Gliederung zur Vorlesung Institutionen des Privatrechts 7: Besitzschutz. 7: Besitzschutz

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Gliederung zur Vorlesung Institutionen des Privatrechts 7: Besitzschutz. 7: Besitzschutz"

Transkript

1 LITERATUR: Coing, Europäisches Privatrecht I, 53; Kaser, Römisches Privatrecht I, 96; Kaser/Hackl, Römisches Zivilprozessrecht, 62 f.; Kaser/Knütel, Römisches Privatrecht, 21; Hausmaninger/Gamauf, Casebook Sachenrecht, Fälle I. Selbsthilfe D. 43, 16, 1, 27 (Ulp. 69 ed.) Vim vi repellere licere Cassius scribit idque ius natura comparatur: apparet autem, inquit, ex eo arma armis repellere licere. Gewalt dürfe man mit Gewalt zurückschlagen, schreibt Cassius, und dieses Recht besteht von Natur aus; daraus folgt, wie er sagt, dass Waffengewalt mit Waffengewalt zurückgeschlagen werden darf. a) Besitzwehr (Abwehr von Angriffen mittels Gewalt) b) Besitzkehr (Wiederherstellung der verloren gegangenen Sachherrschaft durch offensive Selbsthilfe) D. 9, 2, 52, 1 (Alfenus 2 digestorum) Tabernarius in semita noctu supra lapidem lucernam posuerat: quidam praeteriens eam sustulerat: tabernarius eum consecutus lucernam reposcebat et fugientem retinebat: ille flagello, quod in manu habebat, in quo dolo<r> inerat, verberare tabernarium coeperat, ut se mitteret: ex eo maiore rixa facta tabernarius ei, qui lucernam sustulerat, oculum effoderat: consulebat, num damnum iniuria non videtur dedisse, quoniam prior flagello percussus esset. respondi, nisi data opera effodisset oculum, non videri damnum iniuriam fecisse, culpam enim penes eum, qui prior flagello percussit, residere: sed si ab eo non prior vapulasset, sed cum ei lucernam eripere vellet, rixatus esset, tabernarii culpa factum videri. Ein Schankwirt hatte während der Nacht an einem Fußweg eine Laterne auf die [zum Weg offene] Steintheke gestellt. Jemand, der vorbeiging, nahm sie weg. Der Schankwirt setzte ihm nach, forderte die Laterne zurück und hielt ihn fest, als er fliehen wollte. Jener begann mit einer Peitsche, die er in der Hand hatte und die mit einem Stachel versehen war, den Wirt zu schlagen, damit er ihn losließe. Daraus entwickelte sich ein größeres Handgemenge, und der Wirt schlug dem, der die Laterne weggenommen hatte, ein Auge aus. Der Wirt fragte an, ob nicht anzunehmen sei, dass er einen widerrechtlichen Schaden gar nicht zugefügt habe, da er als erster mit de Peitsche geschlagen worden sei. Ich habe folgendes Gutachten erteilt: Habe er das Auge nicht absichtlich ausgeschlagen, so sei nicht anzunehmen, dass er den Schaden widerrechtlich zugefügt habe; denn dann liege das Verschulden bei dem, der als erster mit der Peitsche geschlagen hat. Habe aber der Schankwirt von dem anderen nicht als erster Schläge bekommen, sondern sei er tätlich geworden, weil er dem anderen die Laterne entreißen wollte, dann sei dies aus Verschulden des Schankwirts geschehen. 27

2 859 BGB (1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren. (2) Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen. (3) Wird dem Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen. (4) Die gleichen Rechte stehen dem Besitzer gegen denjenigen zu, welcher nach 858 Abs. 2 die Fehlerhaftigkeit des Besitzes gegen sich gelten lassen muss. 858 BGB (1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht). (2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im Besitz gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers bei dem Erwerb kennt. 344 ABGB Zu den Rechten des Besitzers gehört auch das Recht, sich in seinem Besitz zu schützen, und in dem Falle, dass die richterliche Hilfe zu spät kommen würde, Gewalt mit angemessener Gewalt abzutreiben ( 19) [ ]. Art. 926 ZGB 1 Jeder Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren. 2 Er darf sich, wenn ihm die Sache durch Gewalt oder heimlich entzogen wird, sofort des Grundstückes durch Vertreibung des Täters wieder bemächtigen und die bewegliche Sache dem auf frischer Tat betroffenen und unmittelbar verfolgten Täter wieder abnehmen. 3 Er hat sich dabei jeder nach den Umständen nicht gerechtfertigter Gewalt zu enthalten. II. Interdiktenverfahren 1. Herkunft des Interdiktenverfahrens Gai inst. 4, , Superest, ut de interdictis dispiciamus Certis igitur ex causis praetor aut proconsul principaliter auctoritatem suam finiendis controversiis proponit. quod tum maxime facit, cum de possessione aut quasi possessione inter aliquos contenditur; et in summa aut iubet aliquid fieri aut fieri prohibet. formula autem et verborum conceptiones, quibus in ea re utitur, interdicta decretave vocantur. [ ] 142. Principalis igitur divisio in eo est, quod aut prohibitoria sunt interdicta aut restitutoria aut exhibitoria Sequens in eo est divisio, quod vel adipiscendae possessionis causa comparata sunt vel retinendae vel recuperandae Wir müssen jetzt noch die Interdikte des Prätors betrachten In bestimmten Fällen setzt der Prätor oder (in der Provinz) der Prokonsul seine Autorität unmittelbar zur Beendigung eines Konflikts ein. Dies tut er besonders dann, wenn zwischen mehreren Parteien um Besitz oder Quasi-Besitz gestritten wird. Kurz gesagt, er befiehlt, dass etwas geschieht, oder er verbietet es. Die Formeln aber, die er dabei benützt, nennt man Interdikte oder Dekrete. [...] 142. Die Hauptunterscheidung ist also, dass Interdikte entweder prohibitorisch oder restitutorisch oder exhibitorisch sind Eine zweite Unterscheidung ergibt sich daraus, dass sie entweder geschaffen sind, um Besitz zu erlangen oder um ihn zu erhalten oder um ihn zurückzubekommen. 28

