Erlaubnispflichtige, überwachungsbedürftige und vergleichbare Tätigkeiten und Gewerbe von A Z (Stand: )

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1 Erlaubnispflichtige, überwachungsbedürftige und vergleichbare Tätigkeiten und Gewerbe von Z (Stand: ) Mit der nachstehenden Übersicht, die keinen nspruch auf Vollständigkeit erhebt, will die Industrie- und Handelskammer Trier den Überblick über gewerbliche und vergleichbare selbständige Tätigkeiten erleichtern, die besonderen Zugangsvoraussetzungen nach der Gewerbeordnung oder nach Spezialgesetzen unterliegen. Dabei kann es sich immer nur um eine unvollständige Zusammenstellung handeln, die nur die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Tätigkeiten erfasst und darüber hinaus einer laufenden ktualisierung und npassung an gesetzliche Veränderungen bedarf. Im einzelnen nicht aufgeführt wurden die verschiedenen zulassungspflichtigen Handwerksberufe der nlage zur Handwerksordnung und die zulassungsfreien bzw. handwerksähnlichen Gewerbe nach nlage B. Soweit Tätigkeiten aufgeführt sind, die im gewerberechtlichen Sinne kein Gewerbe bzw. nach 6 Gewerbeordnung ausgenommen sind, soll dies die bgrenzung zu freiberuflichen Tätigkeiten o. ä., die aber Spezialvorschriften unterliegen, erleichtern. Sofern eine Tätigkeit als erlaubnis- (E) oder als genehmigungs- bzw. zulassungspflichtig (G/Z) ausgewiesen wird, sind eventuelle usnahmetatbestände im Einzelfall zu prüfen. Hinweis für Suche nach Gesetzen und Verordnungen: Bundesrecht: auch als Volltextsuche möglich. Landesrecht (Rheinland-Pfalz) : /Recht und Justiz/Landesrecht online. Stichwort nw. 14 GewO /E/ G/Z/ S/F/ R/Ü*) Gesetz / nmerkungen (zuständige Behörde, usnahmen etc.) *) Zeichenerklärung: = nzeigepflicht nach spezialgesetzlichen Vorschriften E = Erlaubnispflicht G/Z = Genehmigungs-/ Zulassungspflicht; S/F = Sach-/Fachkundenachweis R = Registrierungspflicht Ü = überwachungsbedürftige Gewerbe ( 38 GewO oder spez. Vorschrift) bfallbeseitigung: -- Einsammeln und Befördern von bfällen Einsammeln und Befördern von Sonderabfall Vermittlung von bfallverbringungen Errichtung und Betrieb von bfallentsorgungsanlagen G G/S G G KrW-/bfG 49 KrW-/bfG 49 und Transportgen.V(TgV) 1 KrW-/bfG 50 BImSchG 4 usnahme nach 52 für Entsorgungsfachbetriebe usnahme s. oben bschleppunternehmen E/S GüKG, Berufszugangs-VO GüKG Erlaubnispflicht gilt nicht für reparaturbedürftige Fahrzeuge

2 2 ltenheime, private /S HeimG 7, HeimPersV 2 Voraussetzungen siehe 6 HeimG und Verordnungen ltenpfleger(in) nein E/S ltenpflegegesetz 1 (Neufassung BGBl. I 2003, S ff) Berufsbezeichnung darf nur aufgrund entsprechender Erlaubnis und usbildung geführt werden. (in Kraft ab ) ltfahrzeuge Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Ja *) ltfahrzeug- Verordnung (ltfahrzeugv) *) nnahmestellen, Rücknahmestellen, Demontagebetriebe, Schredderanlagen usw. müssen anerkannt sein. ltmetall- (= Schrotthandel) - n- und Verkauf G/Ü GewO 38, 55 in der Regel Reisegewerbekartenpflicht - Beförderung im Werkverkehr ab 3,5 t Gesamtgewicht GüKG 15 a nzeigepflicht ggü. BG für Werkverkehrsdatei - Beförderung für E/S GüKG 3 Dritte ab 3,5 t Gesamtgewicht nlageberater E GewO 34c und/oder KWG 32 und/oder BaFin nlagevermittlung E GewO 34c und/oder und/oder potheke - Errichtung und Verlegung - Betrieb, Handel mit rzneimitteln rbeitnehmerüberlassung, gewerbsmäßige rbeitsvermittlung, private (Neuregelung (BGBl. I 2002 S. 1130) s. a. VergütungsVO für Künstler u.a.. BGBl. I 2002, 2439) rzneimittel- - Einzelhandel mit freiverkäuflchen... nein KWG 32 E/S GewO 6, pothg 1 BaFin s.a. Bundes-pothekerordnung und pbetro E ÜG 1 Landesarbeitsamt Rheinland-Pfalz/Saarland Ü*) SGB III 402 bs. 1 Bundesanstalt für rbeit / Satz 2 Nr. 5 und Gesetz Landesarbeitsamt Rheinchung zur Vereinfaland-Pfalz/Saarland der Wahl der *)Erlaubnispflicht wurde rbeitnehmer in den durch die Neuregelung aufgehoben ufsichtsrat /S rzneimittelg 50, 67 - Großhandel /E/S rzneimittelg 52 a, 67, BetriebsVO für rzneimittelgroßhandelsbetriebe vom und VO zur blösung der Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer vom (BGBl. I, 2523 ff) Verbot der Selbstbedienung im EH und Vertriebsverbote im Reisegewerbe Neu: Erlaubnispflicht ( 52 a/ 138)besondere nforderungen an Personal, Betriebsräume usw. usfuhr (Export) E MG 73 a nur mit Einfuhrgenehmigung des Bestimmungslandes Einfuhr (Import) E MG 72 Einfuhrerlaubnis für best. Fertigarzneimittel, Testsera u.a. aus Nicht-EG-Staaten - Herstellung /E/S rzneimittelg 13

