SCHILW Schule Langrickenbach. Schule & Recht Montag, 27. Oktober 2014

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1 SCHILW Schule Langrickenbach Schule & Recht Montag, 27. Oktober 2014

2 Themen Der aktuelle Fall Methodenfreiheit ein Mythos? die Rechtstellung von Lehrpersonen Schülerinnen und Schüler nur Pflichten keine Rechte? Nähe und Distanz im Unterricht «Integrität achten und bewahren» Elternmitsprache auch das noch? Verantwortlichkeiten von Lehrpersonen Schwimmen und Ausflüge ein Dauerbrenner Die bedrohte Lehrperson Ausblick

3 Ziele Ziele Die Teilnehmenden sind sensibilisiert für juristisch heikle Sachverhalte in der Schule erhalten Einblick in die Verantwortlichkeiten von Lehrpersonen sind sich des Haftungsrisikos in der Schule bewusst erkennen Distanzverletzungen in der Schule können rollen- und situationsadäquat handeln wissen, wie sie sich bei Bedrohungssituationen verhalten sind in der Lage, sich in Rechtsfragen kompetent zu informieren

4 Unterlagen

5 der aktuelle Fall: «Videoverbot»

6 «Frage aus der Praxis» Im Kindergarten lassen wir die Eltern ausfüllen, ob wir Bilder ihres Kindes ins Internet stellen dürfen. Wenn diese verneinen, darf das Kind von hinten zu sehen sein? Oder nur die Hände, etc.?

7 der aktuelle Fall: «Videoverbot» Die Schule Aadorf verbietet Eltern, ihre Kinder im Schulzimmer zu filmen oder zu fotografieren. So soll verhindert werden, dass Bilder der Schüler unerlaubt im Internet landen. Die Reaktionen auf dieses Verbot gehen auseinander. An Schulbesuchstagen will sich jeder Schüler von seiner besten Seite zeigen. Ungünstig, wenn unter den Augen der Eltern eine falsche Antwort herausrutscht. Noch ungünstiger ist es, wenn die Szene ungefragt im Internet landet und die ganze Welt Zugriff darauf hat. Unter anderem solche Fälle wollen die Aadorfer Schulbehörden nun vermeiden. Deshalb verbieten sie den Eltern ab dem neuen Schuljahr, jegliche Film- oder Fotoaufnahmen im Klassenzimmer zu machen. (Tagblatt: 9. Juli 2014)

8 Dürfen Fotos, Videos- und Tonbandaufnahmen in der Schule für folgende Zwecke verwendet werden? a) Aufnahme eines Vortrages zur Analyse während des Unterrichts b) Film über die Klasse in einer Landschulwoche? c) Fotos für Schulhausbroschüre?

9 Rechtsgrundlagen: kantonales Datenschutzgesetz (TG DSG) 4 Zulässigkeit 1 Personendaten dürfen nur bearbeitet werden, soweit hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht oder dies einer gesetzlichen Aufgabe dient. 2 Personendaten und die Art, wie sie bearbeitet werden, müssen für die Erfüllung der Aufgaben geeignet und erforderlich sein. 3 Personendaten dürfen nicht für einen Zweck verwendet oder bekanntgegeben werden, der nach Treu und Glauben mit dem ursprünglichen Zweck unvereinbar ist. 4 Besonders schützenswerte Personendaten dürfen nur bearbeitet werden, sofern sich entweder die Zulässigkeit aus einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage ergibt oder eine gesetzliche Aufgabe die Bearbeitung zwingend erfordert oder aber der Betroffene ausdrücklich zustimmt oder seine Zustimmung vorausgesetzt werden darf, weil er entsprechende öffentliche Leistungen beansprucht.