3 2. Systematische Einteilungen der Interdikte a) interdicta adispicendae, retinendae, recuperandae possessionis - Nur die Kategorien Besitzerhaltung und -zurückerlangung dienen dem Besitzschutz - Besitzerwerb z.b. durch das interdictum de glande legenda (betrifft Recht des Baumeigentümers auf Überfall von Früchten) - i. Ü. Schuldifferenzierung ohne größere praktische Bedeutung b) interdicta prohibitoria, restitutoria, exhibitoria aa) Prohibitorisch: - Untersagung eines bestimmten Verhaltens, insbesondere der Anwendung von Gewalt - Bei Zuwiderhandlung steht dem Kläger das Verfahren per sponsionem offen: Versprechen einer Strafsumme (poena) durch den Beklagten in Form der sponsio für den Fall, dass sich die Verbotsverletzung beweisen lässt, und restipulatio durch den Kläger für den Gegenfall bb) cc) Restitutorisch: auf Wiedereinräumung des Besitzes Exhibitorisch: auf Vorweisung des Gegenstands 3. Die wichtigsten Interdikte a) interdictum uti possidetis Festus, De verborum significatu, sub voce possessio Uti nunc possidetis eum fundum, Wie ihr [die Streitparteien] das Grundstück, um das es quo de agitur, quod nec vi nec hier geht, jetzt besitzt, und zwar ohne dass es der eine clam nec precario alter ab altero vom anderen durch Gewalt oder heimlich oder durch possidetis, ita possideatis; Bittleihe erlangt hat, so sollt ihr auch weiterhin adversus ea vim fieri veto. besitzen; dagegen verbiete ich euch, Gewalt anzuwenden. - in einer späteren Fassung statt Grundstück (fundus) Haus (aedes) - exceptio vitiosae possessionis (Einrede des fehlerhaften Besitzes) dient zur Feststellung des (relativ) besseren Besitzes - Ziele: -- Bekämpfung verbotener Eigenmacht -- Vorbereitung eines Eigentumsstreits (wegen beweistechnisch günstigerer Beklagtenrolle des Besitzers) 29

4 b) interdictum utrubi Nach Gai inst. 4, 160 Utrubi vestrum hi homo, quo de agitur, nec vi nec clam nec precario ab altero fuit, apud quem maiore parte huiusce anni fuit, quo minus is eum ducat, vim fieri veto. Auf welcher Seite von euch dieser Sklave, um den es hier geht, ohne dass der Besitz vom anderen mit Gewalt, heimlich oder durch Bittleihe erlangt worden ist, im größeren Teil dieses Jahres gewesen ist, [dort soll der Besitz von nun an sein]; dagegen, dass dieser [der den längeren fehlerhaften Besitz gehabt hat] ihn wegführe, verbiete ich, Gewalt anzuwenden. - Nachbildung des interdictum uti possidetis für bewegliche Sachen - Beide sind interdicta duplicia, d.h. das Gewaltverbot richtet sich gegen beide Parteien, die jeweils eine Strafstipulation abgeben - Gerichtliche Entscheidung kann von den Parteien auch bewusst im Wege der so genannten vi ex conventu herbeigeführt werden c) interdictum unde vi Nach D. 43, 16, 1 pr. (Ulpian 69 ed.) Unde in hoc anno tu illum vi Von wo du jenen im vergangenen Jahr mit Gewalt deiecisti aut familia tua aut vertrieben hast, oder dein Gesinde oder dein procurator tuus deiecit, cu mille Prokurator ihn vertrieben hat, als jener im Besitz war, possideret, quod nec vi nec clam und zwar ohne dass er den Besitz von dir selbst nec precario a te possideret, eo gewaltsam, heimlich oder durch Bittleihe erlangt illum quaeque tunc ibi habuit hätte, dorthin sollst du ihn und alles, was er damals restituas. dort hatte, restituieren. 861 BGB (1) Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht dem Besitzer entzogen, so kann dieser die Wiedereinräumung des Besitzes von demjenigen verlangen, welcher ihm gegenüber fehlerhaft besitzt. (2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der entzogene Besitz dem gegenwärtigen Besitzer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft war und in dem letzten Jahre vor der Entziehung erlangt worden ist. 862 BGB (1) Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen. (2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer dem Störer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft besitzt und der Besitz in dem letzten Jahre vor der Störung erlangt worden ist. 863 BGB Gegenüber den in den 861, 862 bestimmten Ansprüchen kann ein Recht zum Besitz oder zur Vornahme der störenden Handlung nur zur Begründung der Behauptung geltend gemacht werden, dass die Entziehung oder die Störung des Besitzes nicht verbotene Eigenmacht sei. 864 BGB (1) Ein nach den 861, 862 begründeter Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres nach der Verübung der verbotenen Eigenmacht, wenn nicht vorher der Anspruch im Wege der Klage geltend gemacht wird. 30

5 d) Weitere Interdikte 4. Kasuistik - interdictum de vi armata (Vgl. Cicero, Pro Caecina) - interdictum de precario D. 43, 16, 18 pr. (Papinian 26 quaestionum) Cum fundum qui locaverat vendidisset, Jemand hat sein Grundstück verpachtet und später an iussit emptorem in vacuam einen anderen verkauft. Er hat den Käufer possesssionem ire, quem colonus angewiesen, in die vacua possessio zu gehen, der intrare prohibuit: postea emptor vi Pächter hat diesem das Betreten verwehrt. Daraufhin colonum expulit: de interdictis unde vi hat der Käufer den Pächter mit Gewalt vertrieben. Es quaesitum est. placebat colonum wurde die Anfrage gestellt, wem ein Interdikt unde vi interdico venditori teneri, quia nihil zustehe. Es wurde entschieden, dass der Pächter dem interesset, ipsum an alium ex voluntate Verkäufer aus dem Interdikt haftet, da es keinen eius missum intrare prohibuerit: neque Unterschied macht, ob er ihm oder einem von ihm enim ante omissam possessionem gesandten den Eintritt verwehrt hat. Der Besitz gelte videri, quam si tradita fuisset emptori, nämlich nicht früher als aufgegeben, als er dem quia nemo eo animo esset, ut Käufer übergeben worden sei, weil niemand die possessionem omitteret propter Absicht habe, dem Käufer zuliebe einen Besitz emptorem, quam emptor adeptus non aufzugeben, den dieser nicht erlangt hätte. Aber der fuisset. emptorem quoque, qui postea Käufer, der nachher Gewalt angewendet hat, hafte vim adhibuit, et ipsum interdicto auch noch selbst dem Pächter aus dem Interdikt. Denn colono teneri: non enim ab ipso, sed a nicht in Bezug auf ihn, sondern in Bezug auf den venditore per vim fundum esse Verkäufer, dem der Besitz entzogen worden sei, possessum, cui possessio esset ablata. werde das Grundstück gewaltsam besessen. Es wurde quaesitum est, an emptori succurri gefragt, ob man den Käufer schützen solle, wenn er debeat, si voluntate venditoris colonum mit Willen des Verkäufers den Pächter gewaltsam postea vi expulisset. dixi non esse vertrieben hat. Ich habe geantwortet, jener sei nicht zu iuvandum, qui mandatum illicitum unterstützen, der einen rechtswidrigen Auftrag susceperit. übernommen habe. III. Besitzschutz des kanonischen Rechts 1. Besitzstörung - Ordentlicher Besitzprozess (possessorium ordinarium) auf der Grundlage des interdictum uti possidetis - summariissimum: vereinfachtes und beschleunigtes Verfahren, das in etwa der modernen einstweiligen Verfügung entpricht und demjenigen Besitzschutz gewährt, der die letzte unwidersprochene Besitzhandlung nachweisen kann 2. Besitzentziehung - actio spolii: zugunsten des verdrängten Besitzers (auch des bloßen Detentors) gegen den Entzieher auf Rückgabe und ohne exceptio vitiosae possessionis - exceptio spolii: entsprechende Einrede gegen jedwede Klage des Spolianten bis zur Wiederhertellung des früheren Zustands 31

