Meyer Wischeropp & Sümke
|
|
- David Ulrich Steinmann
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 MAGDEBURG DRESDEN Meyer Wischeropp & Sümke RECHTSANWÄLTE STEUERBERATER
2 Datenschutz- Ein Überblick Ernst-Bernd Wischeropp Rechtsanwalt Rechtsanwälte
3 Datenschutz, was ist das? Schutz des Einzelnen davor, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. 1 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.
4 geschichtliche Entwicklung Vereinzelt schon seit langem Bestimmungen, die dem Schutz der Privatsphäre dienten (ärztliche und anwaltliche Schweigepflicht, Beichtgeheimnis, Postgeheimnis etc.) Seit Anfang der 70er Jahre durch computergestützte Datenverarbeitung Möglichkeit Daten besser und schneller sammeln, zu verarbeiten und auszuwerten. Erstes Datenschutzgesetz in Hessen bereits aus dem Jahre 1970 (Problemkreis des Datenschutzes dort vor Regelung auf Bundesebene bekannt) Beschleunigung und Rationalisierung von Verwaltungsabläufen birgt die Gefahr der ungerechtfertigten Durchleuchtung, mithin die zunehmende Abhängigkeit und Steuerbarkeit des Bürgers.
5 Mirkozensus-Urteil des BVErfG (Auszug): Im Lichte dieses Menschenbildes kommt dem Menschen in der Gemeinschaft ein sozialer Wert- und Achtungsanspruch zu. Es widerspricht der menschlichen Würde, den Menschen zum bloßen Objekt im Staat zu machen [...]. Mit der Menschenwürde wäre es nicht zu vereinbaren, wenn der Staat das Recht für sich in Anspruch nehmen könnte, den Menschen zwangsweise in seiner ganzen Persönlichkeit zu registrieren und zu katalogisieren, sei es auch in der Anonymität einer statistischen Erhebung, und ihn damit wie eine Sache zu behandeln, die einer Bestandsaufnahme in jeder Beziehung zugänglich ist. [...] Nicht jede statistische Erhebung über Persönlichkeits- und Lebensdaten verletzt jedoch die menschliche Persönlichkeit in ihrer Würde oder berührt ihr Selbstbestimmungsrecht im innersten Lebensbereich. Als Gemeinschaftsbezogener und gemeinschaftsgebundener Bürger [...] muss jedermann die Notwendigkeit statistischer Erhebungen über seine Person in gewissem Umfang, wie z.b. bei einer Volkszählung, als Vorbedingung für die Planmäßigkeit staatlichen Handelns hinnehmen. (BVerfGE 27, 1)
6 1 Abs. 1 BDSG in der Fassung vom 27. Januar 1977 (BGBl. I 1977, 201), : "Aufgabe des Datenschutzes ist es, durch den Schutz personenbezogener Daten vor Missbrauch bei ihrer Speicherung, Übermittlung, Veränderung und Löschung (Datenverarbeitung) der Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange der Betroffenen entgegenzuwirken." Anwendungsbereich des BDSG beschränkt auf personenbezogene Daten, die nicht zur Übermittlung an Dritte bestimmt sind und in nicht automatisierten Verfahren verarbeitet werden.
7 Änderung erst 1983 nach dem sog. Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 65, 1). Dort wurde das (Grund-)Recht auf Datenschutz zum ersten Mal als Ausprägung des grundrechtlichen Schutzes der Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz und Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz anerkannt. Art 1 Abs. 1 GG: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Art. 2 Abs. 1GG: Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
8 Aus den Leitsätzen des Volkszählungsurteils: 1. Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfasst. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. 2. Einschränkungen dieses Rechts auf "informationelle Selbstbestimmung" sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig. Sie bedürfen einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen muss. Bei seinen Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Auch hat er organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu treffen, welche der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken. (BVerfGE 65, 1)
9 1 BDSG in der heute geltenden Fassung (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.
10 Überblick über das BDSG Das BDSG besteht aus sechs Abschnitten: Im ersten Abschnitt ( 1 11) werden allgemeine und gemeinsame Bestimmungen erläutert, im zweiten Abschnitt ( 12 26) die Datenverarbeitung für öffentliche Stellen und im dritten Abschnitt ( 27 38a) für private Stellen geregelt. Der vierte Abschnitt ( 39 42) enthält Sondervorschriften, im fünften Abschnitt ( 43 44) werden Straf- und Bußgeldvorschriften und im sechsten Abschnitt ( 45 46) Übergangsvorschriften genannt.
11 Grundsätze Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt. (Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten im Prinzip verboten und nur dann erlaubt, wenn entweder eine klare Rechtsgrundlage gegeben ist (d.h.., das Gesetz erlaubt die Datenverarbeitung in diesem Fall) oder wenn die betroffene Person ausdrücklich (meist schriftlich) ihre Zustimmung zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung gegeben hat. Ebenfalls gilt der Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit: alle Datenverarbeitungssysteme sollen sich an dem Ziel ausrichten, keine oder so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu verwenden und insbesondere von den Möglichkeiten der Anonymysierung und Pseudonymisierung Gebrauch zu machen.
12 Geschützte Daten Geregelt wird der Umgang mit personenbezogenen Daten. Daten sind personenbezogen, wenn sie persönliche oder sachliche Verhältnisse einer natürlichen Person beschreiben. Dazu genügt es, wenn die Person nicht namentlich benannt wird, aber bestimmbar ist (beispielsweise: Telefonnummer, -Adresse, IP-Adresse beim Surfen, Personalnummer etc.). Im Gegensatz dazu stehen anonyme Daten, bei denen die Person unbekannt (also unbestimmbar) ist. Pseudonyme Daten, bei denen der Name durch einen Decknamen ersetzt wird, fallen wieder unter den Geltungsbereich des BDSG, weil es sich dabei um Angaben bestimmbarer Personen handelt. Nicht in den Geltungsbereich des BDSG fallen Daten über juristische Personen (GmbHs, AGs usw.). Besonders geschützt werden so genannte besondere Arten von Daten gemäß 3 Abs. 9 BDSG, nämlich Daten über rassische und ethnische Herkunft, die politische Meinung, religiöse oder philosophische Überzeugungen, die Gewerkschaftszugehörigkeit, die Gesundheit und das Sexualleben. Bei diesen Daten ist das Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt durch einen Ausnahmekatalog noch enger definiert und eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen notwendig.
