2.4 Wirtschaftskriminalität

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1 PSB Seite 131 Um eine weitere Senkung der beiden Massendelikte Ladendiebstahl und Beförderungserschleichung zu erreichen, sind insbesondere Formen technischer Prävention auszuweiten. Wo immer dies geschieht, muss auf Erkennbarkeit der höheren Risiken einer Deliktbegehung für den Bürger geachtet werden. Nur wenn Indizien der Verfolgungswahrscheinlichkeit sichtbar sind, können sie Einschränkung der Tathäufigkeit bewirken. Generalprävention durch Erhöhung des Verfolgungsrisikos setzt effektive Informationsverbreitung darüber voraus. Dieser Mechanismus wirkt am ehesten noch bei Bagatelldelikten; sie werden bei erkennbarer Entdeckungsgefahr leichter unterlassen als schwerere Delikte 405, an deren Begehung auch bei erkennbaren Risiken eher festgehalten wird. 2.4 Wirtschaftskriminalität Kernpunkte Wirtschaftskriminalität ist kein quantitatives, sondern ein qualitatives Problem. Auf Wirtschaftskriminalität entfielen 1999 in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr als 1,7% aller polizeilich bekannt gewordenen Straftaten. Dieser vergleichsweise geringen Fallzahl steht jedoch eine "außerordentlich hohe Qualität an Deliktspotential" gegenüber: Wenige Beschuldigte schädigen viele Opfer und verursachen - im Vergleich zur "klassischen" Vermögenskriminalität - relativ hohe Schäden. Noch gravierender als die materiellen Schäden könnten freilich die immateriellen Schäden sein, die in Ansteckungs-, Nachahmungs-, Sog-, Spiral- und Fernwirkungen, in Kettenreaktionen sowie in gesundheitlichen Gefährdungen und Schädigungen gesehen werden. Befürchtet wird darüber hinaus ein Schwinden des Vertrauens in die Funktionsfähigkeit der geltenden Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung. Wirtschaftskriminalität ist, im Unterschied zur "klassischen" Vermögenskriminalität, zu einem erheblichen Teil Verbandskriminalität, d. h., dass es sich weitaus häufiger als sonst um Delikte handelt, die unter dem Mantel einer Einzelfirma oder einer handelsrechtlichen Gesellschaft - vornehmlich einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder einer Kommanditgesellschaft (KG) - begangen werden. Bei den registrierten Delikten der Wirtschaftskriminalität handelt es sich - ebenfalls im Unterschied zur "klassischen" Vermögenskriminalität - weitgehend um sog. Überwachungs- und Kontrolldelikte. Damit ist gemeint, dass ein Strafverfahren überwiegend nicht von einem betroffenen Opfer, sei es einer Privatperson oder einer staatlichen Institution, eingeleitet wird, sondern nur dann, wenn die Tat von den Strafverfolgungsorganen selbst entdeckt und aufgeklärt wird. Dies beruht zum einen auf der besonderen Opferstruktur bei Wirtschaftskriminalität: Der Anteil der Kollektivopfer ist sehr viel höher als bei "klassischer" Vermögenskriminalität. Dort aber, wo sich die Täter-Opfer-Beziehung "verflüchtigt", bedarf es verstärkter Anstrengungen der Instanzen formeller Sozialkontrolle, also insbesondere der Polizei, der Wirtschaftskontrolldienste usw., um die fehlende Kontrolle durch die Opfer auszugleichen. Die Erledigungspraxis der Staatsanwaltschaften in "besonderen Wirtschaftsstrafverfahren" unterscheidet sich von der sonst vorherrschenden Erledigungspraxis: Die Einstellungsraten wegen fehlenden Tatverdachts sind deutlich höher; niedriger sind sowohl die Anklageraten als auch die Anteile der aus Opportunitätsgründen eingestellten Verfahren. Die Komplexität der Verfahren, die Schwierigkeit des Tatnachweises, die "Beschwerdemacht" des Beschuldigten, das sind einige der Gründe, die dazu führen, dass es häufiger zu einer Verfahrenseinstellung kommt als in Fällen der "klassischen" Eigentums- und Vermögenskriminalität mit vergleichsweise wesentlich geringerem Schadensumfang. Die Sanktionspraxis bei Wirtschaftskriminalität lässt sich für die Mehrzahl aller Aburteilungen wegen nicht hinreichend differenzierter statistischer Informationen nicht messen. 405 Vgl. SCHUMANN, K. F. u. a., 1987, S. 165 ff.

2 Seite 132 PSB Begriff der Wirtschaftskriminalität Wirtschaftskriminalität verdient unter verschiedenen Gesichtspunkten erhöhte Aufmerksamkeit. Seine Brisanz verdankt das Thema zunächst und vor allem der Annahme, Wirtschaftskriminalität verursache zwar ernorme Schäden, deren negative Auswirkungen vielfach nicht auf einen Einzelnen beschränkt blieben, mit Mitteln des (Straf-)Rechts sei aber den Tätern nur sehr schwer beizukommen. Dabei wurde die Notwendigkeit intensiver sozialer einschließlich strafrechtlicher Kontrolle auch mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Gleichbehandlung und einer sozialstaatlichen Gerechtigkeitsvorstellungen entsprechenden Neugewichtung der Straftatbestände begründet. So hob auch die Bundesregierung 1975 hervor, dass "eine Rechtsordnung, die dem Fehlverhalten des durchschnittlichen Bürgers ohne Schwierigkeiten begegnen" könne, "jedoch vor Manipulationen von Intelligenztätern im Wirtschaftsverkehr allzu oft die Waffen strecken" 406 müsse, "nicht dem Grundsatz der Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz" genüge. Dieser sozialkritische Ansatz lag auch dem berühmten "white-collar"-konzept des amerikanischen Kriminologen E. H. SUTHERLAND zugrunde, der mit Nachdruck auf die Tatsache der "Weiße-Kragen- Kriminalität" aufmerksam machte, also auf "Delikte, begangen von einer ehrbaren Person mit hohem sozialem Ansehen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit" 407. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber durch die beiden Gesetze zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität von 1976 und 1986, durch die beiden Gesetze zur Bekämpfung der Umweltkriminalität von 1980 und 1994 sowie durch zahlreiche Gesetze im Nebenstrafrecht das materielle Wirtschaftsstrafrecht grundlegend reformiert und durch prozessuale Regelungen auch die Voraussetzungen für eine effektivere Aufklärung und Verfolgung von Wirtschaftsstraftaten geschaffen. 408 Trotz der gesteigerten Aufmerksamkeit für das Problemfeld Wirtschaftskriminalität und trotz einer intensiven Diskussion ist es bislang nicht gelungen, einen allgemein anerkannten und trennscharfen Begriff der Wirtschaftskriminalität zu entwickeln. 409 Im Kern geht es um Bereicherungskriminalität, die verübt wird im Zusammenhang mit der (tatsächlichen oder auch nur vorgetäuschten) Erzeugung, Herstellung und Verteilung von Gütern oder der Erbringung und Entgegennahme von Leistungen des wirtschaftlichen Bedarfs. Einbezogen ist dabei nicht nur die Phase der aktiven Wirtschaftstätigkeit, sondern auch die der Gründung (z. B. Gründungsschwindel durch Angabe falscher Vermögensverhältnisse) wie des Ausscheidens aus dem Wirtschaftsverkehr (z. B. Konkursdelikte). 410 Zur Eingrenzung dieser immer noch weiten Definition wird im wirtschaftsstrafrechtlichen Schrifttum überwiegend gefordert, die wirtschaftliche Betätigung müsse unter Missbrauch des im Wirtschaftsleben nötigen Vertrauens begangen werden und über eine individuelle Schädigung hinaus Belange der Allgemeinheit (überindividuelles Rechtsgut) berühren. 411 Die in Betracht kommenden Deliktsformen sind, wie in sonst keinem Deliktsbereich, überaus vielfältig und vielgestaltig. Allein die Tatsache, dass schon Anfang der achtziger Jahre über 200 Bundesgesetze zu dem Bereich wirtschaftsdeliktischen Verhaltens gerechnet wurden, gibt bereits eine ungefähre Vorstellung von der enormen Breite des Deliktsspektrums. Auch die polizeiliche Definition der "Wirtschaftskriminalität", die sich an der in 74c Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) enthaltenen Zuständigkeitsregelung 406 Regierungsentwurf eines Ersten Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität vom , BT-Drs. 7/3441, S SUTHERLAND, E. H., 1949, S. 2: "A crime committed by a person of respectability and high social status in the course of his occupation". 408 Zu einem Überblick über die wesentlichen gesetzlichen Regelungen vgl. DANNECKER, G., 2000, Rn. 54 ff. 409 Zu Nachweisen über die zahlreichen Definitionen vgl. BERCKHAUER, F., 1977, S. 22 ff.; DANNECKER, G., 2000, Rn. 5 ff.; GEERDS, D., 1990, S. 6 ff.; HEINZ, W., 1998c, S. 13 ff.; LIEBL, K., 1983, S. 408 ff.; OPP, K.-D., 1975, S. 45 ff. 410 Folgerichtig unterscheiden MÜLLER-GUGENBERGER, C. und K. BIENECK bei Anlegung der Sicht eines Unternehmens (S. V) die Pflichtverstöße bei Gründung des Unternehmens, die Pflichtverstöße beim Betrieb des Unternehmens und die Pflichtverstöße bei Beendigung und Sanierung des Unternehmens. 411 Zusammenfassend DANNECKER, G., 2000, Rn. 9.

