Schulführung und Recht. Work-Shop Schulrat Mosnang 30. November 2012

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1 Schulführung und Recht Work-Shop Schulrat Mosnang 30. November 2012

2 Themenübersicht Der aktuelle Fall Mit der Machete durch den Gesetzesdschungel Le petit Napoleon die Weisungsgewalt von Lehrpersonen und Schulleitungen? Lager Erholung oder Alptraum? Die Schule ist keine Diktatur Das neue Personalgesetz wird alles anders? Juristenlatein für die Praktiker Ist der Fettnapf noch so klein, irgendwer tritt doch hinein - Haftung in der Schule Elternmitsprache auch das noch!

3 Ziele Die Teilnehmenden kennen die relevanten gesetzlichen Grundlagen der Schule. sind vertraut mit den Grundsätzen des Verwaltungsrechts. kennen die Rechte der an der Schule beteiligten Personen. können SchülerInnen und Eltern einfache Rechtsfragen beantworten. sind sich des Haftungsrisikos als Lehrperson bewusst. verstehen Juristenlatein. erkennen die rechtlichen Fallstricke v.a. beim Stellenabbau.

4 Der aktuelle Fall: «Das Adventssingen» Die Eltern eines Kindes in der 1. Klasse beantragen im November, ihren Sohn aus religiösen Gründen von der Teilnahme am morgendlichen Adventssingen zu befreien. Sie gehören einer Freikirche an und ihr Kind dürfe aus religiösen Gründen viele Lieder nicht singen. Die Schule lehnte das Dispensationsgesuch ab. Verwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom , Az 7 V 2517/05

5 Glaubens- und Gewissensfreiheit Art. 15 BV Religionsfreiheit Jedes Individuum kann in Selbstverantwortung ohne staatliche Einmischung über religiöse Fragen entscheiden Glaubens- und Gewissensfreiheit Recht des Einzelnen, in seiner religiösen Überzeugung und in deren Verbreitung nicht durch staatliche Vorschriften eingeschränkt zu werden Religiöse Erziehung Art. 303 ZGB ¹ Über die religiöse Erziehung verfügen die Eltern. Ein Vertrag, der diese Befugnis beschränkt, ist ungültig. ² Hat ein Kind das sechzehnte Altersjahr zurückgelegt, so entscheidet es selbstständig über sein religiöses Bekenntnis.

6 Recht auf Äusserung religiöser Überzeugungen Religionsmündigkeit mit 16 Jahren Unabhängigkeit staatlichen Rechts von religiösen Vorschriften Teilgehalt Glaubensund Gewissensfreiheit kein obligatorischer Religionsunterricht an öffentlichen Schulen keine Rechtsnachteile wegen Glaubensansichten

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8 Der Fall Abgottspon Das Kreuz mit dem Kreuz Valentin Abgottspon hat ein Kruzifix in seinem Schulzimmer an der Oberstufe Stalden im Frühjahr 2009 abgehängt. Im August 2010 ersuchte er die Schulkommission um die Entfernung sämtlicher Kruzifixe aus den von ihm zur Lehrtätigkeit benutzen Räumlichkeiten, seine Dispensation von der Teilnahme an der wöchentlichen Schulmesse sowie von der Verpflichtung zur Bestimmung von Messdienern und Lektoren aus seiner Schülerschaft. Das Gesuch wurde abgelehnt, da Art. 3 des kantonalen Gesetzes über das öffentliche Unterrichtswesen festhält, dass die Schülerinnen und Schüler auf ihre Aufgaben als Christen vorbereitet werden müssen. Die Behörde forderte ihn auf, das Kruzifix wieder in seinem Klassenzimmer anzubringen. Diesem Diktat widersetzte er sich. Umgehend erhielt er die Quittung in Form einer fristlosen Kündigung.

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12 Schwimmunterricht hat Vorrang gegenüber religiöser Pflichten Der Stadtschulrat von Schaffhausen lehnte das Dispensationsgesuch zweier muslimischer Knaben vom gemischtgeschlechtlichen Schwimmunterricht ab. Begründet wurde das Gesuch damit, dass die beiden Schüler beim Schwimmunterricht gezwungen wären, bestimmte Teile des weiblichen Körpers im Bereich vom Bauchnabel bis zu den Knien zu sehen. Es existiert kein Anspruch mehr auf Dispensation vom gemischtgeschlechtlichen Schwimmen aus religiösen Gründen! (Bundesgerichtsentscheid: BGE 2C 149/2008 vom )

13 Streit um ein Tuch Der Erziehungsrat des Kantons St. Gallen versandte im August 2010 ein Kreisschreiben zu Bekleidungsvorschriften an die Volksschulen. Darin empfiehlt er den Gemeinden, für den Schulunterricht ein allgemeines Kopfbedeckungsverbot zu erlassen. Hintergrund dieser Empfehlung war die Anfrage zweier Gemeinden, wie sie sich verhalten sollen, wenn Mädchen muslimischen Glaubens das Kopftuch tragen wollen.

