Schule und Recht. Weiterbildung VELEDES 14. Dezember 2012

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1 Schule und Recht Weiterbildung VELEDES 14. Dezember 2012

2 Themenübersicht Einführung ins Schulrecht Der aktuelle Fall Nathalie das Handy-Girl Kleidervorschriften und andere nützliche Regelungen Es war ja nur eine kleine Umarmung Die bedrohte Lehrperson Und ist der Fettnapf noch so klein, irgendwer tritt doch hinein Fragerunde

3 Work-Shop Schule & Recht Die Teilnehmenden erreichen folgende Ziele: Sie erhalten einen Einblick in den Stufenbau des Schulrechts. Sie kennen die relevanten Rechtsquellen Sie sind sensibilisiert für juristisch heikle Sachverhalte Sie sind in der Lage Juristen gezielte Fragen zu stellen, um auf Ihre konkrete Problemsituation eine Antwort zu erhalten.

4 Der aktuelle Fall: «Das Kopftuch» Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau beurteilt das Kopftuchverbot einer Schule als «unverhältnismässig». Jetzt will diese, dass das Bundesgericht einen Grundsatzentscheid fällt. NZZ am Sonntag, 25. November 2012

5 Glaubens- und Gewissensfreiheit Art. 15 BV Religionsfreiheit Jedes Individuum kann in Selbstverantwortung ohne staatliche Einmischung über religiöse Fragen entscheiden Glaubens- und Gewissensfreiheit Recht des Einzelnen, in seiner religiösen Überzeugung und in deren Verbreitung nicht durch staatliche Vorschriften eingeschränkt zu werden Religiöse Erziehung Art. 303 ZGB ¹ Über die religiöse Erziehung verfügen die Eltern. Ein Vertrag, der diese Befugnis beschränkt, ist ungültig. ² Hat ein Kind das sechzehnte Altersjahr zurückgelegt, so entscheidet es selbständig über sein religiöses Bekenntnis.

6 Recht auf Äusserung religiöser Überzeugungen Religionsmündigkeit mit 16 Jahren Unabhängigkeit staatlichen Rechts von religiösen Vorschriften Teilgehalt Glaubensund Gewissensfreiheit kein obligatorischer Religionsunterricht an öffentlichen Schulen keine Rechtsnachteile wegen Glaubensansichten

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8 Der Fall Abgottspon Das Kreuz mit dem Kreuz Valentin Abgottspon hat ein Kruzifix in seinem Schulzimmer an der Oberstufe Stalden im Frühjahr 2009 abgehängt. Im August 2010 ersuchte er die Schulkommission um die Entfernung sämtlicher Kruzifixe aus den von ihm zur Lehrtätigkeit benutzen Räumlichkeiten, seine Dispensation von der Teilnahme an der wöchentlichen Schulmesse sowie von der Verpflichtung zur Bestimmung von Messdienern und Lektoren aus seiner Schülerschaft. Das Gesuch wurde abgelehnt, da Art. 3 des kantonalen Gesetzes über das öffentliche Unterrichtswesen festhält, dass die Schülerinnen und Schüler auf ihre Aufgaben als Christen vorbereitet werden müssen. Die Behörde forderte ihn auf, das Kruzifix wieder in seinem Klassenzimmer anzubringen. Diesem Diktat widersetzte er sich. Umgehend erhielt er die Quittung in Form einer fristlosen Kündigung.

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12 Öffentliches Recht / Privatrecht Öffentliches Recht Es umfasst jene Rechtsnormen, die mit Staat und einer Tätigkeit zu tun haben: Beziehung Staat Einzelperson Beziehung Staat Staat Organisation des Staates und seiner Einrichtung Privates Recht Es regelt die Rechtsbeziehung von Privatperson (natürlichen und juristischen) unter sich: Gleichstellungsverhältnis Unterordnungsverhältnis Staat Verwaltungsrecht Strafrecht Prozessrecht etc. ZGB + OR

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14 Rechtsstellung Schulleitung Führungsfunktionen Pflichten (VRLVK) Pädagogik Personal Administration Organisation Finanzen Schutz der Persönlichkeit Datenschutz Zeugnispflicht

15 Grundzüge der Rechtspflege Das Prozessrecht bedeutet Verfahrensrecht und regelt das Verfahren vor den staatlichen Gerichten. Staat Strafprozess Verwaltungsrechtliche Streitigkeiten Zivilprozess

