Update Schulrecht. Mittwoch, 11. Februar 2015 PHSG Rorschach Stella Maris, Raum S 235

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1 Update Schulrecht Mittwoch, 11. Februar 2015 PHSG Rorschach Stella Maris, Raum S 235

2 Themen Der aktuelle Fall «Kantonsschule Sargans ein krasser Fall von Mobbing?» Social Media Was bei Whats-App & Co zu beachten ist Integrität achten und bewahren Nähe und Distanz von Lehrpersonen Streit um ein Tuch wieviel Religion verträgt die Schule? Verantwortlichkeiten von Schulleitungen: Schwimmen und Ausflüge ein Dauerbrenner Lehrplan 21 aus rechtlicher Sicht Ausblick

3 Ziele Ziele Die Teilnehmenden erhalten einen Überblick über aktuelle Fälle und Entwicklungen des Schul- und Personalrechts sind in der Lage, sich praxisbezogen mit den Erkenntnissen im schulischen Alltag auseinander zu setzen sind sich der besonderen Verantwortung aufgrund ihrer Führungsfunktion bewusst

4 Unterlagen

5 Kantonsschule Sargans «ein krasser Fall von Mobbing?»

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7 Arbeitgeber in der Schule Schulbehörde Arbeitgeber Art 111 VSG Die Schulbehörde ist das Führungsorgan der Schule Anspruch auf Arbeitsleistung Direktionsrecht Schulleitung Art. 114 bis VSG Die Schulleitung leitet die unterstellte betriebliche SE leitender Angestellter Delegation Kompetenzen Führungsaufgaben

8 Rechtsstellung Schulleitung Führungsfunktionen Pädagogik Personal Administration Organisation Finanzen Pflichten Schutz der Persönlichkeit Fürsorgepflicht Datenschutz Zeugnispflicht

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10 Kündigungsschutz im Krankheitsfall Öffentliches Recht Grundsatz Bsp: Art. 25 PGSG Keine Kündigung während Krankheit für die Dauer zweier Jahre. Ausnahmen: Missachtung Meldepflicht Krankheit Wirkt bei Betreuung nicht mit Fristlose Kündigung Kündigung während Probezeit Privatrecht Art. 336c OR Sperrfristen

11 Lohnfortzahlungspflicht im Krankheitsfall Öffentliches Recht Bsp : Art. 47 PG SG Die Lohnfortzahlung dauert 24 Monate innert drei Jahren. Sie beträgt in den ersten zwölf Monaten 100% und anschliessend 80% des Lohns. Privatrecht Art. 324 OR Grundsatz In der Regel: Krankentaggeldversicherung max. während 730 Tage

12 Präsentismus bis zur Erschöpfungsdepression Die Schulleitung beobachtet bereits seit längerer Zeit bei einer Lehrperson, dass sie Müde und kaum erholt aus dem Wochenende kommet. Beim Mitarbeitergespräch macht die Schulleitung auf diesen Umstand aufmerksam. Die Lehrperson macht geltend, die Klasse sei sehr herausfordernd und daher die Müdigkeit. Zu Beginn des nächsten Schuljahres reduziert die Lehrperson ihr Pensum von 100% auf 80%. Zudem erhält sie eine stark unterdotierte Klasse. Es zeigt sich, dass die Lehrperson nach den Herbstferien immer stärker ermüdet und auch der Unterricht zusehends leidet. Sie hat massive Disziplinarprobleme mit einzelnen Schülern und fordert zusätzliche Unterstützung durch die SHP an. Die Schulleitung fordert die Lehrperson auf, sich bei einem Arzt Unterstützung zu holen und sich allenfalls krank schreiben zu lassen. Es geschieht jedoch nichts. Welche Handlungsoptionen hat die Schulleitung? Muss sie etwas tun?

13 Vertrauensärztliche Untersuchung Art. 66 VSG Vertrauensärztliche Untersuchung 1 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann durch vertrauensärztliche Untersuchung krankheits- und unfallbedingte Auswirkungen auf die Erfüllung der Arbeitspflicht der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters abklären lassen. 2 Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt informiert die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber über Ausmass und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.

14 Liegt Mobbing vor? Berechtigte Kritik hat nichts mit Mobbing zu tun!

15 Schutz der Persönlichkeit Art. 3 Personalgesetz Grundsätze Personalpolitik Art. 30 Personalgesetz Grundsätze Art. 31 Personalgesetz Rechtliche Unterstützung

16 Schutz der Persönlichkeit Art. 31 Personalgesetz Rechtliche Unterstützung 1 Der Kanton gewährt rechtliche Unterstützung, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung auf dem Rechtsweg belangt wird und die Beschreitung des Rechtsweges zur Wahrung ihrer oder seiner Rechte als angemessen erscheint. 2 Die Regierung erlässt durch Verordnung ergänzende Bestimmungen.

