Schule im rechtlicherzieherischen. Blockwoche PHSG 2013 Modul 1 Schule & Recht

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1 Schule im rechtlicherzieherischen Umfeld Blockwoche PHSG 2013 Modul 1 Schule & Recht

2 Übersicht Vorlesungen 1. Vorlesung Einführung ins Schulrecht Grundrechte mit Einfluss auf die Schule 2. Vorlesung Mitspracherechte von Eltern Drohungssituationen in der Schule 3. Vorlesung Standesregeln Verantwortlichkeiten und Haftung Personalrecht für Junglehrer

3 Themenübersicht Der aktuelle Fall «Bachblüten im Unterricht» Streit um ein Tuch Le petit Napoleon Grenzen des Lehrersein Tanga - Tops versus Schuluniformen Fragerunde

4 Ziele Modul 1 Schule & Recht Im Modul 1 Schule & Recht erreichen die Studierenden folgende Ziele: Sie erhalten einen Einblick in den Stufenbau des Schulrechts. Sie kennen die relevanten Rechtsquellen Sie lernen wichtige Grundrechte kennen Sie sind sensibilisiert für juristische heikle Sachverhalte Sie sind in der Lage Juristen/innen gezielte Fragen zu stellen, um auf Ihre konkrete Problemsituation eine Antwort zu erhalten.

5 «Bachblüten im Unterricht»

6 Der Bachblütenfall Eine Kleinklassenlehrperson verabreichte ihren Schülern vereinzelt Bachblütentropfen, wenn diese über Kopfweh klagten oder sie gar unruhig waren. Eltern haben in der Folge eine Aufsichtsanzeige bei der Schulbehörde eingereicht und begründeten diese damit, dass es einer Lehrperson nicht erlaubt sei, Medikamente abzugeben. Wie sähe der Fall aus bei einem Kind, das einen unerwarteten Insulin- Schock bekommt?

7 Medikamentenabgabe Schule Grundsatz Keine Medikamentenabgabe Ausnahmen Notfälle chronische Erkrankungen

8 Medikamenten Abgabe chronische Erkrankung Tabletten Einnahme in Verantwortung der Schüler Erinnerung im Einzelfall auf Wunsch der Erziehungsberechtigten Injektionen Keine Spritzen durch Lehrpersonen Keine Rechtspflicht Mithilfe bei Dosierung

9 Medikamentenabgabe Notfall Notfall Gebot zum Handlen Obhutspflicht aus Garantenstellung Erste Hilfe durch Lehrpersonen Keine Medikamentenabgabe Notarzt

10 Sonderfälle Lager / Exkursionen Vor dem Lager Abklärung inwieweit medizinische Massnahmen zu ergreifen sind. Im Lager Medikamente Erinnerung durch Lehrpersonen Begleitung durch Erziehungsberechtigte, wenn Schüler nicht in der Lage ist, sich selbst mit Medikamenten und Spritzen zu versorgen.

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12 Streit um ein Tuch Der Erziehungsrat des Kantons St. Gallen versandte im August 2010 ein Kreisschreiben zu Bekleidungsvorschriften an die Volksschulen. Darin empfiehlt er den Gemeinden, für den Schulunterricht ein allgemeines Kopfbedeckungsverbot zu erlassen. Hintergrund dieser Empfehlung war die Anfrage zweier Gemeinden, wie sie sich verhalten sollen, wenn Mädchen muslimischen Glaubens das Kopftuch tragen wollen.

13 Rechtsquellen und Stufenbau des Schulrechts Bund Art. 62 Schulwesen Bundesverfassung Art BV Grundrechte Kanton Kantonsverfassung kant. Gemeindegesetz kant. Volksschulgesetz

14 Rechtsquellen und Stufenbau des Schulrechts Gemeinde Gemeinde / Schulordnung Verordnungen (z.b. Promotionsordnung) Reglemente der Schulbehörden Weisungen/ Reglemente Richtlinien Hausordnungen weitere Rechtsquellen Gerichtsurteile Empfehlungen EDK Standesregeln

15 Grundrechte der BV mit Einfluss auf die Schule Achtung und Schutz der Menschenwürde Art. 7 Schutz der Privatsphäre Art. 13 Recht auf Leben und persönliche Freiheit Art. 10 Rechtsgleichheit Schutz vor Diskriminierung Gleichstellung Mann und Frau Art. 8 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben Art. 9 Eigentumsgarantie Art. 26 Schule Anspruch auf Grundschulunterricht Art. 19 Glaubens- und Gewissensfreiheit Art. 15 Meinungs- und Informationsfreiheit Art. 16 Sprachenfreiheit Art. 18 Verfahrensgarantie Art. 29

16 Glaubens- und Gewissensfreiheit Art. 15 BV Religionsfreiheit Jedes Individuum kann in Selbstverantwortung ohne staatliche Einmischung über religiöse Fragen entscheiden Glaubens- und Gewissensfreiheit Recht des Einzelnen, in seiner religiösen Überzeugung und in deren Verbreitung nicht durch staatliche Vorschriften eingeschränkt zu werden Religiöse Erziehung Art. 303 ZGB ¹ Über die religiöse Erziehung verfügen die Eltern. Ein Vertrag, der diese Befugnis beschränkt, ist ungültig. ² Hat ein Kind das sechzehnte Altersjahr zurückgelegt, so entscheidet es selbstständig über sein religiöses Bekenntnis.

