Arbeitsgemeinschaft Staatsrecht II Arbeitsblatt I: Einleitung Grundrechte

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1 1 Arbeitsgemeinschaft Staatsrecht II Arbeitsblatt I: Einleitung Grundrechte A. Begriff: Grundrechte sind subjektive Rechte des Individuums mit Verfassungsrang, die den Staat bei der Ausübung seiner Staatsgewalt verpflichten. Sie liegen dem Staat insoweit voraus (Vorstaatlichkeit isd. Naturrechts), als dass nicht der Einzelne den Gebrauch seiner Grundrechte gegenüber dem Staat rechtfertigen, sondern umgekehrt, dass der Staat eine Beschränkung dieser Rechte rechtfertigen muss (beachte also Regel-Ausnahme-Verhältnis). Gemäß Art. 1 II und III GG gilt dies für die gesamte Staatsgewalt. B. Standort in der Verfassung: Die Grundrechte sind formell in Abschnitt I enthalten, da dessen Titel Grundrechte lautet. Sachlich gehören auch die in Art. 93 I Nr. 4 a GG (Gegenstände der Vb.) genannten Rechte des Art. 20 IV, 33, 38, 101, 103, 104 als grundrechtsgleiche Rechte dazu, soweit sie die Rechtsstellung des Einzelnen schützen. Grundrechtsähnliche Bestimmungen sind materiell vergleichbare Bestimmungen, z. B. Art. 21 I 2, Art. 48, 102, 140 GG. Zu beachten ist, dass nicht alle Normen in Abschnitt I Grundrechte enthalten. Sondern es gibt zum Einen auch Normen über Grundrechte, z. B. Art. 1 III, Art. 19 I III GG. Strittig ist, ob Art. 1 I GG (Menschenwürdegarantie) dogmatisch ein Grundrecht ist, da Absatz 3 von nachfolgenden Grundrechten spricht, der Abschnitt I aber mit Grundrechte schon überschrieben ist, was systematisch vor Art. 1 I GG steht. Völlig unstrittig ist aber die Bindungswirkung der Menschenwürdegarantie, so dass es nur um die dogmatische Einordnung geht. Zum Anderen gibt es in Abschnitt I auch organisationsrechtliche Normen, die keine subjektiven Grundrechte enthalten, z. B. Art. 7 I GG. C. Einteilung der Grundrechte 1 Es gibt mehrere Möglichkeiten, Grundrechte in verschiedene Kategorien einzuteilen, je nachdem, von welchem Kriterium man ausgeht. Eine Möglichkeit ist die Einteilung in Freiheits- und Gleichheitsrechte. Die meisten Grundrechte sind Freiheitsrechte. Gleichheitsrechte sind Art. 3 I GG (allgemeiner Gleichheitssatz) und die besonderen Ausprägungen des Gleichheitssatzes wie Art. 3 II, III GG, Art. 6 V GG, Art. 33 I III GG, Art. 38 I 1 GG. Eine weitere Möglichkeit ist die Einteilung nach der Richtung und Funktion, also ob die Rechte auf Abwehr gegenüber dem Staat oder Leistung im Sinne von Teilhabe gerichtet sind. Im ersten Fall kann man bildlich gesehen davon ausgehen, dass der Einzelne mittels dieser Grundrechte einen geschützten Lebensbereich abschirmt gegen Eingriffe des Staates, er erhält sich also den geschützten Bereich. 1 Die Ausführungen im Folgenden zu den Grundrechten gelten auch für grundrechtsgleiche Rechte, sofern nicht etwas anderes dazu ausgeführt wird.

2 2 Im zweiten Fall will der Einzelne gerade positiv etwas vom Staat erzwingen, um seinen grundrechtlich gewährten Bereich zu realisieren. Es geht hier also nicht negativ um Abwehr zwecks Erhaltung eines Zustands, sondern positiv um eine Leistung/Erreichen des gewünschten und grundrechtlich verbürgten Zustands. Die meisten Grundrechte sind ihrem Wortlaut nach auf Abwehr gerichtet. D. Funktionen und Charakter der Grundrechte: 1. Subjektive Rechte des Einzelnen Die Grundrechte sind zum Einen subjektive Rechte des Einzelnen, d. h. das Individuum kann diese Rechte gerichtlich geltend machen und durchsetzen. Dies war nicht immer so und stellt eine große Errungenschaft dar. Denn noch in der WRV wurden die Grundrechte als unverbindliche Programmsätze verstanden. Man unterscheidet vor allem Abwehrrechte, Leistungsrechte und Gleichheitsrechte. a) Abwehrfunktion Klassisch ist die Funktion als Abwehrrecht. Seit der Charakter als subjektives Recht des Einzelnen anerkannt ist, ist auch die primäre Abwehrfunktion anerkannt. Danach schützen die Grundrechte vor Eingriffen in Freiheit und Eigentum. Der Einzelne kann vom Staat verlangen, dass dieser Eingriffe in seine Freiheiten und Rechtsgüter unterlässt bzw. beseitigt, seine Rechtsgüter in Ruhe und seine Freiheiten ohne den Staat ausüben lässt. Jegliche Eingriffe müssen gerechtfertigt sein. Das Grundrecht dient also zur Sicherung der (bestehenden 2 ) Freiheitssphäre. Bsp. Art. 2 II, Art. 4 I, Art. 5 I, III, Art. 8 I, Art. 9 I, Art. 10 I, Art. 11 I, Art. 12 I, Art. 13 I, Art. 14 I GG. b) Leistungsfunktion Bei anderen Grundrechten steht primär eine Leistungsfunktion im Vordergrund. Es geht gerade erst darum, die grundrechtlich geschützten Güter/Freiheiten durch ein Handeln des Staates zu erhalten/realisieren. Solche Leistungsrechte beinhalten deshalb Ansprüche auf (positives) Handeln des Staates. Die Leistungen können beliebiger Art sein. Nur die negatorischen Hilfsansprüche fallen nicht hierunter, sondern gehören zur Abwehrfunktion: z. B. der Anspruch auf Beseitigung einer Eigentumsstörung, denn das Beseitigen ist zwar hier ein positives Handeln des Staates, aber seinen Ursprung hat dieser Anspruch auf Beseitigung gerade in der o. g. Abwehrfunktion, mit der staatliche Eingriffe abgewehrt (Verlangen nach Unterlassung bzw. bei bereits erfolgten Eingriffen Verlangen auf Beseitigung) werden können. Bei den Leistungsrechten ist der Einzelne gerade auf Vorkehrungen des Staates angewiesen, um seine Güter oder Freiheiten nutzen zu können. Ein Beispiel hierfür ist z. B. Art. 19 IV GG Rechtsschutzgarantie. Aus diesem Recht hat der Einzelnen einen Anspruch darauf, dass der Staat Vorkehrungen trifft und Möglichkeiten schafft, dass sich dieser von Art. 19 IV GG erfasste Rechtsschutz umsetzen und realisieren lässt. Ein Abwehrgedanke spielt hier keine Rolle, sondern es geht gerade darum, dass der Einzelne positiv etwas will, nämlich Maßnahmen, die der Realisierung des Grundrechts dienen. 2 Bestehend insoweit, da Grundrechte ja als Rechte verstanden werden, für deren Ausübung der Einzelne sich nicht rechtfertigen muss, sondern umgekehrt die dem Staat insoweit vorausliegen, dass der Staat seinerseits Eingriffe rechtfertigen muss (s. oben Definition).

