vpod Kurs «Haftpflicht für Lehrpersonen Grosse Verantwortung grosses Risiko? Samstag, 9. März 2013
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- Julia Rosenberg
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1 vpod Kurs «Haftpflicht für Lehrpersonen Grosse Verantwortung grosses Risiko? Samstag, 9. März 2013
2 Themenübersicht Der aktuelle Fall. «Die Lehrperson als Krankenschwester» Le petit Napoleon Grenzen des Lehrerseins Lager Erholung oder Albtraum Ist der Fettnapf noch so klein, irgendwer tritt doch hinein! Schwimmunterricht, mit einem Bein im Gefängnis? Es war ja nur eine kleine Umarmung
3 Ziele Kurs Schule & Recht Die Teilnehmenden.. sind sensibilisiert für juristisch heikle Sachverhalte in der Schule. kennen die Rechte der an der Schule beteiligten Personen. können Schülern und Eltern einfache Rechtsfragen beantworten. erhalten Einblick in die Verantwortlichkeiten von Lehrpersonen. sind sich des Haftungsrisikos in der Schule bewusst. erkennen sexuelle Grenzüberschreitungen.
4 Ein Schüler erkrankt während des Wintersportlagers an einer fiebrigen Erkältung: a) muss die verantwortliche Lehrperson ihn sofort in ein Krankenhaus einweisen? b) Müssen die anderen Schüler über die Erkrankung und eine allfällige Krankenhaus-Einweisung informiert werden? c) Kann ein Schüler Schadenersatz verlangen, wenn er während eines Lagers nicht rechtzeitig in ärztliche Behandlung kommt und dadurch Schaden erleidet?
5 Der aktuelle Fall «Bachblüten im Unterricht»
6 Der Bachblüten-Fall Eine Kleinklassenlehrperson verabreichte ihren Schülern vereinzelt Bachblüten-Tropfen, wenn diese über Kopfweh klagten oder sie gar unruhig waren. Eltern haben in der Folge eine Aufsichtsanzeige bei der Schulbehörde eingereicht und begründeten diese damit, dass es einer Lehrperson nicht erlaubt sei, Medikamente abzugeben. Wie sähe der Fall aus bei einem Kind, das einen unerwarteten Insulinschock bekommt?
7 Medikamentenabgabe Schule Grundsatz Keine Medikamentenabgabe Ausnahmen Notfälle chronische Erkrankungen
8 Medikamenten Abgabe chronische Erkrankung Tabletten Einnahme in Verantwortung der Schüler Erinnerung im Einzelfall auf Wunsch der Erziehungsberechtigten Injektionen Keine Spritzen durch Lehrpersonen Keine Rechtspflicht Mithilfe Dosierung
9 Medikamentenabgabe - Notfall Notfall Gebot zum Handlen Obhutspflicht aus Garantenstellung Erste Hilfe durch Lehrpersonen Keine Medikamentenabgabe Notarzt
10 Sonderfälle Lager / Exkursionen Vor dem Lager Abklärung inwieweit medizinische Massnahmen zu ergreifen sind. Im Lager Medikamente Erinnerung durch Lehrpersonen Begleitung durch Erziehungsberechtigte, wenn Schüler nicht in der Lage ist sich selbst mit Medikamenten und Spritzen zu versorgen.