13 Räumlicher Anwendungsbereich Bei einem Sitz der verantwortlichen Stelle im EG/EWR-Ausland gilt grundsätzlich das Sitzprinzip, d.h. der Sitz der verantwortlichen Stelle ist maßgeblich für das nationale Recht. Eine Firma mit Sitz in Frankreich beispielsweise kann ihr französisches Recht bei der Datenverarbeitung in Deutschland exportieren. Falls die Stelle jedoch eine Niederlassung in Deutschland hat, gilt grundsätzlich das Territorialprinzip, d.h. es gilt das deutsche BDSG. Dies gilt ebenso für Stellen, die einen Sitz in einem Nicht-EG/EWR-Staat haben.
14 Normadressaten Im BDSG wird unterschieden zwischen Datenschutz von staatlichen ( öffentlichen ) und von privaten ( nicht-öffentlichen ) Stellen. Öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen, die im Wettbewerb zu privaten Unternehmen stehen (z.b. die Deutsche Bahn), werden wie private Stellen behandelt.
15 Datenverarbeitung der privaten Stellen Jede private Stelle (z.b. Unternehmen), in der zehn oder mehr Personen ständig mit der Bearbeitung personenbezogener Daten mittels elektronischer Datenverarbeitung beschäftigt sind, benötigt einen Datenschutzbeauftragten (kurz DSB). Desgleichen bei zwanzig oder mehr Mitarbeitern wenn die Daten manuell (z.b. mit Karteikarten) verarbeitet werden, wenn Verarbeitungen eine Vorabkontrolle erfordern oder die Verarbeitung zur Übermittlung (Detektei, Auskunftei) oder anonymer Übermittlung (Meinungsforschung) verarbeitet werden.
16 Kontrolle des Datenschutzes Datenschutzbeauftragter Zuständig für Kontrolle der ordnungsgemäßen Organisation des Datenschutzes im Unternehmen, sofern vorgeschrieben. Insbesondere sachgerechte Beratung der Geschäftsleitung und Hinwirkungspflicht auf Einhaltung sämtlicher datenschutzrechtlicher Regelungen. Datenschutz-Aufsichtsbehörden Für die staatliche Kontrolle des Datenschutzes sind in jedem Bundesland Datenschutz-Aufsichtsbehörden eingerichtet, die die Aufgabe haben, die ordnungsgemäße Organisation des Datenschutzes im Unternehmen zu prüfen, und die dabei auch verschiedene Weisungsbefugnisse gegenüber den geprüften Unternehmen haben.
17 Sanktionen Datenschutz-Aufsichtsbehörde Wenn sich im Rahmen einer Datenschutz-Prüfung im Unternehmen durch die Datenschutz- Aufsichtsbehörde Mängel in der Datenschutzorganisation herausstellen, kann die Datenschutz- Aufsichtsbehörde neben der Forderung zur Beseitigung der Mängel auch Bußgelder verhängen oder bei besonders schwerwiegenden Verstößen auch Strafverfahren einleiten. Bußgelder Bußgelder in einer Höhe von bis zu Euro muss z. B. ein Unternehmen befürchten, das keinen betrieblichen Datenschutzbeauftragten wirksam bestellt, obwohl es dazu verpflichtet ist, das die Rechte der Betroffenen nicht ordnungsgemäß wahrt, oder das personenbezogene Daten unzulässig benutzt. Bußgelder in einer Höhe von bis zu Euro muss z. B. ein Unternehmen befürchten, das nicht allgemein zugängliche personenbezogene Daten unbefugt nutzt oder zum Abruf bereithält. Freiheitsstrafen Wer gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen vorsätzlich und gegen Entgelt verstößt oder die Absicht verfolgt, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, kann mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bestraft werden.
18 Datenschutzbeauftragter Die Aufgabe und Tätigkeit eines Datenschutzbeauftragten wird in Deutschland in 4f und 4g des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften geregelt. Er hat vorrangig die Datenverarbeitungsprogramme zu überwachen und das datenverarbeitende Personal mit dem Datenschutz vertraut zu machen. Zum Datenschutzbeauftragten darf nur bestellt werden, wer die notwendige Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Der Datenschutzbeauftragte ist schriftlich zu bestellen. Damit diese Funktion wirklich unabhängig wahrgenommen werden kann, darf kein Interessenskonflikt bestehen. Personen aus der Geschäftsleitung, leitende Positionen aus dem Personalwesen oder der IT-Abteilung können daher in der Regel den Posten des Datenschutzbeauftragten nicht übernehmen. Es ist möglich, einen externen Datenschutzbeauftragten zu bestellen.
19 Die Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten bereitet oftmals praktische Schwierigkeiten für ein Unternehmen, wie es die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Bettina Sokol in ihrem 17. Datenschutzbericht formulierte. Grundsätzlich ist die Möglichkeit für die Bestellung externer Beauftragter [ ] oft eine praktikable Lösung, da sie häufig selbst nicht über Personal verfügen, das die für Datenschutzbeauftragte erforderliche fachliche Eignung hat. Hier kann eine externe Person, die mehrere ähnlich strukturierte Unternehmen betreut, kostengünstiger und fachlich qualifizierter arbeiten. Im Jahre 1990 hatte das Landgericht Ulm als erstes Gericht in Deutschland über das Berufsbild von Datenschutzbeauftragten zu entscheiden. In seinem in Fachkreisen oft zitierten Ulmer Urteil definierte das Gericht die Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten als eigenständigen Beruf und legte Kriterien für die Fachkunde fest (Az: 5T 153/90-01 LG Ulm). Es gibt diverse Anbieter, die eine Ausbildung zum qualifizierten und geprüften Datenschutzbeauftragten anbieten. Die Ausbildungsdauer ist bei entsprechenden Vorkenntnissen wenige Wochen. Ob eine Ausbildung als ausreichend anzusehen ist, kann man bei der für seine Unternehmung zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde oder auch dem Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands klären lassen.
