SCHILF Schule und Recht. OS Sproochbrugg 24. April 2013

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "SCHILF Schule und Recht. OS Sproochbrugg 24. April 2013"

Transkript

1 SCHILF Schule und Recht OS Sproochbrugg 24. April 2013

2 Themenübersicht Der aktuelle Fall. «Die Nacktfotos» Die K.o-Tropfen Bedrohungssituationen von Lehrpersonen Le petit Napoleon Grenzen des Lehrerseins Lager Erholung oder Alptraum Ist der Fettnapf noch so klein, irgendwer tritt doch hinein! Jugendanwaltschaft, KESB & Co. Partner der Schule Es war ja nur eine kleine Umarmung Elternmitsprache auch das noch

3 Ziele Kurs Schule & Recht Die Teilnehmenden.. sind sensibilisiert für juristisch heikle Sachverhalte in der Schule erhalten Einblick in die Verantwortlichkeiten von Behörden und SL kennen die Schnittstellen zur Polizei, JUGA und VB sind sich des Haftungsrisikos in der Schule bewusst erkennen sexuelle Grenzüberschreitungen kennen die Rechte der an der Schule beteiligten Personen können Schülern und Eltern einfache Rechtsfragen beantworten

4 Sexting «Ich zeig dir meins, dann zeigst du mir deins» Version Web 2.0

5 Der aktuelle Fall «die Nacktbilder» Nacktbilder von Schülerinnen an Fassade gehängt In der Nacht auf Mittwoch wurden an der Aussenfassade des Oberstufenzentrums Thal Nacktfotos von zwei Schülerinnen aufgehängt. Die Aufnahmen waren bereits vor dem Vorfall auf Facebook und WhatsApp verbreitet worden. Die betroffenen Mädchen sind für zwei Tage von der Schule suspendiert worden. Entdeckt hat die Fotos der Hauswart um 7.00 Uhr morgens. Danach wurde die Polizei eingeschaltet. (Tagblatt, 8. März 2013)

6 Auftrag: Welche Sofortmassnahmen müssen aus Sicht der Schule / der Schulbehörden getroffen werden? Beurteilen und begründen Sie, ob das Verhalten des Schülers unter Umständen auch straf- oder zivilrechtlich relevant ist. Welche rechtlichen Möglichkeiten hätte Ihrer Meinung nach die Lehrperson/Schulführung?

7 Cyberbullying

8 Cyberbullying Mit den aus dem Englischen kommenden Begriffen Cyber-Mobbing, auch Internet-Mobbing, Cyber-Bullying sowie Cyber-Stalking werden verschiedene Formen der Diffamierung, Belästigung, Bedrängung und Nötigung anderer Menschen oder Firmen mit Hilfe elektronischer Kommunikationsmittel über das Internet, in Chatrooms, beim Instant Messaging und/oder auch mittels Mobiltelefonen bezeichnet. Dazu gehört auch der Diebstahl von (virtuellen) Identitäten, um in fremden Namen Beleidigungen auszustossen oder Geschäfte zu tätigen usw. Quelle: Wikipedia

9 Cyberbullying Hose runter Schulzimmer

10 «Die K.-o.-Tropfen» Schüler sollen ihrem Lehrer K.-o.-Tropfen verabreicht haben Am letzten Abend im Skilager fühlte sich ein Berner Lehrer plötzlich unwohl. Er vermutet, dass seine Schüler im K.-o.-Tropfen ins Essen gemischt haben. In der Folge verlor er für mehrere Stunden das Bewusstsein. Am Folgetag hat er eine Laboranalyse seines Blutes in Auftrag gegeben und Anzeige gegen unbekannt erstattet. Drei Schüler, die im Skilager waren, wurden inzwischen von der Schule ausgeschlossen. (Tagesanzeiger, 8. Februar 2013)

11

12 Delikt: Drohung / Nötigung NEIN JA Strafantrag? NEIN Keine Strafverfolgung JA Offizialdelikt? Zwangsmassn. nötig? Polizeiliche Ermittlungen Einvernahme JA

13 JA Übergang der Verfahrensführung an den Untersuchungsrichter Polizeiliche Ermittlung Vollzug Hausdurchsuchungsbzw. Vorführbefehl Rapport-Erstellung Einvernahme Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft Staatsanwaltliche Handlungen Nichteintreten/ Einstellung Aufhebung Strafbescheid Anklage

14 Schule / Strafrecht Grundsatz Das Aufdecken, die Verfolgung und Beurteilung von strafrechtlichen Delikten gehört nicht zum Auftrag der Schule! Schule Delikt z.b. - Drohung - Körperverletzung - Erpressung Jugendanwaltschaft pädagogischer Auftrag Strafverfolgungsauftrag

15 Informationsrechte und -pflichten Schule Jugendanwaltschaft Schule Art. 167 StP SG Anzeigerecht u. -pflicht von Behörden und Beamten Art. 74 StP SG Mitteilung bei nicht strafrechtlichen Massnahmen Art 317 StP SG Gegenseitige Unterstützung Juga- VSA-Schule Abstimmung der Massnahmen Art. 4 JStGB Taten vor dem 10. Altersjahr Benachrichtigung der Eltern und der KESB

16 Disziplinarmassnahmen der Schule Disziplinarmassnahmen Sie dienen zur Sicherung des Anstaltszwecks, zur Durchsetzung von Ruhe und Ordnung Sie haben Strafcharakter Anwendung Legalitätsprinzip Disziplinarmassnahme muss im Gesetz (VSG) vorgesehen sein! Beispiel: vorübergehende Wegweisung von der Volksschule Erziehungsmassnahmen Sie dienen ausschliesslich der Förderung der Persönlichkeitsentfaltung Sie haben keinen Strafcharakter Schuld ist keine Voraussetzung Massnahme muss nicht im Gesetz verankert sein Massnahme muss nicht im Fehlverhalten des Betroffenen liegen Beispiel: Versetzung auf anderen Platz

17 Abgrenzung Disziplinarmassnahmen Massnahme zur Durchsetzung der Ordnung Strengere Voraussetzung Erziehungsmassnahmen Massnahmen sollen immer eng mit dem Erziehungsauftrag der Schule zusammenhängen! Grundsatz Disziplinarmassnahmen sind pädagogisch nicht zu rechtfertigen sie dokumentieren eine pädagogische Hilfslosigkeit. Disziplinarmassnahmen sollten für Pädagogen das letzte Mittel sein, das erst anzuwenden ist, wenn sie mit ihren pädagogischen Fähigkeiten ihre Grenzen erreicht haben.

18 Übersicht und Zuständigkeit der Disziplinarmassnahmen Massnahme Zusätzliche Hausaufgaben Arbeit in der Schule ausserhalb des Unterrichts Wegweisung aus der Lektion Wegweisung aus der besonderen Veranstaltung vorgängiger Ausschluss von einer eintägigen besonderen Veranstaltung vorgängiger Ausschluss von mehrtätigen besonderen Veranstaltungen schriftliche Beanstandung an die Eltern Zuständigkeit Lehrperson Lehrperson Lehrperson Lehrperson Lehrperson Schulleitung oder Schulpräsident Lehrperson oder Schulpräsident

19 Übersicht und Zuständigkeit der Disziplinarmassnahmen Massnahme Ausschluss vom Unterricht für den laufenden Tag Ausschluss vom Unterricht bis 3 Tage Ausschluss vom Unterricht bis 3 Wochen (Time-out) Besuch einer Time-out Klasse Platzierung in stationärer Einrichtung Zuständigkeit Lehrperson Lehrperson und Schulpräsident Schulrat Schulrat KESB vorsorgliche Massnahmen Schulpräsident

20 Übersicht und Zuständigkeit der pädagogischen Massnahmen Pädagogische Massnahmen Anordnung des Besuches einer Kleinklasse D (Time-out Klasse) Zuständigkeit Schulrat Fürsorgliche Freiheitsentziehung Platzierung in stationärer Einrichtung Zuständigkeit KESB

21

22 Rechtsquellen und Stufenbau des Schulrechts Bund Art. 62 Schulwesen Bundesverfassung Art BV Grundrechte Kanton Kantonsverfassung kant. Gemeindegesetz kant. Volksschulgesetz

23 Rechtsquellen und Stufenbau des Schulrechts Gemeinde Gemeinde / Schulordnung Verordnungen (z.b. Promotionsordnung) Reglemente der Schulbehörden Weisungen/ Reglemente Richtlinien Hausordnungen weitere Rechtsquellen Gerichtsurteile Empfehlungen EDK Standesregeln

24 Grundrechte der BV mit Einfluss auf die Schule Achtung und Schutz der Menschenwürde Art. 7 Schutz der Privatsphäre Art. 13 Recht auf Leben und persönliche Freiheit Art. 10 Rechtsgleichheit Schutz vor Diskriminierung Gleichstellung Mann und Frau Art. 8 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben Art. 9 Eigentumsgarantie Art. 26 Schule Anspruch auf Grundschulunterricht Art. 19 Glaubens- und Gewissensfreiheit Art. 15 Meinungs- und Informationsfreiheit Art. 16 Sprachenfreiheit Art. 18 Verfahrensgarantie Art. 29

25 Prinzipien des Rechtsstaates mit Einfluss auf die Schule Wahrung der Rechtsgleichheit Gewährleistung der Grundrechte Garantie auf unabhängigen und unparteiischen Richter Einhaltung der Gewaltenteilung (check and balance) Beachtung der Gesetzmässigkeit (Legalitätsprinzip) Schule Handeln nach Treu und Glauben (Vertrauensprinzip) Handeln im öffentlichen Interesse Gebot der Verhältnismässigkeit

26 Grenzen der Freiheitsrechte Jedes Freiheitsrecht findet seine Grenzen an der Freiheit des Nächsten Der Staat schränkt zum Schutze des Nächsten die Freiheitsrechte ein und zwar durch ein Gesetz im formellen Sinn.