17 Mitwirkungsrechte und -pflichten der Eltern Welche Rechte haben die Kinder und Eltern in Bezug auf das Thema Unterrichtsniveau?

18 Erziehung Art. 302 ZGB ¹ Die Eltern haben das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen. ² Sie haben dem Kind, insbesondere auch dem körperlich oder geistig gebrechlichen, eine angemessene, seinen Fähigkeiten und Neigungen soweit möglich entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung zu verschaffen. ³ Zu diesem Zweck sollen sie in geeigneter Weise mit der Schule und, wo es die Umstände erfordern, mit der öffentlichen und gemeinnützigen Jugendhilfe zusammenarbeiten.

19 Erziehung Schule Eltern Im Bereich der Erziehung und der Weltanschauung müssen Schule und Eltern zusammenarbeiten zum Wohl des Kindes. Die Bildung der Persönlichkeit des Kindes lässt sich nicht in einzelne Kompetenzen zerlegen. Diese sind in einem sinnvoll aufeinander bezogenen Zusammenwirken zu erfüllen. Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule Erziehungspflicht und -recht der Eltern

20 Mitwirkungsrechte und -pflichten der Eltern Grundsatz Schule und Eltern arbeiten in Erziehung und Ausbildung zusammen. Art. 92 Abs. 1VSG Mitwirkungsrechte Informationsrechte Art. 92 /93 VSG Auskunftsrechte Art. 94 VSG Anhörungsrechte z.b. Zuweisung in EK Besuchsrecht Art. 95 VSG Weltanschaulicher Unterricht Anspruch auf rechtliches Gehör Rekursrecht Mitwirkungspflichten Verantwortung für Schulbesuch Art. 96 VSG Befolgung von Anordnungen Art. 96 VSG

21 Schule Eltern eine Zwangspartnerschaft Es ist das Recht von Eltern, auf einen unbefriedigenden Zustand an der Schule aufmerksam zu machen und es gehört zur Pflicht der Schulführung, einen Sachverhalt im Detail zu klären.

22 Standesregel Nr. 6 LCH Zusammenarbeit mit den Partnern Die Lehrperson arbeitet mit Erziehungsberechtigten, Spezialdiensten, Behörden und anderen an der Schule Beteiligten zusammen.

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24 Rechtsstellung Lehrpersonen Rechte Lohn Lohnfortzahlung und Vorsorge Recht auf Erfüllung Berufsauftrag Förderung Weiterbildung Schutz der Persönlichkeit Pflichten persönliche Erfüllung Berufsauftrag (Arbeitspflicht) Sorgfaltspflicht Treuepflicht Verschwiegenheit Uneigennützigkeit Mitwirkungspflichten

25 «Methodenfreiheit» Kann sich die Lehrperson auf ihre Methodenfreiheit berufen?

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27 Standesregel Nr. 1 LCH Erfüllung des Bildungsauftrags Die Lehrperson sorgt für eine ausgewogene Förderung der Lernenden zur Sachkompetenz, Selbstverantwortung und Gemeinschaftsfähigkeit gemäss den Bildungsansprüchen des Lehrplans.

28 Standesregel Nr. 2 LCH Professionelle Unterrichtsführung Die Lehrperson schafft Lernsituationen, welche anregen und individuelle Fortschritte auf die Bildungsziele hin möglich machen. Sie begegnet den Lernenden mit positiver Erwartungshaltung.

29 «und Art. 76 VSG Lehr- und Erziehungspflicht» 1 Der Lehrer hat durch seine Tätigkeit und durch sein Vorbild die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags zu fördern und den Unterricht nach den Vorschriften der Gesetzgebung, des Lehrplans und den Weisungen der Schulbehörde zu erteilen. Er arbeitet mit seinen Kollegen und den weiteren Stellen zusammen, die für die Schule tätig sind. 2 Er benachrichtigt nach Rücksprache mit den Eltern und dem Schulrat die zuständige Stelle, wenn für einen Schüler besondere Fürsorgemassnahmen angezeigt erscheinen. 3 Die Methodenfreiheit ist gewährleistet, soweit sie nicht durch Lehrplan und Lehrmittel eingeschränkt wird.

