Rechtsfragen im Schulalltag. Input-Referat PH Bern 2. November 2016
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- Leopold Schulze
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1 Rechtsfragen im Schulalltag Input-Referat PH Bern 2. November 2016
2 Unterlagen
3 Themen Streit um einen Handschlag wieviel Religion verträgt die Schule? Methodenfreiheit welche Bedeutung hat sie in der Praxis Datenschutz in der Schule Auskünfte gegenüber Eltern und Erziehungsberechtigten Meine erste Stelle auf was muss ich achten?
4 Ziele Die Teilnehmenden sind sich bewusst, dass rechtliche Fragen im Schulalltag von Relevanz sind Sie wissen Bescheid über Ihre Rechte bei einer Anstellung Sie erhalten Einblick in die Verantwortlichkeit von Lehrpersonen Sie kennen ihre besondere Stellung in einem Schullager Sie kennen die Rechte und Pflichten von Eltern und Erziehungsberechtigten. Sie können rollen- und situationsadäquat handeln
5 Der verweigerte Handschlag Kann eine Schule zwei Jungen zwingen, ihrer Lehrerin die Hand zu geben, auch wenn sie es aus religiösen Gründen nicht möchten?
6 Art. 15 BV Glaubens- und Gewissensfreiheit 1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet. 2 Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen. 3 Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören und religiösem Unterricht zu folgen. 4 Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen.
7 Glaubens- und Gewissensfreiheit Art. 15 BV Religionsfreiheit Jedes Individuum kann in Selbstverantwortung ohne staatliche Einmischung über religiöse Fragen entscheiden Glaubens- und Gewissensfreiheit Recht des Einzelnen, in seiner religiösen Überzeugung und in deren Verbreitung nicht durch staatliche Vorschriften eingeschränkt zu werden Religiöse Erziehung Art. 303 ZGB ¹ Über die religiöse Erziehung verfügen die Eltern. Ein Vertrag, der diese Befugnis beschränkt, ist ungültig. ² Hat ein Kind das sechzehnte Altersjahr zurückgelegt, so entscheidet es selbstständig über sein religiöses Bekenntnis.
8 Recht auf Äusserung religiöser Überzeugungen Religions- Mündigkeit mit 16 Jahren Unabhängigkeit staatlichen Rechts von religiösen Vorschriften Teilgehalt Glaubens- und Gewissensfreiheit kein obligatorischer Religionsunterricht an öffentlichen Schulen keine Rechtsnachteile wegen Glaubensansichten
9 Grundrechte der BV mit Einfluss auf die Schule Achtung und Schutz der Menschenwürde Art. 7 Schutz der Privatsphäre Art. 13 Recht auf Leben und persönliche Freiheit Art. 10 Rechtsgleichheit Schutz vor Diskriminierung Gleichstellung Mann und Frau Art. 8 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben Art. 9 Eigentumsgarantie Art. 26 Schule Anspruch auf Grundschulunterricht Art. 19 Glaubens- und Gewissensfreiheit Art. 15 Meinungs- und Informationsfreiheit Art. 16 Sprachenfreiheit Art. 18 Verfahrensgarantie Art. 29
10 Prinzipien des Rechtsstaates mit Einfluss auf die Schule Wahrung der Rechtsgleichheit Gewährleistung der Grundrechte Garantie auf unabhängigen und unparteiischen Richter Einhaltung der Gewaltenteilung (check and balance) Beachtung der Gesetzmässigkeit (Legalitätsprinzip) Schule Handeln nach Treu und Glauben (Vertrauensprinzip) Handeln im öffentlichen Interesse Gebot der Verhältnismässigkeit
11 Schulartikel in der Bundesverfassung Art. 19 BV Anspruch auf Grundschulunterricht Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.
12 Schulartikel in der Bundesverfassung Art. 62 BV Schulwesen 1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig. 2 Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offen steht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich. 3 Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr. 4 Kommt auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung des Schulwesens im Bereich des Schuleintrittsalters und der Schulpflicht, der Dauer und Ziele der Bildungsstufen und von deren Übergängen sowie der Anerkennung von Abschlüssen zustande, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften.
13 Grenzen der Freiheitsrechte «Jedes Freiheitsrecht findet seine Grenzen an der Freiheit des Nächsten» Der Staat schränkt zum Schutze des Nächsten die Freiheitsrechte ein und zwar durch ein Gesetz im formellen Sinn.
