Anerkennung einer in Ägypten ausgesprochenen Privatscheidung - Vorrang der deutschen Staatsangehörigkeit

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Anerkennung einer in Ägypten ausgesprochenen Privatscheidung - Vorrang der deutschen Staatsangehörigkeit"

Transkript

1 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx80_10 letzte Aktualisierung: OLG München, Wx 80/10 EGBGB Art. 5, 14, 17; FamFG 107 Anerkennung einer in Ägypten ausgesprochenen Privatscheidung - Vorrang der deutschen Staatsangehörigkeit 1. Zur Anerkennung einer in Ägypten ausgesprochenen Privatscheidung (Verstoßung). 2. Das maßgebliche Recht für die Scheidung von Eheleuten, die bei Eheschließung dieselbe (hier: ägyptische) Staatsangehörigkeit besaßen, von denen ein Ehegatte im Laufe der Ehe aber die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, bestimmt sich wegen des Vorrangs der deutschen Staatsangehörigkeit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB) nicht aus Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB.

2 Oberlandesgericht München Az.: 34 Wx 80/ a E 123/2010 Präsident des Oberlandesgerichts München In dem gerichtlichen Verfahren auf Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung hier: Anerkennung einer Privatscheidung erlässt das Oberlandesgericht München -34. Zivilsenat- durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lorbacher, den Richter am Oberlandesgericht Hinterberger und den Richter am Oberlandesgericht Kramer am 31. Januar 2012 folgenden Beschluss Der Antrag auf Abänderung der Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts München vom 28. Mai 2010 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Beteiligten schlossen am vor dem geistlichen Standesbeamten im Bezirk des Amtsgerichts Giza (Ägypten) die Ehe. Der Ehemann war seit Geburt ägyptischer Staatsangehöriger. Im Jahr 1990 kam der

3 34 Wx 80/10 - Seite 2 - Antragsteller nach Deutschland, war aber zum Teil auch in Kairo noch freiberuflich tätig, und erwarb mit Einbürgerung am die deutsche Staatsangehörigkeit, die er seitdem - wohl ausschließlich - besitzt. Seit Geburt ist die Antragsgegnerin sowohl ägyptische als auch britische Staatsangehörige. Der Antragsteller hat am die Scheidung dieser Ehe nach islamischem Recht ausgesprochen. Diese wurde vom Gerichtshof für Personenangelegenheiten von Abdeen (Ägypten) am bestätigt und am in der Scheidungsurkunde mit folgendem Inhalt aufgenommen: Es erschien Herr (= Antragsteller), sich selbst vertretend, Inhaber des nationalen Personalausweises Nr...., ausgestellt vom Zivilmeldeamt..., Staatsangehörigkeit des Ehemannes: Ägypter,... wohnhaft in..., Nasr City... und Frau (= Antragsgegnerin) (... nicht anwesend) Am erklärte o.g. Ehemann vor beiden o.g. Zeugen die vollzogene Scheidung von seiner Ehefrau..., die nicht in dieser Sitzung anwesend ist, gemäß der Sharieaa. Ein Widerruf der Scheidung erfolgte binnen dreier Monate ab dem Scheidungsausspruch nicht. Die Antragsgegnerin lebte jedenfalls seit 1995 in Deutschland sowie Mitte 2009 mit dem Antragsteller auch einige Monate in den Niederlanden. Zum Zeitpunkt der Ehescheidung war die Ehefrau in München gemeldet und lebte hier. Der Antragsteller arbeitet weiterhin als Ingenieur in den Niederlanden, die Ehefrau beim Konsulat der Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) in Deutschland. Der Antragsteller hat am beim Präsidenten des Oberlandesgerichts München die Anerkennung der Ehescheidung beantragt. Die Antragsgegnerin hat sich gegen die Anerkennung ausgesprochen und bereits mit Schriftsatz vom Einwendungen erhoben, da der Antragsteller gegenüber dem Gerichtshof von Abdeen/Ägypten falsche Angaben gemacht habe, sie bei der Scheidung nicht anwesend war und davon nichts gewusst habe. Der Präsident des Oberlandesgerichts München hat mit Entscheidung vom

4 34 Wx 80/10 - Seite 3 - festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der am ausgesprochenen, am bestätigten und am eingetragenen Ehescheidung nicht vorliegen, und den Antrag zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller. Er beantragt, die Entscheidung aufzuheben und auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der Ehescheidung vorliegen. Dies folge aus den Regeln des Internationalen Privatrechts, zumal beide Ehegatten zu Beginn der Ehe dieselbe Staatsangehörigkeit gehabt und in Ägypten gewohnt hätten. Es handele sich schon nicht um eine Privatscheidung, da die Verstoßung vom Gerichtshof bestätigt und eingetragen wurde. Im übrigen sei der Lebensmittelpunkt in Ägypten anzusiedeln, da die ehemalige gemeinsame Staatsangehörigkeit, eine gemeinsame sprachliche, kulturelle und religiöse Zugehörigkeit zu Ägypten gegeben sei und zudem eine Begründung eines gemeinsamen Aufenthalts in Ägypten beabsichtigt gewesen sei. Die Antragsgegnerin arbeite im Konsulat der VAE, das exterritoriales Gebiet sei, so dass auch sie ihren Lebensmittelpunkt nicht in Deutschland habe. Der Antragsgegnerin hatte Gelegenheit, sich zum gerichtlichen Antrag zu äußern. II. Der Antrag auf Entscheidung durch das Oberlandesgericht München ist statthaft ( 107 Abs. 5 FamFG) und auch im Übrigen zulässig. Er ist jedoch ohne Erfolg. 1. Es liegt eine Entscheidung im Sinne von 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG vor, weil die Privatscheidung unter Mitwirkung einer ausländischen Behörde, nämlich einer Registrierung durch den Gerichtshof für Personenangelegenheiten von Abdeen (Ägypten) zustande gekommen ist (Keidel/Zimmermann FamFG 17. Aufl. 107 Rn. 19). Soweit der Antragsteller vorbringt, die Scheidung sei nach Schlichtungsversuchen erfolgt und bestätigt sowie eingetragen, so dass es sich nicht um eine Privatscheidung handele, ist dem nicht zu folgen. Nach der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers vom hat er die Verstoßung ausgesprochen. Selbst wenn diese

