Herzlich. Bau-Lohn und Sozialversicherung. Online-Seminar IKK classic Unternehmenspräsentation Max Mustermann

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1 Herzlich IKK classic Unternehmenspräsentation 2010 Max Mustermann Bau-Lohn und Sozialversicherung Online-Seminar Seite 1

2 Mediaplan Herzlich Willkommen! Ihr Referent Stefan Jung Seite 2

3 Online-Seminare: Übersicht 2016 Grundlagenseminar Einführung in die Sozialversicherung Aufbauseminare Aushilfen, Werkstudenten und Praktikanten (Mi., , Uhr) Meldungen von A-Z (Do., , Uhr) Baulohn und die Sozialversicherung (Di., , Uhr) Beitragsberechnung von A-Z (Di., , Uhr) Engeltfortzahlung A-Z (Do., , Uhr) Anmeldung: Seite 3

4 Inhalt Allgemeines zur Beitragsberechnung Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld Ergänzende Leistungen für das Baugewerbe Sonderkassen Mindestlohn für das Baugewerbe Seite 4

5 Mediaplan Allgemeines zur Beitragsabrechnung Seite 5

6 Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt Bemessungsgrundlage für die Beitragsberechnung alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung unabhängig davon, welche Bezeichnung sie haben oder in welcher Form (Geld- oder Sachleistung) sie gewährt werden Laufendes und einmalig gezahltes Arbeitsentgelt Arbeitsentgelt wird nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt laufendes Entgelt wird nur bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze verbeitragt einmalig gezahltes Entgelt ist insoweit zur Beitragsberechnung heranzuziehen, als die anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenzen noch nicht mit beitragspflichtigem Arbeitsentgelt erreicht sind (Besonderheit = Märzklausel) Seite 6

7 Beitragsberechnung Einmalzahlung Ermittlung anteilige Jahres-BBG laufendes Arbeitsentgelt + Einmalzahlung monatliche Beitragsbemessungsgrenze Berechnungsgrundlage laufendes Arbeitsentgelt in voller Höhe Einmalzahlung in voller Höhe laufendes Arbeitsentgelt + Einmalzahlung > monatliche Beitragsbemessungsgrenze - = anteilige Jahres-BBG Gesamtsumme laufendes AE Differenz Einmalzahlung bis zur Höhe der Differenz Seite 7

8 Mediaplan Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld Seite 8

9 Kurzarbeitergeld Kurzarbeit ist Instrument für Unternehmen, um auch in Zeiten mit wenigen Aufträgen Arbeitsplätze zu erhalten Arbeitszeit wird reduziert, ohne Arbeitnehmer entlassen zu müssen Beschäftigte erhalten ein reduziertes Arbeitsentgelt das sogenannte Kurzarbeitergeld (KUG) Arbeitgeber beantragt und zahlt das Kurzarbeitergeld aus Erstattung erfolgt von der Bundesagentur für Arbeit (BA) betriebliche Regelbezugsdauer für das KUG beträgt längstens 12 Monate (Verlängerung durch Rechtsverordnung bis auf 24 Monate möglich) TIPP: Nähere Informationen und Merkblätter erhalten Sie unter Seite 9

10 Kurzarbeitergeld Anspruchsvoraussetzungen erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltverlust (aus wirtschaftlichen Gründen, vorübergehend, unvermeidbar, betrifft mind. 1/3 der Beschäftigten mit Entgeltausfall von mehr als 10 % des mtl. Bruttoentgeltes) mindestens ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer Fortsetzung der Beschäftigung nach Bezug ohne Kündigung Schriftliche Anzeige bei der örtlichen Arbeitsagentur (KUG, nicht Saison-KUG) Sozialversicherung Versicherungsschutz bleibt während des Bezuges von KUG erhalten beträgt Entgelt aufgrund des Arbeitsausfalles weniger als 450 EUR, kommt Versicherungsfreiheit wegen geringfügig entlohnter Beschäftigung nicht in Betracht Gleiches gilt auch für die Gleitzone! Seite 10

