Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2013 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel. Fall 2 Der Lebenskünstler
|
|
- Ulrike Ella Albrecht
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2013 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel Fall 2 Der Lebenskünstler A studiert mittlerweile im 14. Semester Rechtswissenschaft, ist daneben aber auch den angenehmen Dingen des Lebens sehr zugetan. Zunehmende Geldsorgen veranlassen A, der ein geräumiges 3-Zimmer-Apartement bewohnt, seinen Bekannten B als Untermieter aufzunehmen. Nach einiger Zeit beschließen die beiden, das gemeinsame Wohnzimmer in ein Home-Kino umzugestalten und hierfür einen neuen Fernseher anzuschaffen. Das Gerät soll A und B zu gleichen Teilen gehören und jeder soll über seinen Anteil frei verfügen können. Nach intensivem Preisvergleich kaufen die beiden von einer gemeinsamen Freundin (C) einen gebrauchten Flat-Screen-Fernseher, den C wegen eines bevorstehenden mehrjährigen Auslandsaufenthalts nicht mehr benötigt. Da C den Fernseher zur dieser Zeit an ihren Bruder D verliehen hat, wird vereinbart, dass A und B den Fernseher am nächsten Tag bei D abholen, was auch geschieht. Obwohl A die gemeinsamen Fernsehabende viel Vergnügen bereiten, wird ihm angesichts seiner wachsenden Schulden zusehends bewusst, dass er sich bei der Anschaffung des Fernsehers finanziell übernommen hat. Während einer vierwöchigen urlaubsbedingten Abwesenheit des B übergibt er daher den Fernseher seinem Vater V mit dem Auftrag, den Fernseher bestmöglich zu verkaufen. Noch am selben Tag veräußert V den Fernseher im Namen des A an seinem Arbeitskollegen K. Weder V noch K kennen die genauen Lebensumstände des A; insbesondere die Aufnahme eines Untermieters hatte A seinem altmodischen Vater sorgfältig verschwiegen.
2 Angesichts der drückenden Geldsorgen des A sind die Einnahmen aus dem Verkauf des Fernsehers jedoch nur der berühmte Tropfen auf den heißen Stein, so dass sich A schon einige Tage später gezwungen sieht, sich nach weiteren Finanzierungsquellen umzusehen. Da trifft es sich gut, dass E, ein flüchtiger Bekannter des A diesen bittet, ihm sein Fahrrad für eine dreiwöchige Radtour quer durch die Vulkaneifel günstig zu vermieten. Bei dem Fahrrad handelt es sich in Wahrheit um das ultramoderne Trekking-Bike des B, welches dieser dem A für die Dauer seiner Abwesenheit ausgeliehen hatte, um damit zur Universität zu fahren. Schnell wird man sich über einen pauschalen Mietzins von 150 EURO für die gesamte Zeit einig, zumal A ohnehin nicht vorhatte, die Universität in jenen Tagen allzu häufig zu frequentieren. A händigt dem E das Fahrrad aus und dieser bricht vergnügt zu seiner Radtour auf. Noch am selben Tag bietet sich dem A aber noch eine viel lukrativere Einnahmequelle, als ihm F, ein Freund des A und zudem begeisterter Radsportler, ein Kaufangebot für das Fahrrad macht. F hält A, den er in den letzten Tagen mehrmals mit dem Fahrrad vor der Mensa gesehen hat, für dessen Eigentümer. Schnell werden sich die beiden darüber einig, dass das Fahrrad zum Freundschaftspreis von EURO ab sofort dem F gehören soll. F soll sich das Fahrrad dann nach der Rückkehr des E von diesem abholen. Aber auch die letztgenannten finanziellen Konsolidierungsmaßnahmen vermögen wie so oft in vergleichbaren Fällen das Ruder nicht mehr herumzureißen. Zu groß ist mittlerweile die Schuldenlast des A, zu ausschweifend nach wie vor sein Lebensstil. Zwei Tage später kommt es daher wie es kommen muss. Nach einer von A organisierten kleinen Feier unter Freunden in der sturmfreien Bude des A, bei der unter anderem mehrere Magnum-Flaschen des legendären 85er Jahrgangs Chateau Mouton Rothschild geleert werden, schnappt die Schuldenfalle endgültig zu. A erhält eine schriftliche Aufforderung seiner Hausbank, sein deutlich überzogenes Konto umgehend auszugleichen. Angesichts dieser Bedrohung seines Lebensstandards lösen sich alle noch vorhandenen Skrupel des A schnell in Luft auf und er veräußert noch am selben Tag den neuen Laptop des B, den dieser ihm ebenfalls für die Dauer seiner Abwesenheit ausgeliehen hatte, an seinen jüngeren Bruder G für 800 EURO. A bedingt sich allerdings aus, den Laptop noch eine Woche bis zur Fertigstellung seiner Ferienhausarbeit im BGB, mit welcher A ohnehin arg im Verzug ist, behalten zu dürfen. Er werde dem G den Laptop dann vorbeibringen, was auch geschieht. Zwischenzeitlich sind dem G jedoch Zweifel im Hinblick auf das Eigentum des A an dem Laptop gekommen, da er anlässlich seines letzten Besuches bei seinem Bruder ein ähnliches Gerät auf dem Schreibtisch des B hatte stehen sehen. Als G den A bei der Übergabe des Laptops darauf 2
