SCHILF Schuleinheit Kreuzbühl Hof. Freitag, 18. März 2016 St.Gallen
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- Ursula Thomas
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1 SCHILF Schuleinheit Kreuzbühl Hof Freitag, 18. März 2016 St.Gallen
2 Themen Der aktuelle Fall «das WC-Verbot» Big brother is watching you digitale Überwachung an Schulen Ist der Fettnapf noch so klein, irgendwer tritt doch hinein! Schwimmunterricht mit einem Bein im Gefängnis? Lager Erholung oder Albtraum Die Lehrperson als Krankenschwester Berufsauftrag und Lehrplan 21 aus rechtlicher Sicht Der Maulkorb was darf eine Lehrperson sagen Methodenfreiheit ein Mythos - die Rechtstellung von Lehrpersonen Urheberrechte Fallstricke im Schulalltag Ausblick
3 Ziele Ziele Die Teilnehmenden erhalten einen Überblick über aktuelle Fälle und Entwicklungen des Schulrechts sind in der Lage, sich praxisbezogen mit den Erkenntnissen im schulischen Alltag auseinander zu setzen sind sich der besonderen Verantwortung aufgrund ihrer beruflichen Position als Lehrperson bewusst
4 Unterlagen
5 Der aktuelle Fall «Das WC-Verbot» Primarschüler dürfen in der Pause nicht auf die Toilette Schüler der Basler Primarschule Insel müssen sich den Gang zur Toilette oft verkneifen. In der Pause gilt sein einiger Zeit ein striktes WC-Verbot. Das Schulhaus ist während der Pause abgeschlossen. Die Toiletten sind tabu. Während des Unterrichts müssen die Schüler ihre Lehrperson um den Schlüssel bitten. Einige Kinder genieren sich, zu fragen. Es ist ihnen unangenehm und dann müssen sie es notgedrungen zurückhalten. Die Regelung sei bei einigen Schülern auch schon in die Hose gegangen. Die Richtlinien werden vom Erziehungsdepartement mit massiven Vandalenakten auf den Toiletten gerechtfertigt. Brünneli und Toiletten wurden verstopft, Wasserhähnen voll aufgedreht, an Türen und Wände wurde uriniert. Die Lehrpersonen würden jedoch gesunden Menschenverstand walten lassen, zudem sei die Regelung nicht auf alle Zeit festgelegt. (20 Minuten, Freitag, 11. März 2016)
6 Der aktuelle Fall «Das WC-Verbot» Diskutieren Sie zu zweit: Ist ein solches Verbot überhaupt möglich? In welchem Interesse ist das Verbot? Wer badet es denn aus, wenn etwas in die «Hosen» geht und wer räumt im WC auf? Ist es überhaupt ein Fall für die Schule? Wie würden Sie das Problem lösen? Welches ist die richtige Lösung?
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8 Öffentliches Recht / Privatrecht Öffentliches Recht Privates Recht Es umfasst jene Rechtsnormen, die mit Staat und einer Tätigkeit zu tun haben: Beziehung Staat Einzelperson Beziehung Staat Staat Organisation des Staates und seiner Einrichtung Es regelt die Rechtsbeziehung von Privatperson (natürliche und juristische) unter sich: Gleichstellungsverhältnis Unterordnungsverhältnis Staat Verwaltungsrecht Strafrecht Prozessrecht etc. ZGB + OR
9 Rechtsquellen und Stufenbau des Schulrechts Bund Bundesverfassung Art BV Grundrechte Art. 62 Schulwesen Bundesgesetze OR / ZGB / DSG / URG etc. Kanton Kantonsverfassung kant. Gemeindegesetz kant. Schulgesetz kant. Personalgesetz
10 Rechtsquellen und Stufenbau des Schulrechts Gemeinde Gemeinde / Schulordnung Verordnungen (z.b. Personalverordnung, für Lehrpersonen) Personalreglement Reglement Berufsauftrag Weisung Richtlinien Hausordnungen weitere Rechtsquellen Gerichtsurteile Empfehlungen EDK Standesregeln
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12 «Das Videoverbot»
13 der aktuelle Fall: «Videoverbot» Die Schule Aadorf verbietet Eltern, ihre Kinder im Schulzimmer zu filmen oder zu fotografieren. So soll verhindert werden, dass Bilder der Schüler unerlaubt im Internet landen. Die Reaktionen auf dieses Verbot gehen auseinander. An Schulbesuchstagen will sich jeder Schüler von seiner besten Seite zeigen. Ungünstig, wenn unter den Augen der Eltern eine falsche Antwort herausrutscht. Noch ungünstiger ist es, wenn die Szene ungefragt im Internet landet und die ganze Welt Zugriff darauf hat. Unter anderem solche Fälle wollen die Aadorfer Schulbehörden nun vermeiden. Deshalb verbieten sie den Eltern ab dem neuen Schuljahr, jegliche Film- oder Fotoaufnahmen im Klassenzimmer zu machen (Tagblatt: 9. Juli 2014)
14 Dürfen Schülerinnen und Schüler an folgenden Örtlichkeiten mit Kameras überwacht werden? a) Schulzimmer? b) Gang? c) Pausenareal?