11 Kurzarbeitergeld Höhe des Kurzarbeitergeldes 67 % der Nettoentgeltdifferenz der Arbeitnehmer mit mindestens 1 Kind 60 % der Nettoentgeltdifferenz für alle übrigen Arbeitnehmer Nettoentgeltdifferenz ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem pauschalierten* Nettoentgelt aus dem Soll-Entgelt und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt Kurzarbeitergeld ist steuer- und beitragsfrei *(abzgl. pauschale Sozialversicherungsbeiträge/21%, Steuer und Solidaritätszuschlag) Seite 11

12 Kurzarbeitergeld Begriffe Soll-Entgelt Ist-Entgelt Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt ohne Arbeitsausfall incl. VWL, Leistungs- und Erschwerniszulagen Ohne Mehrarbeit, Einmalzahlungen und steuerfreie SFN-Zuschläge tatsächlich erzieltes beitragspflichtig Gesamtentgelt im Kalendermonat incl. Mehrarbeit Ohne Einmalzahlungen Fiktives Arbeitsentgelt 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen Soll- und Ist-Entgelt Seite 12

13 Kurzarbeitergeld Beitragsberechnung Ist-Entgelt Unterschiedsbetrag Soll/Ist-Entgelt Beitragspflichtig zu allen SV-Zweigen Beitragspflicht zu 80 % in der Kranken-, Pflege-* und Rentenversicherung Beitragstragung je zur Hälfte * ohne PV-Zuschlag Beitragstragung nur der Arbeitgeber (Erstattung von der Agentur für Arbeit in Sonderfällen möglich z. B. Hochwasser) Seite 13

14 Kurzarbeitergeld Beitragsberechnung Beispiel Sollentgelt Ist-Entgelt Differenz Fiktives Entgelt (80 %) EUR EUR EUR EUR Berechnung SV-Beitrag aus dem Ist-Entgelt Ist-Entgelt x ½ Beitragssatz jeweils Arbeitnehmer und Arbeitgeber Arbeitnehmer Arbeitgeber x 7,3 % KV = 146,00 EUR x 7,3 % KV = 146,00 EUR x 1,4 % KVZB = 28,00 EUR x 9,35 % RV = 187,00 EUR x 9,35 % RV = 187,00 EUR x 1,175 % PV = 23,50 EUR (evtl. Zuschlag) x 1,175 % PV = 23,50 EUR x 1,5% ALV = 30,00 EUR x 1,5 % ALV = 30,00 EUR 414,50 EUR 386,50 EUR zzgl. Beiträge U1/2 und Inso-Umlage Seite 14

15 Kurzarbeitergeld Beitragsberechnung Berechnung SV-Beitrag aus dem Fiktiventgelt (1.600 EUR) Beitragstragung nur Arbeitgeber x 14,6 % KV = 233,60 EUR x 1,4 % KV = 22,40 EUR (Besonderheit) x 18,7 % RV = 299,20 EUR x 2,35 % PV = 37,60 EUR (ohne Beitragszuschlag) Gesamt 592,80 EUR keine ALV, keine U1/U2 Seite 15

16 Kurzarbeitergeld Beitragsberechnung Besonderheiten keine Umlagepflicht (U1 + U2) und Insolvenzgeldumlage aus fiktivem Arbeitsentgelt in der Entgeltmeldung ist das rentenversicherungspflichtige Entgelt (Ist-Entgelt und Fiktivlohn als Gesamtsumme) einzutragen keine Anwendung der Gleitzone, wenn das Entgelt nur aufgrund der Kurzarbeit soweit gemindert wurde, dass dies innerhalb der Gleitzonengrenze von 850 EUR liegt für privat Krankenversicherte ist als Beitragszuschuss der durchschnittliche Zusatzbeitrag und der Fiktivbeitrag zu berücksichtigen Seite 16

