GV Lehrerverein Davos Referat: Peter Hofmann 5. November 2012
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- Angelika Schneider
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1 Und ist der Fettnapf noch so klein, irgendwer tritt doch hinein! Schule & Recht GV Lehrerverein Davos Referat: Peter Hofmann 5. November 2012
2 Themenübersicht Der aktuelle Fall: «Das Adventssingen» Schwimmunterricht für alle! Sexting und Cybermobbing Ist der Fettnapf noch so klein, irgendwer tritt doch hinein! Lager Erholung oder Alptraum
3 Ziele Referat Schule & Recht Die Teilnehmenden.. sind sensibilisiert für juristisch heikle Sachverhalte in der Schule. sind sich des Haftungsrisikos in der Schule bewusst. kennen ihre Rechte und Pflichten als Lehrpersonen. können Kollegen, Eltern und Schülern einfache Rechtsfragen beantworten.
4 Der aktuelle Fall: «Das Adventssingen» Die Eltern eines Kindes in der 1. Klasse beantragen, im November ihren Sohn aus religiösen Gründen von der Teilnahme am morgendlichen Adventssingen zu befreien. Sie gehören einer Freikirche an und ihr Kind dürfe aus religiösen Gründen viele Lieder nicht singen. Die Schule lehnte das Dispensationsgesuch ab. Verwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom , Az 7 V 2517/05
5 Glaubens- und Gewissensfreiheit Art. 15 BV Religionsfreiheit Jedes Individuum kann in Selbstverantwortung ohne staatliche Einmischung über religiöse Fragen entscheiden Glaubens- und Gewissensfreiheit Recht des Einzelnen, in seiner religiösen Überzeugung und in deren Verbreitung nicht durch staatliche Vorschriften eingeschränkt zu werden Religiöse Erziehung Art. 303 ZGB ¹ Über die religiöse Erziehung verfügen die Eltern. Ein Vertrag, der diese Befugnis beschränkt, ist ungültig. ² Hat ein Kind das sechzehnte Altersjahr zurückgelegt, so entscheidet es selbstständig über sein religiöses Bekenntnis.
6 Recht auf Äusserung religiöser Überzeugungen Religionsmündigkeit mit 16 Jahren Unabhängigkeit staatlichen Rechts von religiösen Vorschriften Teilgehalt Glaubensund Gewissensfreiheit kein obligatorischer Religionsunterricht an öffentlichen Schulen keine Rechtsnachteile wegen Glaubensansichten
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8 Schwimmunterricht hat Vorrang gegenüber religiöser Pflichten Der Stadtschulrat von Schaffhausen lehnte das Dispensationsgesuch zweier muslimischer Knaben vom gemischtgeschlechtlichen Schwimmunterricht ab. Begründet wurde das Gesuch damit, dass die beiden Schüler beim Schwimmunterricht gezwungen wären, bestimmte Teile des weiblichen Körpers im Bereich vom Bauchnabel bis zu den Knien zu sehen. Es existiert kein Anspruch mehr auf Dispensation vom gemischtgeschlechtlichen Schwimmen aus religiösen Gründen! (Bundesgerichtsentscheid: BGE 2C 149/2008 vom )
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10 Der Fall Abgottspon Das Kreuz mit dem Kreuz Valentin Abgottspon hat ein Kruzifix in seinem Schulzimmer an der Oberstufe Stalden im Frühjahr 2009 abgehängt. Im August 2010 ersuchte er die Schulkommission um die Entfernung sämtlicher Kruzifixe aus den von ihm zur Lehrtätigkeit benutzen Räumlichkeiten, seine Dispensation von der Teilnahme an der wöchentlichen Schulmesse sowie von der Verpflichtung zur Bestimmung von Messdienern und Lektoren aus seiner Schülerschaft. Das Gesuch wurde abgelehnt, da Art. 3 des kantonalen Gesetzes über das öffentliche Unterrichtswesen festhält, dass die Schülerinnen und Schüler auf ihre Aufgaben als Christen vorbereitet werden müssen. Die Behörde forderte ihn auf, das Kruzifix wieder in seinem Klassenzimmer anzubringen. Diesem Diktat widersetzte er sich. Umgehend erhielt er die Quittung in Form einer fristlosen Kündigung.
