SCHILW Schule Langrickenbach. Schule & Recht Montag, 27. Oktober 2014
|
|
- Hede Abel
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 SCHILW Schule Langrickenbach Schule & Recht Montag, 27. Oktober 2014
2 Themen Der aktuelle Fall Methodenfreiheit ein Mythos? die Rechtstellung von Lehrpersonen Schülerinnen und Schüler nur Pflichten keine Rechte? Nähe und Distanz im Unterricht «Integrität achten und bewahren» Elternmitsprache auch das noch? Verantwortlichkeiten von Lehrpersonen Schwimmen und Ausflüge ein Dauerbrenner Die bedrohte Lehrperson Ausblick
3 Ziele Ziele Die Teilnehmenden sind sensibilisiert für juristisch heikle Sachverhalte in der Schule erhalten Einblick in die Verantwortlichkeiten von Lehrpersonen sind sich des Haftungsrisikos in der Schule bewusst erkennen Distanzverletzungen in der Schule können rollen- und situationsadäquat handeln wissen, wie sie sich bei Bedrohungssituationen verhalten sind in der Lage, sich in Rechtsfragen kompetent zu informieren
4 Unterlagen
5 der aktuelle Fall: «Videoverbot»
6 «Frage aus der Praxis» Im Kindergarten lassen wir die Eltern ausfüllen, ob wir Bilder ihres Kindes ins Internet stellen dürfen. Wenn diese verneinen, darf das Kind von hinten zu sehen sein? Oder nur die Hände, etc.?
7 der aktuelle Fall: «Videoverbot» Die Schule Aadorf verbietet Eltern, ihre Kinder im Schulzimmer zu filmen oder zu fotografieren. So soll verhindert werden, dass Bilder der Schüler unerlaubt im Internet landen. Die Reaktionen auf dieses Verbot gehen auseinander. An Schulbesuchstagen will sich jeder Schüler von seiner besten Seite zeigen. Ungünstig, wenn unter den Augen der Eltern eine falsche Antwort herausrutscht. Noch ungünstiger ist es, wenn die Szene ungefragt im Internet landet und die ganze Welt Zugriff darauf hat. Unter anderem solche Fälle wollen die Aadorfer Schulbehörden nun vermeiden. Deshalb verbieten sie den Eltern ab dem neuen Schuljahr, jegliche Film- oder Fotoaufnahmen im Klassenzimmer zu machen. (Tagblatt: 9. Juli 2014)
8 Dürfen Fotos, Videos- und Tonbandaufnahmen in der Schule für folgende Zwecke verwendet werden? a) Aufnahme eines Vortrages zur Analyse während des Unterrichts b) Film über die Klasse in einer Landschulwoche? c) Fotos für Schulhausbroschüre?
9 Rechtsgrundlagen: kantonales Datenschutzgesetz (TG DSG) 4 Zulässigkeit 1 Personendaten dürfen nur bearbeitet werden, soweit hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht oder dies einer gesetzlichen Aufgabe dient. 2 Personendaten und die Art, wie sie bearbeitet werden, müssen für die Erfüllung der Aufgaben geeignet und erforderlich sein. 3 Personendaten dürfen nicht für einen Zweck verwendet oder bekanntgegeben werden, der nach Treu und Glauben mit dem ursprünglichen Zweck unvereinbar ist. 4 Besonders schützenswerte Personendaten dürfen nur bearbeitet werden, sofern sich entweder die Zulässigkeit aus einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage ergibt oder eine gesetzliche Aufgabe die Bearbeitung zwingend erfordert oder aber der Betroffene ausdrücklich zustimmt oder seine Zustimmung vorausgesetzt werden darf, weil er entsprechende öffentliche Leistungen beansprucht.
10 Lösung: Dürfen Fotos, Videos- und Tonbandaufnahmen in der Schule für folgende Zwecke verwendet werden? a) Aufnahme eines Vortrages zur Analyse während des Unterrichts Grundsätzlich ja, da stillschweigende Einwilligung des Lernenden und dessen Eltern vorausgesetzt werden kann und dies zur Erfüllung des Berufsauftrages wichtig ist, 4 TG DSG. b) Film über die Klasse in einer Landschulwoche? Eltern und Lernende sind vorgängig zu informieren und deren Zustimmung ist einzuholen. c) Fotos für Schulhausbroschüre? Mit Namen und Adressen der Lernenden ist vorgängig die Zustimmung der Lernenden und der Eltern einzuholen, 4 Abs. 4 TG DSG. Grundsätzlich sollten keine Einzelfotos veröffentlich werden. Gruppenbilder können veröffentlicht werden, allerdings ohne die Namen der Abgebildeten zu nennen.
11
12 Öffentliches Recht / Privatrecht Öffentliches Recht Es umfasst jene Rechtsnormen, die mit Staat und einer Tätigkeit zu tun haben: Privates Recht Es regelt die Rechtsbeziehung von Privatpersonen (natürlichen und juristischen) unter sich: Unterordnungsverhältnis Staat Gleichstellungsverhältnis Verwaltungsrecht Strafrecht Prozessrecht etc. ZGB + OR
13 Rechtsquellen und Stufenbau des Schulrechts Bund Bundesverfassung Art BV Grundrechte Art. 62 Schulwesen Bundesgesetze OR / ZGB / DSG / URG etc. Kanton Kantonsverfassung kant. Gemeindegesetz Volkschulgesetz kant. Personalgesetz
14 Rechtsquellen und Stufenbau des Schulrechts Gemeinde Gemeinde / Schulordnung Verordnungen (z.b. Vollzugsverordung VSG) Personalreglement Weisungen/ Reglemente Richtlinien Hausordnungen weitere Rechtsquellen Gerichtsurteile GAV Standesregeln
15 «Bachblüten im Unterricht»
16 «Bachblüten im Unterricht» Eine Primarlehrperson verabreichte ihren Schülern vereinzelt Bachblütentropfen, wenn diese über Kopfweh klagten oder sie gar unruhig waren. Eltern haben in der Folge eine Aufsichtsanzeige bei der Schulbehörde eingereicht und begründeten diese damit, dass es einer Lehrperson nicht erlaubt sei, Medikamente abzugeben.
17 Medikamentenabgabe Schule Grundsatz Keine Medikamentenabgabe
18 «die chronische Erkrankung» Jonas besucht den ersten Kindergarten. Er ist allergisch auf verschiedene Pollen, Wespen- sowie Bienenstiche und vermutlich auch auf Nahrungsmittel wie Äpfel etc. Zudem leidet er an einer Neurodermitis. Die allergischen Reaktionen zeigen sich anhand von geröteten Augen, dem Anschwellen des Gesichts bis zum Zuschnüren der Atemwege. Der Knabe ist darauf angewiesen, dass er täglich zu einer bestimmten Uhrzeit Medikamente zu sich nimmt. Bei einer allergischen Reaktion benötigt er je nach schwere des Falles Tropfen, Pillen oder gar einen EPI-Pen. Müssen Sie als Lehrperson helfen? Wenn ja, in welchen Fällen?
19 Medikamenten Abgabe chronische Erkrankung Tabletten Einnahme in Verantwortung der Schüler Erinnerung im Einzelfall auf Wunsch der Erziehungs- Berechtigten Injektionen Keine Spritzen durch Lehrpersonen Keine Rechtspflicht Mithilfe Dosierung
20 Medikamentenabgabe Schule Grundsatz Keine Medikamentenabgabe Ausnahmen Notfälle chronische Erkrankungen
21
22 Stellung der Lehrperson im Schullager Schule Lager Erziehungsgewalt Eltern Erziehungsgewalt Lehrperson Erweiterte Weisungsgewalt Nachtruhe Kleidervorschriften Fürsorgepflicht Achtung auf Gesundheit Erweiterte Haftung (Kausalhaftung) Sachschäden
23 Sonderfälle Lager / Exkursionen Vor dem Lager Abklärung inwieweit medizinische Massnahmen zu ergreifen sind. Im Lager Medikamente Erinnerung durch Lehrpersonen Begleitung durch Erziehungsberechtigte, wenn Schüler nicht in der Lage ist sich selbst mit Medikamenten und Spritzen zu versorgen.
