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- Ernst Norbert Jaeger
- vor 7 Jahren
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2 Diese Checkliste bietet eine gute Orientierungshilfe, um die richtige Rechtsform zu Ihrem Unternehmen zu finden. Beachten Sie aber auch die detailierten Beschreibungen der Rechtsformen auf den folgenden Seiten. Einzelunterneh. Freiberufler GBR, OHG PartnerG GmbH, UG AG Limited Genossenschaft Ist Ihnen eine Haftungsbeschränkung wichtig? Wollen Sie einen möglichst großen Freiraum für Entscheidungen? Wollen Sie Ihr Unternehmen mit einem Partner führen? Wollen Sie möglichst wenige Formalitäten bei der Gründung haben? () Soll die Rechtsform die Haftung begrenzen? Soll die Rechtsform ein gutes Image vermitteln? Soll die Rechtsform im Ausland ein gutes Image vermitteln? Wollen Sie die Steuerlast senken da diese über 30 % liegt? Wünschen Sie möglichst geringen Aufwand bei der Buchführung? Wollen Sie sich als Freiberufler mir anderen zusammenschließen? Wollen Sie schnell expandieren und benötigen dazu Kapital? Sind Sie bereit Ihre Unternehmenszahlen zu veröffentlichen? Soll die Rechtsform möglichst geringe Gründungskosten verursachen? Wollen Sie Ihr Unternehmen ins Handelsregister eintragen lassen? Möchten Sie gemeinsam etwas produzieren oder vermarkten? Möchten Sie in einer demokratischen Gesellschaftsform agieren? (x)
3 Rechtsform Private Haftung Doppelte Buchführung Nein (bis Gewinn, Einzelunternehmen, ja Umsatz ohne Kleingewerbe Handelsregister Eintrag) Eingetragener Kaufmann/Frau Eintrag Handelsregister Spielraum für Entscheidungen ja ja ja groß Gründungskosten Nicht zwingend groß Gewerbeschein (18 40 ) Gewerbeschein + Eintragung Handelsregister ( ) Freiberufler ja nein Nein, freiwillig groß Keine GbR ja nein nein groß Keine OHG ja ja ja ja Gewerbeschein + Eintragung Handelsregister ( ) GmbH nein ja ja groß Ca UG nein ja ja groß Ca. 100 KG Nein, nur Einlage ja ja groß Gewerbeschein + Eintragung Handelsregister ( ) GmbH & Co. KG Nein ja ja groß Ca Limited nein ja empfehlenswert ja Ca Limited & Co. KG nein ja ja groß Ca AG nein ja ja gering Einlage: Genossenschaft nein ja Genossenschaftsreg. gering Ca. 80
4 Einzelunternehmen Als Einzelunternehmen bezeichnet man jede selbstständige Tätigkeit einer einzelnen, natürlichen Person. Im engeren Sinne ist ein Einzelunternehmen eine Unternehmung eines voll haftenden Einzelkaufmanns und die am weitesten verbreitete Gesellschaftsform. Ein Einzelunternehmen kann als kleinste wirtschaftliche Einheit angesehen werden, welches auch ohne großen finanziellen Spielraum gegründet werden kann. Für ein Einzelunternehmen ist gesetzlich keine bestimmte Mindestkapitaleinlage vorgesehen. Ein Einzelunternehmer führt seinen Betrieb kaufmännisch oder bei meist mittelständischen Handwerkern häufiger als Nichtkaufmann. Die Kriterien dafür, wann ein Unternehmen einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, sind gesetzlich nicht genau definiert. Indizien sind u.a. die Zahl der Beschäftigten und die Art der Tätigkeit, der Umsatz, das Anlage- und Betriebskapital. Weiter wird ein Jahresumsatz von mehr als und ein Gewinn aus Gewerbetrieb von mehr als im Wirtschaftsjahr als Indiz einer Kaufmannseigenschaft angesehen. Nach der erfolgten Gewerbeanzeige beim zuständigen Gewerbeamt kann der Einzelunternehmer mit seiner Tätigkeit beginnen, sofern diese nicht erlaubnispflichtig ist. Die Einnahmen-Überschussrechnung, die für die Kleingewerbetreibenden in der Regel ausreicht, muss für das Finanzamt aussagekräftig sein. Ist der Einzelunternehmer Kaufmann gemäß 1 Abs. 1 HGB, muss das Unternehmen in das Handelsregister eingetragen werden. Es kommen Buchführungs-, Inventur- und Bilanzpflichten der 238 bis 256 HGB hinzu. Ein Kleingewerbetreibender kann sich freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen. - Gründungsaufwand und kosten sind sehr gering - Kein Mindestkapital erforderlich - Leitungsbefugnis in einer Hand - Individuelle Steuerung der Privatentnahmen - Haftung erstreckt sich auf das Privatvermögen - Alleinige Verantwortung für alle Entscheidungen - Erfolg ist vom persönlichen Geschick und Einsatz einer einzigen Person abhänig.
