SCHILF Schuleinheit Kreuzbühl Hof. Freitag, 18. März 2016 St.Gallen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "SCHILF Schuleinheit Kreuzbühl Hof. Freitag, 18. März 2016 St.Gallen"

Transkript

1 SCHILF Schuleinheit Kreuzbühl Hof Freitag, 18. März 2016 St.Gallen

2 Themen Der aktuelle Fall «das WC-Verbot» Big brother is watching you digitale Überwachung an Schulen Ist der Fettnapf noch so klein, irgendwer tritt doch hinein! Schwimmunterricht mit einem Bein im Gefängnis? Lager Erholung oder Albtraum Die Lehrperson als Krankenschwester Berufsauftrag und Lehrplan 21 aus rechtlicher Sicht Der Maulkorb was darf eine Lehrperson sagen Methodenfreiheit ein Mythos - die Rechtstellung von Lehrpersonen Urheberrechte Fallstricke im Schulalltag Ausblick

3 Ziele Ziele Die Teilnehmenden erhalten einen Überblick über aktuelle Fälle und Entwicklungen des Schulrechts sind in der Lage, sich praxisbezogen mit den Erkenntnissen im schulischen Alltag auseinander zu setzen sind sich der besonderen Verantwortung aufgrund ihrer beruflichen Position als Lehrperson bewusst

4 Unterlagen

5 Der aktuelle Fall «Das WC-Verbot» Primarschüler dürfen in der Pause nicht auf die Toilette Schüler der Basler Primarschule Insel müssen sich den Gang zur Toilette oft verkneifen. In der Pause gilt sein einiger Zeit ein striktes WC-Verbot. Das Schulhaus ist während der Pause abgeschlossen. Die Toiletten sind tabu. Während des Unterrichts müssen die Schüler ihre Lehrperson um den Schlüssel bitten. Einige Kinder genieren sich, zu fragen. Es ist ihnen unangenehm und dann müssen sie es notgedrungen zurückhalten. Die Regelung sei bei einigen Schülern auch schon in die Hose gegangen. Die Richtlinien werden vom Erziehungsdepartement mit massiven Vandalenakten auf den Toiletten gerechtfertigt. Brünneli und Toiletten wurden verstopft, Wasserhähnen voll aufgedreht, an Türen und Wände wurde uriniert. Die Lehrpersonen würden jedoch gesunden Menschenverstand walten lassen, zudem sei die Regelung nicht auf alle Zeit festgelegt. (20 Minuten, Freitag, 11. März 2016)

6 Der aktuelle Fall «Das WC-Verbot» Diskutieren Sie zu zweit: Ist ein solches Verbot überhaupt möglich? In welchem Interesse ist das Verbot? Wer badet es denn aus, wenn etwas in die «Hosen» geht und wer räumt im WC auf? Ist es überhaupt ein Fall für die Schule? Wie würden Sie das Problem lösen? Welches ist die richtige Lösung?

7

8 Öffentliches Recht / Privatrecht Öffentliches Recht Privates Recht Es umfasst jene Rechtsnormen, die mit Staat und einer Tätigkeit zu tun haben: Beziehung Staat Einzelperson Beziehung Staat Staat Organisation des Staates und seiner Einrichtung Es regelt die Rechtsbeziehung von Privatperson (natürliche und juristische) unter sich: Gleichstellungsverhältnis Unterordnungsverhältnis Staat Verwaltungsrecht Strafrecht Prozessrecht etc. ZGB + OR

9 Rechtsquellen und Stufenbau des Schulrechts Bund Bundesverfassung Art BV Grundrechte Art. 62 Schulwesen Bundesgesetze OR / ZGB / DSG / URG etc. Kanton Kantonsverfassung kant. Gemeindegesetz kant. Schulgesetz kant. Personalgesetz

10 Rechtsquellen und Stufenbau des Schulrechts Gemeinde Gemeinde / Schulordnung Verordnungen (z.b. Personalverordnung, für Lehrpersonen) Personalreglement Reglement Berufsauftrag Weisung Richtlinien Hausordnungen weitere Rechtsquellen Gerichtsurteile Empfehlungen EDK Standesregeln

11

12 «Das Videoverbot»

13 der aktuelle Fall: «Videoverbot» Die Schule Aadorf verbietet Eltern, ihre Kinder im Schulzimmer zu filmen oder zu fotografieren. So soll verhindert werden, dass Bilder der Schüler unerlaubt im Internet landen. Die Reaktionen auf dieses Verbot gehen auseinander. An Schulbesuchstagen will sich jeder Schüler von seiner besten Seite zeigen. Ungünstig, wenn unter den Augen der Eltern eine falsche Antwort herausrutscht. Noch ungünstiger ist es, wenn die Szene ungefragt im Internet landet und die ganze Welt Zugriff darauf hat. Unter anderem solche Fälle wollen die Aadorfer Schulbehörden nun vermeiden. Deshalb verbieten sie den Eltern ab dem neuen Schuljahr, jegliche Film- oder Fotoaufnahmen im Klassenzimmer zu machen (Tagblatt: 9. Juli 2014)

14 Dürfen Schülerinnen und Schüler an folgenden Örtlichkeiten mit Kameras überwacht werden? a) Schulzimmer? b) Gang? c) Pausenareal?

15 Videoüberwachung an Schulen

16 Lösung: Dürfen Schülerinnen und Schüler an folgenden Örtlichkeiten mit Kameras überwacht werden? a) Schulzimmer? b) Gang? Nein, da der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt wäre. c) Pausenareal? Die präventive Videoüberwachung auf dem Schulareal und zum Schutz der Gebäude stellt einen schweren Eingriff in das von der Verfassung geschützte Grundrecht der Privatsphäre dar. Die Videoüberwachung muss verhältnismässig und zweckgebunden sein, Art. 3 und Art. 5 KDSG sowie bedarf es einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage, z.b. in einer Gemeindeordnung oder einem separatem Polizeireglement. Der Geheimbereich von Personen darf nicht überwacht werden.

17 Dürfen Fotos, Videos- und Tonbandaufnahmen in der Schule für folgende Zwecke verwendet werden? a) Aufnahme eines Vortrages zur Analyse während des Unterrichts b) Film über die Klasse in einer Landschulwoche? c) Fotos für Schulhausbroschüre?

18 Lösung: Dürfen Fotos, Video- und Tonbandaufnahmen in der Schule für folgende Zwecke verwendet werden? a) Aufnahme eines Vortrages zur Analyse während des Unterrichts Grundsätzlich ja, da stillschweigende Einwilligung des Lernenden und dessen Eltern vorausgesetzt werden kann und dies zur Erfüllung des Berufsauftrages wichtig ist, Art. 3 und Art. 5 KDSG. b) Film über die Klasse in einer Landschulwoche? Eltern und Lernende sind vorgängig zu informieren und deren Zustimmung ist einzuholen, c) Fotos für Schulhausbroschüre? Mit Namen und Adressen der Lernenden ist vorgängig die Zustimmung der Lernenden und der Eltern einzuholen, Art. 5 lit. c 1 KDSG. Grundsätzlich sollten keine Einzelfotos veröffentlicht werden. Gruppenbilder können veröffentlicht werden, allerdings ohne die Namen der Abgebildeten zu nennen.

19 Der klassische Schulpranger

20 Der digitale Pranger

21 Teil 1 «Das Ampelsystem» In einem unserer Kindergärten unterrichtet seit August 2015 eine junge Kindergärtnerin welche zur Bewertung von Verhalten und Leistungen der Kinder als Anreizsystem und nicht als Schulpranger das Ampelsystem einsetzt (ob dieses System von weiteren Lehrpersonen eingesetzt wird entzieht sich meiner Kenntnis). Dieses Ampelsystem wird den Studentinnen der PHSG während des Studiums als mögliches Instrument vermittelt. Auf der Ampel werden anstelle der Namen der Kinder deren Tiersymbole dargestellt, die während des Schuljahres im Sinne eines persönlichen Pseudonyms in unterschiedlichen Schulsituationen zur Anwendung kommen. (Anfrage einer Schule im November 2015)

22 Der aktuelle Fall «Das Ampelsystem» 1. Was bedeutet Datenschutz konkret für ein Kind? 2. Hat der Sachverhalt auch einen rechtlichen Aspekt?