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12 Fälle aus der Praxis 1. Darf eine Lehrperson im Klassenzimmer folgende Gegenstände einziehen? Und wenn Ja, für wie lange? a) Handy; I-Pod; Playstation b) Mitgeführtes Sackmesser in der Schultasche c) Leaserpointer; gefährliche Spielzeuge
13 Rechtsquellen und Stufenbau des Schulrechts Bund Art. 62 Schulwesen Bundesverfassung Art BV Grundrechte Kanton Kantonsverfassung kant. Gemeindegesetz kant. Volksschulgesetz
14 Rechtsquellen und Stufenbau des Schulrechts Gemeinde Gemeinde / Schulordnung Verordnungen (z.b. Promotionsordnung) Reglemente der Schulbehörden Weisungen/ Reglemente Richtlinien Hausordnungen weitere Rechtsquellen Gerichtsurteile Empfehlungen EDK Standesregeln
15 Grundrechte der BV mit Einfluss auf die Schule Achtung und Schutz der Menschenwürde Art. 7 Schutz der Privatsphäre Art. 13 Recht auf Leben und persönliche Freiheit Art. 10 Rechtsgleichheit Schutz vor Diskriminierung Gleichstellung Mann und Frau Art. 8 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben Art. 9 Eigentumsgarantie Art. 26 Schule Anspruch auf Grundschulunterricht Art. 19 Glaubens- und Gewissensfreiheit Art. 15 Meinungs- und Informationsfreiheit Art. 16 Sprachenfreiheit Art. 18 Verfahrensgarantie Art. 29
16 Prinzipien des Rechtsstaates mit Einfluss auf die Schule Wahrung der Rechtsgleichheit Gewährleistung der Grundrechte Garantie auf unabhängigen und unparteiischen Richter Einhaltung der Gewaltenteilung (check and balance) Beachtung der Gesetzmässigkeit (Legalitätsprinzip) Schule Handeln nach Treu und Glauben (Vertrauensprinzip) Handeln im öffentlichen Interesse Gebot der Verhältnismässigkeit
17 Grenzen der Freiheitsrechte Jedes Freiheitsrecht findet seine Grenzen an der Freiheit des Nächsten Der Staat schränkt zum Schutze des Nächsten die Freiheitsrechte ein und zwar durch ein Gesetz im formellen Sinn.
18 Durchbruch der Rechtsstaatsprinzipien im Schulalltag Grundrecht der persönlichen Freiheit Meinungsäusserungsfreiheit (Gespräch mit Banknachbarn) Prinzip der Gewaltenteilung Eigentumsgarantie VS. VS. VS. VS. Schulpflicht / Stundenplan Schweigen während Ausführungen der Lehrperson Lehrperson ordnet Hausaufgaben an, kontrolliert diese, verhängt Sanktionen bei Nichterledigung und vollzieht Strafe Wegnahme von Gegenständen - Natel - MP3-Player - Game Boy - Fussballbilder
19 Keine unbeschränkte Geltung der Freiheitsrechte 1. Einschränkungen durch Gesetze Volksschulgesetz Strafgesetz 2. Verkürzte Geltung der Freiheitsrechte für: Ausländer Niederlassung Wahl- und Stimmrecht Unmündige kein Recht auf Ehe Personen in einem Sonderstatusverhältnis Angehörige der Armee Anstaltsbenützer (z.b. Insassen von Strafanstalten und Schüler)
20 Sonderstatusverhältnis: Ein Sonderstatusverhältnis liegt vor, wenn eine Person in einer engeren Rechtsbeziehung zum Staat steht als die übrigen Menschen und sich daraus für sie besondere Pflichten und Einschränkungen der Freiheitsrechte ergeben.
21 Merkmale Sonderstatusverhältnis: Merkmale müssen in einem Gesetz umschrieben werden. Beispiel: 19 Schulpflicht VSG Kanton Solothurn Schulpflichtig werden die Kinder, die bis zum vorangehenden 30. April das sechste Altersjahr vollendet haben.
22 Merkmale Sonderstatusverhältnis: Regelung durch Generalklauseln / offene Artikel Beispiel: 30 Abs. 1 VSG Thurgau Unterricht Der Unterricht hat sich an den jeweiligen Zeit- und Lebensanforderungen anzupassen.
23 Merkmale Sonderstatusverhältnis: Kerngehalt der Freiheitsrechte als absolute Grenze Beispiel: Das Lesen eines an eine Schülerin adressierten s auf dem Schulcomputer durch die Lehrperson verletzt das Recht auf Schutz der Privatsphäre (Geheimnissphäre).
24 Die Schule als Anstalt Die öffentliche Anstalt ist eine von der Zentralverwaltung technischorganisatorisch verselbständigte Verwaltungseinheit; Schule mit eigener Verwaltung Sie verfügt über Benutzer, welche im allgemeinen in einem Sonderstatusverhältnis zur Anstalt stehen; Schülerinnen und Schüler Sie beruht auf einer öffentlichrechtlichen, gesetzlichen Grundlage; Volksschulgesetz
25 Art. 3 VSG St. Gallen 1 Die Volksschule unterstützt die Eltern in der Erziehung des Kindes zu einem lebensbejahenden, tüchtigen und gemeinschaftsfähigen Menschen. Sie wird nach christlichen Grundsätzen geführt. 2 Sie fördert die unterschiedlichen und vielfältigen Begabungen und die Gemütskräfte der Schülerin und des Schülers. Sie vermittelt die grundlegenden Kenntnisse und Fertigkeiten, öffnet den Zugang zu den verschiedenen Bereichen der Kultur und leitet zu selbständigem Denken und Handeln an. 3 Sie erzieht die Schülerin und den Schüler nach den Grundsätzen von Demokratie, Freiheit und sozialer Gerechtigkeit im Rahmen des Rechtsstaates zu einem verantwortungsbewussten Menschen und Bürger.
