Technische Schutzrechte in Europa

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1 Technische Schutzrechte in Europa

2 Patentschutz in Europa Eine kurze Einführung Das europäische Patent Das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) bietet Schutz auf der Grundlage eines zentralisierten und einheitlichen Prüfungsverfahrens für Patente, und dies nicht nur für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sondern noch darüber hinaus. Die Prüfung sowie etwaige Einspruchsverfahren finden an einer einzigen Stelle, dem Europäischen Patentamt (EPA), statt. Nach Erteilung eines europäischen Patentes bildet dieses ein Bündel nationaler Patente, die in denjenigen Ländern Schutz gewähren, für die er beantragt wurde. Jedes dieser nationalen Patente wird so zu einer unabhängigen Einheit und muss durch die Zahlung von Jahresgebühren an die jeweiligen nationalen Patentämter aufrechterhalten und ggfs. vor nationalen Gerichten durchgesetzt werden. 2

3 Liste der Vertragsstaaten des EPÜ per 1. August 2009: AT Österreich BE Belgien BG Bulgarien CH Schweiz CY Zypern CZ Tschechische Republik DE Deutschland DK Dänemark EE Estland ES Spanien FI Finnland FR Frankreich GB Großbritannien GR Griechenland HU Ungarn IE Irland IT Italien LI Liechtenstein LT Litauen LU Luxemburg LV Lettland MC Monaco MK Mazedonien MT Malta NL Niederlande NO Norwegen PL Polen PT Portugal RO Rumänien SE Schweden SI Slowenien SK Slowakei SM San Marino TR Türkei Einige weitere (ost)europäische Länder haben den Status sogenannter Erstreckungsstaaten, in denen die Wirkung eines europäisches Patentes auf der Basis eines bilateralen Abkommens mit der Europäischen Patentorganisation gilt. Erweiterungsstaaten sind: AL Albanien BA Bosnien und Herzegowina RS Serbien 3

4 Der Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT - Patent Cooperation Treaty) Dieser allgemein auch im Deutschen als PCT bezeichnete Zusammenarbeitsvertrag begründet ein zentralisiertes System für internationale Patentanmeldungen in einer stetig wachsenden Gemeinschaft von Mitgliedstaaten. Man kann sagen, dass die PCT-Anmeldung ein Bündel von Optionen für die Einreichung späterer nationaler oder regionaler Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldungen bietet. Die Option kann innerhalb von 30/31 Monaten ab dem frühesten Prioritätsdatum, d.h. dem Datum, an dem ein Anmelder zum ersten Mal eine den Gegenstand betreffende Patentanmeldung bei einem zuständigen Patentamt einreicht, ausgeübt werden. Die Ausübung dieser Option wird Eintritt in die nationale (oder regionale) Phase genannt. Die betreffenden Anmeldungen werden dann vom entsprechenden nationalen oder regionalen Amt so behandelt, als ob sie direkt dort eingereicht worden wären, allerdings mit dem Vorteil, dass sie das internationale Anmeldedatum genießen. Durch die Nutzung des PCT können Patentanmelder kostenträchtige Entscheidungen auf einen späteren Zeitpunkt verschieben und das Verfolgen einer globalen Patentstrategie wird erleicht. Außerdem, und das ist ziemlich bedeutsam, ergibt sich dadurch die Möglichkeit, einen eineinhalb Jahre länger währenden weltweiten Patentschutz noch nach Ablauf der Prioritätsfrist zu erhalten und das zu moderaten Kosten. 4

5 Nationale Patente Selbstverständlich kann es sinnvoll sein, sich für die Einreichung einer nationalen Patentanmeldung unmittelbar beim nationalen Patentamt zu entscheiden. Das gilt insbesondere, wenn die Zahl der Länder, für die Schutz begehrt wird, klein und genau festgelegt ist, und/oder wenn die finanziellen Mittel des Anmelders eher begrenzt sind. Nationale Gebrauchsmuster Das Gebrauchsmuster wird oft als der kleine Bruder des Patentes betrachtet. Innerhalb der EU steht das Gebrauchsmuster in einer Reihe von Mitgliedsländern zur Verfügung. Insgesamt gesehen bietet das Gebrauchsmuster raschen Schutz für neue Erzeugnisse und hat dabei den Vorteil verhältnismäßig niedriger Kosten. In gewissen Ländern kann ein Gebrauchsmuster ein europäisches oder nationales Patent auf wichtigen technischen Gebieten strategisch ergänzen. Im Vergleich zum Patent hat das Gebrauchsmuster den Vorteil, dass die Anforderungen an die Schutzfähigkeit weniger streng sind. In Deutschland hat der Anmelder überdies die Möglichkeit, die Ansprüche ohne langwieriges Verfahren zu ändern, sollte sich das als nötig erweisen. 5