20 Datenverarbeitung der privaten Stellen Die Pflichten der verantwortlichen (verarbeitenden) Stelle fallen immer der Geschäftsführung zu. Unabhängig von der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten umfassen sie u.a.: Gewährung der Betroffenenrechte (Benachrichtigung, Auskunft, Korrektur, Sperrung, Löschung) transparente und dokumentierte EDV (Verfahrensverzeichnis), Schutz der EDV und der Daten im Sinne der IT-Sicherheit ( 9 BDSG nebst Anhang) Nachvollziehbarkeit von Zugriffen, Änderungen und Weitergaben an Dritte
21 Rechte der Betroffenen Betroffene (natürliche Personen, über die Daten bei öffentlichen oder nichtöffentlichen Stellen gespeichert sind), haben nach dem Bundesdatenschutzgesetz folgende (gem. 6 Abs. 1 BDSG) unabdingbare Rechte: Auskunft darüber, ob und welche personenbezogenen Daten über sie gespeichert sind Auskunft darüber, aus welchen Quellen diese Daten stammen und zu welchem Verwendungszweck sie gespeichert werden Berichtigung von falschen personenbezogenen Daten Übermittlung persönlicher Daten an Dritte zu untersagen Löschung seiner Daten Sperrung seiner Datensätze Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde für den Datenschutz
22 Jeder Bürger hat ein Auskunftsrecht bezüglich der über ihn gespeicherten Daten sowie ein Recht auf Richtigstellung falscher Daten. Für die befragten Stellen ergibt sich eine Auskunftspflicht, von der jedoch Polizei und Geheimdienste ausgenommen sind. Die Auskunft ist von öffentlichen Stellen unentgeltlich zu erteilen ( 19 Abs. 4 BDSG). Bei der Auskunftserteilung durch private Stellen kann unter Umständen ein Entgelt verlangt werden ( 34 BDSG), allerdings muss der Betroffene darauf hingewiesen und ggf. eine kostenfreie Alternative angeboten werden.
23 Für die Behörden der Länder und Gemeinden gelten die jeweiligen Landesdatenschutzgesetze. Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften unterliegen weder dem Bundesdatenschutzgesetz noch den Landesdatenschutzgesetzen.
24 EDV Dokumentation Transparente Dokumentation sämtlicher EDV Prozesse Ausgerichtet an Qualitätssicherungsnormen DIN EN ISO 9001 DIN EN ISO 9001 Regelt Qualitätsmanagementsysteme - Anforderungen (ISO 9001: ) Kurzbeschreibung: Anforderungen an ein Qualitätsmanagementsystem die Anforderungen an ein Qualitätsmanagementsystem (QM-System) für den Fall fest, dass eine Organisation ihre Fähigkeit darlegen muss, Produkte bereitzustellen, welche die Anforderungen der Kunden behördliche Anforderungen erfüllen, und anstrebt, die Kundenzufriedenheit zu erhöhen.
25 Einzelne Anforderungen nach DIN EN ISO 9001(nicht abschließend) für: QM-Handbuch Lenkung von Dokumenten Kennzeichnung Erstellung Prüfung Freigabe Verteilung Verfügbarkeit Änderung ungültige Dokumente Vernichtung Archivierung
26 IT-Sicherheit Anforderungen gemäß 9 BDSG sowie der Anlage zu 9 Satz 1 BDSG 9 Technische und organisatorische Maßnahmen Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, die selbst oder im Auftrag personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Anforderungen, zu gewährleisten. Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.
27 Aus 9 BDSG und der Anlage zu 9 Satz 1 ergeben sich die folgenden 8 Gebote, die jedes Unternehmen durch entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen umzusetzen hat: Zutrittskontrolle Unbefugten ist der Zutritt zu DV-Anlagen zu verwehren Zugangskontrolle Unbefugte dürfen DV-Anlagen nicht nutzen Zugriffskontrolle Berechtigte dürfen nur auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen Weitergabekontrolle kein unbefugtes Lesen, Kopieren, Verändern, Entfernen von personenbezogenen Daten während Übertragung Eingabekontrolle Nachvollziehen von Eingaben und Änderungen ermöglichen Auftragskontrolle Verarbeitung nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers Verfügbarkeitskontrolle Schutz gegen Zerstörung oder Verlust Getrennte Verarbeitung von zu unterschiedlichen Zwecken erhoben Daten
28 Welche konkreten Maßnahmen zur Gewährleistung der o.a. Kontrollen im Unternehmen, der Praxis oder Kanzlei zu ergreifen sind hängt vom Einzelfall ab und ist Ergebnis einer detaillierten und systematischen Aufnahme der Datenverarbeitungs- Hardware, -Software und Prozesse im Unternehmen. Leisten kann diese Aufnahme im Normalfall nur ein Spezialist, der in der Lage ist, die IT-Infrastruktur des Unternehmens aufzunehmen und die Risikoanalyse und -Bewertung vorzunehmen, um dann die geeigneten Maßnahmen zur Umsetzung der Kontrollen nach 9 BDSG zu konzipieren und die Umsetzung voranzutreiben.
29 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Datenschutz und Datensicherung (BDSG) Inhaltsübersicht
Datenschutz und Datensicherung (BDSG) Inhaltsübersicht Datenschutzziel Datenschutz und Datensicherung Personenbezogene Daten Datenverarbeitung Zulässigkeit personenbezogener Datenverarbeitung Zulässigkeit
MehrWAS DAS BUNDESDATENSCHUTZGESETZ VON UNTERNEHMEN VERLANGT
WAS DAS BUNDESDATENSCHUTZGESETZ VON UNTERNEHMEN VERLANGT Technische und organisatorische Maßnahmen nach 9 BDSG - Regelungsinhalte von 9 BDSG sowie Umsetzungsmöglichkeiten der Datenschutzgebote Fraunhofer
MehrDatenschutz im Projekt- und Qualitätsmanagement Umfeld
Datenschutz im Projekt- und Qualitätsmanagement Umfeld Personenbezogene Daten im Qualitäts- und Projektmanagement 17.02.2014 migosens GmbH 2014 Folie 2 Definitionen Was sind personenbezogene Daten? sind
MehrDatendienste und IT-Sicherheit am 11.06.2015. Cloud Computing und der Datenschutz (k)ein Widerspruch?