3 anspricht, erklärt A kurzerhand, bei dem Laptop handele es sich in der Tat um den Laptop des B. Er, A, sei jedoch von B ermächtigt worden, den Laptop auf eigene Rechnung zu veräußern, da ihm B noch Geld schulde. Dies erscheint G plausibel. Als B einige Tage später aus dem Urlaub zurückkommt, muss er von A erfahren, dass sich die Ereignisse während B s Abwesenheit geradezu überschlagen hätten. Zunächst sei der Fernseher bei einem Wohnungseinbruch abhanden gekommen, kurz darauf das Fahrrad des B direkt vor der Universität gestohlen worden. Schließlich sei auch noch der Laptop bei einem sommerlichen Gewitter durch Blitzeinschlag so schwer beschädigt worden, dass A diesen habe verschrotten müssen. Da sich A bei seiner Erzählung jedoch in zahlreiche Widersprüche verstrickt, glaubt ihm B kein Wort und fordert ihn mit Nachdruck auf, die Wahrheit zu sagen. Dies veranlasst A, der einer körperlichen Auseinandersetzung mit dem deutlich kräftigeren B gerne aus dem Weg gehen möchte, nunmehr auszupacken. B möchte wissen, ob er den Fernseher, das Fahrrad und den Laptop von den jeweiligen Besitzern (K, E und G) herausverlangen kann. 3
4 Lösungsskizze A. Anspruch B gg. K auf Herausgabe des Fernsehers I. Anspruch aus 861 (-) 1. Vorheriger Besitz des B (+) 2. Entzug durch verbotene Eigenmacht ( 858 Abs. 1) (+) 3. Fehlerhafter Besitz des K gem. 858 Abs. 2 (-) II. Anspruch aus 985 (+) 1. Besitz des K (+) 2. Eigentum des B (+) a) ursprünglich: Eigentum der C b) (Mit-)Eigentumserwerb des B durch Eigentumsübertragung C A/B gem. 929 S. 1, 931 (+) c) Eigentumsverlust A/B an K durch Eigentumsübertragung A K gem. 929 S. 1 (-) d) Eigentumsverlust A/B an K durch gutgläubigen Erwerb des K gem. 929 S. 1, 932 Abs. 1 S. 1 (-) e) Zwischenergebnis: (Mit)Eigentum des B (+) 3. Recht zum Besitz des K gg. A/B ( 986) (-) 4. Ergebnis /Anspruchsinhalt B. Anspruch B gg. E auf Herausgabe des Fahrrades I. Anspruch gem. 861 BGB (-) II. Anspruch gem. 985 (-) 1. Besitz des E (+) 2. Eigentum des B (-) a) ursprünglich Eigentum des B b) Eigentumsverlust B an F durch Eigentumsübertragung A-F gem. 929 S. 1, 931 (- ) c) Eigentumsverlust B an F durch gutgläubigen Erwerb des F gem. 929 S. 1, 931, 934 (+) d) Zwischenergebnis: Eigentum des B (-) 2. Ergebnis: Anspruch B-E aus 985 (-) C. Anspruch B gg. G auf Herausgabe des Laptops I. Anspruch gem. 861 (-), s.o unter B.I II. Anspruch aus 985 (+) 1. Besitz des G (+) 2. Eigentum des B (+) a) ursprünglich Eigentum des B b) Eigentumsverlust B an G durch Eigentumsübertragung A-G gem. 929 S. 1, 930 (-) c) Eigentumsverlust B-G durch gutgläubigen Erwerb des G gem. 929 S. 1, 930, 933 (-) d) Zwischenergebnis: Eigentum des B (+) 3. Recht zum Besitz ggü. B gem. 986 (-) 4. Ergebnis: Anspruch B gg. G aus 985 (+) 4
5 Lösung: A. Anspruch B gg. K auf Herausgabe des Fernsehers I. Anspruch aus 861 (-) 1. Vorheriger Besitz des B (+) Besitz = die von der Verkehrsanschauung anerkannte tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache (getragen von einem - natürlichen Besitzwillen) hier: unmittelbarer Mitbesitz ( 866) da die den Besitz kennzeichnende Sachherrschaft von A und B gleichstufig ausgeübt wird (Fernseher steht im gemeinsamen Wohnzimmer und wird von beiden benutzt). 2. Entzug durch verbotene Eigenmacht ( 858 Abs. 1) (+) Die Verbringung des Fernsehers aus der gemeinsamen Wohnung durch A erfolgte ohne Wissen des Mitbesitzers B. (Merke: Die Einschränkung des 866 gilt nur für die Grenzen des dem einzelnen Mitbesitzer zustehenden Gebrauchs, nicht für den Entzug der Sachherrschaft als Ganzes). 3. Fehlerhafter Besitz des K gem. 858 Abs. 2 (-) Nicht K, sondern A fällt verbotene Eigenmacht zur Last. Zwar ist K Nachfolger im Besitz i.s.d. 858 Abs. 2 S. 2, aber er hat keine positive Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit des Besitzes des A (bzw. des V). II. Anspruch aus 985 (+) 1. Besitz des K (+) 2. Eigentum des B (+) a) ursprünglich: Eigentum der C b) (Mit-)Eigentumserwerb des B durch Eigentumsübertragung C A/B gem. 929 S. 1, 931 (+) Einigung (+) Übergabe an diesem Tag (-). Veräußerer muss jede Besitzposition verlieren, Erwerber muss zumindest mittelbaren Besitz erlangen (aber nicht nach 870, dann 931). Stattdessen: Übergabesurrogat, 931 (+): Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen D aus 604 (Leihvertrag, 598 ff.) Einigsein (+) 5
6 c) Eigentumsverlust A/B an K durch Eigentumsübertragung A K gem. 929 S. 1 (-) Einigung (+), nicht zwischen A-K unmittelbar, sondern zwischen V und K ( 164) Übergabe (+): Erwerb des unmittelbaren Besitzes durch K (+), aber: Übergabe durch A? Übergabe = Realakt, 164 ff. daher unanwendbar. Übergabe durch V als Besitzdiener des A ( 855) (-), da zwischen A und V kein nach außen erkennbares soziales Abhängigkeitsverhältnis bestand. Übergabe durch V als Besitzmittler ( 868). Besitzmittlungsverhältnis (BMV) = konkretes Rechtsverhältnis, aufgrund dessen der unmittelbare Besitzer sein Besitzrecht vom mittelbaren Besitzer ableitet. Dem mittelbaren Besitzer steht wiederum ggü. dem unmittelbaren Besitzer ein (latenter) Herausgabeanspruch