27 Durchbruch der Rechtsstaatsprinzipien im Schulalltag Grundrecht der persönlichen Freiheit Meinungsäusserungsfreiheit (Gespräch mit Banknachbarn) Prinzip der Gewaltenteilung Eigentumsgarantie VS. VS. VS. VS. Schulpflicht / Stundenplan Schweigen während Ausführungen der Lehrperson Lehrperson ordnet Hausaufgaben an, kontrolliert diese, verhängt Sanktionen bei Nichterledigung und vollzieht Strafe Wegnahme von Gegenständen - Handy - MP3-Player - Game Boy - Fussballbilder

28 Keine unbeschränkte Geltung der Freiheitsrechte 1. Einschränkungen durch Gesetze Volksschulgesetz Strafgesetz 2. Verkürzte Geltung der Freiheitsrechte für: Ausländer Niederlassung Wahl- und Stimmrecht Unmündige kein Recht auf Ehe Personen in einem Sonderstatusverhältnis Angehörige der Armee Anstaltsbenützer (z.b. Insassen von Strafanstalten und Schüler)

29 Sonderstatusverhältnis: Ein Sonderstatusverhältnis liegt vor, wenn eine Person in einer engeren Rechtsbeziehung zum Staat steht als die übrigen Menschen und sich daraus für sie besondere Pflichten und Einschränkungen der Freiheitsrechte ergeben.

30 Merkmale Sonderstatusverhältnis: Merkmale müssen in einem Gesetz umschrieben werden. Beispiel: Schulpflicht Art. 45 VSG Das Kind wird am 1. August nach Vollendung des vierten Altersjahres schulpflichtig.

31 Merkmale Sonderstatusverhältnis: Regelung durch Generalklauseln / offene Artikel Beispiel: Stundenplan Art. 19 VSG Der Stundenplan wird vom Lehrer entworfen und vom Schulrat erlassen. Der Erziehungsrat erlässt Vorschriften über: a) Die Verteilung der wöchentlichen Unterrichtszeit, b) Blockzeiten

32 Merkmale Sonderstatusverhältnis: Kerngehalt der Freiheitsrechte als absolute Grenze Beispiel: Das Lesen eines an eine Schülerin adressierten s auf dem Schulcomputer durch die Lehrperson verletzt das Recht auf Schutz der Privatsphäre (Geheimnissphäre).

33 Die Schule als Anstalt Die öffentliche Anstalt ist eine von der Zentralverwaltung technischorganisatorisch verselbständigte Verwaltungseinheit; Schule mit eigener Verwaltung Sie verfügt über Benutzer, welche im allgemeinen in einem Sonderstatusverhältnis zur Anstalt stehen; Schülerinnen und Schüler Sie beruht auf einer öffentlichrechtlichen, gesetzlichen Grundlage; Volksschulgesetz

34 Die Schule als Anstalt Sie erfüllt öffentliche Aufgaben Erziehungs- und Bildungsauftrag Art. 3 VSG Der Inhaber der Anstaltsgewalt hat gegenüber dem Benützer eine erhöhte Weisungsgewalt. Im Einzelfall ist die Weisungsgewalt nicht an das Gesetzmässigkeitsprinzip gebunden. die Lehrperson kann als Inhaberin der Anstaltsgewalt im Klassenzimmer den Schülerinnen und Schülern das Tragen eines Cappis verbieten, ohne dazu speziell durch ein Gesetz ermächtigt zu sein.

35 «Das Handy-Verbot» Können Handys während des Unterrichts verboten werden? Während eines Schwimmunterrichts wurden mit einem Handy Aufnahmen gemacht und dann weiter gereicht. Dieses Kind wurde gehänselt und ausgelacht. Die Eltern wurden mit einem Brief von der Lehreperson informiert. Im Schulrat wurde der Beschluss gefasst Handys während des Unterrichts zu verbieten.

36

37 örtlich zeitlich Grenzen der Anstaltsgewalt sachlich persönlich

38 örtliche Grenze der Anstaltsgewalt Grundsatz Weisungsgewalt innerhalb des Schulareals Folge Keine Weisungsgewalt ausserhalb des Schulareals Ausnahme Erhöhte Weisungsbefugnis bei freiwilligen oder obligatorischen Schulanlässen (zeitliche Ausdehnung) Folge Weisungsgewalt gilt in- und ausserhalb des Schulareals Pausen Exkursionen Schullager

39

40 Genussmittel Grundsatz Der Gesundheitsschutz ist in erster Linie Sache der Eltern kein Weisungsrecht der Schule ausserhalb Schulzeit und Schulgrundstück Recht des Einzelnen Alkohol zu trinken und zu rauchen als Teilgehalt der persönlichen Freiheit evtl. Orientierung der KESB Schranke: Verabreichung gesundheitsgefährdende Stoffe an Kinder Art. 136 StGB

41

42 Weisungsrecht auf dem Schulareal und während der Schulzeit Rauchen absolutes Rauchverbot für Schüler, die noch nicht urteilsfähig sind Alkohol absolutes Alkoholverbot für die ganze Schulzeit zulässig, da Lernziele sonst gefährdet Drogen Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz Genussverbot gilt auch vor dem Unterricht. Schüler sollen nüchtern zur Schule kommen. gesetzliches Genussverbot

43 zeitliche Grenzen der Anstaltsgewalt Grundsatz Weisungsbefugnis beschränkt sich auf Schulzeit! Schulzeit wird durch Stundenplan festgelegt Folgen Gültigkeit / Verbindlichkeit Stundenplan - Einhaltung - Festlegung der Lektionszahl - kein Anspruch auf bestimmtes Fach

44 Sachliche Grenzen der Anstaltsgewalt Grundsatz Schulzweck ist die Grenze der sachlichen Weisungsgewalt Folgen Zweckartikel ist die gesetzliche Grundlage zur Grundrechtsbegrenzung Abgrenzungsprobleme

45

46 Persönliche Grenzen der Anstaltsgewalt Faustregel Gesetz bestimmt die persönliche Weisungsgewalt Volksschulgesetz Grundsatz Art. 56 Lehr- und Erziehungspflicht Art Persönliche Erfüllung des Lehrauftrages - keine Stellvertretung des Weisungsrechts - Ausschliesslich zuständig für Erziehungsmassnahmen und Strafen

47 Art. 56 VSG Grundsatz Unterricht erteilen gewählte Lehrer und Lehrbeauftragte. Art. 76 VSG Lehr- und Erziehungspflicht 1 Der Lehrer hat durch seine Tätigkeit und durch sein Vorbild die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags zu fördern und den Unterricht nach den Vorschriften der Gesetzgebung, des Lehrplans und den Weisungen der Schulbehörde zu erteilen. Er arbeitet mit seinen Kollegen und den weiteren Stellen zusammen, die für die Schule tätig sind. 2 Er benachrichtigt nach Rücksprache mit den Eltern und dem Schulrat die zuständige Stelle, wenn für einen Schüler besondere Fürsorgemassnahmen angezeigt erscheinen. 3 Die Methodenfreiheit ist gewährleistet, soweit sie nicht durch Lehrplan und Lehrmittel eingeschränkt wird.

48

49 Lehrer lässt schlechte Schüler ausbuhen! Ein Primarlehrer in Küssnacht probiert sich an einer neuen Methode: Die Klasse muss schlechte Schüler ausbuhen. Während gute Leistungen mit Applaus der Mitschüler belohnt würden, müssten sich Kinder mit schlechten Leistungen auf einen Stuhl stellen und ausbuhen lassen. Und Kinder mit besonders schlechten Leistungen müssten sich auf den Boden legen und vor der Klasse weinen. (Blick, 16. Juni 2011)

50 Persönliche Freiheit Art. 10 BV physische Freiheit Freiheit über den eigenen Körper psychische Integrität Elementare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung

51 physische Freiheit körperliche Integrität verletzt durch jeden Eingriff in den Körper ohne Einwilligung Probleme: - Schularztuntersuch / Arztwahl Verboten: - körperliche Züchtigung Bewegungsfreiheit Schutz vor ungerechtfertigtem Freiheitsentzug Probleme: - obligatorische Schullager Verboten: - Einsperren von Schülern als Strafe

52 psychische Integrität freie Entfaltung Persönlichkeit Schutzobjekt ist die gereifte Persönlichkeit, nicht aber die Persönlichkeitswerdung Probleme: - Gehorsampflicht - Kleider- und Schminkvorschriften - Haartracht - Rauchen / Alkohol Geheimsphäre Probleme: - Verpflichtung des Schülers, seine persönliche Meinung zu äussern - Aufsatzthemen - Nackt-Duschzwang - Schulpsychologischer Untersuch Verboten: - Verletzung Briefgeheimnis

53 Absoluter Schutz des Wesenskerns Eingriffe in die persönliche Freiheit sind grundsätzlich nur zulässig, wenn sie das Grundrecht weder völlig unterdrücken noch eines Gehalts als fundamentaler Institution unserer Rechtsordnung entleeren. (BGE 90 I 29)

54

55 Kleidervorschriften Grundsatz Für die Kleidung sind die Schülerinnen und Schüler selbst und die Eltern verantwortlich. Kleidervorschriften verletzen unter Umständen die persönliche Freiheit Kein Weisungsrecht der Schüler über: - Kleidung - Schminke - Haartracht

56

57 Ausnahmen: Erlaubte Weisungen in Bezug auf Kleidung / Schminke / Haartracht durch Lehrperson hygienische Gründe Weisungen bez. Sauberkeit: - Waschen - Zähneputzen Kleidervorschriften im Turnunterricht: - T-Shirt + Turnschuhe Weisung, Schulzimmer in Finken zu betreten Störung des Unterrichts Schmuck: - rasselnde Armspangen Unterlassung von zu starken Parfümierens Gewaltverherrlichende oder rassistische Kleidung Schutz vor Verletzungen Schmuck im Turnunterricht spitze Gegenstände als Schmuck

58 «Bachblüten im Unterricht»

59 Der Bachblütenfall Eine Reallehrperson verabreichte ihren Schülern vereinzelt Bachblütentropfen, wenn diese über Kopfweh klagten oder sie gar unruhig waren. Eltern haben in der Folge eine Aufsichtsanzeige bei der Schulbehörde eingereicht und begründeten diese damit, dass es einer Lehrperson nicht erlaubt sei, Medikamente abzugeben. Wie sähe der Fall aus bei einem Kind, das einen unerwarteten Insulinschock bekommt?

60 Medikamentenabgabe Schule Grundsatz Keine Medikamentenabgabe Ausnahmen Notfälle chronische Erkrankungen

61 Medikamenten Abgabe chronische Erkrankung Tabletten Einnahme in Verantwortung der Schüler Erinnerung im Einzelfall auf Wunsch der Erziehungsberechtigten Injektionen Keine Spritzen durch Lehrpersonen Keine Rechtspflicht Mithilfe Dosierung

62 Medikamentenabgabe Notfall Notfall Gebot zum Handlen Obhutspflicht aus Garantenstellung Erste Hilfe durch Lehrpersonen Keine Medikamentenabgabe Notarzt

63 Sonderfälle Lager / Exkursionen Vor dem Lager Abklärung inwieweit medizinische Massnahmen zu ergreifen sind. Im Lager Medikamente Erinnerung durch Lehrpersonen Begleitung durch Erziehungsberechtigte, wenn Schüler nicht in der Lage ist, sich selbst mit Medikamenten und Spritzen zu versorgen.