17 Recht auf Äusserung religiöser Überzeugungen Religions- Mündigkeit mit 16 Jahren Unabhängigkeit staatlichen Rechts von religiösen Vorschriften Teilgehalt Glaubens- und Gewissensfreiheit kein obligatorischer Religionsunterricht an öffentlichen Schulen keine Rechtsnachteile wegen Glaubensansichten

18 Literaturtipp Schulthess Verlag ISBN/ISSN Preis Fr

19 Prinzipien des Rechtsstaates mit Einfluss auf die Schule Wahrung der Rechtsgleichheit Gewährleistung der Grundrechte Garantie auf unabhängigen und unparteiischen Richter Einhaltung der Gewaltenteilung (check and balance) Beachtung der Gesetzmässigkeit (Legalitätsprinzip) Schule Handeln nach Treu und Glauben (Vertrauensprinzip) Handeln im öffentlichen Interesse Gebot der Verhältnismässigkeit

20 Grenzen der Freiheitsrechte Jedes Freiheitsrecht findet seine Grenzen an der Freiheit des Nächsten Der Staat schränkt zum Schutze des Nächsten die Freiheitsrechte ein - und zwar durch ein Gesetz im formellen Sinn.

21 Durchbruch der Rechtsstaatsprinzipien im Schulalltag Grundrecht der persönlichen Freiheit Meinungsäusserungsfreiheit (Gespräch mit Banknachbarn) Prinzip der Gewaltenteilung Eigentumsgarantie VS. VS. VS. VS. Schulpflicht / Stundenplan Schweigen während Ausführungen der Lehrperson Lehrperson ordnet Hausaufgaben an, kontrolliert diese, verhängt Sanktionen bei Nichterledigung und vollzieht Strafe Wegnahme von Gegenständen -Natel -MP3-Player -Game Boy -Fussballbilder

22 Keine unbeschränkte Geltung der Freiheitsrechte 1. Einschränkungen durch Gesetze Volksschulgesetz Strafgesetz 2. Verkürzte Geltung der Freiheitsrechte für: Ausländer Niederlassung Wahl- und Stimmrecht Unmündige kein Recht auf Ehe Personen in einem Sonderstatusverhältnis Angehörige der Armee Anstaltsbenützer (z.b. Insassen von Strafanstalten und Schüler)

23 Sonderstatusverhältnis: Ein Sonderstatusverhältnis liegt vor, wenn eine Person in einer engeren Rechtsbeziehung zum Staat steht als die übrigen Menschen und sich daraus für sie besondere Pflichten und Einschränkungen der Freiheitsrechte ergeben.

24 Merkmale Sonderstatusverhältnis: Merkmale müssen in einem Gesetz umschrieben werden. Beispiel: Schulpflicht Art. 45 VSG Das Kind wird am 1. August nach Vollendung des vierten Altersjahres schulpflichtig.

25 Merkmale Sonderstatusverhältnis: Regelung durch Generalklauseln / offene Artikel Beispiel: Stundenplan Art. 19 VSG Der Stundenplan wird vom Lehrer entworfen und vom Schulrat erlassen. Der Erziehungsrat erlässt Vorschriften über: a) Die Verteilung der wöchentlichen Unterrichtszeit, b) Blockzeiten

26 Merkmale Sonderstatusverhältnis: Kerngehalt der Freiheitsrechte als absolute Grenze Beispiel: Das Lesen eines an eine Schülerin adressierten s auf dem Schulcomputer durch die Lehrperson verletzt das Recht auf Schutz der Privatsphäre (Geheimnissphäre).

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28 Die Schule als Anstalt Sie erfüllt öffentliche Aufgaben Erziehungs- und Bildungsauftrag Art. 3 VSG Der Inhaber der Anstaltsgewalt hat gegenüber dem Benützer eine erhöhte Weisungsgewalt. Im Einzelfall ist die Weisungsgewalt nicht an das Gesetzmässigkeitsprinzip gebunden. die Lehrperson kann als Inhaberin der Anstaltsgewalt im Klassenzimmer den Schülerinnen und Schülern das Tragen eines Cappis verbieten, ohne dazu speziell durch ein Gesetz ermächtigt zu sein.

29 «Das Handy-Verbot» Können Handys während dem Unterricht verboten werden? An einem Schwimmunterricht wurde mit einem Handy Aufnahmen getätigt und dann weiter gereicht. Dieses Kind wurde gehänselt und ausgelacht. Die Eltern wurden mit einem Brief von der Lehreperson informiert. Im Schulrat wurde der Beschluss gefasst Handy während des Unterrichts zu verbieten.

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32 örtlich zeitlich Grenzen der Anstaltsgewalt sachlich persönlich

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34 Rauchen vor dem Schulhaus Ein Schüler befindet sich rauchend auf dem Trottoir vor dem Schulhausareal. Darf ich als Lehrperson a) eine Disziplinarstrafe verhängen? b) ihr das Rauchen verbieten? c) dieses Verhalten akzeptieren?

35 örtliche Grenze der Anstaltsgewalt Grundsatz Weisungsgewalt innerhalb des Schulareals Folge Keine Weisungsgewalt ausserhalb des Schulareals Ausnahme Erhöhte Weisungsbefugnis bei freiwilligen oder obligatorischen Schulanlässen (zeitliche Ausdehnung) Folge Weisungsgewalt gilt in- und ausserhalb des Schulareals Pausen Exkursionen Schullager

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37 Genussmittel Grundsatz Der Gesundheitsschutz ist in erster Linie Sache der Eltern. kein Weisungsrecht der Schule ausserhalb Schulzeit und Schulgrundstück Recht des Einzelnen Alkohol zu trinken und zu rauchen als Teilgehalt der persönlichen Freiheit evtl. Orientierung der KESB Schranke: Verabreichung gesundheitsgefährdende Stoffe an Kinder Art. 136 StGB

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39 Weisungsrecht auf dem Schulareal und während der Schulzeit Rauchen absolutes Rauchverbot für Schüler, die noch nicht urteilsfähig sind Alkohol absolutes Alkoholverbot für die ganze Schulzeit zulässig, da Lernziele sonst gefährdet Drogen Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz Genussverbot gilt auch vor dem Unterricht. Schüler sollen nüchtern zur Schule kommen. gesetzliches Genussverbot

40 Der dringende Arztbesuch Die Lehrperson verschiebt zwei Lektionen, da sie einen dringenden Arzt- Termin wahrnehmen muss. Sie verschiebt zwei Lektionen in einen freien Nachmittag. Muss ein Schüler dies akzeptieren, wenn er bereits a. zwei Tennisstunden belegt hat? b. mit der Mutter einkaufen geht? c. zu Hause bleiben möchte?

