Produktzertifizierung

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2 Vorwort Die nachfolgende Regeln gelten für die Durchführung von EG-Baumusterprüfungen (Modul B), EG- Einzelprüfungen (Modul G) und EG-Prüfung der Produkte (Modul F) gemäß den Anforderungen der Richtlinie 96/98/EG über Schiffsausrüstung. Diese Prüfungen sind Voraussetzung für Hersteller von Navigations- und Funkausrüstung für die Berechtigung zur Kennzeichnung* der Ausrüstung mit dem EG-Konformitätskennzeichen (Steuerrad) in Verbindung mit der Kennnummer der BSH-Cert beim BSH (0735). *) Die Berechtigung gilt nur für Modul G oder F, die Modul-B-Bescheinigung alleine berechtigt nicht zum Anbringen der Kennzeichnung! Version 2.1 Oktober 2010 Seite 2 von 15

3 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Allgemeines Verfahrens- und Prüfgrundlagen Antragstellung Geltungsbereich der Produktzertifizierung Ablauf des Zertifizierungsverfahrens Antragsphase Technische Prüfung Bewertung und Erteilung/Ablehnung der Zertifizierung Überwachung Re-Zertifizierung (nur Modul B) Entzug des Zertifikates Löschung der Zertifizierung Widerspruch Rechte und Pflichten des Antragstellers Rechte des Antragstellers Pflichten des Antragstellers Pflichten der BSH-Cert Vertraulichkeit und Verschwiegenheit Gebühren...9 Anlagen: Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Ablauf der Zertifizierungsverfahren Diagramm Verwaltungsablauf Diagramm technischer Ablauf Legende zu den Diagrammen Version 2.1 Oktober 2010 Seite 3 von 15

4 1 Allgemeines Der EU-Binnenmarkt erfordert ein transparentes System von vertrauensbildenden Maßnahmen, um die Beziehungen der Hersteller von Schiffsausrüstung (im folgenden Antragsteller genannt) gegenüber Kunden, Lieferanten und Behörden nachvollziehbar zu gestalten. Grundlage eines solchen Systems sind vergleichbare Forderungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftraumes und über diesen hinaus. Mit der Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung, in Kraft getreten am 17. Februar 1997 mit Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, umgesetzt in deutsches Recht durch das Schiffssicherheitsgesetz, wurde das BSH vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Jahr 1998 der EU-Kommission in Brüssel als zuständige Stelle für EG-Konformitätsbewertungsverfahren für Navigations- und Funkausrüstung gemeldet. Die Notifizierung als benannte Stelle erfolgte im Dezember 1998 durch die EU-Kommission unter Mitteilung der Identifizierungsnummer Im Rahmen der Aufgaben als BSH-Cert für die EG-Konformitätsbewertung von Navigations- und Funkausrüstung zertifiziert die BSH-Cert Produkte der Hersteller gemäß den Forderungen der EG-Richtlinie über Schiffsausrüstung in Verbindung mit den fachspezifischen Normen für Navigations- und Funkausrüstung sowie bestimmten Rettungsmitteln die im Anhang A.1 der Richtlinie festgelegt sind. 2 Verfahrens- und Prüfgrundlagen Grundlage des Produktzertifizierungsverfahrens sind die im Anhang B in der Richtlinie aufgeführten Module B (EG-Baumusterprüfung), G (EG-Einzelprüfung) und F (EG-Prüfung der Produkte) Voraussetzungen für die Produktzertifizierung sind: Entwicklung der Ausrüstung auf Grundlage der Anforderungen der im Anhang A.1 für die betreffende Ausrüstung aufgeführten internationalen Normen und IMO-Resolutionen in der jeweils aktuellen Fassung, Vorstellung eines richtlinienkonformes Baumuster gemäß den Anforderungen des Anhang A.1 der Richtlinie und Anerkennung des Zertifizierungsverfahrens der BSH-Cert. 3 Antragstellung Anträge auf Durchführung der Produktzertifizierung sind zu stellen an: BSH-Cert beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Postfach Hamburg Telefon: (040) Telefax: (040) medcert-0735@bsh.de Internet: Besucheranschrift: Bernhard-Nocht-Straße Hamburg Der für die Produktzertifizierung zu stellende Antrag kann bei der BSH-Cert angefordert werden oder über die Internetseite von BSH-Cert ( abgerufen werden. Version 2.1 Oktober 2010 Seite 4 von 15