14 Einschränkung von Grundrechten, Art. 36 BV 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. 2 Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. 3 Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. 4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
15 Kerngehalt der Grundrechte: Kerngehalt der Freiheitsrechte als absolute Grenze Beispiel: Ein totales Verbot, die eigene Religion auszuüben, verletzt die Glaubensund Gewissensfreiheit als auch das Recht auf persönliche Freiheit.
16 Durchbruch der Rechtsstaatsprinzipien im Schulalltag Grundrecht der persönlichen Freiheit Meinungsäusserungsfreiheit (Gespräch mit Banknachbarn) Prinzip der Gewaltenteilung Eigentumsgarantie VS. VS. VS. VS. Schulpflicht / Stundenplan Schweigen während Ausführungen der Lehrperson Lehrperson ordnet Hausaufgaben an, kontrolliert diese, verhängt Sanktionen bei Nichterledigung und vollzieht Strafe Wegnahme von Gegenständen - Smartphone - MP3-Player - Game Boy - Fussballbilder
17 Keine unbeschränkte Geltung der Freiheitsrechte 1. Einschränkungen durch Gesetze Volksschulgesetz Strafgesetz 2. Verkürzte Geltung der Freiheitsrechte für: Ausländer Niederlassung Wahl- und Stimmrecht Unmündige kein Recht auf Ehe Personen in einem Sonderstatusverhältnis Angehörige der Armee Anstaltsbenützer (z.b. Insassen von Strafanstalten und Schüler)
18 Sonderstatusverhältnis: Ein Sonderstatusverhältnis liegt vor, wenn eine Person in einer engeren Rechtsbeziehung zum Staat steht als die übrigen Menschen und sich daraus für sie besondere Pflichten und Einschränkungen der Freiheitsrechte ergeben.
19 Freiheits- und Elternrechte Art. 4 VSG Bern Die öffentliche Volksschule ist konfessionell neutral. Sie darf die Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie die im Zivilgesetzbuch geordneten Elternrechte nicht beeinträchtigen.
20 Aufgabe der Volksschule Art. 2 VSG Bern 1 Die Volksschule unterstützt die Familie in der Erziehung der Kinder. 2 Sie trägt, ausgehend von der christlich-abendländischen und demokratischen Überlieferung, zur harmonischen Entwicklung der Fähigkeiten der jungen Menschen bei. 3 Sie fördert das physische, psychische und soziale Wohlbefinden der Schülerinnen und Schüler und schützt ihre seelisch-geistige und körperliche Integrität. Sie sorgt für ein Klima von Achtung und Vertrauen. 4 Sie weckt in ihnen den Willen zur Toleranz und zu verantwortungsbewusstem Handeln gegenüber Mitmenschen und Umwelt sowie das Verständnis für andere Sprachen und Kulturen. 5 Die Volksschule vermittelt jene Kenntnisse und Fertigkeiten, welche die Grundlage für die berufliche Ausbildung, für den Besuch weiterführender Schulen und für das lebenslange Lernen darstellen.
21 Rechtsabklärung Handschlag Mit der vorliegenden Beschränkung der Glaubens- und Gewissensfreiheit wird der muslimische Glauben nicht in seinen zentralen Teilen berührt, weshalb der Eingriff verhältnismässig ist. Die öffentlichen Interessen überwiegen die privaten Interessen der betroffenen Schüler erheblich. Der Eingriff in die Glaubens- und Gewissenfreiheit ist damit zulässig. Sofern der Handschlag eingefordert wird, haben die beiden Schüler allen Lehrpersonen, auch den weiblichen, die Hand zu schütteln.
22 Schwimmunterricht hat Vorrang gegenüber religiöser Pflichten Der Stadtschulrat von Schaffhausen lehnte das Dispensationsgesuch zweier muslimischer Knaben vom gemischt-geschlechtlichen Schwimmunterricht ab. Begründet wurde das Gesuch damit, dass die beiden Schüler beim Schwimmunterricht gezwungen wären, bestimmte Teile des weiblichen Körpers im Bereich vom Bauchnabel bis zu den Knien zu sehen. Es existiert kein Anspruch mehr auf Dispensation vom gemischt-geschlechtlichen Schwimmen aus religiösen Gründen! (Bundesgerichtsentscheid: BGE 2C 149/2008 vom )
23 Literaturtipp Schulthess Verlag ISBN/ISSN Preis Fr
24 Kantonsschule Sargans Akt 3 «Die Eltern und Lernenden» Welche Rechte haben die Kinder und Eltern in Bezug auf das Thema Unterrichtsniveau?