3 3 Nach Art. 6 IV GG z. B. hat die Mutter Anspruch auf Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft. Damit sich das Grundrecht ausüben und nutzen lässt, kann sie bestimmte dem dienliche Maßnahmen vom Staat verlangen. Wo die Grundrechtsausübung auf die Benutzung öffentlicher Einrichtungen angewiesen ist, ergibt sich aus dem Leistungsgrundrecht somit ein Anspruch auf (sachgerechte) Teilhabe an dieser Einrichtung. c) Nichtdiskriminierungsfunktion Bei den Gleichheitsrechten steht primär die Nichtdiskriminierungsfunktion im Vordergrund. D. h. es geht primär um ein relatives Verhalten des Staates. Relativ heißt, dem Staat wird nicht generell etwas verboten oder erlaubt, sondern wenn der Staat sich in bestimmten Fällen anders verhält als in gleichartigen Fällen, so darf er für die Begründung nicht bestimmte Differenzierungskriterien (z. B. Alter, Rasse, Geschlecht) verwenden bzw. überhaupt nicht ohne ausreichende Legitimation ungleich behandeln. d) Sekundäre Grundrechtsfunktionen - Schutzpflichten Neben den oben unter 1. genannten primären Grundrechtsfunktionen (Abwehr, Leistung, Nichtdiskriminierung) haben alle Grundrechte auch sekundäre Funktionen. Vor allem die Abwehrrechte enthalten über ihre abwehrrechtliche Dimension hinaus als sekundäre Funktion auch (positive) Schutzpflichten des Staates zu Gunsten des geschützten Rechtsguts/der geschützten Freiheit. Diese Lehre von den grundrechtlichen Schutzpflichten gab es noch nicht von Anfang an, sie wurde erst später entwickelt. Der Hintergrund für die Anerkennung solcher Schutzpflichten des Staates ist z. B., dass die Rechtsgüter des Einzelnen nicht nur durch den Staat bedroht werden können, sondern vor allem auch durch andere Individuen. Z. B. kann das Recht auf Leben und körperliche Integrität von anderen Individuen verletzt oder gefährdet werden. Der Staat hat das Gewaltmonopol, ein Selbstschutz des Bürgers ist nur ausnahmsweise möglich (Notwehrrechte etc.). Damit das Grundrecht nicht leerläuft, etwa weil der Staat trotz seines Gewaltmonopols zu Lasten des Opfers untätig bleibt und Rechtsverletzungen durch Dritte einfach hinnimmt, wurde die Lehre von den grundrechtlichen Schutzpflichten entwickelt und auch von der Rspr. aufgenommen und weiterentwickelt. Lesenswert hierzu ist BVerfGE 39, 1 (Schwangerschaftsabbruch). Nicht alle Grundrechte enthalten solche Schutzpflichten, sondern besonders gewichtige wie z. B. das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Aufgrund der Schutzpflichten wird der Staat aus der sekundären Funktion des Abwehrrechts verpflichtet, durch positive Maßnahmen die Grundrechtsausübung vor Behinderungen durch Privatpersonen zu schützen. Diese Pflicht trifft, soweit sie zum Tragen kommt, nicht nur den Gesetzgeber, sondern auch Exekutive und Judikative (Art. 1 I 2. und III GG). Ein Beispiel für diesen Schutz durch den Gesetzgeber ist z. B. der Erlass von Rechtsnormen, die bestimmte Verhaltensweisen sanktionieren (z. B. StGB). Das Verlangenkönnen des Einzelnen von Schutzmaßnahmen durch den Staat bedeutet, dass soweit die Schutzfunktion zum Tragen kommt der Einzelne einen Anspruch (subjektives Recht) hat. Allerdings verlangt die Schutzpflicht nicht, Grundrechtsgefährdungen durch Dritte mit absoluter Sicherheit auszuschließen. Art, Nähe und Ausmaß der Gefahren entscheiden, was genau der Staat tun muss. In der Regel verdichtet sich die Grundsatzbindung der Staatsorgane nicht zu ganz speziellen und bestimmten Handlungspflichten, sondern lässt vor allem dem Gesetzgeber weiten Spielraum, wie er seinen Schutzpflichten nachkommen will.

