«Schule und Recht» Blockwoche PHSG 2016 Modul 1 Schule & Recht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "«Schule und Recht» Blockwoche PHSG 2016 Modul 1 Schule & Recht"

Transkript

1 «Schule und Recht» Blockwoche PHSG 2016 Modul 1 Schule & Recht

2 Übersicht Vorlesungen 1. Vorlesung Einführung ins Schulrecht Grundrechte mit Einfluss auf die Schule 2. Vorlesung Mitspracherechte von Eltern Datenschutz in der Schule Verantwortlichkeiten und Haftung 3. Vorlesung Personalrecht für Junglehrer

3 Unterlagen

4 Ziele Blockwoche «Schule & Recht» Im Modul Grundrechte erreichen die Studierenden folgende Ziele: Sie erhalten einen Einblick in den Stufenbau des Schulrechts Sie kennen die relevanten Rechtsquellen Sie lernen wichtige Grundrechte kennen Sie sind sensibilisiert für juristisch heikle Sachverhalte Sie sind in der Lage Juristen/innen gezielte Fragen zu stellen, um auf Ihre konkrete Problemsituation eine Antwort zu erhalten.

5 Themen Teil 1 Einführung ins Schulrecht / Grundrechte Der aktuelle Fall «der verweigerte Handschlag» Grundrechte mit Einfluss auf die Schule «das WC-Verbot» Grenzen des Schulrechts «der geschlagene Schüler» Tanga, Top, Kopftuch & Co. aktuelle Rechtsfälle

6 Der verweigerte Handschlag Kann eine Schule zwei Jungen zwingen, ihrer Lehrerin die Hand zu geben, auch wenn sie es aus religiösen Gründen nicht möchten? Darüber diskutiert die Schweiz. Nun sollen Juristen entscheiden, was höher wiegt: Schulregeln oder Religionsfreiheit. (Spiegel-Online 7. April 2016)

7 Der aktuelle Fall «der verweigerte Handschlag» 1. Lesen Sie das Interview der beiden Schüler «Niemand kann uns zwingen Hände zu berühren» 2. Diskutieren Sie zu dritt über folgende Fragen: a) Welche Werte hat eine Schule zu vermitteln? b) Welches Rechtsgut ist höher zu gewichten, die Rechtsgleichheit oder die Religionsfreiheit? c) Dürfen sich die beiden Knaben auf das Diskriminierungsverbot in der Verfassung berufen? 3. Welche Aufgabe hat das Recht in diesem Fall? 4. Ist der Fall juristisch zu lösen? 5. Wie wären Sie vorgegangen?

8

9 Öffentliches Recht / Privatrecht Öffentliches Recht Privates Recht Es umfasst jene Rechtsnormen, die mit Staat und einer Tätigkeit zu tun haben: Beziehung Staat Einzelperson Beziehung Staat Staat Organisation des Staates und seiner Einrichtung Es regelt die Rechtsbeziehung von Privatperson (natürliche und juristische) unter sich: Gleichstellungsverhältnis Unterordnungsverhältnis Staat Verwaltungsrecht Strafrecht Prozessrecht etc. ZGB + OR

10 Rechtsquellen und Stufenbau des Schulrechts Bund Bundesverfassung Art BV Grundrechte Art. 62 Schulwesen Bundesgesetze OR / ZGB / DSG / URG etc. Kanton Kantonsverfassung kant. Gemeindegesetz Volkschulgesetz Personalgesetz

11 Rechtsquellen und Stufenbau des Schulrechts Gemeinde Gemeinde / Schulordnung Verordnungen (z.b. Volksschulunterricht) Reglemente der Schulbehörden Weisungen/ Reglemente Richtlinien Hausordnungen weitere Rechtsquellen Gerichtsurteile Empfehlungen EDK Standesregeln

12

13 Grundrechte der BV mit Einfluss auf die Schule Achtung und Schutz der Menschenwürde Art. 7 Schutz der Privatsphäre Art. 13 Recht auf Leben und persönliche Freiheit Art. 10 Rechtsgleichheit Schutz vor Diskriminierung Gleichstellung Mann und Frau Art. 8 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben Art. 9 Eigentumsgarantie Art. 26 Schule Anspruch auf Grundschulunterricht Art. 19 Glaubens- und Gewissensfreiheit Art. 15 Meinungs- und Informationsfreiheit Art. 16 Sprachenfreiheit Art. 18 Verfahrensgarantie Art. 29

14 Prinzipien des Rechtsstaates mit Einfluss auf die Schule Wahrung der Rechtsgleichheit Gewährleistung der Grundrechte Garantie auf unabhängigen und unparteiischen Richter Einhaltung der Gewaltenteilung (check and balance) Beachtung der Gesetzmässigkeit (Legalitätsprinzip) Schule Handeln nach Treu und Glauben (Vertrauensprinzip) Handeln im öffentlichen Interesse Gebot der Verhältnismässigkeit

15 Schulartikel in der Bundesverfassung Art. 19 Anspruch auf Grundschulunterricht Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.

16 Schulartikel in der Bundesverfassung Art. 62 Schulwesen 1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig. 2 Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offen steht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich. 3 Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr. 4 Kommt auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung des Schulwesens im Bereich des Schuleintrittsalters und der Schulpflicht, der Dauer und Ziele der Bildungsstufen und von deren Übergängen sowie der Anerkennung von Abschlüssen zustande, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften.

17 Grenzen der Freiheitsrechte «Jedes Freiheitsrecht findet seine Grenzen an der Freiheit des Nächsten» Der Staat schränkt zum Schutze des Nächsten die Freiheitsrechte ein und zwar durch ein Gesetz im formellen Sinn.

18 Einschränkung von Grundrechten, Art. 36 BV 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. 2 Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. 3 Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. 4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.

19 Kerngehalt der Grundrechte: Kerngehalt der Freiheitsrechte als absolute Grenze Beispiel: Ein totales Verbot die eigene Religion auszuüben verletzt die Glaubensund Gewissensfreiheit als auch das Recht auf persönliche Freiheit.

20 Durchbruch der Rechtsstaatsprinzipien im Schulalltag Grundrecht der persönlichen Freiheit Meinungsäusserungsfreiheit (Gespräch mit Banknachbarn) Prinzip der Gewaltenteilung Eigentumsgarantie VS. VS. VS. VS. Schulpflicht / Stundenplan Schweigen während Ausführungen der Lehrperson Lehrperson ordnet Hausaufgaben an, kontrolliert diese, verhängt Sanktionen bei Nichterledigung und vollzieht Strafe Wegnahme von Gegenständen - Handy - MP3-Player - Game Boy - Fussballbilder

21 Keine unbeschränkte Geltung der Freiheitsrechte 1. Einschränkungen durch Gesetze Volksschulgesetz Strafgesetz 2. Verkürzte Geltung der Freiheitsrechte für: Ausländer Niederlassung Wahl- und Stimmrecht Unmündige kein Recht auf Ehe Personen in einem Sonderstatusverhältnis Angehörige der Armee Anstaltsbenützer (z.b. Insassen von Strafanstalten und Schüler)

22 Sonderstatusverhältnis: Ein Sonderstatusverhältnis liegt vor, wenn eine Person in einer engeren Rechtsbeziehung zum Staat steht als die übrigen Menschen und sich daraus für sie besondere Pflichten und Einschränkungen der Freiheitsrechte ergeben.

23 Merkmale Sonderstatusverhältnis: Merkmale müssen in einem formellen Gesetz umschrieben werden. Beispiel: Schulpflicht Art. 45 VSG Das Kind wird am 1. August nach Vollendung des vierten Altersjahres schulpflichtig.

24 Merkmale Sonderstatusverhältnis: Regelung durch Generalklauseln / offene Artikel Beispiel: Art. 54 Grundsatz VSG Die Schülerin oder der Schüler hat sich in Schule und Öffentlichkeit anständig und rücksichtsvoll zu verhalten.