30 Rechtsmittel-Instanzen BLD Art. 128 VSG Rekursstelle Volksschule Art. 129 VSG Erziehungsrat Art. 130 VSG Verwaltungsgericht St.Gallen Bundesgericht

31 Rechtsmittel und Rechtsbehelfe ordentliche Rechtsmittel Rekurs Beschwerde / Klage Verwaltungsgericht Beschwerde Bundesgericht aussserord. Rechtsmittel Wiederaufnahmebegehren Rechtsverweigerungsbeschwerde Rechtsbehelfe Wiedererwägungsgesuch Aufsichtsbeschwerde Petition

32 Aufsichtsbeschwerde (Rechtsbehelf) Die Aufsichtsbeschwerde ist kein Rechtsmittel, sondern ein Rechtsbehelf. Dem Anzeiger kommt bei einer Aufsichtsbeschwerde nicht die Stellung eines Verfahrensbeteiligten zu, VGE vom 4. Juli 2002 i.s. A.B. Der Anzeiger hat lediglich Anspruch darauf, dass seine Anzeige zur Kenntnis genommen und zumindest in der Weise beantwortet wird, als der Anzeiger Auskunft über die Behandlung der Anzeige erhält.

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34 Standesregel Nr. 7 LCH Vertraulichkeit Die Lehrperson behandelt sensible Informationen über Lernende vertraulich. Die Lehrperson respektiert die geltenden Datenschutzvorschriften und gesetzlichen Meldepflichten. Im Zweifelsfall gibt sie Informationen, welche die Persönlichkeit, das Umfeld oder die Lernsituation der Lernenden betreffen, nur dann weiter, wenn diese der Klärung einer Situation dienen, zum Nutzen und nicht zum Schaden der Lernenden.

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36 Schweigepflicht Art. 99 Gemeindegesetz 1 Behördenmitglieder, Verwaltungspersonal und Beauftragte sind zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet, die gemäss besonderer Vorschrift oder gemäss ihrer Natur geheim zu halten sind. 2 Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt bestehen. 3 Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Vorschriften über die Aufhebung der Schweigepflicht.

37 Amtsgeheimnis Art. 320 StGB Verletzung des Amtsgeheimnisses 1 Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Verletzung des Amtsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses strafbar. 2 Der Täter macht sich nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde geoffenbart hat.

38 Datenschutz Grundsätze Datenschutz ist Persönlichkeitsschutz Ich bin das, was die anderen über mich wissen. Informationelle Selbstbestimmung

39 Grundsätze bei der Bearbeitung von Personaldaten Zweckbindung Verhältnismässigkeit Rechtmässigkeit wichtige Grundsätze Einwilligung Transparenz

40 Grundsätze bei der Bearbeitung von Personaldaten Verhältnismässigkeit Wer macht was? Zweck Nur so viel wie notwendig ist, um Zweck zu erreichen Achtung! Problem bei Vereinigung oder Verkettung von Datensammlungen

41 Grundsätze bei der Bearbeitung von Personaldaten Art. 4 KDSG Zweckmässigkeit Gesetzliche Grundlagen Einwilligung Legalitätsprinzip Ja

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43 Innen- und Aussenwirkung im Fall Sargans Rektorat Medien KMV Kollegen Eltern BLD Gekündigter Schüler Politik Soziales Umfeld Öffentlichkeit

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45 Kündigung nur aus triftigen Gründen Rechtsprechung Die Auflösung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist nur zulässig, wenn ein triftiger Grund vorliegt. Dabei braucht es nicht besonders qualifizierte, sondern lediglich sachlich zutreffende Gründe, die es dem Arbeitgeber bei pflichtgemässer Ausübung seines Ermessens erlauben, eine Entlassung auszusprechen (GVP 1995 Nr. 3).

46 Kündigung nur aus triftigen Gründen Beispiel: Art. 21 Personalgesetz SG 1 Die Kündigung durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber bedarf eines ausreichenden sachlichen Grundes. 2 Nach Ablauf der Probezeit liegt ein ausreichender sachlicher Grund vor, insbesondere a) aus wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, wie Umstrukturierungen oder Aufhebung von Stellen; b) wegen Arbeitsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen; c) wegen ungenügender Arbeitsleistung oder unbefriedigenden Verhaltens der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters; d) wegen schwerwiegender oder wiederholter schuldhafter Verletzung von Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis; e) wegen schwerwiegenden schuldhaften Verhaltens ausserhalb des Arbeitsverhältnisses, das mit diesem offensichtlich nicht vereinbar ist.

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48 Ermahnung und Beanstandung Art. 71 Personalgesetz: Grundsatz Anstelle oder vor Anordnung einer personalrechtlichen Massnahme kann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber: a) die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter ermahnen, b) das Verhalten der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters beanstanden.

49 Ermahnung und Beanstandung Art. 72 Personalgesetz: Ergänzung 1. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann die Ermahnung oder die Beanstandung ergänzen mit: a) Einräumung einer Bewährungsfrist; b) Zuweisung von anderen Aufgaben bei gleichem Lohn; c) Androhung der Kündigung des Arbeitsverhältnisses 2. Ermahnung und Beanstandung erfolgen schriftlich, wenn sie nach Abs. 1 dieser Bestimmung ergänzt werden.