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15 Öffentliches Recht / Privatrecht Öffentliches Recht Privates Recht Es umfasst jene Rechtsnormen, die mit Staat und einer Tätigkeit zu tun haben: Beziehung Staat Einzelperson Beziehung Staat Staat Organisation des Staates und seiner Einrichtung Es regelt die Rechtsbeziehung von Privatperson (natürlichen und juristischen) unter sich: Gleichstellungsverhältnis Unterordnungsverhältnis Staat Verwaltungsrecht Strafrecht Prozessrecht etc. ZGB + OR

16 Grundzüge der Rechtspflege Das Prozessrecht bedeutet Verfahrensrecht und regelt das Verfahren vor den staatlichen Gerichten. Staat Strafprozess Verwaltungsrechtliche Streitigkeiten Zivilprozess

17 Zivilprozess Das Urteil besagt, wer im Recht und wer im Unrecht ist. Strafprozess Das Urteil entscheidet, ob der Angeklagte schuldig oder unschuldig ist. Verwaltungsrechtliche Streitigkeiten Das Urteil hält fest, ob die Gesetze eingehalten worden sind oder nicht.

18 Rechtsquellen und Stufenbau des Schulrechts Bund Art. 62 Schulwesen Bundesverfassung Art BV Grundrechte Kanton Kantonsverfassung kant. Gemeindegesetz kant. Volksschulgesetz

19 Rechtsquellen und Stufenbau des Schulrechts Gemeinde Gemeinde / Schulordnung Verordnungen (z.b. Promotionsordnung) Reglemente der Schulbehörden Weisungen/ Reglemente Richtlinien Hausordnungen weitere Rechtsquellen Gerichtsurteile Empfehlungen EDK Standesregeln

20 Grundrechte der BV mit Einfluss auf die Schule Achtung und Schutz der Menschenwürde Art. 7 Schutz der Privatsphäre Art. 13 Recht auf Leben und persönliche Freiheit Art. 10 Rechtsgleichheit Schutz vor Diskriminierung Gleichstellung Mann und Frau Art. 8 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben Art. 9 Eigentumsgarantie Art. 26 Schule Anspruch auf Grundschulunterricht Art. 19 Glaubens- und Gewissensfreiheit Art. 15 Meinungs- und Informationsfreiheit Art. 16 Sprachenfreiheit Art. 18 Verfahrensgarantie Art. 29

21 Prinzipien des Rechtsstaates mit Einfluss auf die Schule Wahrung der Rechtsgleichheit Gewährleistung der Grundrechte Garantie auf unabhängigen und unparteiischen Richter Einhaltung der Gewaltenteilung (check and balance) Beachtung der Gesetzmässigkeit (Legalitätsprinzip) Schule Handeln nach Treu und Glauben (Vertrauensprinzip) Handeln im öffentlichen Interesse Gebot der Verhältnismässigkeit

22 Grenzen der Freiheitsrechte Jedes Freiheitsrecht findet seine Grenzen an der Freiheit des Nächsten Der Staat schränkt zum Schutze des Nächsten die Freiheitsrechte ein - und zwar durch ein Gesetz im formellen Sinn.

23 Durchbruch der Rechtsstaatsprinzipien im Schulalltag Grundrecht der persönlichen Freiheit Meinungsäusserungsfreiheit (Gespräch mit Banknachbarn) Prinzip der Gewaltenteilung Eigentumsgarantie VS. VS. VS. VS. Schulpflicht / Stundenplan Schweigen während Ausführungen der Lehrperson Lehrperson ordnet Hausaufgaben an, kontrolliert diese, verhängt Sanktionen bei Nichterledigung und vollzieht Strafe Wegnahme von Gegenständen -Natel -MP3-Player -Game Boy -Fussballbilder

24 Keine unbeschränkte Geltung der Freiheitsrechte 1. Einschränkungen durch Gesetze Volksschulgesetz Strafgesetz 2. Verkürzte Geltung der Freiheitsrechte für: Ausländer Niederlassung Wahl- und Stimmrecht Unmündige kein Recht auf Ehe Personen in einem Sonderstatusverhältnis Angehörige der Armee Anstaltsbenützer (z.b. Insassen von Strafanstalten und Schüler)

25 Sonderstatusverhältnis: Ein Sonderstatusverhältnis liegt vor, wenn eine Person in einer engeren Rechtsbeziehung zum Staat steht als die übrigen Menschen und sich daraus für sie besondere Pflichten und Einschränkungen der Freiheitsrechte ergeben.

26 Merkmale Sonderstatusverhältnis: Merkmale müssen in einem Gesetz umschrieben werden. Beispiel: Schulpflicht Art. 45 VSG Das Kind wird am 1. August nach Vollendung des vierten Altersjahres schulpflichtig.

27 Merkmale Sonderstatusverhältnis: Regelung durch Generalklauseln / offene Artikel Beispiel: Stundenplan Art. 19 VSG Der Stundenplan wird vom Lehrer entworfen und vom Schulrat erlassen. Der Erziehungsrat erlässt Vorschriften über: a) Die Verteilung der wöchentlichen Unterrichtszeit, b) Blockzeiten

28 Merkmale Sonderstatusverhältnis: Kerngehalt der Freiheitsrechte als absolute Grenze Beispiel: Das Einschliessen eines Schülers in einem Raum verstösst gegen das Grundrecht der persönlichen Freiheit!