5 Gesellschaft bürgerlichen Rechts Die GbR ist die Grundform der Personengesellschaften und besticht durch ihre einfache und kostengünstige Gründung sowie ihre vielseitigen Einsatzmöglichkeiten. Die relevanten gesetzlichen Regelungen für die GbR finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), 705 ff. In 705 BGB wird die GbR wie folgt definiert: "Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten". Errichtet wird die GbR durch einen formlosen Gesellschaftsvertrag, der schriftlich oder mündlich geschlossen werden kann. Es ist aber unbedingt empfehlenswert, die wesentlichen Punkte des Zusammenschlusses möglichst mit Hilfe eines Rechtsberaters, schriftlich in einem Gesellschaftsvertrag festzuhalten. Da die Außen-GbR selber Anspruchsgegnerin sein kann, haftet sie für Verbindlichkeiten, die durch Vertragsabschluss im Namen der Gesellschaft entstanden sind, unbeschränkt mit ihrem Vermögen. Daneben haften für solche Verbindlichkeiten grundsätzlich auch die Gesellschafter persönlich und unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. Ein Gläubiger kann z. B. einen Gesellschafter nach seiner freien Wahl aussuchen und in vollem Umfang in Anspruch nehmen. Der in Anspruch genommene Gesellschafter kann dann von den anderen Gesellschaftern anteilig internen Ausgleich verlangen. Er trägt aber das Risiko, dass ein interner Ausgleich mangels solventer Gesellschafter scheitert. Eine Haftungsbeschränkung gegenüber Dritten, z. B. auf das Vermögen der Gesellschaft, ist grundsätzlich möglich. Nach der Rechtssprechung ist eine Haftungsbeschränkung jedoch nur dann wirksam, wenn sie individuell mit dem Vertragspartner vereinbart wurde. Aus Beweisgründen ist eine schriftliche Vereinbarung dringend anzuraten. Unwirksam ist dagegen eine standardisierte Haftungsbeschränkung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, da diese dem Erfordernis der individuellen Vereinbarung nicht genügt. Auch der Hinweis "GbR mit beschränkter Haftung" oder "GbRmbH" auf den Geschäftsbriefbögen ist laut Rechtsprechung des BGH keinesfalls geeignet, die Haftung der GbR auf das Gesellschaftsvermögen zu beschränken. - der Gesellschaftsvertrag kann relativ frei gestaltet werden - wenig Formalitäten zur Gründung - flexible Unternehmensführung möglich - unbeschränkte Haftung der Gesellschafter - Streitigkeiten der Gesellschafter untereinander können den Bestand der Gesellschaft gefährden
6 Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Die GmbH gehört zu den Kapitalgesellschaften. Sie ist für Gründerinnen und Gründer geeignet, die ihre Haftung beschränken möchten. Die GmbH wird von mindestens einem Gesellschafter (Ein-Personen-GmbH) gegründet. Der Gesellschaftsvertrag muss notariell beurkundet werden. Für unkomplizierte Standardgründungen (Bargründung, max. 3 Gesellschafter) stellt das GmbH-Gesetz zwei Musterprotokolle als Anlage zum GmbH-Gesetz zur Verfügung eines für Ein-Personen- Gründungen, ein weiteres für Mehr-Personen-Gründungen bis maximal drei Personen. Das beurkundungspflichtige Musterprotokoll fasst drei Dokumente (Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste) in einem zusammen. Das Mindeststammkapital, das Sie in die Gründung einbringen müssen beträgt Euro. Jeder Geschäftsanteil muss auf einen Betrag von