41 zeitliche Grenzen der Anstaltsgewalt Grundsatz Weisungsbefugnis beschränkt sich auf Schulzeit! Die Schulzeit wird durch Stundenplan festgelegt Folgen Gültigkeit / Verbindlichkeit Stundenplan - Einhaltung - Festlegung der Lektionszahl - kein Anspruch auf bestimmtes Fach

42 Die Schoggitaler-Sammlung Die Klasse verkauft Schoggitaler und erhält einen pauschalen Betrag von Fr in die Klassenkasse. Eine Schülerin weigert sich an der Aktion teilzunehmen, da dies nicht mit dem Schulzweck zu vereinbaren ist. a) Muss die Schülerin aus Solidarität teilnehmen? b) Kann sie sich wirklich weigern? c) Darf der Lehrer sie für die Zeit beurlauben?

43 Sachliche Grenzen der Anstaltsgewalt Grundsatz Schulzweck ist die Grenze der sachlichen Weisungsgewalt Folgen Zweckartikel ist die gesetzliche Grundlage zur Grundrechtsbegrenzung Abgrenzungsprobleme

44 Richtschnur - Kerngehalt der Grundrechte als absolute Grenze - Verhältnismässigkeit zwischen Weisung und Vorfall Rechtswidrige Massnahmen = Überschreitung der sachlichen Gewalt

45 Der gesperrte Sportplatz Der Sportplatz ist wegen Nässe gesperrt. Der Schulwart fordert spielende Schüler auf, den Rasen zu verlassen. a) Hat der Schulwart ein Weisungsrecht? b) Müssen die Schüler den Rasen verlassen? c) Kann der Schulwart eine Strafe verhängen?

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47 Persönliche Grenzen der Anstaltsgewalt Faustregel Gesetz bestimmt die persönliche Weisungsgewalt Volksschulgesetz Grundsatz Art. 56 Lehr- und Erziehungspflicht Art Persönliche Erfüllung des Lehrauftrages - keine Stellvertretung des Weisungsrechts - Ausschliesslich zuständig für Erziehungsmassnahmen und Strafen

48 Art. 56 VSG Grundsatz Unterricht erteilen gewählte Lehrer und Lehrbeauftragte. Art. 76 VSG Lehr- und Erziehungspflicht 1 Der Lehrer hat durch seine Tätigkeit und durch sein Vorbild die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags zu fördern und den Unterricht nach den Vorschriften der Gesetzgebung, des Lehrplans und den Weisungen der Schulbehörde zu erteilen. Er arbeitet mit seinen Kollegen und den weiteren Stellen zusammen, die für die Schule tätig sind. 2 Er benachrichtigt nach Rücksprache mit den Eltern und dem Schulrat die zuständige Stelle, wenn für einen Schüler besondere Fürsorgemassnahmen angezeigt erscheinen. 3 Die Methodenfreiheit ist gewährleistet, soweit sie nicht durch Lehrplan und Lehrmittel eingeschränkt wird.

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50 Lehrer lässt schlechte Schüler ausbuhen! Ein Primarlehrer in Küssnacht probiert sich an einer neuen Methode: Die Klasse muss schlechte Schüler ausbuhen. Während gute Leistungen mit Applaus der Mitschüler belohnt würden, müssten sich Kinder mit schlechten Leistungen auf einen Stuhl stellen und ausbuhen lassen. Und Kinder mit besonders schlechten Leistungen müssten sich auf den Boden legen und vor der Klasse weinen. (Blick, 16. Juni 2011)

51 Persönliche Freiheit Art. 10 BV physische Freiheit Freiheit über den eigenen Körper psychische Integrität Elementare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung

52 physische Freiheit körperliche Integrität verletzt durch jeden Eingriff in den Körper ohne Einwilligung Probleme: - Schularztuntersuch / Arztwahl Verboten: - körperliche Züchtigung Bewegungsfreiheit Schutz vor ungerechtfertigtem Freiheitsentzug Probleme: - obligatorische Schullager Verboten: - Einsperren von Schülern als Strafe

53 psychische Integrität freie Entfaltung Persönlichkeit Schutzobjekt ist die gereifte Persönlichkeit, nicht aber die Persönlichkeitswerdung Probleme: - Gehorsampflicht - Kleider- und Schminkvorschriften - Haartracht - Rauchen / Alkohol Geheimsphäre Probleme: - Verpflichtung des Schülers, seine persönliche Meinung zu äussern - Aufsatzthemen - Nackt-Duschzwang - Schulpsychologischer Untersuch Verboten: - Verletzung Briefgeheimnis

54 Absoluter Schutz des Wesenskerns Eingriffe in die persönliche Freiheit sind grundsätzlich nur zulässig wenn sie das Grundrecht weder völlig unterdrücken noch eines Gehalts als fundamentaler Institution unserer Rechtsordnung entleeren. (BGE 90 I 29)