29 Die Schule als Anstalt Die öffentliche Anstalt ist eine von der Zentralverwaltung technischorganisatorisch verselbstständigte Verwaltungseinheit; Schule mit eigener Verwaltung Sie verfügt über Benutzer, welche im allgemeinen in einem Sonderstatusverhältnis zur Anstalt stehen; Schülerinnen und Schüler Sie beruht auf einer öffentlichrechtlichen, gesetzlichen Grundlage; Volksschulgesetz Sie erfüllt öffentliche Aufgaben; Bildungs- und Erziehungsauftrag Art. 3 VSG

30 Die Schule als Anstalt Sie ist hierarchisch aufgebaut; Verhältnis Lehrperson Schülerinnen und Schüler Der Inhaber der Anstaltsgewalt hat gegenüber dem Benützer eine erhöhte Weisungsgewalt. Im Einzelfall ist die Weisungsgewalt nicht an das Gesetzmässigkeitsprinzip gebunden. die Lehrperson kann als Inhaberin der Anstaltsgewalt im Klassenzimmer den Schülerinnen und Schülern z.b. das Tragen eines Hutes verbieten, ohne dazu speziell durch ein Gesetz ermächtigt zu sein. Es dürfen jedoch keine Grundrechte verletzt werden.

31 örtlich zeitlich Grenzen der Anstaltsgewalt sachlich persönlich

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33 örtliche Grenze der Anstaltsgewalt Grundsatz Weisungsgewalt innerhalb des Schulareal Folge Keine Weisungsgewalt ausserhalb des Schulareals Ausnahme Erhöhte Weisungsbefugnis bei freiwilligen oder obligatorischen Schulanlässen (zeitliche Ausdehnung) Folge Weisungsgewalt gilt inund ausserhalb des Schulareals Pausen Exkursionen Schullager

34 zeitliche Grenzen der Anstaltsgewalt Grundsatz Weisungsbefugnis beschränkt sich auf Schulzeit! Die Schulzeit wird durch den Stundenplan festgelegt. Folgen Gültigkeit / Verbindlichkeit Stundenplan -Einhaltung -Festlegung der Lektionszahl -kein Anspruch auf bestimmtes Fach

35 sachliche Grenzen der Anstaltsgewalt Grundsatz Schulzweck ist die Grenze der sachlichen Weisungsgewalt Folgen Zweckartikel ist die gesetzliche Grundlage zur Grundrechtsbegrenzung Abgrenzungsprobleme

36 Richtschnur - Kerngehalt der Grundrechte als absolute Grenze - Verhältnismässigkeit zwischen Weisung und Vorfall Rechtswidrige Massnahmen = Überschreitung der sachlichen Gewalt

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38 Persönliche Grenzen der Anstaltsgewalt Faustregel Gesetz bestimmt die persönliche Weisungsgewalt Volksschulgesetz Grundsatz Art. 56 Lehr- und Erziehungspflicht Art Persönliche Erfüllung des Lehrauftrages - keine Stellvertretung des Weisungsrechts - Ausschliesslich zuständig für Erziehungsmassnahmen und Strafen

39 Art. 56 VSG Grundsatz Unterricht erteilen gewählte Lehrer und Lehrbeauftragte. Art. 76 VSG Lehr- und Erziehungspflicht 1 Der Lehrer hat durch seine Tätigkeit und durch sein Vorbild die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags zu fördern und den Unterricht nach den Vorschriften der Gesetzgebung, des Lehrplans und den Weisungen der Schulbehörde zu erteilen. Er arbeitet mit seinen Kollegen und den weiteren Stellen zusammen, die für die Schule tätig sind. 2 Er benachrichtigt nach Rücksprache mit den Eltern und dem Schulrat die zuständige Stelle, wenn für einen Schüler besondere Fürsorgemassnahmen angezeigt erscheinen. 3 Die Methodenfreiheit ist gewährleistet, soweit sie nicht durch Lehrplan und Lehrmittel eingeschränkt wird.

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41 Lager Erweiterung der Schulzeit (Lager / Exkursionen) nur aufgrund gesetzlicher Grundlage Art. 17bis VSG Besondere Veranstaltungen Der Schulrat kann besondere Veranstaltungen als Bestandteil des obligatorischen Unterrichts anordnen oder bewilligen. Er: a) beteiligt die Eltern an den Kosten, soweit ihnen Einsparungen erwachsen; b) kann den Schüler aus wichtigen Gründen von der Teilnahme befreien. Wer von der Teilnahme befreit ist, wird schulisch sinnvoll beschäftigt. Dispensation aus wichtigen Gründen möglich: - religiöse Gründe - medizinische Gründe - disziplinarische Gründe

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43 Stellung der Lehrperson im Schullager Schule Lager Erziehungsgewalt Eltern Erziehungsgewalt Lehrperson Erweiterte Weisungsgewalt Nachtruhe Kleidervorschriften Fürsorgepflicht Achtung auf Gesundheit Erweiterte Haftung (Kausalhaftung) Sachschäden

44 Der Bachblütenfall

45 Der Bachblütenfall Eine Kleinklassenlehrperson verabreichte seinen Schülern vereinzelt Bachblütentropfen, wenn diese über Kopfweh klagten oder sie gar unruhig waren. Eltern haben in der Folge eine Aufsichtsanzeige bei der Schulbehörde eingereicht und begründeten diese damit, dass es einer Lehrperson nicht erlaubt sei, Medikamente abzugeben. Wie sähe der Fall aus bei einem Kind, das einen unerwarteten Insulinschock bekommt?

