Schule und Recht. Vorlesung PHSG Einführung ins Schulrecht

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1 Schule und Recht Vorlesung PHSG Einführung ins Schulrecht

2 Übersicht Vorlesungen 1. Vorlesung 5. April 2016 (Aula Stella Maris) Grundrechte 2. Vorlesung 26. April 2016 (Aula Mariaberg) Verantwortlichkeit von Lehrpersonen 3. Vorlesung 3. Mai 2016 (Aula Mariaberg) Personalrecht fürjunglehrpersonen

3 Unterlagen

4 Ziele Vorlesung 1 Schule & Recht In der Vorlesung «Grundrechte erreichen die Studierenden folgende Ziele: Sie erhalten einen Einblick in den Stufenbau des Schulrechts Sie kennen die relevanten Rechtsquellen Sie lernen wichtige Grundrechte kennen Sie sind sensibilisiert für juristisch heikle Sachverhalte Sie sind in der Lage Juristen/innen gezielte Fragen zu stellen, um auf Ihre konkrete Problemsituation eine Antwort zu erhalten.

5 Themen Teil 1 Einführung ins Schulrecht / Grundrechte Der aktuelle Fall «die rote Ampel» Grundrechte mit Einfluss auf die Schule «das WC-Verbot» Grenzen des Schulrechts «der geschlagene Schüler» Tanga, Top, Kopftuch & Co. aktuelle Rechtsfälle

6 Der klassische Schulpranger

7 Der digitale Pranger

8 Teil 1 «Das Ampelsystem» In einem unserer Kindergärten unterrichtet seit August 2015 eine junge Kindergärtnerin welche zur Bewertung von Verhalten und Leistungen der Kinder als Anreizsystem und nicht als Schulpranger das Ampelsystem einsetzt (ob dieses System von weiteren Lehrpersonen eingesetzt wird entzieht sich meiner Kenntnis). Dieses Ampelsystem wird den Studentinnen der PHSG während des Studiums als mögliches Instrument vermittelt. Auf der Ampel werden anstelle der Namen der Kinder deren Tiersymbole dargestellt, die während des Schuljahres im Sinne eines persönlichen Pseudonyms in unterschiedlichen Schulsituationen zur Anwendung kommen. (Anfrage einer Schule im November 2015)

9 Der aktuelle Fall «Das Ampelsystem» 1. Was bedeutet Datenschutz konkret für ein Kind? 2. Hat der Sachverhalt auch einen rechtlichen Aspekt?

10 Der aktuelle Fall «Das Ampelsystem» Teil 2 Die Eltern eines Kindergartenkindes ersuchen die Kindergärtnerin nun aus Datenschutzgründen auf dieses Ampelsystem zu verzichten. Begründet wird die Forderung insbesondere damit: Bei der Pseudonymisierung werden identifizierende Personendaten kodiert. Dieser Vorgang ist reversibel; die Zuordnung der Personendaten zu einer konkreten Person wird nicht verhindert und ist mit geringem Aufwand möglich. Zum anderen wird die Wochenbilanz positiven Verhaltens und positiver Leistungen jedes Kindes unter Nennung seines Vornamens neben der Ampel auf einem Bewertungspapier dargestellt. Befestigt die Lehrperson eine Bewertungsampel innerhalb des Klassenzimmers und ermöglicht sämtlichen Kindern sowie allen Besuchern und anderen Personen (Lehrpersonen anderer Klassen, Reinigungspersonal, etc.) die Kenntnisnahme der Verhaltensbewertungen der Kinder, handelt es sich um eine Datenbekanntgabe gemäss DSG. Neben den personenbezogenen Ampelbewertungen der Kinder erhalten z.b. die Eltern auch relativ einfach Kenntnis von den pseudonymisierten Ampelbewertungen, da die Kinder erfahrungsgemäss sämtliche Tiersymbole ihrer Klassenkameraden kennen.