16 Zivil- und Strafprozess Zivilprozess Strafprozess Hier werden privatrechtliche Streitigkeiten entscheiden Hier werden Delikte beurteilt Beispiele: Persönlichkeitsverletzung Ehescheidung Klagen auf Schadensersatz Arbeitsrechtliche Klagen Beispiele: Diebstahl Ehrverletzung Drohung Körperverletzung Verstösse gegen die Sittlichkeit

17 Zivilprozess Richter Kläger Beklagter Ein Zivilprozess kommt nur zustande, wenn eine Person(natürliche oder juristisch) eine Klage einreicht, z.b. Schadenersatzklage Art. 41 ff. OR. Hier gilt der Grundsatz: Wo kein Kläger ist, da ist auch kein Richter. Der Zivilprozess kann durch Übereinkunft der Parteien abgebrochen werden. Die Partei, die aus einer Tatsache Rechte für sich ableitet, muss sie auch beweisen können.

18 Strafprozess Richter Ankläger Angeklagte (Vertreter des Staates) Im Strafrecht unterscheidet man: Antragsdelikte Hier überlässt es der Staat dem Geschädigten, ob er einen Strafantrag stellen will oder nicht, z.b. Drohungen Art. 180 StGB. Offizialdelikte Hier verfolgt der Staat eine Straftat von Amtes wegen, z.b. Nötigung Art. 181 StGB. Hier liegt die Beweislast ganz bei der Anklagebehörde.

19 Konkreter Fall «Handyentzug» Darf das Handy für den ganzen Tag eingezogen werden?

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21 Rechtsquellen und Stufenbau des Schulrechts Volk Art. 63 Berufsbildung Bundesverfassung Art BV Grundrechte Bundesversammlung Berufsbildungsgesetz Art. 23 BBG Bundesrat Berufsbildungsverordnung BBV Bundesamt für Berufstechnologie Verordnungen BBT über die berufliche Grundbildung Detailhandelsfachfrau/mann Detailhandelsassistent/in EBA mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ)

22 Rechtsquellen und Stufenbau des Schulrechts weitere Rechtsquellen Gerichtsurteile Standesregeln

23 Grundrechte der BV mit Einfluss auf die Schule Achtung und Schutz der Menschenwürde Art. 7 Schutz der Privatsphäre Art. 13 Recht auf Leben und persönliche Freiheit Art. 10 Verfahrensgarantie Art. 29 Eigentumsgarantie Art. 26 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben Art. 9 Schule Rechtsgleichheit Schutz vor Diskriminierung Gleichstellung Mann und Frau Art. 8 Glaubens- und Gewissensfreiheit Art. 15 Meinungs- und Informationsfreiheit Art. 16 Sprachenfreiheit Art. 18

24 Prinzipien des Rechtsstaates mit Einfluss auf die Schule Wahrung der Rechtsgleichheit Gewährleistung der Grundrechte Garantie auf unabhängigen und unparteiischen Richter Einhaltung der Gewaltenteilung (check and balance) Beachtung der Gesetzmässigkeit (Legalitätsprinzip) Schule Handeln nach Treu und Glauben (Vertrauensprinzip) Handeln in öffentlichem Interesse Gebot der Verhältnismässigkeit

25 Konkreter Fall «Notengebung» Eine Lehrperson beurteilt eine Leistung falsch. Kann eine Note rückwirkend negativ verändert werden? Was kann ich vorbeugend unternehmen, um Anfechtungen von Noten zu vermeiden? Darf für Spicken die Note 1 gegeben werden?

26 Lösung «Spicken und Note 1» Darf für Spicken die Note 1 gegeben werden? ÜK-Reglement Erhält ein Lernender eine Sozialkompetenz-Note unter 4 oder eine Fach- bzw. Methodenkompetenz-Note 3 oder darunter, wird dies dem Ausbildungsbetrieb schriftlich mitgeteilt. Wird ein Lernender beim Abschreiben oder Spicken erwischt, erhält dieser in der entsprechenden Prüfung die Note 1. => Disziplinarmassnahme

27 Lösung «Spicken und Note 1» Rechtlich korrekte Massnahme Leistungsbeurteilung Disziplinarmassnahmen Korrigieren und Benotung Abzug durch Spicken entstandene Lösung Nicht- Bewerten Nachprüfung Ermahnung (erstes Mal/leichter Fall) Antrag Aufhebung Lehrvertrag (schwerer Fall)

28 Grenzen der Freiheitsrechte Jedes Freiheitsrecht findet seine Grenzen an der Freiheit des Nächsten Der Staat schränkt zum Schutze des Nächsten die Freiheitsrechte ein - und zwar durch ein Gesetz im formellen Sinn.