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13 Cyberbullying
14 Cyberbullying Mit den aus dem Englischen kommenden Begriffen Cyber-Mobbing, auch Internet-Mobbing, Cyber-Bullying sowie Cyber-Stalking werden verschiedene Formen der Diffamierung, Belästigung, Bedrängung und Nötigung anderer Menschen oder Firmen mit Hilfe elektronischer Kommunikationsmittel über das Internet, in Chatrooms, beim Instant Messaging und/oder auch mittels Mobiltelefonen bezeichnet. Dazu gehört auch der Diebstahl von (virtuellen) Identitäten, um in fremden Namen Beleidigungen auszustoßen oder Geschäfte zu tätigen usw. Quelle: Wikipedia
15 Cyberbullying Hose runter Bushaltestelle
16 Cyberbullying Hose runter Schulzimmer
17 Cyberbullying und die Reaktion!
18 Sexting «Ich zeig dir meins, dann zeigst du mir deins» Version Web 2.0
19 Pornografie Art. 197 StGB Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1, die sexuelle Handlungen mit Kindern oder Tieren oder sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt. Die Gegenstände werden eingezogen. Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Ziffern 1 3 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben.
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21 Standesregel Nr. 1 LCH Erfüllung des Bildungsauftrags Die Lehrperson sorgt für eine ausgewogene Förderung der Lernenden zur Sachkompetenz, Selbstverantwortung und Gemeinschaftsfähigkeit gemäss den Bildungsansprüchen des Lehrplans.
22 Der Fall Flurina Facebook-Lehrer spioniert Schüler Ein selbständiger Pädagoge hat auf Facebook unter anderem unter dem Pseudonym Flurina rund 200 Oberstufenschüler aus Amden und Eschenbach (Kt. St. Gallen) kontaktiert. Er gab sich als 16-jähriges Mädchen aus, das bald in die Region ziehe. So befragte er die Jugendlichen zum Unterricht sowie zu ihrem Drogenkonsum und schaute ihre offenherzigen Bilder an. Anschliessend wurden seine Recherchen gesammelten Postings und Bilder auf Facebook in der Klasse gezeigt und diskutiert. Die Schulleitung wusste Bescheid, der Schulrat von Eschenbach jedoch nicht. (Südostschweiz am Sonntag, 12. Juni 2011)
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24 Persönliche Freiheit Art. 10 BV physische Freiheit Freiheit über den eigenen Körper psychische Integrität Elementare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung
25 physische Freiheit körperliche Integrität verletzt durch jeden Eingriff in den Körper ohne Einwilligung Probleme: - Schularztuntersuch / Arztwahl - Filme Verboten: - körperliche Züchtigung Bewerbungsfreiheit Schutz vor ungerechtfertigtem Freiheitsentzug Probleme: - obligatorische Schullager Verboten: - Einsperren von Schülern als Strafe
26 psychische Integrität freie Entfaltung Persönlichkeit Schutzobjekt ist die gereifte Persönlichkeit, nicht aber die Persönlichkeitswerdung Probleme: - Gehorsampflicht - Kleider- und Schminkvorschriften - Haartracht - Rauchen / Alkohol Geheimsphäre Probleme: - Verpflichtung des Schülers, seine persönliche Meinung zu äussern - Aufsatzthemen - Nackt-Duschzwang - Schulpsychologischer Untersuch Verboten: - Verletzung Briefgeheimnis
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28 Standesregel Nr. 8 LCH Einhalten von Vorschriften Die Lehrperson handelt nach den gesetzlichen Vorschriften und setzt sich nötigenfalls für deren Veränderung und Anpassung ein.
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31 Absoluter Schutz des Wesenskerns Eingriffe in die persönliche Freiheit sind grundsätzlich nur zulässig, wenn sie das Grundrecht weder völlig unterdrücken noch eines Gehalts als fundamentaler Institution unserer Rechtsordnung entleeren. (BGE 90 I 29)
32 Kleidervorschriften Grundsatz Für die Kleidung sind die Schülerinnen und Schüler selbst und die Eltern verantwortlich. Kleidervorschriften verletzen unter Umständen die persönliche Freiheit. Kein Weisungsrecht der Schüler über: - Kleidung - Schminke - Haartracht
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34 Ausnahmen: Erlaubte Weisungen in Bezug auf Kleidung / Schminke / Haartracht durch Lehrperson hygienische Gründe Weisungen bez. Sauberkeit: - Waschen - Zähneputzen Kleidervorschriften im Turnunterricht: - T-Shirt + Turnschuhe Weisung, Schulzimmer in Finken zu betreten Störung des Unterrichts Schmuck: - rasselnde Armspangen Unterlassung von zu starkem Parfümierens Gewaltverherrlichende oder rassistische Kleidung Schutz vor Verletzungen Schmuck im Turnunterricht spitze Gegenstände als Schmuck
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36 Freeriding in den Abgrund Eine Gruppe mit sehr guten Snowboardfahrern darf auf Anordnung des Leiterteams am Nachmittag des vierten Lagertages frei fahren. Mit ihnen wird vereinbart, dass sie sich um Uhr in der Talstation einfinden. Am Mittag bekamen die 14-jährigen Jugendlichen die Instruktion, dass sie mindestens zu fünft unterwegs sein müssen und keine gesperrten Pisten befahren dürfen. Weiter wurde darauf geachtet, dass immer zwei Handys vorhanden sind und sie erhielten Notfallnummern. Bei schönstem Sonnenschein aber anspruchsvollen Schneeverhältnissen können Schülerinnen und Schüler schon einmal übermütig werden. Trotz deutlichen Markierungen und Verbot fährt die Gruppe abseits der gesicherten Piste einen Tiefschneehang hinunter und löst ein 80 Meter breites Schneebrett aus. Sie werden von den Schneemassen bis zu 150 Meter weit mitgerissen und verschüttet. Drei Schülerinnen können sofort geborgen werden. Sie sind nur leicht verletzt. Doch für zwei kommt jede Hilfe zu spät. Sie sind unter 6 Metern dickem Schnee verborgen und die Rettungsgruppe findet sie erst drei Stunden später unter der hart gepressten Schicht. Die Vermissten tragen keine Lawinensuchgeräte. Die Lehrpersonen halten sich auf der Sonnentrasse beim Apéro auf.