11 Der aktuelle Fall «Das Ampelsystem» 1. Wie beurteilen Sie das Ampelsystem aus pädagogischer Sicht? 2. Erkennen Sie mögliche Fallstricke? 3. Dürfen die Eltern die Abschaffung des Ampelsystems verlangen? 4. Welche pädagogischen Alternativen gibt es zu einem visualisierten «Anreizsystem»?

12

13 Öffentliches Recht / Privatrecht Öffentliches Recht Privates Recht Es umfasst jene Rechtsnormen, die mit Staat und einer Tätigkeit zu tun haben: Beziehung Staat Einzelperson Beziehung Staat Staat Organisation des Staates und seiner Einrichtung Es regelt die Rechtsbeziehung von Privatperson (natürliche und juristische) unter sich: Gleichstellungsverhältnis Unterordnungsverhältnis Staat Verwaltungsrecht Strafrecht Prozessrecht etc. ZGB + OR

14 Rechtsquellen und Stufenbau des Schulrechts Bund Bundesverfassung Art BV Grundrechte Art. 62 Schulwesen Bundesgesetze OR / ZGB / DSG / URG etc. Kanton Kantonsverfassung kant. Gemeindegesetz Volkschulgesetz Personalgesetz

15 Rechtsquellen und Stufenbau des Schulrechts Gemeinde Gemeinde / Schulordnung Verordnungen (z.b. Volksschulunterrricht ) Reglemente der Schulbehörden Weisungen/ Reglemente Richtlinien Hausordnungen weitere Rechtsquellen Gerichtsurteile Empfehlungen EDK Standesregeln

16

17 Grundrechte der BV mit Einfluss auf die Schule Achtung und Schutz der Menschenwürde Art. 7 Schutz der Privatsphäre Art. 13 Recht auf Leben und persönliche Freiheit Art. 10 Rechtsgleichheit Schutz vor Diskriminierung Gleichstellung Mann und Frau Art. 8 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben Art. 9 Eigentumsgarantie Art. 26 Schule Anspruch auf Grundschulunterricht Art. 19 Glaubens- und Gewissensfreiheit Art. 15 Meinungs- und Informationsfreiheit Art. 16 Sprachenfreiheit Art. 18 Verfahrensgarantie Art. 29

18 Schutz der Privatspähre Art. 13 BV 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. 2 Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.

19 Standesregel Nr. 7 LCH Vertraulichkeit Die Lehrperson behandelt sensible Informationen über Lernende vertraulich. Die Lehrperson respektiert die geltenden Datenschutzvorschriften und gesetzlichen Meldepflichten. Im Zweifelsfall gibt sie Informationen, welche die Persönlichkeit, das Umfeld oder die Lernsituation der Lernenden betreffen, nur dann weiter, wenn diese der Klärung einer Situation dienen, zum Nutzen und nicht zum Schaden der Lernenden.

20 Grenzen der Freiheitsrechte Jedes Freiheitsrecht findet seine Grenzen an der Freiheit des Nächsten Der Staat schränkt zum Schutze des Nächsten die Freiheitsrechte ein und zwar durch ein Gesetz im formellen Sinn.

21 Einschränkung von Grundrechten, Art. 36 BV 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. 2 Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. 3 Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. 4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.

22

23 «Das WC-Verbot» Primarschüler dürfen in der Pause nicht auf die Toilette Schüler der Basler Primarschule Insel müssen sich den Gang zur Toilette oft verkneifen. In der Pause gilt sein einiger Zeit ein striktes WC-Verbot. Das Schulhaus ist während der Pause abgeschlossen. Die Toiletten sind tabu. Während des Unterrichts müssen die Schüler ihre Lehrperson um den Schlüssel bitten. Einige Kinder genieren sich, zu fragen. Es ist ihnen unangenehm und dann müssen sie es notgedrungen zurückhalten. Die Regelung sei bei einigen Schülern auch schon in die Hose gegangen. Die Richtlinien werden vom Erziehungsdepartement mit massiven Vandalenakten auf den Toiletten gerechtfertigt. Brünneli und Toiletten wurden verstopft, Wasserhähnen voll aufgedreht, an Türen und Wände wurde uriniert. Die Lehrpersonen würden jedoch gesunden Menschenverstand walten lassen, zudem sei die Regelung nicht auf alle Zeit festgelegt. (20 Minuten, Freitag, 11. März 2016)