29 Durchbruch der Rechtsstaatsprinzipien im Schulalltag Meinungsäusserungsfreiheit (Gespräch mit Banknachbarn) VS. Schweigen während Ausführungen der Lehrperson Prinzip der Gewaltenteilung VS. Lehrperson ordnet Hausaufgaben an, kontrolliert diese, verhängt Sanktionen bei Nichterledigung und vollzieht Strafe Eigentumsgarantie VS. Wegnahme von Gegenständen - Smartphone

30 Keine unbeschränkte Geltung der Freiheitsrechte 1. Einschränkungen durch Gesetze Berufsbildungsgesetz Strafgesetz 2. Verkürzte Geltung der Freiheitsrechte für: Ausländer Niederlassung Wahl- und Stimmrecht Unmündige kein Recht auf Ehe Personen in einem Sonderstatusverhältnis Angehörige der Armee Anstaltsbenützer (z.b. Insassen von Strafanstalten und Schüler)

31 Sonderstatusverhältnis: Ein Sonderstatusverhältnis liegt vor, wenn eine Person in einer engeren Rechtsbeziehung zum Staat steht als die übrigen Menschen und sich daraus für sie besondere Pflichten und Einschränkungen der Freiheitsrechte ergeben.

32 Disziplinarmassnahmen der Schule Disziplinarmassnahmen Sie dienen zur Sicherung des Anstaltszwecks, zur Durchsetzung von Ruhe und Ordnung Sie haben Strafcharakter Anwendung Legalitätsprinzip Disziplinarmassnahme muss im Gesetz vorgesehen sein! Erziehungsmassnahmen Sie dienen ausschliesslich der Förderung der Persönlichkeitsentfaltung Sie haben keinen Strafcharakter Schuld ist keine Voraussetzung Massnahme muss nicht im Gesetz verankert sein Massnahme muss nicht im Fehlverhalten des Betroffenen liegen Beispiel: Versetzung auf anderen Platz

33 Konkreter Fall «Disziplinarmassnahmen» Inwiefern kann ich als Lehrperson Disziplinarstrafen ausstellen und in welcher Form?

34 Rechtsgrundlagen ÜK-Reglement «Disziplinarmassnahmen» Lernende, die aufgrund schwerer disziplinarischer Vergehen nach ausdrücklicher Verwarnung während des Kurses vom ÜK-Leiter ausgeschlossen werden, haben den gesamten Kurs zu repetieren oder können ganz vom ÜK-Unterricht ausgeschlossen werden. Die zusätzlich anfallenden Kosten trägt vollumfänglich der Lernende. Eine Beschwerdemöglichkeit wird in solchen Fällen gänzlich wegbedungen.

35 Merkmale Sonderstatusverhältnis: Merkmale müssen in einem Gesetz umschrieben werden. Beispiel: Lehrvertrag Art. 14 Abs. 1 BBB Zwischen den Lernenden und den Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis wird ein Lehrvertrag abgeschlossen. Er richtet sich nach den Bestimmungen des OR (Art a), soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung enthält.

36 Merkmale Sonderstatusverhältnis Besondere Pflichten des Lehrlings und seines gesetzlichen Vertreters, Art. 345 OR 1. Der Lehrling hat alles zu tun, um das Lernziel zu erreichen. 2. Der gesetzliche Vertreter des Lehrlings hat den Lehrmeister in der Erfüllung seiner Aufgabe nach Kräften zu unterstützen und das gute Einvernehmen zwischen Lehrmeister und Lehrling zu fördern.

37 VELEDES als Bildungsinstitution ÜK Regelung: Zweck Erfüllung des Bildungsauftrag Die überbetrieblichen Kurse haben zum Zweck, den Lernenden die branchenspezifischen Kenntnisse und die damit verbundenen Fertigkeiten gemäss den Leistungszielen der speziellen Branchenkunde zu vermitteln. Die Lernenden haben die in den Kursen erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen der beruflichen Praxis im Lehrbetrieb anzuwenden und zu vertiefen.

38 VELEDES als Bildungsinstitution Fazit: die Lehrperson kann als Vertreterin von VELEDES im Klassenzimmer den Schülerinnen und Schülern die Benutzung des Handys verbieten, ohne dazu speziell durch ein Gesetz ermächtigt zu sein.