Sachenrecht: Besitzschutz und Eigentumsklage

Sachenrecht: Besitzschutz und Eigentumsklage Sachenrecht: Besitzschutz und Eigentumsklage Lehrstuhl für Römisches Recht, Privatrecht und Rechtsvergleichung Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux 25. Februar 2019 Vorlesung zum Römischen Privatrecht im FS

Mehr

Sachenrecht und Grundlagen Servituten/Dienstbarkeiten. Servituten/Dienstbarkeiten KU Romanistische Fundamente

Sachenrecht und Grundlagen Servituten/Dienstbarkeiten. Servituten/Dienstbarkeiten KU Romanistische Fundamente 030181 KU Romanistische Fundamente Sachenrecht und Grundlagen 11. 1. 2018 Servituten/Dienstbarkeiten Servituten/Dienstbarkeiten Beschränkte dingliche Nutzungsrechte an fremden Sachen Prädialservituten

Mehr

Sachenrecht und Grundlagen Servituten/Dienstbarkeiten. Servituten/Dienstbarkeiten KU Romanistische Fundamente

Sachenrecht und Grundlagen Servituten/Dienstbarkeiten. Servituten/Dienstbarkeiten KU Romanistische Fundamente 030181 KU Romanistische Fundamente Sachenrecht und Grundlagen 16. 12. 2016 Servituten/Dienstbarkeiten Servituten/Dienstbarkeiten Beschränkte dingliche Nutzungsrechte an fremden Sachen Prädialservituten

Mehr

Quellen RR (lex Aquilia)

Quellen RR (lex Aquilia) Quellen RR 2016.12.8 (lex Aquilia) Gai. 7 ed. prov. D. 9.2.2pr. Lege Aquilia capite primo cavetur: 'ut si quis servum servamve alienum alienamve quadrupedem vel pecudem iniuria occiderit, quanti id in

Mehr

BESITZ III. Zweck Besitzschutz

BESITZ III. Zweck Besitzschutz BESITZ III Besitzschutz Zweck Schutz der tatsächlichen Verteilung der Sachen ohne dass danach gefragt wird, wem ein Recht an der Sache zusteht (beschleunigter Schutz) im Prozess um den fehlerhaften Besitz

Mehr

Fall 3. Prüfungsschema für Besitzentziehung durch verbotene Eigenmacht, 858 I BGB. 2. Anspruchsteller war Besitzer

Fall 3. Prüfungsschema für Besitzentziehung durch verbotene Eigenmacht, 858 I BGB. 2. Anspruchsteller war Besitzer Fall 3 I. Anspruch des D gg. S auf Herausgabe der CD aus 985 Hierfür müsste D Eigentümer der CD sein. Dies ist nicht der Fall, Eigentümer war und ist der E. Der Diebstahl durch D ändert daran genau so

Mehr

Unterscheidung Besitz / Eigentum. Klagen aus Besitz / Eigentum

Unterscheidung Besitz / Eigentum. Klagen aus Besitz / Eigentum Unterscheidung Besitz / Eigentum Klagen aus Besitz / Eigentum Besitz (1) Der Begriff des Besitzes: Tatsächliche Gewalt (objektiv) Die Sache muss sich während einer bestimmten Dauer (1) nach der Verkehrsauffassung

Mehr

Originärer Eigentumserwerb Fahrnis

Originärer Eigentumserwerb Fahrnis Originärer Eigentumserwerb Fahrnis Aneignung Verarbeitung Verbindung und Vermischung Ersitzung Besitznahme herrenloser Sachen in der Absicht, deren Eigentümer zu werden. Qualifizierte, wertvolle Verarbeitung,

Mehr

Römisches Privatrecht (9) Vorlesung am 12. Dezember Dingliche Klagen. Prof. Dr. Thomas Rüfner

Römisches Privatrecht (9) Vorlesung am 12. Dezember Dingliche Klagen. Prof. Dr. Thomas Rüfner Vorlesung am 12. Dezember 2012 Dingliche Klagen Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=45953 Zur Wiederholung Titius übereignet dem gutgläubigen Maevius

Mehr

3. Teil Besitz und Besitzschutz

3. Teil Besitz und Besitzschutz 3. Teil Besitz und Besitzschutz A. Possessorischer Anspruch bei Besitzentziehung I. Anspruch auf Herausgabe aus 861 Wird dem unmittelbaren Besitzer der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so kann

Mehr

Vorlesung Römisches Privatrecht am : Sachen und Rechtsobjekte / Besitz, Eigentum und beschränkte Sachenrechte

Vorlesung Römisches Privatrecht am : Sachen und Rechtsobjekte / Besitz, Eigentum und beschränkte Sachenrechte Vorlesung Römisches Privatrecht am 30.11.2011: Sachen und Rechtsobjekte / Besitz, Eigentum und beschränkte Sachenrechte Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://www.uni-trier.de/index.php?id=42148

Mehr

intentio Si paret fundum quo de agitur ex iure Quiritium Auli Agerii esse

intentio Si paret fundum quo de agitur ex iure Quiritium Auli Agerii esse Rei vindicatio per formulam petitoriam: Si paret fundum quo de agitur ex iure Quiritium Auli Agerii esse Arbiträrklausel neque is fundus arbitrio C. Aquilii iudicis Aulo Agero restitueretur, Negidium Aulo

Mehr

Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger

Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Universität Potsdam Sachenrecht Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Fall 3 (Besitz und Besitzschutz) E ist Eigentümer eines Gemäldes, das in seinem Haus hängt. Vor fünf

Mehr

Prof. Dr. Thomas Rüfner, Römisches Privatrecht 12

Prof. Dr. Thomas Rüfner, Römisches Privatrecht 12 Prof. Dr. Thomas Rüfner, Römisches Privatrecht 12 Kauf, Locatio conductio (= Miete, Pacht, werk- und Dienstvertrag), Auftrag, Gesellschaft, Leihe, u.u. auch Verwahrung und Pfandvertag bonae fidei iudicium.