3 PSB Seite 133 der Wirtschaftsstrafkammern orientiert, zeigt diese Bandbreite. 412 Danach zählen derzeit zur Wirtschaftskriminalität: "1. Die Gesamtheit (Ausn. Computerbetrug) der in 74c Abs. 1 Nr. 1-6 GVG aufgeführten Straftaten a) nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Halbleiterschutzgesetz, dem Sortenschutzgesetz, dem Markengesetz, dem Geschmacksmustergesetz, dem Urheberrechtsgesetz, dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, dem Aktiengesetz, dem Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen, dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, dem Handelsgesetzbuch, dem Gesetz zur Ausführung der EWG-Verordnung über die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung, dem Genossenschaftsgesetz und dem Umwandlungsgesetz, b) nach den Gesetzen über das Bank-, Depot-, Börsen- und Kreditwesen, dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie dem Wertpapierhandelsgesetz, c) nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954, dem Außenwirtschaftsgesetz, den Devisenbewirtschaftungsgesetzen sowie dem Finanzmonopol-, Steuer- und Zollrecht, auch soweit dessen Strafvorschriften nach anderen Gesetzen anwendbar sind; dies gilt nicht, wenn dieselbe Handlung eine Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz darstellt und nicht für Steuerstraftaten, welche die Kraftfahrzeugsteuer betreffen, d) nach dem Weingesetz und dem Lebensmittelrecht, e) des Subventionsbetruges, des Kapitalanlagebetruges, des Kreditbetruges, des Bankrotts, der Gläubigerbegünstigung und der Schuldnerbegünstigung, f) der wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen sowie der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr, g) des Betruges, des Computerbetruges, der Untreue, des Wuchers, der Vorteilsgewährung und der Bestechung, soweit zur Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind. 2. Delikte, die im Rahmen tatsächlicher oder vorgetäuschter wirtschaftlicher Betätigung begangen werden und über eine Schädigung von Einzelnen hinaus das Wirtschaftsleben beeinträchtigen oder die Allgemeinheit schädigen können und/oder deren Aufklärung besondere kaufmännische Kenntnisse erfordert." Erscheinungsformen der Wirtschaftskriminalität Die Erscheinungsformen der Wirtschaftskriminalität werden bestimmt durch Wirtschaftssystem und -verfassung, durch Sozialstruktur, technischen Stand und Wirtschaftsentwicklung. Veränderungen in diesen Bereichen beeinflussen Umfang und Formen der Wirtschaftskriminalität, führen zu neuen Delinquenzphänomenen und lassen andere nahezu bedeutungslos werden. Neben alte Formen, wie Buchhaltungsund Bilanzdelikte, Schutzgelderpressungen und Korruption, Steuerhinterziehung, Bankrottdelikte, Wucher und Bestechung, Nahrungs- und Genussmittelverfälschungen, Wirtschaftsspionage und Insidergeschäfte treten neue Formen, die erst durch Entwicklungen in Wirtschaft und Technik möglich geworden sind, wie Computerkriminalität und illegale Arbeitnehmerüberlassung, Produktpiraterie und betrügerische Warenterminoptionen, Geldwäsche, Waffenhandel, grenzüberschreitende und organisierte Wirtschaftskriminalität. 412 Im Unterschied zu diesem strafprozessual-kriminaltaktisch orientierten Ansatz werden im wirtschaftsstrafrechtlichen Schrifttum überwiegend Ansätze vertreten, die - entsprechend der Orientierung des deutschen Tatstrafrecht - vom jeweils geschützten Rechtsgut ausgehen; vgl. DANNECKER, G., 2000, Rn. 10; HEINZ, W., 1995a, S. 167 ff.; HEINZ, W., 1998c, S. 20 F.; KAISER, G., 1996, S. 858; LAMPE, E.-J., BUNDESKRIMINALAMT, Polizeiliche Kriminalstatistik 1999, S. 15.

4 Seite 134 PSB Schon diese Aufzählung einiger weniger Erscheinungsformen zeigt zum einen, dass es "die" Wirtschaftskriminalität und "den" Wirtschaftskriminellen nicht gibt, dass sich vielmehr hinter diesem Sammelbegriff eine "verwirrend bunte Palette" 414 von verschiedenartigsten Sachverhalten und von Handlungsweisen unterschiedlichster Schwere verbirgt. Es handelt sich um keine homogene, sondern eine höchst heterogene Gruppe krimineller Erscheinungsformen. Die Aufzählung zeigt zum anderen aber auch, dass die Erscheinungsformen - teilweise jedenfalls - dem zeitlichen Wandel unterworfen sind, der sich so rasch vollzieht wie bei kaum einer anderen Form der Delinquenz. Angesichts des beschränktem Raums ist im Folgenden eine differenzierte, auf die einzelnen Deliktsformen eingehende Darstellung, angefangen vom Anlagebetrug über Insolvenzdelikte bis hin zum Wettbewerbsverstoß, nicht möglich. Dies müsste einem künftigen Sicherheitsbericht vorbehalten bleiben. Hier sollen nur einige allgemeine Eckdaten zur Wirtschaftskriminalität vorgestellt werden, um die Besonderheiten dieser Deliktsgruppe zu verdeutlichen, die ihre besondere Sozialschädlichkeit ausmachen Wirtschaftskriminalität nach Umfang, Struktur und Entwicklung Dunkel- und Hellfeld der Wirtschaftskriminalität Wie auch sonst, so stellen die in den Kriminalstatistiken registrierten Fälle von Wirtschaftskriminalität nur einen Ausschnitt dar. Unbekannt ist, wie groß dieser Ausschnitt ist, weil die zur Bestimmung des tatsächlichen Umfangs und der realen Entwicklung der Wirtschaftskriminalität erforderlichen Forschungen zum Dunkelfeld weitgehend fehlen und, von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen, mit den herkömmlichen kriminologischen Instrumenten zur Aufhellung des Dunkelfeldes (Täter- und Opferbefragungen, Experiment, teilnehmende Beobachtung) auch kaum durchführbar sind. Es kann deshalb derzeit lediglich begründet vermutet werden, das Dunkelfeld sei relativ groß. Einige der Gründe, die die Größe des Dunkelfeldes bestimmen, wie z. B. die Abschottung durch einen Geheimnisschutz oder die Befürchtung nachteiliger Folgen bei Aufdeckung und Verfolgung, führen dazu, dass die Kooperation der von Wirtschaftskriminalität Betroffenen mit der Wissenschaft, die für die klassische Dunkelfeldforschung erforderlich ist, insgesamt sehr zurückhaltend ist. Dies kann dazu führen, dass die Ergebnisse systematisch verzerrt sind, weil z. B. vornehmlich von diesen Delikten Betroffene kooperieren mit der Folge, dass die Deliktshäufigkeit überschätzt wird. Meist wird freilich das Gegenteil der Fall sein, nämlich die fehlende Kooperation. Wie schwierig es grundsätzlich ist, in diesem Feld kooperative Betroffene zu finden, zeigt beispielhaft die Befragung deutscher und ausländischer Gastronomen zum Thema Korruption durch das Kriminologische Forschungsinstitut Niedersachsen. 415 Das Ausmaß und die deliktsspezifisch unterschiedliche Größe des Dunkelfeldes der Wirtschaftskriminalität hat strukturelle Gründe. Wirtschaftsstraftaten sind häufig so angelegt, dass das Delikt mangels eines unmittelbar und persönlich Geschädigten gar nicht bemerkt wird. Beispiele hierfür sind die Steuerhinterziehung, der Subventionsbetrug, die Nichtabführung von Beiträgen zur Sozialversicherung, die Preisabsprachen bei Kartellbildungen. Nicht selten sind die Mitwisser zugleich die Mittäter bzw. die am Delikt Beteiligten, wie bei Korruption. Hinzu kommt, dass die üblichen Mechanismen sozialer Kontrolle weitgehend versagen. Wie die "Bundesweite Erhebung von Wirtschaftsstraftaten nach einheitlichen Gesichtspunkten" (BWE) gezeigt hat, handelt es sich bei knapp 50% der von schwerer Wirtschaftskriminalität Geschädigten um Kollektivopfer (Staat, soziale Einrichtungen), von den Individualopfern wiederum waren die Hälfte Unternehmen. Die Opfereigenschaft "verflüchtigt" sich bei Kollektivopfern. 416 Dementsprechend ist die Anzeigebereitschaft zumeist geringer als bei einem unmittelbaren, persönlich betroffenen 414 KAISER, G., 1996, S Vgl. OHLEMACHER, T., 1998, S. 46: Am telefonischen Interview nahmen nur 21% und an einer postalischen Befragung nur 13% der kontaktierten Gastwirte teil. 416 KAISER, G., 1996, S. 539.

5 PSB Seite 135 Opfer. Sie dürfte ferner dort geringer sein, wo der Geschädigte sich selbst der Gefahr der Strafverfolgung aussetzt, so bei der Anlage von nicht versteuerten Einkünften. Schließlich dürften viele Geschädigte zivilrechtliche Mittel vorziehen. Selbst dort, wo sie damit keinen Erfolg haben, besteht häufig kein Interesse daran, das Geschehen durch Einleitung eines Strafverfahrens öffentlich werden zu lassen. Der hierdurch eintretende Rufschaden wird vielfach höher eingeschätzt als das Ergebnis eines Strafverfahrens Wirtschaftskriminalität im Hellfeld Statistische Erkenntnismittel Aber nicht nur über das Dunkelfeld ist der Wissensstand gering, sondern auch über Umfang, Struktur und Entwicklung der registrierten Wirtschaftskriminalität, jedenfalls gemessen an dem, was aus anderen Kriminalitätsbereichen an Informationen vorliegt. Das Hellfeld der Wirtschaftskriminalität lässt sich aufgrund der derzeit verfügbaren statistischen Erkenntnismittel bestenfalls "ungefähr" bestimmen. Dies beruht zum einen darauf, dass es an einer trennscharfen Definition fehlt. Dies beruht zum anderen aber auch darauf, dass Wirtschaftskriminalität aufgrund der gegenwärtigen Konzeption der amtlichen Statistiken entweder so gut wie gar nicht - so in der Strafverfolgungsstatistik (StVSt) - oder - so für die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) - in quantitativer Hinsicht nur für Teilbereiche, in qualitativer Hinsicht nur sehr unvollkommen erfasst werden kann. Spezielle statistische Erhebungen werden nur für Teilbereiche, z. B. für die Bußgeldverfahren wegen Kartellordnungswidrigkeiten, durchgeführt. (1) Die amtlichen Kriminal- und Strafrechtspflegestatistiken, insbesondere die PKS und die StVSt, informieren nur unvollständig, nicht hinreichend zuverlässig bzw. zu wenig differenziert über Wirtschaftsstraftaten. (1.1) In ihnen werden nur Verbrechen und Vergehen erfasst, jedoch keine Ordnungswidrigkeiten. Quantitativ wie qualitativ bedeutsame Teile des deutschen Wirtschaftsstrafrecht sind lediglich als Ordnungswidrigkeiten ausgestaltet, obgleich es sich hierbei um teilweise gravierende Verstöße handelt, wie z. B. Kartellabsprachen. Informationen zu wirtschaftsbezogenen Ordnungswidrigkeiten 417 stehen nur für Teilbereiche zur Verfügung (Steuerstrafsachenstatistik, Tätigkeitsberichte des Bundeskartellamtes). (1.2) In der PKS werden nur jene Fälle erfasst, die von der Polizei bearbeitet werden. Im Bereich der Wirtschaftskriminalität fehlen deshalb jene Fälle, die von den Schwerpunktstaatsanwaltschaften in Wirtschaftsstrafsachen oder von den Steuerbehörden unmittelbar und abschließend bearbeitet werden. (1.3) Obwohl es eine Vielzahl von wirtschaftsstrafrechtlichen Normen gibt, kommen einige wenige Straftatbestände besonders häufig zur Anwendung, insbesondere Betrug, Untreue, Urkundenfälschung sowie Steuerstraftatbestände. Statistiken, wie die StVSt, in der lediglich erfasst wird, wie häufig z. B. diese Straftatbestände einer Verurteilung zugrunde lagen, erlauben keine Differenzierung zwischen wirtschaftskriminellen und nichtwirtschaftskriminellen Handlungen. 418 Hierzu bedarf es der Ergänzung des Straftatenkatalogs durch einen phänomenologischen Ansatz, wie er derzeit lediglich in der PKS erfolgt. In ihr werden insbesondere bei den typischen wirtschaftsstrafrechtlichen Auffangstraftatbeständen mehrere Hauptgruppen mit zahlreichen Untergruppen getrennt ausgewiesen. Selbst durch diese Auffächerung lässt sich nur ein Teil der Erscheinungsformen selbständig erfassen. So werden knapp zwei Drittel der bei Betrug ausgewiesenen Wirtschaftsstraftaten in der Sammelkategorie 417 Gesamtübersichten zu den Ordnungswidrigkeiten, soweit sie zu einen gerichtlichen Verfahren führten, finden sich zwar in der Justizgeschäftsstatistik der Strafgerichte (StPOWi-Statistik). In ihr wird aber hinsichtlich der Ordnungswidrigkeiten nur zwischen Verkehrsordnungswidrigkeiten und sonstigen Ordnungswidrigkeiten unterschieden. 418 Die strafrechtliche Reaktion auf Wirtschaftskriminalität ist deshalb nur für jene Fälle erkennbar, in denen ein selbständiger, eindeutig der Wirtschaftskriminalität zuordenbarer Straftatbestand (z. B. Kredit- oder Subventionsbetrug) verwirklicht wurde.