24 Der aktuelle Fall «Das WC-Verbot» Diskutieren Sie zu zweit: Ist ein solches Verbot überhaupt möglich? In welchem Interesse ist das Verbot? Wer badet es denn aus, wenn etwas in die «Hosen» geht und wer räumt im WC auf? Ist es überhaupt ein Fall für die Schule? Wie würden Sie das Problem lösen? Welches ist die richtige Lösung?

25 Durchbruch der Rechtsstaatsprinzipien im Schulalltag Grundrecht der persönlichen Freiheit Meinungsäusserungsfreiheit (Gespräch mit Banknachbarn) Prinzip der Gewaltenteilung Eigentumsgarantie VS. VS. VS. VS. Schulpflicht / Stundenplan Schweigen während Ausführungen der Lehrperson Lehrperson ordnet Hausaufgaben an, kontrolliert diese, verhängt Sanktionen bei Nichterledigung und vollzieht Strafe Wegnahme von Gegenständen - Handy - MP3-Player - Game Boy - Fussballbilder

26 Keine unbeschränkte Geltung der Freiheitsrechte 1. Einschränkungen durch Gesetze Volksschulgesetz Strafgesetz 2. Verkürzte Geltung der Freiheitsrechte für: Ausländer Niederlassung Wahl- und Stimmrecht Unmündige kein Recht auf Ehe Personen in einem Sonderstatusverhältnis Angehörige der Armee Anstaltsbenützer (z.b. Insassen von Strafanstalten und Schüler)

27 Sonderstatusverhältnis: Ein Sonderstatusverhältnis liegt vor, wenn eine Person in einer engeren Rechtsbeziehung zum Staat steht als die übrigen Menschen und sich daraus für sie besondere Pflichten und Einschränkungen der Freiheitsrechte ergeben.

28 Merkmale Sonderstatusverhältnis: Merkmale müssen in einem formellen Gesetz umschrieben werden. Beispiel: Schulpflicht Art. 45 VSG Das Kind wird am 1. August nach Vollendung des vierten Altersjahres schulpflichtig.

29 Merkmale Sonderstatusverhältnis: Regelung durch Generalklauseln / offene Artikel Beispiel: Stundenplan Art. 19 VSG Der Stundenplan wird vom Lehrer entworfen und vom Schulrat erlassen. Der Erziehungsrat erlässt Vorschriften über: a) Die Verteilung der wöchentlichen Unterrichtszeit b) Blockzeiten

30 Standesregel Nr. 9 «Respektieren der Menschenwürde» Die Lehrperson wahrt bei ihren beruflichen Handlungen die Menschenwürde, achtet die Persönlichkeit der Beteiligten, behandelt alle mit gleicher Sorgfalt und vermeidet Diskriminierungen

31 Merkmale Sonderstatusverhältnis: Kerngehalt der Freiheitsrechte als absolute Grenze Beispiel: Ein totales Verbot die Toiletten zu benutzen verletzt die Menschenwürde und das Recht auf persönliche Freiheit.

32 Die Schule als Anstalt Sie erfüllt öffentliche Aufgaben Erziehungs- und Bildungsauftrag Art. 3 VSG Der Inhaber der Anstaltsgewalt hat gegenüber dem Benützer eine erhöhte Weisungsgewalt. Im Einzelfall ist die Weisungsgewalt nicht an das Gesetzmässigkeitsprinzip gebunden. Die Lehrperson kann als Inhaberin der Anstaltsgewalt im Klassenzimmer den Schülerinnen und Schülern durchaus nur gewisse Zeitfenster für den Toilettengang geben. Sie darf jedoch dabei den Kerngehalt der Grundrechte nicht vollständig aushöhlen.

