Vermittlungsgutschein ohne nachhaltige Entlastung auf dem Arbeitsmarkt Missbrauch wirksamer bekämpfen

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1 DGB Bereich Arbeitsmarktpolitik Nr. 08 / Juli 2010 Vermittlungsgutschein ohne nachhaltige Entlastung auf dem Arbeitsmarkt Missbrauch wirksamer bekämpfen Mit den Hartz-Gesetzen sollte auch der Wettbewerb zwischen den öffentlichen und den privaten Arbeitsvermittlern gefördert werden. So wurde bereits im März 2002 die staatliche Erlaubnispflicht für gewerbsmäßige private Vermittler abgeschafft und ein Rechtsanspruch auf Vermittlungsgutschein eingeführt. Große Erwartungen waren mit dieser aus Beitragsmitteln finanzierten Pflichtleistung verbunden. Die Hoffnung wurde geweckt, die Vermittlungsprozesse auf dem Arbeitsmarkt mit der Hilfe und Erfahrung der privaten Gewerbebetriebe beschleunigen zu können. Immer wieder wurde diese gesetzliche Pflichtleistung verlängert, auch wenn bisher keine nachhaltigen Arbeitsmarkteffekte festgestellt werden konnten. Zugleich zeigte sich, dass dieses Förderinstrument missbrauchsanfällig ist. Dennoch will nach Informationen des DGB die Regierungskoalition im laufenden Gesetzgebungsverfahren genau diesen Rechtsanspruch verlängern. Wieder einmal soll der Vermittlungsgutschein (zunächst) um ein Jahr verlängert werden. Die Branche hat massiv auf den Gesetzgeber Einfluss zu nehmen versucht, damit die bisher neunjährige Erprobungsdauer nochmals verlängert wird. Dabei kann bei diesem Förderinstrument eine Doppelförderung keinesfalls ausgeschlossen werden, soweit diese Förderung weiter als Pflichtleistung ausgestaltet ist. Diese Verlängerung steht in völligem Gegensatz zu der von der Bundesregierung angekündigten generellen Umwandlung von gesetzlichen Pflicht- in Ermessensleistungen. Doch genau dann, wenn es um die Absicherung und Förderung der Geschäfte privater Vermittler geht, wird dieses politische Ziel offensichtlich aufgegeben. Gliederung: 1. Was ist ein Vermittlungsgutschein? 2. Wie wird der Vermittlungsgutschein genutzt? 3. Umfang öffentlicher Förderung 4. Arbeitsmarktpolitische Wirkung des Vermittlungsgutscheins 5. Missbrauchsgefahr beim Vermittlungsgutschein 6. Doppelförderung 7. Arbeitsbedingungen der vermittelten Jobs 8. Arbeitgeber wollen Subventionierung privater Vermittler ausweiten 9. Aktuelle gesetzliche Änderungen 10. Gesetzlicher Handlungsbedarf Es bleibt abzuwarten, ob andere weit wirksamere und zielführendere gesetzliche Pflichtleistungen mit der gleichen Elle gemessen werden oder hier der Sparkommissar die Linie vorgibt. 1. Was ist ein Vermittlungsgutschein? Arbeitslose mit Anspruch auf Arbeitslosengeld haben seit März 2002 ein Recht auf einen Vermittlungsgutschein, mit dem sie private Vermittler einschalten und beauftragen können, sofern sie nach zwei Monaten noch nicht vermittelt werden konnten. Mit dem Gutschein verpflichtet sich die öffentliche Arbeitsvermittlung, den eingeschalteten Privaten zu vergüten, wenn deren Aktivitäten zur beruflichen Eingliederung der Arbeitslosen führen.