24 «Selfies und Chats»
25 «Der Chat ohne Selfies» «Die Sekretärin ist weg.» Wenn sie ins Büro reinkommen würde, würde ich fragen, «ob sie sich bedienen will». (Schweiz am Sonntag, 16. August 2014)
26 Wie wäre das Herr Müller, wenn ein Lehrer in Schulräumen in Baden so etwas machen würde? (Frage einer Lehrperson aus Baden, 19. August 2014)
27 Standesregeln Nr. 9 «Respektieren der Menschenwürde» Die Lehrperson wahrt bei ihren beruflichen Handlungen die Menschenwürde, achtet die Persönlichkeit der Beteiligten, behandelt alle mit gleicher Sorgfalt und vermeidet Diskriminierungen.... Die Lehrperson darf ein sich aus der schulischen Tätigkeit ergebendes Abhängigkeitsverhältnis in keiner Weise missbrauchen.
28 «Frage aus der Praxis» Als Kindergärtnerin habe ich öfters Körperkontakt (Trösten, auf dem WC, aktuell beim Windelwechseln etc.) mit Kindern. Wie ist das, wenn ich einen männlichen Kollegen / Studenten habe?
29 Nähe Distanz in der Schule «Trösten» Drei Drittklässler haben einem sechsjährigen Jungen das Stofftier am Schulsack weggenommen. Dieser versucht es vergeblich zurückzuholen, dabei schlägt er sich bei einem Sturz im Pausenhof das Knie auf. Er rennt laut weinend zum Lehrer. Er nimmt ihn auf den Schoss, um ihn zu trösten.
30 Nähe Distanz in der Schule «Aufmuntern» Eine 10-jährige Schülerin vertraut einem Lehrer nach der Stunde eine schwierige familiäre Situation an. Sie weint heftig, und der Lehrer legt in einem Impuls der Schülerin beruhigend den Arm über die Schultern. Die Schülerin lässt dies geschehen.
31 Nähe Distanz in der Schule «Aufmuntern» Ähnliche Situationen Eine Lehrerin will im Heft eine gut gelöste Aufgabe kennzeichnen, dabei beugt sie sich von hinten nahe über den sitzenden Schüler und legt ihm freundschaftlich die Hand auf die Schulter.
32 Nähe Distanz in der Schule «Freizeitaktivitäten» Ein Lehrer ist in seiner Freizeit oft im öffentlichen Schwimmbad. Er sitzt dabei regelmässig mit seinem Badetuch mitten in der Gruppe von Mittelstufenschülern und -schülerinnen, spielt, plaudert und scherzt mit ihnen.
33 Nähe Distanz in der Schule «Freizeitaktivitäten» Ähnliche Situationen Der Turnlehrer joggt in der Freizeit mit Schülerinnen. Der Schulleiter spielt regelmässig abends mit den Schülern auf dem Sportplatz Fussball.
34 Nähe Distanz in der Schule «Schmeicheln» Zwei Schülerinnen der 6. Klasse haben den Lehrer gebeten, mit ihnen einen Vortrag durchzusprechen, da noch Fragen aufgetaucht sind. Der Lehrer vereinbart mit den Schülerinnen einen Termin nach Schulschluss im Klassenzimmer. Als die Schülerinnen das Schulzimmer betreten, werden sie vom Lehrer mit den Worten «Do sin sie jo, diä beide Schätzli» begrüsst.
35 Nähe Distanz in der Schule «Schmeicheln» Ähnliche Situationen Ein Lehrer macht einer Schülerin ein Kompliment über ihre schönen Beine. Lehrerinnen und Lehrer sprechen im Lehrerzimmer über das Aussehen der Jugendlichen als potentielle Sexualobjekte.
36 Nähe Distanz in der Schule «Anfassen» Eine 12-jährige Schülerin kommt in die Turnhalle und klagt, sie sei total verspannt. Sie bittet den Sportlehrer um eine Massage im Nacken- und Rückenbereich.
37 «Die Turnstunde und
38 .der Missgriff»
39 Nähe Distanz in der Schule «bedrängen und anfassen» Ein Lehrer beobachtet, wie drei Sechstklässler eine Dritttklässlerin hinter der Turnhalle an die Wand drücken und versuchen, ihr an die Brust und unter den Rock zu fassen und den Slip hinunterzuziehen. Als der Lehrer sie darauf anspricht, erklären sie, es sei nur Spass gewesen.
40 Nähe Distanz in der Schule «Anfassen» Ähnliche Situationen In einer 3. Klasse fordert ein Schüler einen Mitschüler auf, gegen Belohnung seinen Penis in den Mund zu nehmen
41 «Der Blick in die Garderobe» Darf ich: in die Garderobe beim Turnen/Schwimmen eintreten? Hosenschlitz zu machen, wenn er klemmt?
42 Schule sexuelle Integrität In der Schule hat es keinen Platz für: sexuelle Belästigung sexistische Belästigung Handlungen gegen die sexuelle Integrität Prinzip der Null-Toleranz gegenüber Täter und Täterinnen!
43
44 Arbeitgeber in der Schule Schulbehörde Arbeitgeber Art 111 VSG Die Schulbehörde ist das Führungsorgan der Schule Anspruch auf Arbeitsleistung Direktionsrecht Schulleitung Art. 114 bis VSG Die Schulleitung leitet die unterstellte betriebliche SE leitender Angestellter Delegation Kompetenzen Führungsaufgaben
45 Rechtsstellung Schulleitung Führungsfunktionen Pädagogik Personal Administration Organisation Finanzen Pflichten Schutz der Persönlichkeit Fürsorgepflicht Datenschutz Zeugnispflicht
46 «und Methodenfreiheit»
47 «und Methodenfreiheit» Im Schulzimmer einer zu 100% arbeitenden Lehrpersonen befindet sich ein Wasserfilter und ein Stuhl von NIKKEN. Die Lehrperson behauptet gegenüber ihren Schülerinnen und Schülern der ersten Klasse, dass das gefilterte Wasser gesünder sei, weil es Energie gäbe. Sie als auch die Kinder trinken davon. Den Kindern wurden mit Bildern aus einem Buch dieses Unternehmens erklärt, was das für Wasser sei und wie dieses lebendig gemacht wird. Kann sich die Lehrperson auf die Methodenfreiheit berufen? Welche Probleme könnten auf die Lehrperson zukommen?
48
49 Rechtsstellung Lehrpersonen Rechte Lohn Lohnfortzahlung und Vorsorge Recht auf Erfüllung Berufsauftrag Förderung Weiterbildung Schutz der Persönlichkeit Pflichten persönliche Erfüllung Berufsauftrag (Arbeitspflicht) Sorgfaltspflicht Treuepflicht Verschwiegenheit Uneigennützigkeit Mitwirkungspflichten
50 Rechtsgrundlagen: Verordnung Rechtstellung der Volksschulehrpersonen 1 Geltungsbereich 1 Dieser Verordnung untersteht, wer an einer öffentlichen Volksschule selbstverantwortlich mit einem pädagogisch-erzieherischen Auftrag als Lehrerin oder Lehrer im Klassenverband oder als Schulische Heilpädagogin oder Schulischer Heilpädagoge unterrichtet.
51 «und Methodenfreiheit» Rechtsverletzungen der Lehrperson Pflicht zur weltanschaulichen Neutralität der Schule Gefahr der Indoktrination Verstoss gegen Vorbildfunktion Verstoss gegen die Treuepflicht Nicht bewilligte Nebenbeschäftigung
52 Frage aus der Praxis «Der Veloausflug» Ein Lehrer möchte mit seinen fünfzehn 3.-Klässlern am Nachmittag einen Veloausflug machen. Er erzählt mir von seinen Plänen. Ich frage ihn, ob ihn noch jemand begleitet. Er verneint die Frage. Ich deponiere klar bei ihm, dass mir wohler wäre, wenn er noch jemanden mitnehmen würde, falls etwas passiert. Er geht alleine. Zuvor wurden die Velos kontrolliert und geschaut, dass alle einen Velohelm haben, der richtig eingestellt ist. Wie sieht es rechtlich aus, wenn doch etwas passiert? Liegt die Verantwortung bei mir, weil ich ihm nicht verboten habe zu gehen?