6 Das europäische Patent im Einzelnen Europäische Patente werden vom Europäischen Patentamt (EPA) mit Sitz in München geprüft und erteilt. Es gibt eine Zweigstelle in Den Haag und auch noch Dienststellen in Berlin und Wien. In einem zentralisierten Verfahren wird der Anmelder über die Stufen der Anmeldung, Prüfung, Erteilung und gegebenenfalls eines Einspruchs geleitet. Das geschieht natürlich im Zusammenwirken mit einer Patentanwaltskanzlei, um die Interessen des Anmelders optimal durchzusetzen. Erfordernisse der Anmeldung Anmelder kann eine natürliche oder juristische Person oder eine Gesellschaft sein, die dieser nach dem für sie geltenden nationalen Gesetz gleichgestellt ist. Der Anmelder muss nicht Staatsangehöriger eines EPÜ-Vertragsstaats oder eines Vertragsstaates der Pariser Verbandsübereinkunft sein. Hat der Anmelder jedoch weder Wohnsitz noch Sitz in einem der Vertragsstaaten, so muss er sich von einem zugelassenen Vertreter vertreten lassen, der für ihn in allen Stufen des Verfahrens nach erfolgter Einreichung der Anmeldung handelt. Einreichen kann der Anmelder die Anmeldung selbst, gleichgültig ob er die Wohnsitz- und Sitzerfordernisse erfüllt oder nicht. 6

7 Um ein Anmeldedatum zu bekommen, muss die Anmeldung folgendes umfassen: I. einen Hinweis, dass um die Erteilung eines europäischen Patentes ersucht wird, II. Angaben zur Identifizierung des Anmelders, III. eine Beschreibung der Erfindung (oder einen Verweis auf eine frühere Anmeldung). Zu den weiteren Erfordernissen für die Einreichung gehört die Zahlung der Anmeldegebühr und der Recherchengebühr, die Erfindernennung sowie die Vorlage mindestens eines Patentanspruchs, der den Gegenstand des Schutzbegehrens beschreibt. Diese weiteren Erfordernisse können innerhalb einer Frist ab dem Anmeldetag erfüllt werden, was in der Ausführungsordnung und insbesondere den Anmeldebestimmungen des EPÜ näher geregelt ist. Die Anmeldung sollte in einer der drei Amtssprachen des EPA, nämlich Deutsch, Englisch oder Französisch eingereicht werden. Diese sind auch die für das Verfahren verfügbaren Sprachen, wobei die Sprache der Anmeldung die Sprache des weiteren Verfahrens bestimmt. Es steht dem Anmelder aber frei, die ursprüngliche Anmeldung in beliebiger Sprache einzureichen. Jedoch muss er dann innerhalb von zwei Monaten ab dem Anmeldetag eine Übersetzung in eine der drei Amtssprachen nachreichen. 7

8 Jeder Patentanspruch über den 15. hinaus ist gebührenpflichtig, und ein Satz Ansprüche sollte nur einen unabhängigen Anspruch pro Anspruchskategorie (Erzeugnis, Verfahren, Vorrichtung, Verwendung) enthalten. Für jeden mehr als 15 Ansprüche aufweisenden Satz Ansprüche werden erhebliche zusätzliche Gebühren ab dem 16. Anspruch fällig. Die Gebühr ist seit dem 1. April 2009 bei mehr als 50 in einer Anmeldung enthaltenen Ansprüchen, also ab dem 51. Anspruch, nochmals stark erhöht. Anmeldern aus Ländern, in denen die US-amerikanische Art der Abfassung von Patentansprüchen bevorzugt wird, sollten wissen, dass nach europäischer Praxis die Ansprüche mehrfach zurückbezogen sein können und auch sein sollten. Das ermöglicht es, einen europäischen Anspruchssatz mit minimaler Anzahl unabhängiger Ansprüche und infolgedessen reduzierter Gesamtzahl an Ansprüchen zu formulieren, wodurch sich nicht nur unnötige Anspruchsgebühren einsparen, sondern auch mögliche Einwände mangelnder Einheitlichkeit vermeiden lassen. 8