2 Dieser Vermittlungsgutschein gilt für jeweils drei Monate; der private Vermittler kann die erste Rate dieses Gutscheins in Höhe von Euro einlösen, soweit das sozialversicherte Beschäftigungsverhältnis von mindestens 15 Wochenstunden sechs Wochen dauert; weitere Euro werden bei einer sechsmonatigen Beschäftigungsdauer ausgezahlt. Bei Langzeitarbeitslosen sowie behinderten Menschen können insgesamt bis zu Euro gezahlt werden. Von den Arbeitslosen darf über den Gutschein hinaus keine Kostenerstattung verlangt werden. Kein Honorar wird gezahlt, wenn der Dienstleister bereits von der Agentur mit der Vermittlung beauftragt wurde oder die Vermittlung an einen früheren Arbeitgeber erfolgt. Unschädlich ist eine versicherungspflichtige Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber, die länger als vier Jahre zurückliegt und bis zu drei Monate dauerte 1. Zugleich muss der private Vermittler von dem Stellen anbietenden Unternehmen unabhängig und verschieden sein. So darf die Vermittlungsfirma am einstellenden Betrieb nicht in einem wirtschaftlich erheblichen Maß beteiligt sein; dies gilt auch umgekehrt. Ebenso wenig darf eine personelle Identität von Vermittler und Beschäftigten des potentiellen Arbeitgebers bestehen. Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen hat der private Vermittler einen eigenständigen Anspruch auf Auszahlung des Vermittlungsgutscheins an ihn. Bei Langzeitarbeitslosen sowie behinderten Menschen können insgesamt bis zu gezahlt werden. 2. Wie wird der Vermittlungsgutschein genutzt? Im vergangenen Jahr haben die Arbeitsagenturen rd Vermittlungsgutscheine ausgestellt. Vor jeder Ausstellung müssen die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen geprüft und dokumentiert werden. Mit dem Ende des Arbeitslosengeldanspruchs bzw. der Hilfebedürftigkeit nach Hartz IV endet beispielsweise auch die Gültigkeit des Vermittlungsgutscheins. Von den ausgestellten Vermittlungsgutscheinen wird allerdings nur ein äußerst kleiner Teil eingelöst. Die weit überwiegende Zahl der ausgestellten Gutscheine mündet nicht in eine Arbeitsaufnahme ein. In 2009 wurden nur gut Vermittlungsgutscheine eingelöst. Dies waren nur 6,3 Prozent aller ausgestellten Gutscheine. Nur relativ selten führten die ausgestellten Vermittlungsgutscheine zu einem arbeitsmarktpolitischen Erfolg. Trotz nennenswertem Einsatz hat dieses Instrument nur wenig Einfluss auf den Arbeitsmarkt. Zu berücksichtigen ist dabei, dass pro Person durchaus mehrere Gutscheine ausgestellt werden können. Die Zahl der eingelösten Gutscheine stieg bis 2007 an und erreichte mit rd seinen bisherigen Höchststand. Zwischenzeitlich ist er wieder leicht unter das Niveau von 2004 (54.200) gesunken. Ausgestellt wurden damals aber mit weniger Gutscheine als im vergangenen Jahr. Die Einlösungsquote liegt damit noch unter dem Niveau von Durch private Vermittler wurden im damaligen Krisenjahr 7,6 Prozent aller ausgegebenen Vermittlungsgutscheine gegenüber nur 6,3 Prozent im letzten Jahr. 1 Unerheblich ist die Vorbeschäftigung, wenn es sich um einen besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen handelt. Seite 2

3 Trotz des intensiveren Einsatzes des Vermittlungsgutscheins konnten die privaten Vermittler absolut wie relativ weniger Arbeitslose ins Beschäftigungssystem eingliedern. Auch die Begleitforschung zu den Hartz-Gesetzen stellte 2006 fest: In 92 Prozent der Fälle zog der ausgegebene Vermittlungsgutschein keine Beschäftigung nach sich. Offensichtlich liegt zwischen Ausgabe des Gutscheins durch die Agentur und der erfolgreichen Vermittlung durch einen privaten Vermittler ein schwieriger Weg. 2 Wie die Begleitforschung zeigt, beauftragte die Mehrzahl der Arbeitsuchenden mit Vermittlungsgutschein die Privaten mit der Arbeitsvermittlung, doch längst nicht alle erhielten ein ernsthaftes Stellenangebot. Lediglich knapp 10 % der Befragten mit Vermittlungsgutschein erklärten, sie hätten nach Erhalt des Gutscheins keinen privaten Vermittlung kontaktiert. (Unter ihnen äußerten 70 %, auch ohne den Gutschein eine Stelle gefunden zu haben, 34 % erklärten, die Agentur sei aus ihrer Sicht für die Vermittlung zuständig, 37 % befanden, Private könnten auch nicht besser vermitteln als die Agentur 3. Weiter heißt es: Unter jenen Erwerbslosen, die private Vermittler mit der Stellensuche beauftragt hatten, haben rd. 39 % an, kein ernsthaftes Stellenangebot erhalten zu haben. 