4 4 e) Ausstrahlungswirkung/mittelbare Drittwirkung Eng in Zusammenhang mit der Schutzpflicht und einen Sonderfall des Schutzes vor Dritten darstellend, steht die von den Grundrechten ausgehende Ausstrahlungswirkung ins Privatrecht. 3 Grundrechte wirken sich über Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen (auch privatrechtlicher) mittelbar (denn unmittelbar kann sich das Individuum nicht auf Grundrechte gegenüber einem anderen Individuum berufen) auf die Rechtsbeziehungen zwischen Privaten aus. Man bezeichnet dies als mittelbare Drittwirkung. Dritter meint hier, dass nicht nur der Staat, sondern auch Dritte wie Privatrechtssubjekte die Wirkung der Grundrechte spüren. Zum Tragen kommt diese Ausstrahlungswirkung über bestimmte Normen des Privatrechts, die man deshalb als sog. Einbruchstellen (des öffentlichen Rechts) bezeichnen kann. Dies sind vor allem die Generalklauseln wie z. B. 138, 242 BGB. Auch bei 133, 157 BGB spielt die Ausstrahlungswirkung eine Rolle. Im GG selbst ist für den Bereich des kollektiven Arbeitsrechts in Art. 9 III GG sogar eine unmittelbare Drittwirkung (im Verhältnis Arbeitnehmer Arbeitgeber) angeordnet. 2. Objektiv-rechtlicher Gehalt der Grundrechte Neben dem Charakter als subjektives Recht des Einzelnen haben die Grundrechte noch eine objektiv-rechtliche Funktion. Sie stellen eine Wertentscheidung und Wertordnung der Verfassung dar und wirken sich generell auf die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts aus (binden also Exekutive und Judikative), nicht nur im Sinne einer mittelbaren Drittwirkung bei Privatrechtsbeziehungen. Diese Wirkung schlägt sich im Gebot verfassungsbzw. grundrechtskonformer Auslegung des einfachen Rechts nieder. Als eine objektive Wertentscheidung geben sie aber auch Richtlinien für den Gesetzgeber. 3. Einrichtungsgarantien Neben o.g. Funktionen enthalten manche Grundrechte Institutsgarantien oder sog. institutionelle Garantien. Gewähren sie privatrechtliche Einrichtungen wie z. B. das Erbrecht, spricht man von Institutsgarantien (Bsp. Art. 14 I GG), leisten sie Gewähr für öffentliche Einrichtungen z. B. das Berufsbeamtentum (Art. 33 V GG), so heißen sie institutionelle Garantien. Institutsgarantie bzw. institutionelle Garantie heißt, diese Einrichtungen werden garantiert und entziehen sich somit der Disposition des Gesetzgebers. Der Gesetzgeber kann aufgrund Art. 14 I 1 1. Alternative GG nicht das Privateigentum abschaffen. Weitere Beispiele hierfür sind Art. 7, 16 I, 116 GG. E. Die Grundrechtsberechtigten 1. Grundrechtsberechtigung a) Aufgrund der menschenrechtlichen Wurzeln der Grundrechte ist die Grundrechtsberechtigung natürlicher existierender Personen der Regelfall. Bei vielen Grundrechten versteht sich von selbst, dass nur Lebende durch sie berechtigt sind, weil nur Lebende das Grundrecht (noch) wahrnehmen/ausüben können, z. B. Meinungsfreiheit, Berufsfreiheit u. a. Bei einzelnen Grundrechten wird von der Beschränkung der Berechtigung auf Lebende wegen des sachlichen Gehalts des Grundrechts eine Ausnahme gemacht. Die Berechtigung wird ausgedehnt entweder auf die Zeit vor der Geburt (nasciturus, z. B. bei Schwanger- 3 str., wo dogmatisch der Standort der Ausstrahlungswirkung ist: ob sie zum objektiv-rechtlichen Charakter gehören oder zu Schutzpflicht (für erstes z. B. vgl. Sachs in Grundgesetz Kommentar, 3. Auflage, Vor Art. 1 Rz. 31 ff, München 2003).

5 5 schaftsabbrüchen, Recht auf Leben) oder über den Tod hinaus (z. B. Mephisto-Entscheidung des BVerfG, Menschenwürdegarantie). b) Es gibt Grundrechte, die jedermann (also wie unter a)) berechtigen, unabhängig von seiner Staatsbürgerschaft. Erkennbar sind sie durch Formulierungen wie jedermann, jeder, niemand oder alle. Bestimmte Grundrechte sind Deutschenrechte. Sie stehen nur Deutschen im Sinne von Art. 116 I GG zu, z. B. Art. 8, 9 I, 11, 12 I, 16, 20 IV, Art. 38 I 2 in Verbindung mit Art. 20 II GG. Ein Ausländer kann sich daher nicht auf Art. 8 I GG berufen, aber auf Art. 2 I GG, die allgemeine Handlungsfreiheit, die als Auffanggrundrecht die Freiheit vor staatlichen Beschränkungen allgemein schützt und immer dann zum Tragen kommt, wenn kein spezielleres Grundrecht einschlägig ist, z. B. eben weil der persönliche Schutzbereich nicht eröffnet ist. Es gelten dann allerdings auch die weiten Einschränkungsmöglichkeiten des Art. 2 I GG. Über Art. 2 I GG haben Ausländer (und Deutsche) einen grundrechtlichen Anspruch darauf, dass die Staatsgewalt (Legislative, Exekutive und Judikative) sämtliche Normen des objektiven Verfassungsrechts auch ihnen gegenüber einhält. Ein Akt der öffentlichen Gewalt, der das Rechtsstaatsprinzip und vor allem seine einzelnen Ausprägungen wie Vorbehalt und Vorrang des Gesetzes, Verhältnismäßigkeit etc.) verletzt, kann daher unter Berufung auf Art. 2 I GG (allgemeine Handlungsfreiheit) geltend gemacht werden, da Art. 2 I GG umfassende Freiheit und somit auch Freiheit von verfassungswidrigen (weil z. B. unter Verstoß gegen Vorrang oder Vorbehalt des Gesetzes ergangenen) Akten der Legislative, Exekutive oder Judikative bedeutet. Jeder Akt der öffentlichen Gewalt, der gegen ein einfaches Gesetz verstößt, z. B. weil der Richter oder Verwaltungsbeamte fehlerhaft unter den Tatbestand subsumiert hat, ist somit wegen Verstoßes gegen den Vorbehalt oder Vorrang des Gesetzes (Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips, objektives Verfassungsrecht!) rechts- und verfassungswidrig und verletzt den Betroffenen stets zumindest in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit. Denn sie garantiert dem Einzelnen, dass er nicht durch rechtswidriges Staatshandeln belästigt oder verletzt wird. Zu beachten ist aber, dass Art. 2 I GG nur ein Auffanggrundrecht ist und in der Regel durch die spezielleren Grundrechte verdrängt wird. Bei Ausländern spielt er aber eine größere Rolle, da eben manche Grundrechte, die an sich vom sachlichen