64 «Lagerdispens» Kann ein Kind aus nachfolgenden Gründen vom Lager dispensiert werden? Ein Knabe hat vor einem Jahr im Turnunterricht den Arm gebrochen. Der Vater macht für den Unfall die Lehrperson verantwortlich. Anlässlich eines Elterngespräches beschimpfte der Vater die Lehrperson. Der Vater reicht für das anstehende Lager ein Arztzeugnis ein, damit das Kind nicht teilnehmen muss. Genau für dieses Kind wäre das Lager ausserordentlich wichtig, um seine soziale Kompetenzen zu fördern.

65

66 Lager Erweiterung der Schulzeit (Lager / Exkursionen) nur aufgrund gesetzlicher Grundlage Art. 17bis VSG Besondere Veranstaltungen Der Schulrat kann besondere Veranstaltungen als Bestandteil des obligatorischen Unterrichts anordnen oder bewilligen. Er: a) beteiligt die Eltern an den Kosten, soweit ihnen Einsparungen erwachsen; b) kann den Schüler aus wichtigen Gründen von der Teilnahme befreien. Wer von der Teilnahme befreit ist, wird schulisch sinnvoll beschäftigt. Dispensation aus wichtigen Gründen möglich: - religiöse Gründe - medizinische Gründe - disziplinarische Gründe

67

68 Stellung der Lehrperson im Schullager Schule Lager Erziehungsgewalt Eltern Erziehungsgewalt Lehrperson Erweiterte Weisungsgewalt Nachtruhe Kleidervorschriften Fürsorgepflicht Achtung auf Gesundheit Erweiterte Haftung (Kausalhaftung) Sachschäden

69 «Der Werkstatt-Brand» Mit Feuerzeug und Spraydose Brand verursacht Am Freitagnachmittag, 11. Januar 2013 kurz vor Uhr ist beim Brand in einem Oberstufenzentrum ein Sachschaden von mehreren zehntausend Franken entstanden. Ein 13-jähriger Schüler nützte eine kurze Abwesenheit des Lehrers aus und entzündete mit einem Feuerzeug eine Spraydose. Dabei fing eine Spritzkabine Feuer. Der Lehrer konnte das Feuer selber löschen. (Meldung Kantonspolizei St. Gallen, 12. Januar 2013)

70 Schadenhaftung Schülerinnen und Schüler Schaden ausserhalb Schulzeit Schaden während Schulzeit Grundsatz urteilsfähige Kinder werden aus unerlaubter Handlung schadensersatzpflichtig evtl. Haftung der Eltern bei mangelnder Sorgfalt in Bezug auf Beaufsichtigung / Instruktion keine Haftung der Eltern Staat übernimmt Beaufsichtigung durch Lehrperson

71 Der Badeunfall Teil 1 Das Unglück geschah im September Eine Schulklasse aus der Romandie wollte in Frankreich eine Kajak- und Kanuwoche verbringen. Am Ankunftstag gingen die Schüler in der Ardèche baden. Dabei wurde ein 15-jähriger Schüler von der Strömung mitgerissen und ertrank. Bei der Strafuntersuchung stellte sich heraus, dass das Opfer nicht genügend gut schwimmen konnte. Der Knabe hatte den im Vorfeld vom Sportlehrer durchgeführten Schwimmtest nicht bestanden, ebenso auch drei weitere Mitschüler. Dieser Umstand war der Klassenlehrperson so jedoch nicht bekannt. Der Sportlehrer, welcher am Lager nicht teilnahm, hatte ihn lediglich per darüber informiert, dass die vier Schüler den Test nur mit genügend absolviert hätten und bei ihnen darum grössere Vorsicht erforderlich sei.

72 Garantenstellung - Obhutspflicht Garantenstellung Eine Lehrperson kann nur aufgrund von Gesetz oder einer freiwilligen Übernahme einer Pflicht rechtlich haftbar gemacht werden. Obhutspflicht Lehrpersonen sind im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit verantwortlich für die Unversehrtheit der ihnen anvertrauten Schüler/innen (physisch und psychisch) Lehr- und Erziehungspflicht der Lehrperson Recht/Pflicht der Schüler/innen auf Schulbesuch Die Haftpflicht kann nicht delegiert werden!

73 Verantwortlichkeit Strafrechtliche Vermögensrechtliche Disziplinarische Eröffnung eines Strafverfahrens z.b. Körperverletzung - Art. 122/123 StGB Schäden, die durch amtliche Tätigkeit widerrechtlich verursacht wurden Schuldhafte Verletzung der Amtsoder Dienstpflicht Ziel: Wiedergutmachung durch Sühne (Strafe) Ziel: Wiedergutmachung des Schadens und Leistung von Genugtuung durch Staat Ziel: ordnungsgemässer Gang der Verwaltung sichern Vertrauen in das Staatspersonal erhalten

74 Der Badeunfall Teil 2 Im September 2010 verurteilte das Strafgericht von Yverdon, in zweiter Instanz, die Lehrperson wegen fahrlässiger Tötung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 100 Franken. Der ebenfalls angeklagte Sportlehrer wurde freigesprochen. Das Gericht kam zum Schluss, dass die sehr erfahrene Lehrperson eine blamable Nachlässigkeit an den Tag gelegt habe. So habe sie keine Sicherheitsanweisungen gegeben und auch nicht verboten, den Fluss zu überqueren, obwohl sie die Strömung gekannt habe. Die Lehrperson hatte vielmehr im Abstand von etwa 50 Metern Fotos von den Badenden gemacht, als der Unfall geschah. Laut Gericht wiege dieser Fehler schwer und sei nach einer tadellosen Lehrerlaufbahn umso überraschender. Die Lehrperson habe damit ihre Aufsichtspflicht klar verletzt.

75 Rechtsgrundlagen: kantonales Verantwortlichkeitsgesetz (VG) Grundsatz, Art. 1 VG Der Staat, die Gemeinden, die übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und die öffentlich-rechtlichen Anstalten des kantonalen Rechts haften für den Schaden, den ihre Behörden, Beamten und Angestellten in Ausübung dienstlicher Verrichtung Dritten widerrechtlich zufügen. Als Beamte oder Angestellte gelten auch Personen, die nebenamtlich, provisorisch oder privatrechtlich angestellt sind. Der Geschädigte kann Behördenmitglieder, Beamte und Angestellte nicht unmittelbar belangen.

76 Voraussetzung der Verantwortlichkeit des Kantons Tatbestand 1) Schaden 2) Ausüben dienstlicher Verrichtung / hoheitlicher Tätigkeit 3) Widerrechtlichkeit 4) Adäquater Kausalzusammenhang Rechtsfolge Haftung des Kantons

77 Vermögensrechtliche Haftung = Kausalhaftung Schaden - Personenschaden - Sachschaden - Vermögenseinbusse / entgangener Gewinn - sonstiger Schaden Ausübung amtlicher Verrichtung / hoheitlicher Tätigkeit schädigende Haltung muss in einem unmittelbaren rechtlichen, funktionellen Zusammenhang mit dem Tätigkeitsbereich der Lehrperson stehen Berufsauftrag der Lehrperson Widerrechtlichkeit - Verstoss gegen Gebote oder Verbote der Rechtsordnung, die dem Schutz des verletzten Rechtsgutes dienen - Verletzung der körperlichen Integrität des Menschen, Ehre, Vermögen

78 Adäquater Kausalzusammenhang Haftungsbegründend ist die Ursache (Nichtschwimmer im Fluss), die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken (ertrinken), so dass der Eintritt des Erfolges (Tod) durch die fragliche Ursache (Fluss) begünstigt erscheint. Entlastungsgründe: - Höhere Gewalt - Selbstverschulden des Geschädigten - Drittverschulden Haftung des Kantons/Gemeinde Der Kanton/die Gemeinde haftet selbst dann, wenn seine Behörden, Beamten und Angestellten kein Verschulden trifft!

79 Rückgriff / Regress auf Lehrpersonen Tatbestand 1) Kanton zahlt dem Geschädigten: - Schadensersatz - Genugtuung 2) Lehrperson verletzt Dienst- oder Amtspflicht: - vorsätzlich (Wissen und Willen) - grobfahrlässig (Übersehen aller roten Ampeln) Rechtsfolge Haftung der Lehrperson: Lehrperson muss Schaden und Genugtuung aus eigenem Vermögen decken!!!

80

81 Sportpraktische Fragen Schneesport: Gibt es bei Schulanlässen ein Helm-Obligatorium? Wo darf man seine Schüler nach der Skilektion, Skitag verabschieden? Ist dies im Skigebiet möglich, oder muss man mit ihnen bis ins Tal fahren? Dürfen einzelne Schüler frühzeitig im Skigebiet entlassen werden (Zugverbindung, direkter Heimweg etc.) Ist dies abhängig vom Alter und/oder vom Schüler-Niveau? Gibt es eine allgemeine Regel?

82 Sportpraktische Fragen Schul-Skitag: Ist der Einsatz von nicht ausgebildeten Gruppenleitern ( normale Begleitpersonen) möglich? Dürfen Schüler während eines Schulsporttages (ganze Schule im Skigebiet) unbeaufsichtigt Ski- und Snowboard fahren? Es besteht ein zeitlich fixierter Treffpunkt beim Mittagessen und beim Tagesabschluss.