33 «Der geschlagene Schüler» Teil 1

34 «Der geschlagene Schüler» Teil 1 Statt Nachsitzen: Lehrer schlägt Schüler Ein Oberstufenlehrer hat einem Schüler mehrfach Schläge aufs Gesäss verabreicht. Es sei eine «Erfolgsgeschichte», sagt die Verteidigung des Lehrers vor Gericht. Der Schüler habe danach wieder vermehrt Interesse am Unterricht gezeigt. Bäuchlings musste sich der heute 15jährige Realschüler über die Knie seines Lehrers legen. Dieser schlug ihm daraufhin mit der flachen Hand aufs Gesäss, laut Anklageschrift bis zu 25mal. Zwischen Dezember 2014 und Februar 2015 bekam der Schüler fünf- bis sechsmal Schläge von seinem Lehrer verabreicht. Dann schilderte er die Vorfälle den Eltern, die daraufhin Anzeige bei der Polizei einreichten. (Tagblatt, 29. März 2016)

35 «Der geschlagene Schüler» 1. Wie beurteilen Sie den Fall aus rechtlicher Sicht? 2. Welche Rechtsverletzungen erkennen Sie?

36 Standesregel Nr. 10 «unbedingtes beachten von Verboten» Die Lehrperson hält sich strikte an das gesetzliche Verbot von körperlichen, sexuellen, kulturellen und religiösen Übergriffen und reagiert entschieden auf festgestellte Missachtungen.

37 Persönliche Freiheit Art. 10 BV physische Freiheit Freiheit über den eigenen Körper psychische Integrität Elementare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung

38 physische Freiheit körperliche Integrität verletzt durch jeden Eingriff in den Körper ohne Einwilligung Probleme: - Schularztuntersuch / Arztwahl Verboten: - körperliche Züchtigung Bewegungsfreiheit Schutz vor ungerechtfertigtem Freiheitsentzug Probleme: - obligatorische Schullager Verboten: - Einsperren von Schülern als Strafe

39 psychische Integrität freie Entfaltung Persönlichkeit Schutzobjekt ist die gereifte Persönlichkeit, nicht aber die Persönlichkeitswerdung Probleme: - Gehorsampflicht - Kleider- und Schminkvorschriften - Haartracht - Rauchen / Alkohol Geheimsphäre Probleme: - Verpflichtung des Schülers, seine persönliche Meinung zu äussern - Aufsatzthemen - Nackt-Duschzwang - Schulpsychologischer Untersuch Verboten: - Verletzung Briefgeheimnis

40 Absoluter Schutz des Wesenskerns Eingriffe in die persönliche Freiheit sind grundsätzlich nur zulässig, wenn sie das Grundrecht weder völlig unterdrücken noch eines Gehalts als fundamentaler Institution unserer Rechtsordnung entleeren. (BGE 90 I 29)

41 «Der geschlagene Schüler» Teil 2 Der 43jährige Lehrer, der heute nicht mehr an der betroffenen Oberstufenschule im Linthgebiet arbeitet, bestreitet die Vorfälle nicht. An der Hauptverhandlung bezeichnete er sein Handeln als «unguten Versuch», etwas zu erreichen in einer Situation, in der alle anderen disziplinarischen Massnahmen versagt hatten. Der Schüler habe Hausaufgaben nicht gemacht, den Unterricht gestört, sei in Raufereien verwickelt gewesen und habe sogar die Unterschrift des Vaters gefälscht, gab der Beschuldigte zu Protokoll. Strafaufgaben und Nachsitzen hätten nichts gebracht. Schon früh habe er das Gespräch mit dem Schüler und dessen Eltern gesucht. Bei einem Gespräch habe er zum Schüler gesagt, jetzt könne er ihn eigentlich nur noch übers Knie legen. «Das habe ich nicht sehr ernst gemeint», sagte der Mann vor dem Richter. Zu seinem Erstaunen antwortete der Knabe, Schläge wären ihm lieber als Nachsitzen, er wolle Zeit haben zum Gamen. So kam es zur Abmachung: Schläge statt Nachsitzen für die Disziplinareinträge

42 «Der geschlagene Schüler» 1. Was halten Sie vom Vorschlag des Schülers? 2. Macht die Strafe allenfalls pädagogisch Sinn? 3. Welche Reaktion darf von der Lehrperson erwartet werden? 4. Welche Strafen darf eine Lehrperson anwenden?