Schutzbereich spezieller und somit anwendbar wären, mangels Eröffnung des persönlichen Schutzbereichs (weil Deutschengrundrecht) nicht einschlägig sind. c) Gemäß Art. 19 III GG können auch inländische juristische Personen des Privatrechts Träger von Grundrechten sein, wenn das betreffende Grundrecht seinem Wesen nach anwendbar ist auf die Vereinigung. Art. 19 III GG gilt analog auch für die grundrechtsgleichen Rechte, z. B. Art. 101 und 103 GG. Es kommt darauf an, ob die geschützte Tätigkeit auch von juristischen Personen oder anderen Personenmehrheiten ausgeübt werden kann bzw. ob die juristische Person Inhaber des Rechtsgutes sein kann, das durch das Grundrecht geschützt ist. Es ist daher stets die Funktion des einzelnen Grundrechts, sein Schutzbereich, zu betrachten und dann zu entscheiden, ob dieses Grundrecht seinem Wesen nach passt. Art. 19 III GG wird nur relevant, wenn die JP bzw. die Vereinigung als solche das Grundrecht geltend machen will, denn die einzelnen Mitglieder der Vereinigung bleiben stets selbst Grundrechtsträger, wenn sie natürliche Personen sind, auch wenn sie sich in einer Vereinigung zusammengeschlossen haben. Der Begriff der juristischen Person, der in Art. 19 III GG angesprochen ist, bestimmt sich zum Einen nach dem einfachen Recht, so dass also Personenmehrheiten und Organisationsformen mit eigener Rechtsfähigkeit erfasst sind. Art. 19 III GG geht dabei aber noch über den Begriff der JP nach einfachem Recht hinaus, denn er erfasst auch Personenmehrheiten und Organisationsformen, die nur teilrechtsfähig sind, die also z. B. nur verklagt werden können, aber nicht selbst klagen können, z. B. der nichtrechtsfähige Verein: er ist mangels Rechtsfähigkeit keine JP des Privatrechts, kraft

6 6 ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in 50 II ZPO kann er aber verklagt werden, ist somit teilrechtsfähig und mithin von Art. 19 III GG erfasst. Erfasst sind aber nur inländische JP. Wann dies der Fall ist, richtet sich dabei nicht formal nach dem Gründungsvertrag oder der Satzung und dem dort bestimmten Sitz, sondern nach dem faktischen Sitz, dem tatsächlichen Mittelpunkt und Aktionszentrum der Tätigkeit (sog. Sitztheorie). Ist eine JP demnach eine ausländische, kann sie sich wegen des Wortlauts des Art. 19 III GG nicht auf die Grundrechte berufen. Ausnahme: Laut BVerfG sind die sog. Prozessgrundrechte des Art. 101 I 2 und Art. 103 I GG und Art. 19 IV GG abweichend vom Wortlaut des Art. 19 III GG auch auf ausländische JP anwendbar. Beachte: Nicht grundrechtsberechtigt sind grundsätzlich juristische Personen des öffentlichen Rechts. Lediglich die Prozessgrundrechte sollen laut BVerfG auch für JPdöR gelten. Denn Träger von JPdöR ist stets der Staat, der hinter der JP steht. JPdöR gehören zur mittelbaren Staatsverwaltung und somit zur Staatsgewalt, weshalb sie nicht zugleich Grundrechtsträger und Grundrechtsverpflichteter sein können. Denn die Staatsgewalt übt Kompetenzen aus und nimmt keine Freiheiten isv. Grundrechten in Anspruch. Dies gilt auch, wenn die JPdöR nicht hoheitlich handelt, z. B. fiskalisch tätig wird. Allerdings können sich JPdöR auf die Prozessgrundrechte des Art. 101 und Art. 103 GG berufen. Bei gemischtwirtschaftlichen Gesellschaften, die z. T. in öffentlicher und z. T. in privater Hand sind, ist strittig, ob allein die Beteiligung der öffentlichen Hand dazu führen kann, dass die Grundrechtsberechtigung komplett entfällt oder ob das Unternehmen Grundrechtsträger sein kann. Ausnahme: Wenn Einrichtungen des Staates in einem Bereich tätig werden, in dem sie vom Staat unabhängig sind, können sie sich unter Umständen gegen Eingriffe in diesen geschützten Bereich wehren unter Berufung auf die Grundrechte. Dies gilt für die staatlichen Universitäten (Personalkörperschaften des ör) im Bereich des Art. 5 III GG (Wissenschaftsfreiheit), für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Bezug auf die Rundfunkfreiheit und das Fernmeldegeheimnis und für die Kirchen und Religionsgemeinschaften mit dem Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft bzw. gemäß Art. 137 II WRV i.v.m. Art. 140 GG hinsichtlich der Religionsfreiheit. Aufgrund der zunehmenden Privatisierung ist zu beachten, dass auch JP des Privatrechts nicht grundrechtsberechtigt sind, wenn sie öffentliche Aufgaben erfüllen, der Staat also für die Wahrnehmung der Aufgaben eine privatrechtliche Organisationsform gewählt hat (z. B. eine GmbH gegründet hat). Unternehmen des Privatrechts, die Aufgaben und Funktionen der öffentlichen Verwaltung erfüllen und in der öffentlichen Hand liegen (z. B. Mehrheit der Gesellschaftsanteile hält der Staat), können sich somit nicht auf Grundrechte berufen. Vgl. BVerfGE 61, 82/103 ff, 68, 193/212 ff. Das Grundrecht muss weiterhin seinem Wesen nach anwendbar sein. Deshalb entfallen alle Grundrechte, die an natürliche Qualitäten eines Menschen anknüpfen, z. B. Menschenwürde, Leben und Gesundheit, Fähigkeit Ehen zu schließen oder Kinder zu bekommen. Anders ist es bei wirtschaftlicher Betätigung, z. B. Art. 12 und Art. 14 GG. Auch Art. 4 I und II GG ist auf JP anwendbar, wenn diese religiöse oder weltanschauliche Zwecke verfolgen. Merke: Das Problem der Grundrechtsberechtigung von Ausländern und JP stellt sich zumeist schon in der Zulässigkeitsprüfung (wenn danach gefragt ist) unter dem Punkt Beschwerdebefugnis, wo es um die Frage der Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung geht. Denn wer nicht Träger eines Grundrechts ist, kann auch nicht in einem solchen verletzt