3 - Pharmazeutische Unternehmen 3 /E/S rzneimittelg 13 und PharmBetrV uktionator (= Versteigerer) E/S GewO 34 b (bs ) usbildungsvermittlung E/S SGB III-rbeitsförderung- 291, VermV uskunftei Ü GewO 38 usspielungen (Veranstaltung von öffentlichen Lotterien und usspielungen) Ja G Landesgesetz über Lotterien und usspielungen Rheinland-Pfalz utomatenaufstellung - Geldspielgeräte uswanderergewerbe nein E/S GewO 6, uswsg 1, 11 besondere nforderungen an Personal, Betriebsräume usw. öffentl. Bestellung nur mit Sachkundenachweis s.a. rbeitsvermittlung Stadt/VGV/Finanzministeriu m s.a. Buchmacher Wettannahmestellen E GewO 33 c Bauartzulassung durch Phys. Techn. Bundesanstalt Banken / Bankgeschäfte E KWG 1, 32 Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen Baubetreuer (-betreuung) E GewO 34 c Bauherr (= Bauträger) E GewO 34 c Beförderung von - expolsionsgef. Stoffen E/S SprengstoffG 7 ff, 27 gilt auch im nichtgewerblichen Bereich - Briefsendungen E/F PostG 5 -usnahmen 5 bs. 2- -Befristete gesetzliche Exklusivlizenz ( 51) bis bis 200 Gramm - für Post G - Begasungen E/S GefahrstoffV 15 d Beherbergungsbetrieb (Neuregelung GastG ab BGBl. I, 1666 ff -) und nhang V Nr. 5.2 *) *) b nach GastG nicht mehr erlaubnispflichtig Berater(in), Psychologische (r) - Keine geschützte Berufsbezeichnung aber bgrenzung zu den Heiltätigkeiten des PsychThG ist zu beachten! Berufsberater(-ung), gewerbliche - SGB III-rbeitsförderung- 288 a (ff) wer gewerbsmäßig Briefsendungen bis 1000 Gramm befördert bedarf einer Erlaubnis (Lizenz) der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post / Kreisverw. *) Landesbauvorschriften, Hygiene- und Lebensmittelrecht sind weiterhin zu beachten s. a. Heilberufsgesetz Rheinland-Pfalz Untersagungsmöglichkeiten durch

4 Betreuer, (haupt-)berufliche (auch Berufsbetreuer ) 4 *) **) BGB 1896 ff *) Laut BFH-Urteil vom (IV R 26/03) ist die Tätigkeit hauptberuflicher Betreuer gewerbesteuerpflichtig. Bei Rechtsanwälten o. ä. ggf. nnex der freiberuflichen Tätigkeit (BL Gewerberecht, Gewrchiv 2005, S. 236 ff). **)Bestellung durch Vormundschaftsgericht. Bestrahlung von Lebensmitteln Z LebensmittelbestrahlungsVO 4 (BGBl I 2000, Seite 1730 ff) Bewachungsgewerbe E GewO 34 a Bienen, - Zucht, Haltung von - gewerbsmäßige Lagerung, Behandlung von Honig u.a. *) *) 1a Bienenseuchenverordnung (Neuf. BGBl. I.,2004, 2738 ff) 2 ff Bienenseuchenverordnung Zulassung von Bestrahlungsanlagen nach Landesrecht *) i. d. R. Urproduktion (Viehzucht) *) besondere nforderungen beachten / Beaufsichtigung d. d. zust. Behörde Bilanzbuchhalter (s. a. Buchführungshelfer) S StBerG 6 Nr. 4 bgrenzung zu Steuerberatung beachten Blindenwarenvertrieb, - im Reisegewerbe - BliwaG 6, DVO BliwaG nur mit Blindenwaren- Vertriebsausweis Befreiung von der Reisegewerbekarte Börse.Errichtung einer Ja G BörsG 1 Börsenaufsicht (s. a. Wertpapierbörse) Börsenhandel, -makler E KWG 1, 32, BörsG 16 BaFin, Börsenaufssicht, - zulassung Buchführungshelfer, gewerbliche S StBerG 6 Nr. 4 bgrenzung zu Steuerberatung beachten Buchmacher E Rennwett- und LotterieG 2 u. Landesgesetz über Sportwetten Chemikalien, gef. Stoffe u. Zubereitungen; Inverkehrbringen von... /E/S ChemG (Neuf. BGBl. 2002, S. 2091ff), GefahrstoffV, ChemVerbotsV 2, 5 (Neuf. BGBl. I 2003, 867 ff) bes. Schutz-, Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften Darlehensvermittlung E GewO 34 c MaBV 9 Detektei / Detektiv Ü GewO 38 siehe aber Kaufhaus-/ Warenhausdetektiv Drogerie /S MG 50, 67 (s. a. rzneimittel, Einzelhandel mit.) Druckgasbehälter Überprüfung S DruckbehV 16 ff Überprüfung nur durch Sach-verständige bzw. Errichtung und Betrieb von Füllanlagen E/S DruckbehV 26, 31 ff Sachkundige

