HOAI 2009 Knackpunkte bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen Dipl.-Ing. Peter Kalte
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1 HOAI 2009 Knackpunkte bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen Dipl.-Ing. Peter Kalte GHV Gütestelle Honorar- und Vergaberecht e. V. Schillerplatz 12/14, Ludwigshafen am Rhein Tel.: Fax: Web:
2 Gliederung: Vorstellung der GHV Knackpunkte: Unverbindliches Honorar Objektdefinition Anrechenbare Kosten Ingenieurbauwerke Anrechenbare Kosten Verkehrsanlagen Honorarzonen Verkehrsanlagen Anrechenbare Kosten Tragwerksplanung Zusammenfassung 2
3 GHV Gütestelle Honorar- und Vergaberecht Gegründet: Vereinsmitglieder (Stand ): BVDL Berufsverband der Landschaftsökologen BW BVÖB Berufsverband der Ökologen Bayerns Fachverband Bau Württemberg e. V. Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz IK Baden-Württemberg, IK Rheinland-Pfalz, IK Saarland IK Nordrhein-Westfalen ist Probemitglied LBM Rheinland-Pfalz LfS Saarland Ministerium der Finanzen Saarland VHÖ Vereinigung hessischer Ökologen und Ökologinnen 3
4 GHV Gütestelle Honorar- und Vergaberecht Die GHV berät, führt Schlichtungen durch, erstellt Schiedsgutachten und Empfehlungen in HOAI- und VOF- Fragen, ist neutral, stellt dies durch einen paritätisch besetzten Vorstand sicher, stellt dies durch vereidigte Sachverständige und Anwälte sicher, wird bundesweit angefragt, wird vom Justizministerium Baden-Württemberg als institutionelle Schlichtungsstelle geführt, ist bei der Europäischen Kommission notifiziert, ist als gemeinnütziger Verein anerkannt. 4
5 Knackpunkt: Unverbindliches Honorar Nicht mehr verbindlich verordnet: 57 HOAI 1996 Örtliche Bauüberwachung (= Besondere Leistung) Teil III HOAI 1996 Projektsteuerung (ganz entfallen) Teil VI HOAI 1996 Umweltverträglichkeitsstudie (= Beratungsleistungen) Teil XII HOAI 1996 Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau (= Beratungsleistungen) Teil XIII HOAI 1996 Vermessungstechnische Leistungen (= Beratungsleistungen) 5
6 Knackpunkt: unverbindliches Honorar Vergütung der nicht mehr verbindlich verordneten Leistungen: 57 HOAI 1996 Örtliche Bauüberwachung (= Besondere Leistung) Vergütungsempfehlung in Begründung zu 42 HOAI 2009 kann mit 2,3 bis 3,5 v. H. der anr. Kosten vereinbart werden! Beratungsleistungen Vergütung unverbindlich in Anlage 1 verordnet! Lt. ARS Nr. 14/2009 Abs. 11 lit. b) (ähnl. Lit. c)) gilt: Wird das angebotene Honorar um mehr als 20 v. H. unterschritten, ist vom Bieter eine Aufklärung zu verlangen. Die 20 % hält die GHV durch nichts zu rechtfertigen!!! Wird zu Honorarreduzierungen führen! 6
7 Knackpunkt: Objektdefinition HOAI 11 Abs. 1: Umfasst ein Auftrag mehrere Objekte, so sind die Honorare vorbehaltlich der folgenden Absätze für jedes Objekt getrennt zu berechnen. Dies gilt nicht für Objekte mit weitgehend vergleichbaren Objektbedingungen derselben Honorarzone, die im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang als Teil einer Gesamtmaßnahme geplant, betrieben und genutzt werden. Das Honorar ist dann nach der Summe der anrechenbaren Kosten zu berechnen. Unklar: vergleichbare Objektbedingungen Gilt nur bei gleicher Honorarzone? nur in der Twpl. sinnvoll! Unklar: betrieben und genutzt? Neue Diskussion der Objektzusammenfassung eingeläutet! 7
8 Knackpunkt: Objektdefinition Schreiben des BMVBS vom Az: B /2: Absatz 1 gibt den Wortlaut des bisherigen 22 Abs. 1 wieder und regelt die getrennte Abrechnung von Objekten. Neu angefügt wurde jedoch die Ergänzung, dass dies nicht für Objekte mit weitgehend vergleichbaren Objektbedingungen der gleichen Honorarzone, die im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang als Teil einer Gesamtmaßnahme geplant betrieben und genutzt werden, gilt. Da die bisherige Regelung in der Vergangenheit insbesondere im Bereich der Technischen Ausrüstung zu Streitigkeiten zwischen den Vertragspartnern geführt hat, wurde mit dem neuen 11 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit 52 Abs. 2 nochmals eine Klarstellung getroffen. Nachfolgend weiter 8