26 Die Schule als Anstalt Sie erfüllt öffentliche Aufgaben Erziehungs- und Bildungsauftrag Art. 3 VSG Der Inhaber der Anstaltsgewalt hat gegenüber dem Benützer eine erhöhte Weisungsgewalt. Im Einzelfall ist die Weisungsgewalt nicht an das Gesetzmässigkeitsprinzip gebunden. die Lehrperson kann als Inhaberin der Anstaltsgewalt im Klassenzimmer den Schülerinnen und Schülern die Benützung eines Handys verbieten, ohne dazu speziell durch ein Gesetz ermächtigt zu sein.
27 örtlich zeitlich Grenzen der Anstaltsgewalt sachlich persönlich
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29 Rauchen vor dem Schulhaus Ein Schüler befindet sich rauchend auf dem Trottoir vor dem Schulhausareal. Darf ich als Lehrperson a) eine Disziplinarstrafe verhängen? b) ihm das Rauchen verbieten? c) dieses Verhalten akzeptieren?
30 örtliche Grenze der Anstaltsgewalt Grundsatz Weisungsgewalt innerhalb des Schulareals Folge Keine Weisungsgewalt ausserhalb des Schulareals Ausnahme Erhöhte Weisungsbefugnis bei freiwilligen oder obligatorischen Schulanlässen (zeitliche Ausdehnung) Folge Weisungsgewalt gilt inund ausserhalb des Schulareals Pausen Exkursionen Schullager
31 Weisungsrecht auf dem Schulareal und während der Schulzeit Rauchen absolutes Rauchverbot für Schüler, die noch nicht urteilsfähig sind Alkohol absolutes Alkoholverbot für die ganze Schulzeit zulässig, da Lernziele sonst gefährdet Drogen Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz Genussverbot gilt auch vor dem Unterricht. Schüler sollen nüchtern zur Schule kommen. gesetzliches Genussverbot
32 Fälle aus der Praxis 2) Wann hat eine Lehrperson ihre Aufsichtspflicht verletzt? a) wenn ein im Unterricht störender Schüler, der das Klassenzimmer vorübergehend verlassen musste, davon läuft und auf dem Pausenhof dem Rektor vors Auto rennt? b) wenn die Schüler im Bildnerischen Gestalten durch Verstopfen des Abflusses einen Wasserschaden anrichten, während der Lehrer mit einer Mutter vor der Türe diskutiert? c) wenn sich zu Beginn der Pause auf dem Schulareal zwei Schüler prügeln und der eine dabei erheblich verletzt wird, während die Pausenaufsicht noch nicht vor Ort ist?
33 Die Pausenaufsicht 3) Wie wird eine Pausenaufsicht korrekt durchgeführt? Welche Bedingungen müssen erfüllt sein? a) Darf eine Lehrperson den Pausenplatz vorzeitig verlassen, damit sie vor Schulbeginn noch einen Espresso trinken kann? b) Muss eine Lehrperson das gesamte Pausenareal überblicken und kontrollieren? c) Darf eine Lehrperson ihre Pausenaufsicht dem Hauswart übertragen?
34 Die Pausenaufsicht aktiv kontinuierlich präventiv
35 Der dringende Arztbesuch Die Lehrperson verschiebt zwei Lektionen, da sie einen dringenden Arzttermin wahrnehmen muss. Sie verschiebt zwei Lektionen in einen freien Nachmittag. Muss ein Schüler dies akzeptieren, wenn er bereits a. zwei Tennisstunden belegt hat? b. mit der Mutter einkaufen geht? c. zu Hause bleiben möchte?