7 7 sein. Z. T. wird auch bereits unter dem Punkt Beschwerdefähigkeit diese Problematik abgehandelt, in dem man erörtert, was jedermann heißen soll. Hauptsache ist, man spricht es überhaupt an. In der Begründetheit der Vb. stellt sich die Problematik dann nochmals beim persönlichen Schutzbereich. Damit die Lösung nicht zu kopflastig wird, sollte man nur kurz in der Beschwerdebefugnis bzw. Beschwerdefähigkeit das Problem der Grundrechtsberechtigung ansprechen und nur bei offensichtlich fehlender Grundrechtsberechtigung die Möglichkeit der Verletzung und somit die Beschwerdebefugnis bzw. die Beschwerdefähigkeit ablehnen, z. B. beim Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit und JP: hier ist offensichtlich, dass die JP kein Recht auf Leben hat und daher die Beschwerdebefugnis bzw. die Beschwerdefähigkeit offensichtlich nicht gegeben. 2. Grundrechtsmündigkeit Altersgrenzen im Zusammenhang mit Grundrechten finden sich ausdrücklich nur in Art. 12 a I und Art. 38 II GG. Ansonsten findet sich im GG selbst für eine Beschränkung der Fähigkeit zur selbständigen Wahrnehmung des Grundrechts (ähnlich der Geschäftsfähigkeit im Zivilrecht) keine Grundlage. Dennoch wird unter dem Stichwort Grundrechtsmündigkeit diskutiert, ob Minderjährige in der Ausübung von Grundrechten beschränkt sind. Im Rahmen dieser Diskussion kann man auf die Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit (Grundrechtsreife) der einzelnen Person abstellen (gleitende Altersgrenze) oder auf die Grenze, die der Gesetzgeber in bestimmten Normen generell gezogen hat (starre Altersgrenze). Im letzten Fall würde dies bedeuten, dass bei Grundrechten, die mit privatrechtlichen Rechtsgeschäften verbunden sind, z. B. Art. 12 I, 14 I GG die Altersgrenzen für die Geschäftsfähigkeit des BGB maßgebend sind, so dass ein Minderjähriger nicht (voll) grundrechtsmündig wäre. Für den Schutz bestehender Rechtsgüter oder Positionen (z. B. Leben, körperliche Unversehrtheit) dürfte eine solche Beschränkung wohl ausscheiden, da die Geltung dieses Schutzes von jeder Wahrnehmung des Rechts durch seinen Inhaber unabhängig ist. 4 Schützt das Grundrecht natürliche Verhaltensweisen, so kommst es faktisch nur demjenigen zugute, der tatsächlich zu der geschützten Betätigung in der Lage ist. Wenn die selbständige grundrechtliche Betätigung durch gesetzliche Altergrenzen oder andere standardisierte Anforderungen an die Person trotz im Einzelfall bestehender Fähigkeit zur Grundrechtsausübung ausgeschlossen wird, handelt es sich um eine Grundrechtseinschränkung, die ganz normal gerechtfertigt werden muss. 5 In 5 Satz 2 RelKErzG finden sich Altersgrenzen, aber dabei geht es um Regelungen bei Kollisionen zwischen dem elterlichen Erziehungsrecht (Art. 6 II GG) und der Religionsfreiheit des Kindes aus Art. 4 I GG. Denn 5 Satz 2 RelKErzGEs regelt nicht das Verhältnis Minderjähriger - Staat bei der Ausübung der Religionsfreiheit, sondern das Verhältnis der beiden gegenüber dem Staat Grundrechtsberechtigten Eltern Kind. So kann z. b. die staatliche Gewalt sich nicht wegen 5 Satz 2 RelKErzG auf eine Grundrechtsunmündigkeit eines 13jährigen berufen und ihm deshalb den Austritt aus der Kirche verbieten. Nur dessen Eltern können ihm das verbieten. Für eine generelle (alle Grundrechte betreffende) altersmäßige Einschränkung der Grundrechtsausübung des Minderjährigen im Verhältnis zum Staat gibt es jedenfalls keine Grundlage. Eine ganz andere Frage ist allerdings, ob der Minderjährige im Verfahren vor dem BVerfG prozessfähig ist, also selbst Anträge stellen kann oder nicht. Die Frage der Grundrechtsmündigkeit stellt sich gedanklich vorher, denn bei fehlender Grundrechtsmündigkeit ist eine Verletzung des Grundrechts begrifflich ausgeschlossen, so dass ein Vb. keinen Erfolg hätte. 4 Sachs Vor Art. 1 Rz Sachs Vor Art. 1 Rz. 76.

8 8 Im allgemeinen Prozessrecht liegt die Altersgrenze bei 18 Jahren, vorher muss sich der Minderjährige vertreten lassen durch den gesetzlichen Vertreter. Im BverfGG gibt es dazu keine Regelung, das BVerfG hat anerkannt, dass die Prozessfähigkeit ausnahmsweise vor der Schwelle der Volljährigkeit liegen kann. Dies gilt vor allem, wenn gerade der gesetzliche Vertreter aus eigenem Interesse keine Vb. einreicht, z. B. wenn das elterliche Erziehungsrecht (Art. 6 II GG, in 1626 ff BGB ausgeformt) mit der Religionsfreiheit oder der Vereinsfreiheit des Kindes kollidiert. F. Die Grundrechtsverpflichteten Die Frage, wer Adressat der Grundrechte und zur Wahrung verpflichtet ist, steht in engem Zusammenhang mit der Frage nach der Grundrechtsberechtigung. Adressat der Grundrechte im Sinne einer Bindung ist die Staatsgewalt. Gemäß Art. 1 III GG sind alle drei Gewalten in ihren Ausprägungen den Grundrechten verpflichtet. Dies bedeutet, dass z. B. bezüglich der Exekutivgewalt neben der unmittelbaren Staatsverwaltung (Bund und Länder) auch die mittelbare Staatsverwaltung (JPdöR wie Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, Beliehene) an die Grundrechte gebunden ist. Dabei ist nicht entscheidend, ob die öffentliche Gewalt ihre Aufgaben durch eigene Organe wahrnimmt oder Privatrechtssubjekte in Anspruch nimmt. Deshalb ist auch der sog. Beliehene (da er hoheitlich tätig wird) an die Grundrechte gebunden, da Beliehene dann zur mittelbaren Staatsverwaltung gehören. Beliehne sind z. B. der Bezirksschornsteinfeger oder der Jagdaufseher. Die Organisations- und Handlungsform ist für die Bindung an die Grundrechte unerheblich. Soweit es sich um private Organisationsformen und/oder Handlungsformen handelt, um auf diese Weise öffentliche Aufgaben zu erfüllen, z. B. private Organisationsform GmbH, AG für Unternehmen der Daseinsvorsorge (Stromversorgung, Abwasserentsorgung, Nahverkehr), spricht man vom sog. Verwaltungsprivatrecht. Dass der Staat sich durch eine solche sog. Flucht ins Privatrecht nicht seiner Grundrechtsbindung entziehen kann, ist unstreitig. Je nachdem, wie das Unternehmen im Einzelfall ausgestaltet ist (z. B. wie die Anteile verteilt sind), ist die öffentliche Gewalt direkt über Art. 1 III GG den Grundrechten verpflichtet (wenn 100 % der Gesellschaftsanteile in staatlicher Hand liegen), oder wenn sie mehrheitlich die Anteile hält, muss die öffentliche Hand ihre Beteiligungsrechte grundrechtskonform ausüben und entsprechend Einfluss nehmen. Art. 1 III GG gilt für diese gemischt-wirtschaftlichen Unternehmen dann nicht unmittelbar und insgesamt, da ja auch die privaten Anteilseigner wieder selbst Grundrechtsträger sind und nicht Grundrechtsverpflichteter. Den Grundrechten ist bei solchen gemischt-wirtschaftlichen Unternehmen nur der öffentliche Anteilseigner verpflichtet. Neben dem o. g. Verwaltungsprivatrecht, in dem die Grundrechte vollumfänglich zu beachten sind, gibt es noch zwei weitere Bereiche, in denen die Verwaltung Privatrecht anwenden kann:

9 9 Dies sind zum Einen die fiskalischen Hilfsgeschäfte, in denen die Verwaltung zur Deckung ihres Bedarfs am Rechtsverkehr teilnimmt, z. B. Beschaffung von Sachgütern und Einrichtungen, z. B. Anmietung eines Verwaltungsgebäudes, Kauf von Büromaterial. Hier schließt die öffentliche Hand privatrechtliche Verträge und steht privatrechtlich anderen Vertragsparteien gleich. Deshalb ist in diesem Bereich strittig, ob dennoch die Grundrechte gelten sollen. Der BGH lehnt in diesem Bereich eine Grundrechtsbindung ab, so dass insbesondere Art. 3 I GG nicht anwendbar wäre. Allerdings ist zu beachten, dass die öffentliche Hand in solchen Fällen auch wenn sie den regulären privatrechtlichen Rechten und Pflichten unterliegt immer noch die öffentliche Hand bleibt und sich z. B. was das Risiko der Erfüllung und Insolvenz für den Vertragspartner von anderen unterscheidet. Auch der Wortlaut des Art. 1 III GG enthält für eine Ausnahme von der Bindungswirkung keine Anhaltspunkte. Der Staat handelt auch bei eigener Bedarfsdeckung oder bei der Auftragsvergabe stets nur als Sachwalter der Allgemeinheit und nicht als Privater, da Motivation für jegliches staatliche Handeln das öffentliche Interesse und nicht die Privatnützigkeit ist. Nach h. L. gelten daher auch bei Fiskalgeschäften die Grundrechte. Auch im dritten Fall der erwerbswirtschaftlichen Betätigung der Verwaltung, z. B. Beteiligung der Gemeinden oder Länder an privaten Wirtschaftsunternehmen mit dem (primären) Ziel der Gewinnerzielung (also Mittelbeschaffung steht im Vordergrund, nicht Aufgabenerfüllung wie beim Verwaltungsprivatrecht), soll nach BGH keine Grundrechtsbindung bestehen. Die h. L. bejaht mit der gleichen Argumentation eine Grundrechtsbindung. G. Die Grundrechtsprüfung (konkret: Prüfung einer Grundrechtsverletzung) Merke allgemein: Die Grundrechtsprüfung läuft idr. (bei Freiheitsrechten) dreistufig ab: Ein Grundrecht ist dann verletzt, wenn eine staatliche Maßnahme in den Schutzbereich eines Grundrechts eingreift und dieser Eingriff verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist. Entsprechend der Vorstaatlichkeit der Grundrechte muss der Staat nämlich jeden Eingriff rechtfertigen. Sobald also der Schutzbereich eröffnet ist und ein Verhalten als Eingriff zu klassifizieren ist, ist zwingend eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung erforderlich, ansonsten liegt eine Verletzung des Grundrechts vor. Demzufolge liegt keine Grundrechtsverletzung vor, wenn zwar der Schutzbereich eröffnet ist und auch ein Eingriff vorliegt, dieser Eingriff aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Dann bleibt es zwar beim Eingriff in den Schutzbereich, aufgrund der Rechtfertigung aber liegt dennoch keine Verletzung des Grundrechts vor. Ergo: Grundrechtsverletzungen sind somit nicht gerechtfertigte Eingriffe in den Schutzbereich des Grundrechts. Eine Ausnahme bildet Art. 1 I GG (Menschenwürdegarantie): Eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung für die Beeinträchtigung der Menschenwürde gibt es nicht. D. h. sobald ein Eingriff in die Menschenwürde vorliegt, liegt zugleich auch eine Verletzung der Menschenwürde vor, denn Eingriffe in die Menschenwürde können aufgrund der hohen Bedeutung und des Verständnisses der Menschenwürde als höchstes Verfassungsgut niemals gerechtfertigt sein. Bei den Gleichheitsrechten ist die Prüfung nur zweistufig. Dort wird nur geprüft, ob eine Ungleichbehandlung (bzw. Gleichbehandlung im Falle von Ungleichem) vorliegt und sie gerechtfertigt ist. Die reguläre Prüfung von Freiheitsrechten ist jedoch wie o. g. dreistufig wie folgt:

10 10 1. Schutzbereich Im Vordergrund steht die Frage, ob der vom Grundrecht erfasste Lebensbereich überhaupt im konkreten Fall betroffen ist. Es ist daher zu prüfen, ob der Schutzbereich eröffnet ist. Der Schutzbereich gliedert sich in einen personalen (Grundrechtsträger) und einen sachlichen (geregelter Lebenssachverhalt, z. B. Versammlung, Wohnung etc.) Die Prüfung des Schutzbereichs ist daher zu gliedern in: a) persönlicher SB b) sachlicher SB 2. Eingriff Wenn festgestellt wurde, dass der Schutzbereich betroffen/eröffnet ist, muss weiter geprüft werden, ob die in Rede stehende staatliche Maßnahme einen Eingriff in diesen Schutzbereich darstellt. Der klassische Eingriff war ein finaler, unmittelbarer Rechtsakt mit imperativen Charakter. Ursprünglich stellten somit nur Rechtsakte (keine Realakte) mit einem Befehl im Sinne einer einseitig verbindlichen Verhaltensanordnung (Gebot oder Verbot) als Inhalt einen Eingriff dar, wenn dieser zugleich auch zielgerichtet (final) und unmittelbar (ohne weitere Zwischenursachen) den Schutzbereich betraf. Nach diesem klassischen Eingriffsbegriff fielen viele staatlichen Maßnahmen, die z. B. nur mittelbar oder faktisch den Schutzbereich betrafen oder keine Rechtsakte darstellten (behördliche Warnungen z. B.) aus dem Begriff des Eingriffs heraus. Mangels Eingriffs lag dann auch keine Grundrechtsverletzung vor. Dieser doch sehr enge Eingriffsbegriff wurde dann im Zuge der Entwicklung zum sozialen Rechtsstaat in allen vier Punkten erweitert. Nach dem heutigen modernen Eingriffsbegriff ist ein Eingriff ids. jedes staatliche Handeln (oder Unterlassen), das dem Einzelnen die Ausübung eines Verhaltens, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht, gleich ob dies final, unmittelbar, rechtlich und mit