25 Kernauftrag der Schule Art. 3 Erziehungs- und Bildungsauftrag VSG 1 Die Volksschule unterstützt die Eltern in der Erziehung des Kindes zu einem lebensbejahenden, tüchtigen und gemeinschaftsfähigen Menschen. Sie wird nach christlichen Grundsätzen geführt. 2 Sie fördert die unterschiedlichen und vielfältigen Begabungen und die Gemütskräfte der Schülerin und des Schülers. Sie vermittelt die grundlegenden Kenntnisse und Fertigkeiten, öffnet den Zugang zu den verschiedenen Bereichen der Kultur und leitet zu selbständigem Denken und Handeln an. 3 Sie erzieht die Schülerin und den Schüler nach den Grundsätzen von Demokratie, Freiheit und sozialer Gerechtigkeit im Rahmen des Rechtsstaates zu einem verantwortungsbewussten Menschen und Bürger.

26 Die Schule als Anstalt Sie erfüllt öffentliche Aufgaben Erziehungs- und Bildungsauftrag Art. 3 VSG Der Inhaber der Anstaltsgewalt hat gegenüber dem Benützer eine erhöhte Weisungsgewalt. Im Einzelfall ist die Weisungsgewalt nicht an das Gesetzmässigkeitsprinzip gebunden. Die Lehrperson kann als Inhaberin der Anstaltsgewalt im Klassenzimmer den Schülerinnen und Schülern durchaus nur gewisse Zeitfenster für den Toilettengang geben. Sie darf jedoch dabei den Kerngehalt der Grundrechte nicht vollständig aushöhlen.

27 örtlich zeitlich Grenzen der Anstaltsgewalt sachlich persönlich

28 Das WC-Verbot Die Toiletten werden immer wieder verstopft und verschmiert: a) Darf ich als Lehrperson den Jugendlichen den Toilettenbesuch in der Schule verbieten? b) Die Toiletten abschliessen und nur auf Verlagen den Schlüssel aushändigen? c) Die Jugendlichen kollektiv mit zusätzlichen Hausaufgaben bestrafen?

29 «Das WC-Verbot» Primarschüler dürfen in der Pause nicht auf die Toilette Schüler der Basler Primarschule Insel müssen sich den Gang zur Toilette oft verkneifen. In der Pause gilt seit einiger Zeit ein striktes WC-Verbot. Das Schulhaus ist während der Pause abgeschlossen. Die Toiletten sind tabu. Während des Unterrichts müssen die Schüler ihre Lehrperson um den Schlüssel bitten. Einige Kinder genieren sich, zu fragen. Es ist ihnen unangenehm und dann müssen sie es notgedrungen zurückhalten. Die Regelung sei bei einigen Schülern auch schon in die Hose gegangen. Die Richtlinien werden vom Erziehungsdepartement mit massiven Vandalenakten auf den Toiletten gerechtfertigt. Brünneli und Toiletten wurden verstopft, Wasserhähnen voll aufgedreht, an Türen und Wände wurde uriniert. Die Lehrpersonen würden jedoch gesunden Menschenverstand walten lassen, zudem sei die Regelung nicht auf alle Zeit festgelegt. (20 Minuten, Freitag, 11. März 2016)

30 «Das WC-Verbot» Diskutieren Sie zu zweit: Wer badet es denn aus, wenn etwas in die «Hosen» geht und wer räumt im WC auf? Ist ein solches Verbot überhaupt möglich? In welchem Interesse ist das Verbot? Wie würden Sie das Problem lösen? Welches ist die richtige Lösung?

31 Open-Air Aufräumaktion Die Klasse hilft den Abfall nach dem Open-Air St.Gallen wegzuräumen und erhält einen pauschalen Betrag von Fr in die Klassenkasse. Eine Schülerin weigert sich an der Aktion teilzunehmen, da dies nicht mit dem Schulzweck zu vereinbaren ist. a) Muss die Schülerin aus Solidarität teilnehmen? b) Kann sie sich wirklich weigern? c) Darf der Lehrer sie für diese Zeit beurlauben?

32

33 Rauchen vor dem Schulhaus Ein Schüler befindet sich rauchend auf dem Trottoir vor dem Schulhausareal. Darf ich als Lehrperson a) eine Disziplinarstrafe verhängen? b) ihm das Rauchen verbieten? c) dieses Verhalten akzeptieren?

34 örtliche Grenze der Anstaltsgewalt Grundsatz Weisungsgewalt innerhalb des Schulareals Folge Keine Weisungsgewalt ausserhalb des Schulareals Ausnahme Erhöhte Weisungsbefugnis bei freiwilligen oder obligatorischen Schulanlässen (zeitliche Ausdehnung) Folge Weisungsgewalt gilt in- und ausserhalb des Schulareals Pausen Exkursionen Schullager

35

36 Genussmittel Grundsatz Der Gesundheitsschutz ist in erster Linie Sache der Eltern. kein Weisungsrecht der Schule ausserhalb Schulzeit und Schulgrundstück Recht des Einzelnen Alkohol zu trinken und zu rauchen als Teilgehalt der persönlichen Freiheit evtl. Orientierung der KESB Schranke: Verabreichung gesundheitsgefährdende Stoffe an Kinder Art. 136 StGB

37 Der dringende Arztbesuch Die Lehrperson verschiebt zwei Lektionen, da sie einen dringenden Arzt- Termin wahrnehmen muss. Sie verschiebt diese zwei Lektionen in einen freien Nachmittag. Muss ein Schüler dies akzeptieren, wenn er bereits a. zwei Tennisstunden belegt hat? b. mit der Mutter einkaufen geht? c. zu Hause bleiben möchte?

38 zeitliche Grenzen der Anstaltsgewalt Grundsatz Weisungsbefugnis beschränkt sich auf Schulzeit! Schulzeit wird durch Stundenplan festgelegt Folgen Gültigkeit / Verbindlichkeit Stundenplan - Einhaltung - Festlegung der Lektionenzahl - kein Anspruch auf bestimmtes Fach

39 Die «Schoggitaler-Sammlung» Die Klasse verkauft Schoggitaler und erhält einen pauschalen Betrag von Fr in die Klassenkasse. Eine Schülerin weigert sich an der Aktion teilzunehmen, da dies nicht mit dem Schulzweck zu vereinbaren ist. a) Muss die Schülerin aus Solidarität teilnehmen? b) Kann sie sich wirklich weigern? c) Darf der Lehrer sie für die Zeit beurlauben?

40 Sachliche Grenzen der Anstaltsgewalt Grundsatz Schulzweck ist die Grenze der sachlichen Weisungsgewalt Folgen Zweckartikel ist die gesetzliche Grundlage zur Grundrechtsbegrenzung Abgrenzungsprobleme

41 Richtschnur - Kerngehalt der Grundrechte als absolute Grenze - Verhältnismässigkeit zwischen Weisung und Vorfall Rechtswidrige Massnahmen = Überschreitung der sachlichen Gewalt

42 Der gesperrte Sportplatz Der Sportplatz ist wegen Nässe gesperrt. Der Schulwart fordert spielende Schüler auf, den Rasen zu verlassen. a) Hat der Schulwart ein Weisungsrecht? b) Müssen die Schüler den Rasen verlassen? c) Kann der Schulwart eine Strafe verhängen?

43

44 Persönliche Grenzen der Anstaltsgewalt Faustregel Gesetz bestimmt die persönliche Weisungsgewalt Volksschulgesetz Grundsatz Art. 56 Lehr- und Erziehungspflicht Art Persönliche Erfüllung des Lehrauftrages - keine Stellvertretung des Weisungsrechts - Ausschliesslich zuständig für Erziehungsmassnahmen und Strafen

45 «Der geschlagene Schüler» Teil 1

46 Der geschlagene Schüler Eine Lehrperson ist zunehmend mit einem Schüler überfordert. Er zeigt kein Interesse am Unterricht und macht die Hausaufgaben nicht. Darf sie folgende Schritte unternehmen? a) Zusätzliche Hausaufgaben als Strafe geben? b) Den Schüler vom Unterricht für den Rest der Woche ausschliessen? c) Ihn anstelle einer Strafe mit Einwilligung des Schülers über das Knie nehmen?