6 Seite 136 PSB sonstiger Betrug registriert, weil sie keiner selbständigen Fallgruppe zugeordnet werden konnten. Erscheinungsformen im Nebenstrafrecht werden ohnedies zumeist in Sammelgruppen erfasst. Da nicht alle dieser Erscheinungsformen, z. B. Kreditbetrug, als Wirtschaftskriminalität anzusehen sind, wird seit 1984 über eine Sonderkennung erfasst, ob eine polizeilich registrierte Straftat der "Wirtschaftskriminalität" i. S. der polizeilichen Definition zuzuordnen ist. 419 Freilich ist auch diese Zuordnungsregel durch die beiden Generalklauseln der Definition - Eignung zur Beeinträchtigung des Wirtschaftslebens bzw. der Schädigung der Allgemeinheit einerseits, des Erfordernisses besonderer kaufmännischer Kenntnisse zur Fallaufklärung - offen und vage; sie hat sich deshalb in der polizeilichen Praxis als "fehleranfällig" 420 erwiesen. 421 Hinsichtlich der wirtschaftsstrafrechtlichen Tatbestände des Nebenstrafrechts ist dagegen die StVSt differenzierter als die PKS, 422 wobei sich allerdings dieser Nachweis auf die wegen Verstößen gegen diese Nebengesetze Abgeurteilten beschränkt. (2) Auf der Ebene der Staatsanwaltschaften wurde die Erledigung der schweren Wirtschaftskriminalität im Rahmen einer Sondererhebung erfasst. Diese 1974 begonnene BWE wurde aufgrund eines Beschlusses der Konferenz der Justizminister und -senatoren zum eingestellt. 423 Die seitdem im Rahmen der StA-Statistik erfolgende Erhebung über "besondere Wirtschaftsstrafverfahren" 424 ist wegen der - gegenüber der BWE - erheblich reduzierten Zahl der Erhebungsmerkmale 425 kein äquivalenter Ersatz und bleibt deutlich hinter dem mit der BWE erreichten Stand zurück. 426 (3) Nicht so sehr die Quantität, als vielmehr das Maß der mit Wirtschaftskriminalität verbundenen Sozialschädlichkeit macht die Besonderheit von Wirtschaftskriminalität aus. Derzeit ist aber als qualitatives Maß lediglich der in der PKS erfolgende Ausweis über den deliktischen Schaden ver- 419 Bei allen Straftatenschlüsseln, bei denen es nicht durch eine Plausibilität (= keine Wikri möglich) ausgeschlossen wird, ist die Anwendbarkeit der Sonderkennung zu prüfen und gegebenenfalls durch Ankreuzen von "Wikri = ja" zu erfassen. Art und Ausmaß der sich in der PKS widerspiegelnden Wirtschaftskriminalität hängt unmittelbar von der Entscheidung des kriminalpolizeilichen Sachbearbeiters ab. Bei ihm liegt weitestgehend die Definitionsmacht darüber, was Wirtschaftskriminalität ist. (STÜLLENBERG, H. und V. STEPHAN, 1994, S. 22). 420 BUNDESKRIMINALAMT, Polizeiliche Kriminalstatistik 1999, S Mangels Fehleranalyse ist unbekannt, in welche Richtung der Fehler geht und wie groß er sein könnte. 422 Im Wirtschaftsnebenstrafrecht werden u. a. derzeit ausgewiesen: Straftaten nach dem Wirtschaftsstrafgesetz, dem Außenwirtschaftsgesetz, dem Kriegswaffenkontrollgesetz, dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, der Gewerbeordnung, dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz, dem Gesetz über das Kreditwesen, dem Wertpapierhandelsgesetz, dem Jugendarbeitsschutzgesetz, der Abgabenordnung, dem Gesetz betr. die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), dem Urheberrechtsgesetz, dem Markengesetz, dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. 423 Die ausführlichen Ergebnisse wurden bis 1981 einschließlich veröffentlicht; vgl. LIEBL, K., Für die Jahre 1982 bis 1985 liegen lediglich die in den Pressemitteilungen des Bundesministeriums des Justiz veröffentlichten Teilergebnisse vor; die ausführlichen Ergebnisse sind nicht zugänglich. 424 Darunter sind diejenigen Ermittlungsverfahren zu verstehen, "die Vergehen im Sinne des 74c Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 GVG oder Vergehen gemäß 266a, 283b StGB zum Gegenstand haben". Ausgenommen hiervon sind Ermittlungsverfahren, "in denen allein Anklagen zum Strafrichter und Strafbefehlsanträge, falls bei diesen nach Einspruch der Strafrichter entscheiden soll, in Betracht kommen; bei Einstellungen ist maßgeblich, ob die Sache nach Art und Umfang mindestens zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehört hätte" (vgl. AV d. JuM Baden-Württemberg vom Die Justiz S. 361). Die Abgrenzungsschwierigkeiten, die insbesondere mit 74c Abs. 1 Nr. 6 GVG verbunden sind, werden damit in die Statistik übernommen. Wegen Umstellungsproblemen sind die Ergebnisse erst ab 1987 vergleichbar. 425 In der BWE wurden folgende Variablen erfasst: Tag des Eingangs und der Erledigung, die Rechtsform der Firma des Schädigers, die Branche, die Zahl der Einzelfälle und der Geschädigten sowie die Höhe des Gesamtschadens. Ab 1977 wurden des Weiteren die Einleitung der Ermittlung, Geschlecht und Vorbelastung der Beschuldigten, Registrierung im Gewerbezentralregister, Zusammenhang der Straftat des Beschuldigten mit seiner Tätigkeit im Unternehmen, Art der Geschädigten, geschätzter Gesamtschaden erhoben; vgl. LIEBL, K., 1984, S. 82. In der StA-Statistik beschränkt sich der Nachweis auf die Gesamtzahl der erledigten Verfahren und der Erledigungsart; die Art der den Verfahren zugrunde liegenden Straftaten wird nicht erhoben. 426 Eine solche rückschrittliche Entwicklung bei der Erhebung wirtschaftsstrafrechtlich sowie wirtschaftskriminalistisch/- kriminologisch interessanter Rechtstatsachen läuft dem allseits beklagten Mangel an aussagekräftigem Datenmaterial über und Untersuchungen zur Wirtschaftskriminalität zuwider. (STÜLLENBERG, H und V. STEPHAN, 1994, S. 20).

7 PSB Seite 137 fügbar. Damit ist freilich nur eine von mehreren Dimensionen erfasst. (4) Sonderstatistiken, die diese Lücken der amtlichen Kriminal- und Strafrechtspflegestatistiken schließen könnten, liegen nur für Teilbereiche vor. Hierzu zählen insbesondere (4.1) die seit 1970 veröffentlichte Steuerstrafsachenstatistik, 427 wobei sich die veröffentlichten Informationen auf die Wiedergabe der Gesamtzahl der Urteile und Strafbefehle bzw. Bußgeldbescheide und der Summe der insgesamt verhängten Geld- und Freiheitsstrafen beschränken; eine Aufgliederung nach Straftatbeständen erfolgt nicht. (4.2) die Tätigkeitsberichte des Bundeskartellamtes, in denen sowohl über die Zahl der anhängigen und abgeschlossenen Bußgeldverfahren, die wegen Verdachts eines Verstoßes gegen Verbote des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) durchgeführt worden sind, sowie über die hierfür einschlägigen Rechtsgrundlagen und über die Art des Verfahrensabschlusses informiert wird auch als Bußgeldverfahren von Bedeutung textlich dargestellt werden, (4.3) die vom Bundeszentralregister veröffentlichten Statistiken aus dem Datenbestand des Gewerbezentralregisters (GZR), nämlich Gewerbezentralregisterdaten und GZR-Daten zur Schwarzarbeit. (5) Wirtschaftsstatistiken, wie die Jahresstatistik über die rechtskräftig gewordenen Mehrergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfung, die Statistik über die Ermittlungsergebnisse der Steuer- und Zollfahndung, die Arbeitsergebnisse der Lohnsteuer-Außenprüfung, die Ergebnisse der Betriebsprüfung Zoll, die Statistik über Zahlungsschwierigkeiten (Insolvenzen bzw. Scheck- und Wechselproteste) sowie die Statistik der Wechselproteste und nicht eingelösten Schecks geben zwar grobe Anhaltspunkte; den auf kriminelle Manipulationen entfallenden Anteil lassen sie aber nicht erkennen. Die Informationen über Wirtschaftskriminalität, die derzeit in den amtlichen Kriminal- und Strafrechtspflegestatistiken sowie in einigen Sonderstatistiken verfügbar sind, lassen danach weder die Quantität noch die Qualität von amtlich bekannt gewordener Wirtschaftskriminalität vollständig und hinreichend zuverlässig erkennen. Als Planungs- und Informationsinstrument für den Gesetzgeber sind sie deshalb nur bedingt geeignet. Dieses Defizit soll nunmehr verringert werden. Erstmals für das Jahr 2000 soll vom Bundeskriminalamt ein "Bundeslagebild Wirtschaftskriminalität" erstellt werden, in dem die Ergebnisse der PKS, die Ergebnisse der Auswertungen des polizeilichen Meldedienstes "Wirtschaftskriminalität" berücksichtigt sowie Daten und Erkenntnisse anderer Behörden einbezogen werden sollen. Ergänzend wurden die bestehenden Melderichtlinien überarbeitet Polizeilich registrierte Wirtschaftskriminalität - Eckdaten zu Fällen und Tatverdächtigen Unter dem Vorbehalt, dass derzeit die Zuordnung zur Sonderkennung "Wirtschaftskriminalität" "fehleranfällig" ist, lässt sich hinsichtlich der polizeilich registrierten Wirtschaftskriminalität in der Bundesrepublik Deutschland feststellen: wurden von der Polizei insgesamt 6,3 Mio. Fälle (ohne Straßenverkehrs- und ohne Staatsschutzdelikte) registriert. Darunter befanden sich Fälle, die der Wirtschaftskriminalität zugeordnet wurden, also 1,7% (Tabelle 2.4-1). 427 Die Steuerstrafsachenstatistik der Steuerverwaltungen der Länder und der Bundesfinanzverwaltung wird aus den Steuerstrafsachenstatistiken der Länder (Besitz- und Verkehrssteuern) und der Bundesfinanzverwaltung (Zölle und Verbrauchssteuern) vom Bundesfinanzministerium zusammengestellt.