9 Kriterien der Patentfähigkeit Wenn eine Erfindung gemäß europäischer Praxis patentfähig sein soll, muss sie gewerblich anwendbar, neu und erfinderisch sein. Hiermit entsprechen die Grundvoraussetzungen denen der meisten nationalen Patentgesetze weltweit. Das Erfordernis der Neuheit der Erfindung muss gegenüber jeglicher Vorveröffentlichung weltweit erfüllt sein, einem Stand der Technik, zu dem auch früher eingereichte, aber noch nicht veröffentlichte europäische und PCT-Anmeldungen gehören. Um sich des Vorhandenseins erfinderischer Tätigkeit zu vergewissern, wird vom EPA üblicherweise ein bestimmter methodischer Ansatz gewählt, der sogenannte problem-solution approach, häufig ergänzt durch den sogenannten could-would approach. Weitere Einzelheiten hierzu sind in den Richtlinien des EPA für die Sachprüfung zu finden. Sie können sich aber auch gern an uns wenden. Wichtig ist es ebenfalls, zu beachten, dass gewisse Dinge gesetzlich von der Patentierung ausgeschlossen sind. So kann ein europäisches Patent weder für wissenschaftliche Theorien oder mathematische Algorithmen noch für Geschäftsverfahren und Software (als solche) erlangt werden. Darüber hinaus sind medizinische Diagnostizier- oder Therapieverfahren so wenig patentfähig wie rein biologische Prozesse. Was das Gebiet geschäftlicher Tätigkeiten und mittels Computer verwirklichter Erfindungen betrifft, ist die europäische Praxis erheblich restriktiver als die gemäß anderen Gesetzgebungen, z.b. in den USA. Eine Änderung der gegenwärtigen Praxis ist auch in nächster Zukunft nicht zu erwarten. Allerdings gibt es trotzdem für viele Erfindungen, die mit Software zu tun haben, und für Erfindungen aus der Medizin und Biotechnologie geeignete Wege zur Abfassung von Anmeldungsunterlagen, um angemessenen Schutz in Europa zu erzielen. 9

10 Recherche Nachdem das EPA festgestellt hat, dass eine neue Anmeldung formal nicht zu beanstanden, ist und ihr ein Anmeldetag zugeordnet wurde, führt das EPA eine Recherche nach einschlägigen Vorveröffentlichungen durch. Die Ergebnisse dieser Recherche werden in einem erweiterten europäischen Recherchenbericht (EESR) zusammengefasst, der dem Anmelder oder dessen Vertreter zugesandt wird. Der erweiterte europäische Recherchenbericht ergeht zusammen mit einer schriftlichen Stellungnahme, ob die Anmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen des EPÜ genügen, insbesondere ob angesichts des einschlägigen Standes der Technik die Anforderungen an Neuheit und erfinderische Tätigkeit erfüllt sind. Der erweiterte europäische Recherchenbericht wird vorzugsweise zusammen mit der europäischen Patentanmeldung nach 18 Monaten veröffentlicht; aber häufig verzögert sich seine Veröffentlichung. Im erweiterten europäischen Recherchenbericht wird der einschlägige Stand der Technik in verschiedene Kategorien unterteilt, je nach dem Grad der Relevanz in Anbetracht der ursprünglichen Ansprüche. Ferner wird angegeben, für welchen der Ansprüche jede der Vorveröffentlichungen als relevant erachtet wird. Der erweiterte europäische Recherchenbericht ermöglicht damit eine erste und detaillierte Analyse, die hilfreich ist, wenn entschieden werden muss, ob der Weiterverfolgung der Anmeldung Erfolg in Aussicht steht oder nicht. Entscheidet sich der Anmelder zur Weiterverfolgung der Anmeldung, ist der 10

