GAV. Gesamtarbeitsvertrag BAR Lokpersonal (bereichsspezifische. Arbeitszeitregelung) Version 2011

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1 Version 2011 GAV Gesamtarbeitsvertrag BAR Lokpersonal (bereichsspezifische Arbeitszeitregelung) Thurbo AG Bahnhofstrasse 31, Postfach, CH-8280 Kreuzlingen, Tel. +41 (0) Fax +41 (0) ,

2 Vorbemerkung Anstelle der weiblichen oder männlichen Sprachregelung wird in der Folge, soweit möglich, auf die Begriffe "Arbeitnehmende" zurückgegriffen. Seite

3 1 Geltungsbereich Diese Regelung ist eine Ergänzung zum GAV Thurbo AG und regelt arbeitszeitrechtliche Besonderheiten für das Lokpersonal des Geschäftsbereichs Verkehr. 2 Gestaltung der Arbeitspläne und Arbeitseinteilungen 2.1 Arbeitszeit Die Arbeitszeit einer Tour darf 600 Minuten erreichen, wenn nachstehende Bedingungen erfüllt sind: Zwei Touren mit einer Arbeitszeit über 540 Minuten dürfen einander nie unmittelbar folgen. Die Arbeitsschicht darf maximal 12 Stunden betragen. Die Tour reicht nicht in die Zeit von Uhr Uhr. In Absprache mit dem betroffenen Personal (Depotvertreter) kann von den drei aufgeführten Bedingungen abgewichen werden (Mitentscheid). 2.2 Arbeitsschicht Die durchschnittliche Arbeitsschicht im Durchschnitt von 28 Tagen oder in einem geschlossenen Tourenablauf darf grundsätzlich 10 Stunden nicht überschreiten. Eine durchschnittliche Arbeitsschicht im Durchschnitt von 28 Tagen oder in einem geschlossenen Tourenablauf von 11 Stunden ist möglich unter Einbezug der betrieblichen Mitwirkung (Mitentscheid). 2.3 Dienstgestaltung bei auswärtigen Übernachtungen Werden Übernachtungen notwendig, wird diese Regelung ausgehandelt. 2.4 Nacht- und Frühtouren Nachttouren sollen nach Möglichkeit nicht nach Uhr enden und Frühtouren nicht vor Uhr beginnen. Zwischen Uhr und Uhr endende oder beginnende Touren darf der Verantwortliche Bereich Verkehr grundsätzlich an höchstens 4 aufeinanderfolgenden Tagen einteilen Seite 3

4 2.5 Pausen und Arbeitsunterbrechungen Gekürzte Pausen nach AZGV 11.1 dürfen nur dann eingeteilt werden, wenn für die Einnahme einer Erfrischung im nächstgelegenen Verpflegungslokal 30 Minuten zur Verfügung stehen. Ist dies nicht möglich so ist anstelle der Pause eine Arbeitsunterbrechung nach AZG 7.4 vorzusehen. Mehr als zwei Pausen in einer Arbeitsschicht bedürfen der Mitentscheidung des betroffenen Personals (Depotvertreter). Während der ersten und letzten 90 Minuten der Arbeitsschicht sollte keine Pause eingeteilt werden (Mitentscheid). 2.6 Ruheschicht Die Ruheschicht soll mindestens 12 Stunden betragen. Zu diesem Zweck sind in erster Linie das Arbeitsende vor und/oder der Arbeitsantritt nach dem dienstfreien Tag entsprechend anzupassen. Wo dies nicht möglich ist, gelten folgende Mindestwerte: 10 Stunden Die Herabsetzung auf 10 Stunden darf ausnahmsweise und höchstens einmal in der Woche beim Übergang von Spät- oder Nachtdienst zum Früh- oder Mitteldienst vorgenommen werden. 9 Stunden Die Herabsetzung auf 9 Stunden darf ausnahmsweise mit dem Einverständnis des betroffenen Personals erfolgen. Eine Herabsetzung auf 9 Stunden ist auch zulässig, wenn zwei oder mehr arbeitsfreie Tage aneinander bezogen werden. Bei einer Herabsetzung der Ruheschicht muss ein Ausgleich auf mindestens 12 Stunden innerhalb von 3 aufeinanderfolgenden Arbeitstagen herbeigeführt werden. Diese Regelung gilt auch im Zusammenhang mit zwei und mehr arbeitsfreien Tagen (AZG). Der dreitägige Durchschnitt kann entweder die zwei der Kürzung vorausgehenden Ruheschichten oder die der Kürzung vorausgehende und die folgende Ruheschicht oder die zwei der Kürzung nachfolgenden Ruheschichten umfassen. 2.7 Abstände zwischen arbeitsfreien Sonntagen Im Interesse einer vernünftigen Arbeitsplangestaltung kann den Mitarbeitenden an 3 aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen Dienst eingeteilt werden. Seite