83 Schwimmunterricht Mindestvoraussetzungen zum Erteilen von Schwimmunterricht: Lehrberechtigung Grundausbildung im Schwimmen, z.b. Fachdidaktik Schwimmen Grundausbildung im Rettungsschwimmen

84

85 Schwimmunterricht hat Vorrang gegenüber religiöser Pflichten Der Stadtschulrat von Schaffhausen lehnte das Dispensationsgesuch zweier muslimischer Knaben vom gemischt-geschlechtlichen Schwimmunterricht ab. Begründet wurde das Gesuch damit, dass die beiden Schüler beim Schwimmunterricht gezwungen wären, bestimmte Teile des weiblichen Körpers im Bereich vom Bauchnabel bis zu den Knien zu sehen. Es existiert kein Anspruch mehr auf Dispensation vom gemischt-geschlechtlichen Schwimmen aus religiösen Gründen! (Bundesgerichtsentscheid: BGE 2C 149/2008 vom )

86 Die Pausenaufsicht Wie führe ich eine korrekte Pausenaufsicht durch? Welche Bedingungen müssen erfüllt sein?

87 Die missbrauchten Kinder Schulsozialarbeiter hat 20 Knaben missbraucht Der 43-jährige hat die Kinder in der Schule im Berner Oberland kennen gelernt und sie dann in seine Wohnung eingeladen. Es kam zu Übergriffen in der Wohnung des Beschuldigten oder in gemieteten Alphütten. Im Verlaufe der Ermittlungen wurde die Polizei von einer ausländischen Polizeibehörde auf pornografisches Material aufmerksam gemacht. Dieses war in Internetforen getauscht worden. Auf mehreren Bildern konnte die Polizei eindeutig den Beschuldigten identifizieren. Der Mann befindet sich in Untersuchungshaft. Die Ermittlungen sind abgeschlossen. (Tagesanzeiger, 13. März 2013)

88

89

90 Kein pornografischer Unterricht Am 21. Oktober 2011 wurde ein Gymnasiallehrer vom Bezirksgericht Zürich vom Vorwurf des pornografischen Unterrichts freigesprochen als Privatperson jedoch verurteilt. Der Freispruch des Einzelrichters nach zweieinhalbjähriger Untersuchung bezog sich auf die Unterrichtsgestaltung.

91 Schule sexuelle Integrität In der Schule hat es keinen Platz für: sexuelle Belästigung sexistische Belästigung Handlungen gegen die sexuelle Integrität Prinzip der Nulltoleranz gegenüber Tätern und Täterinnen!

92

93 Beispiele sexueller Belästigung in der Schule anzügliche und peinliche Bemerkungen über das Äussere scheinbar zufällige Körperberührungen unerwünschte Körperkontakte Annäherungsversuche mit Versprechen von Vorteilen oder Androhung von Nachteilen sexuelle Beziehungen werden erzwungen sexuelle und körperliche Übergriffe, Nötigung und Vergewaltigung

94 Beispiele sexistischer Belästigungen SchülerInnen, LehrerInnen werden mit aufdringlichen Blicken taxiert SchülerInnen, LehrerInnen müssen sich sexistische Sprüche/Witze anhören In der Schule wird pornografisches Material vorgezeigt oder g t Beobachten von SchülerInnen beim Duschen

95 Sexuelle und sexistische Belästigung Sexuelle und sexistische Belästigungen sind unerwünschte Annäherungsversuche sowie Abwertungsversuche jeder Art in Form von Gesten, Äusserungen, Darstellungen und Handlungen, die von der Person oder Personengruppen, an die sie sich richten, als beleidigend, unangemessen und unerwünscht empfunden werden.

96 «Der Computer-Freak» Joe ist fünfzehnjährig und besucht die zweite Oberstufe. Regelmässig kommt er zu spät in den Unterricht und hat häufig die Hausaufgaben nicht gemacht. Er hat bereits 23 Tage unentschuldigt gefehlt. In seiner Freizeit spielt er unentwegt Computerspiele (Ego-Shooter) und pflegt praktisch keine sozialen Kontakte zu anderen Mitschülern. Die Eltern sind beruflich stark engagiert und des Öfteren gemeinsam im Ausland auf Geschäftsreisen. Was machen Sie nun? Welche Kompetenzen hat eine Schulbehörde, wenn Verdacht auf Verwahrlosung besteht? Wie ist das konkrete Vorgehen?

97

98 Erziehung Art. 302 ZGB ¹ Die Eltern haben das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen. ² Sie haben dem Kind, insbesondere auch dem körperlich oder geistig gebrechlichen, eine angemessene, seinen Fähigkeiten und Neigungen soweit möglich entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung zu verschaffen. ³ Zu diesem Zweck sollen sie in geeigneter Weise mit der Schule und, wo es die Umstände erfordern, mit der öffentlichen und gemeinnützigen Jugendhilfe zusammenarbeiten.

99 Erziehung Schule Eltern Im Bereich der Erziehung und der Weltanschauung müssen Schule und Eltern zusammenarbeiten zum Wohl des Kindes. Die Bildung der Persönlichkeit des Kindes lässt sich nicht in einzelne Kompetenzen zerlegen. Diese sind in einem sinnvoll aufeinander bezogenen Zusammenwirken zu erfüllen. Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule Erziehungspflicht und -recht der Eltern

100 Das Kindeswohl Das Kindeswohl ist gewährleistet, wenn das Kind im Hinblick auf seine Entfaltung, seine Fähigkeiten und Neigungen in folgenden Bereichen hinreichend gefördert und geschützt wird: körperlich (Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Unterkunft, Sexualität) seelisch geistig sittlich

101 Gefährdung des Kindeswohl Eine Gefährdung liegt vor, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, psychischen, geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Nicht erforderlich ist, dass sich diese Möglichkeit bereits verwirklicht hat. Die Ursachen der Gefährdung sind unerheblich: Mangelhafte Betreuung, Aufsicht, Ernährung, Kleidung, Hygiene; Störungen im emotionalen, sozialen oder sittlichen Bereich Ungenügende geistige Förderung

102 Gefährdungsmeldung, Art. 50 EG ZGB SG Wer von Missbrauch der elterlichen Sorge, grober Vernachlässigung der elterlichen Pflichten oder sonstiger Verwahrlosung oder Gefährdung eines Kindes in seinem leiblichen oder geistigen Wohl zuverlässige Kenntnis erhält, ist zur Anzeige bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verpflichtet. Diese Anzeigepflicht besteht insbesondere für Lehrer und Beamte, die in Ausübung ihres Berufes oder Amtes von solchen Pflichtwidrigkeiten Kenntnis erhalten.

103 Literaturtipp Leitfaden zur Zusammenarbeit zwischen den Schulen und den Vormundschaftsbehörden bei Kindern und Jugendlichen Amt für Volksschule, Kanton Thurgau Leitfaden_Vormundschaft_Internet.pdf

104 Mitwirkungsrechte und -pflichten der Eltern Grundsatz Schule und Eltern arbeiten in Erziehung und Ausbildung zusammen. Art. 92 Abs. 1VSG Mitwirkungsrechte Informationsrechte Art. 92 /93 VSG Auskunftsrechte Art. 94 VSG Anhörungsrechte z.b. Zuweisung in EK Besuchsrecht Art. 95 VSG Weltanschaulicher Unterricht Anspruch auf rechtliches Gehör Rekursrecht Mitwirkungspflichten Verantwortung für Schulbesuch Art. 96 VSG Befolgung von Anordnungen Art. 96 VSG

105 «verpasster Flug» Die schulpflichtigen Kinder der Familie G. erschienen eine Woche nach den offiziellen Weihnachtsferien wieder in der Schule, da sie ihren Flieger in Bangkok verpasst hatten. Der SRP wurde am via Mail über die verspätete Rückreise informiert. Familie G. begründet diesen Umstand, dass sie bei Ankunft in Pattaya die Rückreiseabholzeit mit dem Taxi-Fahrer vereinbart haben, sie jedoch die Abflugzeit des Zwischenstopps anstelle derer von Bangkok angegeben habe. Dadurch erreichten sie das Flugzeug nicht mehr rechtzeitig. Trotz grosser Bemühungen war es ihnen nicht möglich, einen früheren Flug zu buchen, da sämtliche Flüge restlos ausgebucht waren. Sie konnten am Freitag, einen Rückflug für die ganze Familie buchen. Anzumerken ist, dass die Familie G. in vergangenen Jahren bereits mehrmals gebüsst wurde, da sie unbewilligt früher in die Weihnachtsferien abflog.

106 «Höhere Busse fürs Schulschwänzen» Ein Kind wegen einer gebuchten Ferienreise nicht in die Schule zu schicken gab zuerst 1500, dann 100 und zuletzt 500 Franken Busse. Das Obergericht kam zum Schluss, dass die Frau direkt vorsätzlich gehandelt hatte, damit sie und ihre Tochter einen Tag früher in die gebuchten Ferien nach Ägypten reisen konnten.. Der widerrechtlich generierte Vermögensvorteil die Kostenersparnis für den günstigeren Flug wurde in der zweiten vom Bezirksgericht auf 100 Franken reduzierten Busse nicht berücksichtigt, diese hätte jedoch im Rahmen einer Ausgleichseinziehung erfolgen müssen, was nicht geschah. Das Gericht begründete die Busse damit, einen geordneten Schulbetrieb sicher zu stellen und alle Kinder gleich zu behandeln. (Urteil Obergericht Zürich vom 22. Oktober 2012/NZZ 12. März 2013)

107 Ordnungsbusse Art. 97 VSG Hinderung an Schulpflicht / Schulbesuch nicht befolgen von Anordnung für fördernde Massnahmen z.b. Nachhilfeunterricht Sonderschulung erhebliche Verletzung der Mitwirkungspflichten Art. 96 VSG Verwarnung Busse (CHF ) Verwarnung Busse (CHF ) Schwere Fälle: Strafanzeige, Art. 131

108 Strafbestimmungen Eltern Art. 131 VSG Art. 292 StGB Wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Kind an der Erfüllung der Schulpflicht hindert oder nicht zum Schulbesuch oder zur Befolgung von Anordnungen nach Art. 34 dieses Gesetzes (VSG) anhält, wird auf Anzeige des Schulrates in schweren Fällen mit Busse von Fr bis Fr bestraft. Wer der von der zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.

109 «Der Rosenkrieg» Anfangs Schuljahr bittet ein geschiedener, nicht sorgeberechtigter Vater die Lehrperson/Schulpsychologin, ihn über die Entwicklungen seines Kindes jeweils auch zu orientieren. Muss die Lehrperson ihn an folgende Anlässe auch einladen? An einen Elternabend über das bevorstehende Klassenlager An ein Elterngespräch, da die Promotion des Kindes gefährdet ist An ein normales halbjährlich stattfindendes Elterngespräch

110

CAS Betriebliche Führung Schule als gesellschaftliches Teilsystem. Schule & Recht Teil 2 Verantwortlichkeiten von Schulleitungen

CAS Betriebliche Führung Schule als gesellschaftliches Teilsystem. Schule & Recht Teil 2 Verantwortlichkeiten von Schulleitungen CAS Betriebliche Führung Schule als gesellschaftliches Teilsystem Schule & Recht Teil 2 Verantwortlichkeiten von Schulleitungen Themen Teil 2 Verantwortlichkeiten von Schulleitungen Ist der Fettnapf noch

Mehr

Schule und Recht. Vorlesung PHSG Einführung ins Schulrecht 13. November 2012

Schule und Recht. Vorlesung PHSG Einführung ins Schulrecht 13. November 2012 Schule und Recht Vorlesung PHSG Einführung ins Schulrecht 13. November 2012 Übersicht Vorlesungen 1. Vorlesung 13. November 2012 Einführung ins Schulrecht Grundrechte 2. Vorlesung 4. Dezember 2012 Grenzen

Mehr

Schule im rechtlicherzieherischen. Blockwoche PHSG 2014 Modul 1 Schule & Recht

Schule im rechtlicherzieherischen. Blockwoche PHSG 2014 Modul 1 Schule & Recht Schule im rechtlicherzieherischen Umfeld Blockwoche PHSG 2014 Modul 1 Schule & Recht Übersicht Vorlesungen 1. Vorlesung Einführung ins Schulrecht Standesregeln Grundrechte mit Einfluss auf die Schule 2.