46 Medikamentenabgabe - Schule Grundsatz Keine Medikamentenabgabe Ausnahmen Notfälle chronische Erkrankungen

47 Medikamenten Abgabe chronische Erkrankung Tabletten Einnahme in Verantwortung der Schüler Erinnerung im Einzelfall auf Wunsch der Erziehungsberechtigten Mithilfe Dosierung Injektionen Keine Spritzen durch Lehrpersonen Keine Rechtspflicht

48 Medikamentenabgabe - Notfall Notfall Gebot zum Handlen Obhutspflicht aus Garantenstellung Erste Hilfe durch Lehrpersonen Keine Medikamentenabgabe Notarzt

49 Sonderfälle Lager / Exkursionen Vor dem Lager Abklärung inwieweit medizinische Massnahmen zu ergreifen sind. Im Lager Medikamente Erinnerung durch Lehrpersonen Begleitung durch Erziehungsberechtigte, wenn Schüler nicht in der Lage ist, sich selbst mit Medikamenten und Spritzen zu versorgen.

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51 Personalgesetz und Personalrecht der Volksschule

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53 Arbeitgeber in der Schule Schulbehörde Die Schulbehörde ist das ausführende Organ der Schule Arbeitgeber Anspruch auf Arbeitsleistung Direktionsrecht Schulleitung Die Schulleitung leitet die unterstellte betriebliche Schuleinheit leitender Angestellter Delegation Kompetenzen Führungsaufgaben

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55 Rechtsstellung Schulleitung Führungsfunktionen Pflichten Pädagogik Personal Administration Organisation Finanzen Schutz der Persönlichkeit Datenschutz Zeugnispflicht

56 Was das Personalgesetz für die Volksschule nicht bringt: Änderungen am schulbezogenen Personalrecht. Insbesondere: Keine Änderung am Berufsauftrag XIII. Nachtrag Volksschulgesetz Keine Änderung am Lohnsystem Postulat Lehrerbesoldung

57 Bisheriges System des Personalrechts im Kanton St. Gallen Verwaltung Lehrpersonen Kanton Personalgesetz Mittelschulgesetz EG Berufsbildungsgesetz Gemeinden Personalreglemente Volksschulgesetz Lehrerbesoldungsgesetz

58 Was das Personalgesetz für die Volksschule bringt Änderungen an den Grundsätzen einer Anstellung, die von der Berufszugehörigkeit unabhängig sind. Diese Grundsätze sind für alle Personalkategorien, deren Personalrecht durch den Kanton normiert wird, gleich. Ändern diese für die Verwaltung (und die kantonalen Lehrpersonen!), so sollen diese sich auch für die Volksschul-Lehrpersonen ändern.

59 Was das Personalgesetz konkret bringt Pensionierungsalter 65 statt 63 (unabhängig von PK-Revision ) Lohnfortzahlung 2 Jahre statt 1 Jahr (mit Case Management) Kündigungsschutz analog OR (konkret Sperrfrist für Kündigung bei Krankheit / Unfall) Abschaffung des Disziplinarrechts ( personalrechtliche Massnahmen )

60 Vollzug Anpassung Schulgesetze / Schulverordnungen in den Schlussbestimmungen Gesetz und Verordnung: Vollzug ab 1. Juni 2012 Volksschule faktisch: 1. August 2012 Ausnahme: Lohnfortzahlung ab 1. Januar 2013

61 Übergang Vertrag statt Verfügung Neue Anstellungen ergehen mit Vertrag. Still weiterlaufende Anstellungen bleiben bei Verfügung, aber Anwendung neues Recht (ausser hängige Verfahren). Sind weiterlaufende Anstellungen inhaltlich zu ändern, wird zugleich von Verfügung auf Vertrag umgestellt.

62 Übergang Lohnfortzahlung Verlängerung für Alle ab 1. Januar 2013 Anrechnung bisheriger Zahlungen

63 und formaljuristisch (öffentlich - rechtlicher) Vertrag statt Verfügung Klage statt Rekurs / Beschwerde Schlichtungsverfahren vor einer Klage Keine aufschiebende Wirkung bei Arbeitgeber-Kündigung Schadenersatz statt Weiterarbeit nach Gutheissung einer Klage Begriffsänderungen Arbeitsverhältnis statt Dienstverhältnis Lohn statt Besoldung oder Gehalt

64 Art. 8 VDL Der Arbeitsvertrag nennt wenigstens: a) die Art der Stellung; b) für die unbefristete Stelle die Art des Arbeitsverhältnisses und das wöchentliche Unterrichtspensum; c) für die befristete Stelle die Dauer des befristeten Lehrauftrags und das wöchentliche Unterrichtspensum; d) eine Stellenteilung und die andere Lehrkraft; e) Bestand und Umfang der zusätzlichen Präsenzpflicht. Er wird vom Schulrat und von der Lehrperson unterzeichnet. Ist Art. 4 Abs. 2 dieser Verordnung anzuwenden, wird zu jedem Arbeitsverhältnis ein Arbeitsvertrag abgeschlossen.

