Tina Borsutzky-Keller Angela Kurzbauer Gunter Wiesinger
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- Hertha Frei
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1 Tina Borsutzky-Keller Angela Kurzbauer Gunter Wiesinger
2 Standort Perchtoldsdorf Brunnergasse 1-9/2/Top Perchtoldsdorf Standort Baden Helenenstraße Baden
3 Anwendung des Rechnungslegungsänderungsgesetzes 2014 (RÄG 2014) erstmals auf Geschäftsjahre, die nach dem beginnen => i.d.r. erstmalig Jahresabschlüsse zum
4 Kleinstkapitalgesellschaft NEU Kleine Kapitalgesellschaft Mittelgroße Kapitalgesellschaft Große Kapitalgesellschaft Bilanzsumme Mio (bisher 4,48 Mio) 20 Mio (bisher 19,25 Mio) > 20 Mio Umsatzerlöse Mio (bisher 9,68 Mio) 40 Mio (bisher 38,5 Mio) > 40 Mio Durchschnittl. Anzahl Arbeitnehmer > 250
5 Vergleichsjahre sind die beiden vorhergehenden Geschäftsjahre (2014 und 2015), mit den neuen Grenzwerten Holding-AGs haben die Schwellenwerte auf konsolidierter oder aggregierter Basis zu ermitteln (d.h. die Werte von Tochtergesellschaften sind einzubeziehen). Investmentunternehmen (Anlage in Finanzinstrumente oder Immobilien) oder Beteiligungsgesellschaften (Beteiligungsverwaltung) können die Vereinfachungen für Kleinstunternehmen nicht in Anspruch nehmen.
6 Erweiterte Definition der Umsatzerlöse: Bisher: nur Erlöse, die aus der Betriebsleistung des jeweiligen Unternehmens entstanden sind Neu: keine Rücksicht darauf, ob Erlöse für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit typisch sind à auch Nebenerlöse und sonstige Dienstleistungen Wechsel zwischen Größenklassen Wechsel, wenn 2 Merkmale an den 2 vorangegangenen Bilanzstichtagen über- bzw. unterschritten wurden Ausnahme: Neu-/Umgründung (relevant sind die Größenmerkmale am 1. Bilanzstichtag nach der Gründung/Umgründung)
7 Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr: bei jedem gesondert ausgewiesenen Forderungsposten in der Bilanz anmerken (inklusive Vorjahresbetrag) Aktive latente Steuern: als eigener Posten nach den Rechnungsabgrenzungsposten ausweisen Verbindlichkeiten: mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr bzw. von mehr als einem Jahr gesondert in der Bilanz angeben Gesamtsumme der Verbindlichkeiten: nach Restlaufzeiten gegliedert in der Bilanz anführen Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren: weiterhin im Anhang anführen
8 Unversteuerte Rücklagen Ausweis entfällt àunversteuerte Rücklagen abzüglich passiver latenter Steuern in die Gewinnrücklagen umgliedern (inkl. Anpassung der Vorjahresposten) Zuschreibungsrücklage gem. 906 Abs. 32 UGB unter den passiven Rechnungsabgrenzungsposten gesondert ausweisen (Stichwort verpflichtende Zuschreibungspflicht ) Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit: wird zu Ergebnis vor Steuern
9 Außerordentliche Erträge und Aufwendungen entfallen und werden durch Erläuterungspflicht im Anhang ersetzt; Anpassung der Vorjahresposten Ergebnis nach Steuern Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag Zwischensumme Ergebnis nach Steuern: nach Abzug der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag: nach Abzug der sonstigen Steuern, soweit nicht in den Posten 1-19 enthalten (in der Praxis kaum von Bedeutung) à regelmäßig ident mit Ergebnis nach Steuern Ende von GuV, wenn Veränderung der Gewinn- und Kapitalrücklagen im Anhang erläutert Anführung des Gewinn- bzw. Verlustvortrages: nicht mehr vorgesehen (ohnehin aus der Bilanz ersichtlich)
10 Firmenwert Zuschreibungspflicht Herstellkosten Disagio Latente Steuern Abzinsung von langfristigen Rückstellungen Verbindlichkeiten