5 Der Antrag auf Produktzertifizierung nach den Modulen B und F kann in Kombination erfolgen (B+F). Die Ausstellung der Zertifikate erfolgt in getrennter Form (EG-Baumusterprüfbescheinigung + EG- Konformitätsbescheinigung). Der Antrag auf Produktzertifizierung ist schriftlich durch den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten zu stellen. Jegliche Vereinbarungen über Abweichungen von den vorliegenden Regeln bedürfen der Schriftform. 4 Geltungsbereich der Produktzertifizierung Das zum Abschluss der Produktzertifizierung ausgestellte EG-Zertifikat der BSH-Cert ist entweder eine EG-Baumusterprüfbescheinigung (Modul B) EG-Konformitätsbescheinigung (Modul G oder F) Die Verfahren gemäß Modul B und F können als Kombination beantragt werden. Modul B Die EG-Modul-B-Bescheinigung hat eine Gültigkeitsdauer von max. 5 Jahren und bescheinigt dem Hersteller die Konformität des Produktes gegenüber den im Anhang A.1 festgelegten Anforderungen der EG-Richtlinie über Schiffsausrüstung. Die Verwendbarkeit der EG-Modul-B-Bescheinigung kann durch Änderung der relevanten Prüfungsgrundlagen (z.b. IMO-Resolutionen, internationale Standards usw.) zeitlich eingeschränkt werden. Module G und F Die EG-Konformitätsbescheinigen gemäß Modul G und F haben eine unbegrenzte Gültigkeitsdauer und bescheinigen dem Hersteller die Konformität des Produktes gegenüber den im Anhang A.1 festgelegten Anforderungen der EG-Richtlinie über Schiffsausrüstung. 5 Ablauf des Zertifizierungsverfahrens Eine Kurzfassung der Verfahren ist in der Anlage 1 dargestellt. 5.1 Antragsphase Das Zertifizierungsverfahren beginnt mit dem Eingang einer Anfrage des Antragstellers. Die Antragsunterlagen bestehen aus: Antragsformular für die Produktzertifizierung (Modul B, Modul G, Modul F, Module B+F) den Zertifizierungsregeln zur Produktzertifizierung der BSH-Cert. Im Rahmen eines Vorab-Gespräches ist vorgesehen, folgende Fragen zu klären: gesetzliche Grundlagen, Wege und Möglichkeiten der Produktzertifizierung, grundsätzliche Voraussetzungen seitens des Herstellers für die jeweiligen Verfahren, mögliche Beauftragungen (diese müssen schriftlich nachgewiesen werden), Version 2.1 Oktober 2010 Seite 5 von 15