11 erweiterte europäische Recherchenbericht mit der zugehörigen schriftlichen Stellungnahme ein guter Ausgangspunkt, der über den Wert der ursprünglichen Ansprüche informiert und herangezogen werden kann, um die Dauer der Prüfung zu verkürzen (unter der Voraussetzung, dass das Prüfungsverfahren durch Einreichen des entsprechenden Antrags und Zahlen der Prüfungsgebühr in Gang gesetzt wird). Während die bei der Recherche aufgefundenen Schriftstücke mit den zugehörigen Klassifikationen druckschriftlich veröffentlicht werden, bleibt der in der Stellungnahme enthaltene Inhalt unveröffentlicht. Zugang hierzu gibt es nur über Akteneinsicht. Mit der Veröffentlichung des erweiterten europäischen Recherchenberichts beginnt eine 6-Monatsfrist, während derer der Anmelder sich entscheiden muss, ob er die europäische Anmeldung weiter verfolgen möchte oder nicht. Entscheidet er sich für die Aufrechterhaltung, muss innerhalb der genannten Frist ebenfalls der Antrag auf Sachprüfung gestellt und die Prüfungsgebühr gezahlt werden. Für Anmeldungen, deren Anmeldetag vor dem 1. April 2009 liegt, muss der Anmelder innerhalb der 6-Monatsfrist auch die gewünschten EPÜ-Vertragsstaaten benennen und die erforderliche Benennungsgebühr zahlen. Eine Zahlung von 7 Benennungsgebühren bedeutet, dass alle Vertragsstaaten benannt sind (d.h. diejenigen, die es am Anmeldetag waren). Gleichzeitig ist es möglich, Erweiterungsstaaten auszuwählen und dabei die entsprechenden Gebühren zu zahlen. Für Anmeldungen ab dem 1. April 2009 ist eine einzige Gebühr zahlbar, mit der dann alle Vertragsstaaten, aber nicht die Erweiterungsstaaten benannt sind. Eine Auswahl einzelner Staaten ist nicht mehr möglich. 11

12 Sachprüfung Nach dem Einreichen des Prüfungsantrags (oder wenn der Anmelder seine Absicht bestätigt hat, die Anmeldung aufrechtzuerhalten, für den Fall, dass ein Prüfungsantrag schon bei der Anmeldung gestellt wurde) und nach ordnungsgemäßer Entrichtung der Prüfungsgebühr kann ein erster Amtsbescheid erwartet werden. In diesem Amtsbescheid, der im Allgemeinen in weniger als einem Jahr zu erwarten ist, werden üblicherweise die Neuheit und die erfinderische Tätigkeit der Ansprüche sowie mögliche Fragen zur Klarheit behandelt. Normalerweise wird dem Anmelder in diesem Bescheid eine Frist von 4 Monaten eingeräumt, innerhalb derer er auf die erhobenen Einwände einzugehen hat. Wenn nötig, kann diese Frist um weitere 2 Monate auf insgesamt 6 Monate verlängert werden. Weitere Fristgesuche darüber hinaus werden nur ausnahmsweise in gut begründeten Fällen gewährt. Wenn in der Recherchephase ein positiver erweiterter europäischer Recherchenbericht ergangen ist, ergeht in der Prüfungsphase als einziger Amtsbescheid, der Hinweis auf die Absicht der Erteilung (Mitteilung gemäß Regel 71(3) EPÜ). Wenn der Anmelder auf einen negativen erweiterten europäischen Recherchenbericht mit einer Änderung der Ansprüche oder sonstiger Unterlagen reagiert hat, werden diese Änderungen im ersten Amtsbescheid berücksichtigt. Ist der Prüfer nach Erhalt einer Stellungnahme zum ersten Amtsbescheid immer noch der Meinung, dass die Anmeldung nicht die Bedingungen für eine Patenterteilung erfüllt, setzt er das Prüfungsverfahren fort und erlässt 12

13 einen zweiten (möglicherweise letzten) Amtsbescheid, oder er setzt sich mit dem Anmelder oder dessen Vertreter in Verbindung. Während des Prüfungsverfahrens kann der Anmelder jederzeit eine mündliche Verhandlung beantragen, um der Prüfungsabteilung seinen Fall direkt vorzutragen. Diesem Antrag darf sich die Prüfungsabteilung nicht verschließen; eine mündliche Verhandlung muss auf Antrag gewährt werden. Erteilung Sobald die Fassung der Anmeldungsunterlagen als den Erfordernissen des EPÜ genügend erachtet wird, benachrichtigt das EPA den Anmelder über die Erteilungsabsicht in einer Mitteilung nach Regel 71(3) (früher bekannt als Mitteilung nach Regel 51(4) ). Diesem Hinweis auf die Patenterteilung legt sie die dem Patent zugrundeliegende Fassung der Patentanmeldung bei. Innerhalb einer nicht verlängerbaren Frist von 4 Monaten muss eine Übersetzung der Patentansprüche in die jeweils anderen beiden Amtssprachen des EPA eingereicht werden. Zu zahlen sind außerdem die Erteilungsgebühr, die Druckkosten und die Anspruchsgebühren (für jeden über den 15. hinausgehenden Anspruch, soweit nicht bei der Anmeldung schon wirksam, entrichtet). Wenn die obigen Erfordernisse erfüllt sind, wird das europäische Patent erteilt und veröffentlicht und der Anmelder davon unterrichtet. Die Bekanntmachung dieser Erteilung hat die gewichtige Bedeutung, dass das europäische Patent nunmehr grundsätzlich durchgesetzt werden kann. 13