17 Kurzarbeitergeld Zuschuss des Arbeitgebers AG-Zuschuss zum KUG zusammen mit dem KUG nicht höher als das fiktive Entgelt beitragsfrei in der Sozialversicherung Beispiel: Die Firma Maier OHG muss vom Kurzarbeit anmelden. Der Polier Alfred Schmitt erhält somit anstatt EUR nur tatsächlich ein Brutto-Ist-Entgelt von EUR. Von der Agentur für Arbeit erhält Herr Schmitt 150 EUR KUG sowie einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 300 EUR. Soll-Entgelt = EUR KUG (beitragsfrei) = 150 EUR Ist-Entgelt = EUR AG-Zuschuss zum KUG = 300 EUR Differenz = 500 EUR Gesamt : = 450 EUR Fiktives Entgelt (80%)= 400 EUR beitragspflichtig = 50 EUR Seite 17

18 Kurzarbeitergeld und Arbeitsunfähigkeit (AU) Eintritt der AU während des Bezuges von KUG Eintritt der AU vor Bezug von KUG Entgeltfortzahlung bis zu 6 Wochen vom Arbeitgeber in Höhe des Kurzlohnes und KUG für die Ausfallstunden zu Lasten der Arbeitsagentur Entgeltfortzahlung bis zu 6 Wochen vom Arbeitgeber in Höhe des Kurzlohnes und Krankengeld in Höhe des KUG von der IKK nach Vorleistung des Arbeitgebers Seite 18

19 Saison-Kurzarbeitergeld Saison-KUG wird für die Baubranche und andere Wirtschaftszweige mit saisonbedingten Arbeitsausfällen gezahlt hierdurch sollen Entlassungen in der Winterzeit vermieden werden diesen Anspruch haben Arbeitnehmer in der Zeit vom 1. Dezember eines Jahres bis zum 31. März des Folgejahres (Gerüstbau ab 1. November) Arbeitgeber bekommt auf Antrag die von Ihm zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge von der BA (Ausnahme: Gerüstbau) aus dem Fiktivlohn entgegen zum KUG voll erstattet Seite 19

20 Saison-Kurzarbeitergeld Bundesagentur für Arbeit (BA) ist zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen berechtigt und verpflichtet BA kann zu diesem Zweck Einsicht in die für die Lohnabrechnung maßgebenden Originalunterlagen nehmen, z. B. Arbeitszeitaufzeichnungen (Stechkarten, Schichtzettel usw.), Fahrtenschreiber, Akkordaufzeichnungen, Baustellentagebücher dies kann vor Ort im Betrieb, beim Steuerberater etc. oder nach Auswahl der Unterlagen in der BA erfolgen TIPP: Klären Sie im Vorfeld mit der Arbeitsagentur welche Unterlagen benötigt werden, damit eine Prüfung vor Ort entfallen kann. Seite 20

21 1. Fragerunde Ihre Fragen an uns Seite 21

22 Mediaplan Ergänzende Leistungen für das Baugewerbe Seite 22

23 Baugewerbe Ergänzende Leistungen Wer zählt zum Baugewerbe? Unterteilung in folgende Gruppen Bauhauptgewerbe Unternehmen, die sich überwiegend mit dem Rohbau in Hoch- und Tiefbau sowie dem Straßenbau beschäftigen; Stuckateur und Zimmereigewerbe zählen auch dazu ( 1 Abs. 2 Baubetriebeordnung) Baunebengewerke Unternehmen, die sich mit dem Ausbau von Bauwerken beschäftigen, z. B. Maler, Schreiner, Elektriker Seite 23