Mehr

Schule und Recht II. Vorlesung PHSG 1. April 2014 Einführung ins Schulrecht

Schule und Recht II. Vorlesung PHSG 1. April 2014 Einführung ins Schulrecht Schule und Recht II Vorlesung PHSG 1. April 2014 Einführung ins Schulrecht Übersicht Vorlesungen 1. Vorlesung 25. März 2014 Einführung ins Schulrecht Grundrechte 2. Vorlesung 1. April 2014 Grenzen der

Mehr

Schule und Recht. Vorlesung PHSG Einführung ins Schulrecht

Schule und Recht. Vorlesung PHSG Einführung ins Schulrecht Schule und Recht Vorlesung PHSG Einführung ins Schulrecht Übersicht Vorlesungen 1. Vorlesung 31. März 2015 (Aula Stella Maris) Einführung ins Schulrecht Grundrechte 2. Vorlesung 21. April 2015 (Aula Mariaberg)

Mehr

vpod Kurs «Haftpflicht für Lehrpersonen Grosse Verantwortung grosses Risiko? Samstag, 9. März 2013

vpod Kurs «Haftpflicht für Lehrpersonen Grosse Verantwortung grosses Risiko? Samstag, 9. März 2013 vpod Kurs «Haftpflicht für Lehrpersonen Grosse Verantwortung grosses Risiko? Samstag, 9. März 2013 Themenübersicht Der aktuelle Fall. «Die Lehrperson als Krankenschwester» Le petit Napoleon Grenzen des

Mehr

Schule im rechtlicherzieherischen. Blockwoche PHSG 2015 Modul 2 Schule & Recht

Schule im rechtlicherzieherischen. Blockwoche PHSG 2015 Modul 2 Schule & Recht Schule im rechtlicherzieherischen Umfeld Blockwoche PHSG 2015 Modul 2 Schule & Recht Themenübersicht Mitspracherechte der Eltern muss dies sein? Das Instrument der Gefährdungsmeldung Verantwortlichkeit

Mehr

Schule und Recht. Kader-Kurs LWB 05. April 2013

Schule und Recht. Kader-Kurs LWB 05. April 2013 Schule und Recht Kader-Kurs LWB 05. April 2013 Themenübersicht Der aktuelle Fall. «Die Nacktfotos» Le petit Napoleon Grenzen des Lehrerseins Tanga Tops versus Kleidervorschriften Lager Erholung oder Alptraum

Mehr

Schule und Recht. Kader-Kurs LWB März 2013

Schule und Recht. Kader-Kurs LWB März 2013 Schule und Recht Kader-Kurs LWB März 2013 Themenübersicht Der aktuelle Fall. «Die Lehrperson als Krankenschwester» Le petit Napoleon Grenzen des Lehrerseins Tanga Tops versus Kleidervorschriften Lager

Mehr

Schule und Recht. Vorlesung PHSG Einführung ins Schulrecht 26. Februar 2013

Schule und Recht. Vorlesung PHSG Einführung ins Schulrecht 26. Februar 2013 Schule und Recht Vorlesung PHSG Einführung ins Schulrecht 26. Februar 2013 Übersicht Vorlesungen 1. Vorlesung 13. November 2012 Einführung ins Schulrecht Grundrechte 2. Vorlesung 4. Dezember 2012 Grenzen

Mehr

Schülerrechte Grundlegendes. Grundlegendes zum Thema Schulrecht

Schülerrechte Grundlegendes. Grundlegendes zum Thema Schulrecht Schülerrechte Grundlegendes Grundlegendes zum Thema Schulrecht Index Grundrechte Sonderstatusverhältnis Grundrechte in der Schule Schule als Anstalt Rekurs- und Beschwerdemöglichkeiten Einzelfragen Grundrechte

Mehr

«Schule und Recht» Blockwoche PHSG 2016 Modul 1 Schule & Recht

«Schule und Recht» Blockwoche PHSG 2016 Modul 1 Schule & Recht «Schule und Recht» Blockwoche PHSG 2016 Modul 1 Schule & Recht Übersicht Vorlesungen 1. Vorlesung Einführung ins Schulrecht Grundrechte mit Einfluss auf die Schule 2. Vorlesung Mitspracherechte von Eltern

Mehr

Schule im rechtlicherzieherischen. Blockwoche PHSG 2013 Modul 1 Schule & Recht

Schule im rechtlicherzieherischen. Blockwoche PHSG 2013 Modul 1 Schule & Recht Schule im rechtlicherzieherischen Umfeld Blockwoche PHSG 2013 Modul 1 Schule & Recht Übersicht Vorlesungen 1. Vorlesung Einführung ins Schulrecht Grundrechte mit Einfluss auf die Schule 2. Vorlesung Mitspracherechte

Mehr

GV Lehrerverein Davos Referat: Peter Hofmann 5. November 2012

GV Lehrerverein Davos Referat: Peter Hofmann 5. November 2012 Und ist der Fettnapf noch so klein, irgendwer tritt doch hinein! Schule & Recht GV Lehrerverein Davos Referat: Peter Hofmann 5. November 2012 Themenübersicht Der aktuelle Fall: «Das Adventssingen» Schwimmunterricht

Mehr

Schule und Recht. Vorlesung PHSG Einführung ins Schulrecht

Schule und Recht. Vorlesung PHSG Einführung ins Schulrecht Schule und Recht Vorlesung PHSG Einführung ins Schulrecht Übersicht Vorlesungen 1. Vorlesung 5. April 2016 (Aula Stella Maris) Grundrechte 2. Vorlesung 26. April 2016 (Aula Mariaberg) Verantwortlichkeit

Mehr

Nähe und Distanz im Schulalltag

Nähe und Distanz im Schulalltag Nähe und Distanz im Schulalltag berufsethische und rechtliche Grundlagen Netzwerktagung Luzern 21. November 2015, Sempach Themen aktuelle Fälle Selfies und ihre Folgen.. das verhängnisvolle Date die wertvollen

Mehr

Rechtsfragen im Schulalltag. Input-Referat PH Bern 2. November 2016

Rechtsfragen im Schulalltag. Input-Referat PH Bern 2. November 2016 Rechtsfragen im Schulalltag Input-Referat PH Bern 2. November 2016 Unterlagen Themen Streit um einen Handschlag wieviel Religion verträgt die Schule? Methodenfreiheit welche Bedeutung hat sie in der Praxis

Mehr

SCHILW Schule Langrickenbach. Schule & Recht Montag, 27. Oktober 2014

SCHILW Schule Langrickenbach. Schule & Recht Montag, 27. Oktober 2014 SCHILW Schule Langrickenbach Schule & Recht Montag, 27. Oktober 2014 Themen Der aktuelle Fall Methodenfreiheit ein Mythos? die Rechtstellung von Lehrpersonen Schülerinnen und Schüler nur Pflichten keine

Mehr

Schule Mels Oberstufe

Schule Mels Oberstufe Schule Mels Oberstufe SCHILF Schule & Recht 10. Mai 2017 Unterlagen Themen Der aktuelle Fall «Jürg Jegge Dummheit ist lernbar und was noch?» «Eskalation auf dem Pausenplatz eine Aufarbeitung Pädagogische

Mehr

Schule und Recht. Vorlesung PHSG Einführung ins Schulrecht 23. April 2013

Schule und Recht. Vorlesung PHSG Einführung ins Schulrecht 23. April 2013 Schule und Recht Vorlesung PHSG Einführung ins Schulrecht 23. April 2013 Übersicht Vorlesungen 1. Vorlesung 13. November 2012 Einführung ins Schulrecht Grundrechte 2. Vorlesung 4. Dezember 2012 Grenzen

Mehr

Schule im rechtlicherzieherischen. Blockwoche PHSG 2014 Modul 3 Schule & Recht

Schule im rechtlicherzieherischen. Blockwoche PHSG 2014 Modul 3 Schule & Recht Schule im rechtlicherzieherischen Umfeld Blockwoche PHSG 2014 Modul 3 Schule & Recht Themenübersicht Der aktuelle Fall: «Der Werkstattbrand» Aus Schaden wird man klug möglicherweise auch arm Kleines ABC

Mehr

Schule im rechtlicherzieherischen. Blockwoche PHSG 2014 Modul 2 Schule & Recht

Schule im rechtlicherzieherischen. Blockwoche PHSG 2014 Modul 2 Schule & Recht Schule im rechtlicherzieherischen Umfeld Blockwoche PHSG 2014 Modul 2 Schule & Recht Themenübersicht Mitspracherechte der Eltern muss dies sein? Lager Alptraum oder Erholung Es war ja nur eine kleine Umarmung

Mehr

Sicherheit in unsicheren Zeiten Handeln zwischen Angst und Freiheit

Sicherheit in unsicheren Zeiten Handeln zwischen Angst und Freiheit Sicherheit in unsicheren Zeiten Handeln zwischen Angst und Freiheit Lehrpersonen mit einem Fuss im Gefängnis? 16. November 2016 FHNW Windisch Themen Der aktuelle Fall «der Schlittel-Unfall» Ist der Fettnapf

Mehr

SCHILF Schule Zuzwil. Freitag, 7. August 2015 Züberwangen

SCHILF Schule Zuzwil. Freitag, 7. August 2015 Züberwangen SCHILF Schule Zuzwil Freitag, 7. August 2015 Züberwangen Themen Der aktuelle Fall «der Schulweg Methodenfreiheit ein Mythos - die Rechtstellung von Lehrpersonen Berufsauftrag und Lehrplan 21 aus rechtlicher

Mehr

Das Jugendstrafgesetz was müssen Schulen wissen?