4 Ferner gaben rd. 70 % der befragten Empfänger eines Vermittlungsgutscheins an, auch während der Gültigkeit des Gutscheins Kontakt zur Agentur gehabt zu haben. Von den eingelösten Gutscheinen entfällt nur gut die Hälfte auf Beschäftigungsverhältnisse mit mindestens sechs Monaten. Für die andere Hälfte gelang die Eingliederung nur für sechs Wochen bis unter sechs Monate. Dabei ist die zweite Rate auch dann zu zahlen, wenn beispielsweise ein zunächst auf drei Monate befristetes Arbeitsverhältnis auf mindestens sechs Monate verlängert wird bzw. bei einem anderen Arbeitgeber eine mindestens sechsmonatige Beschäftigung gefunden wird. Die Nachhaltigkeit der Integration lässt zu wünschen übrig und häufig werden auch Drehtüreffekte gefördert. Tabelle 1: Ausgezahlte Vermittlungsgutscheine SGB III SGB II insgesamt 1. Rate 2. Rate 1. Rate 2. Rate 1. Rate 2. Rate (ohne optierende Kommunen) Quelle: zusammengestellt nach BA-Daten 2 Vgl. WZB und infas: Evaluation der Maßnahmen zur Umsetzung der Vorschläge der Hartz- Kommission, Modul 1a, Neuausrichtung der Vermittlungsprozesse, Bericht für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Berlin, Bonn 2006, S ebenda, S ebenda, S. 326 Seite 3

4 3. Umfang öffentlicher Förderung Im vergangenen Jahr wurde über den Vermittlungsgutschein rd. 83 Mio. an private Vermittler gezahlt. Auffallend ist dabei, dass der Vermittlungsgutschein in der Arbeitslosenversicherung etwas intensiver genutzt wird als im Hartz IV-System. So wurde nur gut ein Drittel der Arbeitslosen von der Arbeitslosenversicherung betreut, während rd. 54 Prozent der auf den Vermittlungsgutschein entfallenden Gesamtausgaben aus den Sozialbeiträgen der Arbeitslosenversicherung finanziert wurden. Eine Ursache könnte sein, dass ALG II Empfänger keinen Rechtsanspruch auf die Leistung haben. Im Vergleich zum Vorjahr hat sich die Förderung an die privaten Vermittler leicht verringert, wobei die Ausgaben im Hartz IV-System deutlicher zurückgingen als im Versicherungssystem. Absolut liegen die Gesamtaufwendungen für den Vermittlungsgutschein aber immer noch leicht über dem Niveau von Doch die Fördermöglichkeiten beschränken sich nicht nur auf dieses Förderinstrument. Auch andere Instrumente eröffnen der privaten Arbeitsvermittlung eine öffentliche Förderung. So kann die öffentliche Arbeitsverwaltung die Vermittlungsdienstleistung wettbewerblich in öffentlichen Ausschreibungen vergeben und Arbeitsuchende direkt an private Vermittler oder Träger überweisen. Insgesamt werden private Vermittler über Mittel der Arbeitsförderung jährlich mit mehr als 200 Mio. gefördert. Tabelle 2: Ausgaben für den Vermittlungsgutschein in Mio sowie SGB III SGB II insgesamt ,0 102, ,4 18,9 80, ,4 49,9 99, ,1 38,0 83,1 (ohne optierende Kommunen) Quelle: zusammengestellt nach Haushaltsdaten der BA 4. Arbeitsmarktpolitische Wirkung des Vermittlungsgutscheins Die Begleitforschung zu den Hartz-Gesetzen gelangte zu folgender Einschätzung: Die über den Gutschein erzielte Beschäftigung ist insgesamt wenig nachhaltig. Im Vergleich zu einer untersuchten Kontrollgruppe werden Beschäftigungsverhältnisse, die durch das Einlösen eines Vermittlungsgutscheins zustande gekommen sind, schnell wieder aufgelöst. Dies gilt für Männer und Frauen gleichermaßen. 5 Vielmehr besteht die Gefahr, dass durch die Ausgabe von Vermittlungsgutscheinen fiskalische Mehrkosten entstehen. 5 Ebenda, S. 358 Seite 4