53
54 Lehrer lässt schlechte Schüler ausbuhen! Ein Primarlehrer in Küssnacht probiert sich an einer neuen Methode: Die Klasse muss schlechte Schüler ausbuhen. Während gute Leistungen mit Applaus der Mitschüler belohnt würden, müssten sich Kinder mit schlechten Leistungen auf einen Stuhl stellen und ausbuhen lassen. Und Kinder mit besonders schlechten Leistungen müssten sich auf den Boden legen und vor der Klasse weinen. (Blick, 16. Juni 2011)
55 Grundrechte der BV mit Einfluss auf die Schule Achtung und Schutz der Menschenwürde Art. 7 Schutz der Privatsphäre Art. 13 Recht auf Leben und persönliche Freiheit Art. 10 Rechtsgleichheit Schutz vor Diskriminierung Gleichstellung Mann und Frau Art. 8 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben Art. 9 Eigentumsgarantie Art. 26 Schule Anspruch auf Grundschulunterricht Art. 19 Glaubens- und Gewissensfreiheit Art. 15 Meinungs- und Informationsfreiheit Art. 16 Sprachenfreiheit Art. 18 Verfahrensgarantie Art. 29
56 Persönliche Freiheit Art. 10 BV physische Freiheit Freiheit über den eigenen Körper psychische Integrität Elementare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung
57 physische Freiheit körperliche Integrität verletzt durch jeden Eingriff in den Körper ohne Einwilligung Probleme: - Schularztuntersuch / Arztwahl Verboten: - körperliche Züchtigung Bewegungsfreiheit Schutz vor ungerechtfertigtem Freiheitsentzug Probleme: - obligatorische Schullager Verboten: - Einsperren von Schülern als Strafe
58 psychische Integrität freie Entfaltung Persönlichkeit Schutzobjekt ist die gereifte Persönlichkeit, nicht aber die Persönlichkeitswerdung Probleme: - Gehorsampflicht - Kleider- und Schminkvorschriften - Haartracht - Rauchen / Alkohol Geheimsphäre Probleme: - Verpflichtung des Schülers, seine persönliche Meinung zu äussern - Aufsatzthemen - Nackt-Duschzwang - Schulpsychologischer Untersuch Verboten: - Verletzung Briefgeheimnis
59 Absoluter Schutz des Wesenskerns Eingriffe in die persönliche Freiheit sind grundsätzlich nur zulässig, wenn sie das Grundrecht weder völlig unterdrücken noch eines Gehalts als fundamentaler Institution unserer Rechtsordnung entleeren. (BGE 90 I 29)
60 «Der digitale Pranger»
61 «Der klassische Schulpranger
62 Grenzen der Freiheitsrechte Jedes Freiheitsrecht findet seine Grenzen an der Freiheit des Nächsten Der Staat schränkt zum Schutze des Nächsten die Freiheitsrechte ein und zwar durch ein Gesetz im formellen Sinn.
63 Mitwirkungsrechte und -pflichten der Eltern Der Umgangston von gewissen Eltern lässt zu wünschen übrig. Oft wird kommentiert und kritisiert, die Sachlichkeit und der Anstand fehlen. Wieviel muss sich die Schule gefallen lassen. Wie weit müssen wir uns rechtfertigen, ab wann beginnen die Verleumdungen und damit die Möglichkeit, uns rechtlicher Mittel zu bedienen?
64 Erziehung Art. 302 ZGB ¹ Die Eltern haben das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen. ² Sie haben dem Kind, insbesondere auch dem körperlich oder geistig gebrechlichen, eine angemessene, seinen Fähigkeiten und Neigungen soweit möglich entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung zu verschaffen. ³ Zu diesem Zweck sollen sie in geeigneter Weise mit der Schule und, wo es die Umstände erfordern, mit der öffentlichen und gemeinnützigen Jugendhilfe zusammenarbeiten.
65 Erziehung Schule Eltern Im Bereich der Erziehung und der Weltanschauung müssen Schule und Eltern zusammenarbeiten zum Wohl des Kindes. Die Bildung der Persönlichkeit des Kindes lässt sich nicht in einzelne Kompetenzen zerlegen. Diese sind in einem sinnvoll aufeinander bezogenen Zusammenwirken zu erfüllen. Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule Erziehungspflicht und -recht der Eltern
66 Mitwirkungsrechte und -pflichten der Eltern Grundsatz Die Volksschule arbeitet mit den Erziehungsberechtigten zusammen, 21 VG Mitwirkungsrechte Informationsrechte Auskunftsrechte Anhörungsrechte z.b. Zuweisung Besuchsrecht Weltanschaulicher Unterricht Anspruch auf rechtliches Gehör Rekursrecht Mitwirkungspflichten Verantwortung für Schulbesuch Befolgung von Anordnungen
67 «Frage aus der Praxis» Anfangs Schuljahr bittet ein geschiedener, nicht sorgeberechtigter Vater die Lehrperson/Schulpsychologin, ihn über die Entwicklungen seines Kindes jeweils auch zu orientieren. Muss die Lehrperson ihn an folgende Anlässe auch einladen? a) an einen Elternabend über das bevorstehende Klassenlager b) an ein Elterngespräch, da die Promotion des Kindes gefährdet ist c) an ein normales halbjährlich stattfindendes Elterngespräch
68 Delikt: Drohung / Nötigung NEIN JA NEIN Keine Strafverfolgung JA Offizialdelikt? Strafantrag? Zwangsmassn. nötig? Polizeiliche Ermittlungen Einvernahme JA
69 JA Übergang der Verfahrensführung an den Untersuchungsrichter Polizeiliche Ermittlung Vollzug Hausdurchsuchungsbzw. Vorführbefehl Rapport-Erstellung Einvernahme Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft Staatsanwaltliche Handlungen Nichteintreten/ Einstellung Aufhebung Strafbescheid Anklage
70 Frage aus der Praxis: Der Ausflug Ein Kind geht mir auf einem Ausflug oder auf dem Schulareal verloren. Was passiert?
71 «Der Badeunfall» Teil 1 Das Unglück geschah im September Eine Schulklasse aus der Romandie wollte in Frankreich eine Kajak- und Kanuwoche verbringen. Am Ankunftstag gingen die Schüler in der Ardèche baden. Dabei wurde ein 15-jähriger Schüler von der Strömung mitgerissen und ertrank. Bei der Strafuntersuchung stellte sich heraus, dass das Opfer nicht genügend gut schwimmen konnte. Der Knabe hatte den im Vorfeld vom Sportlehrer durchgeführten Schwimmtest nicht bestanden, ebenso auch drei weitere Mitschüler. Dieser Umstand war der Klassenlehrperson so jedoch nicht bekannt. Der Sportlehrer, welcher am Lager nicht teilnahm, hatte ihn lediglich per darüber informiert, dass die vier Schüler den Test nur mit genügend absolviert hätten und bei ihnen darum grössere Vorsicht erforderlich sei.
72 «Der Badeunfall» Teil 2 Im September 2010 verurteilte das Strafgericht von Yverdon, in zweiter Instanz die Lehrperson wegen fahrlässiger Tötung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 100 Franken. Der ebenfalls angeklagte Sportlehrer wurde freigesprochen. Das Gericht kam zum Schluss, dass die sehr erfahrene Lehrperson eine blamable Nachlässigkeit an den Tag gelegt habe. So habe sie keine Sicherheitsanweisungen gegeben und auch nicht verboten, den Fluss zu überqueren, obwohl sie die Strömung gekannt habe. Die Lehrperson hatte vielmehr im Abstand von etwa 50 Metern Fotos von den Badenden gemacht, als der Unfall geschah. Laut Gericht wiege dieser Fehler schwer und sei nach einer tadellosen Lehrerlaufbahn umso überraschender. Die Lehrperson habe damit ihre Aufsichtspflicht klar verletzt.