14 Nach der Bekanntmachung des Erteilungsbeschlusses des EPA muss dem Patent in jedem Vertragsstaat, in dem es wirksam sein soll, Rechtskraft verliehen werden. Das muss innerhalb einer bestimmten Frist geschehen und hat ein Bündel einzelner nationaler Patente zur Folge. Geschieht diese sogenannte Validierung nicht ordnungsgemäß, ist das Patent in dem fraglichen Staat nicht durchsetzbar. Mit dem Londoner Protokoll, das am 1. Mai 2008 in Kraft getreten ist, haben einige Vertragsstaaten die Notwendigkeit einer Übersetzung in ihre Landessprache abgeschafft. Statt eine Übersetzung zu verlangen, akzeptieren diese seither die Fassung in der Verfahrenssprache, zum Teil allerdings nur, wenn dies die englische Sprache ist. In Deutschland, Frankreich und dem Vereinigten Königreich und noch einigen weiteren Vertragsstaaten braucht keine Übersetzung der Beschreibung eines europäischen Patentes mehr eingereicht zu werden. Im Gegensatz hierzu verlangen jedoch mindestens die Länder Österreich, Finnland, Italien, Spanien und die Türkei eine vollständige Übersetzung der gesamten europäischen Patentschrift in eine ihrer Amtssprachen. Wegen weiterer Einzelheiten wenden Sie sich bitte an die nationalen Patentämter oder an uns. Selbst wo eine Übersetzung des Patentes nicht mehr erforderlich ist, empfiehlt sich in höchstem Maß die Einschaltung eines nationalen oder regionalen Partners in den betreffenden Vertragsstaaten. Das stellt sicher, dass das Tor zur Kommunikation mit und von dem jeweiligen nationalen oder regionalen Patentamt weit offen ist, was in Problemfällen sehr hilfreich werden kann. 14

15 Einspruch Unbeachtlich der Gültigkeitserklärung in den benannten Vertragsstaaten kann jedermann innerhalb von neun Monaten nach der Bekanntmachung des Erteilungsbeschlusses gegen ein erteiltes Patent Einspruch einlegen. Der Einspruch gegen ein europäisches Patent kann nur auf bestimmte, genau umrissene Gründe gestützt werden, und zwar: a) mangelnde Patentfähigkeit b) unzureichende Offenbarung und c) unzulässige Erweiterung gegenüber dem Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung. Mangelnde Einheitlichkeit oder mangelnde Klarheit der Patentansprüche usw. sind kein Einspruchsgrund und können nicht zum Bestreiten der Rechtsgültigkeit des Patentes herangezogen werden. Zum Abschluss der Einspruchsphase findet auf Antrag mindestens einer der Parteien eine mündliche Verhandlung statt. Die Entscheidung darüber, ob der Einspruch der Rechtsgültigkeit des Patentes entgegensteht oder nicht, wird von drei Mitgliedern des EPA getroffen, die gemeinsam die Einspruchsabteilung bilden. Die Kosten eines Einspruchsverfahrens werden fast immer von den am Verfahren beteiligten Parteien selbst getragen. 15