zu. Hier: BMV = Auftrag gem. 662 (Herausgabeanspruch: 677). Einigsein (+) Berechtigung des A (-), da A nur Miteigentümer ist und damit zur Veräußerung der ganzen Sache nicht berechtigt ist (vgl. 1008, 741, 747 S. 2) d) Eigentumsverlust A/B an K durch gutgläubigen Erwerb des K gem. 929 S. 1, 932 Abs. 1 S. 1 (-) Veräußerung einer Sache nach 929 (+), s.o. Fehlende Berechtigung des Veräußerers (hier: A) (+), s.o. guter Glaube des Erwerbers (hier: K) (+) aber: Abhandenkommen ( 935): unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes beim Eigentümer (hier: B) es genügt der Verlust des unmittelbaren Besitzes eines Mitbesitzers e) Zwischenergebnis: (Mit)Eigentum des B (+) 3. Recht zum Besitz des K gg. A/B ( 986) (-) 4. Ergebnis /Anspruchsinhalt B hat gegen K einen Anspruch auf Herausgabe des Fernsehers aus 985. Da B nur Miteigentümer ist, ist der Anspruch gerichtet auf Herausgabe des Fernsehers an A und B ( 1008, 1011, 432 Abs. 1 S. 1) B. Anspruch B gg. E auf Herausgabe des Fahrrades I. Anspruch gem. 861 BGB (-) Es fehlt bereits an einer verbotenen Eigenmacht des A gem. 858 Abs. 1, die dem E über 858 Abs. 2 S. 2 zugerechnet werden könnte. B hat dem A das Fahrrad für die Dauer seiner Abwesenheit geliehen und ihm für diesen Zeitraum den alleinigen Besitz an dem Fahrrad eingeräumt. Der Verlust des unmittelbaren Besitzes des B beruht daher nicht auf verbotener Eigenmacht des A. Auch der Verlust des mittelbaren Besitzes des B (BMV zwischen B und A: Leihvertrag gem. 598) durch die Weggabe des Fahrrads an E beruht nicht auf verbotener Eigenmacht des A, da der Besitzmittler (hier: A) gegenüber dem mittelbaren Besitzer (hier: B) keine verbotene Eigenmacht begehen kann. 6
7 II. Anspruch gem. 985 (-) 1. Besitz des E (+) 2. Eigentum des B (-) a) ursprünglich Eigentum des B b) Eigentumsverlust B an F durch Eigentumsübertragung A-F gem. 929 S. 1, 931 (-) Einigung (+) Übergabe (-), aber Übergabesurrogat gem. 931 (Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen E aus dem Mietvertrag, 546 Abs. 1) Einigsein (+) Berechtigung (-), da A nicht Eigentümer des Fahrrads ist c) Eigentumsverlust B an F durch gutgläubigen Erwerb des F gem. 929 S. 1, 931, 934 (+) Veräußerung einer Sache nach 931 (+), s.o. Fehlende Berechtigung des Veräußerers (hier: A) (+), s.o. guter Glaube des Erwerbers (hier: F) zum Zeitpunkt der Abtretung (+). Merke: Es kommt hier auf den Zeitpunkt der Abtretung an, da der Veräußerer (hier: A) mittelbarer Besitzer der Sache ist (BMV = Mietvertrag A-E). d) Zwischenergebnis: Eigentum des B (-) 2. Ergebnis: Anspruch B-E aus 985 (-) C. Anspruch B gg. G auf Herausgabe des Laptops I. Anspruch gem. 861 (-), s.o unter B.I II. Anspruch aus 985 (+) 1. Besitz des G (+) 2. Eigentum des B (+) a) ursprünglich Eigentum des B 7
8 b) Eigentumsverlust B an G durch Eigentumsübertragung A-G gem. 929 S. 1, 930 (-) Einigung A-G (+) Übergabe (-), aber Übergabesurrogat gem. 930 (Besitzkonstitut). Übergabe wird dadurch ersetzt, dass zwischen A und G ein Besitzmittlungsverhältnis (Leihe, 598) vereinbart wird. Berechtigung des A (-), da A nicht Eigentümer ist c) Eigentumsverlust B-G durch gutgläubigen Erwerb des G gem. 929 S. 1, 930, 933 (-) Veräußerung einer Sache nach 930 (+), s.o. Fehlende Berechtigung des Veräußerers (hier: A) (+), s.o. Übergabe der Sache an Erwerber (hier: G) (+) guter Glaube des Erwerbers (hier: G) zum Zeitpunkt der Übergabe (-). Zum Zeitpunkt der Übergabe weiß G bereits, dass A nicht Eigentümer des Laptops ist. Zwar hält er A für berechtigt, im eigenen Namen über eine fremde Sache zu verfügen (vgl. 185). 932 ff. schützen aber nur den guten Glauben an das Eigentum und nicht den guten Glauben an die Verfügungsberechtigung des Veräußerers im weiteren Sinne (anders: 366 Abs. 1 HGB für Veräußerungen des Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören) d) Zwischenergebnis: Eigentum des B (+) 3. Recht zum Besitz ggü. B gem. 986 (-) 4. Ergebnis: Anspruch B gg. G aus 985 (+) 8
Arbeitsgemeinschaft. zur Vorlesung Sachenrecht im SS bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel. Fall 2 Der Lebenskünstler
Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2014 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel Fall 2 Der Lebenskünstler A,
MehrLösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen. A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB. I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben
Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen Frage: Herausgabeansprüche F gegen O A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben 1. Ursprünglicher
MehrGegenstände 3: Erwerb und Verlust des Eigentums (II)
Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 13.11.2007 Gegenstände 3: Erwerb und Verlust des Eigentums (II) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943
MehrKann D nun die Enzyklopädie nach 985 von K herausverlangen?