36 zeitliche Grenzen der Anstaltsgewalt Grundsatz Weisungsbefugnis beschränkt sich auf Schulzeit! Die Schulzeit wird durch den Stundenplan festgelegt Folgen Gültigkeit / Verbindlichkeit Stundenplan - Einhaltung - Festlegung der Lektionszahl - kein Anspruch auf bestimmtes Fach
37 Die Schoggitaler-Sammlung Die Klasse verkauft Schoggitaler und erhält einen pauschalen Betrag von Fr in die Klassenkasse. Eine Schülerin weigert sich an der Aktion teilzunehmen, da dies nicht mit dem Schulzweck zu vereinbaren ist. a) Muss die Schülerin aus Solidarität teilnehmen? b) Kann sie sich wirklich weigern? c) Darf der Lehrer sie für diese Zeit beurlauben?
38 Sachliche Grenzen der Anstaltsgewalt Grundsatz Schulzweck ist die Grenze der sachlichen Weisungsgewalt Folgen Zweckartikel ist die gesetzliche Grundlage zur Grundrechtsbegrenzung Abgrenzungsprobleme
39 Richtschnur - Kerngehalt der Grundrechte als absolute Grenze - Verhältnismässigkeit zwischen Weisung und Vorfall Rechtswidrige Massnahmen = Überschreitung der sachlichen Gewalt
40 Der gesperrte Sportplatz Der Sportplatz ist wegen Nässe gesperrt. Der Schulwart fordert spielende Schüler auf, den Rasen zu verlassen. a) Hat der Schulwart ein Weisungsrecht? b) Müssen die Schüler den Rasen verlassen? c) Kann der Schulwart eine Strafe verhängen?
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42 Persönliche Grenzen der Anstaltsgewalt Faustregel Gesetz bestimmt die persönliche Weisungsgewalt Volksschulgesetz Grundsatz Art. 56 Lehr- und Erziehungspflicht Art Persönliche Erfüllung des Lehrauftrages - keine Stellvertretung des Weisungsrechts - Ausschliesslich zuständig für Erziehungsmassnahmen und Strafen
43 Art. 56 VSG Grundsatz Unterricht erteilen gewählte Lehrer und Lehrbeauftragte. Art. 76 VSG Lehr- und Erziehungspflicht 1 Der Lehrer hat durch seine Tätigkeit und durch sein Vorbild die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags zu fördern und den Unterricht nach den Vorschriften der Gesetzgebung, des Lehrplans und den Weisungen der Schulbehörde zu erteilen. Er arbeitet mit seinen Kollegen und den weiteren Stellen zusammen, die für die Schule tätig sind. 2 Er benachrichtigt nach Rücksprache mit den Eltern und dem Schulrat die zuständige Stelle, wenn für einen Schüler besondere Fürsorgemassnahmen angezeigt erscheinen. 3 Die Methodenfreiheit ist gewährleistet, soweit sie nicht durch Lehrplan und Lehrmittel eingeschränkt wird.
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45 Lehrer lässt schlechte Schüler ausbuhen! Ein Primarlehrer in Küssnacht probiert sich an einer neuen Methode: Die Klasse muss schlechte Schüler ausbuhen. Während gute Leistungen mit Applaus der Mitschüler belohnt würden, müssten sich Kinder mit schlechten Leistungen auf einen Stuhl stellen und ausbuhen lassen. Und Kinder mit besonders schlechten Leistungen müssten sich auf den Boden legen und vor der Klasse weinen. (Blick, 16. Juni 2011)
46 Persönliche Freiheit Art. 10 BV physische Freiheit Freiheit über den eigenen Körper psychische Integrität Elementare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung
47 physische Freiheit körperliche Integrität verletzt durch jeden Eingriff in den Körper ohne Einwilligung Probleme: - Schularztuntersuch / Arztwahl Verboten: - körperliche Züchtigung Bewegungsfreiheit Schutz vor ungerechtfertigtem Freiheitsentzug Probleme: - obligatorische Schullager Verboten: - Einsperren von Schülern als Strafe
48 psychische Integrität freie Entfaltung Persönlichkeit Schutzobjekt ist die gereifte Persönlichkeit, nicht aber die Persönlichkeitswerdung Probleme: - Gehorsampflicht - Kleider- und Schminkvorschriften - Haartracht - Rauchen / Alkohol Geheimsphäre Probleme: - Verpflichtung des Schülers, seine persönliche Meinung zu äussern - Aufsatzthemen - Nackt-Duschzwang - Schulpsychologischer Untersuch Verboten: - Verletzung Briefgeheimnis