10 Lösung: Dürfen Fotos, Videos- und Tonbandaufnahmen in der Schule für folgende Zwecke verwendet werden? a) Aufnahme eines Vortrages zur Analyse während des Unterrichts Grundsätzlich ja, da stillschweigende Einwilligung des Lernenden und dessen Eltern vorausgesetzt werden kann und dies zur Erfüllung des Berufsauftrages wichtig ist, 4 TG DSG. b) Film über die Klasse in einer Landschulwoche? Eltern und Lernende sind vorgängig zu informieren und deren Zustimmung ist einzuholen. c) Fotos für Schulhausbroschüre? Mit Namen und Adressen der Lernenden ist vorgängig die Zustimmung der Lernenden und der Eltern einzuholen, 4 Abs. 4 TG DSG. Grundsätzlich sollten keine Einzelfotos veröffentlich werden. Gruppenbilder können veröffentlicht werden, allerdings ohne die Namen der Abgebildeten zu nennen.

11

12 Öffentliches Recht / Privatrecht Öffentliches Recht Es umfasst jene Rechtsnormen, die mit Staat und einer Tätigkeit zu tun haben: Privates Recht Es regelt die Rechtsbeziehung von Privatpersonen (natürlichen und juristischen) unter sich: Unterordnungsverhältnis Staat Gleichstellungsverhältnis Verwaltungsrecht Strafrecht Prozessrecht etc. ZGB + OR

13 Rechtsquellen und Stufenbau des Schulrechts Bund Bundesverfassung Art BV Grundrechte Art. 62 Schulwesen Bundesgesetze OR / ZGB / DSG / URG etc. Kanton Kantonsverfassung kant. Gemeindegesetz Volkschulgesetz kant. Personalgesetz

14 Rechtsquellen und Stufenbau des Schulrechts Gemeinde Gemeinde / Schulordnung Verordnungen (z.b. Vollzugsverordung VSG) Personalreglement Weisungen/ Reglemente Richtlinien Hausordnungen weitere Rechtsquellen Gerichtsurteile GAV Standesregeln

15 «Bachblüten im Unterricht»

16 «Bachblüten im Unterricht» Eine Primarlehrperson verabreichte ihren Schülern vereinzelt Bachblütentropfen, wenn diese über Kopfweh klagten oder sie gar unruhig waren. Eltern haben in der Folge eine Aufsichtsanzeige bei der Schulbehörde eingereicht und begründeten diese damit, dass es einer Lehrperson nicht erlaubt sei, Medikamente abzugeben.

17 Medikamentenabgabe Schule Grundsatz Keine Medikamentenabgabe

18 «die chronische Erkrankung» Jonas besucht den ersten Kindergarten. Er ist allergisch auf verschiedene Pollen, Wespen- sowie Bienenstiche und vermutlich auch auf Nahrungsmittel wie Äpfel etc. Zudem leidet er an einer Neurodermitis. Die allergischen Reaktionen zeigen sich anhand von geröteten Augen, dem Anschwellen des Gesichts bis zum Zuschnüren der Atemwege. Der Knabe ist darauf angewiesen, dass er täglich zu einer bestimmten Uhrzeit Medikamente zu sich nimmt. Bei einer allergischen Reaktion benötigt er je nach schwere des Falles Tropfen, Pillen oder gar einen EPI-Pen. Müssen Sie als Lehrperson helfen? Wenn ja, in welchen Fällen?

19 Medikamenten Abgabe chronische Erkrankung Tabletten Einnahme in Verantwortung der Schüler Erinnerung im Einzelfall auf Wunsch der Erziehungs- Berechtigten Injektionen Keine Spritzen durch Lehrpersonen Keine Rechtspflicht Mithilfe Dosierung

20 Medikamentenabgabe Schule Grundsatz Keine Medikamentenabgabe Ausnahmen Notfälle chronische Erkrankungen

21

22 Stellung der Lehrperson im Schullager Schule Lager Erziehungsgewalt Eltern Erziehungsgewalt Lehrperson Erweiterte Weisungsgewalt Nachtruhe Kleidervorschriften Fürsorgepflicht Achtung auf Gesundheit Erweiterte Haftung (Kausalhaftung) Sachschäden

23 Sonderfälle Lager / Exkursionen Vor dem Lager Abklärung inwieweit medizinische Massnahmen zu ergreifen sind. Im Lager Medikamente Erinnerung durch Lehrpersonen Begleitung durch Erziehungsberechtigte, wenn Schüler nicht in der Lage ist sich selbst mit Medikamenten und Spritzen zu versorgen.