50 «keine optimale Kommunikation» Arbeitsverhältnis mit Lehrkraft vorzeitig aufgelöst Nach wiederholter, massiver Elternkritik am Verhalten einer Lehrkraft gegenüber seinen Schülerinnen und Schülern hat die Schulführung der Primarschule Balgach die Kriseninterventionsgruppe (KIG) des Kantons St.Gallen zur Klärung der Situation beigezogen. Darauf hat die Lehrkraft während den Herbstferien ihre Kündigung eingereicht. Wie die Resultate der schriftlichen Befragung der KIG zeigen, gehen mehr als die Hälfte der Kinder mit Angst zur Schule. Diese begründet sich im Verhalten des Lehrers. Neben seiner Ungeduld wurden vor allem das übermässige Lautwerden, die Beschimpfungen und Beleidigungen von Klassenkameradinnen und Klassenkameraden als einschüchternd geschildert. Die Hälfte der Kinder bezeichnet die Beziehung zum Lehrer als nicht gut. Da keine gemeinsame Sicht der Problematik gefunden werden konnte und der Lehrer zudem einzelne Eltern und die Schulführung in einem Brief desavouiert hat, wurde das Arbeitsverhältnis auf Ende Oktober 2013 frühzeitig beendet. ( am 14. November 2013)

51 «Die schönen Arbeitszeugnisse» Kindsmissbrauch: Verhaftet wurde der beliebte Ex-Schulsozialarbeiter Zwischen 2001 und 2008 war der Mann, dem die Polizei Missbrauch von 20 Buben vorwirft, als erster Schulsozialarbeiter von Köniz tätig. Ein Verdacht bestand dort allerdings schon H. S. blieb unter anderem so lange unentdeckt, weil er geschönte Zeugnisse erhielt. Dadurch konnte er immer wieder die Stelle wechseln und sich so Zugang zu neuen Opfern verschaffen. (Der Bund, 8. Februar 2013)

52 Arbeitszeugnis Wahrheit vor Wohlwollen Wahrheit Verlässlichkeit Objektiv wahr auch Negatives Es gibt kein Recht auf ein gutes Zeugnis!

53 Negative Formulierungen im Arbeitszeugnis relevant für Gesamtbeurteilung vorbesprechen belegen arbeitsbezogen charakteristisch

54 Schwierige Themen Kündigung durch den Arbeitgeber (Kündigungsgrund, Freistellung) Längere Arbeitsunterbrüche (Krankheit, Sucht) Ausserdienstliche Ereignisse Sexuelle Belästigung Strafrechtlich relevante Fälle

55 Arbeitszeugnis: Kündigung durch Arbeitgeber Regel: Kündigungsgrund wird nicht erwähnt Ausnahmen Gesundheitliche Auswirkungen, wenn die Weiterarbeit nicht möglich ist Fristlose Entlassung wegen einer Straftat

56 Strafrechtlich relevante Fälle Relevant für die Schule z.b. Konsum von Kinderpornografie zuhause Ausserdienstlich z.b. Mitglied bei den Hells Angels oder PNOS und ist in Schlägerei mit Polizei involviert

57 «Selfies und Chats»

58 «Der Chat ohne Selfies» «Die Sekretärin ist weg.» Wenn sie ins Büro reinkommen würde, würde ich fragen, «ob sie sich bedienen will». (Schweiz am Sonntag, 16. August 2014)

59 Wie wäre das Herr Müller, wenn ein Lehrer in Schulräumen in Baden so etwas machen würde? (Frage einer Lehrperson aus Baden, 19. August 2014)

60 Der aktuelle Fall «Der Whats-App Chat» Eine Lehrperson der Oberstufe pflegt einen intensiven Whats-App Chat mit einer 16-jährigen Schülerin. Zunehmend tauschen sie sich über Privates aus. Der Chat findet vor allem auch in der Nacht statt. Die Lehrperson fordert die Schülerin mehrere Male auf, sich mit ihr nicht nur virtuell, sondern reell an einem Abend zu treffen.

61 Der aktuelle Fall «Der Whats-App Chat» Aufträge: 1. Diskutiert in der Gruppe das Verhalten der Lehrperson und der Schülerin. 2. Welche pädagogischen Überlegungen macht ihr? 3. Klärt ab, ob allenfalls rechtlich relevante Tatbestände verletzt wurden. 4. Was weisst du zum Thema Grooming und welche Rolle spielen die Standesregeln für Lehrpersonen in diesem Fall?

62 Die Freundschaftsanfrage Eine Lehrerin erhält von einem Schüler einer Klasse auf Facebook eine Freundschaftsanfrage. Sie ist nicht sicher, ob sie die Anfrage annehmen oder ablehnen soll. Darf eine Lehrperson eine solche Anfrage annehmen? Können Social-Media Plattformen überhaupt sinnvoll in der Schule genutzt werden? Welche Grundsätze wären allenfalls zu beachten?