5 Die Ergebnisse bestätigen ferner die vermuteten Creaming-Effekte: Besser Qualifizierte, Arbeitsuchende mit Berufserfahrung oder ohne gesundheitliche Beeinträchtigung werden von den privaten Vermittlern besser vermittelt. 6 Die Wirkungsanalyse für den Vermittlungsgutschein zeige, dass das Ziel einer schnelleren Vermittlung in den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht erreicht wurde. ( ) Das Kosten-Nutzen-Model weist deshalb im Saldo Mehrkosten in Höhe der Maßnahmen aus. 7 Ergänzende Studien des IAB für Hartz IV- Empfänger, die privaten Vermittlern zugewiesen wurden, zeigen ähnliche Befunde: Nur wenige profitieren von der privaten Arbeitsvermittlung. Für Hartz IV-Empfänger erhöhten sich je nach Teilgruppe ihre Beschäftigungschancen gar nicht oder nur in geringem Umfang. 8 Im Durchschnitt seien sie genauso häufig oder häufiger arbeitslos gemeldet oder in Maßnahmen der Arbeitsförderung und bezogen genau so häufig Hartz IV wie die Vergleichsgruppe. 5. Missbrauchsgefahr beim Vermittlungsgutschein Die wissenschaftliche Evaluation zum Vermittlungsgutschein zeigte, dass dieses Instrument missbrauchsanfällig ist. So gaben Prozent der über den VGB Vermittelten an, dass der Gutschein vom privaten Vermittler eingelöst (wurde), obwohl der Arbeitsplatz nach Angaben der Befragten selbst gesucht wurde. In 14 Prozent der Fälle hat der Arbeitgeber den Arbeitslosen auf einen privaten Arbeitsvermittler verwiesen und dann mit diesem einen Vermittlungsvertrag abgeschlossen. 9 Daraufhin hat der Gesetzgeber zwar einige kleinere gesetzliche Korrekturen vorgenommen, doch nach einem Bericht des Bundesrechnungshof von August 2006 bleibt das Vermittlungsgutscheinverfahren gegenüber Mitnahmeeffekte anfällig. Die Aktivitäten zahlreicher privater Vermittler entsprechen nicht Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Des Weiteren bietet das Vermittlungsgutscheinverfahren Arbeitgebern die Möglichkeit, sich auf Kosten der Beitragszahler von eigenen Aufgaben der Personalbeschaffung zu entlasten. 10 Allein die Regionaldirektion Berlin-Brandenburg hat seit der Einführung des Vermittlungsgutscheins bei insgesamt Vermittlungsgutschein-Fällen, bei denen ein Verdacht auf Missbrauch durch einen privaten Arbeitsvermittler bestand, Daten an das Landeskriminalamt übermittelt. Zwischenzeitlich wurden 57 Strafverfahren gegen private Arbeitsvermittler eingeleitet. Allein von dieser Regionaldirektion wurden gegen private Arbeitsvermittler Rückzahlungsverfahren in Höhe von Euro initiiert. Erst jüngst haben sich neue Fälle gezeigt: So vermittelt der Erfolgsservice private Arbeitsvermittlung überregional ausschließlich an den S & C (international Deutschland GmbH) und zwar in Personalunion als privater Vermittler wie auf Arbeitgeberseite für die Personalauswahl. 6 Ebenda, S Ebenda, S IAB-Kurzbericht, 5/ IAB-Kurzbericht, 5/2005, S Bundesrechnungshof: Mitteilung an die BA über die Prüfung des Vermittlungsgutscheinverfahrens nach 421g SGB III (Kontrollprüfung) Seite 5

6 Bei der Staatsanwaltschaft Potsdam wurde erst im Juni 2010 Strafanzeige gegen die A. V. T. D Arbeitsvermittlung erstattet. Auch wenn sich Arbeitslose auf eigene Initiative oder aufgrund eines Vermittlungsvorschlags der BA bewarben, soll im Rahmen eines Vorstellungsgesprächs beim potentiellen Arbeitgeber die Einstellung an die Vorlage eines Vermittlungsgutscheins geknüpft worden und sollte der Vermittlungsvertrag zurück datiert werden. Doch längst nicht immer können die Arbeitsagenturen die personellen oder rechtlichen Verflechtungen zwischen privatem Arbeitsvermittler und einstellendem Arbeitgeber erkennen und offen legen. Völlig legal sind nach dem Gesetz jedoch folgende Mitnahmeeffekte: Der private Arbeitsvermittler nutzt die Angebote in der Jobbörse der BA und stellt sie dort ein und fordert zugleich von den Arbeitsuchenden die Vorlage eines Vermittlungsgutscheins. Der private Vermittler führt für dritte Arbeitgeber Stellenausschreibungen und Bewerberauswahl durch und knüpft an die Vorlage eines Vermittlungsgutscheins an. Derartige arbeitgeberorientierte Vermittlungsleistungen wurden zuvor von den Arbeitgebern selbst finanziert, während sie jetzt durch betriebliche Ausgliederung verstärkt aus öffentlichen Mitteln subventioniert werden. Dies gilt auch für Arbeitsuchende, die sich eigeninitiativ bewerben und dann vom Arbeitgeber an einen privaten Vermittler weitergeleitet werden. Auf etwa jeden fünften Befragten mit Kontakt zu privaten Vermittlern machten private Vermittler keinen seriösen Eindruck. 