Wirtschaftsstrafrecht

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1 Wirtschaftsstrafrecht A. Einführung Literatur: Bussmann/Salvenmoser, NStZ 2006, 203 ff. Krekeler, Verteidigung in Wirtschaftsstrafsachen, 2002, S.11-19; Tiedemann, Wirtschaftsstrafrecht AT, 3. Aufl. 2010, Rn. 1 85b; Dannecker, in: Wabnitz/Janowsky, Handbuch des Wirtschaftsstrafrechts, 3.Auflage, München 2007, 1 Rn.5-24; Grunst/Volk, in: Volk, Verteidigung in Wirtschaftsstrafsachen, 2006, 1 Rn. 1-94; Wittig, Wirtschaftsstrafrecht, 2010, 1-3. I. Begriff des Wirtschaftsstrafrechts Wirtschaftsstrafrecht i.w.s. einer Pönalisierung von Verstößen gegen Regelungen der Wirtschaftslenkung als Phänomen mit langer, bis ins römische Recht zurückreichender Geschichte ( generell vor allem in Krisenzeiten Strafrecht zur Durchsetzung wirtschaftspolitischer Entscheidungen) Bis heute aus verschiedenen Gründen keine exakte Definition des Begriffs des Wirtschaftsstrafrechts bzw. der Wirtschaftskriminalität: komplexe und nicht einheitlich in einem Gesetz (StGB als Kernstrafrecht) geregelte Materie, sondern einschlägige Vorschriften in zahlreichen Gesetzen (Wirtschaftsstrafrecht vielfach als Materie des sog. Nebenstrafrechts) komplexe Sachverhalte und Wandel der Erscheinungsformen aufgrund permanenter technischer und wirtschaftlicher Veränderungen in einer hochindustrialisierten Gesellschaft unterschiedliche kriminalpolitische Vorstellungen von Wirtschaftskriminalität Entwicklung des Begriffs des Wirtschaftsstrafrechts in mehreren Phasen / mit unterschiedlichen Ansätzen: Begriffsbestimmung aus kriminologischer Sicht: Sutherland (1939): Beschreibung der white collar criminality (Weißer-Kragen-Täter) täterbezogenen Klassifizierung, in der Wirtschaftsstraftäter eine Person mit Ansehen und hohem sozialen Status ist, der die Straftat im Rahmen seines Berufes begeht; Begriff zu eng, da nur statushohe Täter erfasst; Weiterentwicklung des Begriffs: Wirtschaftsstrafrecht als occupational crime (Berufsstraftat) und somit Erweiterung auf die Tatbegehung zu weit, weil jede Straftat in Ausübung eines Berufes erfasst (z.b. Arzt tötet Patienten) Wirtschaftsstrafrecht als corporate crime (Verbandsstrafrecht) im Hinblick darauf, dass Wirtschaftsstraftaten meist im Zusammenhang mit einer Tätigkeit in einem Unternehmen begangen werden zu eng, da nur juristische Personen des Zivilrechts erfasst, die durch ihre verantwortlichen Organe handeln (nicht GbR, KG oder OHG) Strafprozessual-kriminaltaktische Begriffsbildung des 74 c GVG: Normierung der prozessualen Zuständigkeit landgerichtlicher Wirtschaftskammern 74c GVG enthält keine Definition der Wirtschaftskriminalität, setzt diese aber voraus: Katalog von Straftaten, die als Wirtschaftsstraftaten angesehen werden; zwei Gruppen von Wirtschaftsdelikten: 74 c Abs.1 Nr.1-5a GVG: enumerative Aufzählung spezifischer Wirtschaftsdelikte unwiderlegbare Vermutung für das Vorliegen einer Wirtschaftsstraftat und der Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer Prof. Dr. Hans Kudlich Vorlesung Wirtschaftsstrafrecht, SS 2010