6 Beratung über den Umfang erforderlicher qualitätssichernde Maßnahmen (Module D oder E), wenn nur Modul B beantragt wird, Normenanforderungen, voraussichtliche Kosten/Gebühren der einzelnen Verfahren, erste Terminvorstellungen. Das Informationsgespräch ist kostenlos, soweit es in der BSH-Cert stattfindet. Wünscht der Hersteller, dieses Gespräch am Sitz seines Unternehmens oder an einem anderen von ihm gewählten Ort durchzuführen, so werden dafür die nach der Kostenverordnung des BSH (BSHKostV) vorgesehenen Gebühren einschließlich Reisekosten und sonstigen Auslagen per Kostenbescheid erhoben. Weitere gesonderte Informationsgespräche sind nicht vorgesehen. Es können bei Bedarf weitere Gespräche durchgeführt werden, wobei hier Kosten nach BSHKostVO erhoben werden können. Der Antragsteller fügt schon vorhandene Zertifikate anderer benannten Stellen oder Prüfberichte von Laboratorien dem Antrag bei (über die Anerkennung bzw. den Grad der Anerkennung entscheidet die BSH-Cert). Es werden grundsätzlich nur Anträge in deutscher oder englischer Sprache bearbeitet. Eine vollständige und widerspruchsfreie Erstellung der Antragsunterlagen ermöglicht eine zügige Bearbeitung. Die eingereichten Unterlagen werden einer formalen sowie fachlichen Prüfung unterzogen. Festgestellte Mängel in den Unterlagen werden in Abstimmung mit dem Antragsteller korrigiert, bei Bedarf werden weitere Unterlagen nachgefordert. Die Weiterbearbeitung erfolgt grundsätzlich erst nach Vorliegen vollständiger Unterlagen. Die Anlieferung des Prüflings ist mit dem Prüflaboratorium abzustimmen. Mit der Unterschrift auf dem Antrag für das entsprechende Zertifizierungsverfahren erkennt der Antragsteller die Zertifizierungsregeln und den daraus erwachsenden Gebührenanspruch der BSH-Cert an. Abweichungen von den festgelegten Regeln bedürfen der Zustimmung des Leiters der BSH-Cert. Der Antragsteller erhält eine formlose Antragsbestätigung. 5.2 Technische Prüfung Grundsätzlich wird nach den Vorgaben der Richtlinie Anhang B, Baumusterprüfung (Modul B), Einzelprüfung (Modul G) sowie Prüfung der Produkte (Modul F) verfahren. Die Konformitätsprüfung auf Grundlage der für die jeweilige Ausrüstung spezifisch geltenden Norm/IMO-Resolution wird in einem Prüflaboratorium durchgeführt. In der Regel wird damit das Prüflaboratorium der Abteilung Schifffahrt des BSH beauftragt. Das Prüflaboratorium ist auf Grundlage der Norm EN DIN ISO/IEC akkreditiert. Die Einbindung erfolgt über einen internen Prüfauftrag der BSH-Cert. Es ist die Entscheidung der BSH-Cert, bei Prüfungen für die Dauer der Prüfung oder zeitweise anwesend zu sein. Generell werden allgemein geltende Normen/IMO-Resolutionen durch externe vom Kunden beauftragte Prüflaboratorien durchgeführt. Voraussetzung hierfür ist die Akkreditierung des Prüflabors, die Anerkennung des Prüflabors durch BSH-Cert oder die Begleitung des Prüfprozesses durch Beauftragte von BSH-Cert. In jedem Fall sollte der Prüfplan vor der eigentlichen Prüfung mit BSH-Cert abgestimmt sein. Die Entscheidung über die Nutzung nicht akkreditierter Prüflaboratorien obliegt der BSH-Cert, ggf. in Absprache mit dem Antragsteller. An bestimmten Ausrüstungsgegenständen werden Prüfungen auf See durchgeführt, da nicht jede Prüfung im Labor mit Hilfe von Simulationstechniken möglich ist. Der Antragsteller wird auf diesen Sachverhalt bei Antragstellung hingewiesen, da nur während bestimmter Zeitfenster (auch witterungsbedingt) Schiffskapazitäten zur Verfügung stehen. Werden während der Baumusterprüfung/Einzelprüfung Nichtkonformitäten festgestellt, werden vom Prüflaboratorium BSH-Cert und der Antragsteller informiert. Je nach Umfang und Schwere der Version 2.1 Oktober 2010 Seite 6 von 15