5 5 Ehemakler/ -vermittler Ü GewO 38 Einzelhandel mit (s. a. Handel mit) freiverkäuflichen rzneimitteln Pflanzenschutzmitteln Sprengstoffen / pyrotechnischen Gegenständen Elektro- und Elektronikgeräte Hersteller von.. S/Ü MG 50, 67 S PflanzenschutzG und SachkundeVO`n Bund und Land /E/S SprengstoffG 7 ff, (Neuf. BGBl. I 2002, 3518 ff) und 1.VO z. SprengstoffG Ja R Elektro- und Elektronikgesetz 6 bs. 2 Verbot der bgabe durch utomaten bzw. Selbstbedienung im Einzelhandel besondere Sicherheitsvorschriften b müssen sich Hersteller von bei der Stiftung Elektro-ltgeräte- Register (ER) registrieren lassen und die Registernummer im schriftlichen Geschäftsverkehr führen. Fahrschule E/S FahrlehrerG kein Unterrichtswesen nach 6 GewO Fernunterricht /Z/S FernunterrichtsschutzG FernUSG Neufassung BGBl I 2000, S ff (und Landesrecht) 6 GewO soll hier keine nwendung finden Feuerlöschgeräte, Überprüfung S DruckbehV 32 i.v. mit DIN und ggf. GewO 55 Finanzdienstleistungen nlageberatung- und -vermittlung bschlussvermittlung Finanzportfolioverwaltung Eigenhandel Drittstaateneinlagenvermittlung Finanztransfergeschäfte Sortenhandel Überprüfung nur durch sachkundige Personen; auch im Reisegewerbe E KWG 1, 32 Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen Finanzierungsvermittlung E GewO 34 c MaBV 9 Finanzmakler E/ GewO 34c/MaBV 9 und/oder KWG 32 Fischhaltung *) Fischseuchen-VO (Neuf. BGBl. I., 2006, S ff) Fiskalvertretung; durch a) Spediteure Frachtprüfer s.a. Rechtsberatung b) Steuerberater usw. *) Umsatzsteuergesetz 22a ff nein nein E RechtsberatungsG 1 und VO`n bgrenzung zu 34 c GewO beachten! und/oder BFin *) i. d. R. Urproduktion Besondere nzeigepflicht u. a. für Fischhaltungsbetriebe *) Voraussetzungen 3 und 4 Nr. 9 Steuerberatungsgesetz

6 6 Fußpflege, medizinische (s. a. Podologe/in) Fußpflege, nicht medizinische nein E/S Nein Podologengesetz 1ff (nicht medizinische Fußpflege ist Gewerbe und weiterhin unter Beachtung des Bezeichnungsschutzes- zulässig). Erlaubnispflicht mit Sachkundenachweis und Schutz der Berufsbezeichnung Podolog(e)in. Berufsbezeichnung Medizinische(r) Fußpfleger(in)" ab nur mit Erlaubnis, Berechtigung oder staatl. nerkennung nach 10. Fußreflexzonenmassage Futtermittel, - Herstellung - Dekontaminierung - nzeigepflicht für Inverkehrbringung von Futtermitteln für Heimtiere Ja*) nein Gewerbe, falls nicht nnex einer Massagepraxis /R/Z Futtermittelgesetz und Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, Futtermittelverordnung (Neufassung vom , BGBl. I., S. 771 ff) 28ff, Futtermittelherstellungs-VO 2, 3 s.a. Gesetz über das Verbot des Verfütterns, des innergem. Verbringens und der usfuhr best. Futtermittel *) BFH-Urteil vom IV R 45/00, BStBl. II 2003,S. 21 Zulassungs-, Registrierungs- und nerkennungsvoraussetzungen für best. Herstellungs- und Handelsbetriebe; Verarbeitung von Tierkörpern, -teilen und Erzeugnissen zu Futtermitteln Gaststätte (Neuregelung ab BGBl. I, 1666 ff) E*) *) GastG 2, aber nur, sofern auch lkohol verabreicht wird Gebrauchtwarenhandel, bei n- und Verkauf von hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unterhaltungselektronik, Computern, optischen Erzeugnissen, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen, Pelz- und Lederbekleidung, Kfz, Fahrrädern, Edelmetallen u. edelmetallhaltigen Legierungen und entspr. Waren, Edelsteinen, Perlen und Schmuck und ltmetallen Gebäudesicherungseinrichtungen, Vertrieb und Einbau Gefahrstoffe, gefährliche Stoffe E/S ChemG, GefahrstoffV, ChemVerbotsV 2 Ü GewO 38 Ü GewO 38 Gefahrguttransporte E/S GüKG / DR / GGVS Erlaubnispflicht bei Gefahrensymbolen T und T+ s.a. Störfall-Verordnung 12. BImSchV Geflügelhaltung *) *) Geflügelpest-VO (Neuf. BGBl. I., 2006, S ff *) Gewerbe oder Landwirtschaft (Urproduktion) besondere Registrier- und Meldepflichten u. a.