47 «Der geschlagene Schüler» Teil 1 Statt Nachsitzen: Lehrer schlägt Schüler Ein Oberstufenlehrer hat einem Schüler mehrfach Schläge aufs Gesäss verabreicht. Es sei eine «Erfolgsgeschichte», sagt die Verteidigung des Lehrers vor Gericht. Der Schüler habe danach wieder vermehrt Interesse am Unterricht gezeigt. Bäuchlings musste sich der heute 15jährige Realschüler über die Knie seines Lehrers legen. Dieser schlug ihm daraufhin mit der flachen Hand aufs Gesäss, laut Anklageschrift bis zu 25mal. Zwischen Dezember 2014 und Februar 2015 bekam der Schüler fünf- bis sechsmal Schläge von seinem Lehrer verabreicht. Dann schilderte er die Vorfälle den Eltern, die daraufhin Anzeige bei der Polizei einreichten. (Tagblatt, 29. März 2016)

48 «Der geschlagene Schüler» 1. Wie beurteilen Sie den Fall aus rechtlicher Sicht? 2. Welche Rechtsverletzungen erkennen Sie?

49 Standesregel Nr. 10 «unbedingtes beachten von Verboten» Die Lehrperson hält sich strikte an das gesetzliche Verbot von körperlichen, sexuellen, kulturellen und religiösen Übergriffen und reagiert entschieden auf festgestellte Missachtungen.

50 Persönliche Freiheit Art. 10 BV physische Freiheit «Freiheit über den eigenen Körper» psychische Integrität «Elementare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung»

51 physische Freiheit körperliche Integrität verletzt durch jeden Eingriff in den Körper ohne Einwilligung Probleme: - Schularztuntersuch / Arztwahl Verboten: - körperliche Züchtigung Bewegungsfreiheit Schutz vor ungerechtfertigtem Freiheitsentzug Probleme: - obligatorische Schullager Verboten: - Einsperren von Schülern als Strafe

52 psychische Integrität freie Entfaltung Persönlichkeit Schutzobjekt ist die gereifte Persönlichkeit, nicht aber die Persönlichkeitswerdung Probleme: - Gehorsampflicht - Kleider- und Schminkvorschriften - Haartracht - Rauchen / Alkohol Geheimsphäre Probleme: - Verpflichtung des Schülers, seine persönliche Meinung zu äussern - Aufsatzthemen - Nackt-Duschzwang - Schulpsychologischer Untersuch Verboten: - Verletzung Briefgeheimnis

53 «Der geschlagene Schüler» Teil 2 Der 43jährige Lehrer, der heute nicht mehr an der betroffenen Oberstufenschule im Linthgebiet arbeitet, bestreitet die Vorfälle nicht. An der Hauptverhandlung bezeichnete er sein Handeln als «unguten Versuch», etwas zu erreichen in einer Situation, in der alle anderen disziplinarischen Massnahmen versagt hatten. Der Schüler habe Hausaufgaben nicht gemacht, den Unterricht gestört, sei in Raufereien verwickelt gewesen und habe sogar die Unterschrift des Vaters gefälscht, gab der Beschuldigte zu Protokoll. Strafaufgaben und Nachsitzen hätten nichts gebracht. Schon früh habe er das Gespräch mit dem Schüler und dessen Eltern gesucht. Bei einem Gespräch habe er zum Schüler gesagt, jetzt könne er ihn eigentlich nur noch übers Knie legen. «Das habe ich nicht sehr ernst gemeint», sagte der Mann vor dem Richter. Zu seinem Erstaunen antwortete der Knabe, Schläge wären ihm lieber als Nachsitzen, er wolle Zeit haben zum Gamen. So kam es zur Abmachung: Schläge statt Nachsitzen für die Disziplinareinträge.

54 «Der geschlagene Schüler» 1. Was halten Sie vom Vorschlag des Schülers? 2. Macht die Strafe allenfalls pädagogisch Sinn? 3. Welche Reaktion darf von der Lehrperson erwartet werden? 4. Welche Strafen darf eine Lehrperson anwenden?

55 Disziplinarmassnahmen der Schule Disziplinarmassnahmen Sie dienen zur Sicherung des Anstaltszwecks, zur Durchsetzung von Ruhe und Ordnung Sie haben Strafcharakter Anwendung Legalitätsprinzip Disziplinarmassnahme muss im Gesetz (VSG) vorgesehen sein! Beispiel: vorübergehende Wegweisung von der Volksschule Erziehungsmassnahmen Sie dienen ausschliesslich der Förderung der Persönlichkeitsentfaltung Sie haben keinen Strafcharakter Schuld ist keine Voraussetzung Massnahme muss nicht im Gesetz verankert sein Massnahme muss nicht im Fehlverhalten des Betroffenen liegen Beispiel: Versetzung auf anderen Platz

56 Abgrenzung Disziplinarmassnahmen Massnahme zur Durchsetzung der Ordnung Strengere Voraussetzung Erziehungsmassnahmen Massnahmen sollen immer eng mit dem Erziehungsauftrag der Schule zusammenhängen! Grundsatz Disziplinarmassnahmen sind pädagogisch nicht zu rechtfertigen sie dokumentieren eine pädagogische Hilfslosigkeit. Disziplinarmassnahmen sollten für Pädagogen das letzte Mittel sein, das erst anzuwenden ist, wenn sie mit ihren pädagogischen Fähigkeiten ihre Grenzen erreicht haben.

57 Übersicht und Zuständigkeit der Disziplinarmassnahmen Massnahme Zusätzliche Hausaufgaben Arbeit in der Schule ausserhalb des Unterrichts Wegweisung aus der Lektion Wegweisung aus der besonderen Veranstaltung vorgängiger Ausschluss von einer eintägigen besonderen Veranstaltung vorgängiger Ausschluss von mehrtätigen besonderen Veranstaltungen schriftliche Beanstandung an die Eltern Zuständigkeit Lehrperson Lehrperson Lehrperson Lehrperson Lehrperson Schulleitung oder Schulpräsident Lehrperson oder Schulpräsident

58 Übersicht und Zuständigkeit der Disziplinarmassnahmen Massnahme Ausschluss vom Unterricht für den laufenden Tag Ausschluss vom Unterricht bis 3 Tage Ausschluss vom Unterricht bis 3 Wochen (Time-out) Besuch einer Time-out Klasse Platzierung in stationärer Einrichtung Zuständigkeit Lehrperson Lehrperson und Schulpräsident Schulrat Schulrat Vormundschaftsbehörde vorsorgliche Massnahmen Schulpräsident

59 Übersicht und Zuständigkeit der pädagogischen Massnahmen Pädagogische Massnahmen Anordnung des Besuches einer Kleinklasse (Time-out Klasse) Zuständigkeit Schulrat Fürsorgliche Freiheitsentziehung Platzierung in stationärer Einrichtung Zuständigkeit KESB

60 «Der geschlagene Schüler» Teil 3 Statt Nachsitzen: Lehrer schlägt Schüler Das Gericht sprach den Lehrer der mehrfachen Tätlichkeit und des mehrfachen Amtsmissbrauchs schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu 160 und einer Busse von 800 Franken. Zudem muss der Mann die Verfahrenskosten von 1800 Franken übernehmen. (Tagblatt, 29. März 2016)

61 «Der geschlagene Schüler» 1. Welche Bedeutung hat das Urteil für den Schüler? 2. Welche weiteren Konsequenzen hat die Lehrperson zu erwarten? 3. Verdient diese Person eine zweite Chance als Lehrer?