15 Videoüberwachung an Schulen
16 Lösung: Dürfen Schülerinnen und Schüler an folgenden Örtlichkeiten mit Kameras überwacht werden? a) Schulzimmer? b) Gang? Nein, da der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt wäre. c) Pausenareal? Die präventive Videoüberwachung auf dem Schulareal und zum Schutz der Gebäude stellt einen schweren Eingriff in das von der Verfassung geschützte Grundrecht der Privatsphäre dar. Die Videoüberwachung muss verhältnismässig und zweckgebunden sein, Art. 3 und Art. 5 KDSG sowie bedarf es einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage, z.b. in einer Gemeindeordnung oder einem separatem Polizeireglement. Der Geheimbereich von Personen darf nicht überwacht werden.
17 Dürfen Fotos, Videos- und Tonbandaufnahmen in der Schule für folgende Zwecke verwendet werden? a) Aufnahme eines Vortrages zur Analyse während des Unterrichts b) Film über die Klasse in einer Landschulwoche? c) Fotos für Schulhausbroschüre?
18 Lösung: Dürfen Fotos, Video- und Tonbandaufnahmen in der Schule für folgende Zwecke verwendet werden? a) Aufnahme eines Vortrages zur Analyse während des Unterrichts Grundsätzlich ja, da stillschweigende Einwilligung des Lernenden und dessen Eltern vorausgesetzt werden kann und dies zur Erfüllung des Berufsauftrages wichtig ist, Art. 3 und Art. 5 KDSG. b) Film über die Klasse in einer Landschulwoche? Eltern und Lernende sind vorgängig zu informieren und deren Zustimmung ist einzuholen, c) Fotos für Schulhausbroschüre? Mit Namen und Adressen der Lernenden ist vorgängig die Zustimmung der Lernenden und der Eltern einzuholen, Art. 5 lit. c 1 KDSG. Grundsätzlich sollten keine Einzelfotos veröffentlicht werden. Gruppenbilder können veröffentlicht werden, allerdings ohne die Namen der Abgebildeten zu nennen.
19 Der klassische Schulpranger
20 Der digitale Pranger
21 Teil 1 «Das Ampelsystem» In einem unserer Kindergärten unterrichtet seit August 2015 eine junge Kindergärtnerin welche zur Bewertung von Verhalten und Leistungen der Kinder als Anreizsystem und nicht als Schulpranger das Ampelsystem einsetzt (ob dieses System von weiteren Lehrpersonen eingesetzt wird entzieht sich meiner Kenntnis). Dieses Ampelsystem wird den Studentinnen der PHSG während des Studiums als mögliches Instrument vermittelt. Auf der Ampel werden anstelle der Namen der Kinder deren Tiersymbole dargestellt, die während des Schuljahres im Sinne eines persönlichen Pseudonyms in unterschiedlichen Schulsituationen zur Anwendung kommen. (Anfrage einer Schule im November 2015)
22 Der aktuelle Fall «Das Ampelsystem» 1. Was bedeutet Datenschutz konkret für ein Kind? 2. Hat der Sachverhalt auch einen rechtlichen Aspekt?