73
74 Garantenstellung Obhutspflicht Garantenstellung Eine Lehrperson kann nur aufgrund von Gesetz oder einer freiwilligen Übernahme einer Pflicht rechtlich haftbar gemacht werden. Obhutspflicht Lehrpersonen sind im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit verantwortlich für die Unversehrtheit der ihnen anvertrauten Schüler/innen (physisch und psychisch) Lehr- und Erziehungspflicht der Lehrperson Recht/Pflicht der Schüler/innen auf Schulbesuch Die Haftpflicht kann nicht delegiert werden!
75 Verantwortlichkeit Strafrechtliche Vermögensrechtliche Disziplinarische Eröffnung eines Strafverfahrens z.b. Körperverletzung - Art. 122/123 StGB Schäden, die durch amtliche Tätigkeit widerrechtlich verursacht wurden schuldhafte Verletzung der Amtsoder Dienstpflicht Ziel: Wiedergutmachung durch Sühne (Strafe) Ziel: Wiedergutmachung des Schadens und Leistung von Genugtuung durch Staat Ziel: ordnungsgemässer Gang der Verwaltung sichern Vertrauen in das Staatspersonal erhalten
76 Rechtsgrundlagen: kantonales Verantwortlichkeitsgesetz (VG) 1 Geltungsbereich Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen der Staat, die Gemeinden, die Organisationen des kantonalen öffentlichen Rechtes mit eigener Rechtspersönlichkeit und die Personen, die mit öffentlichen Aufgaben dieser Gemeinwesen betraut sind, seien sie Behördenmitglieder, Mitarbeitende,seien sie vollamtlich, nebenamtlich, ständig oder vorübergehend tätig.
77 Rechtsgrundlagen: kantonales Verantwortlichkeitsgesetz (VG) 4 Haftung aus widerrechtlicher Tätigkeit 1 Der Staat haftet für den Schaden, den eine mit öffentlichen Aufgaben betraute Person in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten dadurch zufügt, dass sie dessen Rechte verletzt. 2 Für den Schaden aus falscher Auskunft haftet der Staat nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
78 Voraussetzung der Verantwortlichkeit des Kantons Tatbestand 1) Schaden 2) Ausüben dienstlicher Verrichtung / hoheitlicher Tätigkeit 3) Widerrechtlichkeit 4) Adäquater Kausalzusammenhang Rechtsfolge Haftung des Kantons
79 Vermögensrechtliche Haftung = Kausalhaftung Schaden - Personenschaden - Sachschaden - Vermögenseinbusse / entgangener Gewinn - sonstiger Schaden Ausübung amtlicher Verrichtung / hoheitlicher Tätigkeit schädigende Haltung muss in einem unmittelbaren rechtlichen, funktionellen Zusammenhang mit dem Tätigkeitsbereich der Lehrperson stehen Berufsauftrag der Lehrperson Widerrechtlichkeit - Verstoss gegen Gebote oder Verbote der Rechtsordnung, die dem Schutz des verletzten Rechtsgutes dienen - Verletzung der körperlichen Integrität des Menschen, Ehre, Vermögen
80 Adäquater Kausalzusammenhang Haftungsbegründend ist die Ursache (Schwimmen im Fluss), die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken (ertrinken), so dass der Eintritt des Erfolges (Tod) durch die fragliche Ursache (Nichtschwimmer) begünstigt erscheint. Entlastungsgründe: - Höhere Gewalt - Selbstverschulden des Geschädigten - Drittverschulden Haftung des Kantons/Gemeinde Der Kanton/die Gemeinde haftet selbst dann, wenn seine Behörden, Beamten und Angestellten kein Verschulden trifft!
81 Rechtsgrundlagen: kantonales Verantwortlichkeitsgesetz (VG) 9 Haftung, Rückgriff 1 Die fehlbare Person haftet für den Schaden, den sie dem Staat durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Pflichtverletzung zufügt. 2 Hat der Staat einem geschädigten Dritten auf Grund dieses oder eines andern Gesetzes Ersatz zu leisten, steht ihm der Rückgriff auf die fehlbare Person zu, die den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet hat. 3 Die Haftung der fehlbaren Person besteht nach Auflösung des Dienstverhältnisses oder bei Nichtwiederwahl weiter. 4 Haben mehrere Personen den Schaden gemeinsam verschuldet, haften sie anteilmässig nach der Grösse des Verschuldens. 5 In Protokollen von Behörden sind die anwesenden Mitglieder aufzuführen. Jedes Mitglied ist berechtigt, zu Protokoll zu erklären, es habe einem Beschluss nicht zugestimmt.
82 Rückgriff / Regress auf Lehrpersonen Tatbestand 1) Kanton zahlt dem Geschädigten: - Schadensersatz - Genugtuung 2) Lehrperson verletzt Dienst- oder Amtspflicht: - vorsätzlich (Wissen und Willen) - grobfahrlässig (Übersehen aller roten Ampeln) Rechtsfolge Haftung der Lehrperson: Lehrperson muss Schaden und Genugtuung aus eigenem Vermögen decken!!!
83 «Fragen aus der Praxis» Was geschieht, wenn ich als Lehrperson Material oder Gegenstände der Schule beschädige? Armbruch eines Schülers, der im Privat PW eines Teammitgliedes ins Spital gefahren wurde?
84 Rechtsgrundlagen: kantonales Verantwortlichkeitsgesetz (VG) 10 Verrechnung 1 Schadenersatz- und Rückgriffsforderungen gegen mit öffentlichen Aufgaben betraute Personen können mit Besoldungs- und anderen Ansprüchen verrechnet werden, soweit diese pfändbar sind.
85 Schwimmunterricht Mindestvoraussetzungen zum Erteilen von Schwimmunterricht: Lehrberechtigung Grundausbildung im Schwimmen, z.b. Fachdidaktik Schwimmen Grundausbildung im Rettungsschwimmen
86 Weisungen zum Schwimmunterricht und Badeanlässe an der Volksschule Umgebung der Aktivität Beaufsichtigtes Schwimm-/ Hallenbad bzw. See-/Flussbad (Eintrittsgebühr) Unbeaufsichtigtes Schwimm-/ Hallenbad See Fluss Brevet / Module / Ausweise Brevet Basis Pool Brevet Plus Pool BLS-AED-Ausweis Brevet Plus Pool BLS-AED-Ausweis Modul See Brevet Plus Pool BLS-AED-Ausweis Modul Fluss
87 Die Pause auch für Lehrpersonen Während der Pause bin ich noch im Schwimmunterricht. Darf ich anschliessend eine Pause machen und Kinder unbeaufsichtigt spielen lassen?
88 «Frage aus der Praxis» Nach einer verbalen Auseinandersetzung mit einem Mitschüler während des Unterrichts verlässt ein Schüler das Schulzimmer und geht nach Hause. Wie reagiere ich als Lehrperson? Ein Schüler sagt mir als Pausenaufsicht nach einem Zwischenfall mit anderen, er gehe nach Hause. Er beginnt wegzulaufen. Ich stehe im Clinch, ob ich ihm nachgehe oder mich um die anderen auf dem Pausenplatz kümmere?
89 Die Pausenaufsicht Wie wird eine Pausenaufsicht korrekt durchgeführt? Welche Bedingungen müssen erfüllt sein? a) Darf eine Lehrperson den Pausenplatz vorzeitig verlassen, damit sie vor Schulbeginn noch einen Espresso trinken kann? b) Muss eine Lehrperson das gesamte Pausenareal überblicken und kontrollieren? c) Darf eine Lehrperson ihre Pausenaufsicht dem Hauswart übertragen?