62

63 Kleidervorschriften Grundsatz Für die Kleidung sind die Schülerinnen und Schüler selbst und die Eltern verantwortlich. Kleidervorschriften verletzen unter Umständen die persönliche Freiheit Kein Weisungsrecht an die Schüler über: - Kleidung - Schminke - Haartracht

64

65 Ausnahmen: Erlaubte Weisungen in Bezug auf Kleidung / Schminke / Haartracht durch Lehrperson hygienische Gründe Weisungen bez. Sauberkeit: - Waschen - Zähneputzen Kleidervorschriften im Turnunterricht: - T-Shirt + Turnschuhe Weisung, Schulzimmer in Finken zu betreten Störung des Unterrichts Schmuck: - rasselnde Armspangen Unterlassung von zu starken Parfümierens Gewaltverherrlichende oder rassistische Kleidung Schutz vor Verletzungen Schmuck im Turnunterricht spitze Gegenstände als Schmuck

66 Auftrag: Lesen Sie folgende Artikel und die Standesregeln als Nachbereitung für das Modul 2: Sie finden alle Artikel unter: Der Walliser Kruzifix-Fall Streit um ein Tuch Schwimmunterricht hat Vorrang gegenüber religiösen Pflichten Ist die Ohrfeige der Eltern strafbar? Eltern müssen auch mitmachen Der lange Arm des Schulrechts Standesregen des LCH Studieren Sie die Art. 92 bis 97 bis Volksschulgesetz des Kantons St.Gallen

Schule und Recht. Vorlesung PHSG Einführung ins Schulrecht

Schule und Recht. Vorlesung PHSG Einführung ins Schulrecht Schule und Recht Vorlesung PHSG Einführung ins Schulrecht Übersicht Vorlesungen 1. Vorlesung 5. April 2016 (Aula Stella Maris) Grundrechte 2. Vorlesung 26. April 2016 (Aula Mariaberg) Verantwortlichkeit

Mehr

Schule und Recht. Vorlesung PHSG Einführung ins Schulrecht 13. November 2012

Schule und Recht. Vorlesung PHSG Einführung ins Schulrecht 13. November 2012 Schule und Recht Vorlesung PHSG Einführung ins Schulrecht 13. November 2012 Übersicht Vorlesungen 1. Vorlesung 13. November 2012 Einführung ins Schulrecht Grundrechte 2. Vorlesung 4. Dezember 2012 Grenzen

Mehr

Schülerrechte Grundlegendes. Grundlegendes zum Thema Schulrecht

Schülerrechte Grundlegendes. Grundlegendes zum Thema Schulrecht Schülerrechte Grundlegendes Grundlegendes zum Thema Schulrecht Index Grundrechte Sonderstatusverhältnis Grundrechte in der Schule Schule als Anstalt Rekurs- und Beschwerdemöglichkeiten Einzelfragen Grundrechte

Mehr

Art. 36 BV Einschränkungen von Grundrechten

Art. 36 BV Einschränkungen von Grundrechten Prof. Dr. A. Ruch, ETH Zürich Art. 36 BV Einschränkungen von Grundrechten 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst

Mehr

Vielfalt anerkennen Teilhabe und Gerechtigkeit. Tagung der PH an der Fachhochschule Nordwestschweiz, Aarau 14. Nov. 2015

Vielfalt anerkennen Teilhabe und Gerechtigkeit. Tagung der PH an der Fachhochschule Nordwestschweiz, Aarau 14. Nov. 2015 Vielfalt anerkennen Teilhabe und Gerechtigkeit Tagung der PH an der Fachhochschule Nordwestschweiz, Aarau 14. Nov. 2015 Workshop 1: Kinderrechte und deren Bedeutung im Schulalltag Recht Moral Recht Von

Mehr

vpod Kurs «Haftpflicht für Lehrpersonen Grosse Verantwortung grosses Risiko? Samstag, 9. März 2013

vpod Kurs «Haftpflicht für Lehrpersonen Grosse Verantwortung grosses Risiko? Samstag, 9. März 2013 vpod Kurs «Haftpflicht für Lehrpersonen Grosse Verantwortung grosses Risiko? Samstag, 9. März 2013 Themenübersicht Der aktuelle Fall. «Die Lehrperson als Krankenschwester» Le petit Napoleon Grenzen des

Mehr

Grundrechte und Menschenrechte

Grundrechte und Menschenrechte PD Dr. August Mächler Grundrechte und Menschenrechte Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräusserlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens

Mehr

DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT. 1. Januar 2014 ELTERN-INFORMATION. Eltern und Kinder: Die wesentlichen Rechte und Pflichten

DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT. 1. Januar 2014 ELTERN-INFORMATION. Eltern und Kinder: Die wesentlichen Rechte und Pflichten DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT Abteilung Volksschule. Januar 04 ELTERN-INFORMATION Eltern und Kinder: Die wesentlichen Rechte und Pflichten Rechte Pflichten Art. 6 Bundesverfassung "Der Grundschulunterricht

Mehr

SCHILF Schule und Recht. OS Sproochbrugg 24. April 2013

SCHILF Schule und Recht. OS Sproochbrugg 24. April 2013 SCHILF Schule und Recht OS Sproochbrugg 24. April 2013 Themenübersicht Der aktuelle Fall. «Die Nacktfotos» Die K.o-Tropfen Bedrohungssituationen von Lehrpersonen Le petit Napoleon Grenzen des Lehrerseins

Mehr

Rechte und Pflichten Eltern, Schüler/in, Lehrpersonen

Rechte und Pflichten Eltern, Schüler/in, Lehrpersonen Rechte und Eltern, Schüler/in, Lehrpersonen Artikel 19, Bundesverfassung Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Gundschulunterricht ist gewährleistet. Artikel 62, Bundesverfassung Der Grundschulunterricht

Mehr

Rechtslehre Grundzüge Öffentliches Recht. 23 Bedeutung und Funktion der Grundrechte

Rechtslehre Grundzüge Öffentliches Recht. 23 Bedeutung und Funktion der Grundrechte Rechtslehre Grundzüge Öffentliches Recht 4. Teil : Grundrechte 23 Bedeutung und Funktion der Grundrechte 24 Träger und Adressaten der Grundrechte 25 Einschränkung von Grundrechten 26 Einzelne Grundrechte

Mehr

Regierungsratsbeschluss vom 19. November 2013

Regierungsratsbeschluss vom 19. November 2013 Regierungsratsbeschluss vom 19. November 2013 Nr. 2013/2106 KR.Nr. A 141/2013 (DBK) Auftrag Fraktion SVP: Kopftuchverbot an Schulen (27.08.2013) Stellungnahme des Regierungsrates 1. Auftragstext Die Regierung

Mehr

Soziale Grundrechte. Ziele. Ziele des Sozialstaates. Staatsrecht I. Vorlesung vom 17. Nov

Soziale Grundrechte. Ziele. Ziele des Sozialstaates. Staatsrecht I. Vorlesung vom 17. Nov Soziale Grundrechte ember 2009 Herbstsemester 2009 Prof. Christine Kaufmann Ziele Unterschied zwischen sozialen Grundrechten und Sozialzielen verstehen Schutzbereich der sozialen Grundrechte kennen Problematik

Mehr

Baustelle Demokratie

Baustelle Demokratie Baustelle Demokratie Ein Poster-Set zu Politik und Zusammenleben Grundgesetzartikel für den Grundgesetz-Sprint Artikel 1 [Menschenwürde, Menschenrechte, Rechtsverbindlichkeit] (1) Die Würde des Menschen

Mehr

Soziale Grundrechte. Vorlesungen vom 22. und 25. November 2011 Prof. Christine Kaufmann Herbstsemester 2011

Soziale Grundrechte. Vorlesungen vom 22. und 25. November 2011 Prof. Christine Kaufmann Herbstsemester 2011 Soziale Grundrechte Vorlesungen vom 22. und 25. November 2011 Prof. Christine Kaufmann Herbstsemester 2011 Einleitung: Fall aus Reader BGE 131 I 166 (Nothilfe, Solothurn) Das Asylgesuch von X. wurde abgewiesen

Mehr

Kanton St.Gallen Amt für Volksschule. Merkblatt. Rechte und Pflichten. Bildungsdepartement Amt für Volksschule

Kanton St.Gallen Amt für Volksschule. Merkblatt. Rechte und Pflichten. Bildungsdepartement Amt für Volksschule Kanton St.Gallen Amt für Volksschule Merkblatt Rechte und Pflichten Bildungsdepartement Amt für Volksschule Vorbemerkung In diesem Merkblatt wird entsprechend dem Volksschulgesetz der Schulrat an verschiedenen

Mehr

Wir sind eine Gemeinschaft! Gemeinschaft braucht Regeln!