Mehr

Prof. Dr. Thomas Rüfner, Römisches Privatrecht 9

Prof. Dr. Thomas Rüfner, Römisches Privatrecht 9 Prof. Dr. Thomas Rüfner, Römisches Privatrecht 9 1. Der Besitz Tatbestand und Funktion 2. Das Eigentum Inhalt und Erscheinungsformen 3. Typen von beschränkt dinglichen Rechten Res bei Gaius (und den anderen

Mehr

TUTORIUM SACHENRECHT WS 2017/2018. Fall 2: Sachverhalt

TUTORIUM SACHENRECHT WS 2017/2018. Fall 2: Sachverhalt TUTORIUM SACHENRECHT WS 2017/2018 Fall 2: Sachverhalt M hat beim Eigentümer V ein Fahrrad gemietet. Nachdem die Mietzeit abgelaufen ist, fordert V den M mehrfach dazu auf, ihm das Fahrrad herauszugeben.

Mehr

Vorlesung Römisches Privatrecht am : Das Erbrecht (2) / Besitz, Eigentum und beschränkte Sachenrechte

Vorlesung Römisches Privatrecht am : Das Erbrecht (2) / Besitz, Eigentum und beschränkte Sachenrechte Vorlesung Römisches Privatrecht am 22.12.2010: Das Erbrecht (2) / Besitz, Eigentum und beschränkte Sachenrechte Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=36384

Mehr

Vorlesung Römisches Privatrecht am : Erwerb und Verlust des Eigentums/ Der Schutz des Eigentums

Vorlesung Römisches Privatrecht am : Erwerb und Verlust des Eigentums/ Der Schutz des Eigentums Vorlesung am 12.01.2011: Erwerb und Verlust des Eigentums/ Der Schutz des Eigentums Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=36384 Eigentumserweb im

Mehr

Probe- und Stempel klausur vom 30. Mai 2003

Probe- und Stempel klausur vom 30. Mai 2003 Römisches Recht, Prof. Dr. M. Th. Fögen Probe- und Stempel klausur vom 30. Mai 2003 K will für seinen (emanzipierten, volljährigen) Sohn S ein Grundstück mit Villa erwerben, um es ihm zur Hochzeit zu schenken.

Mehr

Vorlesung Römische Rechtsgeschichte am : Das Zwölftafelgesetz (1)

Vorlesung Römische Rechtsgeschichte am : Das Zwölftafelgesetz (1) Vorlesung Römische Rechtsgeschichte am 07.11.2011: Das Zwölftafelgesetz (1) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=42055 Das Zwölftafelgesetz Entstehung

Mehr

Das Zwölftafelgesetz (I)

Das Zwölftafelgesetz (I) Vorlesung Römische Rechtsgeschichte Vorlesung am 5.11.2007 Das Zwölftafelgesetz (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15954 Das Zwölftafelgesetz

Mehr

11: Deliktische Haftung

11: Deliktische Haftung 11: Deliktische Haftung LITERATUR: Kaser, Römisches Privatrecht I, 41 f., 142 ff.; Kaser/Knütel, Römisches Privatrecht, 50 f.; Zimmermann, The Law of obligations, S. 902 ff.; Gottfried Schiemann, 823-30,

Mehr

Vorlesung Römisches Privatrecht am : Erbrechtlicher Erwerb (2) / Sachenrechtliche Ansprüche

Vorlesung Römisches Privatrecht am : Erbrechtlicher Erwerb (2) / Sachenrechtliche Ansprüche Vorlesung Römisches Privatrecht am 21.12.2011: Erbrechtlicher Erwerb (2) / Sachenrechtliche Ansprüche Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://www.uni-trier.de/index.php?id=42148 Das Vermächtnis

Mehr

Prof. Dr. Thomas Rüfner, Römische Rechtsgeschichte 4

Prof. Dr. Thomas Rüfner, Römische Rechtsgeschichte 4 Prof. Dr. Thomas Rüfner, Römische Rechtsgeschichte 4 Entstehung des Zwölftafelgesetzes Die Überlieferung des Zwölftafelgesetzes und die Rekonstruktion des Textes durch die moderne Wissenschaft Wichtige

Mehr

Der unwillige Verkäufer

Der unwillige Verkäufer Der unwillige Verkäufer I. Anspruch E gegen K aus 985 BGB Vor. des Anspruchs aus 985 BGB: 1. Schuldner ist Besitzer der Sache 2. Gläubiger ist Eigentümer der Sache 3. kein Recht zum Besitz seitens Schuldners

Mehr

Prof. Dr. Reinhard Richardi Sommersemester 2001. Sachenrecht. Arbeitsblatt Nr. 2. Das Eigentum

Prof. Dr. Reinhard Richardi Sommersemester 2001. Sachenrecht. Arbeitsblatt Nr. 2. Das Eigentum Sachenrecht Arbeitsblatt Nr. 2 Das Eigentum A. Übersicht I. Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (vgl. dazu Richardi, JA 1975 Zivilrecht, S. 241 ff.; Roth, Grundfälle zum Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, JuS

Mehr

Lösungsvorschlag Fall 1a

Lösungsvorschlag Fall 1a Lösungsvorschlag Fall 1a I. Anspruch V gegen R auf Herausgabe des Fahrrads aus 985 BGB 1. Anspruchsgegner ist Besitzer (+) 2. Anspruchsteller müsste Eigentümer des Fahrrads sein Ursprünglich war R Eigentümer

Mehr

Vorlesung Römisches Privatrecht am : Klagen aus Vertrag (1)

Vorlesung Römisches Privatrecht am : Klagen aus Vertrag (1) Vorlesung Römisches Privatrecht am 19.01.2011: Klagen aus Vertrag (1) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=36384 Nachtrag: Der Schutz des Eigentums

Mehr

SchiedsamtsZeitung 72. Jahrgang 2001, Heft 06 Online-Archiv Seite 121-124 Organ des BDS. Zum unberechtigten Parken auf einem Privatparkplatz

SchiedsamtsZeitung 72. Jahrgang 2001, Heft 06 Online-Archiv Seite 121-124 Organ des BDS. Zum unberechtigten Parken auf einem Privatparkplatz Zum unberechtigten Parken auf einem Privatparkplatz Rechtsreferendarin Cristina Tinkl, Münster In den letzten Jahren ist aufgrund der zum Alltag gehörenden Parkplatznot die Anzahl der Privatparkplätze

Mehr

Vorlesungsübersicht: Sachenrecht

Vorlesungsübersicht: Sachenrecht VL: Römisches Recht (Institutionen) Prof. Dr. Martin Schermaier Di. 14-16, HS G SS 2017 I. Grundlagen A. Begriffe Vorlesungsübersicht: Sachenrecht 1. Römisches Recht a) Klassisches römisches Recht b) Europäische

Mehr

Fall 3 Lösung: 1. Sacheigenschaft des Fahrrads Das Fahrrad ist ein körperlicher Gegenstand i.s.v. 90 BGB, mithin eine Sache.