23 Der aktuelle Fall «Das Ampelsystem» Teil 2 Die Eltern eines Kindergartenkindes ersuchen die Kindergärtnerin nun aus Datenschutzgründen auf dieses Ampelsystem zu verzichten. Begründet wird die Forderung insbesondere damit: Bei der Pseudonymisierung werden identifizierende Personendaten kodiert. Dieser Vorgang ist reversibel; die Zuordnung der Personendaten zu einer konkreten Person wird nicht verhindert und ist mit geringem Aufwand möglich. Zum anderen wird die Wochenbilanz positiven Verhaltens und positiver Leistungen jedes Kindes unter Nennung seines Vornamens neben der Ampel auf einem Bewertungspapier dargestellt. Befestigt die Lehrperson eine Bewertungsampel innerhalb des Klassenzimmers und ermöglicht sämtlichen Kindern sowie allen Besuchern und anderen Personen (Lehrpersonen anderer Klassen, Reinigungspersonal, etc.) die Kenntnisnahme der Verhaltensbewertungen der Kinder, handelt es sich um eine Datenbekanntgabe gemäss DSG. Neben den personenbezogenen Ampelbewertungen der Kinder erhalten z.b. die Eltern auch relativ einfach Kenntnis von den pseudonymisierten Ampelbewertungen, da die Kinder erfahrungsgemäss sämtliche Tiersymbole ihrer Klassenkameraden kennen.

24 Der aktuelle Fall «Das Ampelsystem» 1. Wie beurteilen Sie das Ampelsystem aus pädagogischer Sicht? 2. Erkennen Sie mögliche Fallstricke? 3. Dürfen die Eltern die Abschaffung des Ampelsystems verlangen? 4. Welche pädagogischen Alternativen gibt es zu einem visualisierten «Anreizsystem»?

25 Standesregel Nr. 9 «Respektieren der Menschenwürde» Die Lehrperson wahrt bei ihren beruflichen Handlungen die Menschenwürde, achtet die Persönlichkeit der Beteiligten, behandelt alle mit gleicher Sorgfalt und vermeidet Diskriminierungen

26

27 Der Ausflug an den See

28 «Der Veloausflug» Ein Lehrer möchte mit seinen fünfzehn 3.-Klässlern am Nachmittag einen Veloausflug machen. Er erzählt mir von seinen Plänen. Ich frage ihn, ob ihn noch jemand begleitet. Er verneint die Frage. Ich deponiere klar bei ihm, dass mir wohler wäre, wenn er noch jemanden mitnehmen würde, falls etwas passiert. Er geht alleine. Zuvor wurden die Velos kontrolliert und geschaut, dass alle einen Velohelm haben, der richtig eingestellt ist. Wie sieht es rechtlich aus, wenn doch etwas passiert? Liegt die Verantwortung bei mir, weil ich ihm nicht verboten habe zu gehen? (Frage eines Schulleiters)

29 «Der Veloausflug» Darf ich ohne SLRG Modul «See» mit den Kinder die Füsse ins Wasser halten?

30 «Der Badeunfall» Teil 1 Das Unglück geschah im September Eine Schulklasse aus der Romandie wollte in Frankreich eine Kajak- und Kanuwoche verbringen. Am Ankunftstag gingen die Schüler in der Ardèche baden. Dabei wurde ein 15-jähriger Schüler von der Strömung mitgerissen und ertrank. Bei der Strafuntersuchung stellte sich heraus, dass das Opfer nicht genügend gut schwimmen konnte. Der Knabe hatte den im Vorfeld vom Sportlehrer durchgeführten Schwimmtest nicht bestanden, ebenso auch drei weitere Mitschüler. Dieser Umstand war der Klassenlehrperson so jedoch nicht bekannt. Der Sportlehrer, welcher am Lager nicht teilnahm, hatte ihn lediglich per darüber informiert, dass die vier Schüler den Test nur mit genügend absolviert hätten und bei ihnen darum grössere Vorsicht erforderlich sei.

31 «Der Badeunfall» Teil 2 Im September 2010 verurteilte das Strafgericht von Yverdon, in zweiter Instanz die Lehrperson wegen fahrlässiger Tötung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 100 Franken. Der ebenfalls angeklagte Sportlehrer wurde freigesprochen. Das Gericht kam zum Schluss, dass die sehr erfahrene Lehrperson eine blamable Nachlässigkeit an den Tag gelegt habe. So habe sie keine Sicherheitsanweisungen gegeben und auch nicht verboten, den Fluss zu überqueren, obwohl sie die Strömung gekannt habe. Die Lehrperson hatte vielmehr im Abstand von etwa 50 Metern Fotos von den Badenden gemacht, als der Unfall geschah. Laut Gericht wiege dieser Fehler schwer und sei nach einer tadellosen Lehrerlaufbahn umso überraschender. Die Lehrperson habe damit ihre Aufsichtspflicht klar verletzt.

32

33 Garantenstellung Obhutspflicht Garantenstellung Eine Lehrperson kann nur aufgrund von Gesetz oder einer freiwilligen Übernahme einer Pflicht rechtlich haftbar gemacht werden. Obhutspflicht Lehrpersonen sind im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit verantwortlich für die Unversehrtheit der ihnen anvertrauten Schüler/innen (physisch und psychisch) Lehr- und Erziehungspflicht der Lehrperson Recht/Pflicht der Schüler/innen auf Schulbesuch Die Haftpflicht kann nicht delegiert werden!

34 Verantwortlichkeit Strafrechtliche Vermögensrechtliche Disziplinarische Eröffnung eines Strafverfahrens z.b. Körperverletzung - Art. 122/123 StGB Schäden, die durch amtliche Tätigkeit widerrechtlich verursacht wurden schuldhafte Verletzung der Amtsoder Dienstpflicht Ziel: Wiedergutmachung durch Sühne (Strafe) Ziel: Wiedergutmachung des Schadens und Leistung von Genugtuung durch Staat Ziel: ordnungsgemässer Gang der Verwaltung sichern Vertrauen in das Staatspersonal erhalten

35 Rechtsgrundlagen: kantonales Verantwortlichkeitsgesetz (VG) Grundsatz, Art. 1 VG Der Staat, die Gemeinden, die übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und die öffentlich-rechtlichen Anstalten des kantonalen Rechts haften für den Schaden, den ihre Behörden, Beamten und Angestellten in Ausübung dienstlicher Verrichtung Dritten widerrechtlich zufügen. Als Beamte oder Angestellte gelten auch Personen, die nebenamtlich, provisorisch oder privatrechtlich angestellt sind. Der Geschädigte kann Behördenmitglieder, Beamte und Angestellte nicht unmittelbar belangen.

36 Voraussetzung der Verantwortlichkeit des Kantons Tatbestand 1) Schaden 2) Ausüben dienstlicher Verrichtung / hoheitlicher Tätigkeit 3) Widerrechtlichkeit 4) Adäquater Kausalzusammenhang Rechtsfolge Haftung des Kantons

37 Vermögensrechtliche Haftung = Kausalhaftung Schaden - Personenschaden - Sachschaden - Vermögenseinbusse / entgangener Gewinn - sonstiger Schaden Ausübung amtlicher Verrichtung / hoheitlicher Tätigkeit schädigende Haltung muss in einem unmittelbaren rechtlichen, funktionellen Zusammenhang mit dem Tätigkeitsbereich der Lehrperson stehen Berufsauftrag der Lehrperson Widerrechtlichkeit - Verstoss gegen Gebote oder Verbote der Rechtsordnung, die dem Schutz des verletzten Rechtsgutes dienen - Verletzung der körperlichen Integrität des Menschen, Ehre, Vermögen

38 Adäquater Kausalzusammenhang Haftungsbegründend ist die Ursache (Schwimmen im Fluss), die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken (ertrinken), so dass der Eintritt des Erfolges (Tod) durch die fragliche Ursache (Nichtschwimmer) begünstigt erscheint. Entlastungsgründe: - Höhere Gewalt - Selbstverschulden des Geschädigten - Drittverschulden Haftung des Kantons/Gemeinde Der Kanton/die Gemeinde haftet selbst dann, wenn seine Behörden, Beamten und Angestellten kein Verschulden trifft!

39 Rückgriff / Regress auf Lehrpersonen Tatbestand 1) Kanton zahlt dem Geschädigten: - Schadensersatz - Genugtuung 2) Lehrperson verletzt Dienst- oder Amtspflicht: - vorsätzlich (Wissen und Willen) - grobfahrlässig (Übersehen aller roten Ampeln) Rechtsfolge Haftung der Lehrperson: Lehrperson muss Schaden und Genugtuung aus eigenem Vermögen decken!!!

40 Schwimmunterricht Mindestvoraussetzungen zum Erteilen von Schwimmunterricht: Lehrberechtigung Grundausbildung im Schwimmen, z.b. Fachdidaktik Schwimmen Grundausbildung im Rettungsschwimmen

41 Weisungen zum Schwimmunterricht und Badeanlässe an der Volksschule Umgebung der Aktivität Beaufsichtigtes Schwimm-/ Hallenbad bzw. See-/Flussbad (Eintrittsgebühr) Unbeaufsichtigtes Schwimm-/ Hallenbad See Fluss Brevet / Module / Ausweise Brevet Basis Pool Brevet Plus Pool BLS-AED-Ausweis Brevet Plus Pool BLS-AED-Ausweis Modul See Brevet Plus Pool BLS-AED-Ausweis Modul Fluss

42 Die Pause auch für Lehrpersonen Während der Pause bin ich noch im Schwimmunterricht. Darf ich anschliessend eine Pause machen und Kinder unbeaufsichtigt spielen lassen?