Wir sind eine Gemeinschaft! Gemeinschaft braucht Regeln! Wir sind eine Gemeinschaft! Gemeinschaft braucht Regeln! VERHALTENSVEREINBARUNGEN der MARIANNE GRAF VOLKSSCHULE FERNITZ für SchülerInnen, LehrerInnen, Eltern und Erziehungsberechtigte Wir LehrerInnen:

Mehr

Schulführung und Recht. Work-Shop Schulrat Mosnang 30. November 2012

Schulführung und Recht. Work-Shop Schulrat Mosnang 30. November 2012 Schulführung und Recht Work-Shop Schulrat Mosnang 30. November 2012 Themenübersicht Der aktuelle Fall Mit der Machete durch den Gesetzesdschungel Le petit Napoleon die Weisungsgewalt von Lehrpersonen und

Mehr

Realschule Röthenbach

Realschule Röthenbach Realschule Röthenbach Schulordnung Die Schulordnung regelt das Zusammenleben aller Mitglieder der Schulfamilie. Sie soll einen ungestörten, kreativen und erfolgreichen Ablauf des Schulalltages gewährleisten.

Mehr

Schule und Recht. Vorlesung PHSG Einführung ins Schulrecht 23. April 2013

Schule und Recht. Vorlesung PHSG Einführung ins Schulrecht 23. April 2013 Schule und Recht Vorlesung PHSG Einführung ins Schulrecht 23. April 2013 Übersicht Vorlesungen 1. Vorlesung 13. November 2012 Einführung ins Schulrecht Grundrechte 2. Vorlesung 4. Dezember 2012 Grenzen

Mehr

GRUNDRECHTE IN DER GLEICHSTELLUNGS- UND INTEGRATIONSARBEIT Möglichkeiten und Grenzen

GRUNDRECHTE IN DER GLEICHSTELLUNGS- UND INTEGRATIONSARBEIT Möglichkeiten und Grenzen GRUNDRECHTE IN DER GLEICHSTELLUNGS- UND INTEGRATIONSARBEIT Möglichkeiten und Grenzen Walter Kälin FACHTAGUNG GLEICHSTELLUNGS- UND INTEGRATIONSARBEIT Luzern, 2. November 2016 Überblick 1. Was sind Grundrechte?

Mehr

Freiheiteseinschränkende Massnahmen im Heimalltag

Freiheiteseinschränkende Massnahmen im Heimalltag Selbstbestimmung oder Freiheitsbeschränkung? Freiheiteseinschränkende Massnahmen im Heimalltag 28. Januar 2011 Peter Mösch Payot, Mlaw LL.M. Prof. (FH) Hochschule Luzern peter.moesch@hslu.ch Inhalt Vorbemerkungen

Mehr

Schulpflege Gontenschwil. Schule Gontenschwil

Schulpflege Gontenschwil. Schule Gontenschwil Rechte und Pflichten Autor: Schulpflege Version: V 2.1/18.11.2013 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung... 3 1.1 Allgemeines... 3 1.2 Zielsetzung... 3 1.3 Örtliche Verantwortung der... 3 2 Informationskultur...

Mehr

Oberstufenschulgemeinde Oberbüren Niederwil Niederbüren

Oberstufenschulgemeinde Oberbüren Niederwil Niederbüren Oberstufenschulgemeinde Oberbüren Niederwil Niederbüren Schulordnung Vom Schulrat genehmigt am 19. Oktober 2004 Führungshandbuch Organisatorische Führung Seite 2 von 6 Der Oberstufenschulrat Oberbüren

Mehr

Schulordnung der Gemeinde Glarus. (Erlassen von der Gemeindeversammlung am 22. Januar 2010)

Schulordnung der Gemeinde Glarus. (Erlassen von der Gemeindeversammlung am 22. Januar 2010) Schulordnung der Gemeinde Glarus (Erlassen von der Gemeindeversammlung am. Januar 00) Schulordnung der Gemeinde Glarus Die Stimmberechtigten der Gemeinde Glarus, gestützt auf Art. 46 der Gemeindeordnung,

Mehr

Der ETH-Rat beschränkt für einen bestimmten Studiengang die Anzahl Studienplätze (numerus clausus).

Der ETH-Rat beschränkt für einen bestimmten Studiengang die Anzahl Studienplätze (numerus clausus). Der ETH-Rat beschränkt für einen bestimmten Studiengang die Anzahl Studienplätze (numerus clausus). Cablecom nimmt französischsprachige TV- Programme vom Kabelnetz. Das Bauamt lehnt das Gesuch um Durchführung

Mehr

Häusliche Gewalt. Dr. iur. Marcel Ogg, RA Stellvertreter Leitender Staatsanwalt Mitglied Fachgruppe Häusliche Gewalt

Häusliche Gewalt. Dr. iur. Marcel Ogg, RA Stellvertreter Leitender Staatsanwalt Mitglied Fachgruppe Häusliche Gewalt Staatsanwaltschaft Häusliche Gewalt Dr. iur. Marcel Ogg, RA Stellvertreter Leitender Staatsanwalt Mitglied Fachgruppe Häusliche Gewalt Kantonspolizei Thurgau Frauenfeld, 6./7./19./20. Dezember 2007 Häusliche

Mehr

Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form. Auszug aus: Kinderrechte: Entstehung, Inhalt, Notwendigkeit und Durchsetzung

Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form. Auszug aus: Kinderrechte: Entstehung, Inhalt, Notwendigkeit und Durchsetzung Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form Auszug aus: Kinderrechte: Entstehung, Inhalt, Notwendigkeit und Durchsetzung Das komplette Material finden Sie hier: School-Scout.de SCHOOL-SCOUT

Mehr

Grundrechte. Rechte gegen, durch, im und mit dem Staat Hartmut Vöhringer

Grundrechte. Rechte gegen, durch, im und mit dem Staat Hartmut Vöhringer Grundrechte Rechte gegen, durch, im und mit dem Staat Hartmut Vöhringer Moderne Verfassung Legt rechtliche Grundlagen des Staates fest Enthält Grundwerte und Grundrechte Enthält Leitprinzipien Regelt Staatsorganisation

Mehr

Kanton Zug Disziplinarordnung für die kantonalen Gymnasien, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule

Kanton Zug Disziplinarordnung für die kantonalen Gymnasien, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule Kanton Zug.7 Disziplinarordnung für die kantonalen Gymnasien, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule Vom 0. Juni 0 (Stand. August 0) Die Schulkommission der Kantonalen Mittelschulen des Kantons

Mehr

Schule und Recht. Weiterbildung VELEDES 14. Dezember 2012

Schule und Recht. Weiterbildung VELEDES 14. Dezember 2012 Schule und Recht Weiterbildung VELEDES 14. Dezember 2012 Themenübersicht Einführung ins Schulrecht Der aktuelle Fall Nathalie das Handy-Girl Kleidervorschriften und andere nützliche Regelungen Es war ja

Mehr

Schul- und Hausordnung. Friedlich, freundlich, leise, langsam

Schul- und Hausordnung. Friedlich, freundlich, leise, langsam Schul- und Hausordnung Friedlich, freundlich, leise, langsam Die Voraussetzungen für unsere Arbeit und das Zusammenleben im Schulalltag sind durch das Grundgesetz und das Schulgesetz geregelt. Der regelmäßige

Mehr

Gesetzestext (Vorschlag für die Verankerung eines Artikels in der Bundesverfassung)

Gesetzestext (Vorschlag für die Verankerung eines Artikels in der Bundesverfassung) Gesetzestext (Vorschlag für die Verankerung eines Artikels in der Bundesverfassung) Recht auf Bildung Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung. Bildung soll auf die volle Entfaltung der Persönlichkeit, der

Mehr

Recht Wesen Beispiel Objektives Recht

Recht Wesen Beispiel Objektives Recht Thema 3: Blick auf das Recht I: Einleitung 1. Objektives und subjektives Recht Recht Wesen Beispiel Objektives Recht Subjektives Recht OR 184 Abs. 1: "Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer,

Mehr

GV Lehrerverein Davos Referat: Peter Hofmann 5. November 2012

GV Lehrerverein Davos Referat: Peter Hofmann 5. November 2012 Und ist der Fettnapf noch so klein, irgendwer tritt doch hinein! Schule & Recht GV Lehrerverein Davos Referat: Peter Hofmann 5. November 2012 Themenübersicht Der aktuelle Fall: «Das Adventssingen» Schwimmunterricht