2 74 c Abs.1 Nr.6 GVG: Aufzählung allgemeiner Straftatbestände (z.b. Betrug, Untreue), wenn zur Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind Kenntnisse, die nur besonderen Wirtschaftskreisen geläufig sind, insbesondere komplizierte, schwer zu durchschauende Mechanismen des Wirtschaftslebens, deren raffinierter Missbrauch Wirtschaftsstrafsachen kennzeichnet Begriffsbestimmung aus rechtsdogmatischer / rechtsgutsorientierter Sicht: Ausgehend vom am Rechtsgutsgedanken orientierten Tatstrafrecht heute überwiegend Definitionsversuche unter Rückgriff auf das geschützte Rechtsgut der Wirtschaft Schutz der Wirtschaft generell (Erzeugung, Herstellung und Verteilung von Gütern) zu weit, weil dann auch alle Eigentums- und Vermögensdelikte erfasst Wirtschaftsstrafrecht im engeren Sinne: geschützt werden Volkswirtschaft und ihre funktionell wichtigen Zweige und Einrichtungen, d.h. insbesondere Wirtschaftsverwaltungsstrafrecht (Verstöße gegen staatliche Wirtschaftslenkung oder in Bereichen wie Finanz-, Kreditwirtschaft, freiem Kapitalmarkt und Sozialversicherung) zu eng, weil keine Taten erfasst, die zumindest auch Individualinteressen schützen vorzugswürdig und h.m. (wenngleich im Einzelnen str.) Wirtschaftsstrafrecht im weiteren Sinne: Schutz des überindividuellen Rechtsguts des Wirtschaftslebens, wobei der Schutz des Einzelnen (Verbraucher, Konkurrent) z.t. hinzutritt. Wirtschaftsstrafrecht als Gesamtheit der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die bei wirtschaftlicher Betätigung unter Missbrauch des im Wirtschaftsleben notwendigen Vertrauens begangen werden und nicht nur eine individuelle Schädigung, sondern auch Belange der Allgemeinheit berühren Kriterien/Indizien: Wirtschaftlicher Bezug des strafbaren Verhaltens Verhalten in Ausübung eines Berufes Vertrauensmissbrauch ( scheinbar legales Handeln) II. Phänomenologie Charakteristika des Wirtschaftsstrafrechts: i.d.r. Anonymität oder wenigstens personelle Distanz zwischen Täter und Opfer ( weniger als 10% der registrierten Fälle gehen auf Strafanzeigen von Opfern zurück) große Bedeutung staatlicher, aber auch innerbetrieblicher Kontrolle, da Aufdeckung der Fälle i.d.r. durch spezialisierte Behörden /Stellen erfolgt (z.b. Gewerbeaufsichtsamt, Finanzamt mit Steuerfahndung, Zollbehörden, Bundesaufsichtsamt für Wertpapierhandel etc.) Kontroll-Paradox erschwert Aussagen über Dunkelfeld komplexe und schwer aufzudeckende Sachverhalte vielfach Delikte, die von Beschäftigten einer juristischen Person, sonstigen bürokratischen Organisation oder einem Verband an entsprechenden Opfern begangen werden ansteigende Gefahr, Opfer von Wirtschaftsstraftaten zu werden, mit Unternehmensgröße (größere Anonymität, aber auch intensivere Kontrollen) relativ kleiner Täterkreis, dennoch hohe Zahlen von registrierten Einzelfällen und Geschädigten Täterstrukturen (insbesondere hinsichtlich des Alters, der Bildung und des Status) von allgemeiner Kriminalität deutlich abweichend Prof. Dr. Hans Kudlich Vorlesung Wirtschaftsstrafrecht, SS 2010 S. 2