24 «Selfies und Chats»

25 «Der Chat ohne Selfies» «Die Sekretärin ist weg.» Wenn sie ins Büro reinkommen würde, würde ich fragen, «ob sie sich bedienen will». (Schweiz am Sonntag, 16. August 2014)

26 Wie wäre das Herr Müller, wenn ein Lehrer in Schulräumen in Baden so etwas machen würde? (Frage einer Lehrperson aus Baden, 19. August 2014)

27 Standesregeln Nr. 9 «Respektieren der Menschenwürde» Die Lehrperson wahrt bei ihren beruflichen Handlungen die Menschenwürde, achtet die Persönlichkeit der Beteiligten, behandelt alle mit gleicher Sorgfalt und vermeidet Diskriminierungen.... Die Lehrperson darf ein sich aus der schulischen Tätigkeit ergebendes Abhängigkeitsverhältnis in keiner Weise missbrauchen.

28 «Frage aus der Praxis» Als Kindergärtnerin habe ich öfters Körperkontakt (Trösten, auf dem WC, aktuell beim Windelwechseln etc.) mit Kindern. Wie ist das, wenn ich einen männlichen Kollegen / Studenten habe?

29 Nähe Distanz in der Schule «Trösten» Drei Drittklässler haben einem sechsjährigen Jungen das Stofftier am Schulsack weggenommen. Dieser versucht es vergeblich zurückzuholen, dabei schlägt er sich bei einem Sturz im Pausenhof das Knie auf. Er rennt laut weinend zum Lehrer. Er nimmt ihn auf den Schoss, um ihn zu trösten.

30 Nähe Distanz in der Schule «Aufmuntern» Eine 10-jährige Schülerin vertraut einem Lehrer nach der Stunde eine schwierige familiäre Situation an. Sie weint heftig, und der Lehrer legt in einem Impuls der Schülerin beruhigend den Arm über die Schultern. Die Schülerin lässt dies geschehen.

31 Nähe Distanz in der Schule «Aufmuntern» Ähnliche Situationen Eine Lehrerin will im Heft eine gut gelöste Aufgabe kennzeichnen, dabei beugt sie sich von hinten nahe über den sitzenden Schüler und legt ihm freundschaftlich die Hand auf die Schulter.

32 Nähe Distanz in der Schule «Freizeitaktivitäten» Ein Lehrer ist in seiner Freizeit oft im öffentlichen Schwimmbad. Er sitzt dabei regelmässig mit seinem Badetuch mitten in der Gruppe von Mittelstufenschülern und -schülerinnen, spielt, plaudert und scherzt mit ihnen.

33 Nähe Distanz in der Schule «Freizeitaktivitäten» Ähnliche Situationen Der Turnlehrer joggt in der Freizeit mit Schülerinnen. Der Schulleiter spielt regelmässig abends mit den Schülern auf dem Sportplatz Fussball.

34 Nähe Distanz in der Schule «Schmeicheln» Zwei Schülerinnen der 6. Klasse haben den Lehrer gebeten, mit ihnen einen Vortrag durchzusprechen, da noch Fragen aufgetaucht sind. Der Lehrer vereinbart mit den Schülerinnen einen Termin nach Schulschluss im Klassenzimmer. Als die Schülerinnen das Schulzimmer betreten, werden sie vom Lehrer mit den Worten «Do sin sie jo, diä beide Schätzli» begrüsst.

35 Nähe Distanz in der Schule «Schmeicheln» Ähnliche Situationen Ein Lehrer macht einer Schülerin ein Kompliment über ihre schönen Beine. Lehrerinnen und Lehrer sprechen im Lehrerzimmer über das Aussehen der Jugendlichen als potentielle Sexualobjekte.

36 Nähe Distanz in der Schule «Anfassen» Eine 12-jährige Schülerin kommt in die Turnhalle und klagt, sie sei total verspannt. Sie bittet den Sportlehrer um eine Massage im Nacken- und Rückenbereich.