Fall 3 Lösung: 1. Sacheigenschaft des Fahrrads Das Fahrrad ist ein körperlicher Gegenstand i.s.v. 90 BGB, mithin eine Sache. Fall 3 Lösung: Grundfall: I. Anspruch gem. 985 BGB E könnte gegen K einen Anspruch auf Herausgabe des Fahrrads gemäß 985 BGB haben. Dann müsste es sich bei dem Fahrrad um eine Sache handeln, der E müsste

Mehr

Würzburger Woche an der April BGB

Würzburger Woche an der April BGB Würzburger Woche an der Bahçeşehir Üniversitesi 26. 30. April 2010 Sachenrecht 854-1296 BGB Überblick Grundlagen Besitz und Besitzschutz Eigentum und Eigentumserwerb bei beweglichen Sachen Eigentum an

Mehr

Kapitel I: Besitzschutz Fall 1: Possessorische Besitzschutzansprüche (1)

Kapitel I: Besitzschutz Fall 1: Possessorische Besitzschutzansprüche (1) SachenR I Kapitel I: Besitzschutz 1 Kapitel I: Besitzschutz Fall 1: Possessorische Besitzschutzansprüche (1) Sachverhalt: M hat von V für seinen Pkw eine Garage gemietet. D stellt seinen Pkw so vor der

Mehr

Prof. Dr. Thomas Rüfner

Prof. Dr. Thomas Rüfner Vorlesung am 31. Oktober 2012 Formale Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=45953 Zur Wiederholung Die Klageformel

Mehr

Cicero, de re publica (1,7)

Cicero, de re publica (1,7) Cicero, de re publica (1,7) 1 2 3 4 5 6 7 8 Quamquam nostri causus plus honoris habuerunt quam laboris 9 10 11 12 13 neque tantum molestiae quantum gloriae 14 15 16 17 18 19 maiorem/que laetitiam ex desiderio

Mehr

Subjektives Recht. Immaterialgüterrechte. beschränkte dingliche. Dienstbarkeiten

Subjektives Recht. Immaterialgüterrechte. beschränkte dingliche. Dienstbarkeiten Subjektives Recht obligatorische Rechte absolute Rechte Persönlichkeitsrechte Immaterialgüterrechte dingliche Rechte Eigentum beschränkte dingliche Fahrniseigentum Grundeigentum Grundlasten Dienstbarkeiten

Mehr

Vorlesung Römisches Privatrecht am : Klagen aus Vertrag (1)

Vorlesung Römisches Privatrecht am : Klagen aus Vertrag (1) Vorlesung Römisches Privatrecht am 11.01.2012: Klagen aus Vertrag (1) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://www.uni-trier.de/index.php?id=42148 (Schuldrechtliche) Verträge im heutigen

Mehr

Schadensersatz statt der Leistung bei möglicher Leistung

Schadensersatz statt der Leistung bei möglicher Leistung Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 04.06.2008 Schadensersatz statt der Leistung bei möglicher Leistung Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783

Mehr

Multiple-Choice-Klassenarbeit

Multiple-Choice-Klassenarbeit Multiple-Choice-Klassenarbeit Jesper NAME: Untersuche die Übersetzungen des folgenden Textes darauf, ob sie richtig oder falsch sind: Es kann keine oder eine Lösung richtig sein, es können aber auch mehrere

Mehr

Berliner Schriften zur Rechtsgeschichte 7. und via privata. Sebastian Frühinsfeld. Das Verhältnis von via publica. Nomos

Berliner Schriften zur Rechtsgeschichte 7. und via privata. Sebastian Frühinsfeld. Das Verhältnis von via publica. Nomos Berliner Schriften zur Rechtsgeschichte 7 Sebastian Frühinsfeld Das Verhältnis von via publica und via privata Nomos Berliner Schriften zur Rechtsgeschichte herausgegeben von Prof. Dr. Ignacio Czeguhn

Mehr

S e m i n a r a r b e i t im Wissenschaftspropädeutischen Seminar Pseudo Latin Languages

S e m i n a r a r b e i t im Wissenschaftspropädeutischen Seminar Pseudo Latin Languages Lorem-Ipsum-Test-Gymnasium Abiturjahrgang 2014 Qualifikationsphase S e m i n a r a r b e i t im Wissenschaftspropädeutischen Seminar Pseudo Latin Languages Lorem Ipsum Verfasser: Leitfach: Seminarleiter:

Mehr

Abwandlung: Wie, wenn V den Palandt nicht von E geliehen hatte, sondern ihn bei seinem letzten Besuch einfach mitgenommen hat?

Abwandlung: Wie, wenn V den Palandt nicht von E geliehen hatte, sondern ihn bei seinem letzten Besuch einfach mitgenommen hat? Fall 1: B möchte für die erste Zivilrechtshausarbeit günstig einen "Palandt" erstehen und willigt daher gleich ein, als V ihm ein Exemplar der Vorauflage von 2005 für 75 anbietet. Das Geschäft wird sofort

Mehr

Prof. Dr. Thomas Rüfner, Römisches Privatrecht 8

Prof. Dr. Thomas Rüfner, Römisches Privatrecht 8 Prof. Dr. Thomas Rüfner, Römisches Privatrecht 8 Das gewillkürte Erbrecht Formen letztwilliger Verfügungen Erbeinsetzung Vermächtnisse Fideikommisse Noterbrecht und Pflichtteil Gesetzliches Erbrecht Die

Mehr

Vorlesung Römisches Privatrecht am : Klagen aus Vertrag (2)

Vorlesung Römisches Privatrecht am : Klagen aus Vertrag (2) Vorlesung Römisches Privatrecht am 17.01.2012: Klagen aus Vertrag (2) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://www.uni-trier.de/index.php?id=42148 Das Recht der Unmöglichkeit heute Bei anfänglicher

Mehr

Prof. Dr. Thomas Rüfner, Römisches Privatrecht 14

Prof. Dr. Thomas Rüfner, Römisches Privatrecht 14 Prof. Dr. Thomas Rüfner, Römisches Privatrecht 14 Nach dem Zwölftafelrecht war der Bereich des öffentlichen Strafrechts auf ein Minimum begrenzt: Nur bei Hochverrat, Schadenszauber und wenigen anderen

Mehr

Jura Online - Fall: Das gefundene Geld - Lösung

Jura Online - Fall: Das gefundene Geld - Lösung Jura Online - Fall: Das gefundene Geld - Lösung 1. Teil: Ansprüche R gegen F A. Anspruch R gegen F auf Herausgabe der Geldscheine gemäß 985 BGB R könnte gegen F zunächst einen Anspruch auf Herausgabe der

Mehr

Fortsetzung des Hauptsatzes. Relativsatz. Fortsetzung des Relativsatzes. Fortsetzung des A.c.I. Fortsetzung des 1. Kausalsatzes

Fortsetzung des Hauptsatzes. Relativsatz. Fortsetzung des Relativsatzes. Fortsetzung des A.c.I. Fortsetzung des 1. Kausalsatzes Cicero, de re publica (1,11) 1 2 Maxime/que 10 solet, 3 4 5 6 4 7 8 9 hoc in hominum doctorum oratione mihi mirum videri 11 quod, 26 iidem 12 qui 17 negent 13 14 15 16 tranquillo mari gubernare se 18 posse,

Mehr

Besitzschutz. Besitzschutz. I. Grundlagen

Besitzschutz. Besitzschutz. I. Grundlagen I. Grundlagen 1. Obwohl der Besitz kein dingliches Recht ist, enthält das BGB zahlreiche rechte. 2. Objekt des Schutzes ist primär der unmittelbare Besitz. Ziel ist, den Rechtsfrieden zu schützen und insb.

