HOAI Die neue HOAI. Überblick über die wesentlichen Änderungen. 1 Architektenkammer Baden-Württemberg
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- Catharina Gerhardt
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1 HOAI 2009 Die neue HOAI Überblick über die wesentlichen Änderungen 1 Architektenkammer Baden-Württemberg
2 Architektenkammer Baden-Württemberg Danneckerstraße Stuttgart Rechtsanwalt Alfred Morlock Geschäftsführer Justitiar Telefon: 0711/ Telefax: 0711/ Architektenkammer Baden-Württemberg
3 HOAI : BRegierung beschließt 6. HOAI als Rechtsverordnung : Zustimmung des Bundesrates : Bekanntgabe im Bundesgesetzblatt : Inkrafttreten 3 Architektenkammer Baden-Württemberg
4 Zielvorgaben des Bundesrates 1996 vereinfachen transparenter gestalten Abkoppelung von tatsächlich festgestellten Baukosten Anreize für kostensparendes Bauen Eröffnung von Verhandlungsspielräumen 4 Architektenkammer Baden-Württemberg
5 Was ist gleichgeblieben? Zwingendes Preisrecht der HOAI für Flächen-,Objekt- und Fachplanung Leistungsphasen im bisherigen Umfang fünf Honorarzonen Verrechnungseinheiten/Fläche in Hektar Zahlungen/Abschlagszahlungen 5 Architektenkammer Baden-Württemberg
6 Was ist gleichgeblieben? Nebenkosten Formvorschrift bei Auftragserteilung Mindest- und Höchstsatzregelung = Ermächtigungsgrundlage (MRVG, Artikel 10, 1, 2) 6 Architektenkammer Baden-Württemberg
7 Was ist gleichgeblieben? 7 Honorarvereinbarung (2) Liegen die ermittelten anrechenbaren Kosten, Werte oder Verrechnungseinheiten außerhalb der Tafelwerte dieser Verordnung, sind die Honorare frei vereinbar. Damit sind Honorare oberhalb der Tafelwerte wie bisher - frei vereinbar 7 Architektenkammer Baden-Württemberg
8 HOAI-Text Teil 1 Allgemeine Vorschriften 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt die Berechnung der Entgelte für die Leistungen der Architekten und Architektinnen und der Ingenieure und Ingenieurinnen (Auftragnehmer oder Auftragnehmerinnen) mit Sitz im Inland, soweit die Leistungen durch diese Verordnung erfasst und vom Inland aus erbracht werden. 8 Architektenkammer Baden-Württemberg
9 Anwendungsbereich Sachlicher Anwendungsbereich: unverändert Räumlicher Anwendungsbereich 9 Architektenkammer Baden-Württemberg
10 Wesentliche Neuregelungen Konsequenz: Einschränkung des Anwendungsbereich, 1 HOAI Sitz im Inland und Leistung vom Inland aus erbracht = europafest Gefahr des Unterlaufens der HOAI? 10 Architektenkammer Baden-Württemberg
11 Wesentliche Neuregelungen Inländerdiskriminierung: zulässig! Wie sind bei Ausschreibungen ausländ. Angebote zu werten? Für Inländer: BGH: HOAI ist zwingende öffentlich-rechtliche Rechtsvorschrift 11 Architektenkammer Baden-Württemberg
12 Wesentliche Änderungen Neuer Aufbau und Gliederung der HOAI: Änderung der Paragraphenfolge Zweiteilung in einen verbindlichen und einen unverbindlichen Teil Anhebung der Honorartabellenwerte linear um 10 % 12 Architektenkammer Baden-Württemberg
13 Aufbau Bisher: unter 102 Paragraphen Neu: 55 Paragraphen, aber 14 Anlagen Lesbarkeit erschwert durch Verweise: z. B. 33 Leistungsbild, Anlage Architektenkammer Baden-Württemberg