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56 Kleidervorschriften Grundsatz Für die Kleidung sind die Schülerinnen und Schüler selbst und die Eltern verantwortlich. Kleidervorschriften verletzen unter Umständen die persönliche Freiheit Kein Weisungsrecht an die Schüler über: - Kleidung - Schminke - Haartracht

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58 Ausnahmen: Erlaubte Weisungen in Bezug auf Kleidung / Schminke / Haartracht durch Lehrperson hygienische Gründe Weisungen bez. Sauberkeit: - Waschen - Zähneputzen Kleidervorschriften im Turnunterricht: - T-Shirt + Turnschuhe Weisung, Schulzimmer in Finken zu betreten Störung des Unterrichts Schmuck: - rasselnde Armspangen Unterlassung von zu starken parfümierens Gewaltverherrlichende oder rassistische Kleidung Schutz vor Verletzungen Schmuck im Turnunterricht spitze Gegenstände als Schmuck

59 Auftrag Bitte lesen Sie folgende Artikel als Nachbereitung der Vorlesung: Sie finden alle Artikel unter: Auch Bachblüten gehören nicht in den Unterricht Schutz der Kinderrechte im schulischen Alltag Streit um ein Tuch Der Walliser Kruzifix-Fall Schwimmunterricht hat Vorrang gegenüber religiösen Pflichten

60 Vorbereitung für Modul 2 Studieren Sie die Art. 54 bis 55bis Volksschulgesetz des Kantons St. Gallen ( Studieren Sie die Art. 12 bis 15 Volksschulunterrichtsverordnung ( Drucken Sie die relevanten Gesetzesartikel aus und bringen Sie diese mit an die Vorlesung.

61 Schule im rechtlicherzieherischen Umfeld Blockwoche PHSG 2013 Modul 2 Schule & Recht

62 Themenübersicht Die Standesregeln Mitspracherechte der Eltern muss dies sein? Disziplin ja, aber richtig Es war ja nur eine kleine Umarmung Fragerunde

63 Ziele Modul 2 Schule & Recht Im Modul 2 Schule & Recht erreich die Studierenden folgende Ziele: Sie erhalten einen Einblick in das Jugendstrafrecht und die kantonale Disziplinarordnung. Sie kennen die Rechte der an der Schule beteiligten Personen. Sie sind sensibilisiert im Bereich sexuelle Belästigungen an der Schule.

64 Die Pausenschlägerei Ein 15-jähriger Schüler einer Oberstufenklasse beteiligt sich an Schlägereien in den Toilettenräumen und auf dem Pausenplatz des Oberstufenzentrums. In deren Verlauf werden drei Schüler, darunter der Bruder des15-jährigen, derart verletzt, dass sie in ärztliche Behandlung gebracht werden müssen. Der 15-jährige Schüler hat in erheblichem Mass dazu beigetragen, die Schlägerei entstehen zu lassen. Während der Schlägerei hat er bewusst und rücksichtslos auf einen am Boden liegenden Schüler eingetreten und dabei auch gezielt auf den Kopf getreten. Bei den Befragungen stellt sich heraus, dass die Eltern auf die beiden Brüder praktisch keinerlei Erziehungseinfluss mehr haben und sie regelmässig die Nächte bei Freunden oder auf der Strasse verbringen.

65 Auftrag: Welche Sofortmassnahmen müssen aus Sicht der Schule / der Schulbehörden getroffen werden? Beurteilen und begründen Sie, ob das Verhalten des Schülers unter Umständen auch straf- oder zivilrechtlich relevant ist. Welche rechtlichen Möglichkeiten nennt die Volksschulgesetzgebung für diesen Fall? Beschreiben Sie die einzelnen Schritte Ihres Vorgehens bei der Problemlösung in diesem Fall.

66 Material/Unterlagen: Strafgesetzbuch ( Gesetzgebung) Jugendstrafgesetz ( Gesetzgebung) Zivilgesetzbuch ( Gesetzgebung) Volksschulgesetz des Kantons St. Gallen ( Volksschulunterrichtsverordnung (

67 Schule / Strafrecht Grundsatz Das Aufdecken, die Verfolgung und Beurteilung von strafrechtlichen Delikten gehört nicht zum Auftrag der Schule! Schule Delikt z.b. - Drohung - Körperverletzung - Erpressung Jugendanwaltschaft pädagogischer Auftrag Strafverfolgungsauftrag

68 Informationsrechte und -pflichten Schule Jugendanwaltschaft Schule Art. 167 StP SG Anzeigerecht u. -pflicht von Behörden und Beamten Art. 74 StP SG Mitteilung bei nicht strafrechtlichen Massnahmen Art 317 StP SG Gegenseitige Unterstützung Juga-KESB-Schule Abstimmung der Massnahmen Art. 4 JStGB Taten vor dem 10. Altersjahr Benachrichtigung der Eltern und VB

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70 Disziplinarmassnahmen der Schule Disziplinarmassnahmen Sie dienen zur Sicherung des Anstaltszwecks, zur Durchsetzung von Ruhe und Ordnung Sie haben Strafcharakter Anwendung Legalitätsprinzip Disziplinarmassnahme muss im Gesetz (VSG) vorgesehen sein! Beispiel: vorübergehende Wegweisung von der Volksschule Erziehungsmassnahmen Sie dienen ausschliesslich der Förderung der Persönlichkeitsentfaltung Sie haben keinen Strafcharakter Schuld ist keine Voraussetzung Massnahme muss nicht im Gesetz verankert sein Massnahme muss nicht im Fehlverhalten des Betroffenen liegen Beispiel: Versetzung auf anderen Platz

71 Abgrenzung Disziplinarmassnahmen Massnahme zur Durchsetzung der Ordnung Strengere Voraussetzung Erziehungsmassnahmen Massnahmen sollen immer eng mit dem Erziehungsauftrag der Schule zusammenhängen! Grundsatz Disziplinarmassnahmen sind pädagogisch nicht zu rechtfertigen sie dokumentieren eine pädagogische Hilfslosigkeit. Disziplinarmassnahmen sollten für Pädagogen das letzte Mittel sein, das erst anzuwenden ist, wenn sie mit ihren pädagogischen Fähigkeiten ihre Grenzen erreicht haben.