90 Die korrekte Pausenaufsicht aktiv kontinuierlich präventiv
91 Die letzten bewegenden Fragen?
92 Literaturtipps Leitfaden «Integrität respektieren und schützen» Verlag Bildung Schweiz, erscheint am 31. Oktober 2014 Schulrecht der Volksschule im Kanton St.Gallen Jürg Raschle, Generalsekretär BLD Kantonaler Lehrmittelverlag, 2008
93
«Nähe Distanz» und andere Fragen die Lehrpersonen bewegen. Kantonaler Unterstufenkonvent 30. August 2014, Wil
«Nähe Distanz» und andere Fragen die Lehrpersonen bewegen Kantonaler Unterstufenkonvent 30. August 2014, Wil «Selfies und Chats» «Der Chat ohne Selfies» «Die Sekretärin ist weg.» Wenn sie ins Büro reinkommen
MehrSchule im rechtlicherzieherischen. Blockwoche PHSG 2015 Modul 2 Schule & Recht
Schule im rechtlicherzieherischen Umfeld Blockwoche PHSG 2015 Modul 2 Schule & Recht Themenübersicht Mitspracherechte der Eltern muss dies sein? Das Instrument der Gefährdungsmeldung Verantwortlichkeit
MehrMediation Schule Recht. Kantonale Lehrerweiterbildung 7. März 2015
Mediation Schule Recht Kantonale Lehrerweiterbildung 7. März 2015 Tagesprogramm Einstieg Rollenspiel Lernatelier Teil 1 Lernatelier aus rechtlicher Optik Rollenspiel Lernatelier Teil 2 Haltung der Mediation
MehrSCHILF Schuleinheit Kreuzbühl Hof. Freitag, 18. März 2016 St.Gallen
SCHILF Schuleinheit Kreuzbühl Hof Freitag, 18. März 2016 St.Gallen Themen Der aktuelle Fall «das WC-Verbot» Big brother is watching you digitale Überwachung an Schulen Ist der Fettnapf noch so klein, irgendwer
MehrSicherheit in unsicheren Zeiten Handeln zwischen Angst und Freiheit
Sicherheit in unsicheren Zeiten Handeln zwischen Angst und Freiheit Lehrpersonen mit einem Fuss im Gefängnis? 16. November 2016 FHNW Windisch Themen Der aktuelle Fall «der Schlittel-Unfall» Ist der Fettnapf
MehrNähe und Distanz im Schulalltag
Nähe und Distanz im Schulalltag berufsethische und rechtliche Grundlagen Netzwerktagung Luzern 21. November 2015, Sempach Themen aktuelle Fälle Selfies und ihre Folgen.. das verhängnisvolle Date die wertvollen
MehrSchule und Recht. Vorlesung PHSG Einführung ins Schulrecht
Schule und Recht Vorlesung PHSG Einführung ins Schulrecht Übersicht Vorlesungen 1. Vorlesung 31. März 2015 (Aula Stella Maris) Einführung ins Schulrecht Grundrechte 2. Vorlesung 21. April 2015 (Aula Mariaberg)
MehrRechtsfragen im Schulalltag. Input-Referat PH Bern 2. November 2016
Rechtsfragen im Schulalltag Input-Referat PH Bern 2. November 2016 Unterlagen Themen Streit um einen Handschlag wieviel Religion verträgt die Schule? Methodenfreiheit welche Bedeutung hat sie in der Praxis
MehrSchule im rechtlicherzieherischen. Blockwoche PHSG 2014 Modul 3 Schule & Recht
Schule im rechtlicherzieherischen Umfeld Blockwoche PHSG 2014 Modul 3 Schule & Recht Themenübersicht Der aktuelle Fall: «Der Werkstattbrand» Aus Schaden wird man klug möglicherweise auch arm Kleines ABC
MehrSchule und Recht. Vorlesung PHSG Einführung ins Schulrecht 26. Februar 2013
Schule und Recht Vorlesung PHSG Einführung ins Schulrecht 26. Februar 2013 Übersicht Vorlesungen 1. Vorlesung 13. November 2012 Einführung ins Schulrecht Grundrechte 2. Vorlesung 4. Dezember 2012 Grenzen
MehrHeutiges Thema: Staats- bzw. Beamtenhaftung. Ablauf: 1. Unterscheidung Rechtsgrundlagen Haftungsformen. 2. Voraussetzungen Staatshaftung
Heutiges Thema: Staats- bzw. Beamtenhaftung Ablauf: 1. Unterscheidung Rechtsgrundlagen Haftungsformen 2. Voraussetzungen Staatshaftung 3. Fallbeispiel 4. Rechtsschutz Staats und Beamtenhaftung Haftungsform
Mehrvpod Kurs «Haftpflicht für Lehrpersonen Grosse Verantwortung grosses Risiko? Samstag, 9. März 2013
vpod Kurs «Haftpflicht für Lehrpersonen Grosse Verantwortung grosses Risiko? Samstag, 9. März 2013 Themenübersicht Der aktuelle Fall. «Die Lehrperson als Krankenschwester» Le petit Napoleon Grenzen des
MehrIntegrität schützen und bewahren Primarschule Brunmatt. Montag, 21. März 2016 Basel
Integrität schützen und bewahren Primarschule Brunmatt Montag, 21. März 2016 Basel Themen Der aktuelle Fall «das WC-Verbot» Big brother is watching you Nähe und Distanz eine Gradwanderung? Ist der Fettnapf
MehrSchülerrechte Grundlegendes. Grundlegendes zum Thema Schulrecht
Schülerrechte Grundlegendes Grundlegendes zum Thema Schulrecht Index Grundrechte Sonderstatusverhältnis Grundrechte in der Schule Schule als Anstalt Rekurs- und Beschwerdemöglichkeiten Einzelfragen Grundrechte
MehrSchule Mels Oberstufe
Schule Mels Oberstufe SCHILF Schule & Recht 10. Mai 2017 Unterlagen Themen Der aktuelle Fall «Jürg Jegge Dummheit ist lernbar und was noch?» «Eskalation auf dem Pausenplatz eine Aufarbeitung Pädagogische
MehrKollegiumstag Schule. Schule & Recht 19. November 2015 Niederbipp
Kollegiumstag Schule Schule & Recht 19. November 2015 Niederbipp Unterlagen Themen Der aktuelle Fall «der gebrochene Arm» Ist der Fettnapf noch so klein, irgendwer tritt doch hinein Lager und Schulreisen
MehrGesetz über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behördemitglieder und Arbeitnehmer (Haftungsgesetz)
70.300 Gesetz über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behördemitglieder und Arbeitnehmer (Haftungsgesetz) vom 3. September 985 Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen beschliesst als
MehrGV Lehrerverein Davos Referat: Peter Hofmann 5. November 2012
Und ist der Fettnapf noch so klein, irgendwer tritt doch hinein! Schule & Recht GV Lehrerverein Davos Referat: Peter Hofmann 5. November 2012 Themenübersicht Der aktuelle Fall: «Das Adventssingen» Schwimmunterricht
Mehrvom 13. September 1988 (Stand 1. Juni 2013)
Nr. Haftungsgesetz (HG) vom. September 988 (Stand. Juni 0) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom. Juli 986, beschliesst: Allgemeine Bestimmungen * Zweck
MehrDatenschutz / Bankgeheimnis versus Abklärungspflichten im Zusammenhang mit der Geldwäscherei
Datenschutz / Bankgeheimnis versus Abklärungspflichten im Zusammenhang mit der Geldwäscherei Kollision von Rechten und Pflichten? Datenschutzbeauftragter der Zürcher Kantonalbank 27. Januar 2005 Folie
MehrWer hat für Schäden einzustehen, die Mitarbeitende Personen zufügen, die nicht der PHZH angehören?
Merkblatt Haftung 1 Ausgangslage, Fragestellung Wer muss für Schäden aufkommen, die Studierende der PHZH im Rahmen eines Praktikums oder Lernvikariats oder während ihrer Lehrtätigkeit in der berufspraktischen
MehrSCHILF Schule und Recht. OS Sproochbrugg 24. April 2013
SCHILF Schule und Recht OS Sproochbrugg 24. April 2013 Themenübersicht Der aktuelle Fall. «Die Nacktfotos» Die K.o-Tropfen Bedrohungssituationen von Lehrpersonen Le petit Napoleon Grenzen des Lehrerseins
MehrSchule im rechtlicherzieherischen. Blockwoche PHSG 2014 Modul 1 Schule & Recht
Schule im rechtlicherzieherischen Umfeld Blockwoche PHSG 2014 Modul 1 Schule & Recht Übersicht Vorlesungen 1. Vorlesung Einführung ins Schulrecht Standesregeln Grundrechte mit Einfluss auf die Schule 2.