Datendienste und IT-Sicherheit am 11.06.2015 Cloud Computing und der Datenschutz (k)ein Widerspruch? Datensicherheit oder Datenschutz? 340 Datenschutz Schutz des Einzelnen vor Beeinträchtigung seines 220
MehrStammtisch Recklinghausen. Datenschutz gestern heute - morgen. Mark Spangenberg mark.spangenberg@googlemail.com
Stammtisch Recklinghausen Datenschutz gestern heute - morgen mark.spangenberg@googlemail.com Agenda 1. Was ist Datenschutz 2. Entstehung des Datenschutzes in Deutschland 3. Umsetzung / Organisation 4.
MehrInhalt. Datenschutz ist Grundrechtsschutz 4. Wessen Daten werden geschützt? 5. Wer muss den Datenschutz beachten? 6
Datenschutz ist... Inhalt Datenschutz ist Grundrechtsschutz 4 Wessen Daten werden geschützt? 5 Wer muss den Datenschutz beachten? 6 Welche Daten werden vom Datenschutzrecht erfasst? 7 Wann dürfen personenbezogene
MehrDatenschutz und Systemsicherheit
Datenschutz und Systemsicherheit Gesetze kennen! Regelungen anwenden! Dipl.-Informatiker Michael Westermann, Gesundheitsinformatik GmbH, Mannheim 21.04.2005 Gesetze (Auszug) Bundesdatenschutzgesetz Landesdatenschutzgesetz
Mehr%HVRQGHUH$UWHQ3HUVRQHQEH]RJHQHU'DWHQ
%HVRQGHUH$UWHQ3HUVRQHQEH]RJHQHU'DWHQ Bestimmte Daten dürfen nur mit ausdrücklicher Einwilligung bzw. nur in Ausnahmefällen verarbeitet werden. Hierzu gehören zum Beispiel Krankheitsdaten selbstverständlich
Mehr17.11.2011. Datenschutz (Info-Veranstaltung f. Administratoren) 17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte. Was heißt denn hier Datenschutz?
17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte Volkszählungsurteil Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1983) Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung als fachspezifische
MehrEinführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz
Dr. Thomas Petri Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz Hochschule für Politik, Sommersemester 2011, Foliensatz 2-2 bis 2-4 (1.6.2011) 1 Grobübersicht 1. Einführung, europa- und verfassungsrechtliche
MehrDatenschutz- und Datensicherheitskonzept der e.consult AG (Kurzversion)
Datenschutz- und Datensicherheitskonzept der e.consult AG (Kurzversion) I. Ziel des Datenschutzkonzeptes Das Datenschutzkonzept stellt eine zusammenfassende Dokumentation der datenschutzrechtlichen Aspekte
MehrAUSZUG AUS DEM BUNDESDATENSCHUTZGESETZ
AUSZUG AUS DEM BUNDESDATENSCHUTZGESETZ Auszug aus dem Bundesdatenschutzgesetz in der Fassung vom 14.01.2003, zuletzt geändert am 14.08.2009 1 Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen (1) Zweck dieses Gesetzes
Mehr1.1.4 Wissen, was unter Verbot mit Erlaubnisvorbehalt 1.1.5. schützen. 1.1.7 Wissen, was man unter personenbezogenen 1.1.8 1.1.
Datenschutz DLGI Dienstleistungsgesellschaft für Informatik Am Bonner Bogen 6 53227 Bonn Tel.: 0228-688-448-0 Fax: 0228-688-448-99 E-Mail: info@dlgi.de, URL: www.dlgi.de Dieser Syllabus darf nur in Zusammenhang
MehrDatenschutz und Schule
Datenschutz und Schule - erste Impulse zum Themenbereich - Referent: Ingo Nebe Staatliches Schulamt Nordthüringen, Bahnhofstraße 18, 37339 Leinefelde-Worbis www.schulamt-nordthueringen.de Datenschutz und
MehrRösler-Goy: Datenschutz für das Liegenschaftskataster 1
Datenschutz für das Liegenschaftskataster Dipl.-Ing. Michael Rösler-Goy Landesamt für Vermessung und Geoinformation Bayern Rösler-Goy: Datenschutz für das Liegenschaftskataster 1 1. Wozu dient Datenschutz?
MehrDatenschutz im Unternehmen. Was muss der Unternehmer wissen?
Was muss der Unternehmer wissen? Was ist Datenschutz nach BDSG? Basis: Recht auf informelle Selbstbestimmung Jeder Mensch kann selbst entscheiden, wem wann welche personenbezogene Daten zugänglich sein
MehrDatenschutz eine Einführung. Malte Schunke
Datenschutz eine Einführung Malte Schunke Gliederung 1. Wieso Datenschutz? 2. Was hat das mit mir zu tun? 3. Begriffserklärungen Pause 4. Wichtige Rechtsvorschriften 5. Datenschutz in der Arztpraxis Wieso
MehrInformationen zum Datenschutz im Maler- und Lackiererhandwerk
Institut für Betriebsberatung des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks Frankfurter Straße 14, 63500 Seligenstadt Telefon (06182) 2 52 08 * Fax 2 47 01 Maler-Lackierer-Institut@t-online.de www.malerinstitut.de
MehrDatenschutz als Qualitäts- und Wettbewerbsfaktor
Datenschutz als Qualitäts- und Wettbewerbsfaktor RA Andreas Jaspers Geschäftsführer der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit (GDD) e.v. Die GDD e.v. Die GDD e.v. tritt als gemeinnütziger Verein