Das Jugendstrafgesetz was müssen Schulen wissen? Das Jugendstrafgesetz was müssen Schulen wissen? lic.iur. S. Ramseyer, Leitender Jugendanwalt lic.iur. G. Pellizzari, Stv. Leitender Jugendanwalt Sicherheits- und Justizdepartement Die Staatsanwaltschaft

Mehr

Disziplinarreglement der Mittelschulen

Disziplinarreglement der Mittelschulen Disziplinarreglement der Mittelschulen.. Disziplinarreglement der Mittelschulen (vom. Februar 05), Der Bildungsrat, gestützt auf 0 Abs. des Mittelschulgesetzes vom. Juni 999, beschliesst: A. Allgemeine

Mehr

Disziplinarreglement der Mittelschulen

Disziplinarreglement der Mittelschulen 4.. Disziplinarreglement der Mittelschulen (vom. Februar 05) Der Bildungsrat, gestützt auf 0 Abs. des Mittelschulgesetzes vom. Juni 999, beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen. Dieses Reglement gilt für

Mehr

Schule und Recht. Weiterbildung VELEDES 14. Dezember 2012

Schule und Recht. Weiterbildung VELEDES 14. Dezember 2012 Schule und Recht Weiterbildung VELEDES 14. Dezember 2012 Themenübersicht Einführung ins Schulrecht Der aktuelle Fall Nathalie das Handy-Girl Kleidervorschriften und andere nützliche Regelungen Es war ja

Mehr

Schulgemeinde Mörschwil. Schulordnung. vom. 16. März 2004

Schulgemeinde Mörschwil. Schulordnung. vom. 16. März 2004 Schulordnung vom 16. März 2004 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Schultypen Verträge II. Schulbetrieb III. Schülerinnen und Schüler IV. Schulleitung V. Lehrpersonen und weitere

Mehr

Absenzenregelung für Schülerinnen und Schüler

Absenzenregelung für Schülerinnen und Schüler Absenzenregelung für Schülerinnen und Schüler. Februar 06 4. ABSENZENREGELUNG FÜR SCHÜLERINNEN UND SCHÜLER INHALTSVERZEICHNIS I Allgemeine Bestimmungen Art. Rechtliche Grundlagen II Absenzen Art. Verantwortlichkeit

Mehr

Kanton Zug Disziplinarordnung für die kantonalen Gymnasien, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule

Kanton Zug Disziplinarordnung für die kantonalen Gymnasien, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule Kanton Zug.7 Disziplinarordnung für die kantonalen Gymnasien, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule Vom 0. Juni 0 (Stand. August 0) Die Schulkommission der Kantonalen Mittelschulen des Kantons

Mehr

Kollegiumstag. Inputreferat Schule & Recht 25. Januar 2016 Gymnasium Burgdorf

Kollegiumstag. Inputreferat Schule & Recht 25. Januar 2016 Gymnasium Burgdorf Kollegiumstag Inputreferat Schule & Recht 25. Januar 2016 Gymnasium Burgdorf Unterlagen Themen Der aktuelle Fall «die Lawine» Ist der Fettnapf noch so klein, irgendwer tritt doch hinein «Die Verantwortlichkeit

Mehr

Absenzenreglement Schule Klosters-Serneus

Absenzenreglement Schule Klosters-Serneus Reglement über Absenzen, Urlaub, Dispensationen, Schulausschluss und vorzeitigen Schulaustritt für die Schulen und Kindergärten der Gemeinde Klosters-Serneus 505 Art. 1 Grundsatz Geltungsbereich Die Eltern

Mehr

Einwohnergemeinde Egerkingen. Ausführungsbestimmungen zur Schulordnung

Einwohnergemeinde Egerkingen. Ausführungsbestimmungen zur Schulordnung Einwohnergemeinde Egerkingen Ausführungsbestimmungen zur Schulordnung Gültig ab 1. August 2016 Inhaltsverzeichnis 1. Zweck... 3 2. Organisation... 3 3. Rechte und Pflichten... 3 4. Schulweg... 4 5. Soziales

Mehr

Kanton Zug Disziplinarordnung für die Kantonsschule Zug

Kanton Zug Disziplinarordnung für die Kantonsschule Zug Kanton Zug 44.6 Disziplinarordnung für die Kantonsschule Zug Vom 30. November 007 (Stand. Dezember 007) Die Schulkommission der Kantonsschule Zug und des Kantonalen Gymnasiums Menzingen, gestützt auf 4

Mehr

DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT. 1. Januar 2014 ELTERN-INFORMATION. Eltern und Kinder: Die wesentlichen Rechte und Pflichten

DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT. 1. Januar 2014 ELTERN-INFORMATION. Eltern und Kinder: Die wesentlichen Rechte und Pflichten DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT Abteilung Volksschule. Januar 04 ELTERN-INFORMATION Eltern und Kinder: Die wesentlichen Rechte und Pflichten Rechte Pflichten Art. 6 Bundesverfassung "Der Grundschulunterricht

Mehr

Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen vom 7. Dezember 1959 (Stand 1. Januar 2013)

Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen vom 7. Dezember 1959 (Stand 1. Januar 2013) Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 6. Gesetz über die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden und öffentlichen Angestellten (Verantwortlichkeitsgesetz)*

Mehr

Kanton St.Gallen Amt für Volksschule. Merkblatt. Rechte und Pflichten. Bildungsdepartement Amt für Volksschule

Kanton St.Gallen Amt für Volksschule. Merkblatt. Rechte und Pflichten. Bildungsdepartement Amt für Volksschule Kanton St.Gallen Amt für Volksschule Merkblatt Rechte und Pflichten Bildungsdepartement Amt für Volksschule Vorbemerkung In diesem Merkblatt wird entsprechend dem Volksschulgesetz der Schulrat an verschiedenen

Mehr

2. Disziplinarmassnahmen in der öffentlichen Volksschule im Überblick 2.1 Bagatellmassnahmen 2.2 Mittelschwere Massnahmen 2.3 schwere Massnahmen

2. Disziplinarmassnahmen in der öffentlichen Volksschule im Überblick 2.1 Bagatellmassnahmen 2.2 Mittelschwere Massnahmen 2.3 schwere Massnahmen Seite 1 von 7 Inhaltsübersicht 1. Vorwort 2. Disziplinarmassnahmen in der öffentlichen Volksschule im Überblick 2.1 Bagatellmassnahmen 2.2 Mittelschwere Massnahmen 2.3 schwere Massnahmen 3. Erläuterungen

Mehr

Heutiges Thema: Staats- bzw. Beamtenhaftung. Ablauf: 1. Unterscheidung Rechtsgrundlagen Haftungsformen. 2. Voraussetzungen Staatshaftung

Heutiges Thema: Staats- bzw. Beamtenhaftung. Ablauf: 1. Unterscheidung Rechtsgrundlagen Haftungsformen. 2. Voraussetzungen Staatshaftung Heutiges Thema: Staats- bzw. Beamtenhaftung Ablauf: 1. Unterscheidung Rechtsgrundlagen Haftungsformen 2. Voraussetzungen Staatshaftung 3. Fallbeispiel 4. Rechtsschutz Staats und Beamtenhaftung Haftungsform

Mehr

Workshop B1 / Intervention bei Verdacht auf sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen Donnerstag, 7. November 2013

Workshop B1 / Intervention bei Verdacht auf sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen Donnerstag, 7. November 2013 Voja Verband offene Kinder- und Jugendarbeit Kanton Bern Weisse Woche Workshop B1 / Intervention bei Verdacht auf sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen Donnerstag, 7. November 2013 Verfahrensabläufe

Mehr

Haftungsfragen im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen

Haftungsfragen im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen Haftungsfragen im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen Freiheitsentziehende Maßnahmen stehen im Spannungsfeld zwischen: Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen Menschenwürde des Betroffenen

Mehr

Schulordnung der Gemeinde Thusis

Schulordnung der Gemeinde Thusis Schulordnung der Gemeinde Thusis. August 04 Dokumenteninformationen Schulordnung der Gemeinde Thusis vom. August 04 Von der Gemeinde durch Urnenabstimmung genehmigt am.0.05. Vom Erziehungs-, Kultur- und

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Teil A Ausgewählte Bereiche des Strafrechts Allgemeiner Teil. Literatur- und Rechtsgrundlagenverzeichnis... 9

Inhaltsverzeichnis. Teil A Ausgewählte Bereiche des Strafrechts Allgemeiner Teil. Literatur- und Rechtsgrundlagenverzeichnis... 9 Literatur- und Rechtsgrundlagenverzeichnis... 9 Teil A Ausgewählte Bereiche des Strafrechts Allgemeiner Teil 1. Strafrecht als ein Mittel der Sozialkontrolle... 13 1.1 Aufgabe des Strafrechts... 13 1.1.1

Mehr

Vielfalt anerkennen Teilhabe und Gerechtigkeit. Tagung der PH an der Fachhochschule Nordwestschweiz, Aarau 14. Nov. 2015

Vielfalt anerkennen Teilhabe und Gerechtigkeit. Tagung der PH an der Fachhochschule Nordwestschweiz, Aarau 14. Nov. 2015 Vielfalt anerkennen Teilhabe und Gerechtigkeit Tagung der PH an der Fachhochschule Nordwestschweiz, Aarau 14. Nov. 2015 Workshop 1: Kinderrechte und deren Bedeutung im Schulalltag Recht Moral Recht Von

Mehr

Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Mittelschulen

Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Mittelschulen Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Mittelschulen Vom 7. September 0 (Stand. Dezember 0) Die Mittelschulkonferenz der kantonalen Mittelschulen des Kantons Solothurn gestützt auf Absatz des

Mehr

Ergänzende Richtlinien für die Schulen der Stadtgemeinde Bremen zum Verbot der sexuellen Diskriminierung und Gewalt gegenüber Kindern und Jugendlichen

Ergänzende Richtlinien für die Schulen der Stadtgemeinde Bremen zum Verbot der sexuellen Diskriminierung und Gewalt gegenüber Kindern und Jugendlichen Ergänzende Richtlinien für die Schulen der Stadtgemeinde Bremen zum Verbot der sexuellen Diskriminierung und Gewalt gegenüber Kindern und Jugendlichen Vom 09.01.2006 Die Dienstanweisung des Senats zum

Mehr

Infoblatt für Schülerinnen und Schüler der Freien Katholischen Schule Zürich

Infoblatt für Schülerinnen und Schüler der Freien Katholischen Schule Zürich VEREIN FREIE KATHOLISCHE SCHULEN ZÜERICH Respekt ist Pflicht Infoblatt für Schülerinnen und Schüler der Freien Katholischen Schule Zürich An der Freien Katholischen Schule Zürich haben alle das Recht auf