3 nach neuerer Studie rund ein Viertel der Täter aus Kreis des Topmanagement des Unternehmens (in Deutschland sogar 32%). schwer erfassbare strafrechtliche Relevanz des Geschehensablaufs, da zumeist scheinbar legale Handlungsweisen Verschleierungsmöglichkeiten durch arbeitsteiliges Vorgehen in Unternehmen Auseinanderfallen von Ausführungstätigkeit, Informationsbesitz und Entscheidungsmacht als zentrales Problem insbesondere bei Großunternehmen i.d.r. herausragende Schadenshöhe (nach neuerer Studie bei mittelständischen Unternehmen mit bis zu 1000 Beschäftigten bei 11% finanzielle Verluste durch Wirtschaftskriminalität in Höhe von mehr als 1 Millionen EUR; unter größeren Unternehmen mit mehr als 1000 Beschäftigten sogar bei 31%) daneben aber auch immaterieller Schaden (Reputationsverlust!) nicht zu vernachlässigen bei schwerer Wirtschaftskriminalität meist internationale Verflechtungen internationaler Bezug insbesondere bei Finanzdelikten (Geschäften mit ausländischen Kapitalanlagen, Vermittlung von Börsengeschäften, Schädigung von Banken etc.) staatliche Souveränität erschwert Ermittlungen ( Erfordernis der Rechtshilfe; vgl. nun auch Möglichkeit des Europäischen Haftbefehls ; auf europäischer Ebene zentrale Stellen insbesondere, soweit Finanzinteressen der Gemeinschaften betroffen ist, z.b. OLAF [Office de Lutte Anti-Fraude] = Amt für Betrugsbekämpfung]) Quantitative Bedeutung des Wirtschaftsstrafrechts ( insbesondere nach Polizeilicher Kriminalstatistik [PKS]) PKS erfasst die Fälle des 74 c Abs.1 Nr.1-6 GVG sowie Delikte, die im Rahmen tatsächlicher oder vorgetäuschter wirtschaftlicher Betätigung begangen werden und über eine Schädigung von Einzelnen hinaus das Wirtschaftsleben beeinträchtigen oder die Allgemeinheit schädigen können und/oder deren Aufklärung besondere kaufmännische Kenntnisse erfordert beachte: erfasst Fälle nicht, mit denen sich die Schwerpunktstaatsanwaltschaften oder Steuerbehörden unmittelbar ohne Beteiligung der Polizei befassen Entwicklung der PKS: dominant ist Betrug, dessen Anteil von 1997 bis 2002 zwischen % betrug, in der Folge aber zurück ging; 2008 aber auch immerhin rund 55% generell Schwankungen ja nach neuen Begehungsformen einer- und wirtschaftlicher Entwicklung andererseits (etwa im Bereich Geldanlage, Insolvenzstrafrecht etc.) seit 2001 Rückgang von Betrug und Untreue bei Beteiligung an Kapitalanlagen (2001: noch 32,6%, 2008 nur noch rund 6%) ansonsten bei unterschiedlichen Delikten starke Schwankungen, da bei größeren Ermittlungskomplexen z.t. oft mehrere tausend Einzelfälle registriert werden gerade im Bereich der Wirtschaftskriminalität wird von einem großen Dunkelfeld ausgegangen III. Rechtsquellen des Wirtschaftsstrafrechts in Deutschland (zugleich Überblick zur jüngeren historischen Entwicklung) Keine Zusammenfassung der einschlägigen Strafnormen in einem Gesetzeswerk, sondern Vorschriften im Kernstrafrecht (StGB) und im Nebenstrafrecht (z.b. AO, WpHG, HGB, AktG, GmbHG, InsO etc.) sowie er- Prof. Dr. Hans Kudlich Vorlesung Wirtschaftsstrafrecht, SS 2010 S. 3

4 gänzende Bedeutung von internationalen Vereinbarungen (z.b. EU- Bestechungsgesetz) Vorschriften des Wirtschaftsstrafrechts im StGB: als allgemeine Delikte insbesondere Betrug oder Untreue ( 263, 266 StGB), die je nach der Art der Ausführung Wirtschaftsdelikte sein können Ergänzungen durch Erstes Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität vom : Subventions- und Kreditbetrug, 264, 265b StGB ( Vorverlagerung der Strafbarkeit durch Verzicht auf schwer nachweisbare Merkmale) Insolvenzstrafrecht : Bankrott, Verletzung der Buchführungspflicht, Gläubiger- und Schuldnerbegünstigung, d StGB Individualwucher, 291 StGB Neufassung des Erschleichens von Leistungen, 265 a Einfügung des Umweltstrafrechts in StGB durch 18. Strafrechtsänderungsgesetz vom Ausspähen von Daten, 202a StGB ( Änderungen und Ergänzungen 2007) Fälschung von Zahlungskarten und Missbrauch von Scheckund Kreditkarten, 152a, 266b StGB Zusammenfügung der Vorschriften über Beitragshinterziehung in 266a StGB Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom Reform der 331 ff. StGB (Erweiterung von Vorteilen für Dienstausübung ) Einfügung der aktiven und passiven Bestechung im gesetzlichen Verkehr (früher 12 UWG a.f.) in 299 ff. StGB Einfügung der Strafbarkeit wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Ausschreibungen ( 298 StGB Reaktion auf Unsicherheit der Strafbarkeit wegen Submissionsbetrugs) weitere Reformen geplant Gesetzesblöcke im Nebenstrafrecht: Finanzstrafrecht: Ergänzungen durch Zweites Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität vom : Computerbetrug und Fälschung beweiserheblicher Daten, 263 a, 269 StGB Gleichstellung der fälschlichen Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr mit der Täuschung im Rechtsverkehr, 270 StGB Rechtswidrige Datenveränderung und qualifizierte oder eigenständige Computersabotage, 303a, 303b StGB Abgabenstrafrecht: bezieht sich auf Steuern, Zölle sowie Abschöpfungen und ist v.a. in 370 ff. AO geregelt Ausgabenstrafrecht: bezieht sich auf Erschleichen staatlicher Subventionen und ist im StGB geregelt (Subventionsbetrug gem. 264; u.u. auch Betrug und Kreditbetrugfälle [ 263, 265b StGB] bei Forschungs-, Kultur- und Kreditsubventionen) Kapitalmarktstrafrecht: Schutz des Börsenhandels durch Wertpapierhandelsgesetz vom mit wichtigen Änderungen 2004 Prof. Dr. Hans Kudlich Vorlesung Wirtschaftsstrafrecht, SS 2010 S. 4