65 Rechtsmittelverfahren NEU Kündigung ALT Kündigung Schlichtungsverfahren Rekurs Erziehungsrat Klage Verwaltungsgericht Beschwerde Verwaltungsgericht Bundesgericht Bundesgericht

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67 teure Sünden beim Stellenabbau Kreieren von schlechten LP unsorgfältige Abklärung des Sachverhaltes Vorverurteilung von LP in den Medien Verletzung der Verhältnismässigkeit Verletzung des rechtlichen Gehörs Mangelnde Begründung der Kündigungsverfügung Fehlen von Visitationsberichten willkürliche Gewichtung von Kündigungskriterien

68 teure Sünden hohe Kosten nichtige Kündigung (Kündigung zur Unzeit, z.b. Schwangerschaft) missbräuchliche Kündigung, z.b. keine ausreichenden Gründe Strafzahlung bis zu 6 Monatslöhnen Bezahlung Kosten Rechtsvertretung Image-Schaden Vertrauensverlust beim Personal

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71 Begriffe - Verwaltungsrecht Verfügung Akt einer Behörde (Schulbehörde), der gestützt auf einen öffentlichrechltichen Rechtssatz (Erziehungs- und Disziplinarmassnahmen) als hoheitliche Anordnung in verbindlicher und erzwingbarer Weise ein konkretes Rechtsverhältnis (Ausschluss von Unterricht bis zu 6 Halbtagen) zwischen Gemeinwesen (Schule) und Individuum (Schüler/in) begründet, bzw. aufhebt oder abändert.

72 Vorsorgliche Massnahme Art. 18 VRP Die Behörde kann zur Erhaltung des Zustandes oder zur Sicherung bedrohter rechtlicher Interessen (Aufrecherhaltung eines geordneten Unterrichts) vorsorgliche Massnahmen (sofortiger Ausschluss der/des Schüler/in für 2 Tage bevor die Verfügung geschrieben wurde) treffen. Zuständig ist in allen Fällen der/die Präsident/in der Schulbehörde! Anordnung zuerst mündlich möglich! Voraussetzung: Ein sofortiges Eingreifen des Schulrates ist erforderlich, z.b. sexueller Übergriff durch einen/eine Schüler/in.

73 Rechtliches Gehör BV 29 Abs. 2 & Art. 15 VRP Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist die Verfahrensgarantie, dass niemand in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt wird ohne vorher dazu angehört zu werden. Inhalt: Äusserungsrecht Recht auf Orientierung - Akteneinsichtsrecht - Teilnahmen an Beweiserhebung - Stellungsnahme im Beweisverfahren - Behörden müssen ihre Entscheide/Verfügungen begründen Behörden müssen sich mit den wesentlichen Vorbringungen eines Beteiligten auseinander setzen.

74 Rekurs Art. 40 VRP Verfügung unterer Instanzen (Schulrat) einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder einer selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt (Schule) können mit Rekurs an die oberste Verwaltungsbehörde (Rekursstelle Volksschule/Erziehungsrat) einer Körperschaft oder Anstalt weitergezogen werden. Wirkung Art. 51 Abs. 1 VRP Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung, wenn die Vorinstanz nicht wegen Gefahr die Vollstreckbarkeit anordnet.

75 Rekurs Art. 40 VRP (ordentliches Rechtsmittel) Mit Rekurs anfechtbar sind Entscheide einer unteren Verwaltungsbehörde (Schulbehörde) einschliesslich vorsorglicher Massnahmen und Vollstreckungsmassnahmen, sofern die Weiterzugmöglichkeit nicht ausdrücklich durch Gesetz ausgeschlossen ist.

76 Entzug der aufschiebenden Wirkung Art. 51 Abs. 1 VRP Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung, wenn die Vorinstanz (Schulbehörde) nicht wegen Gefahr die Vollstreckbarkeit anordnet. Es muss eine unmittelbare und schwere Gefährdung wichtiger öffentlicher Interesse bestehen, die sich mit erheblicher Überzeugungskraft zeigt! Beispiel: Ein geregelter Unterricht (öffentl. Interesse) kann aufgrund eines Vorfalles (sex. Missbrauch in der Klasse) nur aufrecht erhalten werden, wenn der Störer / die Störerin weiterhin vom Unterricht ausgeschlossen ist.

77 Realakte Realakte betreffen das rein tatsächliche Handeln der Verwaltung. Beispiel: Lehrperson weist Schüler aus der Lektion weg.