43 Die Pausenaufsicht Wie wird eine Pausenaufsicht korrekt durchgeführt? Welche Bedingungen müssen erfüllt sein? a) Darf eine Lehrperson den Pausenplatz vorzeitig verlassen, damit sie vor Schulbeginn noch einen Espresso trinken kann? b) Muss eine Lehrperson das gesamte Pausenareal überblicken und kontrollieren? c) Darf eine Lehrperson ihre Pausenaufsicht dem Hauswart übertragen?

44 Die korrekte Pausenaufsicht aktiv kontinuierlich präventiv

45

46 Lager Erweiterung der Schulzeit (Lager / Exkursionen) nur aufgrund gesetzlicher Grundlage Art. 17bis VSG Besondere Veranstaltungen Der Schulrat kann besondere Veranstaltungen als Bestandteil des obligatorischen Unterrichts anordnen oder bewilligen. a) Er beteiligt die Eltern an den Kosten, soweit ihnen Einsparungen erwachsen; b) Er kann den Schüler aus wichtigen Gründen von der Teilnahme befreien. Wer von der Teilnahme befreit ist, wird schulisch sinnvoll beschäftigt. Dispensation aus wichtigen Gründen möglich: - religiöse Gründe - medizinische Gründe - disziplinarische Gründe

47 Stellung der Lehrperson im Schullager Schule Lager Erziehungsgewalt Eltern Erziehungsgewalt Lehrperson Erweiterte Weisungsgewalt Nachtruhe Kleidervorschriften Fürsorgepflicht Achtung auf Gesundheit Erweiterte Haftung (Kausalhaftung) Sachschäden

48

49 Fälle aus der Praxis Mit Sandalen auf den Säntis Die sechste Primarklasse plant ihre Schulreise auf den Säntis. Der Lehrer informiert die Schüler mündlich und deren Eltern schriftlich über den Ablauf der Schulreise. Unter anderem weist er darauf hin, dass für die Wanderung gute Wander-, zumindest Trekkingschuhe, notwendig sind. Am Reisetag erscheinen Melanie und Luzia in Stoffturnschuhen respektive mit Sandalen. Den beiden Mädchen verweigert der Lehrer die Teilnahme an der Schulreise wegen mangelhafter Ausrüstung. Er schickt sie zurück an die Schule in den Unterricht. Darf die Lehrperson so handeln?

50 «Bachblüten im Unterricht»

51 Der Bachblütenfall Eine Kleinklassenlehrperson verabreichte ihren Schülern vereinzelt Bachblütentropfen, wenn diese über Kopfweh klagten oder sie gar unruhig waren. Eltern haben in der Folge eine Aufsichtsanzeige bei der Schulbehörde eingereicht und begründeten diese damit, dass es einer Lehrperson nicht erlaubt sei, Medikamente abzugeben. Wie sähe der Fall aus bei einem Kind, das einen unerwarteten Insulin- Schock bekommt?

52 Medikamentenabgabe Schule Grundsatz Keine Medikamentenabgabe Ausnahmen Notfälle chronische Erkrankungen

53 Medikamenten Abgabe chronische Erkrankung Tabletten Einnahme in Verantwortung der Schüler Erinnerung im Einzelfall auf Wunsch der Erziehungsberechtigten Injektionen Keine Spritzen durch Lehrpersonen Keine Rechtspflicht Mithilfe bei Dosierung

54 Medikamentenabgabe Notfall Notfall Gebot zum Handlen Obhutspflicht aus Garantenstellung Erste Hilfe durch Lehrpersonen Keine Medikamentenabgabe Notarzt

55 Sonderfälle Lager / Exkursionen Vor dem Lager Abklärung inwieweit medizinische Massnahmen zu ergreifen sind. Im Lager Medikamente Erinnerung durch Lehrpersonen Begleitung durch Erziehungsberechtigte, wenn Schüler nicht in der Lage ist, sich selbst mit Medikamenten und Spritzen zu versorgen.

56

57 Der Maulkorb «Die Abstimmungsparole» Am Donnerstag, 4. Februar 2016, versandte eine Lehrperson eine - Nachricht an die gesamte Lehrerschaft der Schule. Inhalt dieser Nachricht war eine politische Wahlpropaganda zum Abstimmungswochenende. Für den Versand nutzte die Lehrperson die schulische Infrastruktur ( -Account, Verteilerlisten der Schulanlagen).

58

59 Rechtsstellung Lehrpersonen Rechte Lohn Lohnfortzahlung und Vorsorge Recht auf Erfüllung Berufsauftrag Förderung Weiterbildung Schutz der Persönlichkeit Pflichten persönliche Erfüllung Berufsauftrag (Arbeitspflicht) Sorgfaltspflicht Treuepflicht Verschwiegenheit Uneigennützigkeit Mitwirkungspflichten

60

61 Arbeitgeber in der Schule Schulbehörde Art 111 VSG Die Schulbehörde ist das Führungsorgan der Schule Arbeitgeber Anspruch auf Arbeitsleistung Direktionsrecht Schulleitung Art. 114 bis VSG Die Schulleitung leitet die unterstellte betriebliche SE leitender Angestellter Delegation Kompetenzen Führungsaufgaben

62 Rechtsstellung Schulleitung Führungsfunktionen Pädagogik Personal Administration Organisation Finanzen Pflichten Schutz der Persönlichkeit Fürsorgepflicht Datenschutz Zeugnispflicht

63

64 Die Umstrukturierung Eine Lehrperson im Teilpensum hatte über drei Jahre ein Pensum kompakt auf wenige Unterrichtstage verteilt. Eine Strukturänderung an der Schule erfordert nun mehr Präsenz. Lässt sich Gewohnheitsrecht geltend machen, auf Grund dessen die Lehrperson auf ihrem kompakten Stundenplan bestehen kann?

65 Berufsauftrag der Volksschullehrpersonen Grundauftrag Unterricht erweiterter Auftrag Arbeitsfelder Schülerinnen und Schüler Schule Lehrpersonen

66 «und Methodenfreiheit»

67 «Nebenbeschäftigung» Drei Lehrpersonen arbeiten ohne Wissen der Schulbehörde als «selbständige Verkäuferinnen» für ein Direktvertriebsunternehmen. Dieses Unternehmen ist von seiner Struktur her aufgebaut wie ein Pyramiden- oder Schneeballsystem. Die bedeutet, dass die einzelnen Verkäufer im Verkaufsrang steigen, sobald sie neue Verkäufer angeworben haben und diese im Sinne eines Sponsors begleiten. Die Verkäufer müssen auf eigene Kosten sogenannte Starter-Pakete kaufen. Vertrieben werden die Produkte im Freundes- und Bekanntenkreis. Es kommt zu Verkaufsversuchen im Lehrerkollegium und bei Eltern. Die angesprochenen Personen werden nach einer Produktevorführung intensiv und aggressiv bearbeitet, die Produkte, Seminare etc. zu kaufen oder selber Verkäufer zu werden.

68 Nebenbeschäftigungen Art. 80 VSG Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter 1 Eine zeitraubende Nebenbeschäftigung und die Ausübung eines öffentliches Amtes bedürfen der Bewilligung des Schulrates. 2 Ergeben sich erhebliche Nachteile für die Schule, so kann der Schulrat die Bewilligung verweigern oder entziehen.

69 «und Art. 76 VSG Lehr- und Erziehungspflicht» 1 Der Lehrer hat durch seine Tätigkeit und durch sein Vorbild die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags zu fördern und den Unterricht nach den Vorschriften der Gesetzgebung, des Lehrplans und den Weisungen der Schulbehörde zu erteilen. Er arbeitet mit seinen Kollegen und den weiteren Stellen zusammen, die für die Schule tätig sind. 2 Er benachrichtigt nach Rücksprache mit den Eltern und dem Schulrat die zuständige Stelle, wenn für einen Schüler besondere Fürsorgemassnahmen angezeigt erscheinen. 3 Die Methodenfreiheit ist gewährleistet, soweit sie nicht durch Lehrplan und Lehrmittel eingeschränkt wird.

70 «und Methodenfreiheit» Rechtsverletzungen der Lehrperson Pflicht zur weltanschaulichen Neutralität der Schule Gefahr der Indoktrination Verstoss gegen Vorbildfunktion Verstoss gegen die Treuepflicht Nicht bewilligte Nebenbeschäftigung

71 Standesregel Nr. 1 LCH Erfüllung des Bildungsauftrags Die Lehrperson sorgt für eine ausgewogene Förderung der Lernenden zur Sachkompetenz, Selbstverantwortung und Gemeinschaftsfähigkeit gemäss den Bildungsansprüchen des Lehrplans.