1 Fall 11: Die Enzyklopädie Buchhändler Karl (K) ist dadurch, dass zwei Häuser neben seinem Buchladen ein weitaus größerer und modernerer Vertreter einer großen Buchhandelskette eröffnet hat, in finanzielle
MehrDer unwillige Verkäufer
Der unwillige Verkäufer I. Anspruch E gegen K aus 985 BGB Vor. des Anspruchs aus 985 BGB: 1. Schuldner ist Besitzer der Sache 2. Gläubiger ist Eigentümer der Sache 3. kein Recht zum Besitz seitens Schuldners
MehrArbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im WS 2013/14 bei Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Fall 9 Der Bauernhof
Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im WS 2013/14 bei Prof. Dr. Moritz Brinkmann Fall 9 Der Bauernhof Bauer
MehrPrivatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II
Übung Privatrecht II Lösungsskizze zu Fall 14 Frage 1.) Anspruch des F gegen A auf Herausgabe des Medicus Obersatz: F könnte gegen A einen Anspruch auf Herausgabe des Medicus gem. 985 BGB haben. Voraussetzungen
MehrArbeitsgemeinschaft Sachenrecht. Wintersemester 2017/2018
Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht Wintersemester 2017/2018 Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Wiss. Mit. Jan-Rasmus Schultz Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht, Univ. Prof. Dr. iur.
MehrÜbereignungstatbestände gem. 929 ff. BGB
Übereignungstatbestände gem. 929 ff. BGB A) Erwerb vom Berechtigten I. Grundtatbestand: Übereignung gem. 929 S. 1 BGB durch Einigu ng und Übergabe Voraussetzungen: 1. Einigung über Eigentumsübergang an
MehrFräsmaschine auf Abwegen
V verkauft eine Fräsmaschine an K und liefert sie unter Eigentumsvorbehalt. Noch bevor K sämtliche Kaufpreisraten bezahlt hat, nimmt er bei der C-Bank Kredit auf. Zur Sicherheit übereignet K der C die
MehrAbwandlung: Wie, wenn V den Palandt nicht von E geliehen hatte, sondern ihn bei seinem letzten Besuch einfach mitgenommen hat?
Fall 1: B möchte für die erste Zivilrechtshausarbeit günstig einen "Palandt" erstehen und willigt daher gleich ein, als V ihm ein Exemplar der Vorauflage von 2005 für 75 anbietet. Das Geschäft wird sofort
MehrArbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2011 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel. Fall 8 Der Bauernhof
Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2011 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel Fall 8 Der Bauernhof Bauer
Mehr- Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts gem. 449 I - Eigentumsübergang erst bei Eintritt der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung
Fall 9 - Lösungsskizze: Die heißbegehrte Fräsmaschine 1 Fraglich ist, wer derzeit Eigentümer der Fräsmaschine ist. Historische Prüfung der Eigentumslage: 1) Ursprüngliche Eigentumslage 2) Eigentumsverlust
MehrFall 8. Ausgangsfall. Hier wurde der unmittelbare Besitz am Gerät von A auf B vollständig übertragen.
Fall 8 Ausgangsfall I. Anspruch des A gegen B auf Herausgabe des CD-Players gemäß 346 I BGB Hierfür müsste dem A ein vertragliches ( Rücktritt vorbehalten, vgl. 346 I BGB) oder gesetzliches (insbesondere
MehrPriv.-Doz. Dr. André Meyer, LL.M. 4 Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb
4 Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb Erwerb vom Berechtigten: Überblick 929 S. 1 Dingliche Einigung und Übergabe Regelsituation: Der Eigentümer ist unmittelbarer Besitzer der Sache. Der Besitz soll auf
MehrLösungsskizze: Das Ruderboot. Frage 1:
Lösungsskizze: Das Ruderboot Frage 1: Hinweis: allgemeine Fallfrage; daher ist in 2-Personen-Verhältnisse aufzugliedern und dann getrennt zu prüfen (Wer? Von wem? Was? Woraus?) A. Ansprüche I gegen K auf
MehrFall 5. Lösungsskizze. Teil I: Vermieterpfandrecht des V gem. 562 Abs. 1 BGB an den Bildern?
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht III Wintersemester 2014/2015 Fall 5 Lösungsskizze Teil I: Vermieterpfandrecht des V gem. 562 Abs. 1 BGB an den Bildern? Voraussetzungen: Miete
MehrRepetitorium BR III + IV am in Ravensburg
am 17.01.2014 in Ravensburg Fallbearbeitung und Gutachtentechnik Bei der Lösung juristischer Fälle ist der sog. Gutachtenstil einzuhalten: Einstieg: Wer will was von wem woraus? Fallbearbeitung und Gutachtentechnik
MehrFall 9 Teil I: Anspruch des K gegen D auf Herausgabe gem. 985 BGB
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht III Wintersemester 2014/2015 Fall 9 Teil I: Anspruch des K gegen D auf Herausgabe gem. 985 BGB I. Eigentum des Anspruchstellers K 1. Ursprünglich
MehrVerfügung über bewegliche Sache durch Nichtberechtigten: Grundlagen
Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) Verfügung über bewegliche Sache durch Nichtberechtigten: Grundlagen I. Zweck der Ermöglichung des Eigentumserwerbs vom Nichtberechtigten
Mehr14 Übereignung beweglicher Sachen durch den Berechtigten. Die Übereignung ist Doppeltatbestand: Einigung und Publizität
14 Übereignung beweglicher Sachen durch den Berechtigten Die Übereignung ist Doppeltatbestand: Einigung und Publizität Publizität = Besitzübertragung (Traditionsprinzip, 929, 1) Trennung von Grund und
Mehr4 Erwerb des Eigentums an beweglichen Sachen von einem Berechtigten
4 Erwerb des Eigentums an beweglichen Sachen von einem Berechtigten Voraussetzungen des Grundtatbestands der Eigentumsübertragung (Übereignung) beweglicher Sachen/bzw. den diesen gleichgestellten Tieren
MehrFall 7: Hobelmaschine
Examinatorium Zivilrecht Mobiliarsachenrecht Wintersemester 2018/2019 Fall 7: Hobelmaschine Richard Rachlitz www.examinatorium.jura.uni-muenchen.de Gutgläubiger Erwerb: Maßgebliche materiellrechtliche
MehrDas Fahrrad. Besprechung der Übungsklausur der virtuellen Hochschule Bayern. Wiederholung und Vertiefung
Das Fahrrad Besprechung der Übungsklausur der virtuellen Hochschule Bayern Wiederholung und Vertiefung 2 Sachverhalt Frage 2 535 ff. BGB 598 ff. BGB E M L 929 S. 1, 932 BGB 433 ff. BGB 929 S. 1 BGB K 3
MehrA könnte gegen B einen Anspruch auf Rückgewähr des gezahlten Kaufpreises in Höhe von 250,- Euro gem. 437 Nr.2, 1.Alt., 434, 323, 346 BGB haben.