78 Der Aktuelle Fall Zeugnisnoten Der Sohn geht in die 2. Sek. und brachte ein lausiges Zeugnis nach Hause. Die Eltern mussten keine Prüfungen unterschreiben, wurden vom Lehrer nie über Noten oder Verhalten des Sohnes informiert. Dann das Zeugnis: R+Z 3,0, Sprachen 3,5, Zeichnen 2,5. Die Eltern wollten ein Gespräch mit SL und Lehrer. Die Noten im Zeichnen konnten nicht beigebracht werden (auch nicht in R+Z). Keine Unterlagen, keine Beweise. Zeichnen wäre sehr wichtig gewesen, da der Schüler eine grafische Ausbildung machen möchte. Der SL sagte dann, es würde ihm nichts ausmachen, die Note 2,5 in eine 5 zu ändern. Darauf bekam die Mutter, selber Lehrerin, grosse Augen, fragte, ob man sich auf einem orientalischen Bazar befinde und schlug vor, immerhin in "besucht" zu ändern.

79 RM - Verfahren Lehrperson Schulrat Bildungsdepartem ent Rekursstelle Volksschule Erziehungsrat Verwaltungsgericht Bundesgericht

80 Rechtsmittel und Rechtsbehelfe ordentliche Rechtsmittel Rekurs Beschwerde / Klage Verwaltungsgericht Beschwerde Bundesgericht ausserordentliche Rechtsmittel Wiederaufnahmebegehren Rechtsverweigerungsbeschwerde Rechtsbehelfe Wiedererwägungsgesuch Aufsichtsbeschwerde Petition

81 Wiederaufnahmebegehren (a.o Rechtsmittel), Art. 81 VRP Fall: Der Schulrat X entlässt Lehrer Y wegen groben Fehlverhaltens fristlos. Der Lehrer erhebt keine Klage, so dass die Entlassungsverfügung rechtskräftig wird. Später begibt sich der Lehrer in ärztliche Behandlung. Dort stellt sich heraus, dass er bereits zur Zeit der Entlassung psychisch schwer krank war. Kann der Lehrer seine Entlassung rückgängig machen?

82 Wiederaufnahmebegehren (a.o. Rechtsmittel), Art. 81 VRP Lösung: Er kann beim Schulrat unter Berufung auf die zur Zeit der Entlassung nicht bekannte medizinische Diagnose die Wiederaufnahme des Verfahrens verlangen. Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist zulässig, wenn: die Verfügung arglistig oder durch strafbare Handlung beeinflusst war; die Behörde in einem offenkundigen Irrtum über entscheidende Tatsachen stand; die Behörde wesentliche Tatsachen oder Beweismittel zur Zeit des Erlasses der Verfügung nicht gekannt hat. (VRP 81/1)

83 Rechtsverweigerungsbeschwerde (a.o. Rechtsmittel). Art. 88 VRP Fall: Sechstklässler A ist intelligent und erbringt gute Leistungen, ist aber im Verhalten unangenehm. Der Klassenlehrer C rundet für das Schlusszeugnis alle Noten des Schülers ab und empfiehlt diesen nicht für die Sekundarschule. Der Schulrat X folgt dem Lehrer und weist den Schüler der Realschule zu. Im anschliessenden Rekursverfahren geht die regionale Schulaufsicht Y der Sache nicht näher nach und weist den Rekurs ab. Welche Möglichkeiten haben die Eltern B, um ihren Sohn zu seinem Recht zu verhelfen?

84 Rechtsverweigerungsbeschwerde (a.o. Rechtsmittel) Lösung: Den Eltern B steht das ausserordentliche Rechtsmittel der Rechtsverweigerungsbeschwerde an das Bildungsdepartement werden willkürlichen Verhaltens der Vorinstanzen offen. Mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde kann Verweigerung/Verzögerung einer Amtshandlung, Missbrauch der Amtsgewalt/strafbares Verhalten oder Willkür bei der Ausübung der Befugnisse gerügt werden. (VRP 88)

85 Aufsichtsbeschwerde (Rechtsbehelf) Fall: Die Eltern A, B, C, D, E, F, G, H, I, K, und L verlangen mit einer schriftlichen Eingabe beim Schulrat X die sofortige Entlassung der Lehrerin Y. Der Schulrat lehnt die Entlassung ab und gibt den Eingebern schriftlich Bescheid. Welchen Stellenwert hat die Eingabe? Steht den Eltern gegen den Bescheid des Schulrates ein Rechtsmittel zu? Wie lautet der Instanzenzug?

86 Wiedererwägungsgesuch (Rechtsbehelf) Fall: Der Schulrat X verweigert Lehrer Y einen unbezahlten Urlaub. Fünf Wochen nach dem abschlägigen Bescheid ersucht der Lehrer Y erneut um unbezahlten Urlaub. Wie muss sich der Schulrat X verhalten?

87 Wiedererwägungsgesuch (Rechtsbehelf) Lösung: (Lehrer Y hat ein Widererwägungsgesuch gestellt.) 1. Prüfen, ob neue Verhältnisse vorliegen. Wenn nein: a) Im Normalfall: auf das Widererwägungsgesuch nicht eintreten b) Eventuell Widerruf von Amtes wegen nach dessen Regeln 2. Wenn ja: auf das Widererwägungsgesuch eintreten und dieses inhaltlich behandeln (Ermessensentscheid) Der Lehrer kann gegen die neuen Entscheide themenbezogen (d.h. gegen das Nichteintreten oder gegen die Abweisung des Gesuches) Rekurs erheben.