24 Baugewerbe Ergänzende Leistungen Gewerbliche Arbeitnehmer des Bauhauptgewerbes (keine Poliere und Angestellte), deren Arbeitsverhältnis in der Schlechtwetterzeit nicht aus witterungsbedingten Gründen gekündigt werden kann, haben Anspruch auf ein umlagefinanziertes Wintergeld Zuschusswintergeld Mehraufwandswintergeld Zahlung von 2,50 EUR an Arbeitnehmer des Bauhauptgewerbes (+ Dachdecker, Gala-Bau), für jede ausgefallene Arbeitsstunde, zu deren Ausgleich ein Arbeitszeitguthaben aufgelöst wird und dadurch Saison-KUG vermieden wird Zahlung in Höhe von 1,00 Euro für jede geleistete und berücksichtigungsfähige Arbeitsstunde für den Monat Dezember max. 90 Std. bzw. 180 Stunden Januar/Februar Arbeitnehmer des Baunebengewerbes erhalten nur ergänzende, teilweise abweichende Leistungen, wenn Gewerk eine umlagefinanzierte Sonderkasse hat, z. B. Gerüstbauer 1,03 EUR ZWG steuer- und beitragsfrei Seite 24

25 Baugewerbe Ergänzende Leistungen Winterbeschäftigungsumlage Finanzierung der ergänzenden Leistungen erfolgt durch die Winterbeschäftigungsumlage (ZWG, MWG, Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge) Winterbeschäftigungsumlage bemisst sich nach einem Prozentsatz der umlagepflichtigen Bruttoarbeitsentgelte der in den Betrieben des Baugewerbes beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer, die ergänzende Leistungen dem Grunde nach erhalten können BEISPIELE: Betriebe des Bauhauptgewerbes und des Dachdeckerhandwerks zahlen eine Umlage von 2 % (0,8 % Arbeitnehmeranteil und 1,2 % Arbeitgeberanteil) Betriebe des Garten-Landschaftsbaus zahlen eine Umlage von 1,85 % (0,8 % Arbeitnehmeranteil und 1,05 % Arbeitgeberanteil) Betriebe des Gerüstbauerhandwerkes zahlen eine Umlage von 1 % (nur Arbeitgeber) Seite 25

26 Baugewerbe Arbeitszeit Tarifliche Arbeitszeit Winterarbeitszeit: 38 Stunden beträgt die wöchentliche Arbeitszeit von Dezember bis März Sommerarbeitszeit: 41 Stunden wöchentlich sind es in den restlichen Monaten Betriebliche Arbeitszeitverteilung in einem 12-monatigen Ausgleichszeitraum Sondervereinbarung für einen 12-Monatszeitraum möglich, soweit der Monatslohn stetig gezahlt wird (in der Winterarbeitszeit 164 Stunden und in der Sommerarbeitszeit 178 Stunden) Arbeitgeber kann innerhalb von 12 Kalendermonaten 150 Arbeitsstunden vorund 30 Arbeitsstunden nacharbeiten lassen für jeden Arbeitnehmer ist daher ein individuelles Ausgleichskonto zu führen Arbeitgeber hat in geeigneter Form sicherzustellen, dass das Guthaben einschließlich Sozialaufwand jederzeit bestimmungsgemäß ausgezahlt werden kann Seite 26

27 Baugewerbe Arbeitszeit Arbeitszeitkonten Arbeitszeitguthaben sind vorrangig gegenüber der Inanspruchnahme des Saison-KUG. Es besteht aber keine Pflicht, ein Arbeitszeitguthaben für die Schlechtwetterzeit anzusparen. die Höchstgrenze, bis zu der eine Auflösung verlangt werden kann, liegt bei 10 % der Jahresarbeitszeit (208 Stunden bei einer 40 Stunden Woche) besonders geschützt sind Arbeitszeitguthaben von bis zu 50 Stunden, denn sie sind aufgrund einer Vereinbarung ausschließlich zur Überbrückung von Arbeitsausfällen außerhalb der Schlechtwetterzeit (z. B. Brückentage) bestimmt Auszahlung der Arbeitszeitguthaben, die nicht mindestens ein Jahr bestanden haben, ist unzulässig und wird von der BA berücksichtigt Grund: Missbrauch zu Lasten der SV soll hierdurch vermieden werden AUSNAHME: verstetigter Monatslohn Seite 27

