Keine deutliche Typisierung des Unrechts (Beispiel Geldwäsche) Frage: War das eine Straftat? Anstelle der Frage Wer hat das getan?
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- Meike Hofer
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1 Ambivalenz der Wirtschaftskriminalität Keine deutliche Typisierung des Unrechts (Beispiel Geldwäsche) Frage: War das eine Straftat? Anstelle der Frage Wer hat das getan? Crimen mala in se vs. crimen mere prohibita Wirtschaftsstrafrecht ist Teil der Politischen Ökonomie Kriminologie II WS Page 1
2 War dies eine Straftat? Übernahme von Mannesmann durch Vodafone Der Aufsichtsrat von Mannesmann beschließt kurz vor der Übernahme die Auszahlung von 250 Millionen DM an Vorstandsmitglieder der Mannesmann AG Kriminologie II WS Page 2
3 Relevante Vorschriften 87 Grundsätze für die Bezüge der Vorstandsmitglieder (1) Der Aufsichtsrat hat bei der Festsetzung der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds (Gehalt, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen, anreizorientierte Vergütungszusagen wie zum Beispiel Aktienbezugsrechte und Nebenleistungen jeder Art) dafür zu sorgen, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft stehen und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen. 266 StGB Untreue (1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Kriminologie II WS Page 3
4 Grundlagenfragen und Strafrecht Vergleichende Betrachtung von "crime in the streets" und "crime in the suites führt zu Grundlagenfragen Sachverhalte der Normsetzung (auch in Form von Zusammenhängen zwischen law making und law breaking) und kollektiv getragener Handlungen Einbettung strafrechtlicher Kontrolle in ein Gesamtsystem rechtlicher (unter Einschluss zivil- und verwaltungsrechtlicher) und sozialer Kontrolle Die moderne wirtschaftskriminologische Forschung ist zunächst Forschung über die Grenzen des konventionellen Strafrechts und die gegenwärtige strafrechtstheoretische, und dogmatische Debatte über strafrechtliche Zurechnung in komplexen und durch Unsicherheit geprägten Zusammenhängen ist auch dem Ertrag empirischer Untersuchungen zur Wirtschafts- und Umweltkriminalität zu verdanken (insb. Unternehmensstrafbarkeit) Kriminologie II WS Page 4
5 Wirtschaftsstrafgesetzgebung Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität 1976 Subventions- und Kreditbetrug; Insolvenzdelikte: 283; Wucher 291 Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität 1986 Computerstrafrecht; Kapitalanlagebetrug 264a; Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt 266a; Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten 266b; Fälschung von Vordrucken für Euroschecks und Euroscheckkarten 152a Normgeneseforschung zum Gesetz 1986: Savelsberg/Brühl: Politik und Wirtschaftsstrafrecht Opladen Gesetz zur Bekämpfung von Korruption 1997 Ausschreibungs- Submissionsbetrug; Bestechung im Geschäftsverkehr 299 (bisher 12 UWG) Kriminologie II WS Page 5
6 Merkmale von Wirtschaftskriminalität Unternehmen/Organisation, wirtschaftliche Betätigung und Marktbezug im Grundsatz legitime wirtschaftliche Betätigung berufliche Rolle Vertrauensmissbrauch Kollektivität und Anonymität des Opfers eine "sich verflüchtigende" Opfereigenschaft geringe Sichtbarkeit des Rechtsbruchs illegale Formen der Einflussnahme (Korruption) Kriminologie II WS Page 6
7 74c GVG Zuweisung von Fällen der Wirtschaftskriminalität an Wirtschaftsstrafkammern Deliktskatalog 74c Abs. 1: unter anderem Patent-, Urhebergesetz, Insolvenzordnung, Aktiengesetz, Betrug, Untreue, Lebensmittelgesetz, Steuergesetze, Wirtschaftsstrafgesetz, Außenwirtschaftsgesetz, UWG, Konkursdelikte, Korruption 74c Abs. 1: Allgemeine Delikte (beispw. Betrug), soweit zur Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind Einrichtung von Schwerpunktsstaatsanwaltschaften für Wirtschaftskriminalität 143 Abs. 4 GVG Kriminologie II WS Page 7