MehrDatenschutz-Unterweisung
Datenschutz-Unterweisung Prof. Dr. Rolf Lauser Datenschutzbeauftragter (GDDcert) öbuv Sachverständiger für Systeme und Anwendungen der Informationsverarbeitung im kaufmännisch-administrativen Bereich sowie
MehrII 1 Verantwortung der Leitung II 1.13 Datenschutzkonzept. Gültigkeitsbereich Verantwortlich Team
Gültigkeitsbereich Verantwortlich Team Zweck AWO RV Halle Merseburg und alle Tochtergesellschaften GF Datenschutzbeauftragter ist Prozessverantwortlich Alle MA sind durchführungsverantwortlich Zweck des
MehrGesetzliche Grundlagen des Datenschutzes
Gesetzliche Grundlagen des Datenschutzes Informationelle Selbstbestimmung Bundesdatenschutzgesetz Grundgesetz Gesetzliche Grundlagen des Datenschutzes allg. Persönlichkeitsrecht (Art. 1, 2 GG) Grundrecht
MehrGrundlagen des Datenschutz
1 Grundlagen des Datenschutz Ablauf 1. Grundlagen Datenschutz 2. Vorstellung Schulprojekt Datenschutz für Lehrer und Schüler 3. Diskussion 3 Allgemeines Persönlichkeitsrecht Art. 1 Grundgesetz (1) Die
MehrTabelle: Maßnahmen und Datenschutz-Kontrollziele zu Baustein 1.5 Datenschutz
Tabelle: Maßn und Datenschutz-Kontrollziele zu Baustein 1.5 Datenschutz (Verweis aus Maß M 7.5) Basierend auf den IT-Grundschutz-Katalogen Version 2006 Stand: November 2006, Stand der Tabelle: 22.08.07
Mehr4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin
4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin Vortrag zum Thema Qualitätssicherung und Datenschutz, Anforderungen an den Datenschutz aus der Sicht des
MehrDatensicherheit. Datensicherheit. Datensicherheit. Datensicherheit
Katastrophenschutz ein angestrebter Zustand, der durch Maßnahmen, wie, Katastrophenschutz und Datensicherung erreicht Datensicherung werden soll, aber niemals vollständig erreicht werden wird die EDV bringt
MehrGrundbegriffe und Grundprinzipien des Datenschutzrechts Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Grundbegriffe und Grundprinzipien des Datenschutzrechts Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Valerij Serediouk SE Designing for Privacy HU WS 09 / 10 1 Gliederung Einführung Zweck und Anwendungsbereich des BDSG
MehrDer Datenschutzbeauftragte im medizinischen Unternehmen. Sonnemann/Strelecki GbR
Der Datenschutzbeauftragte im medizinischen Unternehmen Datenschutzbeauftragter als Berufsbezeichnung Der Begriff Datenschutzbeauftragter stellt eine Berufsbezeichnung dar. Anlässlich der beantragten registergerichtlichen
MehrGuter Datenschutz schafft Vertrauen
Oktober 2009 Guter Datenschutz schafft Vertrauen 27.10.2009 ruhr networker e.v. in Mettmann K.H. Erkens Inhalt Handlungsbedarf, Aktualität Grundlagen oder was bedeutet Datenschutz Pflichten des Unternehmens
MehrDatenschutz ist Persönlichkeitsschutz
Was ist Datenschutz? Personen sollen vor unbefugter Verwendung oder Weitergabe ihrer persönlichen Daten geschützt werden. Datenschutz ist Persönlichkeitsschutz Verpflichtung auf das Datengeheimnis Was
MehrForschungsdaten und Datenschutz 2. Workshop des AK Forschungsdaten
Forschungsdaten und Datenschutz 2. Workshop des AK Forschungsdaten Jan Goebel, DIW Berlin / SOEP Idealvorstellung Idealvorstellung Idealvorstellung Skripte (GitHub, Bitbucket, Codeplane,...) Daten (Dropbox,
MehrDatenschutzrechtliche Aspekte bei der öffentlichen Bereitstellung von Geodaten
Datenschutzrechtliche Aspekte bei der öffentlichen Bereitstellung von Geodaten 1 Gliederung 0. Einleitung 1. Geschichtliche Entwicklung 2. Rechtliche Grundlagen 3. Datenschutz und Geoinformation 4. Zusammenfassung
MehrDatenschutz im Jobcenter. Ihre Rechte als Antragsteller
Datenschutz im Jobcenter Ihre Rechte als Antragsteller Wieso braucht das Jobcenter Ihre persönlichen Daten? Arbeitsuchende erhalten Leistungen, wie zum Beispiel Geldleistungen, die ihren Unterhalt sichern
MehrDatenschutz der große Bruder der IT-Sicherheit
Datenschutz der große Bruder der IT-Sicherheit Rüdiger Wehrmann Der Hessische Datenschutzbeauftragte Telefon 0611 / 1408-0 E-mail: Poststelle@datenschutz.hessen.de Der Hessische Datenschutzbeauftragte
MehrDatenschutz im Unternehmen. Was ist Datenschutz, und weshalb betrifft er unser Unternehmen?
Was ist Datenschutz, und weshalb betrifft er unser Unternehmen? 1 Herzlich willkommen! Die Themen heute: Datenschutz ein aktuelles Thema Gründe für einen guten Datenschutz Welche Grundregeln sind zu beachten?
