Schule Mels Oberstufe

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1 Schule Mels Oberstufe SCHILF Schule & Recht 10. Mai 2017

2 Unterlagen

3 Themen Der aktuelle Fall «Jürg Jegge Dummheit ist lernbar und was noch?» «Eskalation auf dem Pausenplatz eine Aufarbeitung Pädagogische Verantwortung versus Methodenfreiheit ein Mythos die Treuepflicht von Lehrpersonen Eltern- und Schülermitsprache gelebte Partnerschaft oder notwendiges Übel? «Ist der Fettnapf noch so klein, irgendwer tritt doch hinein»! Bedrohungssituationen in der Schule Jugendanwaltschaft und KESB Partner der Schule

4 Ziele Sie erreichen folgende Ziele: Sie kennen die Rechte und Pflichten der an der Schule beteiligten Personen. Sie erhalten Einblick in die Verantwortlichkeit von Lehrpersonen. Sie sind sich Ihrer besonderen Verantwortung in Bezug auf Nähe und Distanz bewusst. Sie wissen besser Bescheid über die in der Schule zu beachtenden Grundrechte. Sie lernen die Standesregeln kennen. Sie sind sensibilisiert für juristisch heikle Sachverhalte Sie sind in der Lage Juristen/innen gezielte Fragen zu stellen, um auf Ihre konkrete Problemsituation eine Antwort zu erhalten.

5 Der aktuelle Fall «schwere Vorwürfe gegen Jürg Jegge»

6 Der aktuelle Fall «schwere Vorwürfe gegen Jürg Jegge» Herr Zangger beschreibt, wie Sie ihn einer Art Therapie, dem «Durchatmen», unterzogen und sich dabei an ihm vergriffen haben. Es stimmt, dass es zu sexuellen Handlungen gekommen ist, aber ich habe das anders erlebt. Natürlich haben wir zueinander gesagt, dass wir das geheim halten sollten, aber dass ich ihn immer wieder dazu überredet hätte und ihm gesagt hätte, diese Therapie sei gut für ihn, stimmt nicht. Quelle: Tagesanzeiger 8. April 2017

7 Der aktuelle Fall «schwere Vorwürfe gegen Jürg Jegge» Im Interview nimmt Jürg Jegge Stellung und begründet sein Handeln pädagogisch und mit in den 70er Jahren propagierten wissenschaftlichen Theorien zu Sex zwischen Kindern und Erwachsenen. Er begründet sein Vorgehen pädagogisch. Trifft Jürg Jegge überhaupt eine Schuld? Zwischen Lehrperson und Kind/Jugendlicher besteht ein Machtgefälle. Wie kann sich heute ein junger Mensch gegen ein solches Vorgehen wehren? Wie ist das Verhalten von Jürg Jegge aus Sicht der Standesregeln zu bewerten? Wie beurteilen Sie den Fall strafrechtlich?

8 Standesregel Nr. 9 «Respektieren der Menschenwürde» Die Lehrperson wahrt bei ihren beruflichen Handlungen die Menschenwürde, achtet die Persönlichkeit der Beteiligten, behandelt alle mit gleicher Sorgfalt und vermeidet Diskriminierungen Die Lehrperson darf ein sich aus der schulischen Tätigkeit ergebendes Abhängigkeitsverhältnis in keiner Weise missbrauchen.

9 Art. 188 StGB Sexuelle Handlung mit Abhängigen Wer mit einer minderjährigen Person von mehr als 16 Jahren, die von ihm durch ein Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis oder auf andere Weise abhängig ist, eine sexuelle Handlung vornimmt, indem er diese Abhängigkeit ausnützt, wer eine solche Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit zu einer sexuellen Handlung verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

10 Entzug Unterrichtsbefähigung Art. 61 VSG 1 Der Erziehungsrat verfügt ein Berufsverbot, wenn die Eignung für die Lehrtätigkeit fehlt. 2 Haben sich die Verhältnisse wesentlich verändert, verfügt er die Aufhebung des Verbots. 3 Die zuständige Stelle des Staates meldet Verbot und Aufhebung den Schulräten des Kantons St.Gallen und den zuständigen Stellen der Kantone, die das Lehrdiplom durch Vereinbarung anerkennen.

11 Berufsverbot Art. 123c BV Massnahme nach Sexualdelikten an Kindern oder an zum Widerstand unfähigen oder urteilsunfähigen Personen Personen, die verurteilt werden, weil sie die sexuelle Unversehrtheit eines Kindes oder einer abhängigen Person beeinträchtigt haben, verlieren endgültig das Recht, eine berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit mit Minderjährigen oder Abhängigen auszuüben. Art. 67 ff. StGB Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot

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13 «Der geschlagene Schüler» Teil 1

14 «Der geschlagene Schüler» Teil 1 Statt Nachsitzen: Lehrer schlägt Schüler Ein Oberstufenlehrer hat einem Schüler mehrfach Schläge aufs Gesäss verabreicht. Es sei eine «Erfolgsgeschichte», sagt die Verteidigung des Lehrers vor Gericht. Der Schüler habe danach wieder vermehrt Interesse am Unterricht gezeigt. Bäuchlings musste sich der heute 15jährige Realschüler über die Knie seines Lehrers legen. Dieser schlug ihm daraufhin mit der flachen Hand aufs Gesäss, laut Anklageschrift bis zu 25mal. Zwischen Dezember 2014 und Februar 2015 bekam der Schüler fünf- bis sechsmal Schläge von seinem Lehrer verabreicht. Dann schilderte er die Vorfälle den Eltern, die daraufhin Anzeige bei der Polizei einreichten. (Tagblatt, 29. März 2016)

15 «Der geschlagene Schüler» Teil 1 1. Wie beurteilen Sie den Fall aus rechtlicher Sicht? 2. Welche Rechtsverletzungen erkennen Sie?