5 2.8 Dauer eines einzeln gewährten arbeitsfreien Tages Die Einteilung eines einzeln gewährten arbeitsfreien Tages ist wenn immer möglich zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, darf ein einzeln gewährter arbeitsfreier Tag nicht weniger als 36 Stunden betragen. 2.9 Vor- und Nacharbeiten Die für Vor- und Nacharbeit an Triebfahrzeugen benötigte Zeit ist einzuteilen Arbeitsübergabe Überlappungszeiten bei Arbeitsübergabe ergeben sich, wenn der Arbeitsantritt des übernehmenden Lokomotivführers zeitlich früher festgelegt ist als das Arbeitsende des übergebenden Lokomotivführers. Hierfür ist die nötige Zeit einzuräumen. Die Überlappungszeit beträgt gesamthaft 10 Minuten. Überlappungszeiten sind dann vorzusehen, wenn das Triebfahrzeug aus betrieblichen Gründen durchgehend besetzt sein muss. Massgebend für das Festlegen von Arbeitsantritt und Arbeitsschluss ist der Referenzpunkt. Dieser wird vom Geschäftsbereich Verkehr festgelegt. 3 Als Arbeitszeit geltende Aufgaben 3.1 Nebenarbeiten (mit LEA) Für das Nachführen von RADN und Vorschriften sowie für das Ausstellen von Reparatur- und anderweitigen Meldungen erhält der Mitarbeitende jährlich 2 zusätzliche arbeitsfreie Tage gutgeschrieben (Basis ca. 5 Minuten je Arbeitsschicht). Für Einvernahmen und Qualifikationsgespräche vor oder nach der eingeteilten Arbeitszeit können die Mitarbeitenden die effektiv verwendete Zeit als Arbeitszeit aufschreiben. 3.2 Wegzeiten Die notwendigen Wegzeiten werden in den Touren ausgewiesen. 3.3 Berücksichtigung des einmännigen Nachtdienstes von LokführerInnen Bei Arbeitstouren, die vor Uhr beginnen oder nach Uhr enden, soll die Arbeitsschicht grundsätzlich 8 Stunden nicht überschreiten. Ausgenommen hiervon sind Touren mit einer auswärtigen Ruhepause von wenigstens 3 Stunden zwischen Uhr und Uhr. Kann aus fahrplan- oder einteilungstechnischen Gründen die Arbeitsschicht nicht auf 8 Stunden begrenzt werden, ist für den 8 Stunden übersteigenden Anteil eine entsprechende Kompensation durch Freizeit einzuräumen. In der Spalte Arbeitszeit der Arbeitspläne ist die Kompensation wie folgt darzustellen: z.b Sie ist in das Tourenmittel einzubeziehen. Diese Erleichterung gilt auch für Reserveleistungen. Zugverspätungen bleiben in jedem Fall unberücksichtigt Arbeitsgruppen mit 25% und mehr Nachttouren, die vor Uhr beginnen oder nach Uhr enden, einschliesslich Touren mit wenigstens 3-stündiger auswärtiger Pause zwischen Uhr und Uhr wird eine Pauschale von 5 Minuten zur täglichen Arbeitszeit gewährt (=mittlerer Nachtdienst) Seite 5

6 3.3.3 Arbeitsgruppen mit 15% oder mehr Nachttouren, die vor Uhr beginnen oder nach Uhr enden, einschliesslich Touren mit wenigstens 3-stündiger auswärtiger Pause zwischen Uhr und Uhr wird eine Pauschale von 10 Minuten zur täglichen Arbeitszeit gewährt (=strenger Nachtdienst) Die Pauschalen gemäss den Ziffern und dürfen nicht kumuliert werden. Sie sind auch dann anzuwenden, wenn zur Instruktion oder aus anderen Gründen ein Lokomotivführer-Anwärter zugeteilt wird. Die Berechnung erfolgt aufgrund der Basistouren (Di-Fr). 3.4 Kondukteurloser Betrieb (klb) Zur Ausübung der Aufgaben als Lokführende erhalten die Lokführenden regelmässig (~jährlich) einen zusätzlichen Instruktionstag im Bereich des Kunden- und Fahrdienstes. 4 Reservelokpersonal Für die Reservedienste werden Touren aufgezeichnet. Die sich daraus ergebenden Zeitwerte und Zuschläge sind jeweils für diese Touren festgelegt. Übernimmt die Reserve effektive Touren, gelten die Werte der gesamthaft gearbeiteten Leistungen. Seite

7 Die Vertragsparteien: Thurbo AG Anna-Barbara Remund Präsidentin des Verwaltungsrats Dr. Ernst Boos Geschäftsführer SEV Schweizerischer Eisenbahn- und Verkehrspersonalverband Barbara Spalinger Vize-Präsidentin Peter Hartmann Gewerkschaftssekretär transfair - Der Personalverband Chiara Simoneschi-Cortesi Präsidentin Hanspeter Hofer Leiter Branche Öffentlicher Verkehr VSLF Verband Schweizer Lokomotivführer und Anwärter Hubert Giger Präsident Willy Scherrer Leiter Thurbo VSLF Kreuzlingen, 13. Dezember Seite 7

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