7 Nichtkonformität wird dem Antragsteller anheim gestellt, die Korrekturmaßnahme vor Ort oder im Herstellerwerk zu beseitigen. Nach erfolgter Korrekturmaßnahme wird vom Prüflaboratorium in Absprache mit der BSH-Cert festgelegt, ob Prüfungen wiederholt werden müssen. Wie viele Nachbesserungsversuche dem Antragsteller gewährt werden, hängt von der Komplexität der Ausrüstung und der Art der erforderlichen Maßnahmen ab. Dies wird mit dem Antragsteller, dem Prüflaboratorium und der BSH-Cert einvernehmlich abgestimmt. Werden bei der Prüfung der Produkte (Modul F) Nichtkonformitäten festgestellt, ist sicherzustellen, dass die nichtkonformen Produkte nicht in den Verkehr gebracht werden, ggf. muss ein ganzes Los, bzw. müssen mehrere Lose gesperrt werden. 5.3 Bewertung und Erteilung/Ablehnung der Zertifizierung Die Zertifizierung wird erteilt, wenn sämtliche von der BSH-Cert geforderten Prüfberichte/Nachweise vorliegen und positiv bewertet worden sind. Die Zustellung des Zertifikats/der Zertifikate und des Kostenbescheids erfolgt per Post oder durch persönliche Aushändigung. Auf Wunsch des Antragstellers wird das Zertifikat/werden die Zertifikate auch als PDF-Datei zur Verfügung gestellt. Das jeweilige Zertifikat entspricht den Vorgaben der EU-Kommission und enthält Angaben zum Geltungsbereich, ggf. zur Befristung und wird in der englischen Fassung, auf Wunsch auch in deutscher Fassung, ausgegeben. Eine erteilte Zertifizierung wird in der MarED-Datenbank der EG-Kommission veröffentlicht. Im Falle einer Ablehnung werden ebenfalls entsprechende Daten in der MarED-Datenbank der EG- Kommission veröffentlicht. Im Falle einer Ablehnung werden 75% der für die jeweilige Prüfung fälligen Gebühren berechnet. 5.4 Überwachung Eine Überwachung der Produkte durch eine benannte Stelle ist seitens der Richtlinie in den genannten Modulen nicht vorgesehen. 5.5 Re-Zertifizierung (nur Modul B) Wünscht der Antragsteller den Fortbestand der Gültigkeit der Modul-B-Bescheinigung, so ist es erforderlich, mindestens 3 Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer die Re-Zertifizierung zu beantragen. Der Ablauf des Verfahrens ist identisch mit dem des Zertifizierungsverfahrens, wie es in den vorgenannten Abschnitten 5.1 bis 5.3 beschrieben ist. Ggf. können bei unverändertem Baumuster Verfahrenserleichterungen gewährt werden. 6 Entzug des Zertifikates BSH-Cert hat das Recht, ein bereits erteiltes Zertifikat zurückzuziehen, wenn das Zertifikat missbräuchlich verwendet wird, die Zertifizierungsregeln verletzt wurden. Der Entzug der Zertifizierung wird in der MarED-Datenbank veröffentlicht. Version 2.1 Oktober 2010 Seite 7 von 15