23 Der aktuelle Fall «Das Ampelsystem» Teil 2 Die Eltern eines Kindergartenkindes ersuchen die Kindergärtnerin nun aus Datenschutzgründen auf dieses Ampelsystem zu verzichten. Begründet wird die Forderung insbesondere damit: Bei der Pseudonymisierung werden identifizierende Personendaten kodiert. Dieser Vorgang ist reversibel; die Zuordnung der Personendaten zu einer konkreten Person wird nicht verhindert und ist mit geringem Aufwand möglich. Zum anderen wird die Wochenbilanz positiven Verhaltens und positiver Leistungen jedes Kindes unter Nennung seines Vornamens neben der Ampel auf einem Bewertungspapier dargestellt. Befestigt die Lehrperson eine Bewertungsampel innerhalb des Klassenzimmers und ermöglicht sämtlichen Kindern sowie allen Besuchern und anderen Personen (Lehrpersonen anderer Klassen, Reinigungspersonal, etc.) die Kenntnisnahme der Verhaltensbewertungen der Kinder, handelt es sich um eine Datenbekanntgabe gemäss DSG. Neben den personenbezogenen Ampelbewertungen der Kinder erhalten z.b. die Eltern auch relativ einfach Kenntnis von den pseudonymisierten Ampelbewertungen, da die Kinder erfahrungsgemäss sämtliche Tiersymbole ihrer Klassenkameraden kennen.
24 Der aktuelle Fall «Das Ampelsystem» 1. Wie beurteilen Sie das Ampelsystem aus pädagogischer Sicht? 2. Erkennen Sie mögliche Fallstricke? 3. Dürfen die Eltern die Abschaffung des Ampelsystems verlangen? 4. Welche pädagogischen Alternativen gibt es zu einem visualisierten «Anreizsystem»?
25 Standesregel Nr. 9 «Respektieren der Menschenwürde» Die Lehrperson wahrt bei ihren beruflichen Handlungen die Menschenwürde, achtet die Persönlichkeit der Beteiligten, behandelt alle mit gleicher Sorgfalt und vermeidet Diskriminierungen
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27 Der Ausflug an den See
28 «Der Veloausflug» Ein Lehrer möchte mit seinen fünfzehn 3.-Klässlern am Nachmittag einen Veloausflug machen. Er erzählt mir von seinen Plänen. Ich frage ihn, ob ihn noch jemand begleitet. Er verneint die Frage. Ich deponiere klar bei ihm, dass mir wohler wäre, wenn er noch jemanden mitnehmen würde, falls etwas passiert. Er geht alleine. Zuvor wurden die Velos kontrolliert und geschaut, dass alle einen Velohelm haben, der richtig eingestellt ist. Wie sieht es rechtlich aus, wenn doch etwas passiert? Liegt die Verantwortung bei mir, weil ich ihm nicht verboten habe zu gehen? (Frage eines Schulleiters)
29 «Der Veloausflug» Darf ich ohne SLRG Modul «See» mit den Kinder die Füsse ins Wasser halten?
30 «Der Badeunfall» Teil 1 Das Unglück geschah im September Eine Schulklasse aus der Romandie wollte in Frankreich eine Kajak- und Kanuwoche verbringen. Am Ankunftstag gingen die Schüler in der Ardèche baden. Dabei wurde ein 15-jähriger Schüler von der Strömung mitgerissen und ertrank. Bei der Strafuntersuchung stellte sich heraus, dass das Opfer nicht genügend gut schwimmen konnte. Der Knabe hatte den im Vorfeld vom Sportlehrer durchgeführten Schwimmtest nicht bestanden, ebenso auch drei weitere Mitschüler. Dieser Umstand war der Klassenlehrperson so jedoch nicht bekannt. Der Sportlehrer, welcher am Lager nicht teilnahm, hatte ihn lediglich per darüber informiert, dass die vier Schüler den Test nur mit genügend absolviert hätten und bei ihnen darum grössere Vorsicht erforderlich sei.