25 Erziehung Art. 302 ZGB 1 Die Eltern haben das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen. 2 Sie haben dem Kind, insbesondere auch dem körperlich oder geistig gebrechlichen, eine angemessene, seinen Fähigkeiten und Neigungen soweit möglich entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung zu verschaffen. 3 Zu diesem Zweck sollen sie in geeigneter Weise mit der Schule und, wo es die Umstände erfordern, mit der öffentlichen und gemeinnützigen Jugendhilfe zusammenarbeiten.
26 Erziehung Schule Eltern Im Bereich der Erziehung und der Weltanschauung müssen Schule und Eltern zusammenarbeiten zum Wohl des Kindes. Die Bildung der Persönlichkeit des Kindes lässt sich nicht in einzelne Kompetenzen zerlegen. Diese sind in einem sinnvoll aufeinander bezogenen Zusammenwirken zu erfüllen. Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule Erziehungspflicht und -recht der Eltern
27 Zusammenarbeit Elternmitsprache, Art 31 VSG Grundsatz Schulkommission, Schulleitung, Lehrerschaft und Eltern sind gegenseitig zur Zusammenarbeit verpflichtet. Mitwirkungsrechte Informationsrechte Auskunftsrechte Besuchsrecht Weltanschaulicher Unterricht Anspruch auf rechtliches Gehör Rekurs-Recht Mitwirkungspflichten Verantwortung für Schulbesuch Befolgung von Anordnungen
28 Schule Eltern eine Zwangspartnerschaft Es ist das Recht von Eltern, auf einen unbefriedigenden Zustand an der Schule aufmerksam zu machen und es gehört zur Pflicht der Schulführung, einen Sachverhalt im Detail zu klären.
29 Standesregel Nr. 6 LCH Zusammenarbeit mit den Partnern Die Lehrperson arbeitet mit Erziehungsberechtigten, Spezialdiensten, Behörden und anderen an der Schule Beteiligten zusammen.
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31 «Der Rosenkrieg» Anfangs Schuljahr bittet ein geschiedener, nicht sorgeberechtigter Vater die Lehrperson/Schulpsychologin, ihn über die Entwicklungen seines Kindes jeweils auch zu orientieren. Muss die Lehrperson ihn an folgende Anlässe auch einladen? a) an einen Elternabend über das bevorstehende Klassenlager b) an ein Elterngespräch, da die Promotion des Kindes gefährdet ist c) an ein normales halbjährlich stattfindendes Elterngespräch
32 Art. 275a ZGB Information und Auskunft 1 Eltern ohne elterliche Sorge sollen über besondere Ereignisse im Leben des Kindes benachrichtigt und vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind, angehört werden. 2 Sie können bei Drittpersonen, die an der Betreuung des Kindes beteiligt sind, wie namentlich bei Lehrkräften, Ärztinnen und Ärzten, in gleicher Weise wie der Inhaber der elterlichen Sorge Auskünfte über den Zustand und die Entwicklung des Kindes einholen. 3 Die Bestimmungen über die Schranken des persönlichen Verkehrs und die Zuständigkeit gelten sinngemäss.
33 Der Schlittel-Unfall Ein Schulausflug auf die Lenzerheide endete für Laura aus Dietikon ZH im Spital. Beim Schlitteln verletzte sich die 14-Jährige am Montag schwer. Nach dem Unfall ihrer Tochter fordern die Eltern nun eine Helmpflicht. Quelle: blick.ch
34 Garantenstellung Obhutspflicht Garantenstellung Eine Lehrperson kann nur aufgrund von Gesetz oder einer freiwilligen Übernahme einer Pflicht rechtlich haftbar gemacht werden. Obhutspflicht Lehrpersonen sind im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit verantwortlich für die Unversehrtheit der ihnen anvertrauten Schüler/innen (physisch und psychisch) Lehr- und Erziehungspflicht der Lehrperson Recht/Pflicht der Schüler/innen auf Schulbesuch Die Haftpflicht kann nicht delegiert werden!