MehrKollegiumstag. Inputreferat Schule & Recht 25. Januar 2016 Gymnasium Burgdorf
Kollegiumstag Inputreferat Schule & Recht 25. Januar 2016 Gymnasium Burgdorf Unterlagen Themen Der aktuelle Fall «die Lawine» Ist der Fettnapf noch so klein, irgendwer tritt doch hinein «Die Verantwortlichkeit
MehrWer hat für Schäden einzustehen, die Mitarbeitende der PHZH Personen zufügen, die nicht der PHZH angehören?
Merkblatt Haftung 1. Ausgangslage, Fragestellungen Wer muss für Schäden aufkommen, die Studierende der PHZH im Rahmen eines Praktikums oder Lernvikariats oder während ihrer Lehrtätigkeit in der praxisbegleiteten
MehrSchule und Recht. Vorlesung PHSG Einführung ins Schulrecht
Schule und Recht Vorlesung PHSG Einführung ins Schulrecht Übersicht Vorlesungen 1. Vorlesung 5. April 2016 (Aula Stella Maris) Grundrechte 2. Vorlesung 26. April 2016 (Aula Mariaberg) Verantwortlichkeit
MehrGesetz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre (Staatshaftungsgesetz) 1
40.00 Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre (Staatshaftungsgesetz) (Vom 0. Februar 970) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, auf Antrag des Regierungsrates,
MehrAufsicht in der Schule
Aufsicht in der Schule Aufsichtspflicht in der Schule Was ist gesetzlich vorgegeben? Im Folgenden: blau der Inhalt und die Grenzen der Aufsichtspflicht die aufsichtspflichtigen Personen die rechtlichen
MehrUpdate Schulrecht. Mittwoch, 11. Februar 2015 PHSG Rorschach Stella Maris, Raum S 235
Update Schulrecht Mittwoch, 11. Februar 2015 PHSG Rorschach Stella Maris, Raum S 235 Themen Der aktuelle Fall «Kantonsschule Sargans ein krasser Fall von Mobbing?» Social Media Was bei Whats-App & Co zu
MehrGesetzessammlung des Kantons St.Gallen vom 7. Dezember 1959 (Stand 1. Januar 2013)
Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 6. Gesetz über die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden und öffentlichen Angestellten (Verantwortlichkeitsgesetz)*
MehrMobbing: Tragfähiger Rechtsbegriff oder Fata Morgana? 24. Juni 2013 - JuristInnen-Treff Kanton und Stadt Zürich
Mobbing: Tragfähiger Rechtsbegriff oder Fata Morgana? 24. Juni 2013 - JuristInnen-Treff Kanton und Stadt Zürich Prof. Dr. iur. Rechtsanwalt Tomas Poledna poledna@pbklaw.ch Poledna Boss Kurer AG Zürich/Lugano
MehrSchule und Recht. Vorlesung PHSG Einführung ins Schulrecht 13. November 2012
Schule und Recht Vorlesung PHSG Einführung ins Schulrecht 13. November 2012 Übersicht Vorlesungen 1. Vorlesung 13. November 2012 Einführung ins Schulrecht Grundrechte 2. Vorlesung 4. Dezember 2012 Grenzen
MehrEltern haften nur für die Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht
Rechtliches betr. Jugendliche und Eltern Eltern haften nur für die Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht Art. 333 ZGB Verursacht ein unmündiger oder entmündigter, ein geistesschwacher oder geisteskranker Hausgenosse
MehrStaatshaftungsrecht. Dr. Christoph Meyer, LL.M. Advokat und Lehrbeauftragter Universität Basel. Basel, 29. Oktober 2012
Staatshaftungsrecht Dr. Christoph Meyer, LL.M. Advokat und Lehrbeauftragter Universität Basel Basel, 29. Oktober 2012 Inhaltsverzeichnis 1. Ausgangslage 2. Haftung gegenüber Dritten 3. Haftung für rechtmässig
Mehr«Schule und Recht» Blockwoche PHSG 2016 Modul 1 Schule & Recht
«Schule und Recht» Blockwoche PHSG 2016 Modul 1 Schule & Recht Übersicht Vorlesungen 1. Vorlesung Einführung ins Schulrecht Grundrechte mit Einfluss auf die Schule 2. Vorlesung Mitspracherechte von Eltern
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2016 Nr... ausgegeben am
Referendumsvorlage 411.31 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2016 Nr.... ausgegeben am... 2016 Gesetz vom 31. August 2016 über die Abänderung des Lehrerdienstgesetzes Dem nachstehenden vom
MehrInfoblatt für Schülerinnen und Schüler der Freien Katholischen Schule Zürich
VEREIN FREIE KATHOLISCHE SCHULEN ZÜERICH Respekt ist Pflicht Infoblatt für Schülerinnen und Schüler der Freien Katholischen Schule Zürich An der Freien Katholischen Schule Zürich haben alle das Recht auf
MehrAufsichtspflicht & Sexualstrafrecht. 37. Arbeits- und Jahrestagung des VDF Region Süd , Altleiningen Jutta Elz
Aufsichtspflicht & Sexualstrafrecht 37. Arbeits- und Jahrestagung des VDF Region Süd 15.10.2011, Altleiningen Jutta Elz Aufsichtspflicht ist die Pflicht, dafür zu sorgen, dass weder der zu Beaufsichtigende
MehrAufsichtspflicht - Haftung
Stand November 2014 Rechtsanwalt Dr. Wilfried Boms, StBI Jugendleiter verletzt Aufsichtspflicht Haus weg 832 BGB Haftung des Aufsichtspflichtigen Grundgedanke Vom Aufsichtsbedürftigen können Gefahren für
MehrDatenschutz in der Volksschule
Datenschutz in der Volksschule SGV-Forum 18. November 2010 lic.iur. RA Franziska Gschwend, Inhalt Einleitung Begriffe Grundsätze des Datenschutzes Zulässigkeit der Datenbearbeitung und -bekanntgabe Rechte
MehrMerkblatt "Websites von Schulen" 1
Kanton St.Gallen Fachstelle Datenschutz Merkblatt "Websites von Schulen" 1 1 Was ist Ziel und Zweck des Merkblatts? Viele Schulen pflegen einen Auftritt im Internet. Nebst unproblematischen Inhalten ohne
MehrVielfalt anerkennen Teilhabe und Gerechtigkeit. Tagung der PH an der Fachhochschule Nordwestschweiz, Aarau 14. Nov. 2015
Vielfalt anerkennen Teilhabe und Gerechtigkeit Tagung der PH an der Fachhochschule Nordwestschweiz, Aarau 14. Nov. 2015 Workshop 1: Kinderrechte und deren Bedeutung im Schulalltag Recht Moral Recht Von
MehrVerschulden. eine Übung von RA Dr. R. Bachmann, LL.M. Kinderhüten unter Nachbarinnen: BGE 137 III 539
Verschulden eine Übung von RA Dr. R. Bachmann, LL.M. Kinderhüten unter Nachbarinnen: BGE 137 III 539 D. kam aus der Waschküche und telefonierte als A.X. in die Glatt fiel. 1 Die Eltern von A.X. wollen
MehrSchule und Recht. Kader-Kurs LWB März 2013
Schule und Recht Kader-Kurs LWB März 2013 Themenübersicht Der aktuelle Fall. «Die Lehrperson als Krankenschwester» Le petit Napoleon Grenzen des Lehrerseins Tanga Tops versus Kleidervorschriften Lager
MehrSchule und Recht. Kader-Kurs LWB 05. April 2013
Schule und Recht Kader-Kurs LWB 05. April 2013 Themenübersicht Der aktuelle Fall. «Die Nacktfotos» Le petit Napoleon Grenzen des Lehrerseins Tanga Tops versus Kleidervorschriften Lager Erholung oder Alptraum
MehrÜbertragung öffentlicher Planungsund Bauaufgaben auf Private. lic. iur. Christian Bär, Rechtsanwalt, LL.M.