14 Aufbau Anlagen 1 bis 14: Anlage 1 Beratungsleistungen Anlage 2 Besondere Leistungen gem. 3 Absatz 3 Anlage 3 Objektlisten gem. 5 Absatz 4 Satz 2 Anlage 4 Leistungen gemäß 18 Absatz 1 Leistungsbild Flächennutzungsplan Anlage 5 Leistungen gemäß 19 Absatz 1 Leistungsbild Bebauungsplan Anlage 6 Leistungen gemäß 23 Absatz 1 Leistungsbild Landschaftsplan Anlage 7 Leistungen gemäß 24 Absatz 1 Leistungsbild Grünordnungsplan Anlage 8 Leistungen gemäß 25 Absatz 1 Leistungsbild Landschaftsrahmenplan Anlage 9 Leistungen gemäß 26 Absatz 1 Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan Anlage 10 Leistungen gemäß 27 Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan Anlage 11 Leistungen gemäß 33 - Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten und gem. 38 Absatz 2 Leistungsbild Freianlagen Anlage 12 Leistungen gemäß 42 Absatz 1 Leistungsbild Ingenieurbauwerke und Leistungen gemäß 46 Absatz 2 Leistungsbild Verkehrsanlagen Anlage 13 Leistungen gemäß 49 Absatz 1 Leistungsbild Tragwerksplanung Anlage 14 Leistungen gemäß 53 Absatz 1 Leistungsbild Technische Ausrüstung 14 Architektenkammer Baden-Württemberg
15 Teil 1 Allgemeine Vorschriften Teil 2 Flächenplanung Aufbau Abschnitt 1 Abschnitt 2 Bauleitplanung Landschaftsplanung Teil 3 Objektplanung Abschnitt 1 Abschnitt 2 Abschnitt 3 Abschnitt 4 Gebäude und raumbildende Ausbauten Freianlagen Ingenieurbauwerke Verkehrsanlagen 15 Architektenkammer Baden-Württemberg
16 Aufbau Teil 4 Fachplanung Abschnitt 1 Tragwerksplanung Abschnitt 2 Technische Ausrüstung Teil 5 Übergangsvorschriften 16 Architektenkammer Baden-Württemberg
17 Wesentliche Änderungen Zweiteilung der HOAI: Verbindliches Preisrecht mit Mindest- und Höchstpreisen Unverbindliche Beratungsleistungen und Besondere Leistungen: Honorar frei vereinbar 17 Architektenkammer Baden-Württemberg
18 HOAI-Text 3 Leistungen und Leistungsbilder (1) Die Honorare für Leistungen sind in den Teilen 2 bis 4 dieser Verordnung verbindlich geregelt. Die Honorare für Beratungsleistungen sind in der Anlage 1 zu dieser Verordnung enthalten und nicht verbindlich geregelt. (3) Besondere Leistungen sind in der Anlage 2 aufgeführt, die Aufzählung ist nicht abschließend. Die Honorare für Besondere Leistungen können frei vereinbart werden. 18 Architektenkammer Baden-Württemberg
19 Anlage 1 Beratungsleistungen preisrechtlich unverbindlich Umweltverträglichkeitsstudie Thermische Bauphysik Schallschutz und Raumakustik Bodenmechanik, Erd- und Grundbau Vermessungstechnische Leistungen 19 Architektenkammer Baden-Württemberg
20 Anlage 1 Beratungsleistungen Was heißt preisrechtlich unverbindlich? Keine Mindest- und Höchstsätze Eröffnung von Verhandlungsspielräumen für die Parteien (so. Amtl. Begründung) Vereinbarung bedarf keiner bestimmten Form, d.h. mündlich, schriftlich oder konkludent 20 Architektenkammer Baden-Württemberg
21 Anlage 1 Beratungsleistungen Vereinbarung pauschal oder nach Stunden In Anlagen aufgeführte Beratungsleistungen sind unverbindliche Orientierungshilfen = übliche Vergütung gemäß 632 Abs. 2 BGB? 21 Architektenkammer Baden-Württemberg
22 Was entfällt völlig? Stundenhonorar ( 6 HOAI a. F.) Sonstige städtebauliche Leistungen ( 42 HOAI a. F.) 50 sonstige landschaftsplanerische Leistungen ( 50 HOAI a. F.) Rationalisierungswirksame besondere Leistungen ( 26 HOAI a. F.) Wegfall der örtlichen Bauüberwachung ( 57 HOAI a. F.) 26 Einrichtungsgegenstände 22 Architektenkammer Baden-Württemberg