49 Absoluter Schutz des Wesenskerns Eingriffe in die persönliche Freiheit sind grundsätzlich nur zulässig, wenn sie das Grundrecht weder völlig unterdrücken noch eines Gehalts als fundamentaler Institution unserer Rechtsordnung entleeren. (BGE 90 I 29)
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51 Kleidervorschriften Grundsatz Für die Kleidung sind die Schülerinnen und Schüler selbst und die Eltern verantwortlich. Kleidervorschriften verletzen unter Umständen die persönliche Freiheit Kein Weisungsrecht der Schüler über: - Kleidung - Schminke - Haartracht
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53 Ausnahmen: Erlaubte Weisungen in Bezug auf Kleidung / Schminke / Haartracht durch Lehrperson hygienische Gründe Weisungen bez. Sauberkeit: - Waschen - Zähneputzen Kleidervorschriften im Turnunterricht: - T-Shirt + Turnschuhe Weisung, Schulzimmer in Finken zu betreten Störung des Unterrichts Schmuck: - rasselnde Armspangen Unterlassung von zu starken Parfümierens Gewaltverherrlichende oder rassistische Kleidung Schutz vor Verletzungen Schmuck im Turnunterricht spitze Gegenstände als Schmuck
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55 Fälle aus der Praxis 4) Welche Qualifikationen sind für die Begleitung von Projekt- und Lagerwochen erforderlich? a) Dürfen für die Lager-Begleitung Personen eingesetzt werden, die keine Leiter-Ausbildung absolviert haben? b) Dürfen Jugendliche aus der 3. Oberstufe auf freiwilliger Basis als Hilfsleiter herangezogen werden? c) Muss im Lager-Team medizinisch geschultes Personal vertreten sein?
56 Lager Erweiterung der Schulzeit (Lager / Exkursionen) nur aufgrund gesetzlicher Grundlage 36 Abs. 3 VSG Thurgau Der Unterricht kann zeitweise ausserhalb der Schulgemeinde durchgeführt werden, namentlich in Form von Klassenverlegung, Exkursionen und Lagern. 39 Finanzielle Beiträge VSG Für obligatorische Klassenverlegungen, Exkursionen und Lager sowie andere Pflichtveranstaltungen können im Umfang der zu Hause anfallenden durchschnittlichen Einsparungen Beiträge erhoben werden. Dispensation aus wichtigen Gründen möglich: - religiöse Gründe - medizinische Gründe - disziplinarische Gründe
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58 Stellung der Lehrperson im Schullager Schule Lager Erziehungsgewalt Eltern Erziehungsgewalt Lehrperson Erweiterte Weisungsgewalt Nachtruhe Kleidervorschriften Fürsorgepflicht Achtung auf Gesundheit Erweiterte Haftung (Kausalhaftung) Sachschäden
59 «Der Werkstattbrand» Mit Feuerzeug und Spraydose Brand verursacht Am Freitagnachmittag, 11. Januar 2013 kurz vor Uhr, ist beim Brand in einem Oberstufenzentrum ein Sachschaden von mehreren zehntausend Franken entstanden. Ein 13-jähriger Schüler nützte eine kurze Abwesenheit des Lehrers aus und entzündete mit einem Feuerzeug eine Spraydose. Dabei fing eine Spritzkabine Feuer. Der Lehrer konnte das Feuer selber löschen. (Meldung Kantonspolizei St. Gallen, 12. Januar 2013)
60 Fälle aus der Praxis 5) Wem obliegt wann die Aufsichts- und Haftungspflicht der Schule oder den Eltern? a) Wenn ein Schüler mit seinem Sackmesser die Jacke eines Mitschülers beschädigt? Die Lehrperson hatte die Eltern bereits einmal darauf aufmerksam gemacht, dass ein Messer als gefährlicher Gegenstand gelte und deshalb nicht in die Schule gehöre. b) Eine Schülerin gibt im Unterricht an, sie fühle sich nicht wohl und wolle nach Hause gehen. Ist die Lehrperson für das sichere Nachhause gehen der Schülerin verantwortlich? c) Nach dem Unterricht besucht ein Schüler im Rahmen des freiwilligen Angebots der Schule eine Musiklektion. Er muss dafür eine gefährliche Kreuzung überqueren und wird dabei von einem Autofahrer verletzt.