11 Vielfältige kreative Lösungen sind möglich, die eine legale Mitnahme des Vermittlungsgutscheins fördert; denn bei Rechtsansprüchen haben die Arbeitsagenturen hier keinerlei Steuerungsmöglichkeiten. Soweit der BA Verdachtsmomente bekannt werden, müssen meist umfangreiche Recherchen eingeleitet werden, die eigene Vermittlungskräfte binden. Die Ausweitung der privaten Arbeitsvermittlung erhöht die Intransparenz des Arbeitsmarktes weiter. So sind eine erhebliche Anzahlt der Stellen, die in der Jobbörse der Arbeitsagentur ausgewiesen werden, Arbeitsangebote von privaten Vermittlern. Diese Jobangebote stehen aber dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Es können sich nur Personen bewerben, die einen Vermittlungsgutschein erhalten haben. Damit sind zum Beispiel Arbeitslose, die keine Leistungen erhalten, Berufsrückkehrer/innen, Berufswechsler oder Teilnehmer an Transfermaßnahmen von diesen Stellenangeboten ausgeschlossen. 11 WZB, infas a. a. o., S. 325 Seite 6

7 6. Doppelförderung Der Vermittlungsgutschein steht in Konkurrenz zu anderen arbeitsmarktpolitischen Leistungen. Sowohl bei diesem Instrument wie bei anderen Maßnahmen gibt es einen Rechtsanspruch auf Vermittlungsleistung durch Dritte. So ist beispielsweise auch bei Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung ein expliziter Vermittlungsauftrag vorgesehen ( 4c SGB III). Auch hier besteht bei einer Arbeitslosigkeit von sechs Monaten ein Rechtsanspruch auf Förderung durch Dritte. Diese Konkurrenzsituation zwischen zwei Instrumenten die gleichermaßen auf die Vermittlung durch Dritte abzielen führt in der Praxis zu Doppelförderungen bei der beruflichen Integration. Mangels Steuerungsmöglichkeiten können die Arbeitsagenturen dies keinesfalls ausschließen. Sowohl die Bundesagentur wie der Rechnungshof haben auf diesen Missstand mehrfach aufmerksam gemacht. So weist der Bundesrechnungshof zugleich darauf hin, dass nach seinen Prüfungen die Agenturen die mit Vermittlungsgutschein begründeten Beschäftigungsverhältnisse in rund einem Viertel der Fälle mit Trainingsmaßnahmen und/oder Eingliederungszuschüssen (förderten). 12 Hinzu kommt, dass oftmals in die Leiharbeit vermittelt wird und in keiner anderen Branche die Löhne so häufiger nicht existenzsichernd sind und über Hartz IV aus Steuermitteln aufgestockt werden müssen, wie in der Leiharbeit. Immerhin jeder achte sozialversicherte Job in der Leiharbeit zählt zu den Hartz IV-Aufstockern. Auch dies ist eine indirekte Doppelförderung der häufig von Privaten vermittelten Leiharbeitsverhältnisse. Keinesfalls auszuschließen ist hierbei auch eine missbräuchliche Verwendung des Vermittlungsgutscheins in der Leiharbeit, da wirtschaftliche und personelle Verflechtungen zwischen privatem Vermittler und Verleiher längst nicht immer erkannt oder auch immer ausreichend geprüft werden. 7. Arbeitsbedingungen der vermittelten Jobs Die Einhaltung von tariflichen Arbeits- und Entlohnungsbedingungen spielt auch in der öffentlichen Arbeitsvermittlung keine Rolle mehr. Öffentliche wie private Arbeitsvermittlung sind nicht mehr zur Neutralität auf dem Arbeitsmarkt verpflichtet. Doch die wenigen gesetzlichen Grundsätze der Vermittlung dürfen für Private eine noch geringere Rolle spielen als für die öffentliche Arbeitsvermittlung. Über die Arbeitsbedingungen der über den Vermittlungsgutschein vermittelten Arbeitskräfte gibt es leider aber nahezu keine Informationen. Der Bundesrechnungshof weist allerdings darauf hin, dass die von ihm befragten Arbeitsuchenden in einer Vielzahl von Fällen auf geringe Bezahlung und körperlich äußerst anstrengende Arbeit hinwiesen. Zudem sei es häufiger zu Schwierigkeiten mit den Arbeitgebern gekommen, weil man sie mit Arbeiten betraut habe, die nicht im Arbeitsvertrag vorgesehen waren. 12 Bundesrechnungshof: Prüfungsmitteilung vom , S. 16 Seite 7