16 Öffentliches Recht / Privatrecht Öffentliches Recht Es umfasst jene Rechtsnormen, die mit Staat und einer Tätigkeit zu tun haben: Privates Recht Es regelt die Rechtsbeziehung von Privatperson (natürliche und juristische) unter sich: Beziehung Staat Einzelperson Beziehung Staat Staat Organisation des Staates und seiner Einrichtung Unterordnungsverhältnis Staat Gleichstellungsverhältnis Verwaltungsrecht Strafrecht Prozessrecht etc. ZGB + OR

17 Rechtsquellen und Stufenbau des Schulrechts Bund Bundesverfassung Art BV Grundrechte Art. 62 Schulwesen Bundesgesetze OR / ZGB / DSG / URG etc. Kanton Kantonsverfassung kant. Gemeindegesetz kant. Schulgesetz kant. Personalgesetz

18 Rechtsquellen und Stufenbau des Schulrechts Gemeinde Gemeinde / Schulordnung Verordnungen (z.b. Personalverordnung, für Lehrpersonen) Personalreglement Reglement Berufsauftrag Weisung Richtlinien Hausordnungen weitere Rechtsquellen Gerichtsurteile Empfehlungen EDK Standesregeln

19 Grundrechte der BV mit Einfluss auf die Schule Achtung und Schutz der Menschenwürde Art. 7 Schutz der Privatsphäre Art. 13 Recht auf Leben und persönliche Freiheit Art. 10 Rechtsgleichheit Schutz vor Diskriminierung Gleichstellung Mann und Frau Art. 8 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben Art. 9 Eigentumsgarantie Art. 26 Schule Anspruch auf Grundschulunterricht Art. 19 Glaubens- und Gewissensfreiheit Art. 15 Meinungs- und Informationsfreiheit Art. 16 Sprachenfreiheit Art. 18 Verfahrensgarantie Art. 29

20 Menschenwürde Art. 7 BV Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.

21 Schulartikel in der Bundesverfassung Art. 19 Anspruch auf Grundschulunterricht Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.

22 Schulartikel in der Bundesverfassung Art. 62 Schulwesen 1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig. 2 Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offen steht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich. 3 Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr. 4 Kommt auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung des Schulwesens im Bereich des Schuleintrittsalters und der Schulpflicht, der Dauer und Ziele der Bildungsstufen und von deren Übergängen sowie der Anerkennung von Abschlüssen zustande, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften.

23 Grenzen der Freiheitsrechte «Jedes Freiheitsrecht findet seine Grenzen an der Freiheit des Nächsten» Der Staat schränkt zum Schutze des Nächsten die Freiheitsrechte ein und zwar durch ein Gesetz im formellen Sinn.

24 Einschränkung von Grundrechten, Art. 36 BV 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. 2 Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. 3 Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. 4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.

25 Absoluter Schutz des Wesenskerns Eingriffe in die persönliche Freiheit sind grundsätzlich nur zulässig, wenn sie das Grundrecht weder völlig unterdrücken noch eines Gehalts als fundamentaler Institution unserer Rechtsordnung entleeren. (BGE 90 I 29)

26 Prinzipien des Rechtsstaates mit Einfluss auf die Schule Wahrung der Rechtsgleichheit Gewährleistung der Grundrechte Garantie auf unabhängigen und unparteiischen Richter Einhaltung der Gewaltenteilung (check and balance) Beachtung der Gesetzmässigkeit (Legalitätsprinzip) Schule Handeln nach Treu und Glauben (Vertrauensprinzip) Handeln im öffentlichen Interesse Gebot der Verhältnismässigkeit

27 Durchbruch der Rechtsstaatsprinzipien im Schulalltag Grundrecht der persönlichen Freiheit Meinungsäusserungsfreiheit (Gespräch mit Banknachbarn) Prinzip der Gewaltenteilung Eigentumsgarantie VS. VS. VS. VS. Schulpflicht / Stundenplan Schweigen während Ausführungen der Lehrperson Lehrperson ordnet Hausaufgaben an, kontrolliert diese, verhängt Sanktionen bei Nichterledigung und vollzieht Strafe Wegnahme von Gegenständen - Smartphone - Fussballbilder

28 Keine unbeschränkte Geltung der Freiheitsrechte 1. Einschränkungen durch Gesetze Volksschulgesetz Strafgesetz 2. Verkürzte Geltung der Freiheitsrechte für: Ausländer Niederlassung Wahl- und Stimmrecht Unmündige kein Recht auf Ehe Personen in einem Sonderstatusverhältnis Angehörige der Armee Anstaltsbenützer (z.b. Insassen von Strafanstalten und Schüler)

29 Sonderstatusverhältnis: Ein Sonderstatusverhältnis liegt vor, wenn eine Person in einer engeren Rechtsbeziehung zum Staat steht als die übrigen Menschen und sich daraus für sie besondere Pflichten und Einschränkungen der Freiheitsrechte ergeben.

30 Merkmale Sonderstatusverhältnis: Merkmale müssen in einem formellen Gesetz umschrieben werden. Beispiel: Schulpflicht Art. 45 VSG Das Kind wird am 1. August nach Vollendung des vierten Altersjahres schulpflichtig.

31 Merkmale Sonderstatusverhältnis: Regelung durch Generalklauseln / offene Artikel Beispiel: Art. 54 Grundsatz VSG Die Schülerin oder der Schüler hat sich in Schule und Öffentlichkeit anständig und rücksichtsvoll zu verhalten.