9 Knackpunkt: Objektdefinition Schreiben des BMVBS vom Az: B /2: Wie auch in der Entscheidung des BGH vom VII ZR 461/00 dargestellt, ist es entscheidend, ob die Anlagenteile nach funktionellen und technischen Kriterien zu einer Einheit zusammengefasst sind und als solche geplant, betrieben und genutzt werden. Durch die inhaltliche Ergänzung soll vermieden werden, dass die theoretische Möglichkeit, die einzelnen Anlagen auch getrennt an das öffentliche Netz anzuschließen, zwangsläufig zu einer Einzelabrechnung führt. Es bleibt bei der bisherigen Objektdefinition, dass Objekte danach zu bilden sind, ob sie ihre bestimmungsgemäße Funktion eigenständig erfüllen! Es bleibt bei der Gültigkeit der bisherigen Rechtsprechung! 9
10 Rechtsprechung zu Objekten KG, U 366/01, IBR 2003, Fall: Die Parteien schließen einen Vertrag nach HVA-F-StB (alt) zur Planung der BAB A9 (Verkehrsanlage), Entwässerungsanlage und Lärmschutzwällen. Der Vertrag regelt als Muster unter Kapitel 4.2 der TVB: Für Planungs- und Entwurfsleistungen für Straßenverkehrsanlagen ist die Straßenentwässerung einschließlich der erforderlichen Wasserschutzmaßnahmen bis zur Einleitung in den Vorfluter Bestandteil der Objektplanung Verkehrsanlage. 10
11 KG, U 366/01, IBR 2003, Weiterer Fall: Der AG legt (nachvollziehbar) dar, dass es sich bei der Planung v. g. Maßnahmen um Bestandteile des beauftragten Gesamtobjektes Verkehrsanlage BAB A9 handele. Nach Anschauung des täglichen Lebens bilde die vorliegende Planung ein komplexes Objekt, der Lärm- und Wasserschutz stellt den Betrieb der Verkehrsanlage sicher. Die Straßenentwässerung diene dazu, die Straße sicher benutzbar zu machen. Ohne die Planung der unselbständigen Lärmschutzwälle sei die Verkehrsanlage nicht genehmigungsfähig. 11
12 KG, U 366/01, IBR 2003, Urteil - Grundsätzliches: Abwasserentsorgungsanlagen und Lärmschutzwälle einerseits und die Fahrbahnen (Verkehrsanlagen) andererseits sind nicht als einheitlich abzurechnendes Objekt anzusehen. Mehrere Objekte liegen dann vor, wenn diese verschiedenen Funktionen zu dienen bestimmt sind und sie vor allem unter Aufrechterhaltung ihrer Funktionsfähigkeit je für sich genommen betrieben werden können (mit weiteren Nennungen). 12
13 KG, U 366/01, IBR 2003, Urteil im Detail zu Lärmschutzwällen: Die Lärmschutzwälle sind demnach als konstruktive Ingenieurbauwerke im Sinne des 51 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit 54 Abs. 1 Nr. 1 lt. f HOAI anzusehen. Sie sind in sich abgeschlossene funktionale Objekte, deren Funktion es ist, besondere Bereiche von den von der Verkehrsanlage ausgehenden Emissionen zu schützen. 13
14 KG, U 366/01, IBR 2003, Urteil im Detail zu Abwasseranlage: Bei den Sammlern handelt es sich um unterirdische Betonrohrleitungen mit Schächten, die zu Regenrückhalte- und Versickerungsbecken führen, und zwar um vier funktional getrennte Systeme. Die jeweiligen Systeme sind jeweils gesondert auf Grund der zugeführten Abwassermengen, der zulässigen Versickerungsrate, des anstehenden Bodens, des Baugrundes und der geometrischen Lage und Höhe konstruiert. Die Abwasseranlagen dienen funktional nicht dem Verkehr, sondern der Entsorgung der von der Verkehrsfläche abgeleiteten Abwässer. 14