8 7 Löschung der Zertifizierung Die Zertifizierung erlischt bei Widerruf, oder mit Ablauf der Gültigkeit des Zertifikates. Die Löschung der Zertifizierung wird in der MarED-Datenbank veröffentlicht. Der Zertifikatinhaber wird aufgefordert, die Urkunden zurückzugeben bzw. zu vernichten und den Gebrauch des Zertifikats einzustellen. 8 Widerspruch Gegen die Entscheidungen der BSH-Cert ist Widerspruch zulässig. Widersprüche sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim BSH, Hamburg (Anschrift siehe Abschnitt 1) schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. Die Entscheidung über den Widerspruch wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. 9 Rechte und Pflichten des Antragstellers 9.1 Rechte des Antragstellers Der Antragsteller hat das Recht auf gut ausgebildete, kompetente Prüfer und Ansprechpartner, auf unparteiische, sachliche sowie kompetente Information zum Verfahrensablauf, auf Gleichbehandlung gegenüber anderen Antragstellern, auf Geheimhaltung und Verschwiegenheit zu firmeninternen Mitteilungen, Dokumenten und Daten, die innerhalb der Verfahren dem Personal der BSH-Cert mitgeteilt, übergeben bzw. vorgelegt werden, auf Zugang zu allen Dienstleistungen der BSH-Cert, sich bei Änderungen von Regelwerken, wie gesetzlichen Vorschriften, Normen und Richtlinien, die Auswirkungen auf die Aufrechterhaltung der Zertifizierung haben, bei der BSH- Cert zu informieren, damit ggf. einzuleitende Maßnahmen termingerecht realisierbar sind, gegen Entscheidungen der BSH-Cert Widerspruch einzulegen, das Zertifikat der BSH-Cert in betrieblichen Dokumenten und in Werbematerialien für den ausgewiesenen Geltungsbereich zu verwenden. 9.2 Pflichten des Antragstellers Der Antragsteller verpflichtet sich, das festgelegte Zertifizierungsverfahren anzuerkennen, Veränderungen gegenüber im Antrag gemachten Angaben (wie z. B. Firmenname, Produktionsstandorte), die Einfluss auf die Aufrechterhaltung der Zertifizierung haben, der BSH-Cert unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen, die BSH-Cert bei Änderungen an dem zugelassenen Produkt, die einer neuen Zulassung bedürfen, soweit diese Änderungen die Übereinstimmung mit den Anforderungen oder den Version 2.1 Oktober 2010 Seite 8 von 15

9 vorgeschriebenen Bedingungen für die Benutzung des Produkts beeinträchtigen können, zu unterrichten, mindestens 3 Monate vor Ablauf der Gültigkeit des Zertifikates der BSH-Cert unaufgefordert entweder einen Antrag auf Re-Zertifizierung zuzusenden oder ggf. den Verzicht auf Re-Zertifizierung mitzuteilen, Gebühren gemäß der Kostenverordnung des BSH in der jeweils gültigen Fassung (sowie ggf. Reisekosten, Tagegelder und zusätzliche Auslagen) innerhalb der gesetzten Frist zu entrichten, sicherzustellen, dass sich die Werbung mit dem Zertifikat zweifelsfrei nur auf dessen Geltungsbereich beschränkt, jegliche Werbung mit dem Zertifikat sofort einzustellen, wenn die Zertifizierung gelöscht wird. 10 Pflichten der BSH-Cert Die BSH-Cert ist verpflichtet, zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit Antragstellern, zur sach- und zeitgerechten Abwicklung von Zertifizierungsverfahren, Änderungen gesetzlicher und normativer Grundlagen, die für die laufenden Zertifizierungsverfahren relevant sind, den Antragstellern bzw. Inhabern von Zertifikaten der BSH-Cert umgehend mitzuteilen, alle im Zusammenhang mit den Zertifizierungsverfahren bekannt gewordenen und zugänglichen Informationen vertraulich zu behandeln, erteilte Zertifikate den zuständigen Stellen zu melden, soweit eine derartige Informationspflicht besteht, zur Information gegenüber der Marktüberwachungsbehörde und den übrigen benannten Stellen gemäß Modul B Nr Vertraulichkeit und Verschwiegenheit Die Mitarbeiter der BSH-Cert behandeln alle ihnen im Zusammenhang mit den Zertifizierungsverfahren bekannt gewordenen und zugänglichen Informationen vertraulich und werten sie nur für den vereinbarten Zweck aus. Hierüber existieren für jeden Mitarbeiter schriftliche Vereinbarungen. Zu organisatorischen Zwecken werden personenbezogene Daten (Ansprechpartner der Unternehmen) in der BSH-Cert in Übereinstimmung mit dem Bundesdatenschutzgesetz elektronisch gespeichert. Die Datensicherheit/der Datenschutz ist durch persönliche Passworte, die regelmäßig geändert werden müssen und durch automatische Backup-Systeme gewährleistet. 12 Gebühren Jede Zertifizierung ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach den Gebührensätzen der BSHKostV in der jeweils aktuellen Fassung. In Verbindung mit dem Informationsgespräch oder auf Anfrage wird ein konkretes Kostenangebot unter Berücksichtigung der zu prüfenden Ausrüstung und des gewählten Verfahrens erstellt. Die Gebühren und ggf. Reisekosten (Fahrkosten, Übernachtungskosten, Tagegeld u. a.) sowie sonstige Auslagen werden durch einen Kostenbescheid erhoben. Der jeweilige Betrag ist auf das im Kostenbescheid angegebene Konto zu überweisen. Version 2.1 Oktober 2010 Seite 9 von 15

