Schulordnung Kindergarten und Primarschule Dürrenäsch

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1 SCHULPFLEGE 5724 DÜRRENÄSCH Schulordnung Kindergarten und Primarschule Dürrenäsch Dezember 2013

2 Wer lernt, einen respektvollen Umgang mit allen Menschen zu haben, wer darauf achtet, dass sich alle wohl fühlen können, wer lernt, Sorge zu tragen zu Material, Gebäuden und Umgebung, wer lernt, sich an Regeln zu halten, steigert seine Chancen zum Erfolg in der Schule, in der Lehre, im Sport und im Leben. Schulpflege, Schulleitung und Lehrerschaft 2

3 Um das Leben in unserer Schulgemeinschaft angenehm zu gestalten, erlassen Schulpflege, Schulleitung und Lehrerschaft die vorliegende Hausordnung. Sie stützt sich auf das Aargauische Schulgesetz vom 17. März 1981 und die Verordnung über die Volksschule vom 1. August Mit Schüler werden im folgenden Text sowohl Schülerinnen als auch Schüler bezeichnet. Eintritt Die Schulpflicht beginnt mit dem Eintritt in den Kindergarten. Dieser erfolgt zu Beginn des neuen Schuljahres. Kinder, welche bis zum 31. Juli das vierte Altersjahr vollendet haben, werden in den Kindergarten aufgenommen. Vorzeitige Einschulung ist nicht möglich. Spätere Eintritte in den Kindergarten sind auf Beginn eines neuen Schuljahres zu legen. Der Besuch des zweijährigen Kindergartens ist obligatorisch. Der Kindergarten dient mit einer harmonischen Förderung der Kinder in geistiger, seelischer und körperlicher Hinsicht der Unterstützung und Ergänzung der Erziehung im Elternhaus und der sorgfältigen Vorbereitung auf den Übertritt in die 1. Klasse. Kindergartenweg / Schulweg Die Verantwortung für den Kindergarten- und Schulweg obliegt den Eltern. Sie zeigen ihrem Kind den sichersten und kürzesten Weg; sie machen ihr Kind auf Gefahren und Verkehrsregeln aufmerksam. Der Leuchtstreifen ist auf dem Kindergartenweg immer zu tragen. Die Kinder sollen, sobald sie sich sicher fühlen, den Kindergarten- und Schulweg selbstständig gehen. Fahren Sie Ihr Kind wenn möglich nicht mit dem Auto in den Kindergarten und in die Schule. 3

4 Unterricht Die Kinder erscheinen regelmässig und pünktlich. Im Kindergarten stehen dem Kind vor dem Unterricht 10 Minuten Empfangszeit zur Verfügung. Innerhalb dieser Frist trifft es im Kindergarten ein. Auch nach der Unterrichtszeit bleiben dem Kind 10 Minuten Verabschiedungszeit. Die Schüler treffen frühestens 10 Minuten vor Unterrichtsbeginn auf dem Schulhausareal ein und betreten das Schulhaus erst 5 Minuten vor Schulbeginn. Jedes Kindergartenkind braucht ein Paar rutschfeste, geschlossene Finken, welche im Kindergarten bleiben. Die Schüler tragen in den Schulzimmern Hausschuhe. Die Kindergartenkinder sollen zweckmässig gekleidet sein, damit sie an allen Spielen innerhalb und ausserhalb des Kindergartens teilnehmen können. Zudem benötigt jedes Kind praktische Turnkleidung und Grätschüeli. Zum Schutz der Kleidung tragen die Kinder während einzelner Aktivitäten im Kindergarten eine Malschürze, die am ersten Kindergartentag mitgebracht werden muss (bitte versehen Sie die Malschürze mit einem Aufhänger ). Im Kindergarten- und Schulalltag eingeplant sind: a) Lauskontrolle: In der ersten Woche nach den Sommer- und Herbstferien findet jeweils eine Lauskontrolle statt. b) Verkehrserziehung: In regelmässigen Abständen instruiert die Verkehrspolizei die Kinder über die Gefahren des Strassenverkehrs. c) Zahnprophylaxe: Eine erfahrene Zahnpflege-Fachfrau besucht in regelmässigen Abständen den Kindergarten und die Schule. Sie spricht mit den Kindern über die Zahnhygiene und übt mit ihnen das richtige Zähneputzen. d) Fotograf: Einmal pro Schuljahr besucht der Fotograf den Kindergarten und die Schule. Die Eltern können im Nachhinein Gruppenfotos und Einzelportraits bestellen. 4