Ass.jur. Ch. Meier, BTU-Cottbus Lösungsskizze Probeklausur im Privatrecht II Lösung zu Fall 1: A könnte gegen B einen Anspruch auf Rückgewähr des gezahlten Kaufpreises in Höhe von 250,- Euro gem. 437 Nr.2,
MehrFallbesprechung zum Sachenrecht
Fallbesprechung zum Sachenrecht Übung Vertragsrecht, Vertragsgestaltung und gesetzliche Schuldverhältnisse Vorab: Prüfung des Eigentumsübergangs 1. Ursprünglicher Eigentümer 2. Übergang des Eigentums von
MehrProf. Dr. Reinhard Richardi Sommersemester Sachenrecht. Arbeitsblatt Nr. 3. Die Übereignung beweglicher Sachen
Sachenrecht Arbeitsblatt Nr. 3 Die Übereignung beweglicher Sachen I. Das dingliche Rechtsgeschäft 1. Für den Übereignungseffekt reicht das schuldrechtliche Geschäft - Kauf, Tausch, Darlehen, Werkvertrag,
MehrJura Online - Fall: Hardy's Bikes - Lösung
Jura Online - Fall: Hardy's Bikes - Lösung A. Anspruch B gegen R auf Herausgabe des Choppers gemäß 985 BGB B könnte gegen R einen Anspruch auf Herausgabe des Choppers gemäß 985 BGB haben. I. Besitz des
Mehr2. Die Funktionen des Besitzes (vgl. ausführlich SachenR I, Rn. 115 ff.) bestehen in:
Begriff und Funktionen des Besitzes Karte 9 Der Besitz ist einer der zentralen Begriffe des Sachenrechts, der in vielfältiger Hinsicht von Bedeutung ist. Das gilt sowohl für die Übereignung, bei der der
MehrÜbung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Badewannen auf Abwegen
Übung im Privatrecht II Sommersemester 2015 Fall 11: Badewannen auf Abwegen Großhändler G handelt mit Sanitärzubehör. Leider kam es in der letzten Zeit zu einigen Vorfällen, bezüglich derer G nunmehr juristischen
MehrEigentumserwerb. Das Eigentum ( 903 BGB) - umfassendes Herrschaftsrecht einer Person über eine Sache ( 903 BGB, Art. 14 I GG)
1 Das Eigentum ( 903 BGB) - umfassendes Herrschaftsrecht einer Person über eine Sache ( 903 BGB, Art. 14 I GG) - Schranke: Sozialbindung (Art. 14 II GG), Gesetze und Rechte Dritter ( 903 BGB) - Rechtlicher
MehrVon dort wurden vom Dieb D kürzlich 20 Badewannen entwendet. Deren weiteren Verbleib konnte G wie folgt ermitteln:
Übung im Privatrecht II Sommersemester 2013 Fall 10: Badewannen auf Abwegen Großhändler G handelt mit Sanitärzubehör. Leider kam es in der letzten Zeit zu einigen Vorfällen, bezüglich derer G nunmehr juristischen
Mehr5. Teil: Eigentumserwerb (Mobilien)
5. Teil: Eigentumserwerb (Mobilien) I. 929 als Grundnorm II. Abweichungen von der Grundnorm III. Erwerb vom Nichtberechtigten IV. Gesetzliche Eigentumserwerbsgründe I. 929 S. 1 als Grundnorm Die Grundnorm
MehrSachenR Fall 5 929, 158 I. SiÜ. Rückzahlung. Rückübereignung 929, , 931. Zahlung 10 TEUR. SachenR Fall 5 RA Dr. Ronald Fethke Seite 1/6
SachenR Fall 5 Fräsmaschine Fräsmaschine 2 929, 158 I W K 1 433 3 488 929, 930 10 TEUR 4 S SiÜ 929, 931 Zahlung 488 5 6 B Rückzahlung Rückübereignung 7 8 SachenR Fall 5 RA Dr. Ronald Fethke Seite 1/6 Frage:
Mehr5 Erwerb des Eigentums an beweglichen Sachen von einem Nichtberechtigten
5 Erwerb des Eigentums an beweglichen Sachen von einem Nichtberechtigten Anders als beim Erwerb vom Nichtberechtigten wird hierbei [ nicht (nur) wie in 929 S. 2 bis 931 BGB die Übergabe ], sondern (auch)
MehrLösungsskizze zu Fall 4
Lösungsskizze zu Fall 4 Ausgangsfall: A) Wer ist Eigentümer des Fernsehers? historische Prüfung! I. Ursprünglich E = Eigentümer II. Verlust des Eigentums an K gemäß 929 S. 1 BGB? a) Einigung? E und K müssten
MehrGliederung zur Vorlesung SACHEN- und KREDITSICHERUNGSRECHT (FSS 2018) in den Bachelorstudiengängen Betriebswirtschaftslehre und Wirtschaftspädagogik
FAKULTÄT FÜR RECHTSWISSENSCHAFT UND VOLKSWIRTSCHAFTSLEHRE RECHT FÜR WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN Dr. Gernot Wirth, Akademischer Direktor Mannheim, den 15.2.2018 Gliederung zur Vorlesung SACHEN- und KREDITSICHERUNGSRECHT
MehrHier: Einigung über Eigentumsübergang? Einigung: Dinglicher Vertrag auf den die allgemeinen Regeln über Rechtsgeschäfte anwendbar
PÜ BGB Z III Sommersemester 2012 Fall 3 - Lösungsskizze: Der umkämpfte Kran Ausgangsfall: Teilfrage 1: Eigentum Fraglich ist, wer derzeit Eigentümer des Krans ist. Historische Prüfung der Eigentumslage:
MehrVerfügung über bewegliche Sache durch Nichtberechtigten: Grundlagen
Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) Verfügung über bewegliche Sache durch Nichtberechtigten: Grundlagen I. Zweck der Ermöglichung des Eigentumserwerbs vom Nichtberechtigten
MehrSachenrecht. Dr. Marina Tamm. 1 Wesen des Sachenrechts und Kurzüberblick über einzelne Sachenrechte. I. Standort und Bedeutung des Sachenrechts
Sachenrecht Dr. Marina Tamm 1 Wesen des Sachenrechts und Kurzüberblick über einzelne Sachenrechte I. Standort und Bedeutung des Sachenrechts 1. Standort im Gesetz drittes Buch des BGB ( 854-1296 BGB) daneben:
MehrLösungsskizze FB 8: Scheint auf Lichtmess die Sonne froh. Grundfall. Ansprüche der S gegen H auf Herausgabe des Strohhäckslers
Lösungsskizze FB 8: Scheint auf Lichtmess die Sonne froh Grundfall Ansprüche der S gegen H auf Herausgabe des Strohhäckslers I. Herausgabeanspruch aus 985 BGB: Eigentum der S (-) Keine Einigung zwischen
MehrProf. Dr. Inge Scherer vhb-kurse zum Privatrecht. Fehlerauswertung der Klausur Das Fahrrad
Prof. Dr. Inge Scherer vhb-kurse zum Privatrecht Fehlerauswertung der Klausur Das Fahrrad Arbeitshinweis Hier finden Sie eine Auflistung von tatsächlich in der Klausur gemachten Fehlern und deren Verbesserung.