72 Standesregel Nr. 2 LCH Professionelle Unterrichtsführung Die Lehrperson schafft Lernsituationen, welche anregen und individuelle Fortschritte auf die Bildungsziele hin möglich machen. Sie begegnet den Lernenden mit positiver Erwartungshaltung.

73 Die Methodenfreiheit «Tanz der Vampire» Eine Schulpräsidentin greift in die Planung eines Musicals ein, weil ihr der Inhalt als «unchristlich» erscheint. Wann und wie weit dürfen Behörden in die Gestaltung des Unterrichts eingreifen?

74 Lehrplan 21 aus rechtlicher Sicht

75 Lehrplan 21 aus rechtlicher Sicht Art. 14 VSG Lehrplan 1 Der Lehrplan bestimmt: a)unterrichtsbereiche nach Inhalt und Lektionenzahl; b)bildungs- und Lernziele; c)die wöchentliche Unterrichtszeit 2 Er berücksichtigt die verschiedenartigen Bildungsbedürfnisse 3 Er wird vom Erziehungsrat erlassen und bedarf der Genehmigung der Regierung

76 Besteht Harmonisierungspflicht? Art. 61a BV Bildungsraum Schweiz 1 Bund und Kantone sorgen gemeinsam im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine hohe Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraumes Schweiz. Art. 62 BV Schulwesen 1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig. 4 Kommt auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung des Schulwesens im Bereich des Schuleintrittsalters und der Schulpflicht, der Dauer und Ziele der Bildungsstufen und von deren Übergängen sowie der Anerkennung von Abschlüssen zustande, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften.

77 Die letzten Fragen?

CAS Betriebliche Führung Schule als gesellschaftliches Teilsystem. Schule & Recht Teil 2 Verantwortlichkeiten von Schulleitungen

CAS Betriebliche Führung Schule als gesellschaftliches Teilsystem. Schule & Recht Teil 2 Verantwortlichkeiten von Schulleitungen CAS Betriebliche Führung Schule als gesellschaftliches Teilsystem Schule & Recht Teil 2 Verantwortlichkeiten von Schulleitungen Themen Teil 2 Verantwortlichkeiten von Schulleitungen Ist der Fettnapf noch

Mehr

Mediation Schule Recht. Kantonale Lehrerweiterbildung 7. März 2015

Mediation Schule Recht. Kantonale Lehrerweiterbildung 7. März 2015 Mediation Schule Recht Kantonale Lehrerweiterbildung 7. März 2015 Tagesprogramm Einstieg Rollenspiel Lernatelier Teil 1 Lernatelier aus rechtlicher Optik Rollenspiel Lernatelier Teil 2 Haltung der Mediation

Mehr

SCHILF Schule Zuzwil. Freitag, 7. August 2015 Züberwangen

SCHILF Schule Zuzwil. Freitag, 7. August 2015 Züberwangen SCHILF Schule Zuzwil Freitag, 7. August 2015 Züberwangen Themen Der aktuelle Fall «der Schulweg Methodenfreiheit ein Mythos - die Rechtstellung von Lehrpersonen Berufsauftrag und Lehrplan 21 aus rechtlicher

Mehr

Schule im rechtlicherzieherischen. Blockwoche PHSG 2015 Modul 2 Schule & Recht

Schule im rechtlicherzieherischen. Blockwoche PHSG 2015 Modul 2 Schule & Recht Schule im rechtlicherzieherischen Umfeld Blockwoche PHSG 2015 Modul 2 Schule & Recht Themenübersicht Mitspracherechte der Eltern muss dies sein? Das Instrument der Gefährdungsmeldung Verantwortlichkeit

Mehr

Sicherheit in unsicheren Zeiten Handeln zwischen Angst und Freiheit

Sicherheit in unsicheren Zeiten Handeln zwischen Angst und Freiheit Sicherheit in unsicheren Zeiten Handeln zwischen Angst und Freiheit Lehrpersonen mit einem Fuss im Gefängnis? 16. November 2016 FHNW Windisch Themen Der aktuelle Fall «der Schlittel-Unfall» Ist der Fettnapf

Mehr

Schule im rechtlicherzieherischen. Blockwoche PHSG 2014 Modul 3 Schule & Recht

Schule im rechtlicherzieherischen. Blockwoche PHSG 2014 Modul 3 Schule & Recht Schule im rechtlicherzieherischen Umfeld Blockwoche PHSG 2014 Modul 3 Schule & Recht Themenübersicht Der aktuelle Fall: «Der Werkstattbrand» Aus Schaden wird man klug möglicherweise auch arm Kleines ABC

Mehr

SCHILW Schule Langrickenbach. Schule & Recht Montag, 27. Oktober 2014

SCHILW Schule Langrickenbach. Schule & Recht Montag, 27. Oktober 2014 SCHILW Schule Langrickenbach Schule & Recht Montag, 27. Oktober 2014 Themen Der aktuelle Fall Methodenfreiheit ein Mythos? die Rechtstellung von Lehrpersonen Schülerinnen und Schüler nur Pflichten keine

Mehr

Rechtsfragen im Schulalltag. Input-Referat PH Bern 2. November 2016

Rechtsfragen im Schulalltag. Input-Referat PH Bern 2. November 2016 Rechtsfragen im Schulalltag Input-Referat PH Bern 2. November 2016 Unterlagen Themen Streit um einen Handschlag wieviel Religion verträgt die Schule? Methodenfreiheit welche Bedeutung hat sie in der Praxis

Mehr

Update Schulrecht Datenschutz an Schulen im digitalen Zeitalter

Update Schulrecht Datenschutz an Schulen im digitalen Zeitalter Update Schulrecht Datenschutz an Schulen im digitalen Zeitalter Der klassische Schulpranger Welches Datenschutzgesetz wird angewandt? Bearbeitender Natürliche und juristische Privatpersonen Anzuwendendes

Mehr

Nähe und Distanz im Schulalltag

Nähe und Distanz im Schulalltag Nähe und Distanz im Schulalltag berufsethische und rechtliche Grundlagen Netzwerktagung Luzern 21. November 2015, Sempach Themen aktuelle Fälle Selfies und ihre Folgen.. das verhängnisvolle Date die wertvollen

Mehr

Schule und Recht. Vorlesung PHSG Einführung ins Schulrecht

Schule und Recht. Vorlesung PHSG Einführung ins Schulrecht Schule und Recht Vorlesung PHSG Einführung ins Schulrecht Übersicht Vorlesungen 1. Vorlesung 5. April 2016 (Aula Stella Maris) Grundrechte 2. Vorlesung 26. April 2016 (Aula Mariaberg) Verantwortlichkeit

Mehr

«Schule und Recht» Blockwoche PHSG 2018 Modul 3 Schule & Recht

«Schule und Recht» Blockwoche PHSG 2018 Modul 3 Schule & Recht «Schule und Recht» Blockwoche PHSG 2018 Modul 3 Schule & Recht Übersicht Module 1. Modul Grundrechte von Kindern Grenzen des Schulrechts 2. Modul Mitsprache und Mitwirkung von Erziehungsberechtigten Verantwortlichkeit

Mehr

Update Schulrecht. Mittwoch, 11. Februar 2015 PHSG Rorschach Stella Maris, Raum S 235

Update Schulrecht. Mittwoch, 11. Februar 2015 PHSG Rorschach Stella Maris, Raum S 235 Update Schulrecht Mittwoch, 11. Februar 2015 PHSG Rorschach Stella Maris, Raum S 235 Themen Der aktuelle Fall «Kantonsschule Sargans ein krasser Fall von Mobbing?» Social Media Was bei Whats-App & Co zu

Mehr

vom 13. September 1988 (Stand 1. Juni 2013)

vom 13. September 1988 (Stand 1. Juni 2013) Nr. Haftungsgesetz (HG) vom. September 988 (Stand. Juni 0) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom. Juli 986, beschliesst: Allgemeine Bestimmungen * Zweck

Mehr

Modul XII Staats- und Beamtenhaftung

Modul XII Staats- und Beamtenhaftung Modul XII Staats- und Beamtenhaftung A. Öffentliches Entschädigungsrecht Das Verwaltungshandeln kann Schäden verursachen oder anderweitige Auswirkungen auf das Vermögen haben, die im Rechtsstaat abzugelten

Mehr

Schulgemeinde Mörschwil. Schulordnung. vom. 16. März 2004

Schulgemeinde Mörschwil. Schulordnung. vom. 16. März 2004 Schulordnung vom 16. März 2004 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Schultypen Verträge II. Schulbetrieb III. Schülerinnen und Schüler IV. Schulleitung V. Lehrpersonen und weitere

Mehr

Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 11. Juli , beschliesst:

Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 11. Juli , beschliesst: Nr. Haftungsgesetz vom. September 988* (Stand. Juli 00) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom. Juli 986, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Zweck