88 Petition (Rechtsbehelf) Fall: 120 Schulbürgerinnen und bürger der Schulgemeinde X gelangen mit einer schriftlichen Eingabe an den Schulrat. Sie verlangen, dass zur Behebung des notorischen Schulraummangels auf einem unbebauten, im Finanzvermögen der Schulgemeinde X befindlichen Grundstück eine Schulanlage projektiert und gebaut wird. Wie muss der Schulrat auf die Eingabe reagieren?

89 Petition (Rechtsbehelf) Lösung: Die Eingabe stellt eine Petition dar. Die zuständigen Behörden (Schulrat, Bürgerversammlung) haben die Petition zur Kenntnis zu nehmen. In der Praxis wird mit der Kenntnisnahme auch eine Stellungnahme zur Sache zuhanden der Petenten verbunden. Das Petitionsrecht ist ein verfassungsmässiges Recht. Niemandem darf wegen einer politischen Willensbezeugung ein Nachteil erwachsen. (BV 33, KV 2 lit. w)

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91 Freeriding in den Abgrund Eine Gruppe mit sehr guten Snowboardfahrern darf auf Anordnung des Leiterteams am Nachmittag des vierten Lagertages frei fahren. Mit ihnen wird vereinbart, dass sie sich um Uhr in der Talstation einfinden. Am Mittag bekamen die 14-jährigen Jugendlichen die Instruktion, dass sie mindestens zu fünft unterwegs sein müssen und keine gesperrten Pisten befahren dürfen. Weiter wurde darauf geachtet, dass immer zwei Handys vorhanden sind und sie erhielten Notfallnummern. Bei schönstem Sonnenschein aber anspruchsvollen Schneeverhältnissen können Schülerinnen und Schüler schon einmal übermütig werden. Trotz deutlichen Markierungen und Verbot fährt die Gruppe abseits der gesicherten Piste einen Tiefschneehang hinunter und löst ein 80 Meter breites Schneebrett aus. Sie werden von den Schneemassen bis zu 150 Meter weit mitgerissen und verschüttet. Drei Schülerinnen können sofort geborgen werden. Sie sind nur leicht verletzt. Doch für zwei kommt jede Hilfe zu spät. Sie sind unter 6 Metern dickem Schnee verborgen und die Rettungsgruppe findet sie erst drei Stunden später unter der hart gepressten Schicht. Die Vermissten tragen keine Lawinensuchgeräte. Die Lehrpersonen halten sich auf der Sonnenterrasse beim Apéro auf.

92 Garantenstellung - Obhutspflicht Garantenstellung Eine Lehrperson kann nur aufgrund von Gesetz oder einer freiwilligen Übernahme einer Pflicht rechtlich haftbar gemacht werden. Obhutspflicht Lehrpersonen sind im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit verantwortlich für die Unversehrtheit der ihnen anvertrauten Schüler/innen (physisch und psychisch) Lehr- und Erziehungspflicht der Lehrperson 1) Recht/Pflicht der Schüler/innen auf Schulbesuch 2) Die Haftpflicht kann nicht delegiert werden! 1) Lehrbefähigung 3 VRLVK 2) Anspruch auf Grundschulunterricht Art. 19 BV, Schulpflicht 37 und 38 VSG

93 Verantwortlichkeit Strafrechtliche Vermögensrechtliche Disziplinarische Eröffnung eines Strafverfahrens z.b. Körperverletzung - Art. 122/123 StGB Schäden, die durch amtliche Tätigkeit widerrechtlich verursacht wurde Schuldhafte Verletzung der Amtsoder Dienstpflicht Ziel: Wiedergutmachung durch Sühne (Strafe) Ziel: Wiedergutmachung des Schadens und Leistung von Genugtuung durch Staat Ziel: ordnungsgemässer Gang der Verwaltung sichern Vertrauen in das Staatspersonal erhalten

94 Rechtsgrundlagen: kantonales Verantwortlichkeitsgesetz (VG) Grundsatz, Art. 1 VG Der Staat, die Gemeinden, die übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und die öffentlich-rechtlichen Anstalten des kantonalen Rechts haften für den Schaden, den ihre Behörden, Beamten und Angestellten in Ausübung dienstlicher Verrichtung Dritten widerrechtlich zufügen. Als Beamte oder Angestellte gelten auch Personen, die nebenamtlich, provisorisch oder privatrechtlich angestellt sind. Der Geschädigte kann Behördenmitglieder, Beamte und Angestellte nicht unmittelbar belangen.

95 Typische Merkmale der vermögensrechtlichen Haftung 1) Ausschluss der Haftung der Lehrperson Geschädigter kann und darf sich nur an das Gemeinwesen halten. Die Lehrperson kann nicht belangt werden. 2) Kausalhaftung 3) Rückgriff Gemeinwesen kann auf Lehrperson Rückgriff nehmen bei a) Vorsatz b) Grobfahrlässigkeit

96 Voraussetzung der Verantwortlichkeit des Kantons Tatbestand 1) Schaden 2) Ausüben dienstlicher Verrichtung / hoheitlicher Tätigkeit 3) Widerrechtlichkeit 4) Adäquater Kausalzusammensetzung Rechtsfolge Haftung des Kantons

97 Rückgriff / Regress auf Lehrpersonen Tatbestand 1) Kanton zahlt dem Geschädigten: - Schadensersatz - Genugtuung 2) Lehrperson verletzt Dienst- oder Amtspflicht: - vorsätzlich (Wissen und Willen) - grobfahrlässig (Übersehen aller roten Ampeln) Rechtsfolge Haftung der Lehrperson: Lehrperson muss Schaden und Genugtuung aus eigenem Vermögen decken!!!