Mehr

Schule im rechtlicherzieherischen. Blockwoche PHSG 2014 Modul 2 Schule & Recht

Schule im rechtlicherzieherischen. Blockwoche PHSG 2014 Modul 2 Schule & Recht Schule im rechtlicherzieherischen Umfeld Blockwoche PHSG 2014 Modul 2 Schule & Recht Themenübersicht Mitspracherechte der Eltern muss dies sein? Lager Alptraum oder Erholung Es war ja nur eine kleine Umarmung

Mehr

Sonderschulung in Privatschulen

Sonderschulung in Privatschulen Kanton Zürich Bildungsdirektion Volksschulamt Amtsleitung, Rechtsdienst 10. Juni 2015 1/5 Sonderschulung in Privatschulen Rechtsgrundlagen - Art. 19 und 62 BV (Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Mehr

Schulverfassung der. im Münchner Westend. MS Ridlerstraße, Ridlerstr. 26, München

Schulverfassung der. im Münchner Westend. MS Ridlerstraße, Ridlerstr. 26, München Schulverfassung der im Münchner Westend MS Ridlerstraße, Ridlerstr. 26, 80339 München Textfassung und Manuskript: Frau Ursula Manlik, Lehrerin Frau Dr. Julia Bernreuther, Lehrerin Herr Florian Bär, Lehrer

Mehr

Das Basis-Dokument. 1 Demokratie und Rechtsstaat

Das Basis-Dokument. 1 Demokratie und Rechtsstaat Das Basis-Dokument Wien ist eine internationale Großstadt, die von unterschiedlichen Lebensstilen, Weltanschauungen und Auffassungen geprägt ist. Junge und Alte, Frauen und Männer, Menschen unterschiedlicher

Mehr

Übungen im öffentlichen Recht I Fall 5

Übungen im öffentlichen Recht I Fall 5 Übungen im öffentlichen Recht I Fall 5 Bachelorstudium Rechtswissenschaft, FS 2015 MLaw Gregori Werder Seite 1 Übersicht I. Sachverhalt II. Lösung III. Lernkontrolle Seite 2 1 Lernziele Sie verstehen die

Mehr

Verordnung über die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler (Schülerinnen- und Schülerverordnung)

Verordnung über die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler (Schülerinnen- und Schülerverordnung) Schülerinnen- und Schülerverordnung 0.0 Verordnung über die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler (Schülerinnen- und Schülerverordnung) Vom 7. Mai 0 (Stand 8. August 0) Der Regierungsrat des

Mehr

Schubert Schule Neustadt SCHULORDNUNG

Schubert Schule Neustadt SCHULORDNUNG Schubert Schule Neustadt SCHULORDNUNG Ohne Ordnung kann keine Gemeinschaft erfolgreich arbeiten. Wir als Schulgemeinschaft (Schüler/-innen, Lehrkräfte, Eltern, Schulpersonal) möchten uns immer in unserer

Mehr

Disziplinarreglement der Mittelschulen

Disziplinarreglement der Mittelschulen 4.. Disziplinarreglement der Mittelschulen (vom. Februar 05) Der Bildungsrat, gestützt auf 0 Abs. des Mittelschulgesetzes vom. Juni 999, beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen. Dieses Reglement gilt für

Mehr

Schulisches Regelwerk Suchtprävention

Schulisches Regelwerk Suchtprävention Schulisches Regelwerk Suchtprävention der Sekundarschule Elgg genehmigt am 3. Mai 2006 überarbeitet im August 2011 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis...1 1. Regelwerk Rauchen 1.1 Schülerinnen und Schüler...2

Mehr

Medizinische Versorgung im schweizerischen Freiheitsentzug

Medizinische Versorgung im schweizerischen Freiheitsentzug Medizinische Versorgung im schweizerischen Freiheitsentzug Einführung in die Thematik: Fachtagung der Fachgruppe Reform im Strafwesen 19./20.09.2013 Schweizerische Normenhierarchie im Bereich des Freiheitsentzuges

Mehr

Erziehungsvereinbarungen im Stufenprogramm

Erziehungsvereinbarungen im Stufenprogramm Erziehungsvereinbarungen im Stufenprogramm an den Schulen Signau 01. Januar 2016 Einleitung Bildung und Erziehung in der Schule vollziehen sich in der wechselseitigen Zusammenarbeit und Kommunikation von

Mehr

I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 9 II DIE LEHRPERSONEN 10 III DIE SCHULLEITUNG 11 IV DER SCHULRAT V RECHTSPFLEGE 16 VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN 17-18

I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 9 II DIE LEHRPERSONEN 10 III DIE SCHULLEITUNG 11 IV DER SCHULRAT V RECHTSPFLEGE 16 VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN 17-18 14.6 Gestützt auf Art. 20 des Gesetzes für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Schulgesetz) vom 21. März 2012 sowie auf Art. 32 Ziff. 2 der Gemeindeverfassung erlässt die Gemeinde Celerina/Schlarigna

Mehr

Compliance Management in der Praxis

Compliance Management in der Praxis Compliance Management in der Praxis Fachvortrag beim Regionalkreistreffen Berlin Brandenburg der DGQ Am 03.November 2014 in Potsdam Referent: Frank Machalz, Geschäftsführer envigration Umwelt- und Unternehmensberatung

Mehr

Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen

Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen BLLV Bezirksverband Mittelfranken - 1. Vorsitzender Stelzergasse 15, 91788 Pappenheim Bayerischer Lehrer- und Lehrerinnenverband e. V. Bezirksverband Mittelfranken 1. Vorsitzender Gerhard Gronauer Stelzergasse

Mehr

Verhängung von Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen nach Art. 86ff BayEUG

Verhängung von Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen nach Art. 86ff BayEUG Regierung von Oberbayern 19.10.2016 Verhängung von Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen nach Art. 86ff BayEUG 1. Allgemeines: Abgrenzung: Art. 86 Abs. 1 BayEUG Erziehungsmaßnahmen, d.h. erzieherische Maßnahmen

Mehr

Schulordnung. Grundschule J.H. Pestalozzi Burg

Schulordnung. Grundschule J.H. Pestalozzi Burg Schulordnung Grundschule J.H. Pestalozzi Burg Im Jahre 2010 Gliederung: 1. Leitgedanken 2. Schulordnung 3. Verantwortlichkeiten 4. Umgang mit Regelverstößen 5. Vertrag 1. Leitgedanken Unsere Schule ist

Mehr

Datenschutz in der Volksschule

Datenschutz in der Volksschule Datenschutz in der Volksschule SGV-Forum 18. November 2010 lic.iur. RA Franziska Gschwend, Inhalt Einleitung Begriffe Grundsätze des Datenschutzes Zulässigkeit der Datenbearbeitung und -bekanntgabe Rechte

Mehr

Eigentumsgarantie und Wirtschaftsfreiheit

Eigentumsgarantie und Wirtschaftsfreiheit Eigentumsgarantie und Wirtschaftsfreiheit Staatsrecht für Lehrpersonen HS 2016 Dr. Goran Seferovic 06.12.2016 Seite 1 Prüfungsplan online (mit UZH Login) http://www.rwi.uzh.ch/de/lehreforschung/obas/oa-seferovic/lv/rs0.html

Mehr

Recht gegen rassistische Diskriminierung

Recht gegen rassistische Diskriminierung Recht gegen rassistische Diskriminierung Orientierungshilfe für den Alltag Schulung im Auftrag von: Fachstelle Integration Kanton Bern 1 Rechtsratgeber Rassistische Diskriminierung Zweck: Handbuch für

Mehr

Verordnung über das Verfahren bei Ordnungsmaßnahmen Vom 8. Juli 1993 (ABl. S. 688), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juni 2005 (ABl. S.