Mehr

Schülerrechte Grundlegendes. Grundlegendes zum Thema Schulrecht

Schülerrechte Grundlegendes. Grundlegendes zum Thema Schulrecht Schülerrechte Grundlegendes Grundlegendes zum Thema Schulrecht Index Grundrechte Sonderstatusverhältnis Grundrechte in der Schule Schule als Anstalt Rekurs- und Beschwerdemöglichkeiten Einzelfragen Grundrechte

Mehr

Integrität schützen und bewahren Primarschule Brunmatt. Montag, 21. März 2016 Basel

Integrität schützen und bewahren Primarschule Brunmatt. Montag, 21. März 2016 Basel Integrität schützen und bewahren Primarschule Brunmatt Montag, 21. März 2016 Basel Themen Der aktuelle Fall «das WC-Verbot» Big brother is watching you Nähe und Distanz eine Gradwanderung? Ist der Fettnapf

Mehr

Schulpräsidienkonferenz

Schulpräsidienkonferenz Schulpräsidienkonferenz aktuelle Brennpunkte in Schulrechtsfragen Schattdorf 16. Mai 2018 Themen der aktuelle Fall «das sanierte Schulhaus» «die dreifache Verantwortlichkeit von Schulräten» ist der Fettnapf

Mehr

Kollegiumstag Schule. Schule & Recht 19. November 2015 Niederbipp

Kollegiumstag Schule. Schule & Recht 19. November 2015 Niederbipp Kollegiumstag Schule Schule & Recht 19. November 2015 Niederbipp Unterlagen Themen Der aktuelle Fall «der gebrochene Arm» Ist der Fettnapf noch so klein, irgendwer tritt doch hinein Lager und Schulreisen

Mehr

Schule und Recht. Vorlesung PHSG Einführung ins Schulrecht 26. Februar 2013

Schule und Recht. Vorlesung PHSG Einführung ins Schulrecht 26. Februar 2013 Schule und Recht Vorlesung PHSG Einführung ins Schulrecht 26. Februar 2013 Übersicht Vorlesungen 1. Vorlesung 13. November 2012 Einführung ins Schulrecht Grundrechte 2. Vorlesung 4. Dezember 2012 Grenzen

Mehr

Schulordnung der Gemeinde Glarus. (Erlassen von der Gemeindeversammlung am 22. Januar 2010)

Schulordnung der Gemeinde Glarus. (Erlassen von der Gemeindeversammlung am 22. Januar 2010) Schulordnung der Gemeinde Glarus (Erlassen von der Gemeindeversammlung am. Januar 00) Schulordnung der Gemeinde Glarus Die Stimmberechtigten der Gemeinde Glarus, gestützt auf Art. 46 der Gemeindeordnung,

Mehr

Heutiges Thema: Staats- bzw. Beamtenhaftung. Ablauf: 1. Unterscheidung Rechtsgrundlagen Haftungsformen. 2. Voraussetzungen Staatshaftung

Heutiges Thema: Staats- bzw. Beamtenhaftung. Ablauf: 1. Unterscheidung Rechtsgrundlagen Haftungsformen. 2. Voraussetzungen Staatshaftung Heutiges Thema: Staats- bzw. Beamtenhaftung Ablauf: 1. Unterscheidung Rechtsgrundlagen Haftungsformen 2. Voraussetzungen Staatshaftung 3. Fallbeispiel 4. Rechtsschutz Staats und Beamtenhaftung Haftungsform

Mehr

Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen vom 7. Dezember 1959 (Stand 1. Januar 2013)

Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen vom 7. Dezember 1959 (Stand 1. Januar 2013) Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 6. Gesetz über die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden und öffentlichen Angestellten (Verantwortlichkeitsgesetz)*

Mehr

«Nähe Distanz» und andere Fragen die Lehrpersonen bewegen. Kantonaler Unterstufenkonvent 30. August 2014, Wil

«Nähe Distanz» und andere Fragen die Lehrpersonen bewegen. Kantonaler Unterstufenkonvent 30. August 2014, Wil «Nähe Distanz» und andere Fragen die Lehrpersonen bewegen Kantonaler Unterstufenkonvent 30. August 2014, Wil «Selfies und Chats» «Der Chat ohne Selfies» «Die Sekretärin ist weg.» Wenn sie ins Büro reinkommen

Mehr

Schule und Recht. Vorlesung PHSG Einführung ins Schulrecht

Schule und Recht. Vorlesung PHSG Einführung ins Schulrecht Schule und Recht Vorlesung PHSG Einführung ins Schulrecht Übersicht Vorlesungen 1. Vorlesung 31. März 2015 (Aula Stella Maris) Einführung ins Schulrecht Grundrechte 2. Vorlesung 21. April 2015 (Aula Mariaberg)

Mehr

Weisungen für Schulverlegungen, Exkursionen und Schulreisen (vom 30. Januar 2019) Der Erziehungsrat des Kantons Uri,

Weisungen für Schulverlegungen, Exkursionen und Schulreisen (vom 30. Januar 2019) Der Erziehungsrat des Kantons Uri, Weisungen für Schulverlegungen, Exkursionen und Schulreisen (vom 0. Januar 09) Der Erziehungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 8 Absatz der Schulverordnung vom. April 998 beschliesst:. Abschnitt:

Mehr

Die Schulpflege bezeichnet die Schulen und legt das Organisationsstatut fest. Die Schulpflege bezeichnet die Schulen.

Die Schulpflege bezeichnet die Schulen und legt das Organisationsstatut fest. Die Schulpflege bezeichnet die Schulen. Volksschulgesetz (VSG) Schulträger Schulträger, Organisationsstatut 1. 1 Die Gemeinden führen die öffentliche Volksschule. 1. 1 Die Gemeinden führen die öffentliche Volksschule. Die Schulpflege bezeichnet

Mehr

Weiterbildung Bezirksschule Windisch. Wie gehen wir professionell mit den Rechten und Pflichten von Lehrpersonen, Schülern und Eltern um?

Weiterbildung Bezirksschule Windisch. Wie gehen wir professionell mit den Rechten und Pflichten von Lehrpersonen, Schülern und Eltern um? Weiterbildung Bezirksschule Windisch Wie gehen wir professionell mit den Rechten und Pflichten von Lehrpersonen, Schülern und Eltern um? Kernfragen Wie kann das System Schule, die Schulleitung, das Kollegium

Mehr

Up-Date Schulrecht Interne Weiterbildung Schulbehörde Benken, Weesen, Schänis, Gommiswald. 22. Februar 2017 Schulhaus Oberdorf Benken

Up-Date Schulrecht Interne Weiterbildung Schulbehörde Benken, Weesen, Schänis, Gommiswald. 22. Februar 2017 Schulhaus Oberdorf Benken Up-Date Schulrecht Interne Weiterbildung Schulbehörde Benken, Weesen, Schänis, Gommiswald 22. Februar 2017 Schulhaus Oberdorf Benken Unterlagen Themen Der aktuelle Fall «die Mutterschaft von Lehrerinnen

Mehr

Schule und Recht. Vorlesung PHSG Einführung ins Schulrecht 23. April 2013

Schule und Recht. Vorlesung PHSG Einführung ins Schulrecht 23. April 2013 Schule und Recht Vorlesung PHSG Einführung ins Schulrecht 23. April 2013 Übersicht Vorlesungen 1. Vorlesung 13. November 2012 Einführung ins Schulrecht Grundrechte 2. Vorlesung 4. Dezember 2012 Grenzen

Mehr

GV Lehrerverein Davos Referat: Peter Hofmann 5. November 2012

GV Lehrerverein Davos Referat: Peter Hofmann 5. November 2012 Und ist der Fettnapf noch so klein, irgendwer tritt doch hinein! Schule & Recht GV Lehrerverein Davos Referat: Peter Hofmann 5. November 2012 Themenübersicht Der aktuelle Fall: «Das Adventssingen» Schwimmunterricht

Mehr

Übersicht über die Haftung für waldtypische Gefahren

Übersicht über die Haftung für waldtypische Gefahren Übersicht über die Haftung für waldtypische Vortrag für die Waldregion 4 Tom Zuber-Hagen Leiter Rechtsdienst VD 1 Allgemeine Haftungsvoraussetzungen Vertragliche Haftung Ausservertragliche Haftung 1. Anspruchsgrundlage

Mehr

Recht und Personal in der Schulführung. Workshop Personalentwicklung als Führungsaufgabe von Schulleitungen Mittwoch, 21.