10 Im Ausnahmefall ist nach Absprache mit dem jeweiligen Sachbearbeiter/Auditor der BSH-Cert die Bezahlung per Nachnahme, eine Abbuchung vom vorgehaltenen Gebührenkonto oder die Bezahlung per Verrechnungsscheck möglich. Eventuell fällige Bankgebühren (z. B. für Überweisungen aus dem Ausland) sind durch den Antragsteller zu tragen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Vorauszahlung in Höhe von bis zu 75 % der zu erwartenden Gebühr erforderlich. Version 2.1 Oktober 2010 Seite 10 von 15

11 Ablauf des Zertifizierungsverfahrens Anlage 1 Antragsphase (Module B, F, G) Anfrage Informationsgespräch (auf Wunsch des Kunden) formgebundener Antrag auf Zertifizierung nach Modul B, B+F, F oder G Bestätigung des Antrags mit Gebühreneinschätzung, ggf. unverbindliche Dauer der Prüfung(en), Vereinbarungen zum Ablauf Beauftragung des auf Grundlage der Norm ISO/IEC akkreditierten Prüflaboratoriums S3 der Abteilung Schifffahrt. Prüfungsphase Module B, G, F Einschränkung bei Modul F Prüfung der eingereichten Herstellerunterlagen, technische Prüfung (auf Wunsch des Antragstellers/ Herstellers Anwesenheit bei (Teil)Prüfungen), bei Feststellung von Nichtkonformitäten Information des Antragstellers, Durchführung von Korrekturmaßnahmen am Prüfling im Prüflaboratorium oder beim Hersteller, Festlegung von Fristen, nach Wiedervorstellung des Prüflings nach Korrekturmaßnahmen Festlegung der zu wiederholenden Prüfungen, nach Abschluss der Prüfungen Erstellung eines Baumusterprüfberichtes, Zuleitung des Baumusterprüfberichtes an die BSH-Cert. Bei der Prüfung der Produkte auf Grundlage des Modul F ist gemäß Richtlinie keine Behebung von Nichtkonformitäten vorgesehen. Nichtkonforme Produkte werden nicht mit der Kennzeichnung versehen und dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. Bewertungsphase/Entscheidung Bewertung der Ergebnisse aus dem Baumusterprüfbericht des beauftragten Prüflaboratoriums, ggf. Bewertung von externen Baumusterprüfberichten, Festlegung von eventuellen Auflagen/Bedingungen, Entscheidung und Ausfertigung des Modul-B-Zertifikates, mit Hinweis, dass das Modul-B-Zertifikat allein noch nicht zur Anbringung der Kennzeichnung (Steuerrad) berechtigt, Bei Verfahren gemäß Modul F oder G der Richtlinie Anbringung der Kennzeichnung mit Ident-Nr. der BSH-Cert und dem Jahr der Produktion, Veröffentlichung der Daten in der MarED-Datenbank, Bei Ablehnung Information der anderen benannten Stellen. Version 2.1 Oktober 2010 Seite 11 von 15