8 Seite 138 PSB Tabelle 2.4-1: Polizeilich registrierte Fälle von Wirtschaftskriminalität 1), von Straftaten gegen strafrechtliche Nebengesetze auf dem Wirtschaftssektor, darunter Straftaten im Zusammenhang mit Lebensmitteln * Bekannt gewordene Straftaten insgesamt Wirtschaftskriminalität insgesamt (SZ: 8930) darunter: Betrug als Wirtschaftsstraftat (SZ: 8931) Straftaten gg. strafr. NebenG auf Wirtsch.- Sektor 2) (SZ: 7100) Straftaten i. Z. m. Lebensmitteln 2) (SZ: 7160) Jahr N N HZ 3) HZ HZ HZ ) ) ) ) ) ) ) ) * 1984 bis 1992 alte Länder, davon 1991 und 1992 einschließlich Gesamtberlin; seit 1993 Deutschland. 1) Als Wirtschaftskriminalität i. S. der Polizeilichen Kriminalstatistik (Summenschlüssel 8930) sind "anzusehen: 1. Die Gesamtheit (Ausnahme: Computerbetrug) der in 74c Abs. 1 Nr. 1-6 GVG aufgeführten Straftaten Delikte, die im Rahmen tatsächlicher oder vorgetäuschter wirtschaftlicher Betätigung begangen werden und über eine Schädigung von Einzelnen hinaus das Wirtschaftsleben beeinträchtigen oder die Allgemeinheit schädigen können und/oder deren Aufklärung besondere kaufmännische Kenntnisse erfordert." BUNDESKRIMINALAMT (Hg.), Polizeiliche Kriminalstatistik 1999, S ) Bekannt gewordene Fälle, unabhängig von ihrer Einordnung als "Wirtschaftskriminalität". 3) Polizeilich bekannt gewordene Fälle pro Einwohner. 4) In Spalten 2 und 3: Komplexe Ermittlungsverfahren mit zahlreichen Einzelfällen. Datenquelle: Polizeiliche Kriminalstatistik. 2. Die Aufklärungsquote für die Sammelgruppe Wirtschaftskriminalität lag im Schnitt der letzten zehn Jahre bei über 90%. Dies zeigt, dass bei Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zumeist auch die Tatverdächtigen benannt werden können. Allerdings setzt sich, wie der Vergleich mit den Daten der StA- Statistik (unten ) zeigt, der polizeiliche Verdacht nicht in hohen Anklageraten um. Die Einstellungsrate wegen fehlenden hinreichenden Tatverdachts ist höher als in Verfahren der allgemeinen Kriminalität. 3. Die durch Wirtschaftskriminalität verursachten Schäden sind weitaus höher als die der klassischen Eigentums- und Vermögenskriminalität. Trotz des niedrigen Fallaufkommens entfielen % aller in der PKS registrierten Schäden auf Wirtschaftskriminalität. 4. Entsprechend der geringen Fallzahl beträgt der Anteil der wegen Wirtschaftskriminalität polizeilich ermittelten Tatverdächtigen lediglich 1,5%. Die Zusammensetzung der Tatverdächtigen der Wirtschaftskriminalität weist eine andere Struktur auf als der Durchschnitt der anderen Straftaten. Wirt-

9 PSB Seite 139 schaftskriminalität wird überdurchschnittlich häufig von Erwachsenen 428 und von Deutschen 429 verübt. Wirtschaftskriminalität ist demnach kein quantitatives, sondern ein qualitatives Problem. Durch Wirtschaftskriminalität entstehen hohe Schäden; der registrierte Gesamtschaden ist weitaus höher als der für die gesamte sonstige Eigentums- und Vermögenskriminalität registrierte Schaden. Wirtschaftskriminalität ist nicht Jugend-, sondern Erwachsenenkriminalität. Tatverdächtige von Wirtschaftskriminalität sind überproportional häufig Deutsche Struktur der amtlich registrierten Wirtschaftskriminalität Überblick Die durch die Sonderkennung der Wirtschaftskriminalität zugeordneten Fälle werden in der PKS u. a. in sechs Hauptgruppen (mit Untergruppen) dargestellt. 430 Wie Tabelle zeigt, weisen die auf die einzelnen Deliktsgruppen entfallenden Anteile keine allzu große Konstanz auf. Dies kann als Indiz dafür verstanden werden, dass einzelne Ermittlungsvorgänge mit einer Vielzahl von Fällen das Bild erheblich beeinflussen können. Ferner zeigt sich, dass der Betrug unter den polizeilich registrierten Fällen der Wirtschaftskriminalität dominiert. Seit 1994 standen durchschnittlich zwei Drittel aller Fälle von Wirtschaftskriminalität im Zusammenhang mit Betrug. Relativ häufig - zwischen 25% und 30% - betrafen die Ermittlungsverfahren "Wirtschaftskriminalität im Anlage- und Finanzierungsbereich" sowie "Betrug und Untreue im Zusammenhang mit Beteiligungen und Kapitalanlagen". Deutlich seltener waren - im Schnitt weniger als 10% - die anderen Hauptgruppen, nämlich Insolvenzstraftaten, Wettbewerbsdelikte und Wirtschaftskriminalität im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen. Die durch das 1. und 2. WiKG neu eingeführten Vorfeldtatbestände des Betruges (Kapitalanlagebetrug [ 264a StGB], Kreditbetrug [ 265b StGB], Subventionsbetrug [ 264 StGB], Computerbetrug [ 263a StGB] i. e. S. der Sonderkennung als Wirtschaftskriminalität) spielen quantitativ keine Rolle. Diese vier Delikte machten 1999 gerade 1,5% aller polizeilich registrierten Fälle der Wirtschaftskriminalität aus. Außerhalb der nach polizeilicher Definition der Wirtschaftskriminalität zugeordneten Delikte haben die Verstöße gegen strafrechtliche Nebengesetze auf dem Wirtschaftssektor, einschließlich der Verstöße gegen das Lebensmittelgesetz, in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen (vgl. Tabelle 2.4-1). Im Unterschied zu den amtlichen Kriminalstatistiken wurde für die in der BWE erfassten Fälle der schweren Wirtschaftskriminalität 431 auch die Unternehmensform erfasst. Bei rund zwei Drittel der Fälle schwerer Wirtschaftsdelikte handelte es sich damals um eine Art Verbandskriminalität, d. h. um Delikte, die unter dem Mantel einer Einzelfirma oder einer handelsrechtlichen Gesellschaft - vornehmlich einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder einer Kom waren 69,6% aller registrierten Tatverdächtigen Erwachsene, bei Wirtschaftskriminalität belief sich der Erwachsenenanteil dagegen auf 96,6% waren insgesamt 74,4% der Tatverdächtigen Deutsche, bei Wirtschaftskriminalität waren es 84,3%. 430 Da die einzelnen Gruppen nicht überschneidungsfrei sind, lassen sie sich nicht zu einer Gesamtsumme aufaddieren; entsprechend ist die Summe der Anteile höher als 100%. Die in Tabelle 2 ausgewiesenen Anteile zeigen gleichwohl zum einen die relative Häufigkeit des Vorkommens der einzelnen Hauptgruppen im Verhältnis zueinander, zum anderen, wie häufig bestimmte Fallgruppen die Polizei mindestens auch beschäftigten. 431 Zu berücksichtigen ist, dass für die BWE nur die schadensschweren Wirtschaftsstraftaten im Sinne von 74c GVG erfasst wurden, weil nur die von den Staatsanwaltschaften bearbeiteten Delikte mit Schäden über DM Gegenstand der Erhebung waren (zu diesem bis 1981 geltenden Ausschlusskriterium vgl. BERCKHAUER, F., 1977, S. 122; LIEBL, K., 1984, S. 96 Anm. 14). Nicht erfasst wurden dementsprechend die Ordnungswidrigkeiten (z. B. Kartelldelikte) und die nicht von der Staatsanwaltschaft erledigten Wirtschaftsstraftaten (z. B. ein Teil der Steuerdelikte). Nicht erfasst wurde ferner die leichtere Wirtschaftskriminalität, bei der entweder eine Anklage zum Einzelrichter erfolgte oder der Erlass eines Strafbefehls beantragt wurde.

10 Seite 140 PSB manditgesellschaft (KG) - begangen worden waren. 432 Inwieweit dies heute noch zutrifft, ist mangels entsprechender Erhebungen unbekannt. Tabelle 2.4-2: Polizeilich registrierte Fälle von Wirtschaftskriminalität 1) ) insges. Wirtschaftskriminalität insgesamt (ohne Computerkriminalität) darunter (auch mehrfach zugeordnet): i. Z. m. Insolvenzstraftaten im Anlage- u. Wettbewerbs- Arbeitsverhältnissen Finanzbereich delikte Betrug als Wirtschaftsstraftat i. Z. m. Beteiligungen u. Kapitalanlagen SZ: Jahr N N % N % N % N % N % N % , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,7 Zur Definition von Wirtschaftskriminalität" (8930) i. S. der PKS siehe Tabelle 2.4-1, Anm. 1. Die Straftatenschlüssel umfassen (Stand: 1999) folgende Straftaten (jeweils nur Fälle mit Sonderkennung WiKri=ja): 8931: Wirtschaftskriminalität bei Betrug (Schlüssel 5100 des Straftatenkatalogs) 8932: Insolvenzstraftaten umfasst die folgenden Straftaten 5600: Konkursstraftaten nach dem StGB (mit allen Unterschlüsseln) 7121: Konkursverschleppung nach dem GmbH-Gesetz 7122: Konkursverschleppung nach HGB 8933: Wirtschaftskriminalität im Anlage- und Finanzierungsbereich pp. umfasst die folgenden Straftaten 5130: Beteiligungs- und Kapitalanlagebetrug (mit allen Unterschlüsseln) 5141: Kreditbetrug ( 265b StGB) 5143: Kreditbetrug ( 263 StGB) 5144: Wechselbetrug 5145: Wertpapierbetrug 7140: Straftaten i.v.m.d. Bankgewerbe sowie Wertpapierhandelsgesetz 8934: Wettbewerbsdelikte (Änderungen in der Zusammensetzung dieses Summenschlüssels erfolgten 1994, 1995 und 1998, die Vergleichbarkeit ist insoweit eingeschränkt) 6560: Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibung 7150: Straftaten gegen Urheberrechtsbestimmungen (mit allen Unterschlüsseln) 7192: Straftaten nach UWG (ohne 17 UWG) 8935: Wirtschaftskriminalität im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen umfasst die folgenden Straftaten 5173: Arbeitsvermittlungsbetrug 5177: Betrug z.n. von Sozialversicherungen und Sozialversicherungsträgern 5220: Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt ( 266a StGB) 7130: Delikte i.v.m. illegaler Arbeitnehmerüberlassung 8936: Betrug und Untreue im Zusammenhang mit Beteiligungen und Kapitalanlagen umfasst die folgenden Straftaten 5131: Prospektbetrug ( 264a StGB) 5132: Anlagebetrug ( 263 StGB) 5133: Betrug bei Börsenspekulationen 5134: Beteiligungsbetrug 5211: Untreue bei Kapitalgeschäften Datenquelle: Polizeiliche Kriminalstatistik Betrug als Wirtschaftsstraftat 1999 waren 9,2% aller registrierten Betrugsfälle der Wirtschaftskriminalität zuzuordnen (vgl. Tab ). Die nähere Analyse zeigt ein Dreifaches: Erstens erfüllten lediglich die als Beteiligungs- und Kapitalanlagebetrug zusammengefassten Fallgruppen, ferner der Kreditbetrug ( 265b StGB) sowie der Subventionsbetrug ( 264 StGB) aus polizeilicher Sicht (fast) ausnahmslos die Zuordnungskriterien für "Wirtschaftskriminalität". 432 Vgl. LIEBL, K., 1984, S. 141 ff.; S. 469 ff.