5 Bilanzstrafrecht: 331 ff. HGB und Spezialvorschriften im AktG, GmbHG und GenG im Falle der Insolvenz wichtige Vorschriften in den 283 Abs.1 Nr.5-7 und 283 b StGB Strafrecht der Kapitalgesellschaften, insb.: ( Vorschriften im AktG, GmbHG und GenG verstreut, aber strukturell ähnlich aufgebaut; ferner gemeinsame Regelung in InsO): Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags bei Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung nach 15a InsO (früher 401 AktG, 84 GmbHG, 148 GenG, 130a HGB); Versäumnis nach 15a IV und V InsO strafbewehrt Gründungsschwindel ( 399 AktG, 82 GmbHG), strafrechtlicher Schutz von Gesellschaftsgeheimnissen gegenüber unbefugter Offenbarung und Verwertung durch Gesellschaftsorgane ( 404 AktG, 85 GmbHG, 151 GenG). Wettbewerbsstrafrecht: insbesondere im GWB (nur Ordnungswidrigkeiten) und UWG geregelt Schutz des fairen Wettbewerbs (Verhältnis der Wettbewerber untereinander und gegenüber den Verbrauchern, z.b. 16 UWG) Klassische Tatbestände des UWG: irrführende Werbung ( 16 UWG), Geheimnisverrat und Industriespionage ( 17 ff. UWG) seit 1997 Ergänzung im StGB durch die 298 ff. StGB Strafrechtlicher Schutz des geistigen Eigentums (etwa Strafvorschriften in Patent-, Urheber- oder Geschmacksmustergesetz; verbesserte Verfolgung insbesondere durch Produktpirateriegesetz vom ) Verbraucherschutzstrafrecht (insb. LMBG) EU-Recht: Primärrecht (Regelungen in den Gründungsverträgen) enthielt bis Vertrag von Lissabon keine Straf-, sondern nur Bußgeldtatbestände (insb. für Wettbewerbsbeschränkungen, auf dem Verkehrssektor und im Bereich der europäischen Zentralbank) nunmehr (in EUV und AEUV als Primärrecht, wobei ehemalige dritte Säule jetzt in AEUV geregelt ist) zwar mehr Regelungen, die für Strafrecht relevant sind, aber auch keine Straftatbestände auf Primärebene Sekundärrecht (das von den Organen der EU gesetzte Recht) enthält Geldbußen und dem Verwaltungsrecht nahestehende Sanktionen (z.b. Subventionssperren, Zinszuschläge, Verfall von Sicherheiten etc.) nach bis vor wenigen Jahren h.m. grds. keine (unmittelbare) Kompetenz zum Erlass von Strafvorschriften; in manchen Bereichen dann a.a. der EuGH nunmehr teilweise nach Art. 83 AEUV durch Richtlinien (Mindeststandards) möglich Harmonisierung des Wirtschaftsstrafrechts durch umsetzungsbedürftige Rechtsakte der EU (z.b. Geldwäsche nach 261 StGB oder Insiderhandel, Kurs- und Marktmanipulation nach 38 WpHG auf Grundlage von Richtlinien), vgl. o. Prof. Dr. Hans Kudlich Vorlesung Wirtschaftsstrafrecht, SS 2010 S. 5

6 in letzten Jahren vor allem Zusammenarbeit in dritter Säule durch Rahmenbeschlüsse; nach Art. 288 III AEUV zukünftig nur noch EU-Richtlinien, vgl. o. ferner mittelbare Harmonisierung, etwa bei der Auslegung einzelner Tatbestandsmerkmale, bei denen europarechtliche Wertungen zu berücksichtigen sind Art. 82 AEUV: Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Völkerrechtliche Abkommen Prof. Dr. Hans Kudlich Vorlesung Wirtschaftsstrafrecht, SS 2010 S. 6

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