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41 Genussmittel Grundsatz Der Gesundheitsschutz ist in erster Linie Sache der Eltern. kein Weisungsrecht der Schule ausserhalb Schulzeit und Schulgrundstück Recht des Einzelnen, Alkohol zu trinken und zu rauchen als Teilgehalt der persönlichen Freiheit evtl. Orientierung der Vormundschaft Schranke: Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder Art. 136 StGB

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43 Weisungsrecht von Lehrpersonen während der Schulzeit Rauchen Kein Verbot Regelung auf dem Schulareal beachten Alkohol Absolutes Alkoholverbot für die ganze Schulzeit zulässig, da Lernziele sonst gefährdet Drogen Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz Genussverbot gilt auch vor dem Unterricht. Schüler sollen nüchtern zur Schule kommen. gesetzliches Genussverbot

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45 Persönliche Freiheit Art. 10 BV physische Freiheit Freiheit über den eigenen Körper psychische Integrität Elementare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung

46 physische Freiheit körperliche Integrität verletzt durch jeden Eingriff in den Körper ohne Einwilligung Probleme: - Schularztuntersuch / Arztwahl Verboten: - körperliche Züchtigung Bewergungsfreiheit Schutz vor ungerechtfertigtem Freiheitsentzug Probleme: - obligatorische Schullager Verboten: - Einsperren von Schülern als Strafe

47 Lehrer lässt schlechte Schüler ausbuhen! Ein Primarlehrer in Küssnacht probiert sich an einer neuen Methode: Die Klasse muss schlechte Schüler ausbuhen. Während gute Leistungen mit Applaus der Mitschüler belohnt würden, müssten sich Kinder mit schlechten Leistungen auf einen Stuhl stellen und ausbuhen lassen. Und Kinder mit besonders schlechten Leistungen müssten sich auf den Boden legen und vor der Klasse weinen. (Blick, 16. Juni 2011)

48 Der Fall Flurina Facebook-Lehrer spioniert Schüler Ein selbständiger Pädagoge hat auf Facebook unter anderem unter dem Pseudonym Flurina rund 200 Oberstufenschüler aus Amden und Eschenbach (Kt. St. Gallen) kontaktiert. Er gab sich als 16-jähriges Mädchen aus, das bald in die Region ziehe. So befragte er die Jugendlichen zum Unterricht sowie zu ihrem Drogenkonsum und schaute ihre offenherzigen Bilder an. Anschliessend wurden seine Recherchen gesammelte Postings und Bilder auf Facebook in der Klasse gezeigt und diskutiert. Die Schulleitung wusste Bescheid, der Schulrat von Eschenbach jedoch nicht. (Südostschweiz am Sonntag, 12. Juni 2011)

49 psychische Integrität freie Entfaltung Persönlichkeit Schutzobjekt ist die gereifte Persönlichkeit, nicht aber die Persönlichkeitswerdung Probleme: - Gehorsampflicht - Kleider- und Schminkvorschriften - Haartracht - Rauchen / Alkohol Geheimsphäre Probleme: - Verpflichtung des Schülers, seine persönliche Meinung zu äussern - Aufsatzthemen Verboten: - Verletzung Briefgeheimnis

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52 Meinungs- und Informationsfreiheit Art. 16 BV Schutzobjekt - freie Meinungsbildung - freie Meinung - freie Verbreitung - Entgegennahme von Nachrichten und Meinungen - Recht, sich aus allg. zugänglichen Quellen zu informieren Geschützt sind: - Politische Meinungen - Lehrmeinungen - Kritische Auseinandersetzung mit anderen Ansichten - Werke der Kunst Grenzen - Rassendiskriminierung Art. 261 bis StGB - Schutz der Persönlichkeit Art. 28 ZGB - Keinen verfassungsmässigen Schutz geniessen Meinungskundgebungen durch Sachbeschädigungen!

53 Absoluter Schutz des Wesenskerns Eingriffe in die persönliche Freiheit sind grundsätzlich nur zulässig, wenn sie das Grundrecht weder völlig unterdrücken noch eines Gehalts als fundamentaler Institution unserer Rechtsordnung entleeren. (BGE 90 I 29)

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56 Kleidervorschriften Grundsatz Für die Kleidung sind die Schülerinnen und Schüler selbst und die Eltern verantwortlich. Kleidervorschriften verletzen unter Umständen die persönliche Freiheit Kein Weisungsrecht der Schüler über: - Kleidung - Schminke - Haartracht

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58 Ausnahmen: Erlaubte Weisungen in Bezug auf Kleidung / Schminke / Haartracht durch Lehrperson hygienische Gründe Kleidervorschriften im Fachunterricht: - Kochmütze etc. Störung des Unterrichts Schmuck: - rasselnde Armspangen Unterlassung von zu starkem Parfümierens Gewaltverherrlichende oder rassistische Kleidung Schutz vor Verletzungen Schmuck im Turnunterricht Spitze Gegenstände als Schmuck

59 Konkreter Fall «Diebstahl» Wie sind die rechtlichen Grundlagen und die nötigen Massnahmen bei Diebstahl, z.b. Handy der Lehrperson wird geklaut? Kann die Lehrperson den Schüler zurückhalten?