35 Verantwortlichkeit Strafrechtliche Vermögensrechtliche Disziplinarische Eröffnung eines Strafverfahrens z.b. Körperverletzung - Art. 122/123 StGB Schäden, die durch amtliche Tätigkeit widerrechtlich verursacht wurden schuldhafte Verletzung der Amtsoder Dienstpflicht Ziel: Wiedergutmachung durch Sühne (Strafe) Ziel: Wiedergutmachung des Schadens und Leistung von Genugtuung durch Staat Ziel: ordnungsgemässer Gang der Verwaltung sichern Vertrauen in das Staatspersonal erhalten
36 Arten von Risiken 1. erlaubtes Risiko allgemeines Lebensrisiko z.b. Verstauchung im Turnunterricht 2. sozial nützliches Risiko Wert des sozialen Nutzens übersteigt den Gefahrendwert des potenziellen Risikos z. B. Ertrinken kann durch Schwimmkenntnisse verhindert werden. 3. sozial übliches Risiko Risiko wird auf breiter Ebene akzeptiert hat aber kaum gesellschaftlichen Nutzen z.b. Skifahren
37 Das erlaubte Risiko Kriterien des Bundesgericht bei Sorgfaltspflichtverletzung bei Unfällen - voraussehbar - vermeidbar - erlaubtes Risiko
38 Planung von Aktivitäten 1. Ist das in Kauf genommene Risiko gerechtfertigt? 2. Wurde das kleinste Risiko gewählt? 3. Ist es ein erlaubtes Risiko?
39 Urteilsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen Urteilsfähigkeit Art. 16 ZGB Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, die nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. Selbstverschulden: «Schülerinnen und Schüler müssen ein so aussergewöhnliches Verhalten an den Tag legen, dass damit nach allgemeiner Lebenserfahrung schlichtweg nicht hätte gerechnet werden müssen.»
40 Urteilsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen bis 7 Jahre nicht verschuldensfähig 7 bis 8 Jahre Urteilsfähigkeit in Alltagssituationen 8 bis 14 Jahre Kinder erkennen Konsequenzen des eigenen Handelns ab 14 Jahre weitgehende Gleichstellung mit Erwachsenen
41 Urteilsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen Faustregel: Auf Gefahren, Risiken und Konsequenzen ist vorgängig aufmerksam zu machen. Ein angemessenes Verhalten wird eingefordert. Die Sanktionen bei Fehlverhalten sind vorgängig bekannt. Kontrollieren und Verwarnungen aussprechen. Bei Verstössen eingreifen und je nach Schwere die Sanktion durchsetzen.
42 Rechtsgrundlagen: Personalgesetz (PG) Grundsatz, Art. 100 Staatshaftung 1 Der Kanton haftet für den Schaden, den die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die nebenamtlich Tätigen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zugefügt haben. 3 Für Verletzungen der körperlichen Integrität und schwere Persönlichkeitsverletzungen haben die Geschädigten Anspruch auf eine angemessene Genugtuung.
43 Voraussetzung der Verantwortlichkeit des Kantons Tatbestand 1) Schaden 2) Ausüben dienstlicher Verrichtung / hoheitlicher Tätigkeit 3) Widerrechtlichkeit 4) Adäquater Kausalzusammenhang Rechtsfolge Haftung des Kantons
44 Vermögensrechtliche Haftung = Kausalhaftung Schaden - Personenschaden - Sachschaden - Vermögenseinbusse / entgangener Gewinn - sonstiger Schaden Ausübung amtlicher Verrichtung / hoheitlicher Tätigkeit schädigende Haltung steht im Zusammen mit der Erfüllung des Berufsauftrag der Lehrperson Widerrechtlichkeit - Verstoss gegen Gebote oder Verbote der Rechtsordnung - Verletzung der körperlichen Integrität des Menschen, Ehre, Vermögen
45 Adäquater Kausalzusammenhang Haftungsbegründend ist die Ursache (Schlitteln auf Skipiste), die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken (Unfall), so dass der Eintritt des Erfolges (Körperverletzung) durch die fragliche Ursache (verlassen der Schlittel-Piste) begünstigt erscheint. Entlastungsgründe: - Höhere Gewalt - Selbstverschulden des Geschädigten - Drittverschulden Haftung des Kantons/Gemeinde Der Kanton/die Gemeinde haftet selbst dann, wenn seine Behörden, Beamten und Angestellten kein Verschulden trifft!