61 Schadenhaftung Schülerinnen und Schüler Schaden ausserhalb Schulzeit Schaden während Schulzeit Grundsatz urteilsfähige Kinder werden aus unerlaubter Handlung schadensersatzpflichtig evtl. Haftung der Eltern bei mangelnder Sorgfalt in Bezug auf Beaufsichtigung / Instruktion keine Haftung der Eltern Staat übernimmt Beaufsichtigung durch Lehrperson
62 Freeriding in den Abgrund Eine Gruppe mit sehr guten Snowboardfahrern darf auf Anordnung des Leiterteams am Nachmittag des vierten Lagertages frei fahren. Mit ihnen wird vereinbart, dass sie sich um Uhr bei der Talstation einfinden. Am Mittag bekamen die 12-jährigen Jugendlichen die Instruktion, dass sie mindestens zu fünft unterwegs sein müssen und keine gesperrten Pisten befahren dürfen. Weiter wurde darauf geachtet, dass immer zwei Handys vorhanden sind und sie erhielten Notfallnummern. Bei schönstem Sonnenschein aber anspruchsvollen Schneeverhältnissen können Schülerinnen und Schüler schon einmal übermütig werden. Trotz deutlichen Markierungen und Verbot fährt die Gruppe abseits der gesicherten Piste einen Tiefschneehang hinunter und löst ein 80 Meter breites Schneebrett aus. Sie werden von den Schneemassen bis zu 150 Meter weit mitgerissen und verschüttet. Drei Schülerinnen können sofort geborgen werden. Sie sind nur leicht verletzt. Doch für zwei kommt jede Hilfe zu spät. Sie sind unter sechs Meter dickem Schnee verborgen und die Rettungsgruppe findet sie erst drei Stunden später unter der hart gepressten Schicht. Die Vermissten tragen keine Lawinensuchgeräte. Die Lehrpersonen halten sich auf der Sonnentrasse beim Apéro auf.
63 Garantenstellung Obhutspflicht Garantenstellung Eine Lehrperson kann nur aufgrund von Gesetz oder einer freiwilligen Übernahme einer Pflicht rechtlich haftbar gemacht werden. Obhutspflicht Lehrpersonen sind im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit verantwortlich für die Unversehrtheit der ihnen anvertrauten Schüler/innen (physisch und psychisch) Lehr- und Erziehungspflicht der Lehrperson Recht/Pflicht der Schüler/innen auf Schulbesuch Die Haftpflicht kann nicht delegiert werden!
64 Verantwortlichkeit Strafrechtliche Vermögensrechtliche Disziplinarische Eröffnung eines Strafverfahrens z.b. Körperverletzung - Art. 122/123 StGB Schäden, die durch amtliche Tätigkeit widerrechtlich verursacht wurden Schuldhafte Verletzung der Amtsoder Dienstpflicht Ziel: Wiedergutmachung durch Sühne (Strafe) Ziel: Wiedergutmachung des Schadens und Leistung von Genugtuung durch Staat Ziel: ordnungsgemässer Gang der Verwaltung sichern Vertrauen in das Staatspersonal erhalten
65 Staatshaftungsgesetz Glarus (SHG) Grundsatz, Art. 6 SHG Abs. 1 Das Gemeinwesen haftet für den Schaden, den seine Amtsträger in amtlicher Tätigkeit einen Dritten rechtswidrig zufügen, und dies ohne Rücksicht auf ein Verschulden der Amtsträger. Abs. 3 Gegenüber dem fehlbaren Amtsträger steht dem geschädigten Dritten kein Anspruch zu.
66 Staatshaftungsgesetz Glarus (SHG) Amtsträger, Art. 3 SHG Abs. 1 Als Amtsträger gelten alle Behördenmitglieder, Angestellten und Lehrpersonen eines Gemeinwesens sowie alle anderen Personen, die in dessen Auftrag eine öffentliche Aufgabe wahrnehmen. Abs. 2 Unmassgeblich ist, ob die Amtsträger voll-, haupt- oder nebenamtlich, ständig oder nur vorübergehend, aufgrund einer öffentlich rechtlichen oder einer privatrechtlichen Verpflichtung tätig sind.