32 Kernauftrag der Schule Art. 3 Erziehungs- und Bildungsauftrag VSG 1 Die Volksschule unterstützt die Eltern in der Erziehung des Kindes zu einem lebensbejahenden, tüchtigen und gemeinschaftsfähigen Menschen. Sie wird nach christlichen Grundsätzen geführt. 2 Sie fördert die unterschiedlichen und vielfältigen Begabungen und die Gemütskräfte der Schülerin und des Schülers. Sie vermittelt die grundlegenden Kenntnisse und Fertigkeiten, öffnet den Zugang zu den verschiedenen Bereichen der Kultur und leitet zu selbständigem Denken und Handeln an. 3 Sie erzieht die Schülerin und den Schüler nach den Grundsätzen von Demokratie, Freiheit und sozialer Gerechtigkeit im Rahmen des Rechtsstaates zu einem verantwortungsbewussten Menschen und Bürger.

33 Die Schule als Anstalt Sie erfüllt öffentliche Aufgaben Erziehungs- und Bildungsauftrag Art. 3 VSG Der Inhaber der Anstaltsgewalt hat gegenüber dem Benützer eine erhöhte Weisungsgewalt. Im Einzelfall ist die Weisungsgewalt nicht an das Gesetzmässigkeitsprinzip gebunden.

34 «Der geschlagene Schüler» Teil 2 Der 43jährige Lehrer, der heute nicht mehr an der betroffenen Oberstufenschule im Linthgebiet arbeitet, bestreitet die Vorfälle nicht. An der Hauptverhandlung bezeichnete er sein Handeln als «unguten Versuch», etwas zu erreichen in einer Situation, in der alle anderen disziplinarischen Massnahmen versagt hatten. Der Schüler habe Hausaufgaben nicht gemacht, den Unterricht gestört, sei in Raufereien verwickelt gewesen und habe sogar die Unterschrift des Vaters gefälscht, gab der Beschuldigte zu Protokoll. Strafaufgaben und Nachsitzen hätten nichts gebracht. Schon früh habe er das Gespräch mit dem Schüler und dessen Eltern gesucht. Bei einem Gespräch habe er zum Schüler gesagt, jetzt könne er ihn eigentlich nur noch übers Knie legen. «Das habe ich nicht sehr ernst gemeint», sagte der Mann vor dem Richter. Zu seinem Erstaunen antwortete der Knabe, Schläge wären ihm lieber als Nachsitzen, er wolle Zeit haben zum Gamen. So kam es zur Abmachung: Schläge statt Nachsitzen für die Disziplinareinträge

35 «Der geschlagene Schüler» Teil 2 1. Was halten Sie vom Vorschlag des Schülers? 2. Macht die Strafe allenfalls pädagogisch Sinn? 3. Welche Reaktion darf von der Lehrperson erwartet werden? 4. Welche Strafen darf eine Lehrperson anwenden?

36 Persönliche Freiheit Art. 10 BV 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. 2 Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. 3 Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.

37 Persönliche Freiheit Art. 10 BV physische Freiheit «Freiheit über den eigenen Körper» psychische Integrität «Elementare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung»

38 physische Freiheit körperliche Integrität verletzt durch jeden Eingriff in den Körper ohne Einwilligung Probleme: - Schularztuntersuch / Arztwahl Verboten: - körperliche Züchtigung Bewegungsfreiheit Schutz vor ungerechtfertigtem Freiheitsentzug Probleme: - obligatorische Schullager Verboten: - Einsperren von Schülern als Strafe

39 psychische Integrität freie Entfaltung Persönlichkeit Schutzobjekt ist die gereifte Persönlichkeit, nicht aber die Persönlichkeitswerdung Probleme: - Gehorsampflicht - Kleider- und Schminkvorschriften - Haartracht - Rauchen / Alkohol Geheimsphäre Probleme: - Verpflichtung des Schülers, seine persönliche Meinung zu äussern - Aufsatzthemen - Nackt-Duschzwang - Schulpsychologischer Untersuch Verboten: - Verletzung Briefgeheimnis

40 Disziplinarmassnahmen der Schule Disziplinarmassnahmen Sie dienen zur Sicherung des Anstaltszwecks, zur Durchsetzung von Ruhe und Ordnung Sie haben Strafcharakter Anwendung Legalitätsprinzip Disziplinarmassnahme muss im Gesetz (VSG) vorgesehen sein! Beispiel: vorübergehende Wegweisung von der Volksschule Erziehungsmassnahmen Sie dienen ausschliesslich der Förderung der Persönlichkeitsentfaltung Sie haben keinen Strafcharakter Schuld ist keine Voraussetzung Massnahme muss nicht im Gesetz verankert sein Massnahme muss nicht im Fehlverhalten des Betroffenen liegen Beispiel: Versetzung auf anderen Platz

41 Abgrenzung Disziplinarmassnahmen Massnahme zur Durchsetzung der Ordnung Strengere Voraussetzung Erziehungsmassnahmen Massnahmen sollen immer eng mit dem Erziehungsauftrag der Schule zusammenhängen! Grundsatz Disziplinarmassnahmen sind pädagogisch nicht zu rechtfertigen sie dokumentieren eine pädagogische Hilfslosigkeit. Disziplinarmassnahmen sollten für Pädagogen das letzte Mittel sein, das erst anzuwenden ist, wenn sie mit ihren pädagogischen Fähigkeiten ihre Grenzen erreicht haben.