31 «Der Badeunfall» Teil 2 Im September 2010 verurteilte das Strafgericht von Yverdon, in zweiter Instanz die Lehrperson wegen fahrlässiger Tötung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 100 Franken. Der ebenfalls angeklagte Sportlehrer wurde freigesprochen. Das Gericht kam zum Schluss, dass die sehr erfahrene Lehrperson eine blamable Nachlässigkeit an den Tag gelegt habe. So habe sie keine Sicherheitsanweisungen gegeben und auch nicht verboten, den Fluss zu überqueren, obwohl sie die Strömung gekannt habe. Die Lehrperson hatte vielmehr im Abstand von etwa 50 Metern Fotos von den Badenden gemacht, als der Unfall geschah. Laut Gericht wiege dieser Fehler schwer und sei nach einer tadellosen Lehrerlaufbahn umso überraschender. Die Lehrperson habe damit ihre Aufsichtspflicht klar verletzt.
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33 Garantenstellung Obhutspflicht Garantenstellung Eine Lehrperson kann nur aufgrund von Gesetz oder einer freiwilligen Übernahme einer Pflicht rechtlich haftbar gemacht werden. Obhutspflicht Lehrpersonen sind im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit verantwortlich für die Unversehrtheit der ihnen anvertrauten Schüler/innen (physisch und psychisch) Lehr- und Erziehungspflicht der Lehrperson Recht/Pflicht der Schüler/innen auf Schulbesuch Die Haftpflicht kann nicht delegiert werden!
34 Verantwortlichkeit Strafrechtliche Vermögensrechtliche Disziplinarische Eröffnung eines Strafverfahrens z.b. Körperverletzung - Art. 122/123 StGB Schäden, die durch amtliche Tätigkeit widerrechtlich verursacht wurden schuldhafte Verletzung der Amtsoder Dienstpflicht Ziel: Wiedergutmachung durch Sühne (Strafe) Ziel: Wiedergutmachung des Schadens und Leistung von Genugtuung durch Staat Ziel: ordnungsgemässer Gang der Verwaltung sichern Vertrauen in das Staatspersonal erhalten
35 Rechtsgrundlagen: kantonales Verantwortlichkeitsgesetz (VG) Grundsatz, Art. 1 VG Der Staat, die Gemeinden, die übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und die öffentlich-rechtlichen Anstalten des kantonalen Rechts haften für den Schaden, den ihre Behörden, Beamten und Angestellten in Ausübung dienstlicher Verrichtung Dritten widerrechtlich zufügen. Als Beamte oder Angestellte gelten auch Personen, die nebenamtlich, provisorisch oder privatrechtlich angestellt sind. Der Geschädigte kann Behördenmitglieder, Beamte und Angestellte nicht unmittelbar belangen.
36 Voraussetzung der Verantwortlichkeit des Kantons Tatbestand 1) Schaden 2) Ausüben dienstlicher Verrichtung / hoheitlicher Tätigkeit 3) Widerrechtlichkeit 4) Adäquater Kausalzusammenhang Rechtsfolge Haftung des Kantons
37 Vermögensrechtliche Haftung = Kausalhaftung Schaden - Personenschaden - Sachschaden - Vermögenseinbusse / entgangener Gewinn - sonstiger Schaden Ausübung amtlicher Verrichtung / hoheitlicher Tätigkeit schädigende Haltung muss in einem unmittelbaren rechtlichen, funktionellen Zusammenhang mit dem Tätigkeitsbereich der Lehrperson stehen Berufsauftrag der Lehrperson Widerrechtlichkeit - Verstoss gegen Gebote oder Verbote der Rechtsordnung, die dem Schutz des verletzten Rechtsgutes dienen - Verletzung der körperlichen Integrität des Menschen, Ehre, Vermögen
38 Adäquater Kausalzusammenhang Haftungsbegründend ist die Ursache (Schwimmen im Fluss), die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken (ertrinken), so dass der Eintritt des Erfolges (Tod) durch die fragliche Ursache (Nichtschwimmer) begünstigt erscheint. Entlastungsgründe: - Höhere Gewalt - Selbstverschulden des Geschädigten - Drittverschulden Haftung des Kantons/Gemeinde Der Kanton/die Gemeinde haftet selbst dann, wenn seine Behörden, Beamten und Angestellten kein Verschulden trifft!