28 Mediaplan Sonderkassen Seite 28

29 Sonderkassen Wer ist SOKA-BAU? SOKA-BAU vereint zwei Institutionen: die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) und die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK) Aufgaben der ULAK sind die Sicherung von Urlaubsansprüchen und die Finanzierung der Berufsausbildung die ZVK schafft mit der Rentenbeihilfe einen Ausgleich für strukturbedingte Nachteile bei der Altersversorgung Ein Betrieb ist dann berechtigt und verpflichtet, an den Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft teilzunehmen, wenn dieser arbeitszeitlich gesehen überwiegend oder ausschließlich bauliche Leistungen im Sinne der für allgemeinverbindlich erklärten Bau-Tarifverträge ausführt. TIPP: SOKA-BAU klärt mit Ihnen gemeinsam, ob Ihr Betrieb die Teilnahmevoraussetzungen erfüllt oder nicht. Weitere Informationen erhalten Sie unter Seite 29

30 Urlaubsverfahren Leistungen der Urlaubskasse Urlaubsgeld richtet sich nach der Höhe des mtl. Bruttoverdienstes die Urlaubskasse zahlt den Urlaubslohn und das zusätzliche Urlaubsgeld über den Arbeitgeber aus beitragsrechtlich wird es als laufend gezahltes AE behandelt Urlaubsabgeltungen entfallen bzw. werden direkt von der Urlaubskasse ausgezahlt das zusätzliche Urlaubsgeld beträgt ab % des Urlaubslohnes das zusätzliche Urlaubsgeld ist als einmalig gezahltes AE zu verbeitragen Vorteile des Urlaubsverfahrens Gewährung von Urlaub unabhängig von im Betrieb erworbenen Ansprüchen möglich Urlaubskosten werden gleichmäßig über das Kalenderjahr verteilt Seite 30

31 Sozialkassenbeitrag für gewerbliche Arbeitnehmer seit Bundesgebiet West Ost Urlaub 14,50 % 14,50 % Berufsbildung 2,10 % 2,10 % Zusatzversorgung 3,80 % 0,60 % Gesamt 20,40 % 17,20 % Zusatzversorgung Angestellte 79,50 EUR 25 EUR Sozialkassenbeitrag für 2016 bleibt gleicht, es ändert sich jedoch die Aufteilung zwischen Urlaub (-0,6 %) und Zusatzversorgung (+0,6 %) Beteiligung des Arbeitnehmers, da für 2016 und 2017 das zusätzliche Urlaubsgeld 20 % anstatt 25 % beträgt bei Angestellten sinkt das zusätzliche Urlaubsgeld von 24 EUR auf 19 EUR maßgeblich für die Berechnung des zusätzlichen Urlaubsgeldes ist der Zeitpunkt des Entstehens des Urlaubsanspruchs Seite 31

32 Ausbildungsförderung in der Bauwirtschaft Förderung der Berufsausbildung Erstattung von bis zu 17 Ausbildungsvergütungen plus 20 % für Sozialaufwendungen volle Kostenübernahme der überbetrieblichen Ausbildung Kosten 2,1 % der Bruttolohnsumme der gewerblichen Arbeitnehmer ab dem jährlicher Mindestbeitrag für alle Bauunternehmen in Höhe von 900 EUR Seite 32

33 Kurzumfrage Seite 33

34 SOKA-Bau / Altersvorsorge Alleinige Finanzierung durch Arbeitgeber Rentenbeihilfe neue Tarifrente Bau Höhe richtet sich nach dem Alter bei Rentenbeginn und der Anzahl an Arbeitsmonaten in Baubetrieben. Zusatzrente beträgt höchstens 88,70 EUR Umstellung des umlagefinanzierten System der Rentenbeihilfe auf eine kapitalgedeckte Zusatzversorgung. Durch Günstigkeitsvergleich/ Übergangsregelungen gehen keine Anwartschaften verloren. höhere Renten möglich Seite 34