46 Rückgriff auf Lehrpersonen, Art. 102 PG Tatbestand 1) Kanton zahlt dem Geschädigten: - Schadensersatz - Genugtuung 2) Lehrperson verletzt Dienst- oder Amtspflicht: - vorsätzlich (Wissen und Willen) - grobfahrlässig (Übersehen aller roten Ampeln) Rechtsfolge Haftung der Lehrperson: Lehrperson muss Schaden und Genugtuung aus eigenem Vermögen decken!!!
47 Die Pause auch für Lehrpersonen Während der Pause bin ich noch im Schwimmunterricht. Darf ich anschliessend eine Pause machen und Kinder unbeaufsichtigt spielen lassen?
48 Die Pausenaufsicht Wie wird eine Pausenaufsicht korrekt durchgeführt? Welche Bedingungen müssen erfüllt sein? a) Darf eine Lehrperson den Pausenplatz vorzeitig verlassen, damit sie vor Schulbeginn noch einen Espresso trinken kann? b) Muss eine Lehrperson das gesamte Pausenareal überblicken und kontrollieren? c) Darf eine Lehrperson ihre Pausenaufsicht dem Hauswart übertragen?
49 Die korrekte Pausenaufsicht aktiv kontinuierlich präventiv
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51 Stellung der Lehrperson im Schullager Schule Lager Erziehungsgewalt Eltern Erziehungsgewalt Lehrperson Erweiterte Weisungsgewalt Nachtruhe Kleidervorschriften Fürsorgepflicht Achtung auf Gesundheit Erweiterte Haftung (Kausalhaftung) Sachschäden
52 «Bachblüten im Unterricht»
53 Der Bachblütenfall Eine Primarlehrperson verabreichte ihren Schülern vereinzelt Bachblütentropfen, wenn diese über Kopfweh klagten oder sie gar unruhig waren. Eltern haben in der Folge eine Aufsichtsanzeige bei der Schulbehörde eingereicht und begründeten diese damit, dass es einer Lehrperson nicht erlaubt sei, Medikamente abzugeben. Wie sähe der Fall aus bei einem Kind, das einen unerwarteten Insulin- Schock bekommt?
54 Medikamentenabgabe Schule Grundsatz Keine Medikamentenabgabe Ausnahmen Notfälle chronische Erkrankungen
55 Medikamenten Abgabe chronische Erkrankung Tabletten Einnahme in Verantwortung der Schüler Erinnerung im Einzelfall auf Wunsch der Erziehungsberechtigten Injektionen Keine Spritzen durch Lehrpersonen Keine Rechtspflicht Mithilfe bei Dosierung
56 Medikamentenabgabe Notfall Notfall Gebot zum Handlen «Obhutspflicht aus Garantenstellung» Erste Hilfe durch Lehrpersonen Keine Medikamentenabgabe Notarzt
57 Sonderfälle Lager / Exkursionen Vor dem Lager Abklärung inwieweit medizinische Massnahmen zu ergreifen sind. Im Lager Medikamente «Erinnerung» durch Lehrpersonen Begleitung durch Erziehungsberechtigte, wenn Schüler nicht in der Lage ist, sich selbst mit Medikamenten und Spritzen zu versorgen.
58 Der klassische Schulpranger
59 Der digitale Pranger
60 «Das Ampelsystem» In einem unserer Kindergärten unterrichtet seit August eine junge Kindergärtnerin welche zur Bewertung von Verhalten und Leistungen der Kinder als Anreizsystem und nicht als «Schulpranger» das Ampelsystem einsetzt (ob dieses System von weiteren Lehrpersonen eingesetzt wird entzieht sich meiner Kenntnis). Dieses Ampelsystem wird den Studentinnen der PH während des Studiums als mögliches Instrument vermittelt. Auf der Ampel werden anstelle der Namen der Kinder deren Tiersymbole dargestellt, die während des Schuljahres im Sinne eines persönlichen Pseudonyms in unterschiedlichen Schulsituationen zur Anwendung kommen. (Anfrage einer Schule)
61 «Das Ampelsystem» 1. Wie beurteilen Sie das Ampelsystem aus pädagogischer Sicht? 2. Erkennen Sie mögliche Fallstricke? 3. Dürfen die Eltern die Abschaffung des Ampelsystems verlangen? 4. Welche pädagogischen Alternativen gibt es zu einem visualisierten «Anreizsystem»?