7 Geistheiler, Gebetsheiler, Wunderheiler, Energetisches Heilen, Spirituelle Lebensberatung 7 *) -- Lt. BVerfG vom (Gewrchiv 2004, S. 329) ist die usübung der Heilkunde durch Handauflegen, Geistheilen etc. keine Heilkunde sondern Gewerbe. ber entsprechende Informationspflicht des Geistheilers! Geld- und Werttransporte E GewO 34 a Gifte, giftige Stoffe und Zubereitungen E/S ChemG, GefahrstoffV, ChemVerbotsV 2 Erlaubnispflicht bei Gefahrensymbolen T und T+ Großhandel mit... s. Handel mit... Grundstücksmakler E Güterkraftverkehr; E/S ab 3,5 t zul. Gesamtgewicht Werkverkehr GewO 34 c MaBV 9 GüKG, Berufszugangs-Verordnung GüKG, GüKG 15 a usnahmen 2 GüKG beachten. Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen. BG/ Werkverkehrsdatei (s. a. Tierhandel /-zucht und weitere Stichworte Hackfleisch, herstellen, behandeln, Inverkehrbringen Handel mit spez. diebstahlsbezogenen (s. a. Einzelhandel mit..) Öffnungswerkzeugen Gebäudesicherungseinrichtungen Gefährlichen Hunden (Erlaubnispflicht für Halter) Milch- und Milcherzeugnissen Papageien und Sittichen Schusswaffen und Munition Sprengstoffen, pyrotechnischen Gegenständen Handwerk, zulassungspflichtig s. nlage zur HwO Handwerk; - zulassungsfreie Handwerke - handwerksähnliche Gewerbe, s. nlage B zur HwO S HackfleischV 9, 10 Sachkundeprüfung durch Veterinärämter Ü GewO 38 Ü GewO 38 * LG RLP über gefährliche Hunde (LHundG) vom (GVBl. 576 ff) E/S Milch- und MargarineG 4 und Milch- * Der Handel (sowie Zucht und Vermehrung) mit gefährlichen Hunden ist verboten keine Erlaubnispflicht für Milch- und Milcherzeugnisse SachkV in verkaufsf. bfüllungen E/S TierseuchenG 17 g s. a. Psittakose-Verordnung (Neuf. BGBl. I,2006, 3531 ff) und 21 Geflügelpest- Verordnung (Neuf. BGBl. I, 2006, 3539 ff) /E/F WaffenG 2, 21 ff KV /E/S SprengstoffG 7 ff, (Neuf. BGBl. I 2002, 3518 ff) und 1.VO z. SprengstoffG /E/S Handwerksordnung (HwO) Handwerksordnung (HwO) Vertriebsverbote im Einzelhandel beachten Handwerkskammer Handwerkskammer

8 8 Häusliche Pflegehilfe *) *) Laut BFH-Urteil vom (IV R 51/01) gewerbesteuerpflichtig Hausmeisterdienste E/S* HwO, (wenn entspr. Tätigkeiten ausgeübt werden) Hausverwalter (nur bei gewerbsm. Vermittlung) Heilhilfsberufe, z.b. Krankenschwestern, -pfleger, Hebammen, Masseure, med. Bademeister, Physiotherapeuten, Krankengymnasten, Diätassistenten, Beschäftigungs- und rbeitstherapeuten, Logopäden, pharmaz.-techn. ssistenten, Rettungsassistenten, Orthoptisten, Psychol. Psychotherapeuten u. a. E GewO 34 c MaBV 9 nein S GewO 6, jeweils spezialgesetzliche Regelung * Einzelfallprüfung erforderlich nur gelegentliche Vermittlung von Wohnungen ist erlaubnisfrei -s.a. Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege und zur Änderung anderer Gesetze vom (BGBl. I, 1442 ff) Heilpraktiker nein E/S HeilpraktikerG 1 s. a. Tierheilpraktiker Heime (s. a. lten-/ Pflegeheime) /S HeimG 7, HeimPersV 2 Herstellung von rzneimitteln E/S MG 13 auch weitere VO`n beachten diebstahlsbezog. Öffnungswerkzeug Schusswaffen und Munition Jodiertem Kochsalzersatz u. a., diätätischen Lebensmittel Hotel (b Neuregelung BGBl: I, 1666 ff) s a. Gaststätte Huf- und Klauenbeschlag, Hufbeschlagschmied *) *) Durch Beschluss des BVerfG vom wurde das Gesetz für teilweise verfassungswidrig und damit nichtig erklärt. Das betrifft insbesondere die Zusammenführung der Berufe Hufpfleger und Huftechniker in dem Beruf Hufbeschlagschmied. Gleiches gilt für usbildungsschulen. Hundeausbildung, zu Schutzzwecken (s. a. Handel mit gefährlichen Hunden) Ü GewO 38 - ggf. auch Handwerk - E/S WaffG 7 ff Stadt Trier/ Kreisverwaltun- Ja G*) S Diätverordnung 11 (Neufassung BGBl. I, 2005, 1161 ff) *) *) b sind Hotels/Beherbergungsbe triebe, unabhängig von ihrer Größe, nach dem GastG nicht mehr erlaubnispflichtig. *) Gesetz über den Beschlag von Hufen und Klauen (Hufbeschlaggesetz - HufBeschlG) vom (BGBl. I, 900 ff) E/S TierschutzG 11 (1) Nr. 2 b gen *) sofern diese zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt sind. Betriebsleiter muss erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen. *) Dies gilt auch für die bgabe von lkohol an Hausgäste. Landesbaurechtliche Vorschriften, HygieneVO, Lebensmittelrecht sind weiterhin zu beachten. Der Huf- und Klauenbeschlag darf nur von geprüften und staatlich anerkannten Hufbeschlagschmieden/innen ausgeübt werden. Nach 3 bs. 4 ist die Tätigkeit kein Handwerk. gilt auch für die (ausschl.) Unterhaltung entspr. Einrichtungen