8 Einige Arbeitsuchende gaben an, die Arbeitgeber hätten ihnen keinen Kündigungsgrund genannt. 13 Einen Hinweis auf die Situation der über den Vermittlungsgutschein vermittelten Erwerbslosen geben gleichfalls die gut registrierten Beschwerdefälle bei der BA im Zeitraum von 2007 bis Die Begleitforschung zitiert ein krasses Beispiel für ein rein betriebswirtschaftliches Handeln eines privaten Vermittlers. Er wird wie folgt zitiert: Ich vermittle nur Idiotenjobs im Bereich HOGA und Lager, manchmal auch Büro. Fachleute zu vermitteln, ist mir zuviel. Warum soll ich mir den Aufwand mit Ingenieuren oder anderen Fachleuten machen, wenn ich das gleiche Honorar auch für die Putzfrau bekomme. Bei den Helferjobs ist wenigstens Bewegung am Markt, die bleiben alle nicht lange. Das ist fürs Geschäft nur gut, dann kann ich immer wieder neue Leute liefern. 14 Ein weiteres Problem ist darin zu sehen, dass ein überdurchschnittlich großer Teil der über einen Vermittlungsgutschein integrierten Erwerbslosen an Verleiher vermittelt wird. Mit immerhin 27 Prozent wurde 2009 mehr als jeder vierte Erwerbslose mit einem Vermittlungsgutschein an Verleiher weiter gereicht. Über den Vermittlungsgutschein wird so instabile Beschäftigung öffentlich gefördert. Der Bundesrechnungshof bemängelt gleichfalls, dass die durch die privaten Vermittler häufig begründeten Beschäftigungsverhältnisse instabil sind. Die Fluktuation insbesondere bei Zeitarbeits- und Personalleasingfirmen ermöglicht es Vermittlern, in kurzer Zeit eine Vielzahl von Vermittlungsgutscheinen einzulösen. Auf diese Weise kommt es zu den vom Gesetzgeber nicht gewollten Drehtür-Effekten, so der Bundesrechnungshof Arbeitgeber wollen Subventionierung privater Vermittler ausweiten Völlig unbeeindruckt von diesen Fakten fordern die Arbeitgeber eine Ausweitung des Vermittlungsgutscheins. Er hat sich aus ihrer Sicht als gutes Eingliederungsinstrument erwiesen. Sie wollen denn auch bei diesem Förderinstrument für Private den Rechtsanspruch nicht etwa einschränken, sondern ausweiten, beispielsweise auch auf Arbeitslose, die weniger als zwei Monate arbeitslos sind. Zugleich sollte aus ihrer Sicht die gesetzliche Höchstgrenze für die Vergütung privater Arbeitsvermittler gestrichen und eine Staffelung der Höhe nach der für den Arbeitssuchenden erforderlichen Vermittlungsintensität eingeführt werden. 16 Den Privaten will die BDA hier offensichtlich zu lukrativeren Geschäften verhelfen, auch wenn ihr arbeitsmarktpolitischer Erfolg (bisher) zweifelhaft ist. Doch künftig wollen sie offensichtlich noch mehr Beitragsgelder dafür verwenden. Über eine bessere Finanzierung der Privaten aus Beitrags- und Steuermitteln fordern die Arbeitgeberverbände die BA zugleich auf private Dritte noch stärker als Partner und nicht als abzuwehrende Konkurrenten bei der Erarbeitung für ihre Kunden (zu) erkennen und (zu) nutzen Prüfungsmitteilung des Bundesrechnungshof vom S WZB/Infas 2006, S Ebenda S Stellungnahme der BDA zum Entwurf eines Gesetzes für bessere Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt, Beschäftigungschancengesetz, Jan Ebenda, S. 10 Seite 8