15 KG, U 366/01, IBR 2003, Urteil - Allgemein: die funktionale Selbständigkeit der verschiedenen Objekte fehlt nicht deshalb, weil diese funktional selbständigen Objekte ihrerseits aufeinander abgestimmt sind und einem übergeordneten Zweck dienen. Dass im Weiteren die Abwasserentsorgungsanlage und die Lärmschutzwälle Vorraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit der Verkehrsanlage sind, hindert nicht die Annahme der eigenständigen und selbständigen Funktion,. 15
16 Rechtsprechung zu Objekten BGH, VII ZR 192/03, BauR 2004, Fall: Die Parteien schließen einen Vertrag für die Planung einer Verkehrsanlage mit zugehörigen Regenbecken und Lärmschutzwällen. Der AG fasst alle 3 Bereiche zu einem Objekt zusammen. Die Ingenieurbauwerke müssten als Einheit mit der Verkehrsanlage betrachtet werden, weil eine sinnvolle und funktionsgerechte Verwendung nur innerhalb der Verkehrsanlage möglich sei. 16
17 BGH, VII ZR 192/03, BauR 2004, Urteil: Innerhalb der Leistungsbereiche der Ingenieure unterscheidet die HOAI unter anderem Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen. Regenrückhaltebecken und Lärmschutzwälle sind keine Verkehrsanlagen, sondern Ingenieurbauwerke. Die Regenrückhaltebecken einerseits und die Lärmschutzwälle andererseits sind verschiedene Ingenieurbauwerke, die voneinander getrennt abzurechnen sind. Gemäß 52 Abs. 8 HOAI gilt 22 HOAI sinngemäß. Nach 22 Abs. 1 HOAI sind mehrere Gebäude grundsätzlich getrennt abzurechnen. Aufgrund der Verweisung ist der Begriff des Gebäudes durch Ingenieurbauwerk zu ersetzen. 17
18 BGH, VII ZR 192/03, BauR 2004, Weiter im Urteil: Die getrennte Abrechnung der Ingenieurbauwerke und der Verkehrsanlagen folgt vielmehr daraus, dass sie zu unterschiedlichen Leistungsbereichen gehören. Ingenieurbauwerke sind abrechnungstechnisch von Verkehrsanlagen ebenso geschieden wie etwa von der Tragwerksplanung, der Technischen Ausrüstung oder anderen Ingenieurleistungen, die Gegenstand der Honorarordnung sind ( 51 ff.). Auch Brücken, Unterführungen oder Stützmauern sind ohne die Straße, für die sie gemacht sind, funktionslos. Trotzdem müssen alle diese Bauwerke nach den eigenen Vorschriften für Ingenieurbauwerke gesondert abgerechnet werden. 18
19 BGH, VII ZR 192/03, BauR 2004, Weiter im Urteil: Funktionale Kriterien sind maßgeblich bei der Frage, ob mehrere Leistungen desselben Leistungsbereiches (mehrere Gebäude, mehrere Ingenieurbauwerke usw.) einheitlich oder getrennt abzurechnen sind. Die gesonderte Abrechnung der zu unterschiedlichen Leistungsbereichen gehörenden Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen können sie nicht ausschließen. Der enge funktionale Zusammenhang ist im Gegenteil typisch für Ingenieurbauwerke bei Verkehrsanlagen und den dazugehörigen Verkehrsanlagen. 19
20 BGH, VII ZR 192/03, BauR 2004, Weiter im Urteil: Das wird mittelbar durch 52 Abs. 4 Nr. 2 HOAI bestätigt. Dort ist ein Ausnahmefall geregelt. Danach gehören zu den anrechenbaren Kosten für Verkehrsanlagen unter anderem auch 10 % der Kosten für Ingenieurbauwerke, sofern dem AN nicht gleichzeitig Grundleistungen nach 55 HOAI für diese Ingenieurbauwerke übertragen werden. Das bedeutet umgekehrt, dass bei gleichzeitiger Beauftragung die Abrechnung der Ingenieurbauwerke und der Verkehrsanlagen selbständig und allein auf der Grundlage der jeweils eigenen anrechenbaren Kosten vorzunehmen ist. Aussage weiterhin gültig, denn 52 Abs. 4 Nr. 2 HOAI 1996 ist unverändert in 45 Abs. 2 Nr. 2 HOAI 2009 übernommen! 20
21 Folgen der Urteile: Objekte der Abrechnung sind: 1. Die Verkehrsanlage 2. Die Ingenieurbauwerke, und diese wieder jeweils getrennt nach den Objekten, z. B. Kanäle (soweit es sich um getrennte Systeme handelt, sind auch diese getrennte Objekte), Regenrückhaltebecken, Regenwasserversickerungsanlagen, Pumpwerke, Düker, Durchlässe, Lärmschutzwälle, Lärmschutzwände, Stützbauwerke, Brücken. Nichts anderes gilt auch nach HOAI 2009! 21