37 Garantenstellung - Obhutspflicht Garantenstellung Eine Lehrperson kann nur aufgrund von Gesetz oder einer freiwilligen Übernahme einer Pflicht rechtlich haftbar gemacht werden. Obhutspflicht Lehrpersonen sind im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit verantwortlich für die Unversehrtheit der ihnen anvertrauten Schüler/innen (physisch und psychisch) Lehr- und Erziehungspflicht der Lehrperson Recht/Pflicht der Schüler/innen auf Schulbesuch Die Haftpflicht kann nicht delegiert werden!
38 Verantwortlichkeit Strafrechtliche Vermögensrechtliche Disziplinarische Eröffnung eines Strafverfahrens z. B. Körperverletzung - Art. 122/123 StGB Schäden, die durch amtliche Tätigkeit widerrechtlich verursacht wurden Schuldhafte Verletzung der Amtsoder Dienstpflicht Ziel: Wiedergutmachung durch Sühne (Strafe) Ziel: Wiedergutmachung des Schadens und Leistung von Genugtuung durch Staat Ziel: ordnungsgemässer Gang der Verwaltung sichern Vertrauen in das Staatspersonal erhalten
39 Typische Merkmale der vermögensrechtlichen Haftung 1) Ausschluss der Haftung der Lehrperson Geschädigter kann und darf sich nur an das Gemeinwesen halten. Die Lehrperson kann nicht belangt werden. 2) Kausalhaftung 3) Rückgriff Gemeinwesen kann auf Lehrperson Rückgriff nehmen bei a) Vorsatz b) Grobfahrlässigkeit
40 Gesetz über die Staatshaftung (SHG) Grundsatz, Art. 3 SHG Die Gemeinwesen haften für Schaden, der Dritten durch ihre Organe und in ihrem Dienst stehende Personen bei der Ausübung dienstlicher Tätigkeiten widerrechtlich zufügen. Ausschluss des direkten Klagerechts, Art. 10 Das direkte Klagerecht der oder des geschädigten Dritten gegen die fehlbaren Organe und Personen ist ausgeschlossen.
41 Voraussetzung der Verantwortlichkeit des Kantons Tatbestand 1) Schaden 2) Ausüben dienstlicher Verrichtung / hoheitlicher Tätigkeit 3) Widerrechtlichkeit 4) Adäquater Kausalzusammensetzung Rechtsfolge Haftung des Kantons
42 Vermögensrechtliche Haftung = Kausalhaftung Schaden -Personenschaden -Sachschaden -Vermögenseinbusse / entgangener Gewinn -sonstiger Schaden Ausübung amtlicher Verrichtung / hoheitlicher Tätigkeit schädigende Haltung muss in einem unmittelbaren rechtlichen, funktionellen Zusammenhang mit dem Tätigkeitsbereich der Lehrperson stehen Berufsauftrag der Lehrperson Widerrechtlichkeit - Verstoss gegen Gebote oder Verbote der Rechtsordnung, die dem Schutz des verletzten Rechtsgutes dienen - Verletzung der körperlichen Integrität des Menschen, Ehre, Vermögen
43 Adäquater Kausalzusammenhang Haftungsbegründen ist die Ursache (Schwimmen im Fluss), die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken (Tod), so dass der Eintritt des Erfolges (fahrlässige Tötung) durch die fragliche Ursache (Unterlassung der Aufsicht) begünstigt erscheint. Entlastungsgründe: - Höhere Gewalt - Selbstverschulden des Geschädigten - Drittverschulden Haftung des Gemeinwesens Das Gemeinwesen haftet selbst dann, wenn seine Behörden, Beamten und Angestellten kein Verschulden trifft!