Recht und Personal in der Schulführung. Workshop Personalentwicklung als Führungsaufgabe von Schulleitungen Mittwoch, 21. Recht und Personal in der Schulführung Workshop Personalentwicklung als Führungsaufgabe von Schulleitungen Mittwoch, 21. August 2013 Themenübersicht Der aktuelle Fall. Die schönen Arbeitszeugnisse Vorstellungsgespräche

Mehr

Schule Mels Oberstufe

Schule Mels Oberstufe Schule Mels Oberstufe SCHILF Schule & Recht 10. Mai 2017 Unterlagen Themen Der aktuelle Fall «Jürg Jegge Dummheit ist lernbar und was noch?» «Eskalation auf dem Pausenplatz eine Aufarbeitung Pädagogische

Mehr

Rechtliche Themen aus dem Schulalltag der Berufsfachschulen eine Übersicht. 2 Haftung der Lehrperson, insbesondere im Sportunterricht

Rechtliche Themen aus dem Schulalltag der Berufsfachschulen eine Übersicht. 2 Haftung der Lehrperson, insbesondere im Sportunterricht Dienststelle Berufs- und Weiterbildung Schulische Bildung Rechtliche Themen aus dem Schulalltag der Berufsfachschulen eine Übersicht Im Schulalltag stellen sich rechtliche Fragen aus verschiedensten Gebieten.

Mehr

Blockzeiten im Kindergarten und in der Primarschule

Blockzeiten im Kindergarten und in der Primarschule Blockzeiten im Kindergarten und in der Primarschule 1. Schuljahr 2017/18 1. Einleitung Die Primarschule und der Kindergarten der Scolaviva bieten für das Schuljahr 2017/18 ein Blockzeitenmodell mit Betreuung

Mehr

Das übergeordnete Schweizer Bildungsrecht und die rechtliche Stellung der Schule

Das übergeordnete Schweizer Bildungsrecht und die rechtliche Stellung der Schule Das übergeordnete Schweizer Bildungsrecht und die rechtliche Stellung der Schule Hans Ambühl, lic. iur. Rechtsanwalt Generalsekretär EDK Delegiertenversammlung 2016 des LCH Brugg-Windisch 18. Juni 2016

Mehr

I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 9 II DIE LEHRPERSONEN 10 III DIE SCHULLEITUNG 11 IV DER SCHULRAT V RECHTSPFLEGE 16 VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN 17-18

I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 9 II DIE LEHRPERSONEN 10 III DIE SCHULLEITUNG 11 IV DER SCHULRAT V RECHTSPFLEGE 16 VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN 17-18 14.6 Gestützt auf Art. 20 des Gesetzes für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Schulgesetz) vom 21. März 2012 sowie auf Art. 32 Ziff. 2 der Gemeindeverfassung erlässt die Gemeinde Celerina/Schlarigna

Mehr

über die Erteilung des römisch-katholischen Religionsunterrichts in der obligatorischen Schule Die Römisch-katholische Kirche des Kantons Freiburg

über die Erteilung des römisch-katholischen Religionsunterrichts in der obligatorischen Schule Die Römisch-katholische Kirche des Kantons Freiburg .0. Vereinbarung vom 0. Juni 009 über die Erteilung des römisch-katholischen Religionsunterrichts in der obligatorischen Schule Die Römisch-katholische Kirche des Kantons Freiburg handelnd durch Herr Pfr.

Mehr

Schule und Recht. Vorlesung PHSG Einführung ins Schulrecht 13. November 2012

Schule und Recht. Vorlesung PHSG Einführung ins Schulrecht 13. November 2012 Schule und Recht Vorlesung PHSG Einführung ins Schulrecht 13. November 2012 Übersicht Vorlesungen 1. Vorlesung 13. November 2012 Einführung ins Schulrecht Grundrechte 2. Vorlesung 4. Dezember 2012 Grenzen

Mehr

vpod Kurs «Haftpflicht für Lehrpersonen Grosse Verantwortung grosses Risiko? Samstag, 9. März 2013

vpod Kurs «Haftpflicht für Lehrpersonen Grosse Verantwortung grosses Risiko? Samstag, 9. März 2013 vpod Kurs «Haftpflicht für Lehrpersonen Grosse Verantwortung grosses Risiko? Samstag, 9. März 2013 Themenübersicht Der aktuelle Fall. «Die Lehrperson als Krankenschwester» Le petit Napoleon Grenzen des

Mehr

> POLITISCHE GEMEINDE WARTAU Schulleitungsreglement vom 26. Juni 2018

> POLITISCHE GEMEINDE WARTAU Schulleitungsreglement vom 26. Juni 2018 > POLITISCHE GEMEINDE WARTAU Schulleitungsreglement vom 6. Juni 08 Inhalt I. Allgemeine Bestimmungen Art. Geltungsbereich... 4 II. Organisation Art. Schuleinheiten... 4 Art. 3 Schulleitungen... 5 Art.

Mehr

Datenschutz / Bankgeheimnis versus Abklärungspflichten im Zusammenhang mit der Geldwäscherei

Datenschutz / Bankgeheimnis versus Abklärungspflichten im Zusammenhang mit der Geldwäscherei Datenschutz / Bankgeheimnis versus Abklärungspflichten im Zusammenhang mit der Geldwäscherei Kollision von Rechten und Pflichten? Datenschutzbeauftragter der Zürcher Kantonalbank 27. Januar 2005 Folie

Mehr

Schulordnung. Schule 5647 Oberrüti. Grundsätzliches

Schulordnung. Schule 5647 Oberrüti. Grundsätzliches Schule 5647 Oberrüti Schulordnung Grundsätzliches Eine Gemeinschaft braucht Regeln. Gemeinsame Abmachungen sollen dazu beitragen, das Zusammenleben zu gestalten und ein optimales Lernumfeld zu schaffen.

Mehr

Oberstufenschulgemeinde Oberbüren Niederwil Niederbüren

Oberstufenschulgemeinde Oberbüren Niederwil Niederbüren Oberstufenschulgemeinde Oberbüren Niederwil Niederbüren Schulordnung Vom Schulrat genehmigt am 19. Oktober 2004 Führungshandbuch Organisatorische Führung Seite 2 von 6 Der Oberstufenschulrat Oberbüren

Mehr

Schulordnung der Gemeinde Thusis

Schulordnung der Gemeinde Thusis Schulordnung der Gemeinde Thusis. August 04 Dokumenteninformationen Schulordnung der Gemeinde Thusis vom. August 04 Von der Gemeinde durch Urnenabstimmung genehmigt am.0.05. Vom Erziehungs-, Kultur- und

Mehr

Medienkompetenz Schulen im digitalen Zeitalter Medienrecht

Medienkompetenz Schulen im digitalen Zeitalter Medienrecht Medienkompetenz Schulen im digitalen Zeitalter Medienrecht Seminar PHSG 27. November 2015 Ziele Medienrecht Die Studierenden erreichen folgende Ziele: Sie sind sensibilisiert für juristisch heikle Sachverhalte

Mehr

GESETZ ÜBER DIE VOLKSSCHULE

GESETZ ÜBER DIE VOLKSSCHULE 4.000 GESETZ ÜBER DIE VOLKSSCHULE DER GEMEINDE AROSA Gestützt auf Art. 0 des Gesetzes für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Schulgesetz) vom. März 0 4.000 Gesetz über die Volksschule der Gemeinde

Mehr

Richtlinien für die Durchführung von Schulreisen, Exkursionen und Klassenlagern

Richtlinien für die Durchführung von Schulreisen, Exkursionen und Klassenlagern Richtlinien für die Durchführung von Schulreisen, Exkursionen und Klassenlagern 1. Allgemeine Grundsätze 1.1. Schulreisen, Klassenlager und Exkursionen finden grundsätzlich innerhalb der Schweiz statt.

Mehr

Haftungsfragen im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen

Haftungsfragen im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen Haftungsfragen im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen Freiheitsentziehende Maßnahmen stehen im Spannungsfeld zwischen: Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen Menschenwürde des Betroffenen

Mehr

Kollegiumstag. Inputreferat Schule & Recht 25. Januar 2016 Gymnasium Burgdorf

Kollegiumstag. Inputreferat Schule & Recht 25. Januar 2016 Gymnasium Burgdorf Kollegiumstag Inputreferat Schule & Recht 25. Januar 2016 Gymnasium Burgdorf Unterlagen Themen Der aktuelle Fall «die Lawine» Ist der Fettnapf noch so klein, irgendwer tritt doch hinein «Die Verantwortlichkeit

Mehr

Staatshaftungsrecht. Dr. Christoph Meyer, LL.M. Advokat und Lehrbeauftragter Universität Basel. Basel, 29. Oktober 2012

Staatshaftungsrecht. Dr. Christoph Meyer, LL.M. Advokat und Lehrbeauftragter Universität Basel. Basel, 29. Oktober 2012 Staatshaftungsrecht Dr. Christoph Meyer, LL.M. Advokat und Lehrbeauftragter Universität Basel Basel, 29. Oktober 2012 Inhaltsverzeichnis 1. Ausgangslage 2. Haftung gegenüber Dritten 3. Haftung für rechtmässig