5 34 Wx 80/10 - Seite 4 - durch einen Gerichtshof anerkannt wurde, handelt es sich bei der Verstoßung um eine Privatscheidung (Ebert/Hefny in Bergmann/Ferid/Henrich Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht 6. Aufl. Stand 2011 Stichwort Ägypten S. 31; Staudinger/Mankowski BGB Bearb Art. 17 EGBGB Rn. 63). Da jedenfalls die Ehefrau ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern hatte, war gemäß 107 Abs. 2 und 3 i.v.m. 5 GZVJu i.d.f.v (GVBl S. 523) der Präsident des Oberlandesgerichts München zuständig. 2. Dieser hat zutreffend festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der ausländischen Ehescheidung nicht gegeben sind, da eine Anknüpfung an das ägyptische Recht nach den Regeln des Internationalen Privatrechts nicht möglich ist. a) Soweit die Ehescheidung voraussetzt, dass aus der Sicht des deutschen Rechts überhaupt eine wirksame Ehe besteht (Palandt/Thorn BGB 71. Aufl. Art. 17 EGBGB Rn. 13), wurde diese durch die vorgelegte Heiratsurkunde den Ehevertrag belegt. b) Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 EGBGB folgt das Scheidungsstatut dem Ehewirkungsstatut des Art. 14 EGBGB. Anknüpfungszeitpunkt ist nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 EGBGB der Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bzw. bei Privatscheidungen der Zeitpunkt, der der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vergleichbar ist (Palandt/Thorn Art. 17 EGBGB Rn. 7). Soweit der Antragsteller darauf hinweist, das Ehewirkungsstatut folge nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 EGBGB dem ägyptischen Recht, da die Ehegatten noch im Jahr 2000 die gemeinsame ägyptische Staatsangehörigkeit besessen hatten, kommt es darauf nicht an. Für das Scheidungsstatut wird zwar auf Art. 14 EGBGB verwiesen, allerdings ein anderer Zeitpunkt für maßgeblich erklärt. (1) In Folge der Verweisung auf Art. 14 EGBGB bestimmt sich das Scheidungsstatut in erster Linie nach dem gemeinsamen Heimatrecht (Personalstatut) der Ehegatten zum Zeitpunkt der Ehescheidung. Die angegriffene Entscheidung geht zutreffend davon aus, dass hierbei Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB zu berücksichtigen ist (so auch Bamberger/Roth/ Heidenhoff BGB 2. Aufl. Art. 17 Rn. 51; BayObLG NJW-RR 1994, 771;

6 34 Wx 80/10 - Seite 5 - a.a. offenbar AG Garmisch-Partenkirchen vom , 1 F 263/06 bei juris; OLG Düsseldorf NJW-RR 2009, 1515, allerdings ohne Auseinandersetzung mit der Frage der Anwendbarkeit von Art. 5 EGBGB). Die Anwendbarkeit von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB folgt nicht nur aus dem Wortlaut der Verweisungsnorm, sondern auch daraus, dass Art. 17 EGBGB das Scheidungsstatut eigenständig regelt und klarstellt, dass das anwendbare Recht (nur) bis zur Rechtshängigkeit der Scheidung wechseln kann (Staudinger/Mankowski Art. 17 EGBGB Rn. 140, 141). Wäre - wovon der Antragsteller ausgeht - auf die Staatsangehörigkeit bei Eheschließung abzustellen, hätte es einer besonderen Regelung eines Scheidungsstatuts nicht bedurft. Der Verweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom (Az.: XII ZB 17/04 = NJW 2007, 3347) ist schon deshalb nicht einschlägig, weil sie zur Frage des Namensrechts und damit zu Art. 10 EGBGB ergangen ist. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB führt wegen des Anknüpfungszeitpunktes der Rechtshängigkeit der Scheidungssache dazu, dass stets nur die deutsche Staatsangehörigkeit zu beachten ist, sofern diese in dem vorgenannten Zeitpunkt zumindest auch besteht (Bamberger/Roth /Heidenhoff Art. 17 EGBGB Rn. 52). Der Antragsteller ist (zumindest auch und vermutlich ausschließlich) deutscher Staatsangehöriger. Ob er seine ägyptische Staatsangehörigkeit behalten hat, kann letzten Endes dahinstehen, da Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB die deutsche Staatsangehörigkeit als vorrangig bezeichnet. Daher ist nicht an die gemeinsame Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Eheschließung anzuknüpfen; Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB greift nicht ein, denn die Beteiligten hatten im Jahr 2009 ob des Vorrangs nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB keine gemeinsame Staatsangehörigkeit. (2) Eine Rechtswahl nach Art. 14 Abs. 3 EGBGB ist zwar behauptet. Aus den vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem Ehevertrag, ergibt sich eine solche jedoch nicht. (3) Auch Art. 17 Abs. 1 Satz 1 i.v.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB führt nicht zur Anwendbarkeit ägyptischen Rechts. Danach wäre der gemeinsame Aufenthalt beider Ehegatten im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags oder der letzte gemeinsame Aufenthalt maßgeblich. Dieser lag, auch nach dem Vortrag des Antragstellers, zum Zeitpunkt der Scheidung nicht in Ägypten; vielmehr waren die Ehegatten zu diesem Zeitpunkt in den Niederlanden gemeldet und vermutlich wohnhaft.

7 34 Wx 80/10 - Seite 6 - Dass die Beteiligten möglicherweise auch gemeinsam Immobilien in Ägypten besitzen, ist insofern nicht erheblich, da auch die Angaben des Antragstellers nicht den Schluss auf einen dortigen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB zum Scheidungszeitpunkt zulassen. Als gewöhnlicher Aufenthalt ist der Ort eines nicht nur vorübergehenden Verweilens, an dem der Daseinsmittelpunkt der Person liegt, zu verstehen (Palandt/Thorn Art. 5 EGBGB Rn. 10). Die Antragsgegnerin selbst gibt an, in Deutschland und den Niederlanden ihren Lebensmittelpunkt gehabt zu haben. In Anbetracht der langjährigen Berufsausübung des Antragstellers in Deutschland und den Niederlanden scheidet - trotz möglicher Besuche von Verwandten in Ägypten - auch ein Daseinsmittelpunkt des Antragstellers in Ägypten aus. Auch ein zunächst gemeinsamer, dann ununterbrochener gewöhnlicher Aufenthalt nur eines der Ehegatten in Ägypten lag nicht vor, so dass auch insofern die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB nicht gegeben sind (BGH NJW 1993, 2047/2048). (4) Eine Anknüpfung an das ägyptische Recht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 i.v.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB scheidet aus. Danach unterliegen die Wirkungen der Ehe dem Recht des Staates, mit dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind. Zur Klärung dieser Voraussetzung ist für jeden Einzelfall zu prüfen, zu welchem Staat und zu welcher Rechtsordnung beide Ehegatten gemeinsam die stärkste Beziehung besitzen. Dabei können auch eine (zeitweise) gemeinsame Staatsangehörigkeit, der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt, gemeinsame soziale Bindungen durch Herkunft, Kultur, Sprache, berufliche Tätigkeit, aber auch gemeinsame objektiv feststellbare Zukunftspläne berücksichtigt werden (Palandt/Thorn Art. 14 EGBGB Rn. 10). Selbst nach dem Vortrag des Antragstellers liegen die stärksten Beziehungen beider Ehegatten bei objektiver Beurteilung nicht in Ägypten, auch wenn bis zum Jahr 2000 eine gemeinsame ägyptische Staatsangehörigkeit bestand. Der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt war - trotz möglichen Immobilienbesitzes in Ägypten - seit langem in Deutschland, wo die drei gemeinsamen Kinder geboren wurden, zuletzt in den Niederlanden. Zwar stammt der Antragsteller aus Ägypten. Die Antragsgegnerin wohnte dort aber selbst nach dem insofern widersprüchlichen Vortrag des Antragstellers nur zwei oder vier Jahre. Eine gemeinsame Herkunft kann der Antragsteller nicht belegen, nachdem er selbst in Ägypten geboren wurde und dort aufgewachsen ist, die Antragsgegnerin aber in London geboren ist und in Großbritannien und Katar aufwuchs.