11 Nutzungsdauer verlässliche Schätzung oder linear über 10 Jahre Zuschreibungspflicht Löst Zuschreibungswahlrecht (wenn ein niedrigerer Wertansatz bei der steuerlichen Gewinnermittlung beibehalten werden kann) ab Bisher unterlassene Zuschreibungen auf Grund bereits eingetretener Wertaufholungen: im Geschäftsjahr, das ab dem beginnt, nachholen Zuschreibung: auch für steuerliche Zwecke maßgebend. Zuschreibungsbetrag kann auf Antrag einer steuerlichen Zuschreibungsrücklage zugeführt werden Auflösung insoweit, als eine laufende oder außerordentliche Abschreibung für das betreffende Wirtschaftsgut vorgenommen wird, spätestens jedoch im Zeitpunkt des Ausscheidens Wahlweise: Ausweis der steuerlichen Zuschreibungsrücklage als passiver Rechnungsabgrenzungsposten
12 Aktivierungspflicht für angemessene Anteile der Gemeinkosten bisher: Möglichkeit, nur die Einzelkosten anzusetzen Hat der Herstellungsvorgang bereits in einem Geschäftsjahr vor Anwendung des RÄG 2014 begonnen, hat die Bewertung noch nach 203 UGBaF zu erfolgen. Die unterschiedliche Bewertung ist im Anhang zu erläutern. Fremdkapitalzinsen und Aufwendungen für soziale Einrichtungen etc. Ansatz von Fremdkapitalzinsen und Aufwendungen für soziale Einrichtungen etc.: weiterhin Wahlrecht Bei Aktivierung von Fremdkapitalzinsen à Angabe im Anhang
13 Künftig: verpflichtende Bildung aktiver Rechnungsabgrenzungsposten (wie im Steuerrecht) und Abschreibung über die Laufzeit (gilt jedoch nur für Unterschiedsbeträge ab ; keine Nachholung für Disagiobeträge in Vorjahren) Achtung: Für Geldbeschaffungskosten besteht im Gegensatz zum Steuerrecht weiterhin ein Aktivierungsverbot.
14 Neu: Liability Approach Bisher: GuV-orientierte timing concept à Ablösung durch international üblichen bilanzorientierten Liability Approach Berücksichtigung von Unterschieden zwischen den unternehmensrechtlichen und steuerrechtlichen Wertansätzen (Ausgleich zu einem späteren Zeitpunkt, wobei es unerheblich ist, ob diese ergebniswirksam entstanden sind oder nicht) Aktive latente Steuern Mittelgroße und große Gesellschaften: müssen nunmehr neben den passiven latenten Steuern auch aktive latente Steuern im Jahresabschluss berücksichtigen Kleine Gesellschaften: weiterhin Wahlrecht
15 Ansatzwahlrecht für aktive latente Steuern aus Verlustvorträgen wenn ausreichend passive latente Steuern vorhanden sind oder soweit überzeugende substantielle Hinweise vorliegen, dass ein ausreichend hohes zu versteuerndes Ergebnis in Zukunft erzielt werden kann Kombination mit Ausschüttungssperre Nach Ausschüttung müssen jederzeit auflösbare Rücklagen zuzüglich eines Gewinn-/Verlustvortrages in Höhe des aktivierten Betrages verbleiben. Verteilungswahlrecht über 5 Jahre Veränderung der latenten Steuern in der GuV gesondert unter den "Steuern vom Einkommen und Ertrag" ausweisen
16 Ansatz mit dem Erfüllungsbetrag statt wie bisher mit dem Rückzahlungsbetrag Wert umfasst nunmehr auch Sachleistungs- und Sachwertverpflichtungen und auch künftige Preis- und Kostensteigerungen Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr Abzinsung mit einem marktüblichen Zinssatz (Durchschnittszinssatz der letzten 5 bis maximal 10 Jahre laut dhgb oder der Zinssatz von 3,5% nach 9 Abs. 5 EStG) Verteilung der erstmaligen Zuführung / Auflösung von Rückstellungen Soweit die erstmalige Anwendung der neuen Bestimmungen zu einer Zuführung / Auflösung von Rückstellungen führt, kann dieser Betrag, beginnend mit dem Jahr der erstmaligen Anwendung dieser Bestimmungen, über längstens fünf Jahre gleichmäßig verteilt werden (Beginn ab dem Jahr 2016).