16 Beschränkung Seit der Revision des EPÜ kann auf Antrag der Patentinhaberin der Umfang eines erteilten europäischen Patentes eingeschränkt werden. Eine Beschränkung kann dann Bedeutung erlangen, wenn der Patentinhaberin einschlägiger Stand der Technik zur Kenntnis gelangt ist oder beispielsweise ein Konkurrent ein nationales Nichtigkeitsverfahren anstrebt. Beschwerde Jegliche vom EPA während des Prüfungsverfahrens oder in der Erteilungsoder Einspruchsphase getroffene Entscheidung kann innerhalb von 2 Monaten ab Zustellung der Entscheidung angefochten werden. Eine schriftliche Beschwerdegründung kann nachgereicht werden; dafür beträgt die Frist 4 Monate ab der Zustellung der Entscheidung. Die Beschwerdekammern sind unabhängig. Je nach dem Ursprung der angefochtenen Entscheidung (Eingangsstelle oder Prüfungsabteilung) wird die Beschwerde von einer Juristischen oder Technischen Beschwerdekammer behandelt. Bis zur Revision des EPÜ (mit Einführung des EPÜ 2000 ) waren die Entscheidungen der Beschwerdekammern endgültig. Es wurden nur Fälle von allgemeinem Rechtsinteresse an die Große Beschwerdekammer verwiesen. Im Rahmen des EPÜ 2000 wurde die Große Beschwerdekammer zu einer zusätzlichen Instanz für die Revision von Entscheidungen der Beschwerdekammern. Dabei erfolgt die Befassung der Großen Beschwerdekammer 16

17 vorwiegend im Ermessen der jeweiligen Technischen oder Juristischen Beschwerdekammer. Auch eine beschwerte Partei kann Antrag auf Überprüfung der ursprünglichen Kammerentscheidung bei der Großen Beschwerdekammer stellen, wenn zum Beispiel der Anspruch des Anmelders auf rechtliches Gehör nicht erfüllt wurde, die Mitglieder der Beschwerdekammer nicht ordnungsgemäß bestellt waren oder weil eine andere grundlegende Verletzung der Regeln des Beschwerdeverfahrens vorlag. Teilanmeldungen Aus einer europäischen Patentanmeldung können auf einfache Weise zusätzliche Patentanmeldungen (Teilanmeldungen) abgespalten werden. Der Gegenstand einer Teilanmeldung muss unzweifelhaft aus dem Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung oder Stammanmeldung ableitbar sein und darf sich nicht darüber hinaus erstrecken. Soweit diese Bedingung erfüllt ist, gilt die Teilanmeldung als am gleichen Tag wie die Stammanmeldung eingereicht, sie beansprucht und genießt außerdem das gleiche Prioritätsdatum wie die ursprüngliche Anmeldung. Eine Teilanmeldung wird ebenso behandelt wie eine normale Anmeldung: Sie wird recherchiert, bekanntgemacht und geprüft wie oben beschrieben. Eines der Hauptmotive für das Einreichen einer Teilanmeldung besteht darin, einen wahrgenommenen Mangel an Einheitlichkeit der Stammanmeldung zu beseitigen. Wenn beispielsweise eine Anmeldung eine Vielfalt an Lösungen für mehrere technische Probleme aufweist, kann der vollständige Inhalt einer solchen Anmeldung nicht mit einem einzigen Patent abgedeckt werden. Um 17

18 für jede diese Einzelerfindungen Patentschutz zu erlangen, ist es für den Anmelder ratsam, eine Teilanmeldung einzureichen und den Gegenstand durch zwei oder mehr Patente schützen zu lassen. Ein weiterer Grund kann sein, dass es sich als schwierig erweist, für einen bestimmten Gegenstand in einem laufenden Verfahren ein Patent erteilt zu bekommen. Durch Ausscheiden dieses Gegenstandes und Weiterverfolgen in einer Teilanmeldung kann man die Stammanmeldung auf andere Aspekte konzentrieren, für die eine Patenterteilung weniger problematisch ist, und so zu einem viel früheren Datum ein Patent bekommen. Es ist allerdings sehr wichtig zu beachten, dass eine Teilanmeldung nicht dazu herangezogen werden darf, inhaltliche Mängel in einer ursprünglichen Anmeldung auszuräumen. Damit bedeutet natürlich das strenge Erfordernis, dass der Gegenstand der Teilanmeldung nicht über die ursprünglichen Anmeldungsunterlagen hinausgehen darf, dass die Teilanmeldung an den gleichen Mängeln leiden wird wie die Stammanmeldung. Berücksichtigt werden sollte ferner, dass für die Teilanmeldung die gleichen amtlichen Gebühren fällig werden wie für die Stammanmeldung, insbesondere die kumulierten Jahresgebühren ab dem Anmeldetag der Stammanmeldung. Anders gesagt, sämtliche Jahresgebühren, die auf die Teilanmeldung angefallen waren, wenn sie gleichzeitig mit der Stammanmeldung eingereicht worden wäre, sind bei der Einreichung der Teilanmeldung zahlbar. Das kann bedeuten, dass beim Einreichen einer Teilanmeldung eine ansehnliche Summe fällig ist. 18