8 34 Wx 80/10 - Seite 7 - Soweit der Antragsteller darstellt, dass er - obwohl er die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen hat und seitdem die ägyptische möglicherweise nicht mehr besitzt - der ägyptischen Kultur, insbesondere der Religion zugewandt ist, bringt er schon nicht vor, inwieweit das auch für die Antragsgegnerin gilt. Aus deren Stellungnahmen erschließt sich dies nicht. Die Zugehörigkeit zum Islam, die behauptete gemeinsame Religionsausübung und die Pflege der gemeinsamen Muttersprache selbst indizieren - für sich oder auch zusammengenommen - nicht schon die starke Beziehung gerade zu Ägypten, zumal die Antragsgegnerin zwölf Jahre lang in Katar gelebt hatte. Auch die berufliche Tätigkeit der Beteiligten ist nicht auf Ägypten ausgerichtet. Der Antragsteller selbst arbeitet seit langem in Europa bzw. von Europa aus. Dass die Antragsgegnerin nunmehr als Angestellte des Konsulats der VAE arbeitet, belegt ebenfalls keine Ausrichtung der Tätigkeit gerade auf Ägypten hin. Der Beleg, dass sich der Antragsteller 2007 für eine Stelle bei der UNESCO in Kairo beworben hatte, ergibt für sich, betrachtet für den maßgeblichen Zeitpunkt, keine gemeinsamen, objektiv feststellbaren Zukunftspläne in Ägypten. Im Anschluss an die Ablehnung der Bewerbung hat sich der Antragsteller nach den Niederlanden orientiert, wohin er 2009 verzog und wo er seitdem arbeitet. Dies belegt gerade keine im Zeitpunkt der Scheidung bestehende Absicht, nach Ägypten überzusiedeln. Der mögliche Wunsch, selbst später wieder nach Ägypten zu gehen, ist für die Bestimmung des Scheidungsstatuts schon deswegen unerheblich, da die Antragsgegnerin diese Absicht offensichtlich nicht hat. c) Da somit auf die Ehescheidung gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 1 mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB deutsches Recht Anwendung findet, steht die Vorschrift des 1564 Satz 1 BGB der Anerkennung der in Ägypten ausgesprochenen Privatscheidung (Verstoßung) entgegen. Nach 1564 BGB kann die Ehe nur durch gerichtliches Urteil geschieden werden. 3. Auf die Frage, ob - wie geltend gemacht und nach den Unterlagen auch naheliegend - das Anerkennungshindernis des fehlenden rechtlichen Gehörs nach 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG besteht, kommt es daher nicht mehr an.

9 34 Wx 80/10 - Seite 8 - III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Zwar wird der gerichtliche Antrag zum Oberlandesgericht gemäß 107 Abs. 7 Satz 3 FamFG wie eine Beschwerde behandelt (Keidel/Zimmermann 107 Rn. 48). Dennoch handelt es sich in der Sache um den ersten Zugang zum Gericht, weshalb es sachnäher erscheint, für die Kostenerhebung auf die flexibleren Regeln für das erstinstanzliche Verfahren, also insbesondere auf 81 FamFG, abzustellen (so auch MüKo/Rauscher 107 FamFG Rn. 59). Insoweit ist nach billigem Ermessen zu entscheiden. Hier entspricht es nach den Umständen des Einzelfalles in Anbetracht der Verteilungsmaßstäbe in 81 Abs. 2 FamFG der Billigkeit, dass jeder Beteiligte seine eigenen Kosten selbst zu tragen hat und eine Erstattung nicht angeordnet wird. Auch wenn der Antrag nach 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG von vorneherein keine Aussicht auf Erfolg gehabt hat, ist das Erfordernis, dass der Antragsteller dies erkennen musste, nicht nachweisbar (vgl. dazu auch Holzer/Wilsch 81 Rn. 9). Die Gebühr für das gerichtliche Verfahren selbst ist aus Nr KVFamGKG zu entnehmen. Sie ist von dem Antragsteller als Veranlasser (vgl. 2 Nr. 1 KostO) des gerichtlichen Verfahrens zu entrichten, ohne dass dies gesondert ausgesprochen werden müsste. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (vgl. 70 Abs. 2 FamFG) liegen nicht vor. Lorbacher Hinterberger Kramer Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht.

10 34 Wx 80/10 - Seite 9 - EGBGB Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Art. 14, 17 FamFG 107 Abs. 1, Abs. 5 Leitsatz: 1. Zur Anerkennung einer in Ägypten ausgesprochenen Privatscheidung (Verstoßung). 2. Das maßgebliche Recht für die Scheidung von Eheleuten, die bei Eheschließung dieselbe (hier: ägyptische) Staatsangehörigkeit besaßen, von denen ein Ehegatte im Laufe der Ehe aber die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, bestimmt sich wegen des Vorrangs der deutschen Staatsangehörigkeit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB) nicht aus Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB. OLG München, 34. Zivilsenat Beschluss vom Wx 80/10

Schlagworte: Privatscheidung, Ägypten, Anerkennung, Eheschließung, Staatsangehörigkeit, islamisches Recht, Ehescheidung

Schlagworte: Privatscheidung, Ägypten, Anerkennung, Eheschließung, Staatsangehörigkeit, islamisches Recht, Ehescheidung OLG München, Beschluss v. 31.01.2012 34 Wx 80/10 Titel: Anerkennung einer in Ägypten ausgesprochenen Privatscheidung; maßgebliches Recht für die Scheidung bei Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 9 UF 115/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 16 F 76/02 Amtsgericht Bad Liebenwerda Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau K..., - Berufungsklägerin und Antragsgegnerin

Mehr

AO 265, 322 Abs. 3; ErbStG 20 Abs. 3; GBO 38, 81 Abs. 1; GVG 75. Prüfungsumfang des Grundbuchamts bei Behördenersuchen

AO 265, 322 Abs. 3; ErbStG 20 Abs. 3; GBO 38, 81 Abs. 1; GVG 75. Prüfungsumfang des Grundbuchamts bei Behördenersuchen DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx52_09 letzte Aktualisierung: 21.8.2009 OLG München, 9.7.2009-34 Wx 52/09 AO 265, 322 Abs. 3; ErbStG 20 Abs. 3; GBO 38, 81 Abs. 1; GVG 75 Prüfungsumfang