Verordnung über das Verfahren bei Ordnungsmaßnahmen Vom 8. Juli 1993 (ABl. S. 688), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juni 2005 (ABl. S. Verordnung über das Verfahren bei Ordnungsmaßnahmen Vom 8. Juli 1993 (ABl. S. 688), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juni 2005 (ABl. S. 467) Gült.Verz. Nr. 7200 Auf Grund des 82 Abs. 11 des Hessischen

Mehr

ich bin frei. Artikel 1: 60 JAHre MeNSCHeNreCHte ich SCHütze Sie Sie SCHützeN MiCH www. w amnesty.yde/60jahre

ich bin frei. Artikel 1: 60 JAHre MeNSCHeNreCHte ich SCHütze Sie Sie SCHützeN MiCH www. w amnesty.yde/60jahre ICH bin frei. Artikel 1: Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geist der Brüderlichkeit begegnen. ICH bin ANDERS.

Mehr

Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik

Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik 1.3. Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007 I. Zweck und Grundsätze der Vereinbarung Art. 1 Zweck Die Vereinbarungskantone arbeiten im Bereich

Mehr

Umgang mit Regeln. 4. Ich beginne meine Aufgaben zügig und arbeite konzentriert.

Umgang mit Regeln. 4. Ich beginne meine Aufgaben zügig und arbeite konzentriert. Umgang mit Regeln 1. Grundregeln Wir beschränken uns auf wenige einprägsame Regeln, die das faire Miteinander fördern und allen Beteiligten helfen, Unterrichtsstörungen entgegenzuwirken. 1. Ich höre auf

Mehr

I. Zweck und Grundsätze der Vereinbarung

I. Zweck und Grundsätze der Vereinbarung 410.240 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007 I. Zweck und Grundsätze der Vereinbarung Art. 1 Die Vereinbarungskantone arbeiten im Bereich

Mehr

Geltungsbereich Schulpflicht Schulangebot Schulbetrieb Hausordnung Absenzen Dispensationen Schulweg Versicherung Wohnortwechsel

Geltungsbereich Schulpflicht Schulangebot Schulbetrieb Hausordnung Absenzen Dispensationen Schulweg Versicherung Wohnortwechsel Geltungsbereich Schulpflicht Schulangebot Schulbetrieb Hausordnung Absenzen Dispensationen Schulweg Versicherung Wohnortwechsel 1 GELTUNGSBEREICH Diese Schulordnung gilt für alle Kinder, die in Schenkon

Mehr

Eingriffsmöglichkeiten

Eingriffsmöglichkeiten Eingriffsmöglichkeiten Elterliches Sorgerecht Strafbarkeit Kinder Jugendliche Heranwachsende Eingriffsrechte Regelungen / Schulordnungen Art. 6 GG (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze

Mehr

Grundregeln für das Zusammenleben. An diese Regeln müssen sich alle halten. Kanton Luzern

Grundregeln für das Zusammenleben. An diese Regeln müssen sich alle halten.  Kanton Luzern Grundregeln für das Zusammenleben An diese Regeln müssen sich alle halten. Kanton Luzern www.lu.ch Demokratie und Rechtsstaat Die Schweizer Gesetze gelten für alle Menschen, die hier leben unabhängig von

Mehr

Die Geltung des nemo tenetur - Grundsatzes für juristische Personen

Die Geltung des nemo tenetur - Grundsatzes für juristische Personen Ass. jur. Christoph Dannecker Die Geltung des nemo tenetur - Grundsatzes für juristische Personen Einführung in die Interpretation des Grundgesetzes 1. Teil: Nemo tenetur für juristische Personen? Nemo

Mehr

Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht

Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 Freizügigkeit, Art. 11 GG 1. Schutzbereich

Mehr

Schule Gisikon. Informationen zur Basisstufe

Schule Gisikon. Informationen zur Basisstufe Schule Gisikon Informationen zur Basisstufe Allgemeines zur Basisstufe Kindergarten und die ersten zwei Jahre der Primarschule verbinden Die Basisstufe verbindet den Kindergarten, die erste und die zweite

Mehr

Grundschule Leibnizschule Mainz. Dies gilt auch, wenn ich mit meiner Klasse den Schulhof verlasse.

Grundschule Leibnizschule Mainz. Dies gilt auch, wenn ich mit meiner Klasse den Schulhof verlasse. Hausordnung Grundschule Leibnizschule Mainz 1. Wir in unserer Schule Ich bin hilfsbereit freundlich respektvoll ehrlich und rücksichtsvoll zu allen Menschen in der Schule. Dies gilt auch, wenn ich mit

Mehr

Rechtliche Grundlagen FeM - ambulant

Rechtliche Grundlagen FeM - ambulant Rechtliche Grundlagen FeM - ambulant Die Verantwortung der rechtlichen Betreuer und Betreuerinnen Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1. Was ist zu bedenken? 2. Rechtliche Grundlagen a) Auszug aus dem Grundgesetz

Mehr

Schulordnung der Mühlenau-Grundschule

Schulordnung der Mühlenau-Grundschule Mühlenau - Grundschule Molsheimer Str. 7 14195 Berlin Steglitz-Zehlendorf Tel. 8 32 50 99 Fax. 8 32 96 22 Tel. 8 31 10 35 (Schulhort) E-mail: muehlenau.cids@t-online.de Internet: www.muehlenau.de Schulordnung

Mehr

EUROPARAT MINISTERKOMITEE

EUROPARAT MINISTERKOMITEE Nichtamtliche Übersetzung EUROPARAT MINISTERKOMITEE Empfehlung Nr. R (2000) 7 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten über das Recht der Journalisten auf Geheimhaltung ihrer Informationsquellen (angenommen

Mehr

Staat und Politik

Staat und Politik 2. 2 - Staat und Politik - Grundlagen eines Staates - Staats- und Regierungsformen Grundlagen eines Staates - Fragenkatalog 1. Über welche drei gemeinsamen Merkmale verfügen alle Staaten? 2. Wie hoch war

Mehr

VPOD Kurs Haftpflicht der Lehrpersonen Grosse Verantwortung grosses Risiko? Montag, 28. Oktober 2013

VPOD Kurs Haftpflicht der Lehrpersonen Grosse Verantwortung grosses Risiko? Montag, 28. Oktober 2013 VPOD Kurs Haftpflicht der Lehrpersonen Grosse Verantwortung grosses Risiko? Montag, 28. Oktober 2013 Unterlagen Themenübersicht Der aktuelle Fall. «Die Lehrperson als Krankenschwester» Le petit Napoleon

Mehr

VERHALTENSKODEX DER RICHTERINNEN UND RICHTER DES KANTONSGERICHTS DES KANTONS BASELLAND

VERHALTENSKODEX DER RICHTERINNEN UND RICHTER DES KANTONSGERICHTS DES KANTONS BASELLAND VERHALTENSKODEX DER RICHTERINNEN UND RICHTER DES KANTONSGERICHTS DES KANTONS BASELLAND Liestal, 3. Mai 2004 1 Präambel Im Bewusstsein, dass die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und

Mehr

Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht

Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Datenschutz Leseplan: Skript 35 Hintergrund Steuerstreit CH USA

Mehr

Prof. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte)

Prof. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 Vereinigungsfreiheit, Art. 9 I, II GG 1.

Mehr

Würzburger Woche an der Bahçeşehir ş Universität Istanbul Bundesrepublik Deutschland. Dipl. iur. Roland Zimmermann, Europajurist

Würzburger Woche an der Bahçeşehir ş Universität Istanbul Bundesrepublik Deutschland. Dipl. iur. Roland Zimmermann, Europajurist Würzburger Woche an der Bahçeşehir ş Universität Istanbul 26.04.2010 Einführung in das Staatsrecht t der Bundesrepublik Deutschland Dipl. iur. Roland Zimmermann, Europajurist Gliederung A. Allgemeines

Mehr

Einführung in das Schulrecht

Einführung in das Schulrecht Einführung in das Schulrecht Die Volksschule als Teil des Rechtsstaates Kurs für Schulleiterinnen und Schulleiter und Mitarbeitende der Kreisschulpflegen der Volksschule der Stadt Zürich vom 18. März 2009

Mehr

Karl-Friedrich-Gymnasium Mannheim. Suchtmittelvereinbarung. Präambel

Karl-Friedrich-Gymnasium Mannheim. Suchtmittelvereinbarung. Präambel Suchtmittelvereinbarung Präambel Die Suchtmittelvereinbarung ist ein Instrument der Sekundärprävention in der Schule. In der Suchtmittelvereinbarung wird der Umgang mit Schülerinnen und Schülern geregelt,

Mehr

Der Mensch ( natürliche Person) ist rechtsfähig, solange er lebt. II. Eine Mehrheit von Personen kann als solche rechte und Pflichte haben..