42 Übersicht und Zuständigkeit der Disziplinarmassnahmen Massnahme Zusätzliche Hausaufgaben Arbeit in der Schule ausserhalb des Unterrichts Wegweisung aus der Lektion Wegweisung aus der besonderen Veranstaltung vorgängiger Ausschluss von einer ein-tägigen besonderen Veranstaltung vorgängiger Ausschluss von mehrtätigen besonderen Veranstaltungen schriftliche Beanstandung an die Eltern Zuständigkeit Lehrperson Lehrperson Lehrperson Lehrperson Lehrperson Schulleitung oder Schulpräsident Lehrperson oder Schulpräsident

43 Übersicht und Zuständigkeit der Disziplinarmassnahmen Massnahme Ausschluss vom Unterricht für den laufenden Tag Ausschluss vom Unterricht bis 3 Tage Ausschluss vom Unterricht bis 3 Wochen (Time-out) Besuch einer Time-out Klasse Platzierung in stationärer Einrichtung Zuständigkeit Lehrperson Lehrperson und Schulpräsident Schulrat Schulrat Vormundschaftsbehörde vorsorgliche Massnahmen Schulpräsident

44 Übersicht und Zuständigkeit der pädagogischen Massnahmen Pädagogische Massnahmen Anordnung des Besuches einer Kleinklasse (Time-out Klasse) Zuständigkeit Schulrat Fürsorgliche Freiheitsentziehung Platzierung in stationärer Einrichtung Zuständigkeit KESB

45 «Der geschlagene Schüler» Teil 3 Statt Nachsitzen: Lehrer schlägt Schüler Das Gericht sprach den Lehrer der mehrfachen Tätlichkeit und des mehrfachen Amtsmissbrauchs schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu 160 und einer Busse von 800 Franken. Zudem muss der Mann die Verfahrenskosten von 1800 Franken übernehmen. (Tagblatt, 29. März 2016)

46 «Der geschlagene Schüler» Teil 3 1. Welche Bedeutung hat das Urteil für den Schüler? 2. Welche weiteren Konsequenzen hat die Lehrperson zu erwarten? 3. Verdient diese Person eine zweite Chance als Lehrer?

47 Strafrecht Tätlichkeiten Art.128 StGB 1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. 2 Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht: a.an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind; Amtsmissbrauch Art. 312 StGB Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

48 Standesregel Nr. 9 «Respektieren der Menschenwürde» Die Lehrperson wahrt bei ihren beruflichen Handlungen die Menschenwürde, achtet die Persönlichkeit der Beteiligten, behandelt alle mit gleicher Sorgfalt und vermeidet Diskriminierungen

49 Standesregel Nr. 10 «unbedingtes beachten von Verboten» Die Lehrperson hält sich strikte an das gesetzliche Verbot von körperlichen, sexuellen, kulturellen und religiösen Übergriffen und reagiert entschieden auf festgestellte Missachtungen.

50 Eskalation auf dem Pausenplatz Aus dem Vorfall mit einem unserer Lehrpersonen ergaben sich folgende Themen und Fragen: Welche Rolle hat der Schulrat einzunehmen, wenn eine Lehrperson angegriffen wird? Müsste sich der Schulrat nicht schützend vor die Lehrperson stellen und dies nach aussen demonstrieren? Welche Funktion hat die Haftpflichtversicherung des KLV? Ist diese Versicherung des KLV nicht auch eine Rechtsschutzversicherung? Kann die Schule Mels für alle Lehrpersonen eine Rechtsschutzversicherung abschliessen? Welche Pflichten hat die Pausenaufsicht? Wo muss sie eingreifen, wo nicht? Welche Rechtsprobleme ergeben sich bei der Pausenaufsicht?

51 Die Pause auch für Lehrpersonen Während der Pause bin ich noch im Schwimmunterricht. Darf ich anschliessend eine Pause machen und Kinder unbeaufsichtigt spielen lassen?

52 Die Pausenaufsicht Wie wird eine Pausenaufsicht korrekt durchgeführt? Welche Bedingungen müssen erfüllt sein? a) Darf eine Lehrperson den Pausenplatz vorzeitig verlassen, damit sie vor Schulbeginn noch einen Espresso trinken kann? b) Muss eine Lehrperson das gesamte Pausenareal überblicken und kontrollieren? c) Darf eine Lehrperson ihre Pausenaufsicht dem Hauswart übertragen?

53 Die korrekte Pausenaufsicht aktiv kontinuierlich präventiv

54 «Helikopter-Eltern» Welche Rechte haben die Kinder und Eltern in Bezug auf das Thema Unterrichtsniveau?

55 Helikopter Eltern Eine Mutter und ehemalige Lehrerin setzt die Sekundarlehrerin Melanie O. schon seit einiger Zeit erheblich unter Druck. Sie ist mit den schulischen Leistungen ihres Sohnes Oliver unzufrieden. Der Knabe sollte gemäss Planung der Mutter ab dem nächsten Schuljahr das Gymnasium besuchen. Er hat die Aufnahmeprüfung jedoch nicht bestanden. Die Mutter gibt nun der Lehrerin die Schuld dafür. Sie macht gegen Melanie O. im Quartier massiv Stimmung, indem sie behauptet, Melanie O. sei absolut ungeeignet und verfüge als Junglehrerin über zu wenig Unterrichtserfahrung um Jugendliche auf das Gymnasium vorzubereiten.

56 Helikopter Eltern 1. Welche Rechte haben Eltern in Bezug auf das Unterrichtsniveau? 2. Was muss sich eine Lehrperson in dieser Beziehung gefallen lassen? 3. Welche Rolle spielt im diesem Fall der Beruf der Mutter? 4. Wie würden Sie mit dieser Situation umgehen? 5. Was sagen die Standesregeln zu diesem Fall?