Mehr

Kindergartengesetz. I. Allgemeine Bestimmungen 212.1

Kindergartengesetz. I. Allgemeine Bestimmungen 212.1 05.09.006 5:0 Uhr. Kindergartengesetz vom. Juni 974 Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 0. Dezember 97 Kenntnis genommen und erlässt als Gesetz: I. Allgemeine

Mehr

Schulgesetz der Gemeinde Zizers

Schulgesetz der Gemeinde Zizers Schulgesetz der Gemeinde Zizers Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Schulstufen 3 Art. 2 Schulpflicht, Schulort, Unentgeltlichkeit 3 Art. 3 Blockzeit 3 Art. 4 Tagesstrukturen 3 Art. 5

Mehr

Geltungsbereich Schulpflicht Schulangebot Schulbetrieb Hausordnung Absenzen Dispensationen Schulweg Versicherung Wohnortwechsel

Geltungsbereich Schulpflicht Schulangebot Schulbetrieb Hausordnung Absenzen Dispensationen Schulweg Versicherung Wohnortwechsel Geltungsbereich Schulpflicht Schulangebot Schulbetrieb Hausordnung Absenzen Dispensationen Schulweg Versicherung Wohnortwechsel 1 GELTUNGSBEREICH Diese Schulordnung gilt für alle Kinder, die in Schenkon

Mehr

Weisungen zur Führung von privaten Volksschulen 1. gestützt auf des Volksschulgesetzes vom 19. Oktober 2005, 2

Weisungen zur Führung von privaten Volksschulen 1. gestützt auf des Volksschulgesetzes vom 19. Oktober 2005, 2 Weisungen zur Führung von privaten Volksschulen (Vom. Februar 006) Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf 69-7 des Volksschulgesetzes vom 9. Oktober 005, beschliesst: Grundauftrag Der Zweckparagraph

Mehr

Aufsicht in der Schule

Aufsicht in der Schule Aufsicht in der Schule Aufsichtspflicht in der Schule Was ist gesetzlich vorgegeben? Im Folgenden: blau der Inhalt und die Grenzen der Aufsichtspflicht die aufsichtspflichtigen Personen die rechtlichen

Mehr

Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre (Staatshaftungsgesetz) 1

Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre (Staatshaftungsgesetz) 1 40.00 Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre (Staatshaftungsgesetz) (Vom 0. Februar 970) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, auf Antrag des Regierungsrates,

Mehr

Schulordnung. Version 2.2

Schulordnung. Version 2.2 Schulordnung - Verabschiedung im Schulrat am 3. Juni 2012 - Vom Gemeinderat erlassen am 7. August 2012 - Fakultatives Referendum von 13. August 2012 bis 21. September 2012 - Vom Bildungsdepartement genehmigt

Mehr

Medienkonferenz zur Einführung des Lehrplans 21 im Kanton Luzern

Medienkonferenz zur Einführung des Lehrplans 21 im Kanton Luzern Medienkonferenz zur Einführung des Lehrplans 1 im Kanton Luzern 1. Januar 015 G:\DVS-GSAdr\Public\009\0090\015\Lehrplan 1 Medienmitteilung_Präsentation LP1 1 Kantone - ein Lehrplan 1. Rechtliche Aspekte

Mehr

1. Änderungen im Volksschulgesetz vom 7. Februar Gemeindeordnung die Organisation und Angebote der Schule.

1. Änderungen im Volksschulgesetz vom 7. Februar Gemeindeordnung die Organisation und Angebote der Schule. Kanton Zürich 1/5 Vernehmlassungsentwurf vom 7. Juni 2017 zur Änderung des Volksschul- und Lehrpersonalgesetzes (Erweiterung der Organisationsautonomie der Schulgemeinden und Kommunalisierung der Schulleitungen)

Mehr

Atelier: Recht. Austauschkongress vom 10./11. November 2016 chstiftung

Atelier: Recht. Austauschkongress vom 10./11. November 2016 chstiftung Atelier: Recht Austauschkongress vom 10./11. November 2016 chstiftung Wie sieht das aus, haben die Schüler in jedem Fall das Recht auf ihre 14 (!) Wochen Ferien jährlich oder dürfen wir sie einmal in ihren

Mehr

SCHULORDNUNG der Schule Schenkon

SCHULORDNUNG der Schule Schenkon SCHULORDNUNG der Schule Schenkon Geltungsbereich / Zweck Schulpflicht Schulangebot Schulbetrieb Hausordnung Absenzen / Dispensationen Schulweg Versicherung Wohnortwechsel Schulordnung der Schule Schenkon

Mehr

SCHULORDNUNG der Schule Schenkon

SCHULORDNUNG der Schule Schenkon SCHULORDNUNG der Schule Schenkon Geltungsbereich / Zweck Schulpflicht Schulangebot Schulbetrieb Absenzen / Dispensationen Schulweg Versicherung Wohnortwechsel 1 GELTUNGSBEREICH / ZWECK Diese Schulordnung

Mehr

POLITISCHE GEMEINDE FLUMS

POLITISCHE GEMEINDE FLUMS POLITISCHE GEMEINDE FLUMS SCHULLEITER-REGLEMENT Der Gemeinderat der Politischen Gemeinde Flums erlässt in Anwendung von Art. 114bis Volksschulgesetz 1, Art. 3 Gemeindegesetz 2, Art. 38 der Gemeindeordnung

Mehr

Schulordnung der Oberstufe BuGaLu

Schulordnung der Oberstufe BuGaLu Führungshandbuch Organisatorische Führung Seite 1 von 5 Schulordnung der Oberstufe BuGaLu Der Oberstufenschulrat Bütschwil-Ganterschwil-Lütisburg (genannt BuGaLu) erlässt folgende Schulordnung, gestützt

Mehr

DISZIPLINARORDNUNG INHALTSVERZEICHNIS. Seite. I. Allgemeines 1. II. Schulbetrieb 2. III. Freizeit 3. IV. Absenzen, vorzeitige Schulaustritte 4

DISZIPLINARORDNUNG INHALTSVERZEICHNIS. Seite. I. Allgemeines 1. II. Schulbetrieb 2. III. Freizeit 3. IV. Absenzen, vorzeitige Schulaustritte 4 DISZIPLINARORDNUNG Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in diesem Reglement die Sprachform des generischen Maskulinums angewendet. Es wird darauf hingewiesen, dass die verwendete Form geschlechtsunabhängig

Mehr

SCHULLEITUNGS- REGLEMENT

SCHULLEITUNGS- REGLEMENT SCHULLEITUNGS- REGLEMENT Schulleitungsreglement der Schule Ebnat-Kappel vom 1. Januar 2014 Der Gemeinderat der politischen Gemeinde Ebnat-Kappel erlässt in Anwendung von Art. 114 bis Volksschulgesetz,

Mehr

Aufsichtspflicht - Haftung

Aufsichtspflicht - Haftung Stand November 2014 Rechtsanwalt Dr. Wilfried Boms, StBI Jugendleiter verletzt Aufsichtspflicht Haus weg 832 BGB Haftung des Aufsichtspflichtigen Grundgedanke Vom Aufsichtsbedürftigen können Gefahren für

Mehr

Disziplinarordnung 21.5

Disziplinarordnung 21.5 Disziplinarordnung 21.5 Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeines 1 II. Schulbetrieb 1 III. Freizeit 2 IV. Absenzen, vorzeitige Schulaustritte 2 V. Disziplinarwesen 2 VI. Schlussbestimmungen 3 Disziplinarordnung

Mehr

Für die Kantonalbank und das kantonale Elektrizitätswerk gelten die besonderen Bestimmungen ihrer Organisationsgesetze 1).

Für die Kantonalbank und das kantonale Elektrizitätswerk gelten die besonderen Bestimmungen ihrer Organisationsgesetze 1). 70. Gesetz über die Verantwortlichkeit * (Verantwortlichkeitsgesetz) vom 4. Februar 979 (Stand. Juni 004). Allgemeines Geltungsbereich Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen der Staat, die Gemeinden,

Mehr

«Schule und Recht» Blockwoche PHSG 2016 Modul 1 Schule & Recht

«Schule und Recht» Blockwoche PHSG 2016 Modul 1 Schule & Recht «Schule und Recht» Blockwoche PHSG 2016 Modul 1 Schule & Recht Übersicht Vorlesungen 1. Vorlesung Einführung ins Schulrecht Grundrechte mit Einfluss auf die Schule 2. Vorlesung Mitspracherechte von Eltern

Mehr

Wer hat für Schäden einzustehen, die Mitarbeitende Personen zufügen, die nicht der PHZH angehören?