37 «Die Turnstunde und

38 .der Missgriff»

39 Nähe Distanz in der Schule «bedrängen und anfassen» Ein Lehrer beobachtet, wie drei Sechstklässler eine Dritttklässlerin hinter der Turnhalle an die Wand drücken und versuchen, ihr an die Brust und unter den Rock zu fassen und den Slip hinunterzuziehen. Als der Lehrer sie darauf anspricht, erklären sie, es sei nur Spass gewesen.

40 Nähe Distanz in der Schule «Anfassen» Ähnliche Situationen In einer 3. Klasse fordert ein Schüler einen Mitschüler auf, gegen Belohnung seinen Penis in den Mund zu nehmen

41 «Der Blick in die Garderobe» Darf ich: in die Garderobe beim Turnen/Schwimmen eintreten? Hosenschlitz zu machen, wenn er klemmt?

42 Schule sexuelle Integrität In der Schule hat es keinen Platz für: sexuelle Belästigung sexistische Belästigung Handlungen gegen die sexuelle Integrität Prinzip der Null-Toleranz gegenüber Täter und Täterinnen!

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44 Arbeitgeber in der Schule Schulbehörde Arbeitgeber Art 111 VSG Die Schulbehörde ist das Führungsorgan der Schule Anspruch auf Arbeitsleistung Direktionsrecht Schulleitung Art. 114 bis VSG Die Schulleitung leitet die unterstellte betriebliche SE leitender Angestellter Delegation Kompetenzen Führungsaufgaben

45 Rechtsstellung Schulleitung Führungsfunktionen Pädagogik Personal Administration Organisation Finanzen Pflichten Schutz der Persönlichkeit Fürsorgepflicht Datenschutz Zeugnispflicht

46 «und Methodenfreiheit»

47 «und Methodenfreiheit» Im Schulzimmer einer zu 100% arbeitenden Lehrpersonen befindet sich ein Wasserfilter und ein Stuhl von NIKKEN. Die Lehrperson behauptet gegenüber ihren Schülerinnen und Schülern der ersten Klasse, dass das gefilterte Wasser gesünder sei, weil es Energie gäbe. Sie als auch die Kinder trinken davon. Den Kindern wurden mit Bildern aus einem Buch dieses Unternehmens erklärt, was das für Wasser sei und wie dieses lebendig gemacht wird. Kann sich die Lehrperson auf die Methodenfreiheit berufen? Welche Probleme könnten auf die Lehrperson zukommen?

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49 Rechtsstellung Lehrpersonen Rechte Lohn Lohnfortzahlung und Vorsorge Recht auf Erfüllung Berufsauftrag Förderung Weiterbildung Schutz der Persönlichkeit Pflichten persönliche Erfüllung Berufsauftrag (Arbeitspflicht) Sorgfaltspflicht Treuepflicht Verschwiegenheit Uneigennützigkeit Mitwirkungspflichten

50 Rechtsgrundlagen: Verordnung Rechtstellung der Volksschulehrpersonen 1 Geltungsbereich 1 Dieser Verordnung untersteht, wer an einer öffentlichen Volksschule selbstverantwortlich mit einem pädagogisch-erzieherischen Auftrag als Lehrerin oder Lehrer im Klassenverband oder als Schulische Heilpädagogin oder Schulischer Heilpädagoge unterrichtet.

51 «und Methodenfreiheit» Rechtsverletzungen der Lehrperson Pflicht zur weltanschaulichen Neutralität der Schule Gefahr der Indoktrination Verstoss gegen Vorbildfunktion Verstoss gegen die Treuepflicht Nicht bewilligte Nebenbeschäftigung

52 Frage aus der Praxis «Der Veloausflug» Ein Lehrer möchte mit seinen fünfzehn 3.-Klässlern am Nachmittag einen Veloausflug machen. Er erzählt mir von seinen Plänen. Ich frage ihn, ob ihn noch jemand begleitet. Er verneint die Frage. Ich deponiere klar bei ihm, dass mir wohler wäre, wenn er noch jemanden mitnehmen würde, falls etwas passiert. Er geht alleine. Zuvor wurden die Velos kontrolliert und geschaut, dass alle einen Velohelm haben, der richtig eingestellt ist. Wie sieht es rechtlich aus, wenn doch etwas passiert? Liegt die Verantwortung bei mir, weil ich ihm nicht verboten habe zu gehen?