MehrEigentum - Erwerb durch Rechtsgeschäft
Eigentum - Erwerb durch Rechtsgeschäft Fall 7 W ist Eigentümer einer Wasserpistolensammlung. Er vermietet die Sammlung an den Fotografen B, der an einer Bildreportage über Wasserpistolen arbeitet. Nun
MehrFall 3 Lösung: 1. Sacheigenschaft des Fahrrads Das Fahrrad ist ein körperlicher Gegenstand i.s.v. 90 BGB, mithin eine Sache.
Fall 3 Lösung: Grundfall: I. Anspruch gem. 985 BGB E könnte gegen K einen Anspruch auf Herausgabe des Fahrrads gemäß 985 BGB haben. Dann müsste es sich bei dem Fahrrad um eine Sache handeln, der E müsste
MehrLösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B
Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B Angebotserklärung mit allen essentialia negotii (+) Problem aber:
MehrFall 1 Stehlampe im Jugendstil
Fall 1 Zivilrecht Mobiliarsachenrecht Besitzschutzrechte Fall 1 Stehlampe im Jugendstil Der fahrende Händler V kauft gebrauchte Korbwaren und Kleinmöbel auf, die er restauriert und wieder verkauft. Eines
MehrJuristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger
Universität Potsdam Sachenrecht Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Fall 3 (Besitz und Besitzschutz) E ist Eigentümer eines Gemäldes, das in seinem Haus hängt. Vor fünf
MehrLösung Fall 10 Die verkauften Tourbusse
Lösung Fall 10 Die verkauften Tourbusse Teil a) A. Anspruch des E gegen X auf Herausgabe des Busses gem. 985 BGB E könnte gegen X einen Anspruch auf Herausgabe des Busses gem. 985 BGB haben. Dazu müsste
MehrLösungsvorschlag Fall 1a
Lösungsvorschlag Fall 1a I. Anspruch V gegen R auf Herausgabe des Fahrrads aus 985 BGB 1. Anspruchsgegner ist Besitzer (+) 2. Anspruchsteller müsste Eigentümer des Fahrrads sein Ursprünglich war R Eigentümer
MehrFall 4. Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Fall 4 Eigentumserwerb an beweglichen Sachen 1. Variante: Studentin V möchte die für die Examensvorbereitung erworbenen Lehrbücher an K veräußern. Da dieser sich aber erst von der Qualität der Literatur
MehrFall 4 - Lösung. Sachenrecht Fall 4 - Lösung - Seite 1. (2) Qualifizierter Besitzerwerb ÜBERSICHT FALL 4. (a) Hier Veräußerung gem.
Sachenrecht Fall 4 - Lösung - Seite 1 Fall 4 - Lösung ÜBERSICHT FALL 4 I. Anspruch des C gegen B gem. 985 BGB C müsste Eigentümer geworden sein 1. Eigentumserwerb des C gem. 929, 930 BGB a) Dingliche Einigung,
MehrLösungsskizze der Übungsklausur im Grundkurs Bürgerliches Recht III WS 2012/13
Lösungsskizze: Grundfall: A. S gegen H auf Herausgabe des Häckslers aus 985 1 Mangels Eigentums der S ( ) B. S gegen H auf Wiedereinräumung des Besitzes aus 861 1. S war unmittelbare Besitzerin 2. Verlust
MehrEigentum. Rechte des Eigentümers 903. Verfügungsbefugnis Ausschließungsbefugnis. Erwerb des Eigentums. Unbewegliche Sachen 873, 925
Eigentum Rechte des Eigentümers 903 Einschränkung durch: Gesetz / Recht Dritter Schutz durch: Ersatzansprüche (987 ff), 823 bwehransprüche 1004 Herausgabeansprüche 985 Verfügungsbefugnis usschließungsbefugnis
MehrÜbung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Zwielichtiger Fahrzeugverkauf (frei nach BGH NJW 2006, 3488)
Übung im Privatrecht II Sommersemester 2013 Fall 11: Zwielichtiger Fahrzeugverkauf (frei nach BGH NJW 2006, 3488) Die A-GmbH handelt mit gebrauchten Fahrzeugen. Im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit
Mehr7. Besprechungsfall. Was ist Venus zu raten?