63 «Schule & Facebook» Mehrere Lehrpersonen einer Schule haben Kontakt mit Schülern über Facebook. Sie teilen auf diesem Weg Privates mit, übermitteln auch schulische Nachrichten wie Hausaufgaben, Prüfungstermine oder Unterrichtsausfälle. Fragen: Verletzen die Lehrpersonen den Datenschutz? Könnte der Schulleiter den Gebrauch dieses Mediums im schulischen Kontext untersagen? Wie wäre Ihre Antwort, wenn die Lehrperson Facebook privat mit den Schülern nutzt? Können Social-Media Plattformen überhaupt sinnvoll in der Schule genutzt werden? Welche Grundsätze wären allenfalls zu beachten?

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65 «Das verhängnisvolle Date»

66 Der aktuelle Fall «Das verhängnisvolle Date» Teil 1 Es begann mit einem lockeren Flirt auf Facebook in den Sportferien Der Lehrer war damals 31 Jahre alt und die Schülerin 16. Sie unterhielten sich auf Facebook über eine Projektarbeit in der Schule. Zum Schluss des Chats wurde die Wortwahl lockerer und die beiden beantworteten auch intime Fragen ihres Gegenübers. Die Schülerin fing an, ihren Lehrer zu duzen. Sie verabredeten zum Schluss ein Treffen, um über das Schulprojekt zu sprechen. Der Lehrer holte sie mit dem Auto ab und sie verabschiedeten sich mit drei Küsschen auf die Wange. Am nächsten Tag musste der Lehrer nach Weinfelden und fragte die Schülerin per SMS, ob sie spontan mitkommen wolle. Während dieser Ausfahrt küssten und umarmten sich die beiden innig, auch bei einem anschliessenden Spaziergang.

67 «Das verhängnisvolle Date» Teil 2 Die junge Frau beschuldigt nun ihren ehemaligen Lehrer, sie gegen ihren Willen berührt und geküsst zu haben. Sie habe sich vor Schreck nicht gewehrt und die Küsse eigentlich nicht gewollt. Sie sei wie blockiert gewesen und habe daher mitgemacht. Die Lehrperson bestreitet dies. Er hätte gespürt, wenn sie Angst gehabt hätte oder hätte aufhören wollen. Nicht die Schülerin, sondern ein Lehrer dem sie sich anvertraute, orientierte den Schulleiter. Als der Lehrer suspendiert wurde, klagte sie ihn an.

68 «Das verhängnisvolle Date» Teil 3 Erstinstanzlich wurde die Lehrperson wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit einer Abhängigen für schuldig gesprochen. Gegen das Urteil wehrte sich der Mann vor dem Bezirksgericht Weinfelden. Der Lehrer ist arbeitslos, psychisch angeschlagen und bedauert den Vorfall sehr.

69 Schule sexuelle Integrität In der Schule hat es keinen Platz für: sexuelle Belästigung sexistische Belästigung Handlungen gegen die sexuelle Integrität Prinzip der Null-Toleranz gegenüber Täter und Täterinnen!

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71 Der Ausflug an den See Darf ich ohne SLRG Modul «See» mit den Kinder die Füsse ins Wasser halten?

72 Frage aus der Praxis «Der Veloausflug» Ein Lehrer möchte mit seinen fünfzehn 3.-Klässlern einen Veloausflug machen am Nachmittag. Er erzählt mir von seinen Plänen. Ich frage ihn, ob ihn noch jemand begleitet. Er verneint die Frage. Ich deponiere klar bei ihm, dass mir wohler wäre, wenn er noch jemanden mitnehmen würde, falls etwas passiert. Er geht alleine. Zuvor wurden die Velos kontrolliert und geschaut, dass alle einen Velohelm haben, der richtig eingestellt ist. Wie sieht es rechtlich aus, wenn doch etwas passiert? Liegt die Verantwortung bei mir, weil ich ihm nicht verboten habe zu gehen?

73 «Der Badeunfall» Teil 1 Das Unglück geschah im September Eine Schulklasse aus der Romandie wollte in Frankreich eine Kajak- und Kanuwoche verbringen. Am Ankunftstag gingen die Schüler in der Ardèche baden. Dabei wurde ein 15-jähriger Schüler von der Strömung mitgerissen und ertrank. Bei der Strafuntersuchung stellte sich heraus, dass das Opfer nicht genügend gut schwimmen konnte. Der Knabe hatte den im Vorfeld vom Sportlehrer durchgeführten Schwimmtest nicht bestanden, ebenso auch drei weitere Mitschüler. Dieser Umstand war der Klassenlehrperson so jedoch nicht bekannt. Der Sportlehrer, welcher am Lager nicht teilnahm, hatte ihn lediglich per darüber informiert, dass die vier Schüler den Test nur mit genügend absolviert hätten und bei ihnen darum grössere Vorsicht erforderlich sei.