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54 Lehrer lässt schlechte Schüler ausbuhen! Ein Primarlehrer in Küssnacht probiert sich an einer neuen Methode: Die Klasse muss schlechte Schüler ausbuhen. Während gute Leistungen mit Applaus der Mitschüler belohnt würden, müssten sich Kinder mit schlechten Leistungen auf einen Stuhl stellen und ausbuhen lassen. Und Kinder mit besonders schlechten Leistungen müssten sich auf den Boden legen und vor der Klasse weinen. (Blick, 16. Juni 2011)

55 Grundrechte der BV mit Einfluss auf die Schule Achtung und Schutz der Menschenwürde Art. 7 Schutz der Privatsphäre Art. 13 Recht auf Leben und persönliche Freiheit Art. 10 Rechtsgleichheit Schutz vor Diskriminierung Gleichstellung Mann und Frau Art. 8 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben Art. 9 Eigentumsgarantie Art. 26 Schule Anspruch auf Grundschulunterricht Art. 19 Glaubens- und Gewissensfreiheit Art. 15 Meinungs- und Informationsfreiheit Art. 16 Sprachenfreiheit Art. 18 Verfahrensgarantie Art. 29

56 Persönliche Freiheit Art. 10 BV physische Freiheit Freiheit über den eigenen Körper psychische Integrität Elementare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung

57 physische Freiheit körperliche Integrität verletzt durch jeden Eingriff in den Körper ohne Einwilligung Probleme: - Schularztuntersuch / Arztwahl Verboten: - körperliche Züchtigung Bewegungsfreiheit Schutz vor ungerechtfertigtem Freiheitsentzug Probleme: - obligatorische Schullager Verboten: - Einsperren von Schülern als Strafe

58 psychische Integrität freie Entfaltung Persönlichkeit Schutzobjekt ist die gereifte Persönlichkeit, nicht aber die Persönlichkeitswerdung Probleme: - Gehorsampflicht - Kleider- und Schminkvorschriften - Haartracht - Rauchen / Alkohol Geheimsphäre Probleme: - Verpflichtung des Schülers, seine persönliche Meinung zu äussern - Aufsatzthemen - Nackt-Duschzwang - Schulpsychologischer Untersuch Verboten: - Verletzung Briefgeheimnis

59 Absoluter Schutz des Wesenskerns Eingriffe in die persönliche Freiheit sind grundsätzlich nur zulässig, wenn sie das Grundrecht weder völlig unterdrücken noch eines Gehalts als fundamentaler Institution unserer Rechtsordnung entleeren. (BGE 90 I 29)

60 «Der digitale Pranger»

61 «Der klassische Schulpranger

62 Grenzen der Freiheitsrechte Jedes Freiheitsrecht findet seine Grenzen an der Freiheit des Nächsten Der Staat schränkt zum Schutze des Nächsten die Freiheitsrechte ein und zwar durch ein Gesetz im formellen Sinn.

63 Mitwirkungsrechte und -pflichten der Eltern Der Umgangston von gewissen Eltern lässt zu wünschen übrig. Oft wird kommentiert und kritisiert, die Sachlichkeit und der Anstand fehlen. Wieviel muss sich die Schule gefallen lassen. Wie weit müssen wir uns rechtfertigen, ab wann beginnen die Verleumdungen und damit die Möglichkeit, uns rechtlicher Mittel zu bedienen?

64 Erziehung Art. 302 ZGB ¹ Die Eltern haben das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen. ² Sie haben dem Kind, insbesondere auch dem körperlich oder geistig gebrechlichen, eine angemessene, seinen Fähigkeiten und Neigungen soweit möglich entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung zu verschaffen. ³ Zu diesem Zweck sollen sie in geeigneter Weise mit der Schule und, wo es die Umstände erfordern, mit der öffentlichen und gemeinnützigen Jugendhilfe zusammenarbeiten.