60 Schule / Strafrecht Grundsatz Das Aufdecken, die Verfolgung und Beurteilung von strafrechtlichen Delikten gehört nicht zum Auftrag der Schule! Schule pädagogischer Auftrag Delikt z.b. -Drohung -Körperverletzung -Erpressung - Diebstahl Jugendanwaltschaft Strafverfolgungsauftrag

61 Amoklauf ohne Waffen Im Juni 2009 fielen drei damals 16-jährige Schüler der Weiterbildungsund Berufswahlschule Küsnacht in der Münchner Innenstadt über mehrere Personen her und verletzten diese teilweise lebensgefährlich. Der Vorfall wurde von Psychologen als Amoklauf ohne Waffen bezeichnet. Die Jugendkammer des Landgerichts München verurteilte die drei Schüler zu langjährigen Haftstrafen. Wegen versuchten Mordes und gefährlicher Körperverletzung müssen zwei Jugendliche sieben Jahre, beziehungsweise vier Jahre und zehn Monate ins Gefängnis. Der Dritte bekam wegen gefährlicher Körperverletzung eine Haftstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten. Dieser Jugendliche ist in diesen Tagen entlassen worden.

62 Jugendstrafrecht Gesetzliche Grundlagen Was ist verboten? Verfahren Strafgesetz Regelung einzelner Delikte z.b. Körperverletzung Art. 123 StGB Verfahren JStPO der Kantone Jugendstrafrecht Regelung Sanktionen z.b. persönliche Leistungen Art. 23 JStGB

63 Strafen und Massnahmen Strafen Ambulante Massnahmen Stationäre Massnahmen Weitere Möglichkeiten Verweis Busse Persönliche Leistung Freiheitsentzug Aufsicht Persönliche Betreuung Ambulante Behandlung Gruppentherapien Anti-Aggressivitätstraining Jugendtraining Beobachtungsstation Jugendheim Massnahmen für junge Erwachsene Familienplatzierung Andere Fremdplatzierungen (z.b. in einem Internat oder in einer Drogenentzugsstation) Einstellung Verfahren Strafbefreiung

64 Aufbau Sanktionssystem Die Sanktion bestimmt sich nach der Persönlichkeit des Täters Der Täter bedarf nur einer erzieherischen Betreuung oder Therapie. Der Täter bedarf einer Bestrafung und einer erzieherischen Betreuung oder Therapie. Der Täter braucht keine erzieherische Betreuung oder Therapie. Schutzmassnahmen Art. 12 ff. JStG Aufsicht persönliche Betreuung Ambulante Behandlung Unterbringung (offene oder geschlossene) Schutzmassnahmen und Bestrafung Schutzmassnahmen Art. 12 ff. JStG Aufsicht persönliche Betreuung Ambulante Behandlung Unterbringung (offene oder geschlossene)

65 Ablauf des Jugendstrafverfahrens Delikt Ermittlungen durch die Polizei Strafuntersuchung Jugendanwalt Strafrechtliche Abklärung des Sachverhaltes Sozialdienst Abklärung der persönlichen Verhältnisse

66 Ablauf des Jugendstrafverfahrens Urteil Jugendanwalt Gericht Vollzug Massnahme Strafe

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68 Fall : Herabwürdigung einer Lehrperson Ein Schüler der Detailhandelsfachklasse sowie zwei Mitschüler betiteln ihren Fachlehrer während einer Exkursion in einem Lebensmittelbetrieb und danach immer wieder öffentlich als Pädophiler oder Spanner. Sie setzen im Weiteren das Gerücht in die Welt, der Fachlehrer habe Schülerinnen fotografiert, die nur leicht bekleidet gewesen seien. Ihr Ziel ist es, die Lehrperson zu diffamieren. Die geäusserten Behauptungen erwiesen sich nachweislich als falsch. Bei der Befragung stellt es sich heraus, dass der Haupttäter regelmässig in der Nacht im Internet surft und dort auch oft Seiten mit pädophilem Inhalt besucht.