9 Auch ist der Markt der privaten Vermittler völlig unübersichtlich und wenig transparent. Dabei hat der Gesetzgeber ebenso wie marktgläubige Kräfte eine Konkurrenzsituation konstruiert und hat die BA über die gesetzliche Pflichtleistung keine adäquaten Steuerungsmöglichkeiten. Auch für die Arbeitsuchenden wird die über den Gutschein angestrebte Wahlfreiheit zwischen den privaten durch den Mangel an Informationen über die Qualität und Kompetenz der privaten Vermittler beeinträchtigt. Die BA hingegen veröffentlicht zum Teil auch zweifelhafte Angebote der privaten Vermittler in ihrem Internet Stellenangebot und stellt wichtige Informationen zur Verfügung, indem sie private Vermittler die dies wünschen, auf ihrer Homepage auflistet. 9. Aktuelle gesetzliche Änderungen Die Politik greift einige der Arbeitgeberforderungen zur besseren Förderung privater Vermittler unmittelbar auf und schiebt in ein bereits laufendes Gesetzgebungsverfahren Änderungen nach; sie sollen noch vor der Sommerpause beschlossen werden. So haben die Regierungsfraktionen den Entwurf eines Gesetzes für bessere Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt unmittelbar zur Expertenanhörung am kurzfristig folgenden Änderungsantrag eingebracht: Der Vermittlungsgutschein wird über den 31. Dezember 2010 um (zunächst) ein Jahr verlängert. Begründet wird dies damit, dass dann der Vermittlungsgutschein im Zusammenhang mit der im Koalitionsvertrag vorgesehenen Überprüfung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente erfolgen 18 soll. Ein Rechtsanspruch auf den Vermittlungsgutschein soll zukünftig bereits nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen bestehen, während bisher zumindest noch eine Wartefrist von zwei Monaten besteht. Begründet wird dies damit, den Vermittlungsgutschein dadurch marktgerechter ausgestalten (zu können) 19. Doch diese als Übergangslösung ausgegebene Regelung wird neue Begehrlichkeiten seitens der Privaten schaffen und eine sachgerechte Lösung eher erschweren als erleichtert. Die Fakten werden auf den Kopf gestellt, um diese gesetzlichen Änderungen rechtfertigen zu können. So bemängelte die Begleitforschung, dass sich die privaten Vermittler auf die marktgängigen Bewerber (konzentrieren) 20. Auf diese Weise wird der Vermittlungsgutschein nicht etwa auf besonders benachteiligte Personengruppen konzentriert, sondern wird noch weit mehr in Richtung der Marktkunden geöffnet. Wenn jedoch ein Rechtsanspruch auf den Vermittlungsgutschein für Arbeitslose mit nur sechs Wochen Arbeitslosigkeit eingeführt wird, werden Langzeitarbeitslose bei privaten Vermittlern noch weit mehr das Nachsehen haben. 18 WZB, infas a. a.., S siehe Ausschuss für Arbeit und Soziales: Ausschussdrucksache 17 (11) 235 v ebenda Seite 9

10 10. Gesetzlicher Handlungsbedarf Der Vermittlungsgutschein ist nach wie vor missbrauchsanfällig und hat keine nachhaltige Entlastung auf dem Arbeitsmarkt bewirkt. Vorrangig werden instabile Beschäftigung und Drehtür-Effekte so aus Beitrags- und Steuermitteln gefördert. Trotz öffentlicher Förderung konnten Private keine besseren Ergebnisse erzielen als die öffentliche Arbeitsvermittlung. Keinesfalls zu vernachlässigen ist zugleich der Arbeits- und Kontrollaufwand der Arbeitsagenturen beim Einsatz dieser Förderung kommerzieller Anbieter. Unter Abwägung aller Umstände empfiehlt der Bundesrechnungshof, die Geltungsdauer des Vermittlungsgutscheinverfahrens nicht über die im Gesetz genannte Befristung hinaus zu verlängern. 21 Die Bundesagentur für Arbeit empfiehlt gleichfalls gesetzliche Korrekturen. Aus ihrer Sicht sollte der bisherige Rechtsanspruch zumindest in eine Ermessensleistung umgewandelt werden; damit könnte ein zielgerichteter Mitteleinsatz eröffnet und Doppelförderung vermieden werden. Die Anfälligkeit für Mitnahme wird gleichfalls durch den Rechtsanspruch begünstigt. So hat die BA keinerlei Steuerungsmöglichkeiten und muss eine Leistung erbringen, wenn Vermittler, Arbeitgeber und Vermittelter eine weitgehend gleiche Position äußern. Über die tatsächlichen Beziehungen der Arbeitsmarktakteure sowie den Eigenbeitrag der Beteiligten an der beruflichen Eingliederung hat die BA aber nur begrenzten Einblick und kann die Fakten nur mit erheblichem Aufwand