72 Übersicht und Zuständigkeit der Disziplinarmassnahmen Massnahme Zusätzliche Hausaufgaben Arbeit in der Schule ausserhalb des Unterrichts Wegweisung aus der Lektion Wegweisung aus der besonderen Veranstaltung vorgängiger Ausschluss von einer eintägigen besonderen Veranstaltung vorgängiger Ausschluss von mehrtätigen besonderen Veranstaltungen schriftliche Beanstandung an die Eltern Zuständigkeit Lehrperson Lehrperson Lehrperson Lehrperson Lehrperson Schulleitung oder Schulpräsident Lehrperson oder Schulpräsident

73 Übersicht und Zuständigkeit der Disziplinarmassnahmen Massnahme Ausschluss vom Unterricht für den laufenden Tag Ausschluss vom Unterricht bis 3 Tage Ausschluss vom Unterricht bis 3 Wochen (Time-out) Besuch einer Time-out Klasse Platzierung in stationärer Einrichtung Zuständigkeit Lehrperson Lehrperson und Schulpräsident Schulrat Schulrat Vormundschaftsbehörde vorsorgliche Massnahmen Schulpräsident

74 Übersicht und Zuständigkeit der pädagogischen Massnahmen Pädagogische Massnahmen Anordnung des Besuches einer Kleinklasse (Time-out Klasse) Zuständigkeit Schulrat Fürsorgliche Freiheitsentziehung Platzierung in stationärer Einrichtung Zuständigkeit KESB

75 Kleine Fälle Auftrag: Welche Sofortmassnahmen müssen aus Sicht der Schule / der Schulbehörden getroffen werden? Beurteilen und begründen Sie, ob das Verhalten des Schülers unter Umständen auch straf- oder zivilrechtlich relevant ist. Welche rechtlichen Möglichkeiten nennt die Volksschulgesetzgebung für diesen Fall? Beschreiben Sie die einzelnen Schritte Ihres Vorgehens bei der Problemlösung in diesem Fall.

76 Material/Unterlagen: Strafgesetzbuch ( Gesetzgebung) Jugendstrafgesetz ( Gesetzgebung) Zivilgesetzbuch ( Gesetzgebung) Volksschulgesetz des Kantons St. Gallen ( Volksschulunterrichtsverordnung (

77 Fall 1: Der Drogenkonsument Ein 14-jähriger Schüler hat sich in den vergangen acht Monaten wiederholt über Anordnungen der Schule hinweggesetzt: Er schwänzte regelmässig den Unterricht. Im ersten Semester fehlte er während 23 Tagen unentschuldigt und rauchte auf dem Schulgelände. Damit verstiess er gegen die Schulordnung. Weiter konsumierte er während einer Zwischenstunde und auf dem Areal der Schule Cannabis.

78 Fall 2: Es fliesst Blut Eine 13-jährige Schülerin droht bei einer Auseinandersetzung während einer Pause einer Mitschülerin, sie nach der Schule zu schlagen, und zwar so, dass Blut fliesst. Die Jugendliche weisst schon seit längerer Zeit ein aggressives Verhalten auf, da sich die Eltern gegenwärtig in einem Scheidungskrieg befinden.

79 Fall 3: Langfinger im Klassenzimmer Einer Lehrerin werden zum wiederholten Male Gegenstände und Geld aus ihrem Pult und der Tasche gestohlen. Eines Tages wird auch der Schulhausschlüssel entwendet. In der folgenden Nacht dringt ein zwölfjähriger Oberstufenschüler zusammen mit zwei älteren Mitschülern mithilfe des Schlüssels ins Schulhaus ein. Die drei Schüler stehlen mehrere Laptops und DVDs, sie manipulieren auch den Server der Schule, so dass sämtliche -Adressen nicht mehr funktionieren. Es stellt sich heraus, dass die Jugendlichen oft unbeaufsichtigt in der Nacht unterwegs sind.

80 Fall 4: Soft-Air Pistole Ein 15-jähriger Schüler nimmt an einer Schlussreise nach Lugano teil. Auf dem Markt in Cannobio (Italien) erwirbt er eine als Spielzeug frei verkäufliche sognannte Soft-Air-Pistole, mit der kleine Kunststoffkugeln geschossen werden können (Reichweite ca. 25 m). Zusammen mit einem Klassenkameraden unternimmt der Schüler am Abend auf dem Balkon der Jugendherberge Schiessübungen, die dazu führen, dass mehrere Kügelchen auf eine angrenzende Strasse und ein dort abgestelltes Auto prallen. Nachdem der Leiter der Herberge die Schüler zurechtgewiesen hat, meldet er den Vorfall auch den Lehrpersonen.

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82 Erziehung Art. 302 ZGB ¹ Die Eltern haben das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen. ² Sie haben dem Kind, insbesondere auch dem körperlich oder geistig gebrechlichen, eine angemessene, seinen Fähigkeiten und Neigungen soweit möglich entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung zu verschaffen. ³ Zu diesem Zweck sollen sie in geeigneter Weise mit der Schule und, wo es die Umstände erfordern, mit der öffentlichen und gemeinnützigen Jugendhilfe zusammenarbeiten.