Mehr

Römisches Privatrecht I. Einleitung

Römisches Privatrecht I. Einleitung Römisches Privatrecht I. Einleitung Dr. Anna Plisecka Organisatorisches 12:15 13:45 (ohne Pause) Passwort für die Folien Skript Literatur: BABUSIAUX, ULRIKE, Römisches Erbrecht, Köln/Weimar/Wien 2015.

Mehr

Folie 1. BGB Sachenrecht 2 - Besitz: Erwerb, Verlust und Rechte des Besitzers - RR in A. Krüger 2009

Folie 1. BGB Sachenrecht 2 - Besitz: Erwerb, Verlust und Rechte des Besitzers - RR in A. Krüger 2009 Folie 1 BGB Sachenrecht 2 - Besitz: Erwerb, Verlust und Rechte des Besitzers - 1 Folie 2 Inhalt: Definition und Abgrenzung zum Eigentum Besitzerwerb und Ende des Besitzes Besitzarten: unmittelbarer Besitz

Mehr

Probeschularbeit /G/L5. A. Übersetzungstext

Probeschularbeit /G/L5. A. Übersetzungstext Probeschularbeit /G/L5 A. Übersetzungstext Übersetze den folgenden lateinischen Text in die Unterrichtssprache! Achte darauf, dass deine Übersetzung den Inhalt des Originals wiedergibt und sprachlich korrekt

Mehr

1. Person 2. Person. ich. wir unser von uns uns uns durch uns. is, ea, id: 6.3 d)

1. Person 2. Person. ich. wir unser von uns uns uns durch uns. is, ea, id: 6.3 d) 6 Die Pronomina 6.1 Personalpronomina Nom. 1) Nom. 1) 2) egō meī mihi mē a mē nōs nostri nostrum nōbis nōs a nōbis 1. Person 2. Person ich tū du meiner tui deiner mir tibi dir mich tē dich durch mich a

Mehr

Vorlesung Römische Rechtsgeschichte am : Das Zwölftafelgesetz I

Vorlesung Römische Rechtsgeschichte am : Das Zwölftafelgesetz I Vorlesung am 15.11.2010: Das Zwölftafelgesetz I Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=36374 Nachtrag 1: Der Gegensatz zwischen Patriziern und Plebejern

Mehr

Zivilgerichtliches Verfahrensrecht Vertiefung. Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger

Zivilgerichtliches Verfahrensrecht Vertiefung. Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger Zivilgerichtliches Verfahrensrecht Vertiefung Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger walter.buchegger@jku.at Besitzstörungsverfahren ( 454 bis 459 ZPO) Petitorium und Possessorium 1. Petitorium ist jeder Zivilprozess,

Mehr

Neu: Online-Ergänzungen zu Medias In Res! 7 8. Europa, Politik, Philosophie und Fachliteratur. Kompetenzorientierter Übungsband SBNR 165.

Neu: Online-Ergänzungen zu Medias In Res! 7 8. Europa, Politik, Philosophie und Fachliteratur. Kompetenzorientierter Übungsband SBNR 165. Neu: Online-Ergänzungen zu Medias In Res! 7 8. Europa, Politik, Philosophie und Fachliteratur. Kompetenzorientierter Übungsband SBNR 165.166 Der kompetenzorientierte Übungsband beinhaltet IT-Fragen zu

Mehr

Juristische Fakultät Examinatorium Sachenrecht SS 2019

Juristische Fakultät Examinatorium Sachenrecht SS 2019 Juristische Fakultät Examinatorium Sachenrecht SS 2019 Fall 2: Abschleppfall Thema: Besitzschutz im Sachenrecht und Deliktsrecht; GoA F fährt am 1.4.2017 um 17 Uhr auf den Parkplatz des von E betriebenen

Mehr

Vorlesung Römisches Privatrecht am : Privatrecht und Zivilprozess II / Formale Übereignungs- und Verpflichtungsgeschäfte I

Vorlesung Römisches Privatrecht am : Privatrecht und Zivilprozess II / Formale Übereignungs- und Verpflichtungsgeschäfte I Vorlesung Römisches Privatrecht am 09.11.2011: Privatrecht und Zivilprozess II / Formale Übereignungs- und Verpflichtungsgeschäfte I Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://www.uni-trier.de/index.php?id=42148

Mehr

Vorlesung am : Actiones (II): Der Formularprozess (Abschluss)

Vorlesung am : Actiones (II): Der Formularprozess (Abschluss) Vorlesung am 9.1.08: Actiones (II): Der Formularprozess (Abschluss) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15946 Der Ablauf des Formularprozesses

Mehr

Prof. Dr. Thomas Rüfner, Römisches Privatrecht 11

Prof. Dr. Thomas Rüfner, Römisches Privatrecht 11 Prof. Dr. Thomas Rüfner, Römisches Privatrecht 11 (89) Et prius videamus de his, quae ex contractu nascuntur. Harum quattuor genera sunt: aut enim re contrahitur obligatio, aut verbis, aut litteris, aut

Mehr

Caesar, de bello Gallico, I,13

Caesar, de bello Gallico, I,13 Caesar, de bello Gallico, I,13 1 2 3 Hoc proelio facto 4 5 6 7 8 9 reliquas copias Helvetiorum ut consequi posset, 10 11 12 13 14 15 16 17 pontem in Arari faciendum curat atque ita exercitum traducit.