43 Disziplinarmassnahmen der Schule Disziplinarmassnahmen Sie dienen zur Sicherung des Anstaltszwecks, zur Durchsetzung von Ruhe und Ordnung Sie haben Strafcharakter Anwendung Legalitätsprinzip Disziplinarmassnahme muss im Gesetz (VSG) vorgesehen sein! Beispiel: vorübergehende Wegweisung von der Volksschule Erziehungsmassnahmen Sie dienen ausschliesslich der Förderung der Persönlichkeitsentfaltung Sie haben keinen Strafcharakter Schuld ist keine Voraussetzung Massnahme muss nicht im Gesetz verankert sein Massnahme muss nicht im Fehlverhalten des Betroffenen liegen Beispiel: Versetzung auf anderen Platz

44 Abgrenzung Disziplinarmassnahmen Massnahme zur Durchsetzung der Ordnung Strengere Voraussetzung Erziehungsmassnahmen Massnahmen sollen immer eng mit dem Erziehungsauftrag der Schule zusammenhängen! Grundsatz Disziplinarmassnahmen sind pädagogisch nicht zu rechtfertigen sie dokumentieren eine pädagogische Hilfslosigkeit. Disziplinarmassnahmen sollten für Pädagogen das letzte Mittel sein, das erst anzuwenden ist, wenn sie mit ihren pädagogischen Fähigkeiten ihre Grenzen erreicht haben.

45 Übersicht und Zuständigkeit der Disziplinarmassnahmen Massnahme Zusätzliche Hausaufgaben Arbeit in der Schule ausserhalb des Unterrichts Wegweisung aus der Lektion Wegweisung aus der besonderen Veranstaltung vorgängiger Ausschluss von einer eintägigen besonderen Veranstaltung vorgängiger Ausschluss von mehrtätigen besonderen Veranstaltungen schriftliche Beanstandung an die Eltern Zuständigkeit Lehrperson Lehrperson Lehrperson Lehrperson Lehrperson Schulleitung oder Schulpräsident Lehrperson oder Schulpräsident

46 Übersicht und Zuständigkeit der Disziplinarmassnahmen Massnahme Ausschluss vom Unterricht für den laufenden Tag Ausschluss vom Unterricht bis 3 Tage Ausschluss vom Unterricht bis 3 Wochen (Time-out) Besuch einer Time-out Klasse Platzierung in stationärer Einrichtung Zuständigkeit Lehrperson Lehrperson und Schulpräsident Schulrat Schulrat Vormundschaftsbehörde vorsorgliche Massnahmen Schulpräsident

47 Übersicht und Zuständigkeit der pädagogischen Massnahmen Pädagogische Massnahmen Anordnung des Besuches einer Kleinklasse (Time-out Klasse) Zuständigkeit Schulrat Fürsorgliche Freiheitsentziehung Platzierung in stationärer Einrichtung Zuständigkeit KESB

48 «Der geschlagene Schüler» Teil 3 Statt Nachsitzen: Lehrer schlägt Schüler Das Gericht sprach den Lehrer der mehrfachen Tätlichkeit und des mehrfachen Amtsmissbrauchs schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu 160 und einer Busse von 800 Franken. Zudem muss der Mann die Verfahrenskosten von 1800 Franken übernehmen. (Tagblatt, 29. März 2016)

49 «Der geschlagene Schüler» 1. Welche Bedeutung hat das Urteil für den Schüler? 2. Welche weiteren Konsequenzen hat die Lehrperson zu erwarten? 3. Verdient diese Person eine zweite Chance als Lehrer?