5 Kettentelefon Kurzfristige Änderungen oder Unterrichtsausfälle werden via Kettentelefon mitgeteilt. Bitte leiten Sie das Telefon dem nächsten Kind auf der Liste weiter. Sollte dieses Kind nicht erreichbar sein, fahren Sie auf der Liste weiter, damit das Kettentelefon schnell und reibungslos zu Ende geführt werden kann. Die nicht erreichte Familie versuchen Sie bitte später nochmals anzurufen. Die letzte Familie der Telefonkette bestätigt die erhaltene Nachricht der Lehrperson. Schulreife Die Schulreife wird in erster Linie zwischen der Kindergartenlehrperson und den Eltern besprochen. Bei unterschiedlicher Beurteilung werden weitere Fachpersonen beigezogen. Der endgültige Entscheid liegt bei der Schulpflege. Elternbesuche Besuche der Eltern sind nach Voranmeldung jederzeit erwünscht. Schulareal / Mobiliar / Material Auf dem gesamten Schulareal benützen wir während den Unterrichtszeiten keine Fahrzeuge. Ausnahme: die Zufahrt zum Veloständer. Mutwillige Beschädigungen an Gebäuden und Mobiliar werden auf Kosten der Verursacher instand gestellt, Schulmaterial wird auf Kosten der fehlbaren Schüler ersetzt. 5

6 Pausen / Pausenplatz Die Kindergartenkinder verbringen die Pause innerhalb des KindergartengelÄndes, welches durch die Lehrperson vorgegeben wird. Die SchÅler halten sich während den Pausen auf dem Pausenareal auf. Ausnahmen sind von einer Lehrperson zu bewilligen. Zum Pausenareal gehçren: Schulhausplatz, roter Sportplatz und Rasen. Die RasenflÄche darf während der Unterrichtszeiten betreten werden, wenn sie in geeignetem Zustand ist (É gråner Punkt beim Schulhauseingang). Schneeball werfen ist ausschliesslich auf dem roten Platz gestattet. Das Fussballspielen ist auf dem roten Platz verboten (siehe Hinweistafel!). Ausserhalb der Unterrichtszeiten sind die FreizeitgerÄte und der Rasen får die Ñffentlichkeit freigegeben. Unfälle Es ist Sache der verunfallten Schulkinder, bzw. deren Eltern, den in der Schule, im Kindergarten oder auf dem Schulweg erlittenen Unfall ihrer zuständigen Krankenkasse sofort zu melden. Bei schweren UnfÄllen ist die Schulleitung zu unterrichten. In diesem Fall pråft die Haftpflichtversicherung der Gemeinde DÅrrenÄsch, ob die Auslagen, welche in der Grundversicherung der Krankenkasse nicht oder nur teilweise eingeschlossen sind, Åbernommen werden. Schulfreie Tage Schulfreie Tage gemäss Verordnung Volksschule Ö 9 sind der Ostermontag, der Pfingstmontag, der Nachmittag des 1. Mai, der Freitag nach Auffahrt und der Bundesfeiertag. DarÅber hinaus kann die Schulpflege maximal fånf einzelne Tage pro Schuljahr an lokalen Feiertagen, zum Semesterwechsel, an BrÅckentagen oder får Weiterbildung får schulfrei erklären. In DÅrrenÄsch ist der Freitagnachmittag vor den Sport- und Sommerferien schulfrei. Die Åbrigen schulfreien Tage werden fråhzeitig mitgeteilt. 6

7 Absenzen / Urlaube Kranke Kinder bleiben zu Hause. Die Lehrpersonen sind rechtzeitig darüber zu informieren. Jeder Schüler hat gemäss 38 des Schulgesetzes das Recht, einen halben Tag pro Quartal unbegründet frei zu erhalten. Der Quartalshalbtag muss mindestens drei Tage vor Bezug mit dem entsprechenden Formular der Klassenlehrperson vorgelegt werden. Die vier Freihalbtage des Paragraph 38 können innerhalb des Schuljahres kumuliert werden. Das begründete Gesuch der Eltern muss mindestens zwei Wochen vor dem Bezug bei der Schulleitung eintreffen. Ausnahme: Paragraph 38 kann nicht kumuliert werden an besonderen Schul- und Klassenanlässen sowie während Leistungs-Checks und Übertrittsprüfungen. Verpasster Schulstoff muss nachgearbeitet werden. Ferien Wir bitten die Eltern aller schulpflichtiger Kinder (inkl. Kindergarten), ihre Ferien gemäss Schulferien zu planen. Urlaub wird nur in dringenden und ausreichend begründeten und belegten Ausnahmefällen gewährt. Verschiedenes a) Handys sind grundsätzlich nicht erlaubt. In zwingenden Fällen sind diese während des Unterrichts bei der Lehrperson zu deponieren. b) Es ist nicht gestattet, in den Schulräumen Kaugummi und andere Süssigkeiten zu konsumieren. c) Der Konsum und Besitz von Raucherwaren, Alkohol und Drogen ist allen Schülern auf dem gesamten Schulareal untersagt. d) Ausserhalb der ordentlichen Unterrichtszeiten sind die Schulgebäude geschlossen. 7