mindestens einem Euro lauten. Die Einlage kann durch Bareinlagen, Sacheinlagen (z.b. Maschinen) oder durch gemischte Einlagen (Bar- und Sacheinlagen) erbracht werden. Sacheinlagen müssen vor der Anmeldung der Gesellschaft geleistet sein. Bei Bareinlagen muss vor Anmeldung mindestens ein Viertel der Summe einbezahlt werden. Zusammen mit einer etwaigen Sacheinlage muss mindestens die Hälfte des Mindeststammkapitals vor der Anmeldung der Gesellschaft erbracht werden, also mindestens Euro. Jede GmbH muss mindestens eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer haben. Geschäftsführer kann nur eine natürliche und unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Nicht als Geschäftsführer bestellt werden können für die Dauer von fünf Jahren Personen, die wegen einer vorsätzlichen Straftat der Insolvenzverschleppung, eines Bankrottdeliktes, falscher Angaben, unrichtiger Darstellung oder auf Grund allgemeiner Straftatbestände mit Unternehmensbezug, insbesondere Betrug und Untreue, verurteilt wurden. Gegenüber Gläubigern haftet die GmbH in der Regel nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Die Gesellschafter haften nicht mit ihrem privaten Vermögen, allerdings gibt es Ausnahmen. Beispiele: Gesellschafter haften zusätzlich mit Privatvermögen bei persönlichen Krediten oder Bürgschaften. Sie haften auch persönlich bei Verstößen gegen die strengen Regeln über das GmbH-Kapital sowie bei der so genannten Durchgriffshaftung (z. B. bei bestimmten Schadenersatzansprüchen). - Haftung nur mit Gesellschaftsvermögen - Eigene Rechtsfähigkeit der GmbH, d.h. eine GmbH kann eigene Geschäfte abschließen - Körperschaftsbesteuerung - es können stille Reserven gebildet werden, weil Gewinne nicht ausgeschüttet werden müssen - Die Gründung und z.b. eine Satzungsänderung bedürfen der notariellen Beurkundung und Eintragung in das Handelsregister - Stammeinlage von mindestens EUR von denen bei der Gründung mindestens die Hälfte einbezahlt werden muss,
7 Offene Handelsgesellschaft Die OHG ist ein Zusammenschluss von mindestens zwei Gesellschaftern, die ein Handelsgewerbe unter einer gemeinschaftlichen Firma (Name) betreiben, ohne dass eine Haftungsbeschränkung der Gesellschafter gegenüber Gläubigern besteht. Die Gesellschafter bilden somit eine Tätigkeits-, Vermögens-, Risiko- und Haftungsgemeinschaft. Gesellschafter einer OHG können sowohl inländische als auch ausländische natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften sein. Für die Gründung einer OHG ist kein Mindestkapital vorgeschrieben. Die OHG ist auf den Betrieb eines Handelsgewebes gerichtet. Die Gesellschafter einer OHG haften den Gläubigern persönlich und gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Der Gläubiger kann die Leistung nach seinem Belieben ganz oder zum Teil von jedem Gesellschafter fordern bis sie vollständig erfüllt ist. Die Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten kann nicht innerhalb des Gesellschaftsvertrages gegenüber Dritten ausgeschlossen oder begrenzt werden. Wer sich an einer OHG beteiligt, haftet für die zum Zeitpunkt des Eintritts bestehenden Schulden. Ausgeschiedene Gesellschafter müssen noch bis fünf Jahre nach dem Austritt für die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten haften. Die OHG ist kraft Gesetzes Vollkaufmann und somit verpflichtet, Bücher zu führen und regelmäßig einen Jahresabschluss zu erstellen. Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Der Umfang des Jahresabschlusses und die Publizitätspflichten richten sich nach der Größe der Gesellschaft. - der Gesellschaftsvertrag kann relativ frei gestaltet werden - das Unternehmen kann flexibel geführt werden - hohe Kreditwürdigkeit - volle unbeschränkte Haftung aller Gesellschafter - starkes Vertrauensverhältnis unter Gesellschaftern wegen der "Einzelvertretungsmacht" erforderlich - Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern können den Bestand der Gesellschaft gefährden
8 Kommanditgesellschaft Die KG ist eine der OHG verwandte Rechtsform. Sie ist ein Zusammenschluss von mindestens zwei Gesellschaftern die einen gemeinsamen Zweck verfolgen unter einer gemeinschaftlichen Firma (Name). In der KG haftet mindestens ein Gesellschafter (Komplementär) persönlich und unbeschränkt und mindestens ein Gesellschafter (Kommanditist) mit seiner im Gesellschaftsvertrag bestimmten Einlage. Es kann nicht ein Gesellschafter zugleich Komplementär und Kommanditist. Für die Gründung einer KG ist kein Mindestkapital vorgeschrieben. Die Gesellschafter müssen innerhalb des Gesellschaftsvertrages festlegen, in welcher Höhe die Einlagen erbracht und in welcher Form - Bar- oder Sacheinlage - sie eingebracht werden sollen. Sollte die Gesellschaft für die Ausübung ihres Gewerbes keinerlei Kapital benötigen, kann die Gesellschaft ohne Einlagen geführt, jedoch muss zumindest die Hafteinlage (Haftsumme) des Kommanditisten im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden. Die KG ist auf den Betrieb eines Handelsgewebes gerichtet. Ein Handelsgewerbe ist jeder vollkaufmännische Gewerbebetrieb unter Ausschluss freiberuflicher, wissenschaftlicher und künstlerischer Tätigkeit. Die KG wird durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen den beteiligten Gesellschaftern gegründet. Der Gesellschaftervertrag ist formfrei, sollte aber schriftlich verfasst werden. Die Komplementäre haften den Gläubigern persönlich und gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Der Gläubiger kann die Leistung nach seinem Belieben ganz oder zum Teil von jedem Komplementär fordern, bis sie vollständig erfüllt ist. Ausgeschiedene Gesellschafter müssen noch bis 5 Jahre nach dem Austritt für die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten haften. Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft grundsätzlich nur beschränkt nach Maßgabe der in das Handelsregister eingetragenen Haftungssumme unmittelbar solange er die Einlage noch nicht an die Gesellschaft geleistet hat. Hat der Kommanditist die Einlage geleistet, ist die unmittelbare Haftung ausgeschlossen (ähnlich der Haftung der Gesellschafter einer GmbH). - breite Kapitalbasis durch Kommanditisten vorhanden - für Familiengesellschaften günstige Rechtsform - Geschäftsführung verbleibt beim unbeschränkt Haftenden - hohe Kreditwürdigkeit - volle unbeschränkte Haftung der Komplementäre - starkes Vertrauensverhältnis unter den Gesellschafter wegen der "Einzelvertretungsmacht" der Komplementäre erforderlich - Streitigkeiten zwischen den Komplementären können den Bestand der Gesellschaft gefährden.