11 PSB Seite 141 Tabelle 2.4-3: Polizeilich registrierte Fälle von Betrug und hierunter der Wirtschaftskriminalität (SZ 8930) zugeordnete Fälle 1999 Polizeilich registrierte Betrugsfälle insgesamt davon der Wirtschaftskriminalität zugeordnet Wirtschaftskriminalität (Sp. 3) in % von 5100 Anteil (Sp. 3) in % von Sp. 1 (Sp. 3) in % d. jew. Untergr. Spalte: (1) (2) (3) (4) (5) SZ Delikts(-unter)gruppe N % N % % 5100 Betrug , , Waren- und Warenkreditbetrug , ,0 100, betrügerisches Erlangen von Kfz , , sonstiger Warenkreditbetrug , , Warenbetrug , , Grundstücks- und Baubetrug , , Beteiligungs- und Kapitalanlagebetrug , ,6 100, Prospektbetrug 264a StGB , , Anlagebetrug nach 263 StGB , , Betrug bei Börsenspekulation , , Beteiligungsbetrug , , Kautionsbetrug , , Umschuldungsbetrug ,0 51 0, Geldkreditbetrug , ,2 100, Kreditbetrug 265b StGB , , Subventionsbetrug 264 StGB , , Kreditbetrug 263 StGB , , Wechselbetrug ,3 79 2, Wertpapierbetrug 37 51,4 19 0, Betrug mittels rechtswidrig erlangter unbarer Zahlungsmittel , ,0 100, Euroschecks ,5 50 7, sonstige Schecks , , Karten für Geldausgabe- bzw. Kassenautomaten , , Kreditkarten , , sonstige unbare Zahlungsmittel ,6 30 4, sonstiger Betrug , ,8 100, Leistungsbetrug , , Leistungskreditbetrug , , Arbeitsvermittlungsbetrug ,4 37 0, Betrug z.n.v. Versicherungen 263, 265 StGB , , Computerbetrug 263a StGB , , Provisionsbetrug , , Betrug z.n.v. Sozialversicherungen und Sozialversicherungsträgern , , (sonstiger) Sozialleistungsbetrug (soweit nicht unt. Schl.Z erfasst) , , Betrug mit Zugangsberechtigung zu Kommunikationsdiensten ,2 45 0, Abrechnungsbetrug ,3 41 0, Kontoeröffnungs- und Überweisungsbetrug ,7 56 0, sonstige weitere Betrugsarten , ,1 Datenquelle: Polizeiliche Kriminalstatistik.

12 Seite 142 PSB Zweitens weisen lediglich noch der "Grundstücks- und Baubetrug" sowie der allgemeine Kreditbetrug ( 263 StGB) mit Anteilen von um die 25% an den jeweiligen Betrugsfällen eine gewisse Affinität zur Wirtschaftskriminalität auf. In allen anderen Fällen scheint es nach Einschätzung der polizeilichen Sachbearbeiter keine für Wirtschaftskriminalität typischen Fallgestaltungen betrügerischen Handelns zu geben. Drittens zeigt die Tatsache, dass 62% der der Wirtschaftskriminalität zugeordneten Betrugsfälle der Restkategorie "sonstiger Betrug" zugewiesen wurden, dass der gegenwärtige Katalog, mit der praxisrelevante Erscheinungsformen des Betrugs erfasst werden sollen, nicht sonderlich trennscharf ist. Fallbeispiel: "Anfang 1999 wurden sechs mutmaßliche Betrüger im Alter zwischen 27 und 44 Jahren festgenommen, die im Verdacht standen, bundesweit Banken in zweistelliger Millionenhöhe geschädigt zu haben. Der in der Immobilienbranche als "Überfinanzierung" bekannten Betrugsmasche lag folgende Vorgehensweise zugrunde: Eigentumswohnungen, die aufgrund ihres baulichen Zustandes und ihrer Lage am regulären Wohnungsmarkt schwer verkäuflich waren, wurden zu weit überhöhten Preisen an Kunden mit finanziellen Engpässen verkauft, denen im Gegenzug erhebliche Bargeldzahlungen in Aussicht gestellt wurden. Anschließend wurden Banken gesucht, die bereit waren, große Teile des überhöhten Kaufpreises zu finanzieren. Diese wurden über den wirklich vereinbarten Kaufpreis sowie den wahren Wert der Wohnungen und über die finanziellen Verhältnisse der Kunden getäuscht. Regelmäßig wurden den getäuschten Banken gefälschte Gehaltsunterlagen und Steuerbescheinigungen vorgelegt. Auf diese Weise wurden beispielsweise aus Arbeitslosen aus Sicht der Banken höhere Angestellte oder Selbstständige mit sechsstelligen Jahreseinkommen. Signalisierte die jeweilige Bank für die Finanzierung grünes Licht, war der Coup gelaufen, an dem zunächst alle Beteiligten profitierten. Nach Abzug der meist geringen Kosten für die Anschaffung der Wohnung wurde der verbleibende "Gewinn" (meist weit über DM) unter Verkäufern, diversen Vermittlern und dem jeweiligen Kunden aufgeteilt. Erst einige Zeit später, nachdem die Kredite notleidend wurden, realisierten die Banken ihren Schaden. Regelmäßig erbrachten Wohnungen, die unter den genannten Umständen finanziert wurden, in der Zwangsversteigerung nur einen geringen Bruchteil, Ausfälle in Höhe von über DM pro Wohnung waren keine Seltenheit. Aber auch für die beteiligten Käufer endete die Mitwirkung an dem dargelegten Konzept fatal. Denn diesen blieb auch nach der Zwangsversteigerung ihrer Wohnung ein entsprechender Schuldenberg. Weiter müssen sie, insbesondere wenn sie sich mehrfach an Konzepten der dargelegten Art beteiligt haben, selbst wegen Teilnahme am Betrug mit Bestrafung rechnen. Allein im Zusammenhang mit den nunmehr festgenommenen Personen konnten mehr als 150 Wohnungen im ganzen Bundesgebiet ermittelt werden, die auf die dargelegte Weise betrügerisch finanziert wurden. Die Schäden, die der Kreditwirtschaft aus diesem Konzept erwachsen, belaufen sich auf ca. 18 Mio. DM. Beschuldigte wurden zwischenzeitlich vom Landgericht Stuttgart rechtskräftig zu Freiheitsstrafen zwischen zwei und vier Jahren verurteilt. Gegen die drei Hauptbeschuldigten wird von einer Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Stuttgart in Kürze das Verfahren eröffnet." Insolvenzstraftaten als Wirtschaftsstraftaten Die in der PKS ausgewiesenen Insolvenzstraftaten umfassen die Konkursstraftaten nach dem StGB ( 283 ff. StGB) sowie die Konkursverschleppung ( 84 GmbH-Gesetz, 130, 170a HGB). Knapp 60% der 1999 registrierten Fälle entfielen auf die Konkursverschleppung nach GmbH-Gesetz, weitere 40% auf die eigentlichen Konkursstraftaten. Insolvenzstraftaten sind häufig verbunden mit der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen, dem Vorenthalten von Löhnen und Gehältern sowie mit Steuerhinterziehung. 433 LANDESKRIMINALAMT BADEN-WÜRTTEMBERG (Hg.), 2000a, S. 42 f.