7. Besprechungsfall Walter Venus verkauft seinen Pkw an den Autohändler Kaspar Kern, der den Kaufpreis nicht sofort bezahlt, sondern umgehende Überweisung verspricht. Venus übergibt Kern das Fahrzeug,
MehrLösungsskizze FB 3.1.: Bonifatiusverein. I. Anspruch S gegen B auf Herausgabe aus 985 BGB
Lösungsskizze FB 3.1.: Bonifatiusverein I. Anspruch S gegen B auf Herausgabe aus 985 BGB 1. Unmittelbarer Besitz seitens B an den Wertpapieren(+), hier 21, 26 BGB einschlägig, sog. Organbesitz 2. Eigentum
MehrJura Online - Fall: Motor hin, Motor her - Lösung
Jura Online - Fall: Motor hin, Motor her - Lösung 1. Teil: Motor mit der Fabrikationsnummer 01 I. Ursprünglich Ursprünglich war B Eigentümerin des Motors 01. II. Eigentumserwerb der A von B nach 929 S.
MehrTUTORIUM SACHENRECHT WS 2017/2018. Fall 7: Sachverhalt
TUTORIUM SACHENRECHT WS 2017/2018 Fall 7: Sachverhalt V verkauft eine Maschine unter Eigentumsvorbehalt an K. Dieser will seinen Betrieb modernisieren und zu diesem Zweck bei der B-Bank ein Darlehen in
Mehr57 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: Lösung
57 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: 14.11.2017 Beispielsfall 22a: Goldkauf (zur Einführung) H handelt mit Edelmetallen. In seinem Laden beschäftigt er den Verkäufer
MehrTest Besitz / Besitzschutz
Test Besitz / Besitzschutz [1] Dr. Jacoby Besitz I. Relevanz des Besitzes? [1] Dr. Jacoby Besitz I. Besitz und Besitzschutz I. Besitz Besitz gibt es nicht nur an beweglichen Sachen, sondern auch an Grundstücken,
MehrWürzburger Woche an der April BGB
Würzburger Woche an der Bahçeşehir Üniversitesi 26. 30. April 2010 Sachenrecht 854-1296 BGB Überblick Grundlagen Besitz und Besitzschutz Eigentum und Eigentumserwerb bei beweglichen Sachen Eigentum an
MehrProf. Dr. Martin Schwab Wintersemester 2004/2005. Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Lösungsskizze Übungsfall 2
Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Lösungsskizze Übungsfall 2 Anspruch V gegen K auf Herausgabe des LKW aus 346 I BGB A. Kaufvertrag zwischen K und V B. Rücktrittserklärung C. Rücktrittsgrund
MehrExamensklausurenkurs WS 2011 / Statistik. Häufige Fehler. Probeexamen ZR 3 Rückgabe und Besprechung Prof. Dr. Volker Lipp
Examensklausurenkurs Probeexamen ZR 3 Rückgabe und Besprechung 28.03.2012 1 Statistik 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 10 33 35 30 11 16 10 5 4 4 3 1 3 0 0,0% 78 47,3% 57 34,5% 19 11,5% 8
Mehr9 Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe der Sache
9 Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe der Sache a) Überblick aa) Ziel des 985: Sicherung des Eigentums 985 rei vindicatio dinglicher Anspruch, da auf Verwirklichung des dinglichen Rechts gerichtet
MehrLeseprobe Text. 4. Kapitel Der rechtsgeschäftliche Eigentumserwerb
Leseprobe Text 4. Kapitel Der rechtsgeschäftliche Eigentumserwerb Eigentumserwerb an beweglichen Sachen durch Rechtsgeschäft Gesetz Hoheitsakt Erwerb vom Berechtigten Erwerb vom Nichtberechtigten Siehe
MehrÜbungen für Fortgeschrittene: Klausur Nr. 1 Winter I. Anspruch P gegen K auf Rückgabe des Gemäldes aus 346 Abs. 1 BGB
I. Anspruch P gegen K auf Rückgabe des Gemäldes aus 346 Abs. 1 BGB Zwischen P und K besteht kein Rückgewährschuldverhältnis. P könnte aber einen entsprechenden Anspruch gem. 398 BGB von V erworben haben.
MehrLösungshinweise zum Gemälde-Fall Fall und Lösung in Anlehnung an Susanne Wimmer-Leonhardt, JuS 2010, 136.
Lösungshinweise zum Gemälde-Fall Fall und Lösung in Anlehnung an Susanne Wimmer-Leonhardt, JuS 2010, 136. Frage 1: Anspruch des F gegen B auf Herausgabe des Gemäldes nach 985 BGB F hat gegen B einen Anspruch
MehrFÜ 1: Der unwillige Verkäufer
FÜ 1: Der unwillige Verkäufer Herausgabeansprüche aus 861, 985, 1007 I, II, 823 I, 812 I 1 Alt. 1 BGB, Weitergabe einer Sache durch Besitzdiener, Besitzschutz, 56 HGB Gliederung: I. Anspruch E gegen K
MehrS wird dem T sagen, dass er auf verschiedene Weisen den Laptop an D übereignen kann.
Lösung Fall 4 S wird dem T sagen, dass er auf verschiedene Weisen den Laptop an D übereignen kann. Aus dem Kaufvertrag ergibt sich für den T lediglich die Verpflichtung den Laptop zu übergeben und das
MehrArbeitsgemeinschaft Sachenrecht. Wintersemester 2017/2018
Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht Wintersemester 2017/2018 Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Wiss. Mit. Jan-Rasmus Schultz Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht, Univ. Prof. Dr. iur.
MehrSachenrecht. Dr. Marina Tamm. 1 Wesen des Sachenrechts und Kurzüberblick über einzelne Sachenrechte. I. Standort und Bedeutung des Sachenrechts
Sachenrecht Dr. Marina Tamm 1 Wesen des Sachenrechts und Kurzüberblick über einzelne Sachenrechte I. Standort und Bedeutung des Sachenrechts 1. Standort im Gesetz drittes Buch des BGB ( 854-1296 BGB) daneben:
MehrFall 1 Lösungsskizze. I. Anspruch des E gegen K auf Herausgabe des Fahrrades nach 985, 986 BGB
Fall 1 Lösungsskizze I. Anspruch des E gegen K auf Herausgabe des Fahrrades nach 985, 986 BGB 1. Eigentümerstellung des E a) Einigung nach 929 S. 1 BGB aa) Einigungsangebot (1) Vorliegen einer eigenen
MehrArbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2013 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel. Fall 5 Die Baumaschinen
Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2013 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel Fall 5 Die Baumaschinen H,
MehrFall 2: Das gute, alte Armband
Fall 2: Das gute, alte Armband Sachverhalt Walpurgis, die Mutter des Valentin Vulcanus (V), ist gestorben. Sie hat Valentin als Erbstück der Familie ein altes Armband, mit Rubinen besetzt, hinterlassen.