8 Grundannahmen zur Wirtschaftskriminalität Das Wirtschaftsleben ist durch zahlreiche Normbrüche und kriminelle Karrieren geprägt Wirtschaftsunternehmen erhalten eine im Verhältnis zum Nationalstaat stärker werdende Position im Prozess der Globalisierung Steuerung durch nationales Recht wird schwieriger Verfolgung und Ahndung von Straftaten in Unternehmen und durch Unternehmen fallen chronisch defizitär aus Durch Wirtschaftskriminalität entstehen hohe materielle und immaterielle Schäden Die empirische Untersuchung der Wirtschaftskriminalität ist mit Problemen des Zugangs zu verlässlichen Daten konfrontiert Es bestehen nicht nur empirisch belangvolle, sondern auch theoretisch bedeutsame Verbindungen zwischen organisierter Kriminalität und Wirtschaftskriminalität Organisierte Wirtschaftskriminalität ist die "Kriminalität der Zukunft" Kriminologie II WS Page 8
9 Opfer verlangen Untersuchungen Kriminologie II WS Page 9
10 Was war passiert? Systemisches Versagen der politischen Ökonomie (Kapitalismus)? Transnationale organisierte Kriminalität? Kriminologie II WS Page 10
11 Straflosigkeit Wall Street Journal Juli 2011 Ten reasons why the world is doomed to repeat 2008 An zweiter Stelle: Niemand wurde bestraft! Thomas Fischer (Vorsitzender Richter am BGH) 2011: Die Rechtsprechung des BGH zur Finanzkrise kann leicht zusammengefasst werden: Es gibt keine Kriminologie II WS Page 11
12 Warum wurde niemand bestraft? Komplexität der Sachverhalte Verdünnung strafrechtlicher Verantwortlichkeit (Einzelner) Problem des Vorsatznachweises Mangelnder Strafverfolgungswille Too big to fail = zu groß, um angeklagt zu werden Befürchtung nachteiliger Effekte (Vergrößerung der Krise) Kriminologie II WS Page 12
13 Empirische Zugänge und methodische Probleme Hellfeld: Polizei- und Justizstatistiken Problem der Kontrollkriminalität und Abhängigkeit der Daten von den Strafverfolgungsressourcen Dunkelfeld: Experteneinschätzungen Kriminologie II WS Page 13
14 Das Phänomen der Wirtschaftskriminalität Umfang, Entwicklung und Struktur Umfang abhängig von Aufmerksamkeit der Strafverfolgung Entwicklung: verstärkte Aufmerksamkeit oder tatsächliche Zunahme Struktur: geprägt durch Betrug Kriminologie II WS Page 14
15 Zentrale Konzepte Die zentralen inhaltlichen Konzepte der Wirtschaftskriminalität verweisen auf den Betrug, sowie auf die Ausbeutung von kostensteigernder oder profitreduzierender Regulierung, die zum Schutze menschlicher, sozialer und natürlicher Ressourcen eingeführt worden sind. In den Bereich des Betrugs fallen die schadensintensiven Formen des Subventions-, Steuer-, Kredit-/Kreditkarten-, Anlage-, und Konkursbetrugs In den zweiten Bereich fallen Erscheinungsformen der Umweltkriminalität (insb. in Form der Abfallentsorgungskriminalität), der Geldwäsche sowie des illegalen Menschen-, Drogen- und Waffenhandels Kriminologie II WS Page 15
16 Einzeldelikte Anlage-, Subventions-, Steuer-/Abgabenbetrug Wirtschaftskorruption Geldwäsche und Schwarzmärkte Kriminologie II WS Page 16
17 Süddeutsche Zeitung online 25. Juli 2014 Anlagebetrug hat Hochkonjunktur Die Immobilienfirma S&K lässt grüßen: Schäden durch Betrügereien mit Kapitalanlagen sind im vergangenen Jahr dramatisch gestiegen. Das Bundeskriminalamt wünscht sich, dass noch viel mehr Wirtschaftsdelikte angezeigt werden. Der Schaden durch Betrügereien mit Kapitalanlagen ist im Jahr 2013 um 27 Prozent angestiegen, meldet das Bundeskriminalamt Eine Mitschuld daran haben demnach die niedrigen Zinsen: Sie treiben Menschen in riskantere Geldanlagen, Anleger lassen sich immer häufiger auf ein gefährliches Vabanque-Spiel ein. Kriminologie II WS Page 17
18 Anlagebetrug: Das Ponzi Schema Benannt nach Charles Ponzi Wohl der erste bekannte Fall eines (betrügerischen) Schneeballsystems (1920) Modus operandi: Versprechen einer hohen Verzinsung Zinsen werden aus Einzahlungen von (neuen) Anlegern bezahlt Kriminologie II WS Page 18
19 Der Fall Madoff Bernard L. Madoff Investment Securities LLC Ermittlungsverfahren beginnt Dezember 2008 Ca 50 Milliarden US$ Schaden Vermögensverwaltung und Aktien-, Optionshandel Ca. 10% Ertrag auf Investments, beständig Seit 1996 offensichtlich keine Geschäfte an Aktienmärkten Ab 2007 führte die allgemeine Finanzkrise zur Kündigung großer Investitionen Anfang Dezember 2008 gesteht Madoff, ein riesiges Ponzi System betrieben zu haben Juni 2009 Verurteilung zu 150 Jahren Freiheitsstrafe Kriminologie II WS Page 19
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