22 Knackpunkt: anrechenbare Kosten HOAI 4 Abs. 1: Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten zur Herstellung, zum Umbau, zur Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten sowie den damit zusammenhängenden Aufwendungen. Sie sind nach fachlich allgemein anerkannten Regeln der Technik oder nach Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften) auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln. Wird in dieser Verordnung die DIN 276 in Bezug genommen, so ist diese in der Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: ) bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten zugrunde zu legen. Unklar: damit zusammenhängende Aufwendungen? Bezug zur DIN 276 und AKS Eindeutig gilt DIN 276-1, wenn Bezug zur DIN 276! 22
23 Knackpunkt: anrechenbare Kosten Ingenieurbauwerk HOAI 41 Abs. 2: Anrechenbar für Leistungen bei Ingenieurbauwerken sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung er oder sie nicht fachlich überwacht, 1. vollständig bis zu 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und 2. zur Hälfte mit dem 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigenden Betrag. Begrifflich erweitert auf Technische Anlagen = Kgr. 400 (auch lt. Begründung zu 41!!!) Erhebliche Honorarfolgen!!! 23
24 Knackpunkt: anrechenbare Kosten Ingenieurbauwerk Was sind Technische Anlagen (Kgr. 400), bezogen auf Ingenieurbauwerke von Verkehrsanlagen (Brücken, Tunnel)? Kgr Abwasseranlagen = Regenwassersammelleitungen unter der Brücke, im Tunnel Wie bisher, aber wenig praktiziert! Kgr. 430 Lufttechnische Anlagen = Lüftung Wie bisher! Kgr. 445 Beleuchtungsanlagen = Beleuchtung der Brücke, Tunnel Neu! Kgr. 446 Blitzschutz- und Erdungsanlagen Wie bisher! Kgr. 451 Telekommunikationsanlagen = Notrufanlagen Wie bisher! 24
25 Knackpunkt: anrechenbare Kosten Verkehrsanlagen HOAI 45 Abs. 1 Besondere Grundlagen des Honorars: 41 gilt entsprechend. D. h.: HOAI 41 Abs. 1 gilt entsprechend: Anrechenbar sind für Leistungen bei Verkehrsanlagen die Kosten der Baukonstruktion. Erneut Bezug auf DIN 276! HOAI 41 Abs. 2 gilt entsprechend: Nächste Seite genauer! 25
26 Knackpunkt: anrechenbare Kosten Verkehrsanlagen HOAI 41 Abs. 2 gilt entsprechend: Anrechenbar für Leistungen bei Verkehrsanlagen sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung er oder sie nicht fachlich überwacht, 1. vollständig bis zu 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und 2. zur Hälfte mit dem 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigenden Betrag. Jetzt ist auch abschließend klar, dass Technische Anlagen = Kgr. 400 nach DIN auch für Verkehrsanlagen anrechenbar sind! Erhebliche Erhöhung der anrechenbaren Kosten! 26
27 Knackpunkt: anrechenbare Kosten Verkehrsanlagen Was sind Technische Anlagen (Kgr. 400), bezogen auf Verkehrsanlagen: Kgr. 445 Beleuchtungsanlagen = Beleuchtung der Verkehrsanlage! Kgr. 451 Telekommunikationsanlagen = Notrufanlagen! Kgr. 452 Signalanlagen = Ampelanlagen! Kgr. 470 Nutzungsspezifische Anlagen = unklare Abgrenzung zu Ausstattung, z. B. Verkehrsleitsysteme! (Langzeitverkehrszählstellen sind nach dem Urteil des BGH vom VII ZR 235/06 Verkehrsanlagen) Deutliche Erhöhung der anrechenbaren Kosten! Überarbeitung und Anpassung des AKS zu empfehlen!!! 27
28 Knackpunkt: Honorarzonen bei Verkehrsanlagen HOAI 47 Abs. 2 Honorarzonen: 43 Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend. D. h.: HOAI 43 Abs. 2 gilt entsprechend: Die Zuordnung zu den Honorarzonen wird anhand folgender Bewertungsmerkmale für die planerischen Anforderungen ermittelt: 1. geologische und baugrundtechnische Gegebenheiten, 2. technische Ausrüstung und Ausstattung, 3. Einbindung in die Umgebung oder das Objektumfeld, 4. Umfang der Funktionsbereiche oder der konstruktiven oder technischen Anforderungen, 5. fachspezifische Bedingungen Identisch bestehende Regelung in 53 Abs. 3 HOAI 1996! 28