74 «Der Badeunfall» Teil 2 Im September 2010 verurteilte das Strafgericht von Yverdon, in zweiter Instanz die Lehrperson wegen fahrlässiger Tötung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 100 Franken. Der ebenfalls angeklagte Sportlehrer wurde freigesprochen. Das Gericht kam zum Schluss, dass die sehr erfahrene Lehrperson eine blamable Nachlässigkeit an den Tag gelegt habe. So habe sie keine Sicherheitsanweisungen gegeben und auch nicht verboten, den Fluss zu überqueren, obwohl sie die Strömung gekannt habe. Die Lehrperson hatte vielmehr im Abstand von etwa 50 Metern Fotos von den Badenden gemacht, als der Unfall geschah. Laut Gericht wiege dieser Fehler schwer und sei nach einer tadellosen Lehrerlaufbahn umso überraschender. Die Lehrperson habe damit ihre Aufsichtspflicht klar verletzt.

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76 Garantenstellung Obhutspflicht Garantenstellung Eine Lehrperson kann nur aufgrund von Gesetz oder einer freiwilligen Übernahme einer Pflicht rechtlich haftbar gemacht werden. Obhutspflicht Lehrpersonen sind im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit verantwortlich für die Unversehrtheit der ihnen anvertrauten Schüler/innen (physisch und psychisch) Lehr- und Erziehungspflicht der Lehrperson Recht/Pflicht der Schüler/innen auf Schulbesuch Die Haftpflicht kann nicht delegiert werden!

77 Verantwortlichkeit Strafrechtliche Vermögensrechtliche Disziplinarische Eröffnung eines Strafverfahrens z.b. Körperverletzung - Art. 122/123 StGB Schäden, die durch amtliche Tätigkeit widerrechtlich verursacht wurden schuldhafte Verletzung der Amtsoder Dienstpflicht Ziel: Wiedergutmachung durch Sühne (Strafe) Ziel: Wiedergutmachung des Schadens und Leistung von Genugtuung durch Staat Ziel: ordnungsgemässer Gang der Verwaltung sichern Vertrauen in das Staatspersonal erhalten

78 Rechtsgrundlagen: kantonales Verantwortlichkeitsgesetz (VG) Grundsatz, Art. 1 VG Der Staat, die Gemeinden, die übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und die öffentlich-rechtlichen Anstalten des kantonalen Rechts haften für den Schaden, den ihre Behörden, Beamten und Angestellten in Ausübung dienstlicher Verrichtung Dritten widerrechtlich zufügen. Als Beamte oder Angestellte gelten auch Personen, die nebenamtlich, provisorisch oder privatrechtlich angestellt sind. Der Geschädigte kann Behördenmitglieder, Beamte und Angestellte nicht unmittelbar belangen.

79 Voraussetzung der Verantwortlichkeit des Kantons Tatbestand 1) Schaden 2) Ausüben dienstlicher Verrichtung / hoheitlicher Tätigkeit 3) Widerrechtlichkeit 4) Adäquater Kausalzusammenhang Rechtsfolge Haftung des Kantons

80 Vermögensrechtliche Haftung = Kausalhaftung Schaden - Personenschaden - Sachschaden - Vermögenseinbusse / entgangener Gewinn - sonstiger Schaden Ausübung amtlicher Verrichtung / hoheitlicher Tätigkeit schädigende Haltung muss in einem unmittelbaren rechtlichen, funktionellen Zusammenhang mit dem Tätigkeitsbereich der Lehrperson stehen Berufsauftrag der Lehrperson Widerrechtlichkeit - Verstoss gegen Gebote oder Verbote der Rechtsordnung, die dem Schutz des verletzten Rechtsgutes dienen - Verletzung der körperlichen Integrität des Menschen, Ehre, Vermögen

81 Adäquater Kausalzusammenhang Haftungsbegründend ist die Ursache (Schwimmen im Fluss), die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken (ertrinken), so dass der Eintritt des Erfolges (Tod) durch die fragliche Ursache (Nichtschwimmer) begünstigt erscheint. Entlastungsgründe: - Höhere Gewalt - Selbstverschulden des Geschädigten - Drittverschulden Haftung des Kantons/Gemeinde Der Kanton/die Gemeinde haftet selbst dann, wenn seine Behörden, Beamten und Angestellten kein Verschulden trifft!