39 Rückgriff / Regress auf Lehrpersonen Tatbestand 1) Kanton zahlt dem Geschädigten: - Schadensersatz - Genugtuung 2) Lehrperson verletzt Dienst- oder Amtspflicht: - vorsätzlich (Wissen und Willen) - grobfahrlässig (Übersehen aller roten Ampeln) Rechtsfolge Haftung der Lehrperson: Lehrperson muss Schaden und Genugtuung aus eigenem Vermögen decken!!!
40 Schwimmunterricht Mindestvoraussetzungen zum Erteilen von Schwimmunterricht: Lehrberechtigung Grundausbildung im Schwimmen, z.b. Fachdidaktik Schwimmen Grundausbildung im Rettungsschwimmen
41 Weisungen zum Schwimmunterricht und Badeanlässe an der Volksschule Umgebung der Aktivität Beaufsichtigtes Schwimm-/ Hallenbad bzw. See-/Flussbad (Eintrittsgebühr) Unbeaufsichtigtes Schwimm-/ Hallenbad See Fluss Brevet / Module / Ausweise Brevet Basis Pool Brevet Plus Pool BLS-AED-Ausweis Brevet Plus Pool BLS-AED-Ausweis Modul See Brevet Plus Pool BLS-AED-Ausweis Modul Fluss
42 Die Pause auch für Lehrpersonen Während der Pause bin ich noch im Schwimmunterricht. Darf ich anschliessend eine Pause machen und Kinder unbeaufsichtigt spielen lassen?
43 Die Pausenaufsicht Wie wird eine Pausenaufsicht korrekt durchgeführt? Welche Bedingungen müssen erfüllt sein? a) Darf eine Lehrperson den Pausenplatz vorzeitig verlassen, damit sie vor Schulbeginn noch einen Espresso trinken kann? b) Muss eine Lehrperson das gesamte Pausenareal überblicken und kontrollieren? c) Darf eine Lehrperson ihre Pausenaufsicht dem Hauswart übertragen?
44 Die korrekte Pausenaufsicht aktiv kontinuierlich präventiv
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46 Lager Erweiterung der Schulzeit (Lager / Exkursionen) nur aufgrund gesetzlicher Grundlage Art. 17bis VSG Besondere Veranstaltungen Der Schulrat kann besondere Veranstaltungen als Bestandteil des obligatorischen Unterrichts anordnen oder bewilligen. a) Er beteiligt die Eltern an den Kosten, soweit ihnen Einsparungen erwachsen; b) Er kann den Schüler aus wichtigen Gründen von der Teilnahme befreien. Wer von der Teilnahme befreit ist, wird schulisch sinnvoll beschäftigt. Dispensation aus wichtigen Gründen möglich: - religiöse Gründe - medizinische Gründe - disziplinarische Gründe
47 Stellung der Lehrperson im Schullager Schule Lager Erziehungsgewalt Eltern Erziehungsgewalt Lehrperson Erweiterte Weisungsgewalt Nachtruhe Kleidervorschriften Fürsorgepflicht Achtung auf Gesundheit Erweiterte Haftung (Kausalhaftung) Sachschäden
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49 Fälle aus der Praxis Mit Sandalen auf den Säntis Die sechste Primarklasse plant ihre Schulreise auf den Säntis. Der Lehrer informiert die Schüler mündlich und deren Eltern schriftlich über den Ablauf der Schulreise. Unter anderem weist er darauf hin, dass für die Wanderung gute Wander-, zumindest Trekkingschuhe, notwendig sind. Am Reisetag erscheinen Melanie und Luzia in Stoffturnschuhen respektive mit Sandalen. Den beiden Mädchen verweigert der Lehrer die Teilnahme an der Schulreise wegen mangelhafter Ausrüstung. Er schickt sie zurück an die Schule in den Unterricht. Darf die Lehrperson so handeln?