44 Rückgriff/Regress Schädigung des Gemeinwesens, Art. 11 SHG Die Organe und die im Dienste der Gemeinwesen stehenden Personen sind diesen für den Schaden haftbar, den sie bei der Ausübung dienstlicher Tätigkeiten durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht verursachen. Reduktion der Ersatzforderung/Verzicht, Art. 13 SHG Die Ersatzforderung kann reduziert oder es kann ganz auf sie verzichtet werden, wenn die oder der Haftpflichtige durch den Ersatz des gesamten Schadens in eine Notlage geraten würde.
45 Rückgriff / Regress auf Lehrpersonen Tatbestand 1) Kanton zahlt dem Geschädigten: - Schadensersatz - Genugtuung 2) Lehrperson verletzt Dienst- oder Amtspflicht: - vorsätzlich (Wissen und Willen) - grobfahrlässig (Übersehen aller roten Ampeln) Rechtsfolge Haftung der Lehrperson: Lehrperson muss Schaden und Genugtuung aus eigenem Vermögen decken!!!
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47 Beiträge der Erziehungsberechtigten Art. 15 SG Von den Schülerinnen und Schülern beziehungsweise von den Erziehungsberechtigten können angemessene Beiträge erhoben werden, insbesondere für: a) spezielle Schulveranstaltungen; b) besondere Ausbildungsangebote im Bereich der Wahlfächer; c) ausserordentliche Materialkosten; d) Schulreisen, Exkursionen sowie Klassenlager; e) Verpflegungs- und Betreuungsangebote für weiter gehende Tagesstrukturen.
48 Stellung der Lehrperson im Schullager Schule Lager Erziehungsgewalt Eltern Erziehungsgewalt Lehrperson Erweiterte Weisungsgewalt Nachtruhe Kleidervorschriften Fürsorgepflicht Achtung auf Gesundheit Erweiterte Haftung (Kausalhaftung) Sachschäden
49 Der Joint Eine Lehrperson erwischt zwei Knaben, wie sie hinter dem Lagerhaus einen Joint rauchen. Unverzüglich werden die Eltern informiert und gebeten, die Jugendlichen noch am selben Tag am Lagerort in Empfang zu nehmen. Diese weigern sich, ihren 13-jährigen Nachwuchs abzuholen. In der Folge werden die Schüler von einem Leiter per Zug nach Hause begleitet.
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51 Mit Sandalen auf das Jakobshorn Das Untergymnasium plant ihre Schulreise auf das Jakobshorn. Der Lehrer informiert die Schüler mündlich und deren Eltern schriftlich über den Ablauf der Schulreise. Unter anderem weist er darauf hin, dass für die Wanderung gute Wander-, zumindest Trekkingschuhe notwendig sind. Am Reisetag erscheinen Melanie und Luzia in Stoffturnschuhen respektive mit Sandalen. Den beiden Mädchen verweigert der Lehrer die Teilnahme an der Schulreise wegen mangelhafter Ausrüstung. Er schickt sie zurück an die Schule in den Unterricht.
52 Der Waldbrand Eine Oberstufenklasse verbringt im Sommer eine Lagerwoche in den Bergen. Die Jugendlichen stellen unter fachkundiger Anleitung Wege in Stand und pflanzen Sträucher im Rahmen eines Bergwaldprojektes. Ein 15-Jähriger Schüler löst aus Unachtsamkeit einen Waldbrand aus. Er hatte sich von der Gruppe für kurze Zeit etwas entfernt und spielte mit einem Feuerzeug, dabei setzte er den trockenen Waldboden in Brand. Der Schaden beträgt mehr als eine halbe Million Franken.
53 Schadenhaftung Schülerinnen und Schüler Schaden ausserhalb Schulzeit Schaden während Schulzeit Grundsatz urteilsfähige Kinder werden aus unerlaubter Handlung schadensersatzpflichtig evtl. Haftung der Eltern bei mangelnder Sorgfalt in Bezug auf Beaufsichtigung / Instruktion keine Haftung der Eltern Staat übernimmt Beaufsichtigung durch Lehrperson
54 Haftung der Schule Fall 1 Schüler erleidet Körperschaden -Armbruch -Bänderzerrung Fall 2 Schüler erleidet Sachschaden -Eigentumsverlust -defektes Fahrrad primär Haftung der Unfallversicherung primär Haftung des Staates (Schule) sekundär Haftung der Schule (Staat) Rückgriff auf Lehrperson möglich Rückgriff auf Lehrperson bei Grobfahrlässigkeit oder Vorsatz
55 Haftung der Schule Fall 3 Schüler erleidet Schaden durch Mangel am Schulbau -Verletzung wegen zu steiler Treppe Fall 4 Schüler erleidet Schaden durch schuldhafte Sorgfaltspflichtverletzung Lehrperson Schule haftet als Werkeigentümer primär Haftung des Staates (Schule) Rückgriff auf Lehrperson bei Grobfahrlässigkeit oder Vorsatz
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