50 örtlich zeitlich Grenzen der Anstaltsgewalt sachlich persönlich

51

52 Rauchen vor dem Schulhaus Ein Schüler befindet sich rauchend auf dem Trottoir vor dem Schulhausareal. Darf ich als Lehrperson a) eine Disziplinarstrafe verhängen? b) ihm das Rauchen verbieten? c) dieses Verhalten akzeptieren?

53 örtliche Grenze der Anstaltsgewalt Grundsatz Weisungsgewalt innerhalb des Schulareals Folge Keine Weisungsgewalt ausserhalb des Schulareals Ausnahme Erhöhte Weisungsbefugnis bei freiwilligen oder obligatorischen Schulanlässen (zeitliche Ausdehnung) Folge Weisungsgewalt gilt in- und ausserhalb des Schulareals Pausen Exkursionen Schullager

54 Der dringende Arztbesuch Die Lehrperson verschiebt zwei Lektionen, da sie einen dringenden Arzt- Termin wahrnehmen muss. Sie verschiebt diese zwei Lektionen in einen freien Nachmittag. Muss ein Schüler dies akzeptieren, wenn er bereits a. zwei Tennisstunden belegt hat? b. mit der Mutter einkaufen geht? c. zu Hause bleiben möchte?

55 zeitliche Grenzen der Anstaltsgewalt Grundsatz Weisungsbefugnis beschränkt sich auf Schulzeit! Schulzeit wird durch Stundenplan festgelegt Folgen Gültigkeit / Verbindlichkeit Stundenplan - Einhaltung - Festlegung der Lektionszahl - kein Anspruch auf bestimmtes Fach

56 Die Schoggitaler-Sammlung Die Klasse verkauft Schoggitaler und erhält einen pauschalen Betrag von Fr in die Klassenkasse. Eine Schülerin weigert sich an der Aktion teilzunehmen, da dies nicht mit dem Schulzweck zu vereinbaren ist. a) Muss die Schülerin aus Solidarität teilnehmen? b) Kann sie sich wirklich weigern? c) Darf der Lehrer sie für die Zeit beurlauben?

57 Sachliche Grenzen der Anstaltsgewalt Grundsatz Schulzweck ist die Grenze der sachlichen Weisungsgewalt Folgen Zweckartikel ist die gesetzliche Grundlage zur Grundrechtsbegrenzung Abgrenzungsprobleme

58 Richtschnur - Kerngehalt der Grundrechte als absolute Grenze - Verhältnismässigkeit zwischen Weisung und Vorfall Rechtswidrige Massnahmen = Überschreitung der sachlichen Gewalt

59 Der gesperrte Sportplatz Der Sportplatz ist wegen Nässe gesperrt. Der Schulwart fordert spielende Schüler auf, den Rasen zu verlassen. a) Hat der Schulwart ein Weisungsrecht? b) Müssen die Schüler den Rasen verlassen? c) Kann der Schulwart eine Strafe verhängen?

60

61 Persönliche Grenzen der Anstaltsgewalt Faustregel Gesetz bestimmt die persönliche Weisungsgewalt Volksschulgesetz Grundsatz Art. 56 Lehr- und Erziehungspflicht Art Persönliche Erfüllung des Lehrauftrages - keine Stellvertretung des Weisungsrechts - Ausschliesslich zuständig für Erziehungsmassnahmen und Strafen

62 Auftrag: Bitte lesen Sie folgende Artikel und die Standesregeln als Nachbereitung der Vorlesung: Sie finden alle Artikel unter: Ampelsysteme in der Schule sind unzulässig Streit um ein Tuch Schwimmunterricht hat Vorrang gegenüber religiösen Pflichten Ist die Ohrfeige der Eltern strafbar? Der lange Arm des Schulrechts Standesregen des LCH

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