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 34wx519_11 letzte Aktualisierung: 26.04.2012. OLG München, 26.1.2012-34 Wx 519/11. FamFG 107, 109

DNotI. Dokumentnummer: 34wx519_11 letzte Aktualisierung: 26.04.2012. OLG München, 26.1.2012-34 Wx 519/11. FamFG 107, 109 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx519_11 letzte Aktualisierung: 26.04.2012 OLG München, 26.1.2012-34 Wx 519/11 FamFG 107, 109 Keine Anerkennung eines in Algerien ergangenen Scheidungsurteils

Mehr

Oberlandesgericht Dresden 20 WF 794/01 114 ZPO, 1565, 1566 BGB. Leitsatz:

Oberlandesgericht Dresden 20 WF 794/01 114 ZPO, 1565, 1566 BGB. Leitsatz: Oberlandesgericht Dresden 20 WF 794/01 114 ZPO, 1565, 1566 BGB Leitsatz: Prozesskostenhilfe kann für einen Scheidungsantrag, in welchem keine Härtegründe vorgetragen sind, vor Ablauf des Trennungsjahres

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom 26. November 2012, 23 UF 890/12

Leitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom 26. November 2012, 23 UF 890/12 Leitsatz: Die Rückwärtsfrist des 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG endet mit Beginn des Tages, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, auf den der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist (Anschluss

Mehr

Löschung einer Rückerwerbsvormerkung durch Unrichtigkeitsnachweis; Löschung bei Befristung der Vormerkung selbst

Löschung einer Rückerwerbsvormerkung durch Unrichtigkeitsnachweis; Löschung bei Befristung der Vormerkung selbst DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx115_12 letzte Aktualisierung: 21.6.2012 OLG München, 11.6.2012-34 Wx 115/12 GBO 22; BGB 883, 885, 163 Löschung einer Rückerwerbsvormerkung durch Unrichtigkeitsnachweis;

Mehr

UmwG 123 Abs. 2 Nr. 1, 131 Abs. 1; WEG 12 Abs. 1, 26 Abs. 1 WEG: Kein Wechsel in der Verwaltung nach Abspaltung des Teilbetriebs "WEG- Verwaltung"

UmwG 123 Abs. 2 Nr. 1, 131 Abs. 1; WEG 12 Abs. 1, 26 Abs. 1 WEG: Kein Wechsel in der Verwaltung nach Abspaltung des Teilbetriebs WEG- Verwaltung DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx469_13 letzte Aktualisierung: 17.4.2014 OLG München, 31.1.2014-34 Wx 469/13 UmwG 123 Abs. 2 Nr. 1, 131 Abs. 1; WEG 12 Abs. 1, 26 Abs. 1 WEG: Kein Wechsel

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 16wx64_10 letzte Aktualisierung: OLG Köln, Wx 64/10. PStG 34, 35

DNotI. Dokumentnummer: 16wx64_10 letzte Aktualisierung: OLG Köln, Wx 64/10. PStG 34, 35 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 16wx64_10 letzte Aktualisierung: 26.11.2010 OLG Köln, 5.7.2010-16 Wx 64/10 PStG 34, 35 Im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe zwischen deutschen

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 34wx373_11 letzte Aktualisierung: 27.10.2011. OLG München, 20.9.2011-34 Wx 373/11 GBO 18

DNotI. Dokumentnummer: 34wx373_11 letzte Aktualisierung: 27.10.2011. OLG München, 20.9.2011-34 Wx 373/11 GBO 18 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx373_11 letzte Aktualisierung: 27.10.2011 OLG München, 20.9.2011-34 Wx 373/11 GBO 18 Zurückweisung statt Zwischenverfügung; nicht behebbares Eintragungshindernis

Mehr

OLG Dresden, 23. Zivilsenat, Beschluss vom , Az.: 23 UF 0212/10

OLG Dresden, 23. Zivilsenat, Beschluss vom , Az.: 23 UF 0212/10 Leitsatz: Es ist im Regelfall nicht angebracht, die einerseits im alten Bundesgebiet, andererseits in den neuen Bundesländern erworbenen Teile der gesamten Anwartschaft im Rahmen des 18 VersAusglG gesondert

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 161/13 = 70 F 1091/12 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], Antragsteller, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen

Mehr

Reichweite der gegenseitigen Bevollmächtigung mehrerer Käufer zur Bestellung von Finanzierungsgrundpfandrechten

Reichweite der gegenseitigen Bevollmächtigung mehrerer Käufer zur Bestellung von Finanzierungsgrundpfandrechten DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx133_10 letzte Aktualisierung: 13.12.2010 OLG München, 21.10.2010-34 Wx 133/10 BGB 133, 167; GBO 29 Abs. 1 Reichweite der gegenseitigen Bevollmächtigung

Mehr

Ehescheidung durch Scharia-Gericht wird nicht anerkannt

Ehescheidung durch Scharia-Gericht wird nicht anerkannt OLG München, Beschluss v. 13.03.2018 34 Wx 146/14 Titel: Ehescheidung durch Scharia-Gericht wird nicht anerkannt Normenketten: EGBGB Art. 5 Abs. 1, Art. 14, Art. 17 VO (EU) Nr. 1259/2010 Art. 1 FamFG 107

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 12zb443_13 letzte Aktualisierung: BGH, XII ZB 443/13

DNotI. Dokumentnummer: 12zb443_13 letzte Aktualisierung: BGH, XII ZB 443/13 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb443_13 letzte Aktualisierung: 31.3.2014 BGH, 15.1.2014 XII ZB 443/13 BGB 1775 Abs. 2, 1772 Abs. 1 Bei Volljährigenadoption des Kindes des geschiedenen

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 26/15 = 71a F 357/10 Amtsgericht Bremen-Blumenthal erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: Bremen, 22.5.2015 gez. [ ] Urkundsbeamtin

Mehr

II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: OLG München, Ant v. 02.06.2015 34 Wx 146/14 Normenketten: Art 267 Art 1 Art 10 107 Leitsätze: Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist der Anwendungsbereich

Mehr

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 12 Wiederholung und Vertiefung (III)

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 12 Wiederholung und Vertiefung (III) Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 12 Wiederholung und Vertiefung (III) Vorlesungsüberblick 1. Wiederholung Grundlagen des IPR 2. Eheschließung 3. Allgemeine Ehewirkung

Mehr

Berliner Testament mit Pflichtteilsstrafklausel; Nachweis der Nichtgeltendmachung

Berliner Testament mit Pflichtteilsstrafklausel; Nachweis der Nichtgeltendmachung DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2w138_12 letzte Aktualisierung: 26.9.2012 OLG Braunschweig, 30.12.2012-2 W 138/12 GBO 29, 35 Berliner Testament mit Pflichtteilsstrafklausel; Nachweis der

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 29. November in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 29. November in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 414/17 BESCHLUSS vom 29. November 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 520 Abs. 3; FamFG 117 Abs. 1 Satz 1 a) Die Rechtsmittelbegründung muss geeignet

Mehr

I. Sachverhalt. II. Fragen

I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 87051# letzte Aktualisierung: 28. Januar 2009 EGBGB Art. 15; GBO 47; BGB 428, 1030 Bulgarien: Erwerb

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. Juli 2007. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. Juli 2007. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 15/07 BESCHLUSS vom 4. Juli 2007 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein ZPO 765 a Pfändet der Gläubiger den dem Schuldner gemäß 667 BGB zustehenden

Mehr

In der Familiensache. betreffend den Umgang mit dem Minderjährigen...