19 Mit Wirkung vom 1. April 2010 können gemäß der neuen Regel 36 EPÜ Teilanmeldungen nur noch innerhalb bestimmter Fristen eingereiht werden, die durch Bescheide des EPA ausgelöst werden. Es gilt dann eine Frist von 24 Monaten ab dem ersten inhaltlichen Prüfungsbescheid zur bereits anhängigen Anmeldung (oder einer bereits vorhandenen Teilanmeldung aus jener). Für bereits vor dem 1. April 2010 ergangene Prüfungsbescheide läuft diese Frist aber frühestens am 1. Oktober 2010 ab. Das EPA wird auf den Ablauf dieser Fristen nicht hinweisen; es ist daher sehr wichtig, sie auf Seiten des Anmelders bzw. seines Vertreters vor dem EPA zu notieren und zu überwachen. Außerdem haben Anmelder die Möglichkeit, auf die Beanstandung fehlender Einheitlichkeit in einem späteren (also nicht dem ersten) Prüfungsbescheid innerhalb von 6 Monaten noch durch Einreichung einer Teilanmeldung zu reagieren. 19

20 Der Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) - Die internationale Phase Durch diesen Vertrag (PCT) wird ein nahezu weltweiter Schutz von Erfindungen erleichtert, wenn in verschiedenen Staaten irgendwo auf der Welt Schutz begehrt wird. Gemäß PCT ist es möglich, eine einmalige Stammanmeldung (eine internationale Anmeldung ) für mehrere Vertragsstaaten statt mehrere getrennte nationale und/oder regionale Patentanmeldungen einzureichen. Mit einer solchen internationalen Anmeldung kann auch Schutz begehrt werden für die Vertragsstaaten des EPÜ, der afrikanischen regionalen Organisation geistigen Eigentums (ARIPO) und des Eurasischen Patentübereinkommens. Wichtig ist aber, sich vor Augen zu halten, dass der Zusammenarbeitsvertrag (PCT) sich darauf beschränkt, zum Schutz von Erfindungen eine einmalige koordinierte Einreichung und Recherche und auf Wunsch (vorläufige) Prüfung einer Anmeldung zu ermöglichen. Im PCT ist keine Erteilung eines Patentes ( Weltpatent ) vorgesehen. Bei der Durchführung des genannten Verfahrens übernimmt die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) mit ihrem Internationalen Büro in Genf den größten Teil der Verwaltungsaufgaben, ohne jedoch über Möglichkeiten für die Recherche und Sachprüfung zu verfügen. Hier springen das EPA und ausgewählte nationale Patentämter als internationale Recherchenbehörde (ISA) oder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde 20

21 (IPEA) für das Internationale Büro ein. Wie schon gesagt, stellt das Internationale Büro keine PCT-Patente aus, denn die gibt es nicht. Die Verantwortung des Internationalen Büros endet mit dem Eintritt der Anmeldung in die sogenannten nationalen (oder regionalen) Phasen, also mit dem Beginn nationaler oder regionaler Verfolgung der Anmeldung vor nationalen Patentämtern oder z.b. im EPA. Hat die Prüfung in diesen Ämtern einen positiven Ausgang, so führt das zur Erteilung eines nationalen oder regionalen Patents. Anforderungen an die Anmeldung Der Anmelder einer internationalen Anmeldung muss Staatsangehöriger/ juristische Person eines PCT-Vertragsstaates sein oder seinen Wohnsitz in einem PCT-Vertragsstaat haben. Eine PCT-Anmeldung kann entweder bei dem Patentamt des Vertragsstaates, dessen Staatsangehöriger/juristische Person der Anmelder ist, eingereicht werden oder bei einem regionalen Amt, wie dem EPA, aber auch unmittelbar beim Internationalen Büro in Genf. Das hängt von den Richtlinien ab, die der jeweilige Vertragsstaat hierfür erlassen hat. Die Sprache, in der die internationale Anmeldung einzureichen ist, hängt vom Anmeldeamt ab, d.h. von demjenigen Amt, bei dem die internationale Anmeldung eingereicht wird. Einige Anmeldeämter gestatten es dem Anmelder, zwischen zwei oder mehr Sprachen zu wählen, das EPA z.b. erlaubt Deutsch, Englisch oder Französisch. Wird die internationale Anmeldung in einer anderen als der chinesischen, deutschen, englischen, französischen, japanischen, russischen oder spanischen Sprache eingereicht, in der internationale Anmeldungen veröffentlicht werden können, oder ist die Anmeldesprache nicht eine der für die ISA erforderlichen Sprachen, muss eine Übersetzung der Anmeldung bereitgestellt werden. 21