8 Auszüge aus der Verordnung über die Volksschule 1 Meldung 2 Die Eltern sind verpflichtet, ihre schulpflichtigen Kinder am Wohn- beziehungsweise Aufenthaltsort bei der Schulpflege einschreiben zu lassen. 3 Eintritte in eine Privatschule und Austritte sowie Aufnahme und Beendigung einer privaten Schulung vor Beendigung der Schulpflicht sind der Schulpflege mindestens 14 Tage im Voraus zu melden. 7 Schulanlässe 1 Schulreisen und Lagerwochen, Jugendfeste, Sport- und Exkursionstage, Projektwochen und weitere Schulanlässe gelten als Schultage. Ihre Durchführung ist von der Schulpflege oder Schulleitung zu bewilligen und gegenüber den Schülern und Eltern rechtzeitig zu kommunizieren. 2 Schulanlässe können an Samstagen durchgeführt werden, insbesondere wenn die Eltern oder die Öffentlichkeit mit einbezogen werden oder zur Durchführung von Projektwochen und Klassenlagern. 8

9 10 Anhörung und Mitsprache 1 Schüler haben das Recht, in schulischen Sachfragen, vor schulischen Entscheidungen, die sie persönlich betreffen, sowie in persönlichen Anliegen und Problemen angehört zu werden. Sie werden auf ihr Recht aufmerksam gemacht und eingeladen, ihre Meinung frei zu äussern. 14 Dispensationen, Spezialfälle 2 Die Schulpflege kann auf Gesuch der Eltern deren Kind während des ersten Kindergartenjahrs für maximal einen Unterrichtshalbtag pro Woche dispensieren. 15 Absenzen 1 Bleibt ein Schüler wegen Krankheit oder aus anderen unvorhersehbaren Gründen dem Unterricht fern, benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule. 2 Die Klassenlehrperson führt ein Verzeichnis über entschuldigte und unentschuldigte Absenzen und Dispensationen. Unentschuldigte sowie entschuldigte Absenzen ohne hinreichende Gründe sind der Schulleitung zu melden. 3 Auf Verlangen der Schule haben die Eltern ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, wenn die Abwesenheit des Kinds infolge Krankheit mindestens zwei Wochen dauert oder begründete Zweifel an der Krankheit des Kinds bestehen. 16 Freier Schulhalbtag 1 Die Schulpflege kann bestimmen, dass a) die pro Schuljahr anfallenden freien Schulhalbtage gemäss 38 Abs. 1 des Schulgesetzes zusammengefasst bezogen werden dürfen, b) bei besonderen Schulanlässen oder an Prüfungstagen keine freien Schulhalbtage bezogen werden dürfen. 24 Verantwortlichkeiten und Pflichten 1 Die Eltern tragen die Verantwortung dafür, dass ihre Kinder c) den obligatorischen und fakultativen Unterricht regelmässig besuchen, d) für den Unterricht und für Anlässe wie Schulreisen und Exkursionen ausgeruht, anständig bekleidet und zweckmässig ausgerüstet sind, e) unter geeigneten Bedingungen die Hausaufgaben erledigen können. 2 Sie unterstützen und verstärken die Bildungs- und Erziehungsbestrebungen der Schule, arbeiten mit den Lehrpersonen, der Schulleitung und der Schulpflege zusammen und verhalten sich kooperativ. Die Schulordnung tritt im Dezember 2013 in Kraft und ersetzt alle früheren Versionen. Schulpflege und Schulleitung Dürrenäsch 9

10 Ä Erklärung der Eltern Die/der Unterzeichnende hat die Schulordnung gelesen und davon Kenntnis genommen Name und Vorname des Kindes Datum: Unterschrift: Wir bitten Sie, die unterzeichnete Erklärung der Lehrperson abzugeben. Besten Dank. 10

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