57 Erziehung Art. 302 ZGB 1 Die Eltern haben das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen. 2 Sie haben dem Kind, insbesondere auch dem körperlich oder geistig gebrechlichen, eine angemessene, seinen Fähigkeiten und Neigungen soweit möglich entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung zu verschaffen. 3 Zu diesem Zweck sollen sie in geeigneter Weise mit der Schule und, wo es die Umstände erfordern, mit der öffentlichen und gemeinnützigen Jugendhilfe zusammenarbeiten.

58 Schule Eltern eine Zwangspartnerschaft Es ist das Recht von Eltern, auf einen unbefriedigenden Zustand an der Schule aufmerksam zu machen und es gehört zur Pflicht der Schulführung, einen Sachverhalt im Detail zu klären.

59 Erziehung Schule Eltern Im Bereich der Erziehung und der Weltanschauung müssen Schule und Eltern zusammenarbeiten zum Wohl des Kindes. Die Bildung der Persönlichkeit des Kindes lässt sich nicht in einzelne Kompetenzen zerlegen. Diese sind in einem sinnvoll aufeinander bezogenen Zusammenwirken zu erfüllen. Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule Erziehungspflicht und -recht der Eltern

60 Mitwirkungsrechte und -pflichten der Eltern Grundsatz Schule und Eltern arbeiten in Erziehung und Ausbildung zusammen. Art. 92 Abs. 1VSG Mitwirkungsrechte Informationsrechte Art. 92 /93 VSG Auskunftsrechte Art. 94 VSG Anhörungsrechte Besuchsrecht Art. 95 VSG Anspruch auf rechtliches Gehör Rekursrecht Mitwirkungspflichten Verantwortung für Schulbesuch Art. 96 VSG Befolgung von Anordnungen Art. 96 VSG

61 Standesregel Nr. 6 LCH Zusammenarbeit mit den Partnern Die Lehrperson arbeitet mit Erziehungsberechtigten, Spezialdiensten, Behörden und anderen an der Schule Beteiligten zusammen.

62 «der verweigerte Schulbesuch» Eltern weigern sich ihr Kind einschulen zu lassen und wollen es nach dem Konzept des Unschooling erziehen. Während «Homeschooler» ihre Kinder zuhause unterrichten statt sie in die Schule zu schicken, gehen «Unschooler» noch einen Schritt weiter: In ihrem Haus gibt es keinerlei schulische Strukturen. Die Kinder lernen, was sie wollen und wann sie wollen. «Auch Spielen ist Lernen», sind die Eltern überzeugt. Sie wollen ihre Kinder vor den negativen Einflüssen der Volksschule von «Mobbing» und «Leistungsdruck» ist die Rede schützen.

63 Ordnungsbusse Art. 97 VSG Hinderung an Schulpflicht / Schulbesuch nicht befolgen von Anordnung für fördernde Massnahmen z.b. Nachhilfeunterricht Sonderschulung erhebliche Verletzung der Mitwirkungspflichten Art. 96 VSG Verwarnung Busse (CHF ) Verwarnung Busse (CHF ) schwere Fälle: Strafanzeige, Art. 131VSG

64 Strafbestimmungen Eltern Art. 131 VSG Wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Kind an der Erfüllung der Schulpflicht hindert oder nicht zum Schulbesuch oder zur Befolgung von Anordnungen nach Art. 34 dieses Gesetztes (VSG) anhält, wird auf Anzeige des Schulrates in schweren Fällen mit Busse von Fr bis Fr bestraft.

65 «Der Rosenkrieg» Anfangs Schuljahr bittet ein geschiedener, nicht sorgeberechtigter Vater die Lehrperson/Schulpsychologin, ihn über die Entwicklungen seines Kindes jeweils auch zu orientieren. Muss die Lehrperson ihn an folgende Anlässe auch einladen? a) an einen Elternabend über das bevorstehende Klassenlager b) an ein Elterngespräch, da die Promotion des Kindes gefährdet ist c) an ein normales jährlich stattfindendes Elterngespräch

66 «Der Rosenkrieg Art 275a ZGB» Information und Auskunft 1 Eltern ohne elterliche Sorge sollen über besondere Ereignisse im Leben des Kindes benachrichtigt und vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind, angehört werden. 2 Sie können bei Drittpersonen, die an der Betreuung des Kindes beteiligt sind, wie namentlich bei Lehrkräften, Ärztinnen und Ärzten, in gleicher Weise wie der Inhaber der elterlichen Sorge Auskünfte über den Zustand und die Entwicklung des Kindes einholen. 3 Die Bestimmungen über die Schranken des persönlichen Verkehrs und die Zuständigkeit gelten sinngemäss.

67 «Das geschlagene Mädchen» Eine Schülerin erscheint mit massiven Hämatomen in Gesicht und am Hals in der Schule. Es besteht der Verdacht, dass sie vom Vater geschlagen wurde. Welche Pflichten entstehen daraus für das schulische Personal?

68 Das Kindeswohl Das Kindeswohl ist gewährleistet, wenn das Kind im Hinblick auf seine Entfaltung, seine Fähigkeiten und Neigungen in folgenden Bereichen hinreichend gefördert und geschützt wird: körperlich (Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Unterkunft, Sexualität) seelisch geistig sittlich

69 Gefährdung des Kindeswohl Eine Gefährdung liegt vor, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, psychischen, geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Nicht erforderlich ist, dass sich diese Möglichkeit bereits verwirklicht hat. Die Ursachen der Gefährdung sind unerheblich: Mangelhafte Betreuung, Aufsicht, Ernährung, Kleidung, Hygiene; Störungen im emotionalen, sozialen oder sittlichen Bereich Ungenügende geistige Förderung

70 Gefährdungsmeldung Melderechte und -pflichten Art. 443 ZGB 1 Jede Person kann der Erwachsenenschutzbehörde Meldung erstatten, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Berufsgeheimnis. 2 Wer in amtlicher Tätigkeit von einer solchen Person erfährt, ist meldepflichtig. Die Kantone können weitere Meldepflichten vorsehen.