82 Rückgriff / Regress auf Lehrpersonen Tatbestand 1) Kanton zahlt dem Geschädigten: - Schadensersatz - Genugtuung 2) Lehrperson verletzt Dienst- oder Amtspflicht: - vorsätzlich (Wissen und Willen) - grobfahrlässig (Übersehen aller roten Ampeln) Rechtsfolge Haftung der Lehrperson: Lehrperson muss Schaden und Genugtuung aus eigenem Vermögen decken!!!

83 Schwimmunterricht Mindestvoraussetzungen zum Erteilen von Schwimmunterricht: Lehrberechtigung Grundausbildung im Schwimmen, z.b. Fachdidaktik Schwimmen Grundausbildung im Rettungsschwimmen

84 Weisungen zum Schwimmunterricht und Badeanlässe an der Volksschule Umgebung der Aktivität Beaufsichtigtes Schwimm-/ Hallenbad bzw. See-/Flussbad (Eintrittsgebühr) Unbeaufsichtigtes Schwimm-/ Hallenbad See Fluss Brevet / Module / Ausweise Brevet Basis Pool Brevet Plus Pool BLS-AED-Ausweis Brevet Plus Pool BLS-AED-Ausweis Modul See Brevet Plus Pool BLS-AED-Ausweis Modul Fluss

85 Fragen aus der Praxis «Der private Transport» Was ist (hinsichtlich Haftung) zu beachten, wenn die Schule bzw. die Lehrperson Eltern (Drittpersonen) als Begleitpersonen für Schulreisen oder Lager engagiert (Alter, Ausbildung, Versicherung der Begleitperson Verschriftlichung)? Kann die Schule bzw. die Lehrperson Eltern für einen Schülertransport mit ihren Privatautos (z.b. für Fahrt nach Wildhaus für Schlittschuhlaufen) einsetzen? Wenn ja, was ist (hinsichtlich Haftung) zu beachten? Dieselbe Frage, wenn die Lehrperson für einen Schülertransport mit ihrem Privatauto fährt. Wer haftet bei einem Unfall bei der Fahrt der Lehrperson mit ihrem Privatauto zu einem Weiterbildungskurs oder für einen Transport von Schulmaterial (z.b. für das Klassenlager oder für den Werkraum)?

86 Die Pause auch für Lehrpersonen Während der Pause bin ich noch im Schwimmunterricht. Darf ich anschliessend eine Pause machen und Kinder unbeaufsichtigt spielen lassen?

87 Die Pausenaufsicht Wie wird eine Pausenaufsicht korrekt durchgeführt? Welche Bedingungen müssen erfüllt sein? a) Darf eine Lehrperson den Pausenplatz vorzeitig verlassen, damit sie vor Schulbeginn noch einen Espresso trinken kann? b) Muss eine Lehrperson das gesamte Pausenareal überblicken und kontrollieren? c) Darf eine Lehrperson ihre Pausenaufsicht dem Hauswart übertragen?

88 Die korrekte Pausenaufsicht aktiv kontinuierlich präventiv

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90 Streit um ein Tuch Teil 1 Der Erziehungsrat des Kantons St.Gallen versandte im August 2010 ein Kreisschreiben zu Bekleidungsvorschriften an die Volksschulen. Darin empfiehlt er den Gemeinden, für den Schulunterricht ein allgemeines Kopfbedeckungsverbot zu erlassen. Hintergrund dieser Empfehlung war die Anfrage zweier Gemeinden, wie sie sich verhalten sollen, wenn Mädchen muslimischen Glaubens das Kopftuch tragen wollen.

91 Streit um ein Tuch Teil 2 Das Bildungsdepartement des Kantons St.Gallen hat einen Rekurs abgewiesen gegen eine Verfügung des Schulrates St.Margrethen, mit der einer Schülerin das Tragen des Kopftuches im Unterricht untersagt worden war. Die Schulgemeinde St.Margrethen ist von verfassungswegen zur Rechtsetzung befugt. In der Schulordnung hat sie gemäss St.Galler Volksschulgesetz Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler zu regeln. Die Schulordnung untersteht dem fakultativen Referendum. Mit der Schulordnung können somit grundsätzlich auch Grundrechte eingeschränkt werden.

92 Streit um ein Tuch Teil 3 Schulordnung St.Margrethen «Das Tragen von Kopfbedeckungen jeglicher Art ist während des Unterrichts untersagt.»

93 Glaubens- und Gewissensfreiheit Art. 15 BV Religionsfreiheit Jedes Individuum kann in Selbstverantwortung ohne staatliche Einmischung über religiöse Fragen entscheiden Glaubens- und Gewissensfreiheit Recht des Einzelnen, in seiner religiösen Überzeugung und in deren Verbreitung nicht durch staatliche Vorschriften eingeschränkt zu werden Religiöse Erziehung Art. 303 ZGB ¹ Über die religiöse Erziehung verfügen die Eltern. Ein Vertrag, der diese Befugnis beschränkt, ist ungültig. ² Hat ein Kind das sechzehnte Altersjahr zurückgelegt, so entscheidet es selbstständig über sein religiöses Bekenntnis.