MehrPD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht
PD Dr. Daniel Effer-Uhe Sachenrecht Verhältnis der 994 ff. zum Bereicherungsrecht Verwendungskondiktion neben EBV-Verwendungsersatz? Beispiel: Gutgläubiger Bau auf fremdem Grundstück => Bereicherungsanspruch
MehrFall 4: Doppelte Stereoanlage. Sachverhalt
Fall 4: Doppelte Stereoanlage Sachverhalt Der 17-jährige M sieht im Laden des V eine einfache Stereoanlage zum Preis von 200 EUR. Ohne Wissen seiner Eltern einigt sich M mit V über den Kauf. Dieser ist
MehrFB 3.2: DAS SURFBRETT
FB 3.2: DAS SURFBRETT Übergabesurrogate, gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut Gliederung: I. Ursprünglicher Eigentümer II. Eigentumsübergang auf H 1. Einigung und Übergabe 929 S. 1 BGB 2. Übergabesurrogat
MehrFall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa?
Fall 1 Der 17-jährige Kevin kauft sich ein gebrauchtes Mofa zum Preis von 300,-. Der Verkäufer denkt sich nichts dabei, weil Kevin groß gewachsen ist und beim Kauf erklärt hat, er sei längst 18 Jahre.
MehrKompass Recht. BGB II: Sachenrecht. von Michael Beurskens. 2., neu bearbeitete und aktualisierte Auflage 2014
Kompass Recht BGB II: Sachenrecht von Michael Beurskens 2., neu bearbeitete und aktualisierte Auflage 2014 Kohlhammer 2014 Inhaltsverzeichnis Seite Vorwort......................................................
MehrVerfügungen über bewegliche Sachen. -- Verfügung des Berechtigten Übungsfälle
Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) Verfügungen über bewegliche Sachen -- Verfügung des Berechtigten -- 10 Übungsfälle I. Einigung Fall 1 Stereoanlage Käuferin K sucht sich
MehrFall 6: Die riskanten Geschäfte der Familie Joop
Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2017/2018 Fall 6: Die riskanten Geschäfte der Familie Joop Dr. Stefan Trommler www.examinatorium.jura.lmu.de Dr. Stefan Trommler 08.02.2018
MehrArbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2014 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel. Fall 11 Das Darlehen, die Hypothek und der Geisteskranke
Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2014 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel Fall 11 Das Darlehen, die Hypothek
MehrFall 2: Die resolute Haushälterin Franz Bauer
Fall 2: Die resolute Haushälterin Franz Bauer www.examinatorium.jura.lmu.de Exkurs: Grundlagen zu Besitz und Besitzschutz A. Der Besitz als rein tatsächliches Verhältnis I. Grundlagen Besitz nur die tatsächliche
MehrProf. Dr. Michael Jasch. OLG München :
Prof. Dr. Michael Jasch 1 Problem W gem. 263 I StGB I. TB a) Täuschung b) Irrtum (über Spendenhöhe des Nachbarn) c) Vermögensverfügung d) Vermögensschaden?? - Maßgeblich: Individueller Zweck des Spenders
MehrFB 7 : Die Fräsmaschine
FB 7 : Die Fräsmaschine Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung, gutgläubiger Erwerb, Anwartschaftsrecht; nach BGHZ 50, 45 = NJW 1968, 1382 Gliederung: I. Anspruch des V gegen die H-KG auf Herausgabe
MehrAG Z III (Sachenrecht und Zivilprozessrecht) SS 2011 Paul Gooren
AG Z III (Sachenrecht und Zivilprozessrecht) SS 2011 Paul Gooren Fall 4 Lösungsskizze: Die heißbegehrte Fräsmaschine A. Ursprünglich war V Eigentümer der Fräsmaschine. B. Er könnte sein Eigentum durch
MehrPD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht
PD Dr. Daniel Effer-Uhe Sachenrecht 069/798-34863 Bedeutung des Sachenrechts im Examen aufgrund einer Auswertung von 224 zivilrechtlichen Originalexamensklausuren durch den Großen Klausurenkurs der Universität
MehrFall 8. Übersicht: Konkurrenz EBV und GoA bei Schadensersatzansprüchen. Echte berechtigte GoA GoA = ein Recht zum Besitz. keine Vindikationslage
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht III Wintersemester 2014/2015 Fall 8 Übersicht: Konkurrenz EBV und GoA bei Schadensersatzansprüchen Echte berechtigte GoA GoA = ein Recht zum Besitz
MehrJuristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger. Plan der Vorlesung im Überblick
Universität Potsdam Sachenrecht Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Plan der Vorlesung im Überblick Erster Teil: Grundlagen I. Rechte an Sachen als Gegenstand des Sachenrechts
MehrFB BONIFATIUSVEREIN - NACH RGZ 83, 223 FF.:
FB BONIFATIUSVEREIN - NACH RGZ 83, 223 FF.: Herausgabeanspruch aus 985 und aus Bereicherungsrecht, Eigentumserwerb an beweglichen Sachen, Konstellation des Bonifatius-Fall Gliederung: I. Anspruch S gegen
Mehr7 Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV) I. Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den unberechtigten Besitzer 985, 986 BGB
7 Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV) I. Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den unberechtigten Besitzer 985, 986 BGB 985 BGB: Herausgabeanspruch Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe
MehrArbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2014 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel. Fall 6 Die Baumaschinen
Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2014 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel Fall 6 Die Baumaschinen H,
MehrArbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im WS 2013/14 bei Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Fall 3 in vino veritas
Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im WS 2013/14 bei Prof. Dr. Moritz Brinkmann Fall 3 in vino veritas Schlossbesitzer
Mehr