83 Erziehung Schule Eltern Im Bereich der Erziehung und der Weltanschauung müssen Schule und Eltern zusammenarbeiten zum Wohl des Kindes. Die Bildung der Persönlichkeit des Kindes lässt sich nicht in einzelne Kompetenzen zerlegen. Diese sind in einem sinnvoll aufeinanderbezogenen Zusammenwirken zu erfüllen. Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule Erziehungspflicht und -recht der Eltern

84 Mitwirkungsrechte und pflichten der Eltern Grundsatz Schule und Eltern arbeiten in Erziehung und Ausbildung zusammen. Art. 92 Abs. 1 VSG Mitwirkungsrechte Informationsrechte Art. 92 /93 VSG Auskunftsrechte Art. 94 VSG Anhörungsrechte z.b. Zuweisung in Kleinklasse Besuchsrecht Art. 95 VSG Weltanschaulicher Unterricht Anspruch auf rechtliches Gehör Rekursrecht Mitwirkungspflichten Verantwortung für Schulbesuch Art. 96 VSG Befolgung von Anordnungen Art. 96 VSG

85 Ordnungsbusse Art. 97 VSG Hinderung an Schulpflicht / Schulbesuch nicht befolgen von Anordnung für fördernde Massnahmen z.b. Nachhilfeunterricht Sonderschulung erhebliche Verletzung der Mitwirkungspflichten Art. 96 VSG Verwarnung Busse (CHF ) Verwarnung Busse (CHF ) Schwere Fälle: Strafanzeige, Art. 131

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88 Schule sexuelle Integrität In der Schule hat es keinen Platz für: sexuelle Belästigung sexistische Belästigung Handlungen gegen die sexuelle Integrität Prinzip der Null-Toleranz gegenüber Täter und Täterinnen!

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90 Beispiele sexueller Belästigung in der Schule anzügliche und peinliche Bemerkungen über das Äussere scheinbar zufällige Körperberührungen unerwünschte Körperkontakte Annäherungsversuche mit Versprechen von Vorteilen oder Androhung von Nachteilen sexuelle Beziehungen werden erzwungen sexuelle und körperliche Übergriffe, Nötigung und Vergewaltigung

91 Beispiele sexistischer Belästigungen SchülerInnen, LehrerInnen werden mit aufdringlichen Blicken taxiert SchülerInnen, LehrerInnen müssen sich sexistische Sprüche/Witze anhören In der Schule wird pornografisches Material vorgezeigt oder g t Beobachten von SchülerInnen beim Duschen

92 Sexuelle und sexistische Belästigung Sexuelle und sexistische Belästigungen sind unerwünschte Annäherungsversuche sowie Abwertungsversuche jeder Art in Form von Gesten, Äusserungen, Darstellungen und Handlungen, die von der Person oder Personengruppen, an die sie sich richten, als beleidigend, unangemessen und unerwünscht empfunden werden.

93 Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität Art StGB sexuelle Handlung mit Kindern Art. 187 StGB Jede körperliche Betätigung, die vom Standpunkt eines objektiven Beobachters aus betrachtet, auf die Erregung oder Befriedigung geschlechtlicher Lust gerichtet ist. sexuelle Handlung mit Abhängigen Art. 188 StGB Opfer können nur Personen ab 16 Jahren sein. sexuelle Nötigung Art. 189 StGB Nötigung einer Person zu Duldung einer sexuellen Handlung (psychische Nötigung ist möglich!).

94 Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität Art StGB Vergewaltigung Art. 190 StGB Anwendung von Gewalt, psychischen Druck, um eine Frau zur Duldung des Beischlafes zu nötigen. Schändung Art. 191 StGB Missbrauch einer urteilsunfähigen Person (auch Kinder bis 7 Jahre) zum Beischlaf oder zur sexuellen Handlungen. Pornografie Art. 197 Anbieten von pornografischen Produkten an Personen unter 16 Jahren. Herstellen, in Verkehr bringen, Lagern oder Anbieten von pornografischen Produkten, in denen Kinder vorkommen.

95 Auftrag Bitte lesen Sie folgende Artikel als Nachbereitung der Vorlesung: Sie finden alle Artikel unter: Der Münchner Schlägerprozess Bescheid Wissen über Straftaten birgt auch Risiko Drohungen in der Schule: Sofort handeln Die Schule im Dilemma Schweigen oder Reden? Zwischen den Fronten von Rosenkriegen Sexualpädagogik ist Teil des Bildungsauftrages

96 Vorbereitung für Modul 3 Bitte lesen Sie folgende Artikel als Vorbereitung der Vorlesung: Wintersportlager Was rechtlich zu beachten ist Schulreise eine rechtliche Gratwanderung Wie kann das Risiko beim Schwimmen klein gehalten werden? Ein Schutzengel alleine genügt nicht Recht auf Pause auch für Lehrpersonen

97 Schule im rechtlicherzieherischen Umfeld Blockwoche PHSG 2013 Modul 3 Schule & Recht

98 Themenübersicht Der aktuelle Fall: «Der Werkstattbrand» Aus Schaden wird man klug möglicherweise auch arm Lager Alptraum oder Erholung? Kleines ABC der Anstellungsverhältnisse Fragerunde Feedback Projektwoche

99 Ziele Modul 3 Schule & Recht Im Modul 3 Schule & Recht erreichen die Studierenden folgende Ziele: Sie erhalten Einblick in die Verantwortlichkeit von Lehrpersonen Sie kennen Ihre besondere Stellung in einem Schullager Sie wissen Bescheid über Ihre Rechte bei einer Anstellung