9 Aktiengesellschaft Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie ist eine juristische Person und damit selbst Träger von Rechten und Pflichten. Die AG ist eine Handelsgesellschaft. Für sie gelten die handelsrechtlichen Vorschriften der Kaufleute (HGB) selbst dann, wenn sie kein Gewerbe betreibt. Der Rückgriff der Gläubiger ist auf das gesamte Vermögen der AG möglich, nicht jedoch auf das Privatvermögen der Aktionäre. Die Sonderregeln zur "kleinen AG" haben die Aktiengesellschaft auch für mittelständische und kleine Unternehmen als Gesellschaftsform attraktiv gemacht. Es wurden einige Formvorschriften, wie die Einberufung und Abhaltung der Hauptversammlung, vereinfacht. Die Gründung mit nur einem Aktionär ist möglich. Die Gesellschafter einer AG (Aktionäre) könne natürliche und juristische Personen sowie auch Personenhandelsgesellschaften sein. Die Beteiligungsverhältnisse der einzelnen Aktionäre genießen Anonymität, da sie nicht im Handelsregister erfasst sind. Eine Ausnahme bildet die Einmann-Gesellschaft. Für den alleinigen Aktionär besteht eine Anmeldepflicht hinsichtlich seines Namens, Beruf und Wohnort. Das in Aktien zerlegte Grundkapital der AG beträgt mindestens Euro. Das Kapital kann in Form von Bar- oder Sacheinlagen erbracht werden. Bei Sacheinlagen ist der Nennbetrag der für die Einlage zu gewährenden Aktien in der Satzung festzulegen. Der Nennbetrag einer Aktie beträgt mindestens ein Euro. Die Ausgabe nennwertloser Stückaktien ist zulässig. Die Aufbringung des Grundkapitals erfolgt, indem die Gründer die Aktien übernehmen Die Errichtung der Gesellschaft erfolgt in einem notariell beurkundeten sog. Gründungsprotokoll, in dem die Gründer die Satzung (Gesellschaftsvertrag) feststellen und die Übernahme der Aktien erklären bzw. die Erbringung der Sacheinlage erfolgt. Die Satzung muss mindestens enthalten, Angaben zur Firma, dem Sitz der Gesellschaft, dem Gegenstand des Unternehmens, der Höhe des Grundkapitals, der Zerlegung des Grundkapitals in Nennbetrags- oder Stückaktien, der Gattungsart der Aktien, der Zahl der Vorstandsmitglieder sowie der Form der Bekanntmachung der Gesellschaft. Die Gründer sind verpflichtet, den ersten Aufsichtsrat sowie den Abschlussprüfer für das erste Voll- bzw. Rumpfgeschäftsjahr zu bestellen. Die Bestellung bedarf der notariellen Beurkundung und sollte zweckmäßig zusammen mit der Feststellung der Satzung und der Übernahme der Aktien erfolgen. Der Aufsichtsrat bestellt den ersten Vorstand. Hierzu bedarf es keiner besonderen Form. Sie wird in einer Niederschrift festgehalten. Organe der Aktiengesellschaft sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Hauptversammlung.
10 Die Aktiengesellschaft unterliegt den Bilanzierungs- und Offenlegungspflichten des Handelsgesetzbuches. - Unternehmenskontinuität, d.h. der Bestand der AG ist unabhängig vom Mitgliederwechsel bzw. Tod des Aktionärs gewährleistet - Gesellschaftsanteile (Aktien) sind leicht zu übertragen, insbesondere bedarf es keiner notariellen Beurkundung des Übertragungsaktes - AG vermittelt aufgrund der Gesellschaftsform einen Eindruck von Professionalität und Seriosität - aufgrund der Möglichkeit eines Börsenganges ist die Eigenkapitalfinanzierung - unabhängig von Krediten bei Banken - auf breiter Basis durch Beteiligungsverkauf oder kurzfristige Kapitalerhöhungen gesichert - Rechtsform der AG ermöglicht es für Familienunternehmen, den Einfluss auf das Unternehmen dauerhaft mittels Stammaktien abzusichern - erhöhter Planungs- und Finanzaufwand bei der Gründung der AG (Grundkapital von Euro erforderlich, aufwendiges Gründungsprozedere) - erhöhter organisatorischer Aufwand, da drei Gremien (Vorstand, Aufsichtsrat, Hauptversammlung) neben einander arbeiten - geringer Gestaltungsspielraum, da der Anteil des zwingenden Rechts sehr hoch ist
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