17 Grundsätzlich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen Eine vereinfachte Bewertung der Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellung nach finanzmathematischen Grundsätzen ist jedoch dann weiterhin zulässig, wenn diese Vereinfachung zu einer verlässlichen Annäherung an die Bewertung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen führt Bei der Berechnung sind biometrische Daten (z.b. Lebenserwartung, Invaliditätswahrscheinlichkeiten), Inflationserwartungen, Fluktuations-wahrscheinlichkeiten und Gehaltstrends bzw. Karriereverläufe - getrennt nach Personen oder Personengruppen - zu berücksichtigen Für die Abzinsung ist entweder ein Stichtagszinssatz (derzeit ca 1,3 %) oder alternativ ein gewichteter Durchschnittszinssatz (derzeit rd 3,5 %) bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren zu verwenden, sofern keine erheblichen Bedenken dagegen sprechen. Steuerliche Sonderregelungen gelten weiter Verteilungswahlrecht über 5 Jahre
18 Versicherungsmathematische Berechnung Annahmen über Zinssatz (Stichtagszinssatz oder Durchschnittszinssatz), Gehaltstrend, Fluktuation und Sterbewahrscheinlichkeit Teilwertverfahren oder PuC-Methode (Verfahren der laufenden Einmalprämien; Projected Unit Credit) Finanzmathematische Berechnung
19 Wahlrecht zwischen Einlagenrückzahlung und Gewinnausschüttung GSVG-Pflicht für Gewinnausschüttungen Zurechnung von Einkünften Einzelunternehmen/Personengesellschaft versus GmbH
20 Wahlrecht zwischen Einlagenrückzahlung und Gewinnausschüttung für alle Ausschüttungsbeschlüsse ab wieder hergestellt Einlagenrückzahlung mindert Buchwert der Beteiligung und ist idr steuerfrei vs. Gewinnausschüttung 27,5% KESt Verdeckte Gewinnausschüttungen sind immer Einkommensverwendung Evidenzkonten für Einlagen und neu für den Stand der Innenfinanzierung
21 Ja Verdeckte Gewinnausschüttung? Gewinnausschüttung Nein N Deckung in Einlagen? J Deckung in Innenfinanzierung? J Nein Einlagenrückzahlung Wahlrecht
22 Bei Gesellschafter - Geschäftsführern Neuer Punkt in der Kapitalertragsteuer-Anmeldung (Ka1) für Ausschüttungen an GSVG-pflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer ab Sozialversicherungsnummer Name Bruttobetrag der Ausschüttung
23 Früher Rz 104 EStR => VwGH schränkt auf Missbrauch oder Scheingeschäft ein => 2 Abs. 4a EStG (ab ) Direkte Einkünfte Zurechnung: Einkünfte aus einer Tätigkeit als organschaftlicher Vertreter einer Körperschaft sowie aus einer höchstpersönlichen Tätigkeit (Künstler, Schriftsteller, Wissenschaftler, Sportler und Vortragender) sind der leistungserbringenden natürlichen Person zuzurechnen wenn die Leistung von einer Körperschaft abgerechnet wird, die unter dem Einfluss dieser Person steht und über keinen eigenständigen, sich von dieser Tätigkeit abhebenden Betrieb verfügt
24 } Unterschiede im Tarif Personenunternehmen Progressiver ESt-Tarif (0% - 55%) Gewinnfreibetrag 10 EStG (Grundfreibetrag 3.900; max. GFB ) Gewinnzurechnung an Gesellschafter (Splitting) Kapitalgesellschaft Linearer KSt-Tarif (25%) Thesaurierung Ausschüttungsbelastung 45,625%
25 Unterschiede in der Bemessungsgrundlage zb Gewinnermittlungsart 4/3 EStG, 4/1 EStG, 5 EStG Leistungsvergütungen bei Kapitalgesellschaft ermöglichen Einkünftetransformation und Tarifsplitting z.b. Gewinnermittlungsart 4/3 EStG, 4/1 EStG, 5 EStG Leistungsvergütungen bei Kapitalgesellschaft ermöglichen Einkünftetransformation o Geschäftsführung (optimaler und Tarifsplitting GF-Bezug max ) o Fremdfinanzierung Geschäftsführung (optimaler GF-Bezug max ) o Vermietung von Wirtschaftsgütern Fremdfinanzierung Vermietung von Wirtschaftsgütern Unterschiede bei SV-Pflicht GSVG ASVG SV-Frei
26 } Vorteilhaftigkeit des Einzelunternehmens bis zu* bei Thesaurierung bei Ausschüttung *nur Grundfreibetrag
27 } Annahmen: 2 Gesellschafter je 50% (Vollhafter & Kommanditist), davon GF-Vergütung ein GmbH-GF mit selbständigen Einkünften ihv (BA-pauschaliert) Gewinn } Ergebnis: Rechtsform Gesamtbelastung KG mit Grundfreibetrag KG mit max. Gewinnfreibetrag Ausschüttende GmbH thesaurierende GmbH } GmbH & Co KG als Alternative
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