Mehr

Inhaltsübersicht. Abkürzungsverzeichnis. Literaturverzeichnis

Inhaltsübersicht. Abkürzungsverzeichnis. Literaturverzeichnis IX Vorwort Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis VII XV XXI Vierundzwanzigster Titel: Der Besitz Titre vingt-quatrième: De possession Titolo ventesimoquarto: el possesso Einleitung 1 I. Übersicht

Mehr

Vorlesung am : Actiones (IV): Die strengrechtlichen Klagen (2)

Vorlesung am : Actiones (IV): Die strengrechtlichen Klagen (2) Vorlesung am 23.1.08: Actiones (IV): Die strengrechtlichen Klagen (2) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15946 Wiederholung: Die condictio Ursprünglich:

Mehr

Vorlesung Römische Rechtsgeschichte am : Zivil- und Strafrecht in der späteren

Vorlesung Römische Rechtsgeschichte am : Zivil- und Strafrecht in der späteren Vorlesung Römische Rechtsgeschichte am 8.12.08: Zivil- und Strafrecht in der späteren Republik (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=22848 Zivilrecht

Mehr

Rechtsquellen und Rechtsschichten (Schluss)

Rechtsquellen und Rechtsschichten (Schluss) Vorlesung Römisches Privatrecht Vorlesung am 05.11.2008 Rechtsquellen und Rechtsschichten (Schluss) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=22849 Ausstellungsbesuch

Mehr

Caesar, de bello Gallico, I, 20

Caesar, de bello Gallico, I, 20 Caesar, de bello Gallico, I, 20 1 Diviciacus 2 3 4 5 multis cum lacrimis Caesarem complexus 6 7 obsecrare coepit, 8 9 10 11 12 ne quid gravius in fratrem statueret: Satz/Struktur Participium coniunctum

Mehr

Casebook zum römischen Sachenrecht

Casebook zum römischen Sachenrecht Casebook zum römischen Sachenrecht Dr. Dr. von Herbert Hausmaninger o. Universitätsprofessor in Wien und Dr. Richard ao. Universitätsprofessor in Wien Wien 2012 Verlags- und Universitätsbuchhandlung Inhaltsverzeichnis

Mehr

Vorlesung am : Res (3): Erwerb und Verlust des Eigentums (II) / Quiritisches und bonitarisches Eigentum

Vorlesung am : Res (3): Erwerb und Verlust des Eigentums (II) / Quiritisches und bonitarisches Eigentum Vorlesung am 12.12.07: Res (3): Erwerb und Verlust des Eigentums (II) / Quiritisches und bonitarisches Eigentum Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15946

Mehr

gültig Herbst 2003 bis Sommer 2006 Alles muss raus! von Wilhelm-Maybach-Schule Heilbronn Technisches Gymnasium

gültig Herbst 2003 bis Sommer 2006 Alles muss raus! von Wilhelm-Maybach-Schule Heilbronn Technisches Gymnasium gültig Herbst 2003 bis Sommer 2006 Alles muss raus! von Wilhelm-Maybach-Schule Heilbronn Technisches Gymnasium Abiturjahrgang 2006 LO, RE Benedikt Stiller 3G3 m ipsum ad qui amet dolore, vitae cetero quaerendum

Mehr

Lösungsskizze FB 8: Scheint auf Lichtmess die Sonne froh. Grundfall. Ansprüche der S gegen H auf Herausgabe des Strohhäckslers

Lösungsskizze FB 8: Scheint auf Lichtmess die Sonne froh. Grundfall. Ansprüche der S gegen H auf Herausgabe des Strohhäckslers Lösungsskizze FB 8: Scheint auf Lichtmess die Sonne froh Grundfall Ansprüche der S gegen H auf Herausgabe des Strohhäckslers I. Herausgabeanspruch aus 985 BGB: Eigentum der S (-) Keine Einigung zwischen

Mehr

Erwerb und Verlust des Eigentums

Erwerb und Verlust des Eigentums Vorlesung am 05. Dezember 2012 Erwerb und Verlust des Eigentums Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=45953 Zur Wiederholung Welche Form des geteilten Eigentums

Mehr

Korrektur-Klassenarbeit

Korrektur-Klassenarbeit Lösung Korrektur-Klassenarbeit Jesper NAME: Aufgabe A 1. Untersuche die Übersetzung des folgenden Textes auf ehler. 2. Markiere exakt die jeweils fehlerhafte telle im deutschen Text. Verwende dazu einen

Mehr

Test Besitz / Besitzschutz

Test Besitz / Besitzschutz Test Besitz / Besitzschutz [1] Dr. Jacoby Besitz I. Relevanz des Besitzes? [1] Dr. Jacoby Besitz I. Besitz und Besitzschutz I. Besitz Besitz gibt es nicht nur an beweglichen Sachen, sondern auch an Grundstücken,

Mehr

GESCHICHTE KLASSE: 5 6 NIVEAU: E UND GYM. Alexander Kirch / Shutterstock.com

GESCHICHTE KLASSE: 5 6 NIVEAU: E UND GYM. Alexander Kirch / Shutterstock.com Alexander Kirch / Shutterstock.com GESCHICHTE KLASSE: 5 6 NIVEAU: E UND GYM KAUFEN NACH RÖMISCHEM RECHT Unterrichtseinheit zu den Parallelen zwischen antikem und heutigem Recht. Was haben die Gesetze der

Mehr

Vorlesung Römisches Privatrecht am : Das Erbrecht (1)

Vorlesung Römisches Privatrecht am : Das Erbrecht (1) Vorlesung Römisches Privatrecht am 15.12.2010: Das Erbrecht (1) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=36384 Übersicht Das gewillkürte Erbrecht. Formen

Mehr

Jura Online - Fall: Fløde de luxe - Lösung

Jura Online - Fall: Fløde de luxe - Lösung Jura Online - Fall: Fløde de luxe - Lösung A. Anspruch V gegen U auf Herausgabe der Eismaschine aus 985 BGB V könnte gegen U einen Anspruch auf Herausgabe der Eismaschine aus 985 BGB haben. I. Besitz des

Mehr

Rechts- und Handlungsfähigkeit

Rechts- und Handlungsfähigkeit Vorlesung am 14. November 2012 Rechts- und Handlungsfähigkeit Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=45953 Rechts- und Handlungsfähigkeit Rechtsfähigkeit:

Mehr

Vorlesung Römisches Privatrecht am : Erwerb und Verlust des Eigentums

Vorlesung Römisches Privatrecht am : Erwerb und Verlust des Eigentums Vorlesung Römisches Privatrecht am 07.12.2011: Erwerb und Verlust des Eigentums Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://www.uni-trier.de/index.php?id=42148 Eigentumserweb im modernen Recht

Mehr

FÜ 1: Der unwillige Verkäufer

FÜ 1: Der unwillige Verkäufer FÜ 1: Der unwillige Verkäufer Herausgabeansprüche aus 861, 985, 1007 I, II, 823 I, 812 I 1 Alt. 1 BGB, Weitergabe einer Sache durch Besitzdiener, Besitzschutz, 56 HGB Gliederung: I. Anspruch E gegen K

Mehr

2 Der Besitz. Eigentum 903 ff. BGB = rechtliche (Voll-)Herrschaft über eine Sache.

2 Der Besitz. Eigentum 903 ff. BGB = rechtliche (Voll-)Herrschaft über eine Sache. 2 Der Besitz I. Unterscheidung zwischen Eigentum und Besitz Eigentum 903 ff. BGB = rechtliche (Voll-)Herrschaft über eine Sache. Besitz 854 ff. BGB = tatsächliche Herrschaft über eine Sache, unabhängig

Mehr

Vorlesung am : Deliktsklagen / Dingliche Klagen

Vorlesung am : Deliktsklagen / Dingliche Klagen Vorlesung am 6.2.08: Deliktsklagen / Dingliche Klagen Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15946 Die Deliktsklagen Nach dem Zwölftafelrecht war