prüfen. Zweifelsohne gibt es auch seriöse private Vermittler, die sich der Eingliederung benachteiligter Zielgruppen in besonderer Weise verpflichtet fühlen. Doch gesetzliche Korrekturen sind auch aus gewerkschaftlicher Sicht überfällig. So sollte der Vermittlungsgutschein zumindest wie folgt modifiziert werden: Der Vermittlungsgutschein wird von einer Pflicht- in eine Ermessensleistung umgewandelt und eine Doppelförderung gesetzlich ausgeschlossen. Auch bei der Vermittlung in befristete Leiharbeit sollte eine gleichzeitige Förderung über Vermittlungsgutschein nicht mehr möglich sein. Drehtüreffekte dürfen nicht länger gefördert werden. So sollte die erste Rate generell erst nach einer sozialversicherten Beschäftigung von vier Monaten und die zweite Rate erst bei einer Beschäftigung von neuen Monaten gezahlt werden. Zugleich sollte der Gutschein an die Entlohnung der vermittelten Arbeitskräfte gekoppelt und keineswegs bei Stundenlöhnen unter 8,50 Euro gewährt werden. Um Creaming-Effekte nicht zu verstärken, sollte der Vermittlungsgutschein möglichst auf Langzeitarbeitslose konzentriert werden und keinesfalls bei einer Arbeitslosigkeit von weniger als sechs Monaten ausgegeben werden. 21 Ebenda, S. 25 Seite 10

11 Gesetzliche Mindestqualitätsstandards sind notwendig. Damit die Spreu vom Weizen besser getrennt werden kann, sind einheitliche Qualitätsstandards notwendig. Bisherige interne Standards der Branche sind unzureichend und für Arbeitsuchende nicht transparent. Im Unterschied zum Bildungsgutschein gibt es beim Vermittlungsgutschein beispielsweise keine unabhängige, an Qualitätsstandards orientierte Zertifizierung. Weder Arbeitsagenturen noch Erwerbslose können frühzeitig und systematisch gute von unseriös arbeitenden privaten Vermittlern unterscheiden. Bereits die Begleitforschung hatte darauf hingewiesen, dass gerade die am stärksten benachteiligten Kunden an die schlechten Vermittler geraten. 22 Der gesetzliche Handlungsbedarf beim Vermittlungsgutschein ist nicht zu übersehen. Die Vorschläge von DGB, Bundesrechnungshof und Bundesagentur fordern gleichermaßen Änderungen der Rahmenbedingungen, die in die gleiche Richtung weisen. 22 WZB, infas: Evaluation der Maßnahmen zur Umsetzung der Vorschläge der Hartz-Kommission, S. 320 Seite 11

12 Impressum Herausgeber: DGB Bundesvorstand Bereich Arbeitsmarktpolitik Henriette-Herz-Platz Berlin Telefon: Mail: ais@dgb.de verantwortlich: Annelie Buntenbach Kontakt: Dr. Wilhelm Adamy Stand: Juli 2010 Der DGB gibt den Newsletter Arbeitsmarkt aktuell heraus. Sie können diesen Newsletter und andere DGB-Informationen zur Arbeitsmarktpolitik druckfrisch per Mail bekommen. Arbeitsmarkt aktuell erscheint mit Analysen und Statistiken ca. 10 Mal im Jahr und wird im PDF-Format verschickt. Es ist notwendig, dass Sie sich einmalig in die Verteilerliste eintragen. Folgen Sie diesem Link: (Bitte Arbeitsmarkt aktuell - Newsletter Arbeitsmarktpolitik mit einem Häkchen markieren). Zum Abbestellen des Newsletters benutzen Sie bitte folgenden Link: DGB-Ratgeber: Hilfen für Beschäftigte mit geringem Einkommen Wohngeld Kinderzuschlag Hartz IV Niedrige Einkommen, Teilzeit, Minijob, Kurzarbeit für viele Beschäftigte reicht das Einkommen allein nicht. Doch Niedrigverdienern und Familien mit Kindern bietet der Staat Hilfen an. Zusätzlich zum Einkommen kann Wohngeld, Kinderzuschlag (zusätzlich zum Kindergeld) oder - wenn dies nicht reicht - Hartz IV bezogen werden. Der Ratgeber erläutert die Grundlagen für diese ergänzenden Hilfen, außerdem gibt es Berechnungshilfen und Checklisten, die helfen abzuschätzen, ob ein Antrag lohnt oder nicht. Durch die vorgelagerten Leistungen kann in vielen Fällen Hartz IV -Bedürftigkeit vermieden werden. - - > DGB-Online-Bestellsystem: Broschüre DGB21345, 84 Seiten DIN A5, Einzelexemplar 1 Euro, ab 20 Stück 0,70 Euro jeweils zuzüglich Versandkosten. Seite 12

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