23 Was entfällt völlig? Projektsteuerung ( 31 HOAI a. F.) Gutachten, Wertermittlungen ( 33, 34 HOAI a. F.) Zuschlag Raumbildender Ausbau ( 25 HOAI a. F)? Künstlerische Oberleitung, 15 (3) HOAI a.f. 23 Architektenkammer Baden-Württemberg
24 Was entfällt völlig Honorar unterhalb des Eingangstafelwertes, 16 Abs. 2 a.f. z.b. (bei Gebäuden und raumbild. Ausbauten EUR ) sind frei vereinbar: eine Deckelung auf die Mindestsätze von ,00 EUR entfällt Konsequenz? 24 Architektenkammer Baden-Württemberg
25 Änderungen im Einzelnen Aus Grundleistungen werden Leistungen Grundleistungen und Leistungen, andere Leistungen und Besondere Leistungen, Besondere Leistungen, ( 2 HOAI a. F.) ( 3 Abs. 1, 2 und 3 HOAI 2009) 25 Architektenkammer Baden-Württemberg
26 HOAI-Text 3 Leistungen und Leistungsbilder (2) Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich sind, sind in Leistungsbildern erfasst. Andere Leistungen, die durch eine Änderung des Leistungsziels, des Leistungsumfangs, einer Änderung des Leistungsablaufs oder anderer Anordnungen des Auftraggebers erforderlich werden, sind von den Leistungsbildern nicht erfasst und gesondert frei zu vereinbaren und zu vergüten. 26 Architektenkammer Baden-Württemberg
27 Besondere Leistungen (3) Besondere Leistungen sind in der Anlage 2 aufgeführt, die Aufzählung ist nicht abschließend. Die Honorare für Besondere Leistungen können frei vereinbart werden. 27 Architektenkammer Baden-Württemberg
28 Besondere Leistungen Weitgehende Vertragsfreiheit der Parteien Honoraranspruch der Architekten, Ingenieure besser durchsetzbar: keine Schriftform Keinen wesentlichen Arbeit- und Zeitaufwand 28 Architektenkammer Baden-Württemberg
29 Änderungen im Einzelnen Definitionen in 2 HOAI Änderung der Begriffsbestimmung für Objekt 2 Begriffsbestimmungen Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Objekte sind Gebäude, raumbildende Ausbauten, Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen, Tragwerke und Anlagen der Technischen Ausrüstung; 29 Architektenkammer Baden-Württemberg
30 Änderungen im Einzelnen Änderung der Begriffsbestimmung für Gebäude 2. Gebäude sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. 30 Architektenkammer Baden-Württemberg
31 Änderungen im Einzelnen 2 Begriffsbestimmungen 6. Umbauten sind Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit Eingriffen in Konstruktion oder Bestand Umbauten damit auch schon bei unwesentlichen Eingriffen 7. raumbildende Ausbauten sind die innere Gestaltung oder Erstellung von Innenräumen ohne wesentliche Eingriff in Bestand oder Konstruktion; sie können im Zusammenhang mit Leistungen nach Nr. 3 bis 7 anfallen 31 Architektenkammer Baden-Württemberg
32 Änderungen im Einzelnen Definition fachlich anerkannte Regeln der Technik, 2 Ziffer 12: dient nur der Ermittlung der anrechenbaren Kosten, wenn nicht die DIN 276 gilt 32 Architektenkammer Baden-Württemberg