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66 «Die unentschuldigte Absenz»
67 «Die unentschuldigte Absenz der Entscheid» Die Schulleitung könne als vorgesetzte Instanz betriebliche Dienstanweisungen erteilen, solange sie nicht in grundlegende Rechte oder Pflichten des Lehrers eingreift, so die Argumentation des Gerichtes. Dies sei nicht anfechtbar. Laut dem vorsitzenden Richter ist die Absenzen-Kontrolle nach dem Gesetz keine ausschliessliche Kompetenz des Lehrers. In solchen Fällen könnten Unterstellte aber nicht Anweisungen vorgesetzter Stellen anfechten, sonst würde die Verwaltung lahmgelegt. Urteil Verwaltungsgericht Baselland, 29. Juni 2016
68
69 Arbeitgeber in der Schule Schulbehörde Arbeitgeber Die Schulbehörde ist das Führungsorgan der Schule Anspruch auf Arbeitsleistung Direktionsrecht Schulleitung leitender Angestellter Die Schulleitung leitet die unterstellte betriebliche SE Delegation Kompetenzen Führungsaufgaben
70 Rechtsstellung Schulleitung Führungsfunktionen Pädagogik Personal Administration Organisation Finanzen Pflichten Schutz der Persönlichkeit Fürsorgepflicht Datenschutz Zeugnispflicht
71
72 Rechtsstellung Lehrpersonen Rechte Lohn Lohnfortzahlung und Vorsorge Recht auf Erfüllung Berufsauftrag Förderung Weiterbildung Schutz der Persönlichkeit Pflichten persönliche Erfüllung Berufsauftrag (Arbeitspflicht) Sorgfaltspflicht Treuepflicht Verschwiegenheit Uneigennützigkeit Mitwirkungspflichten
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74 Standesregel Nr. 1 LCH Erfüllung des Bildungsauftrags Die Lehrperson sorgt für eine ausgewogene Förderung der Lernenden zur Sachkompetenz, Selbstverantwortung und Gemeinschaftsfähigkeit gemäss den Bildungsansprüchen des Lehrplans.
75 Standesregel Nr. 2 LCH Professionelle Unterrichtsführung Die Lehrperson schafft Lernsituationen, welche anregen und individuelle Fortschritte auf die Bildungsziele hin möglich machen. Sie begegnet den Lernenden mit positiver Erwartungshaltung.
76 «Methodenfreiheit»
77 «Methodenfreiheit» Rechtsverletzungen der Lehrperson Pflicht zur weltanschaulichen Neutralität der Schule Gefahr der Indoktrination Verstoss gegen Vorbildfunktion Verstoss gegen die Treuepflicht Nicht bewilligte Nebenbeschäftigung
78 Meine erste Stelle
79 Grundsatz: Vorvertragliche Auskunfts- und Mitteilungspflicht Recht zur Notlüge Fragen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang zum Arbeitsplatz und zur zu leistenden Arbeit stehen, müssen wahrheitsgetreu beantwortet werden. Weiter besteht eine Pflicht, alles zu offenbaren, was den Bewerber zur Übernahme der Stelle als absolut ungeeignet erscheinen lässt.
80 Zulässige Fragen Ausbildung Berufsweg Generell zulässige Fragen Qualifikationen Krankheiten
81 Unzulässige Fragen Schwangerschaft (Gleichstellungsgesetz) Lebenspartner sexuelle Ausrichtung Unzulässige Fragen Religion Gewerkschafts- und Vereinszugehörigkeit Weltanschauung und politische Einstellung Behinderung Notwehrrecht auf Notlüge bei unzulässigen Fragen!
82 Auskunfts- und Mitteilungspflicht bei Straftaten Vorstrafen: 1) Eintrag zentrales Strafregister 2) Bezug zur Anstellung Auskunft Auskunftspflicht wenn die Stelle absolute Integrität erfordert Laufendes Strafverfahren: Ja Nein Strafverfahren hat Einfluss auf die Stelle als LP, SSA, SL Unschuldsvermutung Kein Zusammenhang mit der Stelle
83 Rechtsfolgen Grundlagenirrtum Rechtsfolgen Täuschung Vertrag ist für Irrenden / Getäuschten nicht verbindlich.
84 Anstellung Regel: - unbefristet - befristet Ausnahmen: - Stellvertretung - Klassenhilfe - Fachreferenten - Befristung steht fest
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