100 «Der Werkstattbrand» Mit Feuerzeug und Spraydose Brand verursacht Am Freitagnachmittag, 11. Januar 2013 kurz vor Uhr ist beim Brand in einem Oberstufenzentrum ein Sachschaden von mehreren zehntausend Franken entstanden. Ein 13-jähriger Schüler nützte eine kurze Abwesenheit des Lehrers aus und entzündete mit einem Feuerzeug eine Spraydose. Dabei fing eine Spritzkabine Feuer. Der Lehrer konnte das Feuer selber löschen. (Meldung Kantonspolizei St. Gallen, 12. Januar 2013)

101 Schadenhaftung Schülerinnen und Schüler Schaden ausserhalb Schulzeit Schaden während Schulzeit Grundsatz urteilsfähige Kinder werden aus unerlaubter Handlung schadensersatzpflichtig evtl. Haftung der Eltern bei mangelnder Sorgfalt in Bezug auf Beaufsichtigung / Instruktion keine Haftung der Eltern Staat übernimmt Beaufsichtigung durch Lehrperson

102 Der Badeunfall Teil 1 Das Unglück geschah im September Eine Schulklasse aus der Romandie wollte in Frankreich eine Kajak- und Kanuwoche verbringen. Am Ankunftstag gingen die Schüler in der Ardèche baden. Dabei wurde ein 15-jähriger Schüler von der Strömung mitgerissen und ertrank. Bei der Strafuntersuchung stellte sich heraus, dass das Opfer nicht genügend gut schwimmen konnte. Der Knabe hatte den im Vorfeld vom Sportlehrer durchgeführte Schwimmtest nicht bestanden, ebenso auch drei weitere Mitschüler. Dieser Umstand war der Klassenlehrperson so jedoch nicht bekannt. Der Sportlehrer, welcher am Lager nicht teilnahm, hatte ihn lediglich per darüber informiert, dass die vier Schüler den Test nur mit genügend absolviert hätten und bei ihnen darum grössere Vorsicht erforderlich sei.

103 Der Badeunfall Teil 2 Im September 2010 verurteilte das Strafgericht von Yverdon, in zweiter Instanz, die Lehrperson wegen fahrlässiger Tötung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 100 Franken. Der ebenfalls angeklagte Sportlehrer wurde freigesprochen. Das Gericht kam zum Schluss, dass die sehr erfahrene Lehrperson eine blamable Nachlässigkeit an den Tag gelegt habe. So habe sie keine Sicherheitsanweisungen gegeben und auch nicht verboten den Fluss zu überqueren, obwohl sie die Strömung gekannt habe. Die Lehrperson hatte vielmehr im Abstand von etwa 50 Metern, Fotos von den Badenden gemacht, als der Unfall geschah. Laut Gericht wiege dieser Fehler schwer und sei nach einer tadellosen Lehrerlaufbahn umso überraschender. Die Lehrperson habe damit ihre Aufsichtspflicht klar verletzt.

104 Garantenstellung Obhutspflicht Garantenstellung Eine Lehrperson kann nur aufgrund von Gesetz oder einer freiwilligen Übernahme einer Pflicht rechtlich haftbar gemacht werden. Obhutspflicht Lehrpersonen sind im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit verantwortlich für die Unversehrtheit der ihnen anvertrauten Schüler/innen (physisch und psychisch) Lehr- und Erziehungspflicht der Lehrperson Recht/Pflicht der Schüler/innen auf Schulbesuch Die Haftpflicht kann nicht delegiert werden!

105 Verantwortlichkeit Strafrechtliche Vermögensrechtliche Disziplinarische Eröffnung eines Strafverfahrens z.b. Körperverletzung - Art. 122/123 StGB Schäden, die durch amtliche Tätigkeit widerrechtlich verursacht wurden Schuldhafte Verletzung der Amtsoder Dienstpflicht Ziel: Wiedergutmachung durch Sühne (Strafe) Ziel: Wiedergutmachung des Schadens und Leistung von Genugtuung durch Staat Ziel: ordnungsgemässer Gang der Verwaltung sichern Vertrauen in das Staatspersonal erhalten

106 Rechtsgrundlagen: kantonales Verantwortlichkeitsgesetz (VG) Grundsatz, Art. 1 VG Der Staat, die Gemeinden, die übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und die öffentlich-rechtlichen Anstalten des kantonalen Rechts haften für den Schaden, den ihre Behörden, Beamten und Angestellten in Ausübung dienstlicher Verrichtung Dritten widerrechtlich zufügen. Als Beamte oder Angestellte gelten auch Personen, die nebenamtlich, provisorisch oder privatrechtlich angestellt sind. Der Geschädigte kann Behördenmitglieder, Beamte und Angestellte nicht unmittelbar belangen.

107 Voraussetzung der Verantwortlichkeit des Kantons Tatbestand 1) Schaden 2) Ausüben dienstlicher Verrichtung / hoheitlicher Tätigkeit 3) Widerrechtlichkeit 4) Adäquater Kausalzusammenhang Rechtsfolge Haftung des Kantons

108 Vermögensrechtliche Haftung = Kausalhaftung Schaden - Personenschaden - Sachschaden - Vermögenseinbusse / entgangener Gewinn - sonstiger Schaden Ausübung amtlicher Verrichtung / hoheitlicher Tätigkeit schädigende Haltung muss in einem unmittelbaren rechtlichen, funktionellen Zusammenhang mit dem Tätigkeitsbereich der Lehrperson stehen Berufsauftrag der Lehrperson Widerrechtlichkeit - Verstoss gegen Gebote oder Verbote der Rechtsordnung, die dem Schutz des verletzten Rechtsgutes dienen - Verletzung der körperlichen Integrität des Menschen, Ehre, Vermögen

109 Adäquater Kausalzusammenhang Haftungsbegründend ist die Ursache (Skifahren abseits der Piste), die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken (auslösen Lawine), so dass der Eintritt des Erfolges (Tod) durch die fragliche Ursache (Lawine) begünstigt erscheint. Entlastungsgründe: - Höhere Gewalt - Selbstverschulden des Geschädigten - Drittverschulden Haftung des Kantons/Gemeinde Der Kanton/die Gemeinde haftet selbst dann, wenn seine Behörden, Beamten und Angestellten kein Verschulden trifft!