Mehr

Elternrat Schule Im Birch. 14. Juni 2016

Elternrat Schule Im Birch. 14. Juni 2016 Elternrat Schule Im Birch 14. Juni 2016 Bubenstreich oder Straftat? lic.iur. Bettina Mez Jugendanwältin Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt Wie ist die JUGA organisatorisch eingebettet? Was ist der Auftrag

Mehr

Rechte und Pflichten Eltern, Schüler/in, Lehrpersonen

Rechte und Pflichten Eltern, Schüler/in, Lehrpersonen Rechte und Eltern, Schüler/in, Lehrpersonen Artikel 19, Bundesverfassung Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Gundschulunterricht ist gewährleistet. Artikel 62, Bundesverfassung Der Grundschulunterricht

Mehr

«Nähe Distanz» und andere Fragen die Lehrpersonen bewegen. Kantonaler Unterstufenkonvent 30. August 2014, Wil

«Nähe Distanz» und andere Fragen die Lehrpersonen bewegen. Kantonaler Unterstufenkonvent 30. August 2014, Wil «Nähe Distanz» und andere Fragen die Lehrpersonen bewegen Kantonaler Unterstufenkonvent 30. August 2014, Wil «Selfies und Chats» «Der Chat ohne Selfies» «Die Sekretärin ist weg.» Wenn sie ins Büro reinkommen

Mehr

Weisungen für Schulverlegungen, Exkursionen und Schulreisen (vom 30. Januar 2019) Der Erziehungsrat des Kantons Uri,

Weisungen für Schulverlegungen, Exkursionen und Schulreisen (vom 30. Januar 2019) Der Erziehungsrat des Kantons Uri, Weisungen für Schulverlegungen, Exkursionen und Schulreisen (vom 0. Januar 09) Der Erziehungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 8 Absatz der Schulverordnung vom. April 998 beschliesst:. Abschnitt:

Mehr

Disziplinarreglement Berufsbildung Disziplinarreglement Berufsvorbereitungsjahr

Disziplinarreglement Berufsbildung Disziplinarreglement Berufsvorbereitungsjahr Disziplinarreglement Berufsbildung Disziplinarreglement Berufsvorbereitungsjahr (vom 5. März 05) Die Bildungsdirektion verfügt: I. Es wird ein Disziplinarreglement für Schulen der Berufsbildung erlassen.

Mehr

Kollegiumstag Schule. Schule & Recht 19. November 2015 Niederbipp

Kollegiumstag Schule. Schule & Recht 19. November 2015 Niederbipp Kollegiumstag Schule Schule & Recht 19. November 2015 Niederbipp Unterlagen Themen Der aktuelle Fall «der gebrochene Arm» Ist der Fettnapf noch so klein, irgendwer tritt doch hinein Lager und Schulreisen

Mehr

Mediation Schule Recht. Kantonale Lehrerweiterbildung 7. März 2015

Mediation Schule Recht. Kantonale Lehrerweiterbildung 7. März 2015 Mediation Schule Recht Kantonale Lehrerweiterbildung 7. März 2015 Tagesprogramm Einstieg Rollenspiel Lernatelier Teil 1 Lernatelier aus rechtlicher Optik Rollenspiel Lernatelier Teil 2 Haltung der Mediation

Mehr

SCHILF Schuleinheit Kreuzbühl Hof. Freitag, 18. März 2016 St.Gallen

SCHILF Schuleinheit Kreuzbühl Hof. Freitag, 18. März 2016 St.Gallen SCHILF Schuleinheit Kreuzbühl Hof Freitag, 18. März 2016 St.Gallen Themen Der aktuelle Fall «das WC-Verbot» Big brother is watching you digitale Überwachung an Schulen Ist der Fettnapf noch so klein, irgendwer

Mehr

Schulführung und Recht. Work-Shop Schulrat Mosnang 30. November 2012

Schulführung und Recht. Work-Shop Schulrat Mosnang 30. November 2012 Schulführung und Recht Work-Shop Schulrat Mosnang 30. November 2012 Themenübersicht Der aktuelle Fall Mit der Machete durch den Gesetzesdschungel Le petit Napoleon die Weisungsgewalt von Lehrpersonen und

Mehr

Stolpersteine und Fallgruben bei der Strafanzeigeerstattung Erfahrungen einer Opferanwältin minimax vom

Stolpersteine und Fallgruben bei der Strafanzeigeerstattung Erfahrungen einer Opferanwältin minimax vom Stolpersteine und Fallgruben bei der Strafanzeigeerstattung Erfahrungen einer Opferanwältin minimax vom 18.1.2012 Melania Lupi Thomann Stampfli Rechtsanwälte I Rötistrasse 22 4500 Solothurn I 032 625 18

Mehr

Alles was Recht ist. Der Verantwortungsbereich des Übungsleiters aus rechtlicher Sicht. Übersicht. Strafrechtliche Haftung

Alles was Recht ist. Der Verantwortungsbereich des Übungsleiters aus rechtlicher Sicht. Übersicht. Strafrechtliche Haftung Alles was Recht ist Der Verantwortungsbereich des Übungsleiters aus rechtlicher Sicht Übersicht Strafrechtliche Haftung Was ist Fahrlässigkeit? Voraussetzung der Haftung für andere freiwillige Selbstgefährdung

Mehr

Neues Erwachsenenschutzrecht Zusammenarbeit Behörden / Heim gemäss 453 ZGB

Neues Erwachsenenschutzrecht Zusammenarbeit Behörden / Heim gemäss 453 ZGB Neues Erwachsenenschutzrecht Zusammenarbeit Behörden / Heim gemäss Impulstag 7 Curaviva 20. September 2011 Simone Schmucki, lic. iur. Rechtsanwältin in St. Gallen Inhalt Regelungen zur Zusammenarbeit im

Mehr

Übersicht über die Haftung für waldtypische Gefahren

Übersicht über die Haftung für waldtypische Gefahren Übersicht über die Haftung für waldtypische Vortrag für die Waldregion 4 Tom Zuber-Hagen Leiter Rechtsdienst VD 1 Allgemeine Haftungsvoraussetzungen Vertragliche Haftung Ausservertragliche Haftung 1. Anspruchsgrundlage

Mehr

OBERSTUFE MITTELRHEINTAL SCHULORDNUNG

OBERSTUFE MITTELRHEINTAL SCHULORDNUNG OBERSTUFE MITTELRHEINTAL SCHULORDNUNG INHALTSVERZEICHNIS 1.1 Allgemeine Bestimmungen... 2 1.2 Schulbetrieb... 3 1.3 Schülerschaft... 4 1.4 Disziplinarisches, Rechtsmittel... 5 1.5 Schlussbestimmungen...

Mehr

Schulordnung der Gemeinde Glarus. (Erlassen von der Gemeindeversammlung am 22. Januar 2010)

Schulordnung der Gemeinde Glarus. (Erlassen von der Gemeindeversammlung am 22. Januar 2010) Schulordnung der Gemeinde Glarus (Erlassen von der Gemeindeversammlung am. Januar 00) Schulordnung der Gemeinde Glarus Die Stimmberechtigten der Gemeinde Glarus, gestützt auf Art. 46 der Gemeindeordnung,

Mehr

Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Kreisverband Heilbronn

Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Kreisverband Heilbronn 1 // Vertrauensleute-Schulung vom 20.-22-03.2017, Löchnerhaus, Insel Reichenau // Schulrechts-Crashkurs für GEW- Vertrauensleute - Aufsicht 2 Aufsichtspflicht Gewerkschaft Begründung: 828 ff BGB Minderjährige

Mehr

VPOD Kurs Haftpflicht der Lehrpersonen Grosse Verantwortung grosses Risiko? Montag, 28. Oktober 2013

VPOD Kurs Haftpflicht der Lehrpersonen Grosse Verantwortung grosses Risiko? Montag, 28. Oktober 2013 VPOD Kurs Haftpflicht der Lehrpersonen Grosse Verantwortung grosses Risiko? Montag, 28. Oktober 2013 Unterlagen Themenübersicht Der aktuelle Fall. «Die Lehrperson als Krankenschwester» Le petit Napoleon

Mehr

Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre (Staatshaftungsgesetz) 1

Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre (Staatshaftungsgesetz) 1 40.00 Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre (Staatshaftungsgesetz) (Vom 0. Februar 970) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, auf Antrag des Regierungsrates,

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2016 Nr... ausgegeben am

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2016 Nr... ausgegeben am Referendumsvorlage 411.31 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2016 Nr.... ausgegeben am... 2016 Gesetz vom 31. August 2016 über die Abänderung des Lehrerdienstgesetzes Dem nachstehenden vom

Mehr

Freispruch trotz Stalking

Freispruch trotz Stalking Freispruch trotz Stalking Konsequenzen für die Polizeiarbeit Bern, 14. November 2017 Stalking Vor-Geschichte 15. Juni 2015 meldet S. M. (17), Verkäuferin eines Lebensmittelgeschäftes, in der Quartierwache

Mehr

Was passiert mit den Kindern?

Was passiert mit den Kindern? Was passiert mit den Kindern? Kinderrechte in der Praxis Mag. a Elke Sarto Volksanwaltschaft Kinderrechte In der Praxis der Volksanwaltschaft 138 ABGB Kriterienkatalog zum Kindeswohl Punkt 2-Schutz der

Mehr

Die Schulpflege bezeichnet die Schulen und legt das Organisationsstatut fest. Die Schulpflege bezeichnet die Schulen.

Die Schulpflege bezeichnet die Schulen und legt das Organisationsstatut fest. Die Schulpflege bezeichnet die Schulen. Volksschulgesetz (VSG) Schulträger Schulträger, Organisationsstatut 1. 1 Die Gemeinden führen die öffentliche Volksschule. 1. 1 Die Gemeinden führen die öffentliche Volksschule. Die Schulpflege bezeichnet

Mehr

> POLITISCHE GEMEINDE WARTAU Schulleitungsreglement vom 26. Juni 2018

> POLITISCHE GEMEINDE WARTAU Schulleitungsreglement vom 26. Juni 2018 > POLITISCHE GEMEINDE WARTAU Schulleitungsreglement vom 6. Juni 08 Inhalt I. Allgemeine Bestimmungen Art. Geltungsbereich... 4 II. Organisation Art. Schuleinheiten... 4 Art. 3 Schulleitungen... 5 Art.