65 Erziehung Schule Eltern Im Bereich der Erziehung und der Weltanschauung müssen Schule und Eltern zusammenarbeiten zum Wohl des Kindes. Die Bildung der Persönlichkeit des Kindes lässt sich nicht in einzelne Kompetenzen zerlegen. Diese sind in einem sinnvoll aufeinander bezogenen Zusammenwirken zu erfüllen. Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule Erziehungspflicht und -recht der Eltern

66 Mitwirkungsrechte und -pflichten der Eltern Grundsatz Die Volksschule arbeitet mit den Erziehungsberechtigten zusammen, 21 VG Mitwirkungsrechte Informationsrechte Auskunftsrechte Anhörungsrechte z.b. Zuweisung Besuchsrecht Weltanschaulicher Unterricht Anspruch auf rechtliches Gehör Rekursrecht Mitwirkungspflichten Verantwortung für Schulbesuch Befolgung von Anordnungen

67 «Frage aus der Praxis» Anfangs Schuljahr bittet ein geschiedener, nicht sorgeberechtigter Vater die Lehrperson/Schulpsychologin, ihn über die Entwicklungen seines Kindes jeweils auch zu orientieren. Muss die Lehrperson ihn an folgende Anlässe auch einladen? a) an einen Elternabend über das bevorstehende Klassenlager b) an ein Elterngespräch, da die Promotion des Kindes gefährdet ist c) an ein normales halbjährlich stattfindendes Elterngespräch

68 Delikt: Drohung / Nötigung NEIN JA NEIN Keine Strafverfolgung JA Offizialdelikt? Strafantrag? Zwangsmassn. nötig? Polizeiliche Ermittlungen Einvernahme JA

69 JA Übergang der Verfahrensführung an den Untersuchungsrichter Polizeiliche Ermittlung Vollzug Hausdurchsuchungsbzw. Vorführbefehl Rapport-Erstellung Einvernahme Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft Staatsanwaltliche Handlungen Nichteintreten/ Einstellung Aufhebung Strafbescheid Anklage

70 Frage aus der Praxis: Der Ausflug Ein Kind geht mir auf einem Ausflug oder auf dem Schulareal verloren. Was passiert?

71 «Der Badeunfall» Teil 1 Das Unglück geschah im September Eine Schulklasse aus der Romandie wollte in Frankreich eine Kajak- und Kanuwoche verbringen. Am Ankunftstag gingen die Schüler in der Ardèche baden. Dabei wurde ein 15-jähriger Schüler von der Strömung mitgerissen und ertrank. Bei der Strafuntersuchung stellte sich heraus, dass das Opfer nicht genügend gut schwimmen konnte. Der Knabe hatte den im Vorfeld vom Sportlehrer durchgeführten Schwimmtest nicht bestanden, ebenso auch drei weitere Mitschüler. Dieser Umstand war der Klassenlehrperson so jedoch nicht bekannt. Der Sportlehrer, welcher am Lager nicht teilnahm, hatte ihn lediglich per darüber informiert, dass die vier Schüler den Test nur mit genügend absolviert hätten und bei ihnen darum grössere Vorsicht erforderlich sei.

72 «Der Badeunfall» Teil 2 Im September 2010 verurteilte das Strafgericht von Yverdon, in zweiter Instanz die Lehrperson wegen fahrlässiger Tötung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 100 Franken. Der ebenfalls angeklagte Sportlehrer wurde freigesprochen. Das Gericht kam zum Schluss, dass die sehr erfahrene Lehrperson eine blamable Nachlässigkeit an den Tag gelegt habe. So habe sie keine Sicherheitsanweisungen gegeben und auch nicht verboten, den Fluss zu überqueren, obwohl sie die Strömung gekannt habe. Die Lehrperson hatte vielmehr im Abstand von etwa 50 Metern Fotos von den Badenden gemacht, als der Unfall geschah. Laut Gericht wiege dieser Fehler schwer und sei nach einer tadellosen Lehrerlaufbahn umso überraschender. Die Lehrperson habe damit ihre Aufsichtspflicht klar verletzt.