71 Link-Tipp Kindesschutz Der Kindesschutz umfasst Massnahmen, um die physische, psychische sowie sexuelle Integrität und Gesundheit von Kindern und Jugendlichen zu schützen. inder_und_jugendliche/kindessch utz.html

72 «Sonderpädagogische Massnahme» Im Elterngespräch schlägt die Lehrperson eine Abklärung vor, um den Bedarf einer Sonderschulmassnahme zu eruieren. Der Vater droht der Lehrerin darauf, dass etwas passiere, sollte sie eine solche Abklärung in die Wege leiten.

73 Schule / Strafrecht Grundsatz Das Aufdecken, die Verfolgung und Beurteilung von strafrechtlichen Delikten gehört nicht zum Auftrag der Schule! Schule Delikt z.b. - Drohung - Körperverletzung - Erpressung Jugendanwaltschaft pädagogischer Auftrag Strafverfolgungsauftrag

74 Informationsrechte- und pflichten Schule - Jugendanwaltschaft Schule Art. 47 und 48 EG-SG StPO Anzeigerecht u. -pflicht von Behörden und Beamten Art. 33 EG-SG StPO Mitteilung bei nicht strafrechtlichen Massnahmen Art. 4 JStGB Taten vor dem 10. Altersjahr Benachrichtigung der Eltern und KESB

75 Delikt: Drohung / Nötigung NEIN JA NEIN Keine Strafverfolgung JA Offizialdelikt? Strafantrag? Zwangsmassnahen nötig? Polizeiliche Ermittlungen Einvernahme JA

76 JA Übergang der Verfahrensführung an den Untersuchungsrichter Polizeiliche Ermittlung Vollzug Hausdurchsuchungsbzw. Vorführbefehl Rapport-Erstellung Einvernahme Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft Staatsanwaltliche Handlungen Nichteintreten/ Einstellung Aufhebung Strafbescheid Anklage

77 «der Badeunfall»

78 «Der Badeunfall» Teil 1 Das Unglück geschah im September Eine Schulklasse aus der Romandie wollte in Frankreich eine Kajak- und Kanuwoche verbringen. Am Ankunftstag gingen die Schüler in der Ardèche baden. Dabei wurde ein 15-jähriger Schüler von der Strömung mitgerissen und ertrank. Bei der Strafuntersuchung stellte sich heraus, dass das Opfer nicht genügend gut schwimmen konnte. Der Knabe hatte den im Vorfeld vom Sportlehrer durchgeführten Schwimmtest nicht bestanden, ebenso auch drei weitere Mitschüler. Dieser Umstand war der Klassenlehrperson so jedoch nicht bekannt. Der Sportlehrer, welcher am Lager nicht teilnahm, hatte ihn lediglich per darüber informiert, dass die vier Schüler den Test nur mit genügend absolviert hätten und bei ihnen darum grössere Vorsicht erforderlich sei.

79 «Der Badeunfall» Teil 2 Im September 2010 verurteilte das Strafgericht von Yverdon, in zweiter Instanz die Lehrperson wegen fahrlässiger Tötung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 100 Franken. Der ebenfalls angeklagte Sportlehrer wurde freigesprochen. Das Gericht kam zum Schluss, dass die sehr erfahrene Lehrperson eine «blamable Nachlässigkeit» an den Tag gelegt habe. So habe sie keine Sicherheitsanweisungen gegeben und auch nicht verboten, den Fluss zu überqueren, obwohl sie die Strömung gekannt habe. Die Lehrperson hatte vielmehr im Abstand von etwa 50 Metern Fotos von den Badenden gemacht, als der Unfall geschah. Laut Gericht wiege dieser Fehler schwer und sei nach einer tadellosen Lehrerlaufbahn umso überraschender. Die Lehrperson habe damit ihre Aufsichtspflicht klar verletzt.

80 Garantenstellung Obhutspflicht Garantenstellung Eine Lehrperson kann nur aufgrund von Gesetz oder einer freiwilligen Übernahme einer Pflicht rechtlich haftbar gemacht werden. Obhutspflicht Lehrpersonen sind im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit verantwortlich für die Unversehrtheit der ihnen anvertrauten Schüler/innen (physisch und psychisch) Lehr- und Erziehungspflicht der Lehrperson Recht/Pflicht der Schüler/innen auf Schulbesuch Die Haftpflicht kann nicht delegiert werden!

81 Verantwortlichkeit Strafrechtliche Vermögensrechtliche Disziplinarische Eröffnung eines Strafverfahrens z.b. Körperverletzung - Art. 122/123 StGB Schäden, die durch amtliche Tätigkeit widerrechtlich verursacht wurden schuldhafte Verletzung der Amts- oder Dienstpflicht Ziel: Wiedergutmachung durch Sühne (Strafe) Ziel: Wiedergutmachung des Schadens und Leistung von Genugtuung durch Staat Ziel: ordnungsgemässer Gang der Verwaltung sichern Vertrauen in das Staatspersonal erhalten

82 «die Haft»

83 Rechtsgrundlagen: kantonales Verantwortlichkeitsgesetz (VG) Grundsatz, Art. 1 VG Der Staat, die Gemeinden, die übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und die öffentlich-rechtlichen Anstalten des kantonalen Rechts haften für den Schaden, den ihre Behörden, Beamten und Angestellten in Ausübung dienstlicher Verrichtung Dritten widerrechtlich zufügen. Als Beamte oder Angestellte gelten auch Personen, die nebenamtlich, provisorisch oder privatrechtlich angestellt sind. Der Geschädigte kann Behördenmitglieder, Beamte und Angestellte nicht unmittelbar belangen.