In der Familiensache. betreffend den Umgang mit dem Minderjährigen... 10 UF 103/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 021 7 F 345/01 Amtsgericht Eisenhüttenstadt Beschluss In der Familiensache betreffend den Umgang mit dem Minderjährigen... hat der 2. Senat für Familiensachen

Mehr

Keine Feststellung der Voraussetzungen für die Anerkennung der Entscheidung eines äthiopischen Gerichts über das Bestehen einer bigamischen Ehe

Keine Feststellung der Voraussetzungen für die Anerkennung der Entscheidung eines äthiopischen Gerichts über das Bestehen einer bigamischen Ehe OLG München, Beschluss v. 03.07.2015 34 Wx 311/14 Titel: Keine Feststellung der Voraussetzungen für die Anerkennung der Entscheidung eines äthiopischen Gerichts über das Bestehen einer bigamischen Ehe

Mehr

IPR Allgemeiner Teil

IPR Allgemeiner Teil IPR Allgemeiner Teil Prof. Dr. Jan von Hein WS 2012/2013 Lösung Fall 3: libanesische Scheidung Frage 2: Wahl französischen Rechts? Fraglich ist, ob auch Art. 5 I lit. c Rom III-VO eine effektive Staatsangehörigkeit

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 28. November in der Personenstandssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 28. November in der Personenstandssache BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 217/17 BESCHLUSS vom 28. November 2018 in der Personenstandssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 107 Abs. 1; PStG 36 Die sich in einem behördlichen oder gerichtlichen

Mehr

IPR Allgemeiner Teil

IPR Allgemeiner Teil IPR Allgemeiner Teil Prof. Dr. Jan von Hein WS 2012/2013 I. Anwendbares Recht Nach Art. 10 I EGBGB unterliegt der Name einer Person dem Recht des Staates, dem sie angehört. Das Personalstatut und damit

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. August in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. August in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 37/18 BESCHLUSS vom 22. August 2018 in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Entscheidet das Amtsgericht im Scheidungsverbund über eine Familiensache

Mehr

BGB 1371, 1931; EGBGB Art. 4 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 2, 15 Abs. 1

BGB 1371, 1931; EGBGB Art. 4 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 2, 15 Abs. 1 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx053_10 letzte Aktualisierung: 3.12.2010 OLG München, 10.11.2010-31 Wx 053/10 BGB 1371, 1931; EGBGB Art. 4 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 2, 15 Abs. 1 Korea: Ehegattenerbrecht

Mehr

Beschluss. Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Wolfratshausen - Grundbuchamt - vom 6. Juli 2015 wird aufgehoben. Gründe:

Beschluss. Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Wolfratshausen - Grundbuchamt - vom 6. Juli 2015 wird aufgehoben. Gründe: Oberlandesgericht München Az.: 34 Wx 233/15 AG Wolfratshausen Grundbuchamt In der Grundbuchsache Beteiligte: 1) xxx Antragstellerin und Beschwerdeführerin 2) xxx Antragsteller und Beschwerdeführer Verfahrensbevollmächtigter

Mehr

Internationales Privatrecht. Einheit 8: Familienrecht I Ehe und Lebenspartnerschaft

Internationales Privatrecht. Einheit 8: Familienrecht I Ehe und Lebenspartnerschaft Internationales Privatrecht Einheit 8: Familienrecht I Ehe und Lebenspartnerschaft Überblick über Einheit 8 Eingehung von Ehe und Lebenspartnerschaft Güterstand Trennung Scheidung Unterhalt Martin Fries

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 1. März in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 1. März in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 448/16 BESCHLUSS vom 1. März 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 113 Abs. 1; ZPO 233 B, 238 Abs. 2 Bei gesonderter Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 9. Mai in der Personenstandssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 9. Mai in der Personenstandssache BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 47/17 BESCHLUSS vom 9. Mai 2018 in der Personenstandssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja EGBGB Art. 10 Abs. 3 Eine ausländische Rechtsordnung, die die Namensbestimmung

Mehr

DNotI. letzte Aktualisierung: BGH, XII ZB 371/12. VersAusglG 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr.1, 23, 24

DNotI. letzte Aktualisierung: BGH, XII ZB 371/12. VersAusglG 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr.1, 23, 24 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb371_12 letzte Aktualisierung: 26.6.2013 BGH, 17.4.2013 - XII ZB 371/12 VersAusglG 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr.1, 23, 24 Zur Ausgleichsreife einer limitierten,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II Z R 3 4 / 1 3. vom. 3. Juni in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II Z R 3 4 / 1 3. vom. 3. Juni in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF II Z R 3 4 / 1 3 BESCHLUSS vom 3. Juni 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann,

Mehr

Hinweis: Die im Inhaltsverzeichnis aufgeführten Zuständigkeiten des Standesamtes sind nur auszugsweise und im Wesentlichen beschrieben.

Hinweis: Die im Inhaltsverzeichnis aufgeführten Zuständigkeiten des Standesamtes sind nur auszugsweise und im Wesentlichen beschrieben. Personenstandsangelegenheiten - Standesamt Erkner 1. Anschrift des Standesamtes Erkner 2. Die Eheschließung 3. Trauorte 4. Familienbuch 5. Geburten 6. Anerkennung einer Vaterschaft 7. Sterbefälle 8. Kirchenaustritt

Mehr

I. Sachverhalt. II. Frage. III. Zur Rechtslage. 1. Das auf die Vaterschaftsanerkennung anwendbare Recht

I. Sachverhalt. II. Frage. III. Zur Rechtslage. 1. Das auf die Vaterschaftsanerkennung anwendbare Recht DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1483# letzte Aktualisierung: 31. August 2001 EGBGB Art. 19; BGB 1594 Italien; Vaterschaftsanerkennung

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 108/16 = 60 F 3764/16 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], Anzunehmende, [ ] Verfahrensbevollmächtigte zu 1 und

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 11 VA 3/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Justizverwaltungssache des Herrn... G...,..., Antragstellers, g e g e n den Präsidenten des Landgerichts

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 9zr61_06 letzte Aktualisierung: 9.12.2009 BGH, 8.10.2009 - IX ZR 61/06. InsO 103, 113, 55 Abs. 1; HGB 74 Abs.