50 «Bachblüten im Unterricht»
51 Der Bachblütenfall Eine Kleinklassenlehrperson verabreichte ihren Schülern vereinzelt Bachblütentropfen, wenn diese über Kopfweh klagten oder sie gar unruhig waren. Eltern haben in der Folge eine Aufsichtsanzeige bei der Schulbehörde eingereicht und begründeten diese damit, dass es einer Lehrperson nicht erlaubt sei, Medikamente abzugeben. Wie sähe der Fall aus bei einem Kind, das einen unerwarteten Insulin- Schock bekommt?
52 Medikamentenabgabe Schule Grundsatz Keine Medikamentenabgabe Ausnahmen Notfälle chronische Erkrankungen
53 Medikamenten Abgabe chronische Erkrankung Tabletten Einnahme in Verantwortung der Schüler Erinnerung im Einzelfall auf Wunsch der Erziehungsberechtigten Injektionen Keine Spritzen durch Lehrpersonen Keine Rechtspflicht Mithilfe bei Dosierung
54 Medikamentenabgabe Notfall Notfall Gebot zum Handlen Obhutspflicht aus Garantenstellung Erste Hilfe durch Lehrpersonen Keine Medikamentenabgabe Notarzt
55 Sonderfälle Lager / Exkursionen Vor dem Lager Abklärung inwieweit medizinische Massnahmen zu ergreifen sind. Im Lager Medikamente Erinnerung durch Lehrpersonen Begleitung durch Erziehungsberechtigte, wenn Schüler nicht in der Lage ist, sich selbst mit Medikamenten und Spritzen zu versorgen.
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57 Der Maulkorb «Die Abstimmungsparole» Am Donnerstag, 4. Februar 2016, versandte eine Lehrperson eine - Nachricht an die gesamte Lehrerschaft der Schule. Inhalt dieser Nachricht war eine politische Wahlpropaganda zum Abstimmungswochenende. Für den Versand nutzte die Lehrperson die schulische Infrastruktur ( -Account, Verteilerlisten der Schulanlagen).
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59 Rechtsstellung Lehrpersonen Rechte Lohn Lohnfortzahlung und Vorsorge Recht auf Erfüllung Berufsauftrag Förderung Weiterbildung Schutz der Persönlichkeit Pflichten persönliche Erfüllung Berufsauftrag (Arbeitspflicht) Sorgfaltspflicht Treuepflicht Verschwiegenheit Uneigennützigkeit Mitwirkungspflichten
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61 Arbeitgeber in der Schule Schulbehörde Art 111 VSG Die Schulbehörde ist das Führungsorgan der Schule Arbeitgeber Anspruch auf Arbeitsleistung Direktionsrecht Schulleitung Art. 114 bis VSG Die Schulleitung leitet die unterstellte betriebliche SE leitender Angestellter Delegation Kompetenzen Führungsaufgaben
62 Rechtsstellung Schulleitung Führungsfunktionen Pädagogik Personal Administration Organisation Finanzen Pflichten Schutz der Persönlichkeit Fürsorgepflicht Datenschutz Zeugnispflicht
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64 Die Umstrukturierung Eine Lehrperson im Teilpensum hatte über drei Jahre ein Pensum kompakt auf wenige Unterrichtstage verteilt. Eine Strukturänderung an der Schule erfordert nun mehr Präsenz. Lässt sich Gewohnheitsrecht geltend machen, auf Grund dessen die Lehrperson auf ihrem kompakten Stundenplan bestehen kann?