73

74 Garantenstellung Obhutspflicht Garantenstellung Eine Lehrperson kann nur aufgrund von Gesetz oder einer freiwilligen Übernahme einer Pflicht rechtlich haftbar gemacht werden. Obhutspflicht Lehrpersonen sind im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit verantwortlich für die Unversehrtheit der ihnen anvertrauten Schüler/innen (physisch und psychisch) Lehr- und Erziehungspflicht der Lehrperson Recht/Pflicht der Schüler/innen auf Schulbesuch Die Haftpflicht kann nicht delegiert werden!

75 Verantwortlichkeit Strafrechtliche Vermögensrechtliche Disziplinarische Eröffnung eines Strafverfahrens z.b. Körperverletzung - Art. 122/123 StGB Schäden, die durch amtliche Tätigkeit widerrechtlich verursacht wurden schuldhafte Verletzung der Amtsoder Dienstpflicht Ziel: Wiedergutmachung durch Sühne (Strafe) Ziel: Wiedergutmachung des Schadens und Leistung von Genugtuung durch Staat Ziel: ordnungsgemässer Gang der Verwaltung sichern Vertrauen in das Staatspersonal erhalten

76 Rechtsgrundlagen: kantonales Verantwortlichkeitsgesetz (VG) 1 Geltungsbereich Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen der Staat, die Gemeinden, die Organisationen des kantonalen öffentlichen Rechtes mit eigener Rechtspersönlichkeit und die Personen, die mit öffentlichen Aufgaben dieser Gemeinwesen betraut sind, seien sie Behördenmitglieder, Mitarbeitende,seien sie vollamtlich, nebenamtlich, ständig oder vorübergehend tätig.

77 Rechtsgrundlagen: kantonales Verantwortlichkeitsgesetz (VG) 4 Haftung aus widerrechtlicher Tätigkeit 1 Der Staat haftet für den Schaden, den eine mit öffentlichen Aufgaben betraute Person in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten dadurch zufügt, dass sie dessen Rechte verletzt. 2 Für den Schaden aus falscher Auskunft haftet der Staat nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

78 Voraussetzung der Verantwortlichkeit des Kantons Tatbestand 1) Schaden 2) Ausüben dienstlicher Verrichtung / hoheitlicher Tätigkeit 3) Widerrechtlichkeit 4) Adäquater Kausalzusammenhang Rechtsfolge Haftung des Kantons

79 Vermögensrechtliche Haftung = Kausalhaftung Schaden - Personenschaden - Sachschaden - Vermögenseinbusse / entgangener Gewinn - sonstiger Schaden Ausübung amtlicher Verrichtung / hoheitlicher Tätigkeit schädigende Haltung muss in einem unmittelbaren rechtlichen, funktionellen Zusammenhang mit dem Tätigkeitsbereich der Lehrperson stehen Berufsauftrag der Lehrperson Widerrechtlichkeit - Verstoss gegen Gebote oder Verbote der Rechtsordnung, die dem Schutz des verletzten Rechtsgutes dienen - Verletzung der körperlichen Integrität des Menschen, Ehre, Vermögen

80 Adäquater Kausalzusammenhang Haftungsbegründend ist die Ursache (Schwimmen im Fluss), die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken (ertrinken), so dass der Eintritt des Erfolges (Tod) durch die fragliche Ursache (Nichtschwimmer) begünstigt erscheint. Entlastungsgründe: - Höhere Gewalt - Selbstverschulden des Geschädigten - Drittverschulden Haftung des Kantons/Gemeinde Der Kanton/die Gemeinde haftet selbst dann, wenn seine Behörden, Beamten und Angestellten kein Verschulden trifft!