22 Beim Einreichen einer PCT-Anmeldung ist eine Übermittlungsgebühr und eine internationale Anmeldegebühr zu zahlen. Die Bestimmung von ausgewählten Vertragsstaaten wurde vor einiger Zeit abgeschafft. Gegenwärtig schließt jede PCT-Anmeldung automatisch eine Option für sämtliche PCT-Vertragsstaaten sowie für jede Art von Schutz ein, die es bei der Bestimmung eines Vertragsstaates gibt. Das hindert einen Anmelder aber nicht daran, gewisse Bestimmungen, je nach Bedarf, zurückzuziehen. Internationale Recherche/Änderungen Die internationale Phase erstreckt sich über die Zeit ab dem Einreichen einer PCT-Anmeldung bis zu dem späteren Eintritt in nationale und/oder regionale Phasen. Während der internationalen Phase darf die Anmeldung nicht von einem der Ämter der Vertragsstaaten in deren Funktion als nationales oder regionales Amt bearbeitet werden. Natürlich muss ein als internationale Recherchenbehörde (ISA) agierendes nationales oder regionales Patentamt den internationalen Recherchenbericht (ISR) erstellen, und es ist in nationalen Verordnungen festgelegt, welche Patentämter oder welches Patentamt dem Anmelder hierfür zur Verfügung stehen. Für viele Länder, einschließlich der Vertragsstaaten des EPÜ, Japans und USA kann das EPA als ISA gewählt werden. Der internationale Recherchenbericht (ISR) steht gewöhnlich innerhalb von 9 Monaten ab dem Prioritätsdatum der Anmeldung zur Verfügung. Die internationale Patentanmeldung wird 18 Monate nach dem frühesten Prioritätsdatum veröffentlicht und daher im Allgemeinen zusammen mit dem ISR bekannt gemacht. 22

23 Es ist PCT-Praxis, den internationalen Recherchenbericht (ISR) mit einer schriftlichen Stellungnahme (WO) der internationalen Recherchenbehörde (ISA) als WOISA zu kombinieren, was lediglich zur Information des Anmelders dient und sich nur auf Kernfragen der Patentierbarkeit bezieht. Diese schriftliche Stellungnahme als Teil des ISR wird zunächst nicht bekanntgemacht und nur dem internationalen Büro übermittelt sowie gegebenenfalls der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde (IPEA). Diese Kombination WOISA ist der Öffentlichkeit erst 30 Monate nach dem Prioritätsdatum zugänglich. 23

24 Internationale vorläufige Prüfung In Beantwortung des internationalen Recherchenberichts (ISR) darf der Anmelder einmal die Ansprüche (und nur die Ansprüche) ändern, um der Anmeldung einen besseren Start in ihrer nationalen oder regionalen Phase zu ermöglichen. Es wäre wünschenswert, dass solche Änderungen dann das Prüfungsverfahren in den anschließenden Phasen beschleunigen. Sollte der Anmelder einen Antrag auf internationale vorläufige Prüfung stellen, was weiter unten näher erläutert ist, so bekommt er das Recht, alle Teile der Anmeldung zu ändern, ehe in die nationale oder regionale Phase eingetreten wird. Es gibt eine Frist, innerhalb der ein solcher Antrag gestellt werden muss, und zwar entweder 3 Monate nach Herausgabe des ISR und der ihn begleitenden schriftlichen Stellungnahme oder 22 Monate nach dem Prioritätsdatum, je nachdem welche Frist später abläuft. Außer dem internationalen Recherchenbericht und der schriftlichen Stellungnahme der internationalen Recherchenbehörde kann zusätzlich eine internationale vorläufige Prüfung (IPE) verlangt werden, wozu ein gesonderter Antrag einzureichen und eine Gebühr zu zahlen ist. Das dient in erster Linie dazu, dem Anmelder zu einer vorläufigen und nicht verbindlichen Meinungsäußerung zu verhelfen, ob die beanspruchte Erfindung neu ist, erfinderische Tätigkeit beinhaltet und sich gewerblich anwenden lässt. 24

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