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99 Konkreter Fall Ein Schüler hat vorsätzlich eine Aussentüre beschädigt, in dem er mit einem Stein mehrmals in die Alufassung geschlagen hat. Er wurde durch die Schulleitung aufgrund von Aussagen einzelner Mitschüler eruiert und hat zugeben, auch dabei gewesen zu sein, aber der Hauptteil sei von einem anderen Kind verursacht worden. Die Eltern des andern Kindes haben den geschädigten Betrag (1/2 Anteil) nicht überwiesen, mit der Begründung, ihr Knabe habe dies nicht gemacht. Als Schulleiter habe ich nur die mündlichen Aussagen von Mitschülern. Der Schulrat hat darauf verzichtet, eine Betreibung einzuleiten. Seit diesem Fall stellt sich immer wieder die Frage, ob wir Anzeige gegen Unbekannt einreichen sollen, auch wenn wir die Vandalen kennen?

100 Schadenhaftung Schülerinnen und Schüler Schaden ausserhalb Schulzeit Schaden während Schulzeit Grundsatz urteilsfähige Kinder werden aus unerlaubter Handlung schadensersatzpflichtig evtl. Haftung der Eltern bei mangelnder Sorgfalt in Bezug auf Beaufsichtigung / Instruktion keine Haftung der Eltern Staat übernimmt Beaufsichtigung durch Lehrperson

101 Konkreter Fall Ein Schüler vergisst seine Goldkette im Turnen. Der Hauswart findet sie und schliesst sie im Fundschrank ein. Vom Schüler auf die vergessene Kette angesprochen möchte der Hauswart dem Schüler sein Eigentum zurückgeben. Obwohl nur er und eine weitere Person den Schlüssel für den Fundschrank haben, ist die Kette verschwunden. Die Schule ist schliesslich für den Schaden aufgekommen.

102 Haftung der Schule Fall 1 Schüler erleidet Körperschaden - Armbruch - Bänderzerrung Fall 2 Schüler erleidet Sachschaden - Eigentumsverlust - defektes Fahrrad primär Haftung der Unfallversicherung sekundär Haftung der Schule (Staat) Rückgriff auf Lehrperson möglich primär Haftung des Staates (Schule) Rückgriff auf Lehrperson bei Grobfahrlässigkeit oder Vorsatz

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104 Erziehung Schule - Eltern Im Bereich der Erziehung und der Weltanschauung müssen Schule und Eltern zusammenarbeiten zum Wohl des Kindes. Die Bildung der Persönlichkeit des Kindes lässt sich nicht in einzelne Kompetenzen zerlegen. Diese sind in einem sinnvoll aufeinanderbezogenen Zusammenwirken zu erfüllen. Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule Erziehungspflicht und -recht der Eltern

105 Erziehung Art. 302 ZGB ¹ Die Eltern haben das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen. ² Sie haben dem Kind, insbesondere auch dem körperlich oder geistig gebrechlichen, eine angemessene, seinen Fähigkeiten und Neigungen soweit möglich entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung zu verschaffen. ³ Zu diesem Zweck sollen sie in geeigneter Weise mit der Schule und, wo es die Umstände erfordern, mit der öffentlichen und gemeinnützigen Jugendhilfe zusammenarbeiten.

106 Mitwirkungsrechte und pflichten der Eltern Grundsatz Schule und Eltern arbeiten in Erziehung und Ausbildung zusammen. Art. 92 Abs. 1VSG Mitwirkungsrechte Informationsrechte Art. 92 /93 VSG Auskunftsrechte Art. 94 VSG Anhörungsrechte z.b. Zuweisung in EK Besuchsrecht Art. 95 VSG Weltanschaulicher Unterricht Anspruch auf rechtliches Gehör Rekursrecht Mitwirkungspflichten Verantwortung für Schulbesuch Art. 96 VSG Befolgung von Anordnungen Art. 96 VSG

107 Ordnungsbusse Art. 97 VSG Hinderung an Schulpflicht / Schulbesuch nicht Befolgen von Anordnung für fördernde Massnahmen z.b. Nachhilfeunterricht Sonderschulung erhebliche Verletzung der Mitwirkungspflichten Art. 96 VSG Verwarnung Busse (CHF ) Verwarnung Busse (CHF ) Schwere Fälle: Strafanzeige, Art. 131

108 «Der Rosenkrieg» Anfangs Schuljahr bittet ein geschiedener, nicht sorgeberechtigter Vater die Lehrperson/Schulpsychologin, ihn über die Entwicklungen seines Kindes jeweils auch zu orientieren. Muss die Lehrkraft ihn an folgende Anlässe auch einladen? An einen Elternabend über das bevorstehende Klassenlager. An ein Elterngespräch, da die Promotion des Kindes gefährdet ist. An ein normales halbjährlich stattfindendes Elterngespräch.

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