35 Sonderkassen Bau Rente Zukunft Plus Bau Rente Zukunft Plus ist eine betriebliche Altersversorgung durch betriebliche Entgeltumwandlung. Die Finanzierung erfolgt über den Arbeitnehmer. Es entsteht Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit bis 4 % der BBG RV. BEACHTE: Dieser max. begünstigte Betrag beinhaltet auch den Arbeitgeberbeitrag Tarifrente/Bau. Absicherung Arbeitszeitkonten/Finanzierung durch AG Siko-Flex bei der Soka-Bau Absicherung von angesparten Wertguthaben durch geleistete Überstunden im Rahmen der Arbeitszeitflexibilisierung bis zu 150 Stunden können angespart werden Soka-Bau bietet auch eine Insolvenzabsicherung für Altersteilzeit an diese nennt sich Siko-Plan Seite 35

36 Mediaplan Mindestlohn für das Baugewerbe Seite 36

37 Mindestlohn Der gesetzliche Mindestlohn wurde zum eingeführt beträgt 8,50 EUR die Stunde wird zum auf 8,84 EUR erhöht gilt grds. für alle Arbeitnehmer in West/Ost Mindestlohn für das Baugewerbe das Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) legt Mindestbedingungen für grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse fest diese Mindestbedingungen, -löhne gelten somit auch für ausländische Arbeitnehmer, die in Deutschland arbeiten höhere Mindestlöhne für das Baugewerbe (inkl. Baunebengewerbe, also Malerund Lackiererhandwerk, Elektro- und Dachdeckerhandwerk), für das Gebäudereinigerhandwerk und die Abfallwirtschaft werden laut AEntG durch allgemeinverbindliche Tarifverträge geregelt TIPP: Nähere Informationen erhalten Sie unter Seite 37

38 Mindestlohn Aufzeichnungspflichten Der Arbeitgeber ist verpflichtet für jeden Beschäftigten Entgeltunterlagen zu führen (unabhängig davon, ob sozialversicherungspflichtig oder nicht) diese in der Bundesrepublik Deutschland in deutscher Sprache zu führen und getrennt nach Kalenderjahren aufzubewahren sie vollständig, richtig, in zeitlicher Folge und geordnet aufzubewahren sowie das gezahlte Kurzarbeitergeld und die hierauf entfallenden beitragspflichtigen Einnahmen (sogenannter Fiktivlohn) anzugeben Mindestlohn Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit auch für Entleiher sind ab dem spätestens nach sieben Tagen in deutscher Sprache aufzuzeichnen und zu dokumentieren die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren und Bestandteil der Entgeltunterlagen Seite 38

39 Mindestlohn Aufzeichnungspflichten Checkliste: Dokumentation Mindestlohn Die Aufzeichnungen dürfen handschriftlich oder maschinell erstellt bzw. ausgefüllt werden. Unterschriften des Arbeitgebers und/oder Arbeitnehmers sind nicht erforderlich. Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Aufzeichnungen korrekt sind. Die Arbeitszeit muss bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertags dokumentiert sein. Die Dokumentation verbleibt beim Arbeitgeber, sie muss bei einer Kontrolle durch die FKS zeitnah vorgelegt werden können. TIPP: Das BMAS bietet die App einfach erfasst an kostenfrei im Google Play Store oder Apple App Store. Seite 39

40 Mindestlohn Aufzeichnungspflichten Kontrolle und Durchsetzung Zuständigkeit der Behörden der Zollverwaltung Bußgeld bis zu EUR bei Mindestlohnverstoß bzw. bis zu EUR bei Verstoß gegen die Aufzeichnungspflichten wegen Entstehungsprinzip Auswirkung auf Betriebsprüfungen und Informationspflicht an den Zoll ( 321 SGB VI) Seite 40

41 Mediaplan 2. Fragerunde Ihre Fragen an uns Seite 41

42 Mediaplan Seite 42

43 Herzlich IKK classic Unternehmenspräsentation 2010 Max Mustermann Vielen Dank für Ihre Teilnahme! 43 Seite 43

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