MehrBig Data, Amtliche Statistik und der Datenschutz
Konferenz für Sozial- und Wirtschaftsdaten 20./21. Februar 2014, Berlin Gute Forschung braucht gute Daten aber bitte anonymisiert! Big Data, Amtliche Statistik und der Datenschutz Peter Schaar Europäische
MehrDatenschutzbeauftragte
MEIBERS RECHTSANWÄLTE Externe Datenschutzbeauftragte für Ihr Unternehmen Stand: Juli 2014 Datenschutz im Unternehmen ist mehr als eine Forderung des Gesetzgebers Der Schutz personenbezogener Daten ist
MehrGrundlagen des Datenschutzes und der IT-Sicherheit. Musterlösung zur 9. Übung im SoSe 2014: Vergleich Datenschutz und IT-Sicherheit
und der IT-Sicherheit Musterlösung zur 9. Übung im SoSe 2014: Vergleich Datenschutz und IT-Sicherheit 9.1 Vergleich Sicherheitsziele & Aufgabe: Kontrollbereiche Ordnen Sie die im BDSG genannten Kontrollbereiche
MehrIT-Compliance und Datenschutz. 16. März 2007
IT-Compliance und Datenschutz 16. März 2007 Die Themen Agenda Vorstellung Deutsche Post Adress GmbH IT-Compliance und Datenschutz allgemein Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Der Datenschutzbeauftragte Verbot
MehrDatenschutz nach. Herzlich Willkommen. bei unserem Datenschutz-Seminar. Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Datenschutz nach Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Herzlich Willkommen bei unserem Datenschutz-Seminar 1 Vorstellung Matthias A. Walter EDV-Sachverständiger (DESAG) Datenschutzbeauftragter (TÜV) 11 Jahre
MehrBayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht
Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht in der Regierung von Mittelfranken _ Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich Informationen für die verantwortliche Stelle Stand: November 2009 Impressum:
MehrDatenschutz - Ein Grundrecht
Datenschutz - Ein Grundrecht? Der Sächsische Datenschutzbeauftragte Datenschutz als Grundrecht Argumente für den Datenschutz Der Sächsische Datenschutzbeauftragte Andreas Schurig GRuSSwort 2 Liebe Leserin,
MehrGrundlagen des Datenschutzes und der IT-Sicherheit
und der IT-Sicherheit Musterlösung zur 1. Übung im SoSe 2007: BDSG (1) 1.1 Voraussetzungen zur automatisierten DV (1) Anmerkung: Automatisierte Datenverarbeitung = Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung unter
MehrEinführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz
Dr. Thomas Petri Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz Hochschule für Politik, Sommersemester 2011, Foliensatz 1 1 Hinweise Erforderliche Arbeitsmittel: Grundgesetz, Bayerische Verfassung
MehrEinführung in den Datenschutz Mitarbeiterschulung nach 4g BDSG (MA4g)
Einführung in den Datenschutz Mitarbeiterschulung nach 4g BDSG (MA4g) Dieter Braun IT-Sicherheit & Datenschutz Gliederung Einführung 3 Personenbezogene Daten 7 Die Pflichtenverteilung 10 Daten aktiv schützen
MehrIMMANUEL DIAKONIE. Datenschutz Grundsätzlich ist verboten, was nicht ausdrücklich erlaubt ist.
IMMANUEL DIAKONIE Datenschutz Grundsätzlich ist verboten, was nicht ausdrücklich erlaubt ist. Sehr geehrte Damen und Herren, der Datenschutz ist uns in der Immanuel Diakonie wichtig! Patienten, Bewohner
MehrKurz & Gut DATENSCHUTZ IM WISSENSCHAFTLICHEN BEREICH
Kurz & Gut DATENSCHUTZ IM WISSENSCHAFTLICHEN BEREICH Technischer Datenschutz Thorsten Sagorski Campus Duisburg LG 110 Behördlich bestellte Datenschutzbeauftragte Herr Tuguntke Leiter des Justitiariats
MehrMerkblatt zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten nach 4f, 4g BDSG
Merkblatt zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten nach 4f, 4g BDSG Wann ist das Bundesdatenschutzgesetz anwendbar? Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gilt gemäß 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG für alle nicht öffentlichen
MehrX. Datenvermeidung und Datensparsamkeit nach 3a BDSG
X. Datenvermeidung und Datensparsamkeit nach 3a BDSG Gestaltung und Auswahl von Datenverarbeitungssystemen haben sich nach 3a S. 1 BDSG an dem Ziel auszurichten, keine oder so wenig personenbezogene Daten
MehrRechte und Pflichten der Schule und von BelWü bei der Auftragsdatenverarbeitung (Stand: 22.03.2013)
1. Pflichten von BelWü (Auftragnehmer) 1.1. Der Auftragnehmer darf Daten nur im Rahmen dieses Vertrages und nach den Weisungen der Schule verarbeiten. Der Auftragnehmer wird in seinem Verantwortungsbereich
MehrSecorvo. Partner und Unterstützer
Partner und Unterstützer Datenschutz Anspruch und Wirklichkeit im Unternehmen Karlsruher IT-Sicherheitsinitiative, 31.03.2004 Dirk Fox fox@secorvo.de Secorvo Security Consulting GmbH Albert-Nestler-Straße
MehrDatenschutz. Praktische Datenschutz-Maßnahmen in der WfbM. Werkstätten:Messe 2015
Datenschutz Praktische Datenschutz-Maßnahmen in der WfbM Werkstätten:Messe 2015 Referentin: Dipl.-Math. Ilse Römer, Datenschutzauditorin (TÜV) Qualitätsmanagementbeauftragte (TÜV) Herzlich Willkommen Datenschutz
MehrComputer & Netzwerktechnik. Externer Datenschutzbeauftragter
Computer & Netzwerktechnik Externer Datenschutzbeauftragter Zweck des Bundesdatenschutzgesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
MehrDienstleistungen Externer Datenschutz. Beschreibung der Leistungen, die von strauss esolutions erbracht werden
Dienstleistungen Externer Datenschutz Beschreibung der Leistungen, die von strauss esolutions erbracht werden Markus Strauss 14.11.2011 1 Dienstleistungen Externer Datenschutz Inhalt 1. Einleitung... 2
MehrLutz Grammann Datenschutz für Administratoren. St. Pius-Stift Cloppenburg 13. Oktober 2010
Lutz Grammann Datenschutz für Administratoren St. Pius-Stift Cloppenburg 13. Oktober 2010 06. Oktober 2010 Datenschutz für Administratoren 1 Erwartungen an Administratoren Mitwirkung bei der Gestaltung
MehrMustervorlage Verpflichtung auf das Datengeheimnis - Stand: 1. März 2013 -
DER LANDESBEAUFTRAGTE FÜR DEN DATENSCHUTZ Mustervorlage Verpflichtung auf das Datengeheimnis - Stand: 1. März 2013 - Seite 2 Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Baden-Württemberg Königstraße 10a
MehrAuch in kleineren Unternehmen ist der Datenschutzbeauftragte Pflicht