Übertragung öffentlicher Planungsund Bauaufgaben auf Private lic. iur. Christian Bär, Rechtsanwalt, LL.M. Inhalt 1. Die Akteure: Gemeinden, Planer und Bauherrschaften/Unternehmer 2. Eingrenzung des Themas:
MehrSchulordnung der Gemeinde Glarus. (Erlassen von der Gemeindeversammlung am 22. Januar 2010)
Schulordnung der Gemeinde Glarus (Erlassen von der Gemeindeversammlung am. Januar 00) Schulordnung der Gemeinde Glarus Die Stimmberechtigten der Gemeinde Glarus, gestützt auf Art. 46 der Gemeindeordnung,
MehrMedienkompetenz Schulen im digitalen Zeitalter Medienrecht
Medienkompetenz Schulen im digitalen Zeitalter Medienrecht Seminar PHSG 27. November 2015 Ziele Medienrecht Die Studierenden erreichen folgende Ziele: Sie sind sensibilisiert für juristisch heikle Sachverhalte
MehrVerantwortung und Haftung des Koordinators insbesondere unter dem Aspekt der Regressnahme
Verantwortung und Haftung des Koordinators insbesondere unter dem Aspekt der Regressnahme 3. Bundeskoordinatorentag Berlin, den 08.11.2007 Verantwortung Aufgaben begründen Pflichten Zwang zur Pflichterfüllung
MehrArt. 55 ZGB. Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
Der Organbegriff im Gesellschaftsrecht (Art. 55 ZGB) und die Verantwortlichkeit der Organe Prof. Dr. Bettina Hürlimann-Kaup Vortrag vom 30. November 2016 Prof. Bettina Hürlimann-Kaup 30. November 2016
MehrSchule im rechtlicherzieherischen. Blockwoche PHSG 2013 Modul 1 Schule & Recht
Schule im rechtlicherzieherischen Umfeld Blockwoche PHSG 2013 Modul 1 Schule & Recht Übersicht Vorlesungen 1. Vorlesung Einführung ins Schulrecht Grundrechte mit Einfluss auf die Schule 2. Vorlesung Mitspracherechte
MehrSicherheitstagung 2010
Sicherheitstagung 2010 Die Stellung der verantwortlichen Personen aus dem Blickwinkel des Verwaltungsrechts, des Strafrechts und des Zivilrechts VStG??? StGB Materiengesetze Verordnungen Bescheide ABGB
MehrKanton Zug Disziplinarordnung für die kantonalen Gymnasien, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule
Kanton Zug.7 Disziplinarordnung für die kantonalen Gymnasien, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule Vom 0. Juni 0 (Stand. August 0) Die Schulkommission der Kantonalen Mittelschulen des Kantons
MehrDisziplinarreglement der Mittelschulen
Disziplinarreglement der Mittelschulen.. Disziplinarreglement der Mittelschulen (vom. Februar 05), Der Bildungsrat, gestützt auf 0 Abs. des Mittelschulgesetzes vom. Juni 999, beschliesst: A. Allgemeine
MehrMedikamentengabe in Schulen
Chris Fertnig/iStockphoto Medikamentengabe in Schulen Überschrift DGUV Meta Bold 16 pt/20 pt/24 pt, ZAB 18/22/26 pt Unterüberschrift Meta Normal 10 pt/14 pt/16 pt, ZAB 12/16/18 pt BG/GUV-SI 8098 Gesetzlicher
MehrKompetenzverteilung innerhalb Schulgemeinde
Departement für Erziehung und Kultur Kompetenzverteilung innerhalb Schulgemeinde Stand: 1. August 2016 (DEK/0067/2016) 1. Gesetzliche Grundlagen 1. Gesetz über die Volksschule (; RB 411.11) 2. Verordnung
MehrGeltenden Regelung (Kommentar zum Gesetz für Verantwortlichkeit der Behörden und Beamten)
Vom Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 13, 60 und 63 Absatz 1 der Kantonsverfassung, beschliesst A. Allgemeines 1 Begriffe 1 Als Staat im Sinne dieses Gesetzes gelten der Kanton, die
MehrGlossar zur Totalrevision des Verantwortlichkeitsgesetzes
Glossar zur Totalrevision des Verantwortlichkeitsgesetzes Absolut Rechtsgüter Adäquater Kausalzusammenhang Amtliche Tätigkeit Amtspflichtverletzung Auskunft, unrichtige Bundeszivilrecht Fahrlässigkeit
MehrInhaltsverzeichnis. Teil A Ausgewählte Bereiche des Strafrechts Allgemeiner Teil. Literatur- und Rechtsgrundlagenverzeichnis... 9
Literatur- und Rechtsgrundlagenverzeichnis... 9 Teil A Ausgewählte Bereiche des Strafrechts Allgemeiner Teil 1. Strafrecht als ein Mittel der Sozialkontrolle... 13 1.1 Aufgabe des Strafrechts... 13 1.1.1
MehrReglement der Stadt Adliswil zur Verhinderung von Mobbing und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
Reglement der Stadt Adliswil zur Verhinderung von Mobbing und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz vom 20. Dezember 2010 2 Inhaltsverzeichnis 1. Schutz der persönlichen Integrität 3 2. Mobbing 3 3. Sexuelle
Mehrüber die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
.. Gesetz vom. März 007 über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom. Dezember 00 über die Berufsbildung, insbesondere die Artikel
MehrSchulordnung. Absenzen und Urlaube
Schulordnung Absenzen und Urlaube Hunzenschwil, Mai 2015 Schulordnung Um einen geregelten Schulunterricht gewährleisten zu können, bitten wir Sie, geehrte Eltern, mit Ihrem Kind folgende Punkte zu besprechen:
MehrK o n z e p t. Elternmitwirkung. Schule Romoos
Schule 6113 Romoos Lehrerzimmer 041 480 45 92 Schulleitung 041 480 45 93 Fax 041 480 45 94 E-Mail: schulleitung.romoos@bluewin.ch K o n z e p t Elternmitwirkung Schule Romoos 2009 Inhalt 1. Grundlagen.