81 Rechtsgrundlagen: kantonales Verantwortlichkeitsgesetz (VG) 9 Haftung, Rückgriff 1 Die fehlbare Person haftet für den Schaden, den sie dem Staat durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Pflichtverletzung zufügt. 2 Hat der Staat einem geschädigten Dritten auf Grund dieses oder eines andern Gesetzes Ersatz zu leisten, steht ihm der Rückgriff auf die fehlbare Person zu, die den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet hat. 3 Die Haftung der fehlbaren Person besteht nach Auflösung des Dienstverhältnisses oder bei Nichtwiederwahl weiter. 4 Haben mehrere Personen den Schaden gemeinsam verschuldet, haften sie anteilmässig nach der Grösse des Verschuldens. 5 In Protokollen von Behörden sind die anwesenden Mitglieder aufzuführen. Jedes Mitglied ist berechtigt, zu Protokoll zu erklären, es habe einem Beschluss nicht zugestimmt.

82 Rückgriff / Regress auf Lehrpersonen Tatbestand 1) Kanton zahlt dem Geschädigten: - Schadensersatz - Genugtuung 2) Lehrperson verletzt Dienst- oder Amtspflicht: - vorsätzlich (Wissen und Willen) - grobfahrlässig (Übersehen aller roten Ampeln) Rechtsfolge Haftung der Lehrperson: Lehrperson muss Schaden und Genugtuung aus eigenem Vermögen decken!!!

83 «Fragen aus der Praxis» Was geschieht, wenn ich als Lehrperson Material oder Gegenstände der Schule beschädige? Armbruch eines Schülers, der im Privat PW eines Teammitgliedes ins Spital gefahren wurde?

84 Rechtsgrundlagen: kantonales Verantwortlichkeitsgesetz (VG) 10 Verrechnung 1 Schadenersatz- und Rückgriffsforderungen gegen mit öffentlichen Aufgaben betraute Personen können mit Besoldungs- und anderen Ansprüchen verrechnet werden, soweit diese pfändbar sind.

85 Schwimmunterricht Mindestvoraussetzungen zum Erteilen von Schwimmunterricht: Lehrberechtigung Grundausbildung im Schwimmen, z.b. Fachdidaktik Schwimmen Grundausbildung im Rettungsschwimmen

86 Weisungen zum Schwimmunterricht und Badeanlässe an der Volksschule Umgebung der Aktivität Beaufsichtigtes Schwimm-/ Hallenbad bzw. See-/Flussbad (Eintrittsgebühr) Unbeaufsichtigtes Schwimm-/ Hallenbad See Fluss Brevet / Module / Ausweise Brevet Basis Pool Brevet Plus Pool BLS-AED-Ausweis Brevet Plus Pool BLS-AED-Ausweis Modul See Brevet Plus Pool BLS-AED-Ausweis Modul Fluss

87 Die Pause auch für Lehrpersonen Während der Pause bin ich noch im Schwimmunterricht. Darf ich anschliessend eine Pause machen und Kinder unbeaufsichtigt spielen lassen?

88 «Frage aus der Praxis» Nach einer verbalen Auseinandersetzung mit einem Mitschüler während des Unterrichts verlässt ein Schüler das Schulzimmer und geht nach Hause. Wie reagiere ich als Lehrperson? Ein Schüler sagt mir als Pausenaufsicht nach einem Zwischenfall mit anderen, er gehe nach Hause. Er beginnt wegzulaufen. Ich stehe im Clinch, ob ich ihm nachgehe oder mich um die anderen auf dem Pausenplatz kümmere?

89 Die Pausenaufsicht Wie wird eine Pausenaufsicht korrekt durchgeführt? Welche Bedingungen müssen erfüllt sein? a) Darf eine Lehrperson den Pausenplatz vorzeitig verlassen, damit sie vor Schulbeginn noch einen Espresso trinken kann? b) Muss eine Lehrperson das gesamte Pausenareal überblicken und kontrollieren? c) Darf eine Lehrperson ihre Pausenaufsicht dem Hauswart übertragen?

90 Die korrekte Pausenaufsicht aktiv kontinuierlich präventiv

91 Die letzten bewegenden Fragen?

92 Literaturtipps Leitfaden «Integrität respektieren und schützen» Verlag Bildung Schweiz, erscheint am 31. Oktober 2014 Schulrecht der Volksschule im Kanton St.Gallen Jürg Raschle, Generalsekretär BLD Kantonaler Lehrmittelverlag, 2008

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