84 Vermögensrechtliche Haftung = Kausalhaftung Schaden - Personenschaden - Sachschaden - Vermögenseinbusse / entgangener Gewinn - sonstiger Schaden Ausübung amtlicher Verrichtung / hoheitlicher Tätigkeit schädigende Haltung steht im Zusammen mit der Erfüllung des Berufsauftrag der Lehrperson Widerrechtlichkeit - Verstoss gegen Gebote oder Verbote der Rechtsordnung - Verletzung der körperlichen Integrität des Menschen, Ehre, Vermögen

85 adäquater Kausal- Zusammenhang Haftungsbegründend ist die Ursache (fallen in Fluss), die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken (ertrinken) so dass der Eintritt des Erfolges (Tod) durch die fragliche Ursache (Nichtschwimmer) begünstigt erscheint. Entlastungsgründe: - Höhere Gewalt - Selbstverschulden des Geschädigten - Drittverschulden Haftung des Kantons/Gemeinde Der Kanton/die Gemeinde haftet selbst dann, wenn seine Behörden, Beamten und Angestellten kein Verschulden trifft!

86 Rückgriff / Regress auf Lehrpersonen Tatbestand 1) Kanton zahlt dem Geschädigten: - Schadensersatz - Genugtuung 2) Lehrperson verletzt Dienst- oder Amtspflicht: - vorsätzlich (Wissen und Willen) - grobfahrlässig (Übersehen aller roten Ampeln) Rechtsfolge Haftung der Lehrperson: Lehrperson muss Schaden und Genugtuung aus eigenem Vermögen decken!!!

87 Schwimmunterricht Mindestvoraussetzungen zum Erteilen von Schwimmunterricht: Lehrberechtigung Grundausbildung im Schwimmen, z.b. Fachdidaktik Schwimmen Grundausbildung im Rettungsschwimmen

88 Empfehlungen SLRG Schwimmen Umgebung der Aktivität beaufsichtigtes Schwimm-/ Hallenbad bzw. See-/Flussbad (Eintrittsgebühr) unbeaufsichtigtes Schwimm-/ Hallenbad See Fluss Brevet / Module / Ausweise Brevet Basis Pool Brevet Plus Pool BLS-AED-Ausweis Brevet Plus Pool BLS-AED-Ausweis Modul See Brevet Plus Pool BLS-AED-Ausweis Modul Fluss

89 Arten von Risiken 1. erlaubtes Risiko allgemeines Lebensrisiko 2. sozial nützliches Risiko 3. sozial übliches Risiko

90 Das erlaubte Risiko Kriterien des Bundesgericht bei Sorgfaltspflichtverletzung bei Unfällen - voraussehbar - vermeidbar - erlaubtes Risiko

91 Planung von Aktivitäten 1. Ist das in Kauf genommene Risiko gerechtfertigt 2. Wurde das kleinste Risiko gewählt? 3. Ist es ein erlaubtes Risiko?

92 Faustregeln für Ausflüge und Lager Rekognoszieren Auf Gefahren, Risiken und Konsequenzen ist vorgängig aufmerksam zu machen. Ein angemessenes Verhalten wird eingefordert. Die Sanktionen bei Fehlverhalten sind vorgängig bekannt. Kontrollieren und Verwarnungen aussprechen Bei Verstössen eingreifen und je nach Schwere, die Sanktion durchsetzen.

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94 Lager Erweiterung der Schulzeit (Lager / Exkursionen) nur aufgrund gesetzlicher Grundlage Art. 17bis VSG Besondere Veranstaltungen Der Schulrat kann besondere Veranstaltungen als Bestandteil des obligatorischen Unterrichts anordnen oder bewilligen. Er: a) beteiligt die Eltern an den Kosten, soweit ihnen Einsparungen erwachsen; b) kann den Schüler aus wichtigen Gründen von der Teilnahme befreien. Wer von der Teilnahme befreit ist, wird schulisch sinnvoll beschäftigt. Dispensation aus wichtigen Gründen möglich: - religiöse Gründe - medizinische Gründe - disziplinarische Gründe

95 Frage aus der Praxis Ein Schüler muss aus dem Lager nach Hause geschickt werden: Kann ich die Eltern verpflichten, den Schüler am Lagerort abzuholen? Kann ich den Schüler am Bahnhof in den Zug setzen und selber heimreisen lassen? Muss die Einzelheimreise von der Familie des Schülers oder aus der Lagerkasse bezahlt werden? Haben die Eltern in einem solchen Fall Anspruch auf Rückvergütung von Lagergeld? Präventiv: Kann ich einen Schüler aus disziplinarischen Gründen von der Teilnahme am Lager bereits vorher ausschliessen?

96 Stellung der Lehrperson im Schullager Schule Lager Erziehungsgewalt Eltern Erziehungsgewalt Lehrperson erweiterte Weisungsgewalt Nachtruhe Kleidervorschriften Fürsorgepflicht Achtung auf Gesundheit erweiterte Haftung (Kausalhaftung) Sachschäden

97 «Freeriding in den Abgrund»

98 «Freeriding in den Abgrund» Eine Gruppe mit sehr guten Snowboardfahrern darf frei fahren. Die 12-jährigen Jugendlichen bekamen die Instruktion, dass sie mindestens zu dritt unterwegs sein müssen und keine gesperrten Pisten befahren dürfen. Trotz deutlichen Markierungen und Verbot fährt die Gruppe abseits der gesicherten Piste einen Tiefschneehang hinunter und löst ein 80 Meter breites Schneebrett aus. Die Jugendlichen werden von den Schneemassen bis zu 150 Meter weit mitgerissen und verschüttet. Zwei Schülerinnen können sofort geborgen werden. Sie sind nur leicht verletzt. Doch für einen kommt jede Hilfe zu spät. Er ist unter sechs Meter dickem Schnee verborgen und die Rettungsgruppe findet ihn erst drei Stunden später unter der hart gepressten Schicht. Die Vermissten tragen keine Lawinensuchgeräte. Die Lehrpersonen halten sich auf der Sonnentrasse beim Apéro auf.