13 PSB Seite 143 Die Entwicklung der Insolvenzstraftaten ist weitgehend abhängig von der allgemeinen Wirtschaftsentwicklung. Deshalb ist nachvollziehbar, dass der Anteil der Insolvenzstraftaten in den neuen Ländern überproportional hoch ist. Fallbeispiel: "Im Gefängnis lernten sich 1993 die 51- bzw. 54-jährigen Deutschen M. und B. kennen. Als M. entlassen wurde, vereinbarten sie, dass dieser zunächst eine Baufirma als Einzelunternehmer und später als GmbH in Gründung eröffnet. Im Dezember 1996 wurde mittels Gesellschaftsvertrag die M. GmbH gegründet. M. und B. wurden als alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer bestellt. Das Stammkapital betrug DM. Aufgrund von Zweifeln des zuständigen Amtsgerichts am Gegenstand der Sacheinlage und wegen eines nicht ausreichenden Sachgründungsberichts, kam es nicht zur Eintragung der GmbH in das Handelsregister. Von 1996 bis zur Konkurs-Antragsstellung im April 1997 wurden bis zu 200 Mitarbeiter beschäftigt und ein Umsatz über der Millionengrenze erwirtschaftet. Durch Missmanagement und Untreuehandlungen z. N. der Gesellschaft kam es in der Folgezeit zu Liquiditätsproblemen. Miete, Löhne und Sozialabgaben konnten nicht mehr oder nur verspätet entrichtet werden. Im November 1996 wurden Lastschriften der Hausbank nicht mehr eingelöst, im Januar 1997 blieben Pfändungsversuche erfolglos. M. wurde zweimal wegen Bankrotts, wegen unordentlicher Buchführung und Nichterstellens der Bilanz sowie wegen Vorenthaltens des Arbeitnehmerentgelts (ca DM) zu zwei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Das Ermittlungsverfahren gegen B. wurde eingestellt." Wirtschaftskriminalität im Anlage- und Finanzbereich In dieser Straftatengruppe werden für die PKS zusammengefasst Beteiligungs- und Kapitalanlagebetrug, Kreditbetrug ( 263, 265b StGB), Wechselbetrug, Wertpapierbetrug sowie Straftaten in Verbindung mit dem Bankgewerbe entfielen von den registrierten Fällen in den alten Ländern 93% auf den Beteiligungs- und Kapitalanlagebetrug. In den neuen Ländern wurden wegen dieser beiden Delikte nur 8% der Straftaten dieser Gruppe registriert; hier stand mit 79% der Kreditbetrug im Vordergrund. 435 Schwerpunktbereiche des Kapitalanlagebetrugs sind, einer Darstellung des Landeskriminalamtes Baden- Württemberg zufolge: - "Dubiose Anlageobjekte in wertlosen Diamanten oder durch manipulierte Gutachten überbewertete Farbedelsteine, - Beteiligungen am in Wirklichkeit nicht existenten internationalen Handel mit Bankgarantien, so genannten "stand by letter of credit" (SLC), "prime bank promissory notes" (PBN) oder "prime bank guarantees" (PBG), - Spekulationen mit Waren-, Finanz- und Devisentermingeschäften, - Beteiligung an Zinsdifferenzgeschäften, - Beteiligung an so genannten Wertdifferenzgeschäften im Zusammenhang mit der angeblichen Kreditierung von Grundschuldbriefen zur Kapitalschöpfung für die Beteiligung am "Bankgarantiehandel", - Handel mit mehr oder weniger wertlosen Pfennigaktien, so genannten "Penny Stocks", - Anlagen in Pools, unabhängig von der Bestückung dieser Pools. - In verschiedenen Fällen ersparen sich die Initiatoren betrügerischer Anlagegeschäfte die Nennung von Details der angeblichen Anlage und propagieren ihr Konzept geheimnisvoll mit dem Lockmittel angeblich sehr hoher Renditen. Letztlich funktionieren all diese Konzepte nach dem Prinzip des Schneeballsystems. Die Anlagegelder werden meist überhaupt nicht angelegt sondern veruntreut, e- ventuelle Renditezahlungen oder Anlagerückzahlungen werden aus Neuanlagen bestritten. Auch Folgebetrugshandlungen zum doppelten "Abzocken" von Opfern sind weiterhin aktuell. Dabei wird Op- 434 LANDESKRIMINALAMT BADEN-WÜRTTEMBERG (Hg.), 1999, S Die genauen Gründe für diese Unterschiede sind unbekannt. Vermutet werden können Unterschiede in der Aufhellung des Dunkelfeldes, Zuordnungsunterschiede, aber auch Auswirkungen der langen Vertragslaufzeiten beim Kapitalanlagebetrug, weshalb in den neuen Ländern möglicherweise erst in einigen Jahren vermehrt mit Anzeigen zu rechnen sein könnte.

14 Seite 144 PSB fern die Wiederbeschaffung der verlorenen Anlagegelder angeboten. Die Anbieter dieser Aktionen sind in der Regel die eigentlichen Täter oder ehemalige Mittäter des vorausgegangenen Anlagebetruges selbst. Sie haben es nur auf die im Voraus verlangten Gebühren beziehungsweise Provisionen abgesehen." Wettbewerbsdelikte als Wirtschaftsstraftaten Wettbewerbsdelikte i. S. der PKS umfassen neben den 1998 neu aufgenommenen wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibung die Straftaten gegen Urheberrechtsbestimmungen sowie die Straftaten nach UWG (ohne 17 UWG). Vier von fünf registrierten Fällen entfielen 1999 auf die UWG- Delikte Wirtschaftsstraftaten im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen Unter "Wirtschaftskriminalität im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen" werden zusammengefasst Arbeitsvermittlungsbetrug, Betrug zum Nachteil von Sozialversicherungen und Sozialversicherungsträgern ( 263 StGB), Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt ( 266a StGB) sowie Delikte in Verbindung mit illegaler Arbeitnehmerüberlassung ( 15, 15a AÜG, 227, 227a AFG). Quantitativ standen 1999 unter den registrierten Straftaten dieser Gruppe Verstöße gegen 266a StGB im Vordergrund. Deutlich überproportional wurden diese Straftaten in den neuen Ländern polizeilich registriert. Fallbeispiel: "Der Beschuldigte war geschäftsführender Gesellschafter und alleiniger Verantwortlicher einer Firma mit dem Gewerbezweck "Mechanische Bearbeitung, Montage von Baugruppen". In dieser Eigenschaft beschäftigte er sowohl feste Arbeitnehmer als auch geringfügig Beschäftigte. Hinsichtlich der geringfügig beschäftigten Personen splittete er bei insgesamt 102 Arbeitnehmern die Arbeitsstunden auf Scheinnamen, um so die Geringfügigkeitsgrenze der Stundenzahlen sowie des Arbeitslohnes nicht zu überschreiten. Bei den Scheinnamen handelte es sich überwiegend um Namen von Familienangehörigen der tatsächlich beschäftigten Personen. In sämtlichen Fällen wurden die Arbeitsstunden/Löhne auf einen und teilweise auf bis zu drei weitere Scheinnamen verteilt. Diese Vorgehensweise wurde im Zeitraum von 1990 bis 1996 praktiziert. Nach Prüfung und Schadensberechnung wurde eine Schadenssumme in Gesamthöhe von ,50 DM errechnet. Hierbei handelte es sich um nachzuzahlende Gesamtsozialversicherungsbeiträge aller Beschäftigten. Gegen die 102 Beschäftigten, bei denen der Lohn gesplittet wurde, wurde Anzeige wegen Beihilfe erstattet, da diese dem Verantwortlichen Namen von Familienangehörigen benannten, die nicht als geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer registriert waren. Durch weitere Ermittlungen konnte festgestellt werden, dass der Beschuldigte drei Beschäftigten Bescheinigungen über geringfügigen Verdienst für das Arbeitsamt ausstellte, weshalb diese zu Unrecht ungekürzte Leistungen an Arbeitslosenhilfe erhielten. Hierdurch entstanden Nachforderungen des Arbeitsamtes in Höhe von mind DM. Die Steuerfahndung und das Finanzamt wurden wegen des Verdachts der Lohnsteuerhinterziehung zur Berechnung der nachzufordernden Lohnsteuer in das Verfahren einbezogen. Es dürfte sich hierbei um Nachzahlungen in 6-stelliger Höhe handeln." Wirtschaftsstraftaten im Zusammenhang mit Beteiligungen und Kapitalanlagen Betrug und Untreue im Zusammenhang mit Beteiligungen und Kapitalanlagen umfasst die folgenden Straftaten: Kapitalanlagebetrug ( 264a StGB), Anlagebetrug ( 263 StGB), Betrug bei Börsenspekulationen, Beteiligungsbetrug sowie Untreue bei Kapitalgeschäften. Quantitativ im Vordergrund stand unter den 1999 polizeilich registrierten Fällen der Anlagebetrug, auf den 65% dieser Gruppe entfielen. An zweiter Stelle folgt der Betrug bei Börsenspekulationen mit einem Anteil von 23%. 436 LANDESKRIMINALAMT BADEN-WÜRTTEMBERG (Hg.), 2000a, S. 17 f. 437 LANDESKRIMINALAMT BADEN-WÜRTTEMBERG (Hg.), 1999, S. 36.

15 PSB Seite 145 Schäden der Anleger sind vor allem eingetreten bei den auf dem so genannten "Grauen Kapitalmarkt" vermittelten Finanzprodukten, wie z. B. beim Handel mit dem Phantasieprodukt "Bankgarantien", ferner dem sog. zins- und tilgungsfreien Kredit (Depositendarlehen) oder dem Erwerb geschlossener Immobilienanteile, bei Anlagen in Waren- und Devisentermingeschäften sowie beim Kauf von so genannten "penny stocks", also Aktien mit einem sehr geringen Wert. 438 Angelockt durch angeblich weit überdurchschnittlich hohe Renditen und/oder Steuervorteile sind offenbar immer noch Anlagewillige bereit, trotz umfassender Hinweise in den Medien, in Risikoanlagen zu investieren. Anlagebetrüger nutzen hierbei nicht selten auch die in wirtschaftlicher Hinsicht bestehenden Zukunftsängste der Opfer aus. Dadurch dass die Anleger in Sicherheit gewiegt werden, weil es sich vielfach um Schneeballsysteme handelt, bei denen mit den Geldern von "Neu-Anlegern" Renditen bezahlt werden, werden Anzeigen oft sehr spät erstattet. Dies gibt den Betrügern relativ viel zeitlichen Spielraum, die betrügerischen Geschäfte auszudehnen und die Gelder in Sicherheit zu bringen. Soweit, wie gelegentlich vermutet wird, nicht versteuerte Gelder (Schwarzgeld) im Spiel sind, ist dies ein weiterer Grund, der Opfer dazu veranlassen kann, auf Anzeige zu verzichten. 439 Da ein Teil der Anleger jedoch Anzeige erstattet, wird im Rahmen der Ermittlungen zumeist das gesamte Geschäftsgebaren aufgedeckt. Fallbeispiel: "Ein 43-jähriger Kaufmann zeichnete für mehrere Kapitalanlagefirmen mit Domiziladressen in den USA, der Schweiz und der Bundesrepublik verantwortlich. Ab Ende 1993 bis zu seiner Festnahme im Mai 1998 spiegelte er insgesamt Anlegern vor, über ein renommiertes Brokerhaus in den USA einen Aktienhandel an den amerikanischen Börsen zu betreiben. Dadurch könnten überdurchschnittliche, meist zweistellige monatliche Renditen erzielt werden. So sei bei einer Einzahlung von DM zuzüglich 5% Agio im Januar 1994 bis Ende 1996 ein Vermögen von DM erwirtschaftet worden. Jeder Anleger erhalte angeblich ein eigenes Depot, das über den Broker gegen Betrug und Konkurs versichert sei. Tatsächlich existierte diese Versicherung jedoch nicht. Ab Mitte 1996 fungierte eine Heilbronner Firma als Service- und Treuhandbüro. Die beiden Geschäftsführer - ein 48-jähriger Elektromonteur und ein 57-jähriger Versicherungskaufmann - zeichneten hauptsächlich für den Vertrieb der Kapitalanlagen und die Betreuung der Anleger verantwortlich. Mit den Anlagegeldern wurde jedoch kein Aktienhandel betrieben. Vielmehr wurden Forderungen von Altkunden nach dem Schneeballsystem mit Anlagegeldern von Neukunden beglichen. Der Gefährdungsschaden beträgt über 60 Mio. DM, wobei der tatsächliche Schaden bei etwa 35 Mio. DM liegt. Von den Verantwortlichen wurde ein hoher Teilbetrag zur Bestreitung ihres aufwändigen Lebensstils persönlich verbraucht. Die Projektgruppe Vermögensabschöpfung des Landeskriminalamts Baden-Württemberg konnte Bargeld und Vermögenswerte in Höhe von über 6 Mio. DM zur Sicherung der Ansprüche der Geschädigten sichern." Entwicklung der amtlich registrierten Wirtschaftskriminalität Hinsichtlich der Entwicklung der Wirtschaftskriminalität wurde in der Vergangenheit eine überproportionale Zunahme vermutet. So prognostizierte ein im Auftrag des Bundeskriminalamtes durchgeführtes Forschungsprojekt, ausgehend von einer Querschnittsanalyse für 1994/95, für das Jahr 2000 einen Anstieg um 20-25%, einen Anteil der Wirtschaftskriminalität an der Gesamtkriminalität von 7-8% 441 und 438 Vgl. hierzu den Bericht der Bundesregierung vom (BT-Drs. 14/1633). 439 Ob und inwieweit dies tatsächlich der Fall ist, lässt sich nur schwer feststellen. In einer nicht repräsentativen Umfrage von 40 Opfern des Kapitalanlagebetrugs stellten LIEBEL, H. J. und J. OEHMICHEN, 1992, S. 253, fest: "Bei den Befragten stammte das investierte Geld bei mehr als der Hälfte aus privaten Ersparnissen, was auf den ersten Blick der oft anzutreffenden Meinung, die Betrogenen seien selber Betrüger bzw. das investierte Geld sei 'Schwarzgeld', widerspricht. Es könnte aber auch sein, dass nur solche Geschädigte zur Mitarbeit an der Befragung bereit waren, die 'nichts zu verbergen' hatten." Die Annahme, dass ein Großteil des Anlagekapitals aus legalen Gewinnen Besserverdienender bzw. den Ersparnissen des Durchschnittsverdieners stammt, widerspricht jedenfalls nicht polizeilichen Einschätzungen. 440 LANDESKRIMINALAMT BADEN-WÜRTTEMBERG (Hg.), 2000a, S. 41 f. 441 WITTKÄMPER, G. W. u. a., 1996, S Die genannten Relationen der Steigerungsraten sind nicht nachvollziehbar entfielen auf Wirtschaftskriminalität 0,95% der Gesamtkriminalität. Bei unveränderter Gesamtkriminalität hätte Wirtschaftskri-