9 Hunde- und Katzenausstellungen -- Tollwut-Verordnung 4 (Neuf.: BGBl I 2000, S. 598 ff) Hunde, (Zucht, Vermehrung, Handel) mit gefährlichen Hunden (ausgen. Zucht) 9 *) Landesgesetz (RLP) über gefährliche Hunde (LHundG) vom (GVBl., 576 ff) nzeigepflicht ggü. zust. Behörde für usstellungen und ähnl. Veranstaltungen *) Die Zucht, die Vermehrung und der Handel mit gefährlichen Hunden sind verboten. Die Haltung gefährlicher Hunde ist erlaubnispflichtig. usführungsbestimmungen s. Gem RdSchr. Vom /19131 (MinBl. 2006, S. 128 ff) Hunde- und Katzenzucht Nein *) *) s. oben Hunde- und Katzenzucht ist nach 6 GewO vom nwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen (s. a. BL- Gewerberecht Nr. 7 in Gewrch 2006, S. 409) Inkassobüro Nein*) E/S RechtsberatungsG Landgerichtspräsident *) über 6 bs. 1 GewO vom nwendungsbereich der GewO ausgenommen. Investmentanlagenvermittlung E/ GewO 34c/MaBV und/oder BFin Imbissbetrieb (s. a. Gaststättengewerbe) Immobilienmakler E 9 und/oder KWG 32 E*) GastG *) aber nur, sofern auch lkohol verabreicht wird. GewO 34 c MaBV 9 Kapitalanlagenvermittlung E KWG 32 und/oder BFin und/oder GewO 34c/MaBV 9 Kaufhausdetektiv E GewO 34 a Kindererziehung / -betreuung, Kindertagespflege (Tageseinrichtungen / Tagesmütter) Nein /E SGB VIII, 44 ff, Tagesbetreuungsausbaugesetz (TG) und Landesgesetze ( 6 GewO) Kreditinstitute E KWG BFin Jugendämter GewO findet keine nwendung ( 6) TG ab Januar 2005 in Kraft Kreditvermittlung E GewO 34 c MaBV 9 Kriegswaffen, Herstellung, Inverkehrbringen, Ja G Gesetz über die Konlung Beförderung, Vermitttrolle von Kriegswaf- bei uslandsgeschäften fen - KrWaffG - 2 ff Legehennen, Betriebe zur Haltung von.. Ja Gesetz über die Registrierung zur Haltung von Legehennen (LegRegG) vom (BGBl. I, 1894 ff) nzeigepflicht ab 350 Legehennen u. a. bei den nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Registrierung

10 10 Leiharbeit, Vermittlung von E ÜG 1 siehe rbeitnehmerüberlassung Lotterien (Veranstaltung von Lotterien und usspielungen Ja G Landesgesetz über Lotterien und usspielungen Rheinland-Pfalz Stadt/VGV/Finanzministerium, s.a. Buchmacher; Wettannahmestellen Marktverkehr, -festsetzung (Messen, usstellungen, Groß-, Wochen-, Jahr- und Spezialmärkte) Massagen, Massagepraxis, (als Heilbehandlung s. a. Heilhilfsberufe)) G GewO 64 ff /KV Marktprivilegien nur bei Festsetzung Nein E*) Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie *) Schutz der Berufsbezeichnungen Masseur, med. Bademeister, Physiotherapeut, Krankengymnast Wellness-, Wohlfühlmassage GewO 14 Medizinprodukte - Inverkehrbringen - Medizinprodukteberater Ja S Medizinproduktegesetz (Neuf. BGBl. I 2002, 3146 ff) Medizinproduktegesetz Mietwagenverkehr E/S PersonenbeförderungsG, BerufszugangsVO Milchhandel/Milchwirtschaftliche Unternehmen Milcherzeugung (Be- und Verarbeitung) /Milchsammel- und Standardisierungsstellen Müllbeseitigung, - Einsammeln und Transport von bfall Munition,. Handel (mit Schusswaffen) und... E/S Milch- und MargarineG 4 und Milch- SachkV *) s.a. Milchverordnung 20 E bfg 12, bfbefv 2 E/S WaffenG 7,8 KV Herstellung von... E/S WaffenG KV Vermittlung von... E/S WaffenG KV 5/25 nzeigepflicht für Verantwortliche, CE- Kennzeichnungsvorschriften 31 (Sachkundenachweis auch für ngestellte -) Stadt-/KV Handelserlaubnis nicht für Milch- und Milcherz. in verkaufsfertigen bfüllungen Zulassungsverfahren Transportgenehmigung Struktur u. Genehmigungsbeh. Nagelstudio --*) Entfällt *) VGH Baden- Württemberg Urt. v Notfall- und Krankentransporte nein E/S GewO 6, Notfallund RettungsdienstG *) Nagelstudios sind nicht dem handweerksähnlichen Beruf des Kosmetikers zugehörig andere Krankentransporte mit Taxen unterliegen der GewO und dem PBefG Objektschutz (s. a. Bewachungsgewerbe) E GewO 34 a