MehrDisziplinarreglement der Mittelschulen
4.. Disziplinarreglement der Mittelschulen (vom. Februar 05) Der Bildungsrat, gestützt auf 0 Abs. des Mittelschulgesetzes vom. Juni 999, beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen. Dieses Reglement gilt für
MehrUnterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form. Auszug aus: Kinderrechte: Entstehung, Inhalt, Notwendigkeit und Durchsetzung
Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form Auszug aus: Kinderrechte: Entstehung, Inhalt, Notwendigkeit und Durchsetzung Das komplette Material finden Sie hier: School-Scout.de SCHOOL-SCOUT
MehrAggression und Gewalt im Arbeitsumfeld öffentlicher Verwaltungen
Aggression und Gewalt im Arbeitsumfeld öffentlicher Verwaltungen Juristische und administrative Massnahmen Referat von Johann-Christoph Rudin an der Tagung des VZGV vom 19.1.2012 Rudin Rechtsanwälte Mainaustrasse
MehrGesellschaft. Peter Schneider, Bettina Meier, Karl Uhr, Christoph Aerni, Bernhard Roten, Bernhard Scheidegger. Ausgabe B. Handbuch für Lehrpersonen
Peter Schneider, Bettina Meier, Karl Uhr, Christoph Aerni, Bernhard Roten, Bernhard Scheidegger Gesellschaft Ausgabe B Handbuch für Lehrpersonen 4. Auflage 3 Vorwort Das vorliegende Handbuch für Lehrpersonen
Mehr1. Ist der Schutzbereich des Grundrechts berührt? persönlicher Schutzbereich. sachlicher Schutzbereich (geschützte Sphäre und Ansprüche)
Prüfschema zur Zulässigkeit von Eingriffen in Freiheitsrechte 1 (Art. 36 BV) 1. Ist der Schutzbereich des Grundrechts berührt? persönlicher Schutzbereich sachlicher Schutzbereich (geschützte Sphäre und
MehrDas Recht am eigenen Wort
Dr. iur. Bruno Glaus Das Recht am eigenen Wort Informationelle Selbstbestimmung als Schranke der Medienfreiheit - mit allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Mediengespräch Stämpfli Verlag AG Bern 1997
MehrSchule und Recht. Weiterbildung VELEDES 14. Dezember 2012
Schule und Recht Weiterbildung VELEDES 14. Dezember 2012 Themenübersicht Einführung ins Schulrecht Der aktuelle Fall Nathalie das Handy-Girl Kleidervorschriften und andere nützliche Regelungen Es war ja
MehrErklärung zum grenzachtenden Umgang für ehrenamtlich Tätige
Erklärung zum grenzachtenden Umgang für ehrenamtlich Tätige Name, Vorname: Geburtsdatum: Anschrift: Tätigkeit: Seelsorgeeinheit/Verband : Ehrenamtliche Tätigkeit: Hiermit erkläre ich, dass ich den Verhaltenskodex
MehrVorlesung Personenrecht HS 2017
Vorlesung Personenrecht HS 2017, M.I.L. (Lund) 20.9. 01.11.2017 Mittwoch, 12.15 13.45 Uhr (ohne Pause) Vorlesungsübersicht Einführung Teil I: Natürliche Personen I. Rechtsfähigkeit II. Handlungsfähigkeit
MehrRechtlicher Rahmen und mögliche Auswirkungen der freiwilligen Partnerinformation
Rechtlicher Rahmen und mögliche Auswirkungen der freiwilligen Partnerinformation Nationale Tagung 2013: Freiwillige Partnerinformation Bern, 24. September 2013 Prof. Dr. iur. Thomas Gächter, Universität
MehrWas passiert mit den Kindern?
Was passiert mit den Kindern? Kinderrechte in der Praxis Mag. a Elke Sarto Volksanwaltschaft Kinderrechte In der Praxis der Volksanwaltschaft 138 ABGB Kriterienkatalog zum Kindeswohl Punkt 2-Schutz der
Mehrüber die Erteilung des römisch-katholischen Religionsunterrichts in der obligatorischen Schule Die Römisch-katholische Kirche des Kantons Freiburg
.0. Vereinbarung vom 0. Juni 009 über die Erteilung des römisch-katholischen Religionsunterrichts in der obligatorischen Schule Die Römisch-katholische Kirche des Kantons Freiburg handelnd durch Herr Pfr.
MehrUp-Date Schulrecht. Kaderweiterbildung Schule Gommiswald 1. Sept. 2014
Up-Date Schulrecht Kaderweiterbildung Schule Gommiswald 1. Sept. 2014 Unterlagen Themen der sehr aktuelle Fall «neuer Entscheid Bundesgericht zum Schulweg» Der Beruf als Hobby der Nebenjob als Erwerb «der
MehrReglement über Turnen und Sport in der Schule
- 1 - Reglement über Turnen und Sport in der Schule vom 19. Dezember 2012 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Gesetz über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli 1962; eingesehen das Gesetz
MehrAnsprüche 3: Ansprüche aus unerlaubter Handlung (I)
Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 27.11.2007 Ansprüche 3: Ansprüche aus unerlaubter Handlung (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943
Mehrüber die Gemeindeagenturen der kantonalen AHV- Ausgleichskasse
8.. Reglement vom 6. Oktober 00 über die Gemeindeagenturen der kantonalen AHV- Ausgleichskasse Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf den Artikel des Ausführungsgesetzes vom 9. Februar 99 zum
Mehr202-091 DGUV Information 202-091. photophonie/fotolia. Medikamentengabe in Schulen
202-091 DGUV Information 202-091 photophonie/fotolia Medikamentengabe in Schulen November 2012 aktualisierte Fassung Juli 2014 Impressum Herausgeber: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.v. (DGUV)
MehrRichtlinien für die Durchführung von Schulreisen, Exkursionen und Klassenlagern
Richtlinien für die Durchführung von Schulreisen, Exkursionen und Klassenlagern 1. Allgemeine Grundsätze 1.1. Schulreisen, Klassenlager und Exkursionen finden grundsätzlich innerhalb der Schweiz statt.
MehrFI Prof. Mag. Gerhard Angerer
an einem Institut für Sportwissenschaften an einer Universität an einer Pädagogischen Hochschule an einem Universitäts Sportinstitut an einer Bundessportakademie (Bundesanstalt für Leibeserziehung) oder
MehrArt. 36 BV Einschränkungen von Grundrechten
Prof. Dr. A. Ruch, ETH Zürich Art. 36 BV Einschränkungen von Grundrechten 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst
MehrFachtagung: «Sicherheit Stolperstein für den Sport in der Schule»
Fachtagung: «Sicherheit Stolperstein für den Sport in der Schule» Workshop 6 Angst vor rechtlichen Konsequenzen berechtigt? 29. Oktober 2015, Magglingen Oliver Rosch, wissenschaftl. Mitarbeiter Recht o.rosch@bfu.ch
MehrGrenzen setzen Was kann ich bei sexueller Belästigung am Arbeits Platz machen?
Grenzen setzen Was kann ich bei sexueller Belästigung am Arbeits Platz machen? 1 1. Sie fühlen sich sexuell belästigt? Sie sind nicht allein. Von 3 Frauen hat eine Frau sexuelle Belästigung am Arbeits
MehrINHALTSVERZEICHNIS. Vorwort/ Dank 7. Inhaltsverzeichnis 9. Einführung 19. KAPITEL 1 Was ist Gerechtigkeit, Fairness? Wie wird sie durchgesetzt?
INHALTSVERZEICHNIS Vorwort/ Dank 7 Inhaltsverzeichnis 9 Einführung 9 KAPITEL Was ist Gerechtigkeit, Fairness? Wie wird sie durchgesetzt? 3 TEIL Gedanken über Gerechtigkeit und Fairness 4 Grundsatzfrage
MehrVerordnung über das Verfahren bei Ordnungsmaßnahmen Vom 8. Juli 1993 (ABl. S. 688), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juni 2005 (ABl. S.
Verordnung über das Verfahren bei Ordnungsmaßnahmen Vom 8. Juli 1993 (ABl. S. 688), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juni 2005 (ABl. S. 467) Gült.Verz. Nr. 7200 Auf Grund des 82 Abs. 11 des Hessischen
MehrDie Haftung des Spitals
Die Haftung des Spitals Ein Überblick RA Philippe Fuchs Workshop Ulrich AG, 14. November 2012 Inhaltsverzeichnis Einführung 3 Privatrecht vs. Öffentliches Recht 4 Haftungsgrundlagen 7 Haftungsvoraussetzungen
MehrClaude Grosjean, lic. iur., Fürsprecher. Claude Grosjean, lic. iur., Fürsprecher. GESUNDHEITSFÖRDERUNG Mobbing und Arbeitsplatzkonflikte
GESUNDHEITSFÖRDERUNG Mobbing und Arbeitsplatzkonflikte LOPS 7. Symposium für OP-Personal Personal 07.10.2006, Paraplegikerzenturm Nottwil Themenübersicht Fallbeispiel Rechte und Rechtsschutz des Opfers
MehrReglement über die Nutzung der Schulanlagen
Reglement über die Nutzung der Schulanlagen 410.531 Reglement über die Nutzung der Schulanlagen vom 29. April 1996 1 Die Schulbehörde und der Gemeinderat gestützt auf Art. 25 des Kantonalen Schulgesetzes
MehrVPOD Kurs Haftpflicht der Lehrpersonen Grosse Verantwortung grosses Risiko? Montag, 28. Oktober 2013
VPOD Kurs Haftpflicht der Lehrpersonen Grosse Verantwortung grosses Risiko? Montag, 28. Oktober 2013 Unterlagen Themenübersicht Der aktuelle Fall. «Die Lehrperson als Krankenschwester» Le petit Napoleon
Mehr