Befehl oder Zwang erfolgt. Entscheidend ist nur, dass die Eingriffswirkung von einem zurechenbaren Verhalten der öffentlichen Gewalt ausgeht. Diese Definition gilt entsprechend, wenn das Grundrecht keine Verhaltensweisen, sondern Rechtgüter wie z. B. das Leben schützt. Eine gewisse Intensität (die sich nach dem im Einzelfall betroffenen Grundrecht bestimmt) ist aber weiterhin erforderlich, so dass z. B. bloße Belästigungen nicht ausreichen, um eine Ausuferung des Eingriffsbegriffs zu vermeiden. Abstrakt lässt sich diesbezüglich jedoch nicht allgemeingültig für alle Grundrechte bestimmen, ab wann ein Eingriff vorliegt und wann nur eine Belästigung anzunehmen ist. Dies hängt stets vom konkreten Grundrecht ab. Auch Grundrechtsgefährdungen können aufgrund der Abwehrfunktion einen Grundrechtseingriff darstellen, sofern sich die Möglichkeit des Eintritts der Störung des Grundrechts bereits in einem der Bedeutung des jeweils bedrohten Schutzgegenstandes und dem Gewicht der Störung entsprechenden Maße verdichtet hat. Vgl. hierzu BVerfGE 66, 39/58, 77,170/220. Zur Frage, ob ein Eingriff vorliegt, gehört auch die Problematik des Grundrechtsverzichtes. Denn wenn der Betroffene wirksam auf ein Grundrecht verzichten kann und eine Einwilligung in die Beeinträchtigung erteilt hat, liegt kein Eingriff vor, so dass eine Grundrechtsverletzung ausgeschlossen ist. Entscheidend ist dabei, ob Grundrechte überhaupt zur Disposition ihres Trägers stehen. Zu beachten ist hier, dass das faktische Nichtgebrauchmachen von einem Grundrecht, das Verhaltensweisen schützt, z. B. nicht an einer Versammlung teilzunehmen, nicht einer Vereinigung beizutreten, nicht einen Glauben zu haben, gerade keinen Verzicht bedeutet, sondern Ausübung der negativen Versammlungs-, Vereinigungs- bzw. Religionsfreiheit

11 11 darstellt. Denn Grundrechte umfassen auch das Recht, das geschützte Verhalten nicht in Anspruch zu nehmen, was auch eine Form der Ausübung dieser negativen Freiheit ist und gerade keinen Verzicht darstellt. Ein Verzicht ist dann anzunehmen, wenn der Betroffene rechtlich bindend auf die Ausübung verzichtet. Die Einordnung als Grundrechtsverzicht allein besagt noch nichts über das Ergebnis (Grundrechtsverletzung ja oder nein), denn die Folgen einer solchen Feststellung sind unterschiedlich und abhängig vom betroffenen Grundrecht: Ein Verzicht schließt die Grundrechtsverletzung nicht immer aus, z. B. wenn bestimmte Grundrechte nicht disponibel sind, genauso wenig wie ein Verzicht immer unbeachtlich ist, denn ein wirksamer Verzicht kann durchaus zur Verneinung des Eingriffs führen. So ist bei Art. 16 I GG ein Verzicht möglich, wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 16 I 2 GG möglich. Art. 9 III 2 GG dagegen sieht ausdrücklich vor, dass keine Disponibilität vorliegt, indem vertragliche Abreden ausdrücklich für unwirksam erklärt werden. Ebenso kann auf die Menschenwürde und den Menschenwürdegehalt der Grundrechte nicht verzichtet werden, was sich aus der Bedeutung der Menschenwürde, die jeder Mensch zu jeder Zeit hat und der er nie verlustig gehen kann, ergibt. Im Übrigen wird die Funktion des Grundrechts und ihre Schutzrichtung entscheidend sein: Die Bedeutung eines Grundrechts für den Prozess der staatlichen Willensbildung (z. B. Art. 38 I 2 GG) indiziert die Unzulässigkeit des Verzichts. Soweit ein Verzicht überhaupt möglich ist, muss er, um seine Wirkungen zu entfalten, deutlich erkennbar und freiwillig erfolgen. Ein unwiderruflicher Verzicht im Voraus für die Zukunft ist nur ausnahmsweise möglich. Bei Art. 2 II GG Recht auf körperliche Unversehrtheit dürfte für die Frage der Zulässigkeit des Verzichts vor allem der Menschenwürdegehalt eine Rolle spielen. Bei einer ärztlichen Heilbehandlung dürfte stets ein wirksamer Grundrechtsverzicht zulässig sein, anders ist dies schon, wenn ein gesunder Häftling sich für medizinische Versuche im Anstaltskrankenhaus zur Verfügung stellt, da hier die Menschenwürde eine größere Rolle spielt. 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung 6 Die Prüfungsreihenfolge hängt davon ab, ob es sich um eine Rechtssatzverfassungsbeschwerde (z. B. Gesetz oder RVO) oder um eine Urteilsverfassungsbeschwerde handelt. Bei der Rechtssatzvb. ist Beschwerdegegenstand unmittelbar eine Rechtsnorm, kein Einzelakt. Bei der Urteilsvb. ist Beschwerdegegenstand ein Einzelakt der Exekutive oder Judikative, z. B. ein Verwaltungsakt. Bei solchen Maßnahmen ist vor Zulässigkeit der Vb. gemäß 90 II BVerfGG erst der Rechtsweg zu erschöpfen, so dass stets Urteile von den Fachgerichten hierzu ergehen, die die ursprüngliche Entscheidung bestätigen (sonst müsste an ja nicht noch Vb. erheben, wenn schon die Fachgerichte Schutz bieten). In beiden Fällen ist zunächst zu prüfen, ob das geltend gemachte Grundrecht überhaupt einschränkbar ist: a) Einschränkbarkeit des Grundrechts überhaupt Dies ergibt sich entweder aus dem Grundrecht selbst, z. B. wenn ein einfacher oder qualifizierter Gesetzesvorbehalt besteht, z. B. Art. 2 I, 2 II 3 GG, Art. 5 II 1 GG, Art. 8 II GG, Art. 104 II GG. Die Einschränkbarkeit kann sich dabei aus unterschiedlichen Formulierungen ergeben, z. B. allgemeine Gesetze oder Rechte anderer, verfassungsmäßige Ordnung. Daneben gibt es auch Grundrechte wie Art. 4 I, 5 III GG, die ihrem Wortlaut nach schrankenlos gewährleistet sind. Sie können jedoch mit anderen Grundrechten und anderen Verfassungsbestimmungen kollidieren, so dass die Verfassung mit ihren übrigen Bestimmungen diesen vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechten doch Schranken zieht. Man spricht von sog. verfassungsimmanenten Schranken, was bedeutet, dass auch vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte zum Schutz anderer Verfassungsgüter 6 ist erforderlich wegen o. g. Vorstaatlichkeit : Der Staat muss sich rechtfertigen, wenn er in Grundrechte eingreift, nicht der Bürger, wenn er sie wahrnimmt.