11 11 Omnibusunternehmen (s. a. Personenbeförderung) Partnerschaftsvermittlung Ü GewO 38 Personenbeförderung E/S PersonenbefG FreistellungsVO beachten L für Straßen- u. Verkehrsw. Mietwagenverkehr E/S PersonenbefG Notfall- und Krankentransporte nein E/S GewO 6, Notfallund RettungsdienstG Omnibusunternehmen E/S PersonenbefG Taxiunternehmen E/S PersonenbefG bei Krankentransporten mit Taxen PersonenbefG Personenschutz E GewO 34 a Piercing-Studio E* Heilpraktikergesetz 1 bs. 2 Pfandleiher E GewO 34 *Piercing mittels einer injizierten örtl. Betäubung (Hess. VGH Beschl. v TG 713/99 Gew.rch 2000, 198 ) Pferdezuchtorganisation (s. Zuchtorganisationen) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse o.ä., Einfuhr von... Pflanzenschutzmittel, nwendung von und Einzelhandel mit... nein *) TierzuchtG und Verordnung über Zuchtorganisationen G Pflanzenbeschauverordnung 13 n + nlage 5 /S PflSchG 10, 22 u. PflSch-SachkVO`n Bund und Land (Änd. seit in Kraft - BGBl I, S.22) Pflegeheime, private /S HeimG 7, HeimPersV 2 Podologe / Podologin (s. a. Fußpflege, medizinische) Privatkrankenanstalten Privatentbindungsanstalten Privatnervenkliniken Psychologische/r Psychotherapeut(in) nein E/S Podologengesetz 1ff (ab ) und usbildungs- und Prüfungsordnung (PodPrV) E GewO 30 nein E/S Psychotherapeutengesetz (PsychThG) 1 ff Psychologische (r) Berater(in) - Keine geschützte Berufsbezeichnung aber bgrenzung zu den Heiltätigkeiten des PsychThG ist zu beachten! *) usbildungsnachweis und nerkennungsverfahren Registrierpflicht Zulassungsvoraussetzungen für Pflanzenschutzmittel und Pflanzenschutzgeräte; Vetriebsverbot durch utomaten/ Selbstbedienung weitere VO`n beachten Erlaubnispflicht mit Sachkundenachweis und Schutz der Berufsbezeichnung Podologe Berufsbezeichnung nur mit pprobation s. a. Heilberufsgesetz Rheinland-Pfalz

12 12 Pyrotechnische Gegenstände, Herstellung, Handel, Umgang (s. a. Sprengstoffe) /E/S SprengstoffG 7ff, 1.VO z. SprenstoffG Vertriebsverbote im Einzelhandel beachten Rechtsberatung, z.b. - Frachtprüfer -Inkassobüros -Rentenberater Regiebauunternehmen (s.a. Baubetreuer, Bauträger) nein E/S RechtsberatungsG 1 und VO`n Landgerichtspräsident E GewO 34 c Erlaubnispflicht nur, sofern die Voraussetzungen des 34 c GewO vorliegen Reisebüro Ü GewO 38 Reisegewerbe E GewO 55 ff Reiseveranstalter (s a.. Reisebüros;. Personenbeförderung mit Omnibus) Reit- oder Fahrbetrieb, gewerbsmäßig *) GewO 38 in Verb. mit Reisebüro und Reisevertragsrecht des BGB 651 a ff E/S TierschutzG 11 (1) Nr. 3 c *) bei Busreisen Genehmigungspflicht nach PBefG, falls nicht deutlich gemacht wird, das die Fahrt von einem anderen Unternehmen mit Genehmigung durchgeführt wird. Kreisverwaltungen /Kreisfreie Städte Rentenberater nein E/S RechtsberatungsG 1 und VO`n Restaurant E*) *) GaststG 2, ab (Neuregelung ab BGBl. I, aber nur, sofern 1666) auch lkohol s. a. Gaststätte verabreicht wird. Rinderzuchtorganisation (s. a. Zuchtorganisationen) nein *) TierzuchtG und Verordnung über Zuchtorganisationen Landgerichtspräsident *) usbildungsnachweis und nerkennungsverfahren Saatgut, bfüllen, Bearbeiten, in Verkehr bringen zu gewerblichen Zwecken Sammlungen (Veranstaltung von Straßen- und Haussammlungen) Schädlingsbekämpfung - Bekämpfung von Wirbeltieren als Schädlinge, gewerbsmäßige Ja Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) (Neuf. BGBl I 2004, S ff), 27 Ja*) E Sammlungsgesetz für Rhl.-Pfalz 1 ff /S GefahrstoffV 15 e und nhang V Nr. 6 E/S TierschutzG 11 (1) Nr. 3 e Schafhirten G Viehverkehrsverordnung 14 Schaustellung von Personen E GewO 33 a uch ufzeichnungspflichten und Produktanforderungen zu beachten *) sofern nicht gemeinnützig. Stadt/VGV s.a. VO über anerk. bschluß Gepr. Schädlingsbekämpfer v , BGBl. I, 468 ff Genehmigungspflicht für Waderschaftherden über das Gebiet mehrerer Kreise