Wer hat für Schäden einzustehen, die Mitarbeitende Personen zufügen, die nicht der PHZH angehören? Merkblatt Haftung 1 Ausgangslage, Fragestellung Wer muss für Schäden aufkommen, die Studierende der PHZH im Rahmen eines Praktikums oder Lernvikariats oder während ihrer Lehrtätigkeit in der berufspraktischen

Mehr

Kanton Zug Disziplinarordnung für die kantonalen Gymnasien, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule

Kanton Zug Disziplinarordnung für die kantonalen Gymnasien, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule Kanton Zug.7 Disziplinarordnung für die kantonalen Gymnasien, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule Vom 0. Juni 0 (Stand. August 0) Die Schulkommission der Kantonalen Mittelschulen des Kantons

Mehr

Infobulletin der Schule Balgrist Kartaus

Infobulletin der Schule Balgrist Kartaus 1 / 6 Infobulletin der Schule Balgrist Kartaus 2 / 6 Liebe Eltern Mit diesem Infobulletin möchten wir Sie über wichtige organisatorische Belange und Bestimmungen an unserer Schule orientieren. Datenschutz

Mehr

Schulordnung. Vom Gemeinderat erlassen am: 15. Januar 2013

Schulordnung. Vom Gemeinderat erlassen am: 15. Januar 2013 Vom Gemeinderat erlassen am: 15. Januar 2013 In Kraft ab: 01. Januar 2013 Der Gemeinderat von Gommiswald erlässt in Anwendung von Art. 33 Volksschulgesetz 1, Art. 3 Gemeindegesetz 2, und Art. 33 Gemeindeordnung

Mehr

Übertragung öffentlicher Planungsund Bauaufgaben auf Private. lic. iur. Christian Bär, Rechtsanwalt, LL.M.

Übertragung öffentlicher Planungsund Bauaufgaben auf Private. lic. iur. Christian Bär, Rechtsanwalt, LL.M. Übertragung öffentlicher Planungsund Bauaufgaben auf Private lic. iur. Christian Bär, Rechtsanwalt, LL.M. Inhalt 1. Die Akteure: Gemeinden, Planer und Bauherrschaften/Unternehmer 2. Eingrenzung des Themas:

Mehr

Absenzenregelung für Schülerinnen und Schüler

Absenzenregelung für Schülerinnen und Schüler Absenzenregelung für Schülerinnen und Schüler. Februar 06 4. ABSENZENREGELUNG FÜR SCHÜLERINNEN UND SCHÜLER INHALTSVERZEICHNIS I Allgemeine Bestimmungen Art. Rechtliche Grundlagen II Absenzen Art. Verantwortlichkeit

Mehr

Politische Gemeinde Quarten / Schulordnung 2

Politische Gemeinde Quarten / Schulordnung 2 SCHULORDNUNG Politische Gemeinde Quarten / Schulordnung 2 Schulordnung Der Gemeinderat Quarten erlässt gestützt auf - Art. 3 und Art. 23 des Gemeindegesetzes 1, - Art. 33 des Volksschulgesetzes 2, - sowie

Mehr

Gesetz über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behördemitglieder und Arbeitnehmer (Haftungsgesetz)

Gesetz über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behördemitglieder und Arbeitnehmer (Haftungsgesetz) 70.300 Gesetz über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behördemitglieder und Arbeitnehmer (Haftungsgesetz) vom 3. September 985 Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen beschliesst als

Mehr

Haftung des Kantons im Bereich der Organisation der beruflichen Vorsorge Überblick

Haftung des Kantons im Bereich der Organisation der beruflichen Vorsorge Überblick Haftung des Kantons im Bereich der Organisation der beruflichen Vorsorge Überblick Prof. Dr. iur. Rechtsanwalt Tomas Poledna poledna@pbklaw.ch Poledna Boss Kurer AG Zürich/Lugano P B K ZÜRICH Bellerivestrasse

Mehr

Gemeinde Seltisberg. R E G L E M E N T über die Entschädigung der Mitglieder von Behörden, Kommissionen und Organen

Gemeinde Seltisberg. R E G L E M E N T über die Entschädigung der Mitglieder von Behörden, Kommissionen und Organen Gemeinde Seltisberg R E G L E M E N T über die Entschädigung der Mitglieder von Behörden, Kommissionen und Organen der Einwohnergemeinde Seltisberg vom 01. Januar 2017 Seite 1/6 Inhaltsverzeichnis Inhalt

Mehr

Schulordnung gültig ab 1. Januar 2017

Schulordnung gültig ab 1. Januar 2017 Schulordnung gültig ab 1. Januar 2017 Inhaltsverzeichnis I. Grundlagen Art. 1 Art. 2 Art. 3 Zweck und Geltungsbereich Schulen und schulische Einrichtungen Schulanlagen II. Organisation Art. 4f Art. 6f

Mehr

Datenschutz an Schulen im digitalen Zeitalter

Datenschutz an Schulen im digitalen Zeitalter Datenschutz an Schulen im digitalen Zeitalter Kantonale Lehrerweiterbildung PHSG Rorschach, 2. März 2016 zum Aufwärmen Habe ich mit diesem Email den Datenschutz verletzt? zum Aufwärmen Reaktionen: Denke

Mehr

Primarschulgemeinde Hinterforst

Primarschulgemeinde Hinterforst Primarschulgemeinde Hinterforst Schulordnung Gültig ab 1. Februar 2014 Schulordnung der Primarschulgemeinde Hinterforst vom 1. Januar 2014 Der Schulrat der Primarschulgemeinde Hinterforst erlässt gestützt

Mehr

Weisungen über Turnen und Sport in der Volks- und Mittelschule 1

Weisungen über Turnen und Sport in der Volks- und Mittelschule 1 Weisungen über Turnen und Sport in der Volks- und Mittelschule 68.3 (Vom 5. Juni 975) Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Förderung von Sport und Bewegung (SpoFöG)

Mehr

über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger Der Grosse Rat des Kantons Freiburg

über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger Der Grosse Rat des Kantons Freiburg 6. Gesetz vom 6. September 986 über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 4 bis der Staatsverfassung des Kantons Freiburg; nach Einsicht

Mehr

Recht Wesen Beispiel Objektives Recht

Recht Wesen Beispiel Objektives Recht Thema 3: Blick auf das Recht I: Einleitung 1. Objektives und subjektives Recht Recht Wesen Beispiel Objektives Recht Subjektives Recht OR 184 Abs. 1: "Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer,

Mehr

Funktionendiagramm Geleitete Volksschulen im Kanton Schwyz

Funktionendiagramm Geleitete Volksschulen im Kanton Schwyz Seite 2 3 4 5 6 7 8 9 0 2 3 4 5 6 7 8 9 20 2 22 23 24 25 26 A B C D E F H I LP TL SL SR GR Gesetzliche Grundlage Bemerkungen. strategische Schulführung Schulangebot: Festlegung A E SRSZ 6.20 60 Abs. Aufsicht

Mehr

rechtliche Grundlagen / relevante Gesetzestexte (Auszug)

rechtliche Grundlagen / relevante Gesetzestexte (Auszug) Tagung INSOS Schweiz vom 16. Mai 2017 Teilhabe an der vernetzten Welt: Chancen und Herausforderungen digitaler Medien im institutionellen Kontext rechtliche Grundlagen / relevante Gesetzestexte (Auszug)

Mehr

Schulordnung. Absenzen und Urlaube

Schulordnung. Absenzen und Urlaube Schulordnung Absenzen und Urlaube Hunzenschwil, Mai 2015 Schulordnung Um einen geregelten Schulunterricht gewährleisten zu können, bitten wir Sie, geehrte Eltern, mit Ihrem Kind folgende Punkte zu besprechen:

Mehr

Vorlesung Personenrecht HS 2017

Vorlesung Personenrecht HS 2017 Vorlesung Personenrecht HS 2017, M.I.L. (Lund) 20.9. 01.11.2017 Mittwoch, 12.15 13.45 Uhr (ohne Pause) Vorlesungsübersicht Einführung Teil I: Natürliche Personen I. Rechtsfähigkeit II. Handlungsfähigkeit

Mehr

Einwohnergemeinde Thunstetten Schul- und Kindergartenreglement

Einwohnergemeinde Thunstetten Schul- und Kindergartenreglement Einwohnergemeinde Thunstetten Schul- und Kindergartenreglement 01 Inhaltsverzeichnis I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... 3 II. SCHULANGEBOTE... 4.1 VOLKSSCHULE... 4. TAGESSCHULE... 4.3 BESONDERE ANGEBOTE...

Mehr

Schulleiterreglement. Vom Gemeinderat erlassen am: 15. Januar 2013

Schulleiterreglement. Vom Gemeinderat erlassen am: 15. Januar 2013 Vom Gemeinderat erlassen am: 15. Januar 2013 In Kraft ab: 01. Januar 2013 Der Gemeinderat von Gommiswald erlässt in Anwendung von Art. 114bis Volksschulgesetz 1, Art. 3 Gemeindegesetz 2, Art. 43 Gemeindeordnung

Mehr