94 Recht auf Äusserung religiöser Überzeugungen Religions- Mündigkeit mit 16 Jahren Unabhängigkeit staatlichen Rechts von religiösen Vorschriften Teilgehalt Glaubens- und Gewissensfreiheit kein obligatorischer Religionsunterricht an öffentlichen Schulen keine Rechtsnachteile wegen Glaubensansichten

95 Grenzen der Freiheitsrechte Jedes Freiheitsrecht findet seine Grenzen an der Freiheit des Nächsten Der Staat schränkt zum Schutze des Nächsten die Freiheitsrechte ein und zwar durch ein Gesetz im formellen Sinn.

96 Einschränkung von Grundrechten, Art. 36 BV 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. 2 Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. 3 Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. 4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.

97 Streit um ein Tuch Teil 4 Bundesgerichtsentscheid vom 11. Juli 2013 im Fall Bürglen: Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass das gegenüber Schülerinnen gestützt auf die Schulordnung ausgesprochene Verbot des Tragens eines Kopftuches mit der Religionsfreiheit nicht vereinbar ist. Das Bundesgericht lässt offen, ob die Gemeinde in ihrer Autonomie betroffen ist. Das Verbot des Tragens eines Kopftuches stellt einen Eingriff in die Glaubensfreiheit der Schülerinnen dar. Für einen Teil der Musliminnen handelt es sich um eine Glaubensregel, die sie aus religiösen Gründen beachten müssen.

98 Streit um ein Tuch Teil 4 Bundesgerichtsentscheid vom 11. Juli 2013 im Fall Bürglen: Ein Kopfbedeckungsverbot müsste in einem formellen Gesetz geregelt und damit offiziell vom kantonalen Gesetzgeber beschlossen werden.

99 Streit um ein Tuch Teil 5 Verwaltungsgerichtsentscheid vom 11. November 2014 im Fall St.Margrethen: Die Anwendung des Verbots auf religiös begründete Kopfbedeckungen wie das islamische Kopftuch erweist sich zurzeit als unverhältnismässig. Nach der vom Verwaltungsgericht geteilten Auffassung des Bundesgerichts ist das Tragen eines Kopftuches nicht in allgemein erkennbarer Weise ein Zeichen für eine Herabminderung der Frau. Ein Kopfbedeckungsverbot während des Schulunterrichts, welches auch das islamische Kopftuch nicht ausnimmt, dürfte dann erwogen werden, wenn sich eine ernsthafte Gefährdung des Religionsfriedens abzeichnen sollte. Solange indessen selbst in Schulen, in denen keine entsprechenden Kleidervorschriften gelten, lediglich vereinzelte Schülerinnen islamischen Glaubens das Kopftuch tragen, ist eine solche Gefährdung nicht erkennbar.

100 Schwimmunterricht hat Vorrang gegenüber religiöser Pflichten Der Stadtschulrat von Schaffhausen lehnte das Dispensationsgesuch zweier muslimischer Knaben vom gemischt-geschlechtlichen Schwimmunterricht ab. Begründet wurde das Gesuch damit, dass die beiden Schüler beim Schwimmunterricht gezwungen wären, bestimmte Teile des weiblichen Körpers im Bereich vom Bauchnabel bis zu den Knien zu sehen. Es existiert kein Anspruch mehr auf Dispensation vom gemischt-geschlechtlichen Schwimmen aus religiösen Gründen! (Bundesgerichtsentscheid: BGE 2C 149/2008 vom )

101 Literaturtipp Schulthess Verlag ISBN/ISSN Preis Fr

102 Lehrplan 21 aus rechtlicher Sicht

103 Lehrplan 21 aus rechtlicher Sicht Art. 14 VSG Lehrplan 1 Der Lehrplan bestimmt: a)unterrichtsbereiche nach Inhalt und Lektionenzahl; b)bildungs- und Lernziele; c)die wöchentliche Unterrichtszeit. 2 Er berücksichtigt die verschiedenartigen Bildungsbedürfnisse. 3 Er wird vom Erziehungsrat erlassen und bedarf der Genehmigung der Regierung.

104 Besteht Harmonisierungspflicht? Art. 61a BV Bildungsraum Schweiz 1 Bund und Kantone sorgen gemeinsam im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine hohe Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraumes Schweiz. Art. 62 BV Schulwesen 1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig. 4 Kommt auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung des Schulwesens im Bereich des Schuleintrittsalters und der Schulpflicht, der Dauer und Ziele der Bildungsstufen und von deren Übergängen sowie der Anerkennung von Abschlüssen zustande, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften

105 Die letzten Fragen?

106

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