. Auch in kleineren Unternehmen ist der Datenschutzbeauftragte Pflicht Themenschwerpunkt 1. Wer braucht einen Datenschutzbeauftragter? Unternehmen, die personenbezogene Daten automatisiert erheben, verarbeiten
MehrLeseprobe zum Download
Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen
MehrErwartungen aus Sicht der Informationsfreiheit und des Datenschutzes
2. April 2014 Veranstaltung der EAB und der EAID Digitale Agenda Erwartungen aus Sicht der Informationsfreiheit und des Datenschutzes Peter Schaar Europäische Akademie für Informationsfreiheit und Datenschutz
MehrHaftungsfalle Datenschutz Aufgaben des Datenschutzbeauftragten
Haftungsfalle Datenschutz Aufgaben des Datenschutzbeauftragten Joachim Frost, Berater für Datenschutz Stellung des Datenschutzbeauftragten -Berater der Geschäftsleitung -weisungsfrei in Fachfragen -nur
MehrCheckliste zur Erfüllung der Informationspflichten bei Datenerhebung
Checkliste 2006 Checkliste zur Erfüllung der Informationspflichten bei Datenerhebung Nach 4 Abs. 3 BDSG Bitte lesen Sie vorab die Ausführungen zu dem Thema Datenschutz/Datenerhebung. So kommen Sie durch
MehrDatenschutz im Jobcenter. Ihre Rechte als Antragsteller
Datenschutz im Jobcenter Ihre Rechte als Antragsteller Wieso braucht das Jobcenter Ihre persönlichen Daten? Arbeitsuchende erhalten Leistungen, wie zum Beispiel Geldleistungen, die ihren Unterhalt sichern
MehrJörg 10.05.2006. Datenschutz in der BRD. Jörg. Einführung. Datenschutz. heute. Zusammenfassung. Praxis. Denitionen Verarbeitungsphasen
10.05.2006 1 2 3 4 Zum Begri im weiteren Sinne im engeren Sinne Bundesdatenschutzgesetz Landesdatenschutzgesetze Teledienstedatenschutzgesetz Teledienstedatenschutzverordnung Mediendienstestaatsvertrag
MehrDatenschutz bei Rechtsanwälten
Datenschutz bei Rechtsanwälten Vortrag von: Rechtsanwalt Dr. Holger Zuck Anwaltskanzlei Zuck & Quaas, Stuttgart 1 Datenschutz bei Rechtsanwälten Normen: Bereichsspezifische Normen: BRAO (insb. 43, 43a,
MehrMonitoring und Datenschutz
Zentrum für Informationsdienste und Hochleistungsrechnen Monitoring und Datenschutz Dresden, 27.Mai 2008 Bundesrepublik Deutschland Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung: Der Betroffene kann
MehrDatenschutz-Vereinbarung
Datenschutz-Vereinbarung zwischen intersales AG Internet Commerce Weinsbergstr. 190 50825 Köln, Deutschland im Folgenden intersales genannt und [ergänzen] im Folgenden Kunde genannt - 1 - 1. Präambel Die
MehrDatenschutz online: Was helfen Gesetze?
Datenschutz online: Was helfen Gesetze? 11. Februar 2011 Rechtsanwalt Niko Härting HÄRTING Rechtsanwälte Chausseestraße 13 10115 Berlin www.haerting.de Ein Zitat Meine Daten gehören mir. (Renate Künast,
MehrRechtssicherheit in der Benutzung von Archiven
Rechtssicherheit in der Benutzung von Archiven Datenschutzrechtliche Aspekte im Zusammenhang mit der Archivierung von personenbezogenen Daten Jakob Geyer, willheim l müller Rechtsanwälte Linz, 11. Juni
MehrDatenschutzconsulting.info. Verfahrensbeschreibung, Verfahrensverzeichnisse und das Jedermannsrecht
Verfahrensbeschreibung, Verfahrensverzeichnisse und das Jedermannsrecht Diplom-Informatiker Werner Hülsmann Konradigasse 24-78462-Konstanz Tel.:7531 / 365 90 5-4; FAX: -7 E-Mail: info@datenschutzconsulting.info
MehrD i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s
M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine
MehrDas Datenschutzregister der Max-Planck-Gesellschaft
Das Datenschutzregister der Max-Planck-Gesellschaft Dr. Wilfried Grieger wgriege@gwdg.de http://www.gwdg.de/~wgriege Gesellschaft für wissenschaftliche Datenverarbeitung mbh Göttingen Am Fassberg, 37077
MehrFirmeninformation zum Datenschutz
BAYERISCHES LANDESAMT FÜR DATENSCHUTZAUFSICHT Firmeninformation zum Datenschutz Herausgeber: Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht Promenade 27 91522 Ansbach Telefon: (0981) 53-1300 Telefax: (0981)
MehrBayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht in der Regierung von Mittelfranken
in der Regierung von Mittelfranken 2 Wesentliche Elemente des Datenschutzes im Unternehmen 3 Teil A Datenschutz im Unternehmen Teil A Allgemeines zum Datenschutz 4 I. Schutz der personenbezogenen Daten
MehrBeraten statt prüfen Betrieblicher Datenschutzbeauftragter
Beraten statt prüfen Betrieblicher Datenschutzbeauftragter Bestellpflicht zum Datenschutzbeauftragten Nach 4 f Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) müssen Unternehmen einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten
MehrWinfried Rau Tankstellen Consulting
Winfried Rau Tankstellen Consulting Teil 1 Wer muss einen Datenschutzbeauftragten bestellen?... 4f BDSG, nicht öffentliche Stellen die personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten innerhalb eines Monats
MehrMittagsinfo zum Thema
Mittagsinfo zum Thema Datenschutz und Datensicherheit in Non-Profit Profit-Organisationen 6. September 2007 Folie 1 Agenda I. Überblick über Datenschutzgesetzgebung und die Datenschutzaufsichtstellen II.
MehrNutzung dieser Internetseite
Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher
MehrVerpflichtungserklärung nach 5 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
Verpflichtungserklärung nach 5 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) Mustermann GmbH Musterstr. 123 12345 Musterstadt Sehr geehrte(r) Frau/Herr, aufgrund Ihrer Aufgabenstellung in unserem Unternehmen gilt
Mehrvom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis
Verordnung zum Schutz von Patientendaten DSVO KH-Pfalz 50.02 Verordnung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern (DSVO
MehrEIN C.A.F.E. FÜR DEN DATENSCHUTZ
EIN C.A.F.E. FÜR DEN DATENSCHUTZ Organisatorische Datenschutzbeauftragter Martin Esken Datenschutzbeauftragter (TÜV) Organisatorische Technische gemäß 9 Satz 1 Punkte 1-8 BUNDESDATENSCHUTZGESETZ Organisatorische
MehrVernetzung ohne Nebenwirkung, das Wie entscheidet
Vernetzung ohne Nebenwirkung, das Wie entscheidet Rüdiger Wehrmann Der Hessische Datenschutzbeauftragte Gustav-Stresemann-Ring 1, 65189 Wiesbaden Telefon 0611 / 14 08-137 E-Mail: r.wehrmann@datenschutz.hessen.de
MehrÜberblick Datenschutzbeauftragter für den Chaos Computer Club Frankfurt e.v.