16 Seite 146 PSB eine Schadenssumme "von mindestens Mrd. DM". 442 Bei vielen dieser so genannten Prognosen handelt es sich freilich um bloße Spekulationen, in denen weder die Schätzbasis noch das Schätzverfahren mitgeteilt werden können. Für den Zeitraum bis 1994 lassen sich der PKS zwar erhebliche Schwankungen der absoluten wie der Häufigkeitszahlen entnehmen, die vor allem auf einzelnen Ermittlungsvorgängen mit zahlreichen Einzelfällen beruhen. Es zeigt sich aber kein eindeutigen Trend in Richtung Anstieg (vgl. Tabelle 2.4-1). Erst seit Mitte der neunziger Jahre sind die (absoluten und relativen) Fallzahlen deutlich angestiegen, freilich erneut mit erheblichen Schwankungen. Da im Vergleichszeitraum die Häufigkeitszahlen für Straftaten insgesamt relativ konstant geblieben sind, hat sich der Anteil der Wirtschaftskriminalität an der gesamten, polizeilich registrierten Kriminalität erhöht. In der ersten Hälfte der neunziger Jahre lag er noch unter 1%, derzeit liegt er bei 1,7%. Das Bundeskriminalamt betont deshalb zu Recht den starken Einfluss einiger weniger Ermittlungsverfahren mit einer Vielzahl von Einzelfällen. Dieser Anstieg beruht weitgehend auf der allgemeinen Entwicklung beim Betrug. Insolvenzstraftaten und Wettbewerbsdelikte haben zwar deutlich zugenommen, wegen ihres insgesamt niedrigen Niveaus hat dies aber nur geringe Auswirkungen auf die Gesamtzahlen. Wirtschaftskriminalität im Zusammenhang mit Beteiligungen und Kapitalanlagen ist sogar deutlich rückläufig. Dies zeigt, dass - jedenfalls im Hellfeld - keine gleichgerichtete Entwicklung besteht. Aus diesen Zahlen über polizeilich registrierte Wirtschaftskriminalität kann nicht auf eine entsprechende Veränderung im Dunkelfeld geschlossen werden. Umfang und Entwicklung der Wirtschaftskriminalität sind nicht nur davon abhängig, was tatsächlich geschieht, sondern auch, was angezeigt oder der Polizei durch eigene Ermittlungstätigkeit bekannt wird. Ein Rückschluss würde voraussetzen, dass, abgesehen von der Wirtschaftskriminalität selbst, alle anderen Faktoren über die Zeit hinweg unverändert geblieben sind. Diese Annahme ist nicht berechtigt. In den letzten Jahren stattgefundene Neuorganisationen auf Länderebene mit dem Ziel, überregional handelnden, spezialisierten Tätern überregional handelnde, spezialisierte polizeiliche Organisationseinheiten entgegenzusetzen, 443 sind unzweifelhaft auch erfolgreich. Erfolg heißt hier aber auch: Anstieg der Fallzahlen Qualitative Bedeutung der Wirtschaftskriminalität Materielle Schäden durch Wirtschaftskriminalität Kennzeichnend für Wirtschaftskriminalität soll ihre hohe Sozialschädlichkeit sein, insbesondere wegen der Höhe der durch sie verursachten materiellen Schäden. Wie zum Umfang der Wirtschaftskriminalität, so fehlen aber auch diesbezüglich verlässliche Angaben. Anfang der siebziger Jahre wurde z. B. für die Bundesrepublik Deutschland der jährliche materielle Schaden auf Mrd. DM, teilweise sogar auf bis zu 55 Mrd. DM geschätzt. Würden dieselben Schätzfaktoren, nämlich 10% des Bruttosozialprodukts, 444 heute verwendet, käme man auf einen Betrag von 385 Mrd. DM. Andere Schätzungen gehen von 2% des Bruttosozialprodukts aus. 445 Diese Global-Schätzungen sind weder hinsichtlich der Höhe noch hinsichtlich des behaupteten Anstiegs der Schadenssummen hinreichend begründet; es handelt sich um "Spekulationen" 446. Entsprechend große Varianz findet sich auch bei den Schadensschätzungen zu einzelnen Wirtminalität um den Faktor 7,5 ansteigen müssen, also nicht um 20-25%, sondern um mehr als 600%, um auf den von WITTKÄMPER, G. W. u. a. geschätzten Anteil von 7% zu kommen. 442 Hierbei stützten sich die Autoren auf eine schriftliche Befragung von Polizei- (n=115, 43%) und Justizangehörigen (n=8, 12%), Politik/Verwaltung (n=19; 15%), Wirtschaft (n=4; 5%) und Wissenschaft (n=5; 12%). Die (in Klammern jeweils angegebene, vgl. WITTKÄMPER, G. W. u. a., 1996, S. 159 ff.) Zahl der auswertbaren Fragebogen und die Rücklaufquote waren indes so niedrig, dass hierauf gestützt keine empirisch begründete Aussage erstellt werden konnte. 443 Vgl. BERTHEL, R., 1998, S Vgl. ZYBON, A., 1972, S Vgl. POERTING, P., 1981, S. 111; ihm folgt SCHWIND, H.-D., 2001, 21 Rn DANNECKER, G., 2000, Rn. 15.

17 PSB Seite 147 schaftsbereichen, etwa zum Ausschreibungsbetrug, zur Schwarzarbeit oder zur Steuerhinterziehung. "So wurde z. B. der Umfang der Steuerhinterziehung schon zu Beginn der siebziger Jahre auf 1,5 bis 2 Mrd. DM beziffert. Inzwischen geht man von mindestens 150 Mrd. DM hinterzogenen Steuern pro Jahr aus. Die durch Schwarzarbeit entstehenden Schäden sollen bereits im Jahre 1985 rund 80 Mrd. ausgemacht haben." 447 Nach neuesten Schätzungen wird angenommen, durch illegale Beschäftigung gingen ca Arbeitsplätze und jährlich etwa 125 Mrd. DM Steuereinnahmen und rd. 110 Mrd. DM an Sozialversicherungsbeiträgen verloren. 448 Tabelle 2.4-4: SZ der Tat Durch Wirtschaftskriminalität verursachte Schäden im Vergleich mit der allgemeinen Eigentums- und Vermögenskriminalität 1999 (durchschnittliche Schadenssummen) Vollendete Fälle GESAMT % Durchschnittl. Schaden pro vollendeter Fall Schadenssumme Deliktsgruppe in DM % 0110 Raubmord 45 0, , Raub , , erpresserischer Menschenraub 83 0, , Geiselnahme 73 0, , *** Einfacher Diebstahl , , *** Schwerer Diebstahl , , Betrug , , Veruntreuung , , Unterschlagung , , Konkursstraftaten , , Erpressung , , nach AktG, GmbH-G, HBG u. a , , Illegale Beschäftigung , , i. V. m. Bank/Wertpapiergeschäften 280 0, , Urheberrechtsdelikte , , GESAMT, darunter , , Nicht der Wirtschaftskriminalität zugeordnet , , Wirtschaftskriminalität insgesamt , , darunter: 8931 Betrug als Wirtschaftsstraftat , , Insolvenzstraftaten , , im Anlage- u. Finanzbereich , , Wettbewerbsdelikte , , i. Z. m. Arbeitsverhältnissen , , i. Z. m. Beteiligungen u. Kapitalanlagen , , Datenquelle: Polizeiliche Kriminalstatistik. Anhaltspunkte über die Größenordnungen der deliktisch verursachten Schäden enthält - beschränkt auf das Hellfeld - die PKS. In ihr wird bei ausgewählten (vollendeten) Delikten der Schaden erfasst, wobei als Schaden grundsätzlich der Geldwert des rechtswidrig erlangten Gutes bzw. - bei Vermögensdelikten - die Wertminderung des Vermögens angesehen wird. Schadenshöhen und Schadenskategorien werden 447 Ebenda. Vgl. auch SCHWIND, H.-D., 2001, 21 Rn Pressemitteilung des Bundesministeriums der Finanzen vom : Zoll intensiviert die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung (

18 Seite 148 PSB auch ausgewiesen beim Summenschlüssel "Wirtschaftskriminalität". 449 Es handelt sich hierbei also nur um die unmittelbare Wertminderung, nicht um die Folgeschäden und nicht um die mittelbaren Schäden. Tabelle 2.4-5: Durch Wirtschaftskriminalität verursachte Schäden im Vergleich mit der allgemeinen Eigentums- und Vermögenskriminalität 1999 (Verteilung auf Schadensklassen) SZ der Tat Deliktsgruppe Vollendete Fälle GESAMT Schaden unter 25 DM *) 25 DM bis unter 1 TDM 1 TDM bis unter 5 TDM 5 TDM bis unter 10 TDM 10 TDM bis unter 50 TDM 50 TDM bis unter 100TDM 100TDM und mehr N % % % % % % % 0110 Raubmord 45 46,7 26,7 6,7 4,4 11,1 2,2 2, Raub ,4 60,3 11,3 2,0 3,0 0,5 0, erpress. Menschenraub 83 41,0 7,2 15,7 6,0 13,3 4,8 12, Geiselnahme 73 75,3 4,1 5,5 2,7 5,5 1,4 5,5 3*** einfacher Diebstahl ,1 63,2 7,6 1,1 0,9 0,1 0,0 4*** schwerer Diebstahl ,4 58,5 22,9 4,2 4,5 0,4 0, Betrug ,3 47,2 16,2 3,9 5,4 0,8 1, Veruntreuung ,8 15,4 23,5 13,6 24,4 4,9 6, Unterschlagung ,6 54,6 15,5 4,1 8,8 1,6 0, Konkursstraftaten ,2 0,4 1,8 2,0 9,9 6,8 24, Erpressung ,5 33,9 9,9 3,8 6,6 1,7 1, nach AktG, GmbH-G, HBG u. a ,0 0,6 2,3 2,3 10,5 10,4 31, illegale Beschäftigung ,8 10,9 8,2 1,4 1,4 0,2 3, i.v.m. Bank/Wertpapiergeschäften ,2 1,8 1,1 2,1 8,6 1,4 6, Urheberrechtsdelikte ,6 26,8 10,6 3,5 4,7 1,3 17,5 GESAMT ,8 57,5 15,3 2,9 3,5 0,4 0,5 darunter: nicht der Wirtschaftskriminalität zugeordnet ,0 57,9 15,3 2,9 3,2 0,4 0, Wirtschaftskriminalität insgesamt ,9 42,9 11,7 5,2 15,0 4,2 9,1 darunter: 8931 Betrug als Wirtschaftsstraftat ,2 57,6 11,7 3,7 13,1 3,1 4, Insolvenzstraftaten* ) ,8 0,5 2,2 2,2 9,8 7,2 31, im Anlage- u. Finanzbereich ,7 33,1 22,0 3,1 23,6 5,0 5, Wettbewerbsdelikte ,9 21,9 10,3 4,4 6,1 1,7 36, i. Z. m. Arbeitsverhältnissen ,0 6,8 24,8 18,5 30,2 5,1 3, i. Z. m. Beteiligungen u. Kapitalanlagen ,0 14,9 23,2 4,4 34,7 7,1 6,6 * ) Delikte mit ungeklärter - bei Wirtschaftsdelikten häufig erst im Zuge weiterer Ermittlungen zu bestimmender - Schadenshöhe werden mit einer symbolischen Schadenshöhe von DM 1 erfasst. Dies erklärt die auffällige Verteilung insbesondere bei Insolvenzdelikten. Datenquelle: Polizeiliche Kriminalstatistik. Andererseits bleibt es auch dann ein Schaden i. S. der PKS, wenn die Vermögensverschiebung sofort wieder rückgängig gemacht wird. Der Schaden wird bei Abschluss der polizeilichen Ermittlungen erfasst, d. h., dass unter Umständen mehrjährige Ermittlungen, in deren Rahmen ein über mehrere Jahre entstandener Gesamtschaden festgestellt wird, dem Berichtsjahr des Ermittlungsabschlusses zugeschlagen wer- 449 Die Fehleranfälligkeit der polizeilichen Sonderkennung "Wirtschaftskriminalität" wiederholt und verstärkt sich möglicherweise hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Ermittlung der Schadenshöhe. Ermittelt werden kann nur die Höhe der Schäden im Hellfeld; die Höhe der Schäden der im Dunkelfeld bleibenden Wirtschaftskriminalität muss naturgemäß ebenso offen bleiben wie die Schäden in den Fällen, die nicht der polizeilichen Definition von "Wirtschaftskriminalität" zuzuordnen sind.

19 PSB Seite 149 den. Komplexe Ermittlungsverfahren mit zahlreichen Einzelfällen führen also nicht nur bei der Fallzählung zu teilweise außergewöhnlich großen Schwankungen, sonder auch bei der Schadenserfassung. Diese ist deshalb nicht mehr als eine erste Orientierungsgröße. Unter diesen Einschränkungen zeigt die PKS (vgl. Tabelle 2.4-4), dass sich 1999 der Schaden bei sämtlichen in der PKS mit Schadenssummen zu erfassenden 3,7 Mio. Fällen auf rd. 20,4 Mrd. DM belief. 2,4% dieser Fälle waren der "Wirtschaftskriminalität" zuzuordnen; hierdurch wurden jedoch 61% aller Schäden verursacht, nämlich 12,5 Mrd. DM. Alle anderen Straftaten zusammen verursachten "nur" einen Schaden von 7,2 Mrd. DM. Wirtschaftskriminalität ist - im Vergleich zur klassischen Eigentumskriminalität - zu den schwereren Schadenskategorien hin verschoben, d. h., wenige Fälle verursachen hohe Schäden. Wie Tabelle zeigt, entfielen 1999 bei den nicht der Wirtschaftskriminalität zuzuordnenden Fälle 78% auf die Schadenskategorien bis zu DM, bei Wirtschaftskriminalität lediglich 55%. Je höher die Schäden sind, um so stärker überwiegt der Anteil von Wirtschaftskriminalität. 450 Auf Schadenskategorien von mehr als DM pro Einzeldelikt entfielen bei Wirtschaftskriminalität 13%, bei allen anderen Delikten lediglich 0,6%. Schäden in sechsstelliger Höhe sind allerdings auch bei Wirtschaftskriminalität die Ausnahme; 1999 entfielen auf die Schadenskategorie von mehr als DM lediglich 9% aller Fälle. Die Entwicklung der durch Wirtschaftskriminalität verursachten Schäden (vgl. Tabelle 2.4-6) zeigt keinen eindeutigen Trend, und zwar auch nicht bei einer der Untergruppen. Die z. T. erheblichen Schwankungen werden offenbar durch einzelne Großverfahren verursacht. Dies ist Folge der bereits erwähnter Erfassungsregel, die Fall- und Schadenserfassung insgesamt dem Berichtsjahr zuschlagen, in dem das polizeiliche Ermittlungsverfahren abgeschlossen wird. Tabelle 2.4-6: Aufgliederung polizeilich registrierter Fälle von Wirtschaftskriminalität nach dem durchschnittlichen Schaden pro vollendetem Fall Durchschnittlicher Schaden in Mio DM Wirtschaftskriminalität insgesamt Betrug als Wirtschaftsstraftat Insolvenzstraftaten im Anlage- u. Finanzbereich Wettbewerbsdelikte i. Z. m. Arbeitsverhältnissen i. Z. m. Beteiligungen u. Kapitalanlagen SZ: Jahr Mio. DM Mio. DM Mio. DM Mio. DM Mio. DM Mio. DM Mio. DM Mittel Datenquelle: Polizeiliche Kriminalstatistik. Einen weiteren Anhaltspunkt über die durch Wirtschaftskriminalität verursachten Schäden lieferte ferner die BWE für die Jahre Auch sie zeigt einerseits, dass die in der öffentlichen Diskussion vermuteten Schäden um ein Mehrfaches höher angesetzt werden als die von der Staatsanwaltschaft regi- 450 Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Schadenserfassung bei Wirtschaftskriminalität eher zu der untersten Schadensgruppe hin verschoben ist. Denn bei nicht bezifferbarem Schaden wird ein ideeller Schaden von 1 DM registriert. Dies erklärt z. B. den hohen Anteil der Schadensklasse "1 bis unter 25 DM" bei Insolvenzstraftaten (47%).

20 Seite 150 PSB strierten Schäden der schweren Wirtschaftskriminalität. Sie zeigt andererseits das hohe Delikts- und Schädigungspotential, das jenes der klassischen Kriminalität weit übersteigt. - Nach den - sogar eher überhöhten Daten der BWE betrug - jedenfalls im Durchschnitt der Jahre der jährliche Schaden in den erledigten Verfahren rund 3,6 Mrd. DM, wovon knapp 1,3 Mrd. DM angeklagt wurden (vgl. Tabelle 2.4-7, Sp. 4, 5) Den Angaben der BWE kann ferner entnommen werden, dass für Wirtschaftskriminalität nicht Millionenschäden die Regel sind, sondern eine Vielzahl von Einzelfällen mit Schäden bis zu DM. Im Jahresdurchschnitt lagen knapp drei Fünftel aller Verfahren - selbst bei "schwerer" Wirtschaftskriminalität - im Bereich bis zu DM. 453 Tabelle 2.4-7: Staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen schwerer Wirtschaftskriminalität nach Zahl der Geschädigten und der Schadenssummen; Daten der bundesweiten Erfassung von Wirtschaftsstraftaten nach einheitlichen Gesichtspunkten Geschädigte Schaden (Mio DM) Erledigte angeklagte Anklage- erledigte angeklagte Anklage- Jahr Verfahren Verfahren quote Verfahren Verfahren quote (1) (2) (3) (4) (5) (6) , ,6 399,7 29, , , ,2 33, , , ,1 57, , , ,5 26, , , ,0 21, , , ,3 29, , ,0 960,5 36, , , ,6 61,7 Mittel: , , ,4 36,3 Datenquelle: LIEBL, K., Die bundesweite Erfassung von Wirtschaftsstraftaten nach einheitlichen Gesichtspunkten, Freiburg 1984, S. 161, Tabelle 53; S. 249, Tabelle 72; S. 150, Tabelle 48; S. 251, Tabelle Im Vergleich zur klassischen Eigentums- und Vermögenskriminalität weist Wirtschaftskriminalität eine "außerordentlich hohe Qualität an Deliktspotential" 454 auf. Im Jahresdurchschnitt wurden in der BWE rund Wirtschaftsstrafverfahren erfasst, in denen - bezogen auf die insgesamt erledigten Verfahren - von relativ wenigen Beschuldigten (rd ) zahlreiche Einzelfälle (rd ) verursacht und eine Vielzahl von Opfern ( : rd ) geschädigt wurden (vgl. Tabelle 2.4-7, Sp. 1, Tabelle 2.4-8, Sp. 1, 4). Wenige Beschuldigte schädigten danach viele Opfer und verursachten einen überdurchschnittlich hohen Schaden. 451 Aufgrund der Ergebnisse eines Vergleichs einer Aktenanalyse mit Daten der BWE besteht Grund zur Annahme, dass bei der Meldung zur BWE hinsichtlich der Höhe des geschätzten Schadens ein großzügiger Maßstab angelegt worden war (vgl. BERCKHAUER, F., 1981, S. 50, Tabelle 2.6). Andererseits wurde auch beobachtet, dass sich die Staatsanwaltschaften bei den großen Verfahren mit schwieriger Beweislage auf den Nachweis von Teilschadenssummen beschränkten. 452 Bedacht werden muss erneut, dass in der BWE nicht alle schadensschweren Fälle der Wirtschaftskriminalität erfasst sind, insbesondere nicht die Kartelldelikte, dass ferner nicht erfasst ist die Vielzahl der leichten Wirtschaftsdelikte mit Schäden unter DM. 453 Vgl. LIEBL, K., 1984, S. 152, Tab KAISER, G., 1996, S. 862.

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