33 HOAI-Text 6 Grundlagen des Honorars (1) Das Honorar für Leistungen nach dieser Verordnung richtet sich 1. für die Leistungsbilder der Teile 3 und 4 nach den anrechenbaren Kosten des Objektes auf der Grundlage der Kostenberechnung oder, soweit diese nicht vorliegt, auf der Grundlage der Kostenschätzung und für die Leistungsbilder des Teils 2, nach Flächengrößen oder Verrechnungseinheiten, 2. nach dem Leistungsbild, 3. nach der Honorarzone, 4. nach der dazugehörigen Honorartafel, 5. bei Leistungen im Bestand zusätzlich nach den 35 und Architektenkammer Baden-Württemberg
34 Änderungen im Einzelnen Kostenberechnungsmodell als Regelprinzip ( 6 Abs.1 HOAI) Honorarermittlung für alle Leistungsphasen zum Zeitpunkt der Entwurfsplanung Ausnahmen: Kostenschätzung, wenn nur Vorplanung vorliegt Bei Aufträgen ab Genehmigungsplanung: Herausgabeanspruch an AG 34 Architektenkammer Baden-Württemberg
35 Baukostenvereinbarungsmodell 6 Abs.2 HOAI Wenn zum Zeitpunkt der Beauftragung noch keine Planungen als Voraussetzung für eine Kostenschätzung oder Kostenberechnung vorliegen, können die Vertragsparteien abweichend von Absatz 1 schriftlich vereinbaren, dass das Honorar auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten einer Baukostenvereinbarung nach den Vorschriften dieser Verordnung berechnet wird. Dabei werden nachprüfbare Baukosten einvernehmlich festgelegt. 35 Architektenkammer Baden-Württemberg
36 Änderungen im Einzelnen Sonderfall des Baukostenvereinbarungsmodells ( 6 Abs.2 HOAI) Voraussetzung: Zum Zeitpunkt der Vereinbarung liegt keine Planung vor. Schriftliche Vereinbarung Nachprüfbare Baukosten (Anm: nicht anrech.kosten) werden einvernehmlich festgelegt: Setzt Verhandeln auf Augenhöhe voraus. 36 Architektenkammer Baden-Württemberg
37 HOAI-Text Wie erfolgen Kostenfortschreibungen? 7 Abs. 5 HOAI Ändert sich der beauftragte Leistungsumfang auf Veranlassung des Auftraggebers während der Laufzeit des Vertrages mit der Folge von Änderungen der anrechenbaren Kosten, Werten oder Verrechnungseinheiten, ist die dem Honorar zugrunde liegende Vereinbarung durch schriftliche Vereinbarung anzupassen. 37 Architektenkammer Baden-Württemberg
38 Änderungen im Einzelnen Wie erfolgen Kostenfortschreibungen? 7 Abs. 5 HOAI: bei Änderungen des Leistungsumfangs auf Veranlassung des AG mit der Folge von Änderungen der anrechenbaren Kosten, Werten oder Verrechnungseinheiten Verpflichtung zur Vertragsanpassung schriftlich Abgrenzung zu 3 Abs.2 andere Leistungen 38 Architektenkammer Baden-Württemberg
39 HOAI-Text 3 Leistungen und Leistungsbilder (2) Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich sind, sind in Leistungsbildern erfasst. Andere Leistungen, die durch eine Änderung des Leistungsziels, des Leistungsumfangs, einer Änderung des Leistungsablaufs oder anderer Anordnungen des Auftraggebers erforderlich werden, sind von den Leistungsbildern nicht erfasst und gesondert frei zu vereinbaren und zu vergüten. 39 Architektenkammer Baden-Württemberg
40 Änderungen im Einzelnen Bonus-Malus-Regelung ( 7 Abs.7 HOAI) Bei Baukostenüberschreitung : bis zu 5 % des vereinbarten Honorars (Malus) = Vertragsstrafenregelung Voraussetzung: schuldhafte Pflichtwidrigkeit haftungsrechtliche Wirkungen? Bei Baukostenunterschreitung: bis zu 20 % des vereinbarten Honorars (Bonus) 40 Architektenkammer Baden-Württemberg