Mehr

Schulpflege Gontenschwil. Schule Gontenschwil

Schulpflege Gontenschwil. Schule Gontenschwil Rechte und Pflichten Autor: Schulpflege Version: V 2.1/18.11.2013 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung... 3 1.1 Allgemeines... 3 1.2 Zielsetzung... 3 1.3 Örtliche Verantwortung der... 3 2 Informationskultur...

Mehr

Ludwig Dürr - Schule

Ludwig Dürr - Schule Ludwig Dürr - Schule Friedrichshafen Schulordnung Die Schulordnung der Ludwig-Dürr-Schule hat zum Ziel, dass wir uns alle in unserer Schule wohlfühlen und in Ruhe lernen, lehren und zusammenleben können.

Mehr

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung 1 von 7 Strafbare Handlungen im Ausland, die ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tatorts bestraft werden 64. (1) Die österreichischen Strafgesetze gelten unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts für

Mehr

Schulgesetz der Gemeinde Zizers

Schulgesetz der Gemeinde Zizers Schulgesetz der Gemeinde Zizers Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Schulstufen 3 Art. 2 Schulpflicht, Schulort, Unentgeltlichkeit 3 Art. 3 Blockzeit 3 Art. 4 Tagesstrukturen 3 Art. 5

Mehr

I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 9 II DIE LEHRPERSONEN 10 III DIE SCHULLEITUNG 11 IV DER SCHULRAT V RECHTSPFLEGE 16 VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN 17-18

I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 9 II DIE LEHRPERSONEN 10 III DIE SCHULLEITUNG 11 IV DER SCHULRAT V RECHTSPFLEGE 16 VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN 17-18 14.6 Gestützt auf Art. 20 des Gesetzes für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Schulgesetz) vom 21. März 2012 sowie auf Art. 32 Ziff. 2 der Gemeindeverfassung erlässt die Gemeinde Celerina/Schlarigna

Mehr

Vorübergehende Wegweisung vom Unterricht als Disziplinarmassnahme

Vorübergehende Wegweisung vom Unterricht als Disziplinarmassnahme Leitfaden Kreisschulpflege Schwamendingenkompass Orientierung zur Schulentwicklung Vorübergehende Wegweisung vom Unterricht als Disziplinarmassnahme Leitfaden 1 Vorübergehende Wegweisung vom Unterricht

Mehr

Gewaltbetroffene Kinder und Jugendliche

Gewaltbetroffene Kinder und Jugendliche Opferhilfe Graubünden Agid a victimas dal Grischun Aiuto alle vittime dei Grigioni Beratung gewaltbetroffener Kinder und Jugendlicher Kinderschutz aus Sicht und Erfahrung der Opferhilfe Graubünden Dr.

Mehr

Verordnung über das Verfahren bei Ordnungsmaßnahmen Vom 8. Juli 1993 (ABl. S. 688), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juni 2005 (ABl. S.

Verordnung über das Verfahren bei Ordnungsmaßnahmen Vom 8. Juli 1993 (ABl. S. 688), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juni 2005 (ABl. S. Verordnung über das Verfahren bei Ordnungsmaßnahmen Vom 8. Juli 1993 (ABl. S. 688), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juni 2005 (ABl. S. 467) Gült.Verz. Nr. 7200 Auf Grund des 82 Abs. 11 des Hessischen

Mehr

REGLEMENT über die Absenzen und Beurlaubungen für Schülerinnen und Schüler

REGLEMENT über die Absenzen und Beurlaubungen für Schülerinnen und Schüler REGLEMENT über die Absenzen und Beurlaubungen für Schülerinnen und Schüler (vom 28. Juni 2000 1 ; Stand am 1. Januar 2012) Der Erziehungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 24 Absatz 4 und 25 Absatz

Mehr

Modul XII Staats- und Beamtenhaftung

Modul XII Staats- und Beamtenhaftung Modul XII Staats- und Beamtenhaftung A. Öffentliches Entschädigungsrecht Das Verwaltungshandeln kann Schäden verursachen oder anderweitige Auswirkungen auf das Vermögen haben, die im Rechtsstaat abzugelten

Mehr

SCHULORDNUNG. 1. Rechte der Schüler und Eltern

SCHULORDNUNG. 1. Rechte der Schüler und Eltern SCHULORDNUNG HPS Heilpädagogische Schule Döttingen Schulstrasse 2a 5312 Döttingen SCHULORDNUNG Um das Leben in unserer Schulgemeinschaft angenehm zu gestalten, erlässt die Heilpädagogische Schule Döttingen

Mehr

Wiebke Schubert: Was nun tun Rechtliche Möglichkeiten der Angehörigen nach einer Gewalttat

Wiebke Schubert: Was nun tun Rechtliche Möglichkeiten der Angehörigen nach einer Gewalttat Wiebke Schubert: Was nun tun Rechtliche Möglichkeiten der Angehörigen nach einer Gewalttat Gliederung des Vortrages: - PsychKG NW - Gewaltschutzgesetz - Strafanzeige - Zivilrechtliche Folgen: Schadensersatz

Mehr

Funktionendiagramm Geleitete Volksschulen im Kanton Schwyz

Funktionendiagramm Geleitete Volksschulen im Kanton Schwyz Seite 2 3 4 5 6 7 8 9 0 2 3 4 5 6 7 8 9 20 2 22 23 24 25 26 A B C D E F H I LP TL SL SR GR Gesetzliche Grundlage Bemerkungen. strategische Schulführung Schulangebot: Festlegung A E SRSZ 6.20 60 Abs. Aufsicht

Mehr

GESETZ ÜBER DIE VOLKSSCHULE

GESETZ ÜBER DIE VOLKSSCHULE 4.000 GESETZ ÜBER DIE VOLKSSCHULE DER GEMEINDE AROSA Gestützt auf Art. 0 des Gesetzes für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Schulgesetz) vom. März 0 4.000 Gesetz über die Volksschule der Gemeinde

Mehr

Schulrecht für Schulleitungen. CAS Schulleitung Zertifizierungsmodul Schulleitung 3. Dezember 2013

Schulrecht für Schulleitungen. CAS Schulleitung Zertifizierungsmodul Schulleitung 3. Dezember 2013 Schulrecht für Schulleitungen CAS Schulleitung Zertifizierungsmodul Schulleitung 3. Dezember 2013 Unterlagen Themenübersicht Teil 1 Der aktuelle Fall. Die schönen Arbeitszeugnisse Vorstellungsgespräch

Mehr

Schulordnung. Schule 5647 Oberrüti. Grundsätzliches

Schulordnung. Schule 5647 Oberrüti. Grundsätzliches Schule 5647 Oberrüti Schulordnung Grundsätzliches Eine Gemeinschaft braucht Regeln. Gemeinsame Abmachungen sollen dazu beitragen, das Zusammenleben zu gestalten und ein optimales Lernumfeld zu schaffen.

Mehr

Für die Kantonalbank und das kantonale Elektrizitätswerk gelten die besonderen Bestimmungen ihrer Organisationsgesetze 1).

Für die Kantonalbank und das kantonale Elektrizitätswerk gelten die besonderen Bestimmungen ihrer Organisationsgesetze 1). 70. Gesetz über die Verantwortlichkeit * (Verantwortlichkeitsgesetz) vom 4. Februar 979 (Stand. Juni 004). Allgemeines Geltungsbereich Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen der Staat, die Gemeinden,

Mehr

Eltern haften nur für die Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht

Eltern haften nur für die Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht Rechtliches betr. Jugendliche und Eltern Eltern haften nur für die Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht Art. 333 ZGB Verursacht ein unmündiger oder entmündigter, ein geistesschwacher oder geisteskranker Hausgenosse

Mehr

Das übergeordnete Schweizer Bildungsrecht und die rechtliche Stellung der Schule

Das übergeordnete Schweizer Bildungsrecht und die rechtliche Stellung der Schule Das übergeordnete Schweizer Bildungsrecht und die rechtliche Stellung der Schule Hans Ambühl, lic. iur. Rechtsanwalt Generalsekretär EDK Delegiertenversammlung 2016 des LCH Brugg-Windisch 18. Juni 2016

Mehr

Aufsichtspflicht & Sexualstrafrecht. 37. Arbeits- und Jahrestagung des VDF Region Süd , Altleiningen Jutta Elz

Aufsichtspflicht & Sexualstrafrecht. 37. Arbeits- und Jahrestagung des VDF Region Süd , Altleiningen Jutta Elz Aufsichtspflicht & Sexualstrafrecht 37. Arbeits- und Jahrestagung des VDF Region Süd 15.10.2011, Altleiningen Jutta Elz Aufsichtspflicht ist die Pflicht, dafür zu sorgen, dass weder der zu Beaufsichtigende

Mehr

Schulordnung der Oberstufe BuGaLu

Schulordnung der Oberstufe BuGaLu Führungshandbuch Organisatorische Führung Seite 1 von 5 Schulordnung der Oberstufe BuGaLu Der Oberstufenschulrat Bütschwil-Ganterschwil-Lütisburg (genannt BuGaLu) erlässt folgende Schulordnung, gestützt

Mehr

Oberstufenschulgemeinde Oberbüren Niederwil Niederbüren

Oberstufenschulgemeinde Oberbüren Niederwil Niederbüren Oberstufenschulgemeinde Oberbüren Niederwil Niederbüren Schulordnung Vom Schulrat genehmigt am 19. Oktober 2004 Führungshandbuch Organisatorische Führung Seite 2 von 6 Der Oberstufenschulrat Oberbüren

Mehr

Kantonspolizei. Schneeberger René. Polizeischule 1982/83. Dienstchef-Stv. Prävention MEOA.

Kantonspolizei. Schneeberger René. Polizeischule 1982/83. Dienstchef-Stv. Prävention MEOA. Schneeberger René 1960 Polizeischule 1982/83 Dienstchef-Stv. Prävention MEOA psbr@police.be.ch Rolf Däppen 1971 PS 1995 Präventionsverantwortlicher Region p@police.be.ch Neue Medien Kantonspolizei Ziel

Mehr

Erfahrungen & Potenzial der Jugendanwaltschaften im Hinblick auf späte(re) Platzierungen

Erfahrungen & Potenzial der Jugendanwaltschaften im Hinblick auf späte(re) Platzierungen Kanton Zürich Direktion der Justiz und des Innern Jugendstrafrechtspflege Erfahrungen & Potenzial der Jugendanwaltschaften im Hinblick auf späte(re) Platzierungen Dr. iur. Nicole Holderegger, Leiterin

Mehr