67 Voraussetzung der Verantwortlichkeit des Kantons Tatbestand 1) Schaden 2) Ausüben dienstlicher Verrichtung / hoheitlicher Tätigkeit 3) Widerrechtlichkeit 4) Adäquate Kausalzusammensetzung Rechtsfolge Haftung des Kantons
68 Vermögensrechtliche Haftung = Kausalhaftung Schaden - Personenschaden - Sachschaden - Vermögenseinbusse / entgangener Gewinn - sonstiger Schaden Ausübung amtlicher Verrichtung / hoheitlicher Tätigkeit schädigende Haltung muss in einem unmittelbaren rechtlichen, funktionellen Zusammenhang mit dem Tätigkeitsbereich der Lehrperson stehen Berufsauftrag der Lehrperson Widerrechtlichkeit - Verstoss gegen Gebote oder Verbote der Rechtsordnung, die dem Schutz des verletzten Rechtsgutes dienen - Verletzung der körperlichen Integrität des Menschen, Ehre, Vermögen
69 Adäquater Kausalzusammenhang Haftungsbegründend ist die Ursache (Skifahren abseits der Piste), die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken (auslösen Lawine), so dass der Eintritt des Erfolges (Tod) durch die fragliche Ursache (Lawine) begünstigt erscheint. Entlastungsgründe: - Höhere Gewalt - Selbstverschulden des Geschädigten - Drittverschulden Haftung des Kantons/Gemeinde Der Kanton/die Gemeinde haftet selbst dann, wenn seine Behörden, Beamten und Angestellten kein Verschulden trifft!
70 Haftung gegenüber dem Gemeinwesen Haftung für den direkt verursachten Schaden, Art. 16 SHG Glarus Die Amtsträger haften dem Gemeinwesen für den Schaden, der diesem durch eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung von Amtspflichten zugefügt wurde.
71 Rückgriff / Regress auf Lehrpersonen Tatbestand 1) Kanton zahlt dem Geschädigten: - Schadensersatz - Genugtuung 2) Lehrperson verletzt Dienst- oder Amtspflicht: - vorsätzlich (Wissen und Willen) - grobfahrlässig (Übersehen aller roten Ampeln) Rechtsfolge Haftung der Lehrperson: Lehrperson muss Schaden und Genugtuung aus eigenem Vermögen decken!!!
72 Fälle aus der Praxis 6) Was gilt bezüglich Verantwortung der Lehrperson am Schul-Skitag? a) Kann die Lehrperson auf Ski- und Schlittelpisten ein Helm- Obligatorium verlangen? b) Dürfen Schulkinder schon auf der Skipiste verabschiedet werden, oder müssen Sie ins Tal begleitet werden? c) Ist dies abhängig vom Alter oder Niveau der Schulkinder?
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74 Der Badeunfall Teil 1 Das Unglück geschah im September Eine Schulklasse aus der Romandie wollte in Frankreich eine Kajak- und Kanuwoche verbringen. Am Ankunftstag gingen die Schüler in der Ardèche baden. Dabei wurde ein 15-jähriger Schüler von der Strömung mitgerissen und ertrank. Bei der Strafuntersuchung stellte sich heraus, dass das Opfer nicht genügend gut schwimmen konnte. Der Knabe hatte den im Vorfeld vom Sportlehrer durchgeführten Schwimmtest nicht bestanden, ebenso auch drei weitere Mitschüler. Dieser Umstand war der Klassenlehrperson so jedoch nicht bekannt. Der Sportlehrer, welcher am Lager nicht teilnahm, hatte ihn lediglich per darüber informiert, dass die vier Schüler den Test nur mit genügend absolviert hätten und bei ihnen darum grössere Vorsicht erforderlich sei.
75 Der Badeunfall Teil 2 Im September 2010 verurteilte das Strafgericht von Yverdon, in zweiter Instanz, die Lehrperson wegen fahrlässiger Tötung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 100 Franken. Der ebenfalls angeklagte Sportlehrer wurde freigesprochen. Das Gericht kam zum Schluss, dass die sehr erfahrene Lehrperson eine blamable Nachlässigkeit an den Tag gelegt habe. So habe sie keine Sicherheitsanweisungen gegeben und auch nicht verboten den Fluss zu überqueren, obwohl sie die Strömung gekannt habe. Die Lehrperson hatte vielmehr im Abstand von etwa 50 Metern Fotos von den Badenden gemacht, als der Unfall geschah. Laut Gericht wiege dieser Fehler schwer und sei nach einer tadellosen Lehrerlaufbahn umso überraschender. Die Lehrperson habe damit ihre Aufsichtspflicht klar verletzt.