12 Überwachung gemäß Richtlinie nicht vorgesehen. (Findet im Rahmen der Zulassung des Qualitätssicherungssystems gemäß Modul D oder E bzw. dessen Überwachung statt.) Verlängerung der Zertifizierung Nach Ablauf der Gültigkeit der Zertifizierung kann auf Antrag eine erneute Zertifizierung durchgeführt werden. Pflichten des Herstellers / des Bevollmächtigten: Änderungen am Baumuster Aufbewahrungspflicht Erneute Antragstellung nach Ablehnung (Modul B) gemäß Richtlinie hat der Antragsteller die BSH-Cert bei Änderungen an dem zugelassenen Produkt, die einer neuen Zulassung bedürfen, soweit diese Änderungen die Übereinstimmung mit den Anforderungen oder den vorgeschriebenen Bedingungen für die Benutzung des Produkts beeinträchtigen können, zu unterrichten, Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bewahrt zusammen mit den technischen Unterlagen eine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigung bzw. der EG-Konformitätserklärung mindestens 10 Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts auf, In den Fällen, in denen Hersteller erneut eine Baumusterprüfung beantragen, für die eine Baumusterprüfbescheinigung (Modul B) verweigert wurde, sind der BSH-Cert alle einschlägigen Unterlagen und nähere Angaben zu allen an der Ausrüstung vorgenommenen Änderungen und, sofern die Ablehnung durch eine andere benannte Stelle vorgenommen wurde, die früheren Prüfberichte sowie die ausführliche Begründung der Ablehnung vorzulegen. Version 2.1 Oktober 2010 Seite 12 von 15

13 Administrativer Ablauf Anhang 2 1 Antragsannahme und -registrierung durch die Benannte Stelle BSH-Cert (CE) 2 Prüfung auf Vollständigkeit, ggf. Nachforderung von Unterlagen 3 Auftrag "Baumusterprüfung" von CE an S3 oder ein anderes geeignetes Labor 4 Durchführung der Baumusterprüfung 6 Bew ertung und Dokumentation Baumusterprüfbericht 5 Bericht "Baumusterprüfung" von S3 oder einem anderen Labor an CE 7 Bew ertung und Dokumentation externe Unterlagen 8 Bew ertung und Dokumentation Umw eltprüfung 9 Erstellen der Zulassungs- bzw. Ablehnungsdokumente 10 Q-Prüfung und Unterschriften ja 11 Korrektur erforderlich? nein 12 Siegeln, Hologramm, Erstellen der PDF-Dateien, Absendung der Dokumente, Versenden der PDF-Dateien gemäß Verfügung, Aktualisieren der Vorgangsliste, Ablage Version 2.1 Oktober 2010 Seite 13 von 15

14 Technischer Ablauf (Nrn. 3,4,5 aus Anhang 2) Anhang 3 1 Auftrag 2 Festlegung Prüfumfang Feststellung der theoretischen Vorschriften-Konformität (Prüffähigkeit) 3 QP-V 5 Nachbesserung (Antragsteller) 6 Mitteilung an den Auftraggeber nicht prüffähig 4 Bewertung Mangel 7 8 nautisch / technische Prüfung einschließlich der internenprüfanteile aus IEC gegenseitige Abstimmung Schnittstellenprüfung (IEC ff.) 9 Messprotokoll / Prüfprotokoll 10 QP-T Wiederholung 11 Bewertung 15 bestanden Nachbesserung (Antragsteller) 12 Prüfbericht / Restpunktliste 13 QP-A 14 Bewertung Mangel bestanden 16 Baumusterprüfbericht EG-Baumusterprüfung 17 Weiteres Verfahren Nationale Zulassung 18 Zuleitung Prüfbericht an Auftraggeber 19 weiteres Vefahren gemäß Abschnitt 4 Version 2.1 Oktober 2010 Seite 14 von 15

15 Anhang 4 Legende Übergabe an ein anderes Verfahren Prüf- und Meßtätigkeit Eingänge aller Art extern und intern Übergabe an einen nicht zertifizierten Bereich oder an externe Bereiche Tätigkeit allgemein Ablage/ Lagerung Schriftstücke Qualitätsprüfung Transporte Entscheidungen Verzögerung/ Fristen Datenspeicher Produkt/ Dienstleistung Version 2.1 Oktober 2010 Seite 15 von 15

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