41 HOAI-Text 10 Mehrere Vorentwurfs oder Entwurfsplanungen ( 20 a.f.) Werden auf Veranlassung des Auftraggebers mehrere Vorentwurfs- oder Entwurfsplanungen für dasselbe Objekt nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen gefertigt, so sind für die vollständige (a.f. umfassenste) Vorentwurfs oder Entwurfsplanung die vollen Prozentsätze dieser Leistungsphasen nach 3 Absatz 4 vertraglich zu vereinbaren (a.f. können berechnet werden) Bei der Berechnung des Honorars für jede weitere Vorentwurfs- oder Entwurfsplanung sind die anteiligen (a.f. die Hälfte) Prozentsätze der entsprechenden Leistungen vertraglich zu vereinbaren (a.f. können berechnet werden). 41 Architektenkammer Baden-Württemberg
42 HOAI-Text 11 Abs.1 Umfasst ein Auftrag mehrere Objekte, so sind die Honorare vorbehaltlich der folgenden Absätze für jedes Objekt getrennt zu berechnen. Dies gilt nicht für Objekte mit weitgehend vergleichbaren Objektbedingungen derselben Honorarzone, die im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang als Teil einer Gesamtmaßnahme geplant, betrieben und genutzt werden. Das Honorar ist dann nach der Summe der anrechenbaren Kosten zu berechnen. 42 Architektenkammer Baden-Württemberg
43 HOAI-Text 11 Abs.2 Umfasst ein Auftrag mehrere im Wesentlichen gleichartige Objekte, die im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang unter gleichen baulichen Verhältnissen geplant und errichtet werden sollen, oder Objekte nach Typenplanung oder Serienbauten, so sind für die erste bis vierte Wiederholung die Prozentsätze der Leistungsphase 1 bis 7 um 50 Prozent, von der fünften bis siebten Wiederholung um 60 Prozent und ab der achten Wiederholung um 90 Prozent zu mindern. 43 Architektenkammer Baden-Württemberg
44 Änderungen im Einzelnen 11 Auftrag für mehrere Objekte Abs. 1 Ein Auftrag umfasst mehrere Objekte = getrennte Honorarberechnung Ausnahme: bei vergleichbaren Objektbedingungen derselben Honorarzone Abs. 2 Ein Auftrag umfasst mehrere im Wesentlichen gleichartiger Objekte - Örtlicher zeitlicher Zusammenhang - Gleiche bauliche Bedingungen - Reduzierung ab achter Wiederholung um 90 % 44 Architektenkammer Baden-Württemberg
45 Änderungen im Einzelnen Fallbeispiele: 1. Eine bestehende Schule wird umgebaut und mit einem Anbau versehen. - HOAI a. F.: getrennte Abrechnung ( 23 a.f.) - HOAI 2009: Wohl ein Objekt, keine getrennte Abrechnung, aber mit Zuschlag? 2. Auf einem Grundstück werden mehrere Gebäude derselben Honorarzone erstellt: - HOAI a.f.: getrennte Abrechnung - HOAI 2009: Honorar aus Summe der anrechenbaren Kosten 45 Architektenkammer Baden-Württemberg
46 Honorarberechnung Gebäude und raumbildende Ausbauten Honorarparameter wie bisher: Anrechenbare Kosten, 4 Leistungsbild, 33 mit einer Ausnahme Honorarzone, 5 Honorartafel, Architektenkammer Baden-Württemberg
47 Honorarberechnung Gebäude und raumbildende Ausbauten Anrechenbare Kosten ( 4 HOAI) Kostenermittlung nach DIN 276 (Dezember 2008) Wird in dieser Verordnung die DIN 276 in Bezug genommen, so ist diese in der Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: ) bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten zugrunde zu legen. Ortsübliche Preise bei Eigenleistung u. ä. ( 4 Abs. 2 HOAI = 10 Abs. 3 HOAI a. F.) 47 Architektenkammer Baden-Württemberg