13 Schlacht- / Zerlegungsbetriebe Z/G Fleischhygiene- Verordnung 11 ff und ViehverkehrsVO 5 (s. a. Schweinepest-Verordnung Neuf. BGBl. I, 2006, 3547 ff) Schlüsseldienst Ü GewO Genehmigungspflicht für btrieb von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen Schuldenregulierung nein E/S RechtsberatungsG Landgerichtspräsident (s. a.. Rechtsberatung) 1 und VO`n Schusswaffen Handel mit E/S WaffenG 21 ff KV Herstellung von E/S WaffenG 21 ff KV Vermittlung von E/S WaffenG 21 ff KV Seilbahnen, Bau und Betrieb G/ Landesseilbahngesetz vom (GVBl. Nr. 19, 447 ff) Sicherheitsgewerbe (s. a. Bewachungsgewerbe) Sozialpädagogen(innen), Sozialarbeiter(innen), Staatlich anerkannte E GewO 34 a i.d.r. nein *S SonG Rheinland- Pfalz Spielgeräteaufstellung (mit E GewO 33 e Gewinnmöglichkeit) Spiele mit Gewinnmöglichkeit, E GewO 33 d Veranstaltung Spielhalle / Spielothek E GewO 33 i ussichts-, Planfeststellungs- und Plangenehmigungsbehörde ist der Landesbetrieb Straßen und Verkehr *Staatliche nerkennung auf ntrag und Schutz der Berufsbezeichnung (bei entspr. usbildung) Sportboote, gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten und deren Benutzung auf den Binnenschifffahrtsstraßen s. nm. Binnenschifffahrtsvermietungs- und Änderungsverordnung vom (BGBl. I, 572 ff) ntrag auf Bootszeugnis, Kennzeichnungsvorschriften, Überprüfungspflichten von Mietern etc. Sportboote und Wassermotorräder, Inbetriebnahme, Vermietung und gewerbsmäßige Nutzung von Sprengstoffe, explositionsgef. Stoffe, Herstellung, Verkehr, Umgang, Beförderung /E See-Sportbootverordnung SeeSpbootV - insbes. 5, 6, 10, 15, 18 /E/S SprengstoffG 7 ff, (Neuf. BGBl. I 2002, 3518 ff) und 1.VO z. SprengstoffG nzeigepflicht bei Vermietung, Fahrerlaubnis für gewerbsmäßige Nutzung u. a. besondere Sicherheitsvorschriften Taxiunternehmen E/S PersonenbefG, BerufszugangsVO Technische nlagen, E Betriebssicherheitsverordnung Betrieb, Montage, Installation, Bauartänderungen etc. BetrSichV - 13 (BGBl. I 2002, 3777 ff) Stadt-/KV Gilt z. B. für Dampfkesselanlagen, Füllanlagen zum bfüllen von Druckgasen, Flugfeldbetankungsanlagen etc.

14 14 Telekommunikationsdienste / -netze, - gewerbliche Betreiber öffentlicher T-netze und nbieter von T-diensten f. d. Öffentlichkeit Tiere - gewerbsmäßige Zurschaustellung von Tieren und die gewerbsmäßige Zurverfügungstellung von Tieren zu diesem Zweck Tierhaltung (s. a. Neufassungen - VO der meldepfl. Tierkrankheiten; - BHV1-VO; -Psittakose-VO; - Geflügelpest-VO; Schweinepest-VO; - Fischseuchen- VO; MKS-VO; - Brucellose-VO und andere - alle BGBl. I, 2006, S ff) Tierhandel, - zucht Besamungsstation/ Embryotransferein-richtung für die Zucht von Rindern, Schweinen,Schafen Ziegen und Pferden gewerbsmäßiger Handel mit Wirbeltieren Durchführung von Tierbörsen Zucht von und Handel mit Papageien und Sittichen gewerbsm. Haltung und Zucht von Wirbeltieren Haltung und Zucht von Wirbeltieren zu Versuchszwecken usbildung von Hunden zu Schutzzwecken Ja 6 Telekommunikationsgesetz (TKG) vom (BGBl. I, 1190 ff) (TKG 1996 tritt gleichz. außer Kraft) E/S TierschutzG 11 (1) Nr. 3 d Viehverkehrsverordnung 24 b E/S TierzuchtG 9, 14 E/S TierschutzG 11 (1) Nr. 3 b E TierschutzG 11 (1) Nr. 2 c E/S TierseuchenG 17 g E/S TierschutzG 11 (1) Nr. 3 a E/S TierschutzG 11 (1) Nr. 1 E/S TierschutzG 11 (1) Nr. 2 b Regulierungsbehörde -weitere Regelungen des TKG beachten - ergänzende Vorschriften: TierseuchenG, TierzuchtG u.a. (s. a. Neufassungen der - VO der meldepfl. Tierkrankheiten; - BHV1-VO; -Psittakose-VO; - Geflügelpest-VO; Schweinepest-VO; - Fischseuchen-VO; MKS- VO; -Brucellose-VO; und andere - alle BGBl. I, 2006, S ff) nzeige und Betriebsregistrierung für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Hühner und Truthühner zust. Behörde: Kreisverwaltungen Zust. Behörde: Kreisverwaltungen ausgenommen landwirtschaftl. Nutztiere gilt auch für die (ausschl.) Unterhaltung entsprechender Einrichtungen

15 15 Tierheilpraktiker nein*) nein Keine gesetzliche Regelung usübungsregelungen finden sich aber im MG, im Tierseuchengesetz und in der Schlachttierverordnung. Tierheim E/S TierschutzG 11 (1) Nr. 2 Tierimpfstoffe, berufs- oder gewerbsm. Herstellung von Sera, Impfstoffen, ntigene E/S TierseuchenG 17 d, TierimpfstoffVO Tiertransporte s. a. Viehtransporte Tiertaxi - gew. Beförderung von Wirbeltieren - gew. Transport und Zurverfügungstellung von Transportmitteln für best. Tiere - Innergemeinschaftliche Verbringung/ Einfuhr von best. Tieren und Waren - mit Begleitpersonen Ja E/S Z Tierschutztransport- VO 11 Viehverkehrsverordnung 15 b /G Binnenmarkt- TierseuchenschutzVO 4,9,24 (Neufassung: BGBl I, 2005, S. 997 ff) E/S PersonenbefG, BerufszugangsVO und Tierschutztransport- VO 11 E/S Tierschutztransport- VO 11 - ohne Begleitpersonen Tierversuche, an Wirbeltieren /G/S TierschutzG 8 *) Der Beruf des Tierheilpraktikers ist gesetzlich nicht geregelt und die Berufsbezeichnung nicht geschützt. Dennoch wird die Tätigkeit nach der Kommentierung von Landmann- Rohmer (nm. 61) zu 6 GewO) vom nwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen. (lt. Änderung TierseuchenG am BGBl. I. S ff) usnahmen 1 (2) Neufassung Viehverkehrsverordnung BGBl. I 2003, 381 ff Einfuhr- und Verbringungsverbote u.a. (s. a. Neufassungen - VO der meldepfl. Tierkrankheiten; - BHV1-VO; -Psittakose-VO; - Geflügelpest-VO; Schweinepest-VO; - Fischseuchen-VO; MKS- VO; und andere - alle BGBl. I, 2006, S ff) Stadt-/KV nur für gewerbsmäßige Beförderungen Transportgewerbe s. a. Güterkraftverkehr Personenbeförderung Gefahrguttransport Tier- und Viehtransporte E/S E/S E/S /Z Vermittlung von rbeitnehmern *) -- *) s. rbeitsvermittlung Sportbooten s. nm. Landesarbeitsamt Rheinland-Pfalz/Saarland s. Stichwort Sportboote Binnenschifffahrtsvermietungs- und Änderungsverordnung