65 Berufsauftrag der Volksschullehrpersonen Grundauftrag Unterricht erweiterter Auftrag Arbeitsfelder Schülerinnen und Schüler Schule Lehrpersonen
66 «und Methodenfreiheit»
67 «Nebenbeschäftigung» Drei Lehrpersonen arbeiten ohne Wissen der Schulbehörde als «selbständige Verkäuferinnen» für ein Direktvertriebsunternehmen. Dieses Unternehmen ist von seiner Struktur her aufgebaut wie ein Pyramiden- oder Schneeballsystem. Die bedeutet, dass die einzelnen Verkäufer im Verkaufsrang steigen, sobald sie neue Verkäufer angeworben haben und diese im Sinne eines Sponsors begleiten. Die Verkäufer müssen auf eigene Kosten sogenannte Starter-Pakete kaufen. Vertrieben werden die Produkte im Freundes- und Bekanntenkreis. Es kommt zu Verkaufsversuchen im Lehrerkollegium und bei Eltern. Die angesprochenen Personen werden nach einer Produktevorführung intensiv und aggressiv bearbeitet, die Produkte, Seminare etc. zu kaufen oder selber Verkäufer zu werden.
68 Nebenbeschäftigungen Art. 80 VSG Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter 1 Eine zeitraubende Nebenbeschäftigung und die Ausübung eines öffentliches Amtes bedürfen der Bewilligung des Schulrates. 2 Ergeben sich erhebliche Nachteile für die Schule, so kann der Schulrat die Bewilligung verweigern oder entziehen.
69 «und Art. 76 VSG Lehr- und Erziehungspflicht» 1 Der Lehrer hat durch seine Tätigkeit und durch sein Vorbild die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags zu fördern und den Unterricht nach den Vorschriften der Gesetzgebung, des Lehrplans und den Weisungen der Schulbehörde zu erteilen. Er arbeitet mit seinen Kollegen und den weiteren Stellen zusammen, die für die Schule tätig sind. 2 Er benachrichtigt nach Rücksprache mit den Eltern und dem Schulrat die zuständige Stelle, wenn für einen Schüler besondere Fürsorgemassnahmen angezeigt erscheinen. 3 Die Methodenfreiheit ist gewährleistet, soweit sie nicht durch Lehrplan und Lehrmittel eingeschränkt wird.
70 «und Methodenfreiheit» Rechtsverletzungen der Lehrperson Pflicht zur weltanschaulichen Neutralität der Schule Gefahr der Indoktrination Verstoss gegen Vorbildfunktion Verstoss gegen die Treuepflicht Nicht bewilligte Nebenbeschäftigung
71 Standesregel Nr. 1 LCH Erfüllung des Bildungsauftrags Die Lehrperson sorgt für eine ausgewogene Förderung der Lernenden zur Sachkompetenz, Selbstverantwortung und Gemeinschaftsfähigkeit gemäss den Bildungsansprüchen des Lehrplans.
72 Standesregel Nr. 2 LCH Professionelle Unterrichtsführung Die Lehrperson schafft Lernsituationen, welche anregen und individuelle Fortschritte auf die Bildungsziele hin möglich machen. Sie begegnet den Lernenden mit positiver Erwartungshaltung.
73 Die Methodenfreiheit «Tanz der Vampire» Eine Schulpräsidentin greift in die Planung eines Musicals ein, weil ihr der Inhalt als «unchristlich» erscheint. Wann und wie weit dürfen Behörden in die Gestaltung des Unterrichts eingreifen?
74 Lehrplan 21 aus rechtlicher Sicht
75 Lehrplan 21 aus rechtlicher Sicht Art. 14 VSG Lehrplan 1 Der Lehrplan bestimmt: a)unterrichtsbereiche nach Inhalt und Lektionenzahl; b)bildungs- und Lernziele; c)die wöchentliche Unterrichtszeit 2 Er berücksichtigt die verschiedenartigen Bildungsbedürfnisse 3 Er wird vom Erziehungsrat erlassen und bedarf der Genehmigung der Regierung
76 Besteht Harmonisierungspflicht? Art. 61a BV Bildungsraum Schweiz 1 Bund und Kantone sorgen gemeinsam im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine hohe Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraumes Schweiz. Art. 62 BV Schulwesen 1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig. 4 Kommt auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung des Schulwesens im Bereich des Schuleintrittsalters und der Schulpflicht, der Dauer und Ziele der Bildungsstufen und von deren Übergängen sowie der Anerkennung von Abschlüssen zustande, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften.
77 Die letzten Fragen?
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