69 Missbrauch von Lehrernamen im Chatroom Ein Lehrer stellt fest, dass in einem Chatroom (Single-Chat) im Internet Usernamen benutzt werden, die mit den Namen von fünf Lehrpersonen von VELEDES identisch sind und dass unter diesen Chatnamen Lehrpersonen der Schule unter anderem mit sexuellen Begriffen und Unterstellungen beleidigt und beschimpft werden. Dabei wird auch der Vor- und Familienname einer Lehrerin für ein Userprofil verwendet. Die Einträge und das Profil sind nachweislich von einem Schüler aus der Klasse der betroffenen Lehrpersonen erstellt worden. Dieser Schüler ist soweit geständig, als dass er zugibt, das Profil mit dem Namen der Lehrerin erstellt zu haben. Er bestreitet aber die Äusserungen über die anderen Lehrpersonen abgegeben zu haben. Vielmehr seien weitere Klassenkameraden daran beteiligt, die ihn zu den beleidigenden Äusserungen gedrängt hätten. Er habe im Chat nur Wörter wie hässlich und doof, aber keine Äusserungen mit sexuellem Inhalt verbreitet.

70 Delikt: Drohung / Nötigung NEIN JA Strafantrag? NEIN Keine Strafverfolgung JA Offizialdelikt? Zwangsmassn. nötig? Polizeiliche Ermittlungen Einvernahme JA

71 JA Übergang der Verfahrensführung an den Untersuchungsrichter Polizeiliche Ermittlung Vollzug Hausdurchsuchungsbzw. Vorführbefehl Rapport-Erstellung Einvernahme Weiterleitung an das Untersuchungsamt Untersuchungsrichterliche Handlungen Nichteintreten/ Einstellung Aufhebung Strafbescheid Anklage

72 Informationsrechte- und pflichten Schule - Jugendanwaltschaft Schule Jugendanwaltschaft 99 Abs. 2 StPO BS Anzeigerecht und Pflicht für Lehrpersonen 18 JStPO Abs. 2 BS Sofern es sich als nötig erweist, können auch Institutionen und Personen, die in einem besonderen Verhältnis zur unmündigen Personen stehen und ein schutzwürdiges Interesse haben, in Kenntnis gesetzt werden.

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74 Erziehung Art. 302 ZGB ¹ Die Eltern haben das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen. ² Sie haben dem Kind, insbesondere auch dem körperlich oder geistig gebrechlichen, eine angemessene, seinen Fähigkeiten und Neigungen soweit möglich entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung zu verschaffen. ³ Zu diesem Zweck sollen sie in geeigneter Weise mit der Schule und, wo es die Umstände erfordern, mit der öffentlichen und gemeinnützigen Jugendhilfe zusammenarbeiten.

75 Erziehung Schule Eltern Im Bereich der Erziehung und der Weltanschauung müssen Schule und Eltern zusammenarbeiten zum Wohl des Kindes. Die Bildung der Persönlichkeit des Kindes lässt sich nicht in einzelne Kompetenzen zerlegen. Diese sind in einem sinnvoll aufeinanderbezogenen Zusammenwirken zu erfüllen. Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule Erziehungspflicht und -recht der Eltern

76 «Der Rosenkrieg» Anfangs Schuljahr bittet ein geschiedener, nicht sorgeberechtigter Vater die Lehrperson, ihn über die Entwicklungen seines Kindes jeweils auch zu orientieren. Muss die Lehrperson ihn informieren, wenn die Promotion gefährdet ist? ihn an ein Elterngespräch einladen, wegen disziplinarischer Probleme? ihn über die Leistungen des Jugendlichen informieren, wenn dieser 18-jährig ist?

77 Konkreter Fall «volljährige Lernende» Was ändert sich im Rechtsverhältnis zur Schule bei volljährigen Lernenden?

78 Lösung «volljährige Lernende» 1. Berufsbildungsgesetz und Lehrvertrag gelten ohne Alterseinschränkung bis zum Ende der Lehre! 2. Sonderschutzvorschriften für Lehrlinge bis 20 Jahre, Art. 29 ArG 3. Volljährige Lernende werden von der Schule direkt informiert. Informationen an die Erziehungsberechtigten ohne Einwilligung des Lehrlings sind grundsätzlich nicht zulässig.