16 Darlehen, Kapital- und Investmentanteilen, Vermögensanlagen, Immobilien Eheschließungen, Partnerschaften, Bekanntschaften 16 E GewO 34 c bgrenzung zu den erlaubnispflichtigen Tätigkeiten nach dem KWG beachten! Ü GewO 38 Unterkünften Ü GewO 38 Schusswaffen E/S WaffG 7 ff KV und Munition Versicherungen Ja R/E/S GewO 34d IHKs Verpackungsmaterial aus Holz für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Behandlung und Inverkehrbringen von.. Versicherungsberater*) *) Änderung der Rechtslage ab Versicherungsvermittler *) *) Änderung der Rechtslage ab Versteigerer (= uktionator) öffentlich bestellte Versteigerer Viehausstellungen, - märkte u. ä. (s. a. Neufassungen - VO der meldepfl. Tierkrankheiten; - BHV1-VO; -Psittakose-VO; - Geflügelpest-VO; Schweinepest-VO; - Fischseuchen-VO; MKS-VO; und andere - alle BGBl. I, 2006, S ff) Viehhandel, Viehladestellen (s. a. Neufassungen - VO der meldepfl. Tierkrankheiten; - BHV1-VO; -Psittakose-VO; - Geflügelpest-VO; Schweinepest-VO; - Fischseuchen-VO; MKS-VO; und andere - alle BGBl. I, 2006, S ff) Viehtransporte s. a. Tiertransporte G/R Pflanzenbeschauverordnung 13pund 13q (zul. geä. BGBl. I 2003, 2438 ff) Ja E/R/S GewO 34e und VersVermV R/E/S GewO 34d und VersVermV*) E E/S /G /E/S/ Z GewO 34 b bs. 1 GewO 34 b bs. 5 Viehverkehrsverordnung 3 ff TierschutzG 11 (1) Nr. 3 b und Viehverkehrsverordnung 2,15 ff Z Viehverkehrsverordnung 13 ff Genehmigungs- und Registrierungspflicht für nach dem Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen gekennzeichnetes Verpackungsmaterial aus Holz IHKs IHKs nzeigepflicht und besondere räumliche nforderungen, Genehmigungspflicht für btrieb von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen Viehverkehrsverordnung ViehVerkV vom (BGBl. I, S ff) Wachunternehmen E GewO 34 a s. a. Bewachung Waffen s. a. - Kriegswaffen Handel mit Schusswaffen... Herstellung von Schusswaffen... Vermittlung von Schusswaffen... /E/F WaffenG 2, 21 ff KV /E/F WaffenG 2, 21 ff KV /E/F WaffenG 2, 21 ff KV

17 17 Wanderlager, Durchführung von GewO 56a 55 ff GewO beachten Wanderversteigerungen GewO 57(3) (und 34 b) Voraussetzungen 34 b GewO und VerstV müssen erfüllt sein. Warenhausdetektiv E GewO 34 a Wertpapierbörse Ja Z KreditwesenG, BörsG Teilnahme am Börsenhandel in einem elektronischen Handelssystem ( 17BörsG, LVO über die nzeigepflicht in RLP GVBl. 2005, S. 354); Zulassung zum Skontroführer ( 26 BörsG) Wertpapierdienstleistungen E/Ü KWG ufsicht durch BKred und BWe Wettannahmestellen (nnahme/ Vermittlung von Wetten) G Rennwett- und Lotteriegesetz und SportwettG Rheinland- Pfalz Wohnungs-/Wohnraumvermittler E GewO 34 c und WoVermittG Der bschluß und die Vermittlung von Wetten muß landesrechtlich erlaubt sein. nderenfalls liegt ein Verstoß gegen 284 StGB vor. Zoo / Zoologischer Garten E/S TierschutzG 11 (1) Nr. 2 a Zuchtorganisationen s. a. - Pferdezuchtorganisation - Rinderzuchtorganisation nein *) TierzuchtG und Verordnung über Zuchtorganisationen Zucht gefährlicher Hunde *) Landesgesetz (RLP) über gefährliche Hunde (LHundG) vom (GVBl., 576 ff) *) usbildungsnachweis und nerkennungsverfahren *) Zuchtverbot (s. a. Handel mit...) - frühere Regelungen lt. BVerwG 6 C teilw. nichtig -

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