DNotI. Dokumentnummer: 9zr61_06 letzte Aktualisierung: 9.12.2009 BGH, 8.10.2009 - IX ZR 61/06. InsO 103, 113, 55 Abs. 1; HGB 74 Abs. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zr61_06 letzte Aktualisierung: 9.12.2009 BGH, 8.10.2009 - IX ZR 61/06 InsO 103, 113, 55 Abs. 1; HGB 74 Abs. 2, 74b, 75 Anspruch des durch Insolvenzverwalter

Mehr

EGBGB Art. 15; GBO 33 Kasachstan: Ehegüterrecht, Erwerb einer Immobilie in Deutschland zu Alleineigentum eines kasachischen Ehegatten. I.

EGBGB Art. 15; GBO 33 Kasachstan: Ehegüterrecht, Erwerb einer Immobilie in Deutschland zu Alleineigentum eines kasachischen Ehegatten. I. DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14301# letzte Aktualisierung: 15. Januar 2008 EGBGB Art. 15; GBO 33 Kasachstan: Ehegüterrecht, Erwerb

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 UF 117/15 = 68 F 4010/14 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache betreffend die Abstammung der am [ ] 2014 in [ ] geborenen

Mehr

AktG 192 Abs. 1, 192 Abs. 3 S. 1, 195, 241 Nr. 3; BGB 139

AktG 192 Abs. 1, 192 Abs. 3 S. 1, 195, 241 Nr. 3; BGB 139 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx360_11 letzte Aktualisierung: 31.10.2011 OLG München, 14.9.2011-31 Wx 360/11 AktG 192 Abs. 1, 192 Abs. 3 S. 1, 195, 241 Nr. 3; BGB 139 Gesamtnichtigkeit

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 2 W 9/16 = HRB 4444 HB Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Handelsregistersache X-GmbH Beschwerdeführerinnen: 1. [ ], 2. [ ], beide vertr.

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 AR 8/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 Amtsgericht Schwedt (Oder) ED 29/07 Amtsgericht Eberswalde - Familiengericht - Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Unterbringungssache

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS. in der Familiensache. b) Zur Fristberechnung bei sogenannten rückwärts laufenden Wochenfristen.

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS. in der Familiensache. b) Zur Fristberechnung bei sogenannten rückwärts laufenden Wochenfristen. BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZB 427/11 BESCHLUSS in der Familiensache Verkündet am: 5. Juni 2013 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:

Mehr

Kein Anspruch des Rechtsanwalts auf Übersendung der Grundakten

Kein Anspruch des Rechtsanwalts auf Übersendung der Grundakten DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: i15w261_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013 OLG Hamm, 15.11.2012 - I-15 W 261/12 GBO 12; FamFG 13 Kein Anspruch des Rechtsanwalts auf Übersendung der Grundakten

Mehr

Rechtsänderung bei nicht ausgleichsreifen Anrechten

Rechtsänderung bei nicht ausgleichsreifen Anrechten Leitsatz zu 20 UF 1153/11 Rechtsänderung bei nicht ausgleichsreifen Anrechten Ein Anrecht eines Beamten in der gesetzlichen Rentenversicherung ist, auch wenn die für eine Regelaltersrente maßgebende Wartezeit

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. X Z B 6 / 1 4 vom. 25. August 2015. in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. X Z B 6 / 1 4 vom. 25. August 2015. in dem Rechtsbeschwerdeverfahren BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z B 6 / 1 4 vom 25. August 2015 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 29. Juli 2004. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 29. Juli 2004. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF III ZB 71/03 BESCHLUSS vom 29. Juli 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BRAGO 34 Abs. 2 Eine Verwertung beigezogener Akten oder Urkunden als Beweis setzt

Mehr

OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS 2 Wx 254/17 35 VI 794/16 Amtsgericht Bonn Erlassen gem. 38 Abs. 3 S. 3 FamFG durch Übergabe an die Geschäftsstelle am 29.11.2017 Meis, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle OBERLANDESGERICHT

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 WF 19/13 = 67 F 3454/12 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], Antragsteller, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin

Mehr

EGBGB Art. 22, 23; FGG 43b; AdoptWirkG 5 Kroatien: Minderjährigenadoption durch in Deutschland lebendes kroatisches Ehepaar. I. Sachverhalt. II.

EGBGB Art. 22, 23; FGG 43b; AdoptWirkG 5 Kroatien: Minderjährigenadoption durch in Deutschland lebendes kroatisches Ehepaar. I. Sachverhalt. II. DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14321# letzte Aktualisierung: 4. September 2008 EGBGB Art. 22, 23; FGG 43b; AdoptWirkG 5 Kroatien:

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 43/12 = 62 F 2415/10 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], das Verfahren Betreffender, Beteiligte: Amt für Soziale

Mehr

DNotI. letzte Aktualisierung: OLG Nürnberg, UF 388/11. BGB 1767 Abs. 1. Zur sittlichen Rechtfertigung einer Erwachsenenadoption

DNotI. letzte Aktualisierung: OLG Nürnberg, UF 388/11. BGB 1767 Abs. 1. Zur sittlichen Rechtfertigung einer Erwachsenenadoption DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9uf388_11 letzte Aktualisierung: 21.11.2011 OLG Nürnberg, 8.6.2011-9 UF 388/11 BGB 1767 Abs. 1 Zur sittlichen Rechtfertigung einer Erwachsenenadoption Das

Mehr

Vorinstanz: Amtsgericht Langenfeld, 70 II 34/14. Tenor: Die Beschwerde wird auf Kosten der Beteiligten zurückgewiesen. Geschäftswert: 3.

Vorinstanz: Amtsgericht Langenfeld, 70 II 34/14. Tenor: Die Beschwerde wird auf Kosten der Beteiligten zurückgewiesen. Geschäftswert: 3. Oberlandesgericht Düsseldorf, I-3 Wx 221/17 Datum: 15.12.2017 Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf Spruchkörper: 3. Zivilsenat Entscheidungsart: Beschluss Aktenzeichen: I-3 Wx 221/17 ECLI: ECLI:DE:OLGD:2017:1215.I3WX221.17.00

Mehr

BGB 2303 Abs. 1, 2325; GBO 12 Abs. 1 S. 1, 12c Abs. 4 S. 2. Pflichtteilsberechtigte Angehörige können Grundbucheinsichtsrecht haben

BGB 2303 Abs. 1, 2325; GBO 12 Abs. 1 S. 1, 12c Abs. 4 S. 2. Pflichtteilsberechtigte Angehörige können Grundbucheinsichtsrecht haben DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx360_12 letzte Aktualisierung: 2.1.2013 OLG München, 7.11.2012-34 Wx 360/12 BGB 2303 Abs. 1, 2325; GBO 12 Abs. 1 S. 1, 12c Abs. 4 S. 2 Pflichtteilsberechtigte

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 16wx193_05 letzte Aktualisierung: OLG Köln, Wx 193/05 WEG 20, 21, 25

DNotI. Dokumentnummer: 16wx193_05 letzte Aktualisierung: OLG Köln, Wx 193/05 WEG 20, 21, 25 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 16wx193_05 letzte Aktualisierung: 30.11.2005 OLG Köln, 30.11.2005-16 Wx 193/05 WEG 20, 21, 25 Werdender Wohnungseigentümer behält einmal erworbenes Stimmrecht

Mehr

Leitsatz 1. Verfahren wegen Versorgungsausgleich, die ausgesetzt und so vom Verbund abgetrennt sind, werden mit der Wiederaufnahme nach dem

Leitsatz 1. Verfahren wegen Versorgungsausgleich, die ausgesetzt und so vom Verbund abgetrennt sind, werden mit der Wiederaufnahme nach dem Leitsatz 1. Verfahren wegen Versorgungsausgleich, die ausgesetzt und so vom Verbund abgetrennt sind, werden mit der Wiederaufnahme nach dem 01.09.2009 selbständige Familiensachen, sind also keine Folgesachen.