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82 Konkreter Fall «die Anmache» Ein Lernender belästigt eine Mitschülerin, indem er sie immer wieder anmacht mit Sprüchen wie: «Hey, hübsche Frau, wie geht es?» Es kommen auch Berührungen vor.

83 Schule sexuelle Integrität In der Schule hat es keinen Platz für: sexuelle Belästigung sexistische Belästigung Handlungen gegen die sexuelle Integrität Prinzip der Nulltoleranz gegenüber Täter und Täterinnen!

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85 Beispiele sexueller Belästigung in der Schule anzügliche und peinliche Bemerkungen über das Äussere scheinbar zufällige Körperberührungen unerwünschte Körperkontakte Annäherungsversuche mit Versprechen von Vorteilen oder Androhung von Nachteilen sexuelle Beziehungen werden erzwungen sexuelle und körperliche Übergriffe, Nötigung und Vergewaltigung

86 Beispiele sexistischer Belästigungen SchülerInnen, LehrerInnen werden mit aufdringlichen Blicken taxiert SchülerInnen, LehrerInnen müssen sich sexistische Sprüche/Witze anhören In der Schule wird pornografisches Material vorgezeigt oder g t Beobachten von SchülerInnen beim Duschen

87 Sexuelle und sexistische Belästigung Sexuelle und sexistische Belästigungen sind unerwünschte Annäherungsversuche sowie Abwertungsversuche jeder Art in Form von Gesten, Äusserungen, Darstellungen und Handlungen, die von der Person oder Personengruppe, an die sie sich richten, als beleidigend, unangemessen und unerwünscht empfunden werden.

88 Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität Art StGB sexuelle Handlung mit Kindern Art. 187 StGB Jede körperliche Betätigung, die vom Standpunkt eines objektiven Beobachters aus betrachtet, auf die Erregung oder Befriedigung geschlechtlicher Lust gerichtet ist. sexuelle Handlung mit Abhängigen Art. 188 StGB Opfer können nur Personen ab 16 Jahren sein. sexuelle Nötigung Art. 189 StGB Nötigung einer Person zur Duldung einer sexuellen Handlung (psychische Nötigung ist möglich!).

89 Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität Art StGB Vergewaltigung Art. 190 StGB Anwendung von Gewalt, psychischem Druck, um eine Frau zur Duldung des Beischlafes zu nötigen. Schändung Art. 191 StGB Missbrauch einer urteilsunfähigen Person (auch Kinder bis 7 Jahre) zum Beischlaf oder zu sexuellen Handlungen. Pornografie Art. 197 Anbieten von pornografischen Produkten an Personen unter 16 Jahren. Herstellen, in Verkehr bringen, Lagern oder Anbieten von pornografischen Produkten, in denen Kinder vorkommen.

90 Konkreter Fall «Die Prügelei» Wer haftet, wenn zwei sich auf dem Nachhauseweg verprügeln? Start des Konfliktes war bereits im Unterricht!

91 Konkreter Fall «Verweis vom Unterricht» Darf man jemanden vom Unterricht verweisen? Respektive, hätte die Lehrperson die Verantwortung, falls den Lernenden auf dem Weg in den Betrieb etwas zustösst?

92 Freeriding in den Abgrund Eine Gruppe mit sehr guten Snowboardfahrern darf auf Anordnung des Leiterteams am Nachmittag des vierten Lagertages frei fahren. Mit ihnen wird vereinbart, dass sie sich um Uhr in der Talstation einfinden. Am Mittag bekamen die 16-jährigen Jugendlichen die Instruktion, dass sie mindestens zu fünft unterwegs sein müssen und keine gesperrten Pisten befahren dürfen. Weiter wurde darauf geachtet, dass immer zwei Handys vorhanden sind und sie erhielten Notfallnummern. Bei schönstem Sonnenschein aber anspruchsvollen Schneeverhältnissen können Schülerinnen und Schüler schon einmal übermütig werden. Trotz deutlichen Markierungen und Verbot fährt die Gruppe abseits der gesicherten Piste einen Tiefschneehang hinunter und löst ein 80 Meter breites Schneebrett aus. Sie werden von den Schneemassen bis zu 150 Meter weit mitgerissen und verschüttet. Drei Schülerinnen können sofort geborgen werden. Sie sind nur leicht verletzt. Doch für zwei kommt jede Hilfe zu spät. Sie sind unter 6 Meter dickem Schnee verborgen und die Rettungsgruppe findet sie erst drei Stunden später unter der hart gepressten Schicht. Die Vermissten tragen keine Lawinensuchgeräte. Die Lehrpersonen halten sich auf der Sonnenterrasse beim Apéro auf.