48 Honorarberechnung Gebäude und raumbildende Ausbauten Welche Kosten anrechenbar sind, regelt der 32 HOAI Inhaltlich weitgehend identisch mit 10 Abs. 4 und 5 HOAI a. F. DIN 276 (Fassung Dez. 2008): Voll anrechenbar : Kosten der Baukonstruktion Kostengruppe 300 (Betriebl. Einbauten 370 neu voll alt bisher nur beschränkt anrechenbar) 48 Architektenkammer Baden-Württemberg
49 Honorarberechnung Gebäude und raumbildende Ausbauten Beschränkt anrechenbar: Technische Anlagen - Kostengruppe 400 (Beleuchtung alt bisher bedingt anrechenbar) Bedingt anrechenbar: Herrichten, nichtöffentl. Erschließung, Ausstattung - Kostengruppen 100, 200 und Architektenkammer Baden-Württemberg
50 Honorarberechnung Gebäude und raumbildende Ausbauten 33 Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten Leistungsbild im wesentlichen unverändert Anlage 11 Ebenso wie die anderen Leistungsbilder Flächenplanung, Objektplanung und Fachplanung Kostenermittlungen nur noch nach einer DIN 276 erforderlich 50 Architektenkammer Baden-Württemberg
51 Bauen im Bestand Zuschlagsmöglichkeit bis 80 % Stattdessen entfällt 10 (3a) HOAI a. F. ersatzlos Zuschlag von 20 % ab Honorarzone II Allerdings: vorhandene Bausubstanz ist in betreffende Kostengruppen gesondert auszuweisen (DIN ). Konsequenzen? 51 Architektenkammer Baden-Württemberg
52 Honorarberechnung Gebäude und raumbildende Ausbauten Gesonderter Zuschlag raumbildende Ausbauten entfällt ( 25 Abs. 2 HOAI a. F.) - entfällt er tatsächlich? Stattdessen: raumbildende Ausbauten können anfallen im Zusammenhang mit Umbauten Umbauzuschlag! Abgrenzung raumbildender Ausbau und Neubau 52 Architektenkammer Baden-Württemberg
53 Honorarzonen (4) Die Honorarzonen sind anhand der Bewertungsmerkmale in den Honorarregelungen der jeweiligen Leistungsbilder der Teile 2 bis 4 zu ermitteln. Die Zurechnung zu den einzelnen Honorarzonen ist nach Maßgabe der Bewertungsmerkmale, gegebenenfalls der Bewertungspunkte und anhand der Regelbeispiele in den Objektlisten der Anlage 3 vorzunehmen. 53 Architektenkammer Baden-Württemberg
54 Honorarzonen Bewertungskriterien sind unverändert geblieben ( 34 HOAI) Objektlisten im (unverbindlichen) Anhang 54 Architektenkammer Baden-Württemberg
55 Sonstige Änderungen Die Wirtschaftlichkeit der Leistung ist stets zu beachten, 3 (6) Das Ergebnis jeder Leistungsphase ist mit dem AG zu erörtern, 3 (8) 55 Architektenkammer Baden-Württemberg
56 Vertragsgestaltung Stufenverträge Welche HOAI gilt? 55 Übergangsvorschrift Die Verordnung gilt nicht für Leistungen, die vor ihrem Inkrafttreten vertraglich vereinbart wurden; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar. 56 Architektenkammer Baden-Württemberg
57 Ausblick Verbindliches Preisrecht bleibt in wesentlichen Teilen für Architekten erhalten Honorarerhöhung 10 % positiv, aber aufgefressen durch Wegfall der automatischen Kostenfortschreibung? Neue Handlungsspielräume eröffnet (Stundensätze, Besondere Leistungen, Änderungsleistung) 57 Architektenkammer Baden-Württemberg
58 Ausblick Bestimmte Regelungen unklar (z. B. 5, 7, 11 Abs. 1, 2 und 3) bzw. unvollständig: Objektlisten für Anlagengruppen der Technischen Ausrüstung Abgrenzung raumbildender Ausbau/Umbau Änderungsleistungen unklar 58 Architektenkammer Baden-Württemberg
59 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 59 Architektenkammer Baden-Württemberg
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