110 Rückgriff / Regress auf Lehrpersonen Tatbestand 1) Kanton zahlt dem Geschädigten: - Schadensersatz - Genugtuung 2) Lehrperson verletzt Dienst- oder Amtspflicht: - vorsätzlich (Wissen und Willen) - grobfahrlässig (Übersehen aller roten Ampeln) Rechtsfolge Haftung der Lehrperson: Lehrperson muss Schaden und Genugtuung aus eigenem Vermögen decken!!!

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112 Fälle aus der Praxis Worauf ist zu achten, wenn man eine Exkursion, ein Lager oder einen Ausflug mit einer Klasse organisiert? Ein Turnlehrer organisiert ein freiwilliges Sportlager. Der Anlass wird über die Schule ausgeschrieben. Wie wäre die Situation zu beurteilen, wenn die Lehrperson das Lager in eigenem Namen ausschreibt?

113 Sportpraktische Fragen Schneesport: Gibt es bei Schulanlässen ein Helm-Obligatorium? Wo darf man seine Schüler nach der Skilektion, Skitag verabschieden? Ist dies im Skigebiet möglich, oder muss man mit ihnen bis ins Tal fahren? Dürfen einzelne Schüler frühzeitig im Skigebiet entlassen werden (Zugverbindung, direkter Heimweg etc.) Ist dies abhängig vom Alter und/oder vom Schülerniveau? Gibt es eine allgemeine Regel?

114 Sportpraktische Fragen Schul-Skitag: Ist der Einsatz von nicht ausgebildeten Gruppenleitern ( normale Begleitpersonen) möglich? Dürfen Schüler während eines Schulsporttages (ganze Schule im Skigebiet) unbeaufsichtigt Ski- und Snowboard fahren? Es besteht ein zeitlich fixierter Treffpunkt beim Mittagessen und beim Tagesabschluss.

115 Schwimmunterricht Mindestvoraussetzungen zum Erteilen von Schwimmunterricht: Lehrberechtigung Grundausbildung im Schwimmen, z.b. Fachdidaktik Schwimmen Grundausbildung im Rettungsschwimmen

116 Die Pausenaufsicht Wie führe ich eine korrekte Pausenaufsicht durch? Welche Bedingungen müssen erfüllt sein?

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118 ABC der Anstellungsverhältnisse als Lehrperson 1) Wahlstatus 2) Unbefristeter Lehrauftrag 3) Befristeter Lehrauftrag 4) Einzelaufträge für die Fachpersonen für Hilfen

119 Wahlstatus anerkanntes Lehrdiplom VSS 1) Erziehungsrat erteilt Wahlfähigkeit im Einzelfall 2) Einsatz in einer unbefristeten Stelle 3) wöchentliches Unterrichtspensum von mind. 14 Lektionen (KG von mind. 11 Lektionen)

120 Unbefristeter Lehrauftrag VSS 1) Wahlfähigkeit 2) Einsatz in unbefristeter Stellung 3) Unterrichtspensum von weniger als 14 Lektionen (KG weniger als 11 Lektionen)

121 Befristeter Lehrauftrag 1) Stelle ist befristet aufgrund der Schülerzahlen 2) Stellvertretung 3) keine Wahlfähigkeit

122 Einzelaufträge für die Fachpersonen für Hilfen Personen Therapiepersonal z.b. Logopädinnen Psychomotorik- Therapeuten/innen Stützlehrperson z.b. Deutsch Stützlehrpersonen Nachhilfeunterricht Anstellungsform: Einzelauftrag

123 Vorrang von Wahlstatus und unbefristeter Lehrauftrag 1) Bekleidet eine Lehrperson eine unbefristete Stelle und ist sie wahlfähig, so muss sie gewählt werden oder einen unbefristeten Lehrauftrag erhalten. 2) Stehen in einer Lehrerkategorie auf dem Stellenmarkt genügend geeignete wahlfähige Lehrpersonen zur Verfügung, dürfen keine Lehrpersonen beschäftigt werden, die nicht wahlfähig sind.

124 Unterrichtspensum Grundsatz: Jedes Dienstverhältnis bezieht sich auf eine genaue Anzahl Unterrichtsstunden je Woche. Keine Definition des wöchentlichen Unterrichtspensums mit einer Bandbreite von Lektionen (z.b. Lehrauftrag von 5 bis 9 Lektionen)!

125 Variables Unterrichtspensum Grund-Dienstverhältnis ergänzender befristeter Lehrauftrag VSS Wahl oder unbefristeter Vertrag schriftliche Verfügung z.b. 5 Lektionen unbefristet schriftliche Verfügung z.b. 1 Lektion befristet

126

127 Rechtsstellung Schulleitung Führungsfunktionen Pflichten (VRLVK) Pädagogik Personal Administration Organisation Finanzen Schutz der Persönlichkeit 24 Datenschutz 26 Zeugnispflicht 39

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