76 Fälle aus der Praxis 7) Welche Sicherheitsanweisungen sind nötig, wenn Lehrpersonen auf Klassenfahrten mit ihren Schülern im See oder im Fluss baden? a) wenn nicht alle Kinder schwimmen können b) wenn die Wetterbedingungen nicht optimal sind (mögliche Gewitter) c) können religiöse Gründe für eine Schwimm-Dispensation geltend gemacht werden?
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78 Schwimmunterricht hat Vorrang gegenüber religiöser Pflichten Der Stadtschulrat von Schaffhausen lehnte das Dispensationsgesuch zweier muslimischer Knaben vom gemischtgeschlechtlichen Schwimmunterricht ab. Begründet wurde das Gesuch damit, dass die beiden Schüler beim Schwimmunterricht gezwungen wären, bestimmte Teile des weiblichen Körpers im Bereich vom Bauchnabel bis zu den Knien zu sehen. Es existiert kein Anspruch mehr auf Dispensation vom gemischtgeschlechtlichen Schwimmen aus religiösen Gründen! (Bundesgerichtsentscheid: BGE 2C 149/2008 vom )
79 Schwimmunterricht Mindestvoraussetzungen zum Erteilen von Schwimmunterricht: Lehrberechtigung Grundausbildung im Schwimmen, z.b. Fachdidaktik Schwimmen Grundausbildung im Rettungsschwimmen
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82 Fälle aus der Praxis 8) Was gilt als akzeptiert und was als sexuelle Belästigung? a) Wenn der Turnlehrer der Schülerin während der Hilfestellung am Barren die Hände auf die Hüfte legt? b) Wenn der Turnlehrer der weinenden Fünftklässlerin nach dem Sturz vom Reck die Arme um die Schulter legt? c) Wenn Oberstufenschüler im gemischten Turnunterricht sich gegenseitig bei Hilfestellungen berühren?
83 Schule sexuelle Integrität In der Schule hat es keinen Platz für: sexuelle Belästigung sexistische Belästigung Handlungen gegen die sexuelle Integrität Prinzip der Null-Toleranz gegenüber Täter und Täterinnen!
84 Kein pornografischer Unterricht Am 21. Oktober 2011 wurde ein Gymnasiallehrer vom Bezirksgericht Zürich vom Vorwurf des pornografischen Unterrichts freigesprochen als Privatperson jedoch verurteilt. Der Freispruch des Einzelrichters nach zweieinhalbjähriger Untersuchung bezog sich auf die Unterrichtsgestaltung.
85 Was dürfen Lehrpersonen? Pornografie konsumieren? in einem Leserbrief ein internes Problem der Schule behandeln? den Holocaust leugnen? einer politischen Partei angehören?
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87 Fälle aus der Praxis 9) Wie hat der Turnlehrer seine Aufsichtspflicht wahrzunehmen: a) in der Duschkabine der Knaben? b) in der Mädchengarderobe? c) Ist gemischter Turnunterricht auf der Oberstufe erlaubt?
88 Beispiele sexueller Belästigung in der Schule anzügliche und peinliche Bemerkungen über das Äussere scheinbar zufällige Körperberührungen unerwünschte Körperkontakte Annäherungsversuche mit Versprechen von Vorteilen oder Androhung von Nachteilen sexuelle Beziehungen werden erzwungen sexuelle und körperliche Übergriffe, Nötigung und Vergewaltigung
89 Beispiele sexistischer Belästigungen Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer werden mit aufdringlichen Blicken taxiert. Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer müssen sich sexistische Sprüche/Witze anhören. In der Schule wird pornografisches Material vorgezeigt oder g t. Beobachten von Schülerinnen oder Schülern beim Duschen.
90 Sexuelle und sexistische Belästigung Sexuelle und sexistische Belästigungen sind unerwünschte Annäherungsversuche sowie Abwertungsversuche jeder Art in Form von Gesten, Äusserungen, Darstellungen und Handlungen, die von der Person oder Personengruppen, an die sie sich richten, als beleidigend, unangemessen und unerwünscht empfunden werden.
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