Mehr

DNotI Deutsches Notarinstitut

DNotI Deutsches Notarinstitut DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1430# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 EGBGB Art. 14 ff. Ungarn, Scheidungsfolgenvereinbarung, Erb-

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 9. März in der Zurückweisungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 9. März in der Zurückweisungssache BUNDESGERICHTSHOF V ZB 119/16 BESCHLUSS vom 9. März 2017 in der Zurückweisungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4; AufenthG 15 Abs. 6 Satz 2 Sieht die Behörde den Transitaufenthalt

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung

Mehr

Titel: Anwendung der Rom III-VO auf die Anerkennung einer im Ausland ausgesprochenen Scheidung - Vorlage an den EuGH

Titel: Anwendung der Rom III-VO auf die Anerkennung einer im Ausland ausgesprochenen Scheidung - Vorlage an den EuGH OLG München, Beschluss v. 29.06.2016 34 Wx 146/14 Titel: Anwendung der Rom III-VO auf die Anerkennung einer im Ausland ausgesprochenen Scheidung - Vorlage an den EuGH Normenketten: AEUV Art. 267 FamFG

Mehr

Nichtigkeit einer allein durch Dritten zu bestimmenden Erbeinsetzung

Nichtigkeit einer allein durch Dritten zu bestimmenden Erbeinsetzung DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx55_13 letzte Aktualisierung: 22.7.2013 OLG München, 22.5.2013-31 Wx 55/13 BGB 2065 Abs. 2 Nichtigkeit einer allein durch Dritten zu bestimmenden Erbeinsetzung

Mehr

Gesetze/Vorschriften: 5 I, 18 II VersAusglG 63, 64 Nr. 1 SGB VI

Gesetze/Vorschriften: 5 I, 18 II VersAusglG 63, 64 Nr. 1 SGB VI Leitsatz: 1. Maßgeblich für die Betrachtung der Geringfügigkeit sind allein die Kapitalwerte der Rentenanwartschaften. Denn nach 5 Abs. 1 VersAusglG, 63, 64 Nr. 1 SGB VI sind Entgeltpunkte maßgebliche

Mehr

Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren. Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004,

Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren. Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004, Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004 Az: 8 W 82/04 Leitsatz Bei Teilzahlung nach Erlass eines Mahnbescheides und entsprechender

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 17/12 (3) Chemnitz, Ca 1213/11 ArbG Bautzen B E S C H L U S S. In dem Rechtsstreit ...

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 17/12 (3) Chemnitz, Ca 1213/11 ArbG Bautzen B E S C H L U S S. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 08.03.2012 1 Ca 1213/11 ArbG Bautzen B E S C H L U S

Mehr

GmbHG 58 Abs. 1 Nr. 1 Anforderungen an wirksame Bekanntmachung eines Kapitalherabsetzungsbeschlusses

GmbHG 58 Abs. 1 Nr. 1 Anforderungen an wirksame Bekanntmachung eines Kapitalherabsetzungsbeschlusses DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx131_11 letzte Aktualisierung: 26.04.2011 OLG München, 04.04.2011-31 Wx 131/11 GmbHG 58 Abs. 1 Nr. 1 Anforderungen an wirksame Bekanntmachung eines Kapitalherabsetzungsbeschlusses

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 126/12 = 63 F 1095/12 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], Antragstellerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 U 91/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 002 1 O 233/02 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 12. Juli 2006 Verkündet am 12. Juli 2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 UF 123/14 = 60 F 3810/14 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache betreffend die elterliche Sorge für 1. mdj. A., geboren

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 48/09 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 13. Juli 2011 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Ausfüllhinweise zum Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen nach 107 FamFG

Ausfüllhinweise zum Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen nach 107 FamFG Ausfüllhinweise zum Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen nach 107 FamFG Zum Kopf des Antrags: Anzugeben ist die vollständige Postanschrift des Standesamtes sowie ggf. die

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 16. Januar in der Unterbringungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 16. Januar in der Unterbringungssache BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 429/18 BESCHLUSS vom 16. Januar 2019 in der Unterbringungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 62 Ein in der Hauptsache erledigtes Unterbringungsverfahren kann die

Mehr

BeurkG 4; KonsG 10; BNotO 14 Abs. 2; BGB 1594, 1595, 1597

BeurkG 4; KonsG 10; BNotO 14 Abs. 2; BGB 1594, 1595, 1597 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11m47_07 letzte Aktualisierung: 25.10.2007 OVG Berlin-Brandenburg, 25.10.2007-11 M 47.07 BeurkG 4; KonsG 10; BNotO 14 Abs. 2; BGB 1594, 1595, 1597 Ablehnung

Mehr

BGB 876, 877; WEG 5 Abs. 4 S. 2 u. 3 Erforderliche Zustimmung des dritten Rechtsinhabers bei Neubegründung von Sondernutzungsrechten

BGB 876, 877; WEG 5 Abs. 4 S. 2 u. 3 Erforderliche Zustimmung des dritten Rechtsinhabers bei Neubegründung von Sondernutzungsrechten DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx434_13 letzte Aktualisierung: 12.4.2014 OLG München, 4.2.2014-34 Wx 434/13 BGB 876, 877; WEG 5 Abs. 4 S. 2 u. 3 Erforderliche Zustimmung des dritten Rechtsinhabers

Mehr

Zuständigkeit für die Einreichung einer Gesellschafterliste; Beurkundung nur des Angebots

Zuständigkeit für die Einreichung einer Gesellschafterliste; Beurkundung nur des Angebots DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx400_12 letzte Aktualisierung: 14.12.2012 OLG München, 24.10.2012-31 Wx 400/12 GmbHG 40 Abs. 2 Zuständigkeit für die Einreichung einer Gesellschafterliste;

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 183/15 = 70 F 1670/15 Amtsgericht Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 183/15 = 70 F 1670/15 Amtsgericht Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 183/15 = 70 F 1670/15 Amtsgericht Bremen erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: Bremen, 23.12.2015 gez. [ ] Urkundsbeamtin der

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 12zb515_12 letzte Aktualisierung: BGH, XII ZB 515/12. FamFG 222 Abs. 3; VersAusglG 6 Abs. 1, 14 Abs.