12 12 eingeschränkt werden können. Dabei sind im Wege der praktischen Konkordanz die kollidierenden Verfassungsgüter in einen verfassungsmäßigen Ausgleich zu bringen. Allerdings ist hier zu beachten, dass aufgrund des allgemeinen Vorbehalt des Gesetzes (Rechtsstaatsprinzip) eine solche Einschränkung von vorbehaltlos gewährten Grundrechten ebenfalls nur durch oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen kann. Man darf also nicht denken, dass weil kein Gesetzesvorbehalt in Art. 4 GG enthalten ist das Grundrecht ohne jegliches Gesetz beschränkt werden kann. Denn wenn sogar andere Grundrechte mit Gesetzesvorbehalten vorsehen, dass nur durch oder aufgrund eines Gesetzes eine Einschränkung erfolgen kann, dann muss das aufgrund des allgemeinen Rechtsstaatsprinzips ja erst recht für Grundrechte gelten, die an sich nach ihrem Wortlaut vorbehaltlos gewährt werden und nur aufgrund der Einheit der Verfassung und Kollision mit anderen Verfassungsgütern eingeschränkt werden können. Beachte: Die Menschenwürde kann überhaupt nicht eingeschränkt werden, auch nicht durch andere Verfassungsgüter. Diese Prüfung der Einschränkbarkeit des Grundrechts erfolgt sowohl bei Rechtssatzvb. als auch bei Urteilsvb. Nachdem dann festgestellt wurde, dass das Grundrecht überhaupt einschränkbar ist, hängt die weitere Prüfungsreihenfolge davon ab, ob Beschwerdegegenstand eine Rechtsnorm selbst oder ein Einzelakt ist. Bei der Rechtssatzvb. gegen ein förmliches Gesetzt schließt sich dann nur als 2. Punkt noch die Verfassungsmäßigkeit dieses Rechtssatzes, also die formelle VM (mit Zuständigkeit, Verfahren, Form und zusätzlich noch Einhaltung des Zitiergebots aus Art. 19 I 2 GG) und die materielle VM an, innerhalb derer neben der allgemeinen Verhältnismäßigkeit vor allem die grundrechtsspezifischen Schranken-Schranken zu beachten sind, namentlich das Bestimmtheitsgebot, das Verbot des Einzelfallsgesetzes (Art. 19 I 1 GG), und die Wesensgehaltsgarantie des Art. 19 II GG. Dann ist die Prüfung an dieser Stelle beendet. Sind alle Voraussetzungen eingehalten, ist das Gesetz verfassungsgemäß. Es stellt dann zwar einen Eingriff dar, dieser ist aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt, da dieses Gesetz dann selbst die konkrete (verfassungsmäßige) Schranke des Grundrechts ist, die vorher unter a) Einschränkbarkeit des Grundrechts angesprochen wurde. Erfüllt das Gesetz nicht alle Voraussetzungen, stellt es keine verfassungsmäßige Schranke dar und somit einen verfassungswidrigen Eingriff in das Grundrecht und somit eine Grundrechtsverletzung. Denn nur verfassungsgemäße Schranken schließen eine Grundrechtsverletzung aus und können wirksam das Grundrecht einschränken. Sofern der Rechtssatz eine untergesetzliche Norm ist, muss vor der formellen und materiellen VM des Beschwerdegegenstandes noch die Ermächtigungsnorm gemäß Art. 80 I GG festgestellt werden und ggf. falls Anhaltspunkte dazu bestehen deren Verfassungsmäßigkeit, damit die Kette von verfassungsmäßigen Normen die demokratische Legitimation herstellt (siehe Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip). Die Prüfung einer RechtssatzVb in der Rechtfertigung lautet also: a) Einschränkbarkeit des Grundrechts b) Verfassungsmäßigkeit der Schranke selbst aa) Formelle VM (Gesetzgebungskompetenz, Verfahren, Form, ggf. Zitiergebot) bb) Materielle VM allgemein: Verhältnismäßigkeit, spezielle Schranken-Schranken wie Verbot des Einzelfallgesetzes, Wesensgehalt nicht angetastet, Bestimmtheit)

13 13 - wenn alles eingehalten ist, liegt eine ihrerseits verfassungsgemäße Schranke des Grundrechts in Form des Gesetzes vor, die Schranke ist also zugleich der Eingriff, der aber aufgrund der Einschränkbarkeit überhaupt (a) und der Erfüllung aller Voraussetzungen an diese Schranke eben gerechtfertigt ist. Sofern der Rechtssatz eine untergesetzliche Norm ist, wäre unter b) Verfassungsmäßigkeit der Schranke selbst die Ermächtigungsnorm im Sinne von Art. 80 I GG festzustellen und diese Ermächtigungsnorm materiell die Vorgaben des Art. 80 I 2 GG erfüllt. Erst dann ist unter aa) die formelle VM des zu prüfenden Rechtssatzes selbst zu erörtern. Ist der Beschwerdegegenstand kein Rechtssatz, sondern ein Einzelakt, z. B. ein Verwaltungsakt, ist die Prüfung der verfassungsgemäßen Rechtfertigung dreistufig: a) Einschränkbarkeit des Grundrechts b) Vorliegen einer konkreten (verfassungsgemäßen) Schranke - hier ist dann u. U. die Schranke auf ihre o. g. Verfassungsmäßigkeit zu prüfen, wenn Anhaltspunkte für Probleme bestehen c) Verfassungsmäßigkeit des Einzelakts - also hält sich die Einzelaktsentscheidung im Rahmen des Tatbestandes und der Rechtsfolgen, die die Schranke vorgibt, insbesondere: ist der Einzelakt selbst verhältnismäßig, was idr. nur bei Ermessensentscheidungen problematisch ist, bei gebundenen Entscheidungen ist ja bei Erfüllung des Tatbestandes der Schranke kein Raum mehr für eine eigene Entscheidung, in solchen Fällen ist bei Anzeichen von Unverhältnismäßigkeit schon die Verhältnismäßigkeit der Schranke selbst fraglich, also unter b) schon das Problem H. Prozessuale Bedeutung der Grundrechte Im Verfahren vor dem BVerfG spielen die Grundrechte vor allem bei der eigens für ihre Geltendmachung geschaffenen Verfassungsbeschwerde eine Rolle und bei der abstrakten Normenkontrolle, da auch dort ein Verstoß gegen Grundrechte vom Gericht geprüft wird. Gleiches gilt bei der konkreten Normenkontrolle, wenn der Richter wegen angeblichen Verstoßes gegen ein Grundrecht vorlegt. Beim Organstreit und beim Bund-Länder-Streit spielen Grundrechte keine Rolle, da ihre Verletzung nicht gerügt werden kann. Im ersten Fall geht es ja um Kompetenzen von Staatsorganen, nicht um Freiheitsrechte, da Staatsorganen oder Teilen von ihnen in ihrem Status als Staatsorgan (z. B. Abgeordneter) niemals Grundrechte zustehen, sondern im Gegenteil sie Grundrechten gerade verpflichtet sind. Im zweiten Fall geht es um Kompetenzen zwischen Bund und Land, die sich als Körperschaft auch nicht auf Grundrechte berufen können. Deshalb kann sich die Landesregierung im Bund-Länder-Streit z. B. nicht gegen den Erlass eines Bundesgesetzes mit der Begründung wehren, es verstoße materiell gegen Grundrechte.

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