93 Garantenstellung - Obhutspflicht Garantenstellung Eine Lehrperson kann nur aufgrund von Gesetz oder einer freiwilligen Übernahme einer Pflicht rechtlich haftbar gemacht werden. Obhutspflicht Lehrpersonen sind im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit verantwortlich für die Unversehrtheit der ihnen anvertrauten Schüler/innen (physisch und psychisch) Bildungsauftrag der Lehrperson Recht/Pflicht der Schüler/innen auf Schulbesuch Die Haftpflicht kann nicht delegiert werden!

94 Verantwortlichkeit Strafrechtliche Vermögensrechtliche Disziplinarische Eröffnung eines Strafverfahrens z.b. Körperverletzung - Art. 122/123 StGB Schäden, die durch amtliche Tätigkeit widerrechtlich verursacht wurden Schuldhafte Verletzung der Amtsoder Dienstpflicht Ziel: Wiedergutmachung durch Sühne (Strafe) Ziel: Wiedergutmachung des Schadens und Leistung von Genugtuung durch den Staat Ziel: ordnungsgemässer Gang der Verwaltung sichern Vertrauen in das Staatspersonal erhalten

95 Rechtsgrundlagen Haftung aus unerlaubter Handlung: Geschäftsherrenhaftung Art.55 OR Haftung aus Vertrag: z.b. Ausbildungsvertrag Haftung des Arbeitnehmers Art. 101 i. V.m. Art 321e OR

96 ÜK Lehrpersonen Gläubiger Besteller Lehrmeister z.b. Werkvertrag, Art. 363 OR Schuldner Unternehmer VELEDES Lehrperson (= Erfüllungsgehilfe) z.b. Arbeitsvertrag Geschäftsherr Unternehmer geschädigter Gläubiger Erfüllungshandlung und Schädigung Lehrperson Schädiger geschädigter Gläubiger Art. 101 Abs. 1 OR Art. 41 Abs. 1 OR 3 Lehrperson Schädiger Geschäftsherr

97 ÜK Lehrpersonen Geschädigter kein Vertrag Geschäftsherr VELEDES Lehrperson z.b. Arbeitsvertrag Geschäftsherr VELEDES Geschädigter Schädigung 2 Lehrperson Schädiger Subordinationsverhältnis 1 Geschädigter Art. 55 Abs. 1 OR Befreiungsbeweis 3 Geschäftsherr VELEDES Art. 41 Abs. 1 OR Lehrperson Schädiger

98 Vermögensrechtliche Haftung = Kausalhaftung Schaden - Personenschaden - Sachschaden - Vermögenseinbusse / entgangener Gewinn - sonstiger Schaden Ausübung im Auftrag von VELEDES schädigende Haltung muss in einem unmittelbaren funktionellen Zusammenhang mit dem Tätigkeitsbereich der Lehrperson stehen Berufsauftrag der Lehrperson Widerrechtlichkeit - Verstoss gegen Gebote oder Verbote der Rechtsordnung, die dem Schutz des verletzten Rechtsgutes dienen - Verletzung der körperlichen Integrität des Menschen, Ehre, Vermögen

99 Adäquater Kausalzusammenhang Haftungsbegründend ist die Ursache (Fahren auf gesperrter Piste), die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken (ertrinken), so dass der Eintritt des Erfolges (Tod) durch die fragliche Ursache (Auslösen einer Lawine) begünstigt erscheint. Entlastungsgründe: - Höhere Gewalt - Selbstverschulden des Geschädigten - Drittverschulden

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101 Schadenhaftung Schülerinnen und Schüler Schaden ausserhalb Schulzeit Schaden während Schulzeit Grundsatz urteilsfähige Kinder werden aus unerlaubter Handlung schadensersatzpflichtig evtl. Haftung der Eltern bei mangelnder Sorgfalt in Bezug auf Beaufsichtigung / Instruktion keine Haftung der Eltern Staat übernimmt Beaufsichtigung durch Lehrperson

102 ÜK-Regelung VELEDES Versicherung Für alle von VELEDES organisierten Kurse und Veranstaltungen ist jegliche Haftung für entstandene Schäden ausgeschlossen. Der Lernende ist selber für eine ausreichende Versicherungsdeckung verantwortlich. Die Benutzung der Anlagen von VELEDES erfolgt auf eigene Gefahr. Für Diebstahl und Verlust von Gegenständen kann VELEDES nicht haftbar gemacht werden.

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