Der Mensch ( natürliche Person) ist rechtsfähig, solange er lebt. II. Eine Mehrheit von Personen kann als solche rechte und Pflichte haben.. Weltrecht - zu ergänzende Sammlung von Rechtssätzen, von denen der Verfasser postuliert, dass sie unabhängig von der Rechtskultur heute immer und überall auf der Welt gelten. M. Aden Vorweg Es läßt sich

Mehr

Liebe Kinder, liebe Jugendliche, hier ist er nun: der Rechtekatalog. für Kinder und Jugendliche des SOS-Kinderdorfes Pfalz. Eisenberg im Juli 2011

Liebe Kinder, liebe Jugendliche, hier ist er nun: der Rechtekatalog. für Kinder und Jugendliche des SOS-Kinderdorfes Pfalz. Eisenberg im Juli 2011 Kinderrechte Liebe Kinder, liebe Jugendliche, hier ist er nun: der Rechtekatalog für Kinder und Jugendliche des SOS-Kinderdorfes Pfalz Eisenberg im Juli 2011 Kinder haben Rechte! Wie du bestimmt schon

Mehr

Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht

Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Datenschutz Leseplan: Skript 36 BGE 138 II 346 ff. EuGH, Urteil

Mehr

ZPO Fallstricke und Chancen. Kongresshaus Zürich (1127.) 18. März 2014

ZPO Fallstricke und Chancen. Kongresshaus Zürich (1127.) 18. März 2014 Kongresshaus Zürich (1127.) 18. März 2014 Knackpunkte im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren Dr. iur. Christoph Hurni I. Vorbemerkung Knackpunkte im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren? Konzentration

Mehr

Schulordnung. Schulordnung der. Schule am Hasenhegerweg

Schulordnung. Schulordnung der. Schule am Hasenhegerweg Unsere in die Jahre gekommene alte nahm niemand mehr so recht ernst. Zu antiquiert wirkten dort manche Formulierungen, und auch die Inhalte entsprachen nicht mehr dem Geist der Zeit. Für unsere neue haben

Mehr

Standesregeln vom 28. April 2006. St. Gallischer Rechtsagenten-Verband

Standesregeln vom 28. April 2006. St. Gallischer Rechtsagenten-Verband vom 28. April 2006 St. Gallischer Rechtsagenten-Verband I. Allgemeines Verhalten der Rechtsagenten 1 Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Art. 5 Art. 6 Geltungsbereich Diese Standesregeln finden Anwendung auf alle

Mehr

Datenschutzrecht. Informations- und Kommunikationsrecht HS 2012. PD Dr. Simon Schlauri, Rechtsanwalt. Datenschutzrecht

Datenschutzrecht. Informations- und Kommunikationsrecht HS 2012. PD Dr. Simon Schlauri, Rechtsanwalt. Datenschutzrecht 1 Vorlesung Veranstaltungen 19. September: 26. September: Urheberrecht 3. Oktober: Patent- und Markenrecht 10. Oktober: Kartell- und Lauterkeitsrecht 17. Oktober: Telekommunikationsrecht 24. Oktober: Grundtypen

Mehr

Unterrichtsreihe: Recht und Ordnung

Unterrichtsreihe: Recht und Ordnung 04 Schulordnung Lehrerkommentar Zeit: 45 Minuten Ziele: Kenntnisse wichtiger Regeln und Vorschriften für das schulische Leben, Sprechen, Diskussion, Leseverstehen, Schreiben Inhalte: Schulordnung, Klassenregeln,

Mehr

Massnahmen bei Nichteinhaltung der Schulhausordnung

Massnahmen bei Nichteinhaltung der Schulhausordnung Massnahmen bei Nichteinhaltung der Schulhausordnung Es ist zu beachten, dass diese Regelung fortlaufend für das ganze Schuljahr gilt. Innerhalb des Schulareals werden folgende Verstösse bestraft und im

Mehr

Zwangsmassnahmen im Massnahmenvollzug in der Schweiz: rechtlicher Rahmen UPK Basel: 13. Februar 2014

Zwangsmassnahmen im Massnahmenvollzug in der Schweiz: rechtlicher Rahmen UPK Basel: 13. Februar 2014 Zwangsmassnahmen im Massnahmenvollzug in der Schweiz: rechtlicher Rahmen UPK Basel: 13. Februar 2014 Grundsätze Die verschiedenen Haftarten Zivilrechtliche Haft: Fürsorgerischer Freiheitsentzug (FFE) (397a

Mehr

Kirchliche Kooperationspartner

Kirchliche Kooperationspartner Rahmenvereinbarung zur schulisch-kirchlichen Kooperation zwischen dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs,

Mehr

Weisungen zur Unterrichtsorganisation, zur Klassenbildung und zum Personalpool in der Volksschule

Weisungen zur Unterrichtsorganisation, zur Klassenbildung und zum Personalpool in der Volksschule Amtliches Schulblatt.. Weisungen zur Unterrichtsorganisation, zur Klassenbildung und zum Personalpool in der Volksschule vom 18. Mai 016 1 Der Erziehungsrat und das Bildungsdepartement des Kantons St.Gallen

Mehr

Disziplinrichtlinie im Kindergarten und der Grundschule der ESK

Disziplinrichtlinie im Kindergarten und der Grundschule der ESK Disziplinrichtlinie im Kindergarten und der Grundschule der ESK Grundlage für unsere Disziplinrichtlinie ist die Schulordnung der Europäischen Schulen, Kapitel VI Disziplinarordnung Philosophie: Die Europäische

Mehr

Merkblatt zur Bewilligung von privater Schulung

Merkblatt zur Bewilligung von privater Schulung Erziehungsdirektion des Kantons Bern Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung Direction de l'instruction publique du canton de Berne Office de l'enseignement préscolaire et obligatoire, du conseil

Mehr

DIE 30 UNGEKÜRZTEN ARTIKEL DER ALLGEMEINEN ERKLÄRUNG DER MENSCHENRECHTE.

DIE 30 UNGEKÜRZTEN ARTIKEL DER ALLGEMEINEN ERKLÄRUNG DER MENSCHENRECHTE. DIE 30 UNGEKÜRZTEN ARTIKEL DER ALLGEMEINEN ERKLÄRUNG DER MENSCHENRECHTE. Artikel 1 Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen

Mehr

Transparenz und Datenschutz

Transparenz und Datenschutz Vom Umgang mit der Schweigepflicht im SPD Jürg Forster, Dr. phil. Leiter Schulpsychologischer Dienst der Stadt Zürich Themen Auskunftsrecht Aktenführung und Berichte Kinderschutz, Rechte von Kindern Melderechte

Mehr

Kopftuch- und Burkaverbote. Brainstorming Recht Macht Geschlecht,

Kopftuch- und Burkaverbote. Brainstorming Recht Macht Geschlecht, Kopftuch- und Burkaverbote Brainstorming Recht Macht Geschlecht, 03.06.2008 Kopftuchverbot für Arbeitnehmerin in Parfümerie Pro: Argumente ganz schwach Über den Duft Erotik verkaufen gewisse Anforderungen

Mehr

Fragen der schulischen Praxis

Fragen der schulischen Praxis Pädagogische Situationen und Recht II Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als Schlüssel für erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen im Schulalltag Rechtsanwalt Prof. Dr. Knut Hinrichs, Bochum/Hamburg

Mehr

HPSZ MONTAFON LEITBILD

HPSZ MONTAFON LEITBILD HPSZ MONTAFON LEITBILD An unserer Schule sollen sich Schüler, Lehrer und Eltern wohl fühlen. DESHALB haben wir den nötigen Respekt voreinander und achten einander. Wir gehen miteinander behutsam um und

Mehr