DNotI. Dokumentnummer: 12zb515_12 letzte Aktualisierung: BGH, XII ZB 515/12. FamFG 222 Abs. 3; VersAusglG 6 Abs. 1, 14 Abs. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb515_12 letzte Aktualisierung: 23.4.2013 BGH, 23.1.2013 - XII ZB 515/12 FamFG 222 Abs. 3; VersAusglG 6 Abs. 1, 14 Abs. 4 Verzinsung des bei externer Teilung

Mehr

Gutachten. I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung

Gutachten. I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1457# letzte Aktualisierung: 11. Dezember 1998 Gutachten Erb- und Pflichtteilsverzicht bei deutsch-russischem

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 15w374_13 letzte Aktualisierung: OLG Hamm, W 374/13

DNotI. Dokumentnummer: 15w374_13 letzte Aktualisierung: OLG Hamm, W 374/13 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 15w374_13 letzte Aktualisierung: 28.4.2014 OLG Hamm, 13.12.2013-15 W 374/13 BGB 1643 Abs. 2, 1829 Abs. 3 Familiengerichtliche Genehmigung bei Ausschlagung

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 34wx161_13 letzte Aktualisierung: OLG München, Wx 161/13 BGB 185, 2113; GBO 22, 51

DNotI. Dokumentnummer: 34wx161_13 letzte Aktualisierung: OLG München, Wx 161/13 BGB 185, 2113; GBO 22, 51 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx161_13 letzte Aktualisierung: 14.10.2013 OLG München, 7.8.2013-34 Wx 161/13 BGB 185, 2113; GBO 22, 51 Zur Grundbuchberichtigung beim Nacherbfall Ist gestaffelte

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 26. April in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 26. April in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 243/15 BESCHLUSS vom 26. April 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja VersAusglG 4 Abs. 2 Der Auskunftsanspruch gegen den Versorgungsträger nach 4 Abs.

Mehr

Leitsatz: Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat-, Beschluss vom , Az.: 20 UF 636/07

Leitsatz: Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat-, Beschluss vom , Az.: 20 UF 636/07 Leitsatz: Anwartschaften in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sind auch hinsichtlich zusätzlicher Leistungs- komponenten, für die ein individuelles Deckungskapital gebildet worden ist, grundsätzlich

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 582/15 BESCHLUSS vom 11. Mai 2016 in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 172 Abs. 1, 233 Satz 2 Fb Im Rahmen von 172 Abs. 1 ZPO dient eine zusätzliche

Mehr

Titel: Grundbucheintragung: Anforderungen an den Nachweis der Erbfolge bei Testamentsvollstreckung

Titel: Grundbucheintragung: Anforderungen an den Nachweis der Erbfolge bei Testamentsvollstreckung OLG München, Beschluss v. 27.05.2011 34 Wx 93/11 Titel: Grundbucheintragung: Anforderungen an den Nachweis der Erbfolge bei Testamentsvollstreckung Normenketten: BGB 2217 GBO 19, 22 Abs. 1, 35 Abs. 1,

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 33/15 = 62 F 92/15 Amtsgericht Bremen erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: Bremen, [ ] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG. Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und

Mehr

2. Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO kommt im Verfügungsverfahren nicht in Betracht.

2. Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO kommt im Verfügungsverfahren nicht in Betracht. Leitsätze: 1. Lehnt das Amtsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab und erlässt das Landgericht auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers ein Versäumnis,- und nach zulässigem Einspruch

Mehr

Leitsatz: Vorschriften: 485 ZPO 3 ZPO. Suchbegriffe: selbständiges Beweisverfahren Streitwert

Leitsatz: Vorschriften: 485 ZPO 3 ZPO. Suchbegriffe: selbständiges Beweisverfahren Streitwert Leitsatz: Im selbständigen Beweisverfahren bestimmt der objektive Wert der behaupteten Mängel den Streitwert nicht die Vorstellung des Antragstellers von den Mangelbeseitigungskosten. Vorschriften: 485

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 159/14 = 70 F 1455/14 Amtsgericht Bremen erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: Bremen, 22. 5. 2015 gez. [ ] Urkundsbeamtin der

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 188/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 O 639/02 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Abschrift Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit des Herrn P...

Mehr

OBERLANDESGERICHT OLDENBURG

OBERLANDESGERICHT OLDENBURG OBERLANDESGERICHT OLDENBURG B e s c h l u s s 11 UF 179/13 5 F 365/13 AB Amtsgericht Bad Iburg Verkündet am 30.06.2014 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Familiensache betreffend die Abstammungsangelegenheit

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF I ZB 101/17 BESCHLUSS vom 27. Februar 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:270218BIZB101.17.0 - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2018 durch die Richter

Mehr

entsprechende ausdrückliche Verweisung enthält, steht dem nach Sinn und Zweck der Hemmungsregelung nicht entgegen.

entsprechende ausdrückliche Verweisung enthält, steht dem nach Sinn und Zweck der Hemmungsregelung nicht entgegen. Leitsätze: Zur Wahrung der Anfechtungsfrist des 1600 b Abs. 1 BGB genügt unter den Voraussetzungen des 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB ein am letzten Tag der Frist bei Gericht eingereichtes Prozesskostenhilfegesuch;

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. Dezember in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. Dezember in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 140/10 BESCHLUSS vom 8. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 517, 520 Abs. 2 Wenn die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift

Mehr

DNotI. letzte Aktualisierung: 27.07.2009. OLG Rostock, 19.05.2009-3 U 16/09. BGB 125, 305b

DNotI. letzte Aktualisierung: 27.07.2009. OLG Rostock, 19.05.2009-3 U 16/09. BGB 125, 305b DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 3u16_09 letzte Aktualisierung: 27.07.2009 OLG Rostock, 19.05.2009-3 U 16/09 BGB 125, 305b Unwirksamkeit einer doppelten Schriftformklausl im AGB-Vertrag Oberlandesgericht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Dezember 2009. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Dezember 2009. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 89/09 BESCHLUSS vom 3. Dezember 2009 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr. 3, 5, 6 Nach

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 73/09. vom. 17. August in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 73/09. vom. 17. August in dem Zwangsvollstreckungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF I ZB 73/09 BESCHLUSS vom 17. August 2011 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof.

Mehr

Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat - Familiensenat - Beschluss vom , Az.: 20 UF 0526/10

Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat - Familiensenat - Beschluss vom , Az.: 20 UF 0526/10 Leitsatz: Bei einer kurzen Ehe i.s.v. 3 Abs. 3 VersAusglG muss der Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht unter Beachtung der Frist des 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG gestellt werden. Oberlandesgericht

Mehr