Überblick Datenschutzbeauftragter für den Chaos Computer Club Frankfurt e.v. binsec - binary security UG 13. Juni 2015 Agenda Werbung :-) Einführung Aufgaben eines DSB Kompetenzen und Rechte eines DSB
MehrWebinar Betrieblicher Datenschutz
Webinar Betrieblicher Datenschutz In Zusammenarbeit mit der Wirtschaftsförderung Kreis Coesfeld Robert Kandzia 10. Oktober 2013 10:00 Uhr Ziele Ursprünge und Begriff Terminologie im Datenschutz typische
MehrBetriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000
Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000 Version November 2013 1. Anwendungsbereich Dieses Dokument regelt die Überlassung von Daten zum Zweck der Verarbeitung als Dienstleistung
MehrÖffentliches Verfahrensverzeichnis
2011 Öffentliches Verfahrensverzeichnis Stand: 01.03.2011 Öffentliches Verfahrensverzeichnis Stand: 01.03.2011 Der Schutz Ihrer persönlichen Daten und Ihrer Privatsphäre ist uns sehr wichtig. Deshalb ist
MehrBeratungskonzept für die Datenschutz-Betreuung. durch einen externen Beauftragten für den Datenschutz
Beratungskonzept für die Datenschutz-Betreuung durch einen externen Beauftragten für den Datenschutz Die nachstehenden Informationen sollen Geschäftsführern und anderen Führungskräften von Unternehmen
MehrDatenschutzrecht in Österreich und Deutschland Ein Vergleich. RA Marcel Keienborg
Datenschutzrecht in Österreich und Deutschland Ein Vergleich RA Marcel Keienborg Zur Geschichte des Datenschutzes Die Wiege des Datenschutzes: In den USA (1960er/70 Jahre) Privacy Act of 1974 Debatten
MehrTelekommunikation Ihre Datenschutzrechte im Überblick
Telekommunikation Ihre Datenschutzrechte im Überblick Inhalt Bestands- und Verkehrsdaten 5 Vertragsschluss 6 Bonitätsabfrage 7 Telefonbuch und Auskunft 8 Rechnung und Einzelverbindungsnachweis 9 Auskunftsrecht
MehrDatenschutzanwendung
Das IT-Verfahren Datenschutzanwendung Grundlage und Ziele wozu Datenschutz Grundlage für Datscha Technische Informationen Technische Plattform Rollenkonzept 2 Wolfgang Körner, Leiter Competence Center
MehrDatenschutz in beratenden Berufen 10 Tipps & Fragen zum Umgang mit personenbezogenen Daten
Datenschutz in beratenden Berufen 10 Tipps & Fragen zum Umgang mit personenbezogenen Daten Zusammengestellt für Immobilienmakler, Versicherungsmakler, Vermögensberater, Finanzberater, Personalvermittler,
MehrGründe für ein Verfahrensverzeichnis
1 Wozu ein Verfahrensverzeichnis? Die Frage, wieso überhaupt ein Verfahrensverzeichnis erstellt und gepflegt werden soll, werden nicht nur Sie sich stellen. Auch die sogenannte verantwortliche Stelle in
MehrFachInfo Dezember 2012
FachInfo Dezember 2012 Datenschutz in der Asylsozialhilfe Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung... 2 2. Grundsätze des Datenschutzes... 2 2.1 Verhältnismässigkeit...2 2.2 Zweckbindung...2 2.3 Richtigkeit und
MehrDer betriebliche Datenschutzbeauftragte
Der betriebliche Datenschutzbeauftragte W A R U M? W E R I S T G E E I G N E T? W O F Ü R? Christoph Süsens & Matthias Holdorf Projekt Agenda Vorstellung Präsentation der betriebliche Datenschutzbeauftragte
MehrDatenschutz im Betriebsratsbüro. Referent: Lorenz Hinrichs TBS Niedersachsen GmbH lh@tbs-niedersachsen.de
Datenschutz im Betriebsratsbüro Referent: Lorenz Hinrichs TBS Niedersachsen GmbH lh@tbs-niedersachsen.de Datenschutz im BR-Büro Seite 2 Ausgangssituation Ausgangssituation Kurz gefasst ist es Euer Job
MehrCheckliste zum Datenschutz
Checkliste zum Datenschutz Diese Checkliste soll Ihnen einen ersten Überblick darüber geben, ob der Datenschutz in Ihrem Unternehmen den gesetzlichen Bestimmungen entspricht und wo ggf. noch Handlungsbedarf
MehrDatenschutz und Datensicherheit
Datenschutz und Datensicherheit Gliederung 1. Datenschutz 2. Datensicherheit 3. Datenschutz und sicherheit in der Verbandsarbeit 12.01.14 Raphael Boezio 2 Datenschutz Was ist Datenschutz? Datenschutz ist
MehrMan kommt schlecht weg, wenn man mit einem Mächtigen ein Geheimnis zu teilen hat.
Man kommt schlecht weg, wenn man mit einem Mächtigen ein Geheimnis zu teilen hat. (Aus den»fliegenden Blättern«, humoristisch-satirische Zeitschrift, die von 1844-1944 in München erschien) 1 8.2.1.Der
MehrMerkblatt zur Verpflichtung auf das Datengeheimnis nach 6 Abs. 2 Sächsisches Datenschutzgesetz
Merkblatt zur Verpflichtung auf das Datengeheimnis nach 6 Abs. 2 Sächsisches Datenschutzgesetz 1. Was versteht man unter der "Verpflichtung auf das Datengeheimnis"? Die Verpflichtung auf das Datengeheimnis
MehrDer Schutz von Patientendaten
Der Schutz von Patientendaten bei (vernetzten) Software-Medizinprodukten aus Herstellersicht 18.09.2014 Gerald Spyra, LL.M. Kanzlei Spyra Vorstellung meiner Person Gerald Spyra, LL.M. Rechtsanwalt Spezialisiert
Mehr