Mehr

Inhaltsverzeichnis. des zweiten Teiles des zweiten Bandes. Zweiter Abschnitt. Syntaxe des zusammengesetzten Satzes. oder

Inhaltsverzeichnis. des zweiten Teiles des zweiten Bandes. Zweiter Abschnitt. Syntaxe des zusammengesetzten Satzes. oder Inhaltsverzeichnis des zweiten Teiles des zweiten Bandes. Zweiter Abschnitt. Syntaxe des zusammengesetzten Satzes oder Lehre von der Satzverbindung". Siebentes Kapitel. 150. A. Beiordnung ' l Verschiedene

Mehr

Actiones (I) Der Formularprozess

Actiones (I) Der Formularprozess Vorlesung Römisches Privatrecht Vorlesung am 17.12.2008 Actiones (I) Der Formularprozess Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=22849 Der Formularprozess

Mehr

ThermePlus. Tief durchatmen

ThermePlus. Tief durchatmen ThermePlus Das ist neu in BadBevensen: Übernachten Sie in einem unserer Partnerhotels, so ist der Eintritt in die Jod-Sple- Therme gleich inbegriffen. Consectetuer adipiscing elit, sed diam nonummy nibh

Mehr

Zum Besitzerwerb bestimmt 854 Abs. 1 BGB: Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.

Zum Besitzerwerb bestimmt 854 Abs. 1 BGB: Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben. Einleitung Zum Besitzerwerb bestimmt 854 Abs. 1 BGB: Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben. Demnach ist die Erlangung der tatsächlichen Sachgewalt,

Mehr

6: Erwerb und Verlust des Besitzes

6: Erwerb und Verlust des Besitzes LITERATUR: Kaser, Römisches Privatrecht I, 95; Kaser/Knütel, Römisches Privatrecht, 20; Hausmaninger/Gamauf, Casebook Sachenrecht, Fälle 1-55 und 60-66 I. Besitzerwerb 1. Grundsatz: corpore et animo -

Mehr

Examensklausurenkurs WS 2011 / Statistik. Häufige Fehler. Probeexamen ZR 3 Rückgabe und Besprechung Prof. Dr. Volker Lipp

Examensklausurenkurs WS 2011 / Statistik. Häufige Fehler. Probeexamen ZR 3 Rückgabe und Besprechung Prof. Dr. Volker Lipp Examensklausurenkurs Probeexamen ZR 3 Rückgabe und Besprechung 28.03.2012 1 Statistik 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 10 33 35 30 11 16 10 5 4 4 3 1 3 0 0,0% 78 47,3% 57 34,5% 19 11,5% 8

Mehr

Hilfsgerüst zum Thema:

Hilfsgerüst zum Thema: Lieferung 11 Hilfsgerüst zum Thema: Das Böse 1. Die Lehre des Averroes Alles Gute geht auf Gott zurück; Böses geht auf die Materie zurück. Die erste Vorsehung ist die Vorsehung Gottes. Er ist die Ursache,

Mehr

1 2 3 4 Caesari cum id nuntiatum esset. 15 16 17 18 quam maximis potest itineribus,

1 2 3 4 Caesari cum id nuntiatum esset. 15 16 17 18 quam maximis potest itineribus, Caesar, de bello Gallico, I,7 1 2 3 4 Caesari cum id nuntiatum esset 5 6 7 8 9 10 eos per provinciam nostram iter facere conari 11 12 13 14 maturat ab urbe proficisci et, 15 16 17 18 quam maximis potest

Mehr

Derivativer Eigentumserwerb

Derivativer Eigentumserwerb Ao. Univ.-Prof. Dr. Richard Gamauf 030003 KU Romanistische Fundamente Sachenrecht und Grundlagen Derivativer Eigentumserwerb 27.10.2017 Derivativer Eigentumserwerb Eigentum 354 ABGB Als ein Recht betrachtet,

Mehr

Vorlesung Römische Rechtsgeschichte am : Die klassische Rechtswissenschaft (II)

Vorlesung Römische Rechtsgeschichte am : Die klassische Rechtswissenschaft (II) Vorlesung am 17.01.2010: Die klassische Rechtswissenschaft (II) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=36374 Ein Beispiel für die Denk- und Arbeitsweise

Mehr

Vorlesung Römisches Privatrecht im Wintersemester 2008/09. Statistik und Lösungshinweise zur Abschlussklausur

Vorlesung Römisches Privatrecht im Wintersemester 2008/09. Statistik und Lösungshinweise zur Abschlussklausur Prof. Dr. Thomas Rüfner 18.April 2009 Vorlesung Römisches Privatrecht im Wintersemester 2008/09 Statistik und e zur Abschlussklausur Statistik 34 Arbeiten Durchschnitt Durchfallquote 7,56 17,65 % Mit ungenügend

Mehr

Gliederung zur Vorlesung SACHEN- und KREDITSICHERUNGSRECHT (FSS 2018) in den Bachelorstudiengängen Betriebswirtschaftslehre und Wirtschaftspädagogik

Gliederung zur Vorlesung SACHEN- und KREDITSICHERUNGSRECHT (FSS 2018) in den Bachelorstudiengängen Betriebswirtschaftslehre und Wirtschaftspädagogik FAKULTÄT FÜR RECHTSWISSENSCHAFT UND VOLKSWIRTSCHAFTSLEHRE RECHT FÜR WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN Dr. Gernot Wirth, Akademischer Direktor Mannheim, den 15.2.2018 Gliederung zur Vorlesung SACHEN- und KREDITSICHERUNGSRECHT

Mehr

Casebook zum römischen Sachenrecht

Casebook zum römischen Sachenrecht MANZSCHE STUDIENBÜCHER 2008 AGI-Information Management Consultants May be used for personal purporses only or by libraries associated to dandelon.com network. Casebook zum römischen Sachenrecht von Herbert

Mehr

Geschütztes Rechtsgut: Eigentum

Geschütztes Rechtsgut: Eigentum Prof. Dr. Michael Jasch 1 Diebstahl = Wegnahme in Zueignungsabsicht Geschütztes Rechtsgut: Eigentum Grundtatbestand 242 243 (schwere Fälle) nennt Regelbeispiele nur Strafzumessungsregel! 244 (qualifizierter

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2009 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel. Fall 1 Die Handtasche

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2009 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel. Fall 1 Die Handtasche Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2009 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel Fall 1 Die Handtasche Jurastudentin

Mehr

Was ist ein Gedanke?

Was ist ein Gedanke? Lieferung 8 Hilfsgerüst zum Thema: Was ist ein Gedanke? Thomas: Es bleibt zu fragen, was der Gedanke selbst [ipsum intellectum] ist. 1 intellectus, -us: Vernunft, Wahrnehmungskraft usw. intellectum, -i:

Mehr