99 Urteilsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen Urteilsfähigkeit Art. 16 ZGB Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.

100 Urteilsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen bis 7 Jahre nicht verschuldensfähig 7 bis 8 Jahre Urteilfähigkeit in Alltagssituationen 8 bis 14 Jahre Kinder erkennen Konsequenzen des eigenen Handelns ab 14 Jahren weitgehende Gleichstellung mit Erwachsenen

101 Schadenhaftung Schülerinnen und Schüler Schaden ausserhalb Schulzeit Schaden während Schulzeit Grundsatz urteilsfähige Kinder werden aus unerlaubter Handlung schadensersatzpflichtig evtl. Haftung der Eltern bei mangelnder Sorgfalt in Bezug auf Beaufsichtigung / Instruktion keine Haftung der Eltern Staat übernimmt Beaufsichtigung durch Lehrperson

102 Selbstverschulden von Kindern und Jugendlichen Selbstverschulden: «Schülerinnen und Schüler müssen ein so aussergewöhnliches Verhalten an den Tag legen, dass damit nach allgemeiner Lebenserfahrung schlichtweg nicht hätte gerechnet werden müssen.»

103 Frage aus der Praxis «die Insassenversicherung» Eine Lehrperson hat eine Insassenversicherung für sein Auto. Die Lehrperson führt für einen Schulanlass Schüler mit seinem Auto an einen Ort. Übernimmt die Insassenversicherung die Haftung wenn in Ausübung des Berufes ein Unfall geschieht? Wird eine Brille bezahlt, wenn diese im Rahmen der Unterrichtstätigkeit zu Brüche geht (z.b. im Sportunterricht)?

104 Die Methodenfreiheit «Tanz der Vampire»

105 Die Methodenfreiheit «Tanz der Vampire» Eine Schulleiterin greift in die Planung eines Musicals ein, weil ihr der Inhalt als «unchristlich» erscheint. Wann und wie weit dürfen Schulleitungen und Behörden in die Gestaltung des Unterrichts eingreifen?

106 Standesregel Nr. 1 LCH Erfüllung des Bildungsauftrags Die Lehrperson sorgt für eine ausgewogene Förderung der Lernenden zur Sachkompetenz, Selbstverantwortung und Gemeinschaftsfähigkeit gemäss den Bildungsansprüchen des Lehrplans.

107 Standesregel Nr. 2 LCH Professionelle Unterrichtsführung Die Lehrperson schafft Lernsituationen, welche anregen und individuelle Fortschritte auf die Bildungsziele hin möglich machen. Sie begegnet den Lernenden mit positiver Erwartungshaltung.

108 «und Art. 76 VSG Lehr- und Erziehungspflicht» 1 Der Lehrer hat durch seine Tätigkeit und durch sein Vorbild die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags zu fördern und den Unterricht nach den Vorschriften der Gesetzgebung, des Lehrplans und den Weisungen der Schulbehörde zu erteilen. Er arbeitet mit seinen Kollegen und den weiteren Stellen zusammen, die für die Schule tätig sind. 2 Er benachrichtigt nach Rücksprache mit den Eltern und dem Schulrat die zuständige Stelle, wenn für einen Schüler besondere Fürsorgemassnahmen angezeigt erscheinen. 3 Die Methodenfreiheit ist gewährleistet, soweit sie nicht durch Lehrplan und Lehrmittel eingeschränkt wird.

109 Kreationismus an Schulen

110 Die Schöpfungslehre Schüler von zwei Genfer Privatschulen lernen im naturwissenschaftlichen Unterricht, dass die Welt in sechs Tagen erschaffen wurde. Der Kreationismus ist die Auffassung, dass die Welt durch einen Eingriff eines Schöpfers vor 6000 Jahren erschaffen wurde. Die Bibel wird wortwörtlich genommen. Die Genfer Behörden haben nun in den betroffenen Schulen eine Untersuchung eingeleitet. Quelle: Tagesanzeiger vom 31. Januar 2014 Fragen: Hat der Kreationismus Platz an unseren Schulen? Wer bestimmt, welche Inhalte unterrichtet werden?

111

112 Arbeitgeber in der Schule Schulbehörde Die Schulbehörde ist das Führungsorgan der Schule Arbeitgeber Anspruch auf Arbeitsleistung Direktionsrecht Schulleitung Die Schulleitung leitet die unterstellte betriebliche SE leitender Angestellter Delegation Kompetenzen Führungsaufgaben

113 Rechtsstellung Schulleitung Führungsfunktionen Pädagogik Personal Administration Organisation Finanzen Pflichten Schutz der Persönlichkeit Fürsorgepflicht Datenschutz Zeugnispflicht

114

115 Treuepflicht

116 Treuepflicht Treuepflicht als die Pflicht des Arbeitnehmers, die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.

117 «und Methodenfreiheit» Rechtsverletzungen der Lehrperson Pflicht zur weltanschaulichen Neutralität der Schule Gefahr der Indoktrination Verstoss gegen Vorbildfunktion Verstoss gegen die Treuepflicht Nicht bewilligte Nebenbeschäftigung

118

119 Publikationen LCH

120 Ratgeber «Ihr Recht auf Recht» Bestellungen:

121

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