29 Knackpunkt: Honorarzonen bei Verkehrsanlagen HOAI 47 Abs. 2 Honorarzonen: 43 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend. D. h.: HOAI 43 Abs. 4 gilt entsprechend: Bei der Zuordnung eines Ingenieurbauwerks (ersetze entsprechend durch Verkehrsanlage Anm. der GHV) zu den Honorarzonen sind die Bewertungsmerkmale wie folgt zu bewerten: 1. Nach Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 mit bis zu 5 Punkten 2. Nach Absatz 2 Nummer 4 mit bis zu 10 Punkten 3. Nach Absatz 2 Nummer 5 mit bis zu 15 Punkten Die Punktebewertung von Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen ist die gleiche! Es entstehen unsinnige Honorarzonen! 29
30 Knackpunkt: anr. Kosten Tragwerksplanung HOAI 48 Abs. 3 Tragwerksplanung Ingenieurbauwerk: Wie bisher in 62 Abs. 6 HOAI 1996 leider sehr unverständlich und sehr schwer auszulegen! Leider Chance der Vereinfachung nicht genutzt, z. B.: X % der Kosten der Baukonstruktion (Kgr. 300) oder die Kosten aller Baukonstruktionen, für die eine statische Berechnung erfolgt, mit Faktor 1,X! Warum ist bei Gebäuden (55 %/10 %) eine einfache Regelung möglich, bei Ingenieurbauwerken nicht? Beispiele folgend! 30
31 Knackpunkt: anr. Kosten Tragwerksplanung HOAI 48 Abs. 3 Tragwerksplanung Ingenieurbauwerk: Anrechenbare Kosten sind die vollständigen Kosten für Nr. 1 bis 16! Was sind vollständige Kosten? Fragen: Gehört der Oberbodenabtrag zu den Erdarbeiten? Nein, siehe DIN = Herrichten des Grundstückes Gehören die Gerüste zu den Beton- und Stahlbetonarbeiten? Ja, siehe VOB/C DIN 1833 Abschnitt Gehört der Korrosionsschutz beim Stahlbau vollständig zu den anrechenbaren Kosten? Nein, nur die Oberflächenvorbereitung und die Grundbeschichtung, siehe VOB/C DIN 18335, Abschnitt
32 Knackpunkt: anr. Kosten Tragwerksplanung HOAI 48 Abs. 3 Tragwerksplanung Ingenieurbauwerk: Fragen: Gehört die Brückenabdichtung zu den Abdichtungsarbeiten? Nein, siehe VOB/C DIN Abschnitt 1.2 Warum gehören die Klempnerarbeiten dazu? Ist halt so! Warum gehören die Wasserhaltungsarbeiten dazu? Ist halt so! Die Ermittlung bleibt leider streitträchtig und wenig verständlich! 32
33 Knackpunkt: anr. Kosten Tragwerksplanung Leider auch 48 Abs. 4 Nr. 9 unverändert wie 62 Abs. 7 HOAI 1996 übernommen: Naturwerkstein-, Betonwerkstein-, Zimmer- und Holzbau-, Stahlbauund Klempnerarbeiten, die in Verbindung mit dem Ausbau eines Ingenieurbauwerks ausgeführt werden. Abgrenzung zwischen Rohbau und Ausbau eines Ingenieurbauwerks notwendig, aber praktisch unmöglich! Beispiel: Klempnerarbeiten in einer Pumpstation ist Ausbau einfach! Was ist der Rohbau, was ist der Ausbau bei einer Brücke? Gehört die Natursteinverkleidung einer Brücke zu den anrechenbaren Kosten? Nicht eindeutig bestimmbar! 33
34 Zusammenfassung: Bei den Beratungsleistungen wird es weniger Honorar geben! Bei der Objektdefinition wird es unnötigen neuen Streit geben! Die DIN 276 gilt in allen Leistungsteilen für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten! Die anrechenbaren Kosten bei Ingenieurbauwerken erhöhen sich! Die anrechenbaren Kosten bei Verkehrsanlagen erhöhen sich erheblich! Bei der Honorarzonenermittlung von Verkehrsanlagen mit der Punktebewertung entstehen unsinnige Ergebnisse! Bei den anrechenbaren Kosten Tragwerksplanung bleibt es kompliziert! Vieles ist neu, die Honorarauswirkungen sind erheblich! 34
35 HOAI 2009 Knackpunkte bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! GHV Gütestelle Honorar- und Vergaberecht e. V. Schillerplatz 12/14, Ludwigshafen am Rhein Tel.: Fax: Web:
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