RA Prof. Dr. M. Preussner Mail to:
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- Alwin Dresdner
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1 RA Prof. Dr. M. Preussner Mail to:
2 Verwalten, das heißt vorausschauen Emile de Girardin ( ),
3 Die HOAI auf der Zielgeraden:
4 Der Zeitplan: Versand des Referentenentwurfs an die Länder und Verbände: März 2013 Kabinettsbeschluss: April 2013 Bundesrat: Mai/Juni 2013 (letzte Plenarsitzung vor der Sommerpause: 5. Juli 2013) In-Kraft-Treten: August 2013
5 Die Evaluierungsphase ist abgeschlossen: Das vom BMWT beauftragte Gutachten Aktualisierungsbedarf zur Honorarstruktur der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist seit wenigen Tagen offiziell angekommen.
6 Umfang: Hauptdokument: 624 Seiten Anlagenband 1: 760 Seiten Anlagenband 2: 622 Seiten Insgesamt: Seiten (!)
7 Die Verfasser:
8 Die Gutachter legen unter anderem - einen Textentwurf der HOAI 2013 vor: Fundstelle: Anlage 12.1 (Anlagenband 2) Vorschlag Gutachter Verordnungstext HOAI 2013
9 Die Änderung der HOAI verfolgt drei zentrale Ziele: Fehler korrigieren Honorare erhöhen Freie Vereinbarkeit der Honorare weiter einschränken
10 Die wesentlichen Vorschläge der Gutachter: Fehlerkorrekturen Keine Definition der fachlich allgemein anerkannten Regeln der Technik mehr: 2 Nr. 12 HOAI soll ersatzlos gestrichen werden.
11 Die wesentlichen Vorschläge der Gutachter: Fehlerkorrekturen Kein Malus-Honorar bei Kostenüberschreitung mehr: 7 Abs. 7 Satz 2 HOAI soll ersatzlos gestrichen werden.
12 Die wesentlichen Vorschläge der Gutachter: Honorar bei Leistungsänderungen Die Honorierung für nach Vertragsabschluss durch den Auftraggeber angeordnete Leistungen soll neu geregelt werden: Kein Anspruch auf Anpassung, sondern Anpassung von Gesetzes wegen.
13 Honorarermittlung bei Leistungsänderungen: Vorschlag 7 Abs. 5 HOAI: Ändert sich der beauftragte Leistungsumfang auf Veranlassung des Auftraggebers oder der Auftraggeberin während der Laufzeit des Vertrages mit der Folge von Änderungen der anrechenbaren Kosten, Flächen oder Verrechnungseinheiten, ist die Honorarberechnungsgrundlage für die Leistungen, die auf der Grundlage des geänderten Leistungsumfangs zu erbringen sind, nach Maßgabe der hierzu von den Parteien getroffenen schriftlichen Vereinbarung, im Übrigen nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen.
14 Die wesentlichen Vorschläge der Gutachter: Leistungsbild Gebäude und Innenräume Innenräume können zusammengefasst mit Gebäuden ein Objekt bilden und zusammen abgerechnet werden.
15 Die wesentlichen Vorschläge der Gutachter: Änderungen der Honorarermittlung bei Leistungen im Bestand, 35 HOAI: Änderung der Zuschlagsregelung Wiedereinführung der mitzuverarbeitenden Bausubstanz.
16 Änderung der Zuschlagsregelung bei Leistungen im Bestand: Der Umbau-und Modernisierungszuschlag soll Bestandteil der Mindest-und Höchstsätze werden, wenn der Schwierigkeitsgrad der Planung mindestens durchschnittlich ist (ab Honorarzone III bei Objekten und Honorarzone, ab II bei Technischer Ausrüstung); bei allen anderen Schwierigkeitsgraden ist der Zuschlag frei vereinbar.
17 Änderungen der Honorarermittlung bei Leistungen im Bestand, 35 HOAI: Neben einer Zuschlagsregelung soll die Bemessungsgrundlage für die Honorarermittlung durch eine angemessene Berücksichtigung des Wertes der mitzuverarbeitenden vorhandenen Bausubstanz verbreitert werden.
18 Mitzuverarbeitende Bausubstanz: Zitat: Umfang und Wert der fiktiven Neuherstellung der mitzuverarbeitenden Bausubstanz sind mit üblichen Kosten objektbezogen zu ermitteln. Der Neubauwert ist um die Kosten für die Erhaltung der mitzuverarbeitenden Bausubstanz zu reduzieren. Der Wert der bei den anrechenbaren Kosten mit zu berücksichtigenden mitzuverarbeitenden Bausubstanz ist schließlich mit einem Faktor zu multiplizieren, der in den Besonderen Grundlagen des Honorars für das jeweilige Leistungsbild und jede Leistungsphase festgelegt ist. Anlage in Anlagenband 2, Seite 487 f.
19 Beispiel für Multiplikator : 36 Absatz 4: Der Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz gemäß 4 Absatz2 ist für die nachfolgenden Leistungsphasen bei Gebäuden und Innenräumen mit folgenden Faktoren zu multiplizieren und bei den anrechenbaren Kosten mit zu berücksichtigen: 1. Gebäude: Leistungsphase 1 bis 6 0,9 Leistungsphase 7 0,3 Leistungsphase 8 0,6 Leistungsphase 9 0,5.
20 Die wesentlichen Vorschläge der Gutachter: Honoraranpassung Nach Meinung der Gutachter sind die Honorare deutlich nach oben zu korrigieren. Folgende Anhebungen werden empfohlen:
21 Die wesentlichen Vorschläge der Gutachter: Honoraranpassung * Gebäude und Innenräume: 16,6 % bis 27,45 % Ingenieurbauwerke: 10,84 % bis 18,11% Technische Ausrüstung: 10,16 % bis 18,38 % Tragwerksplanung: 9,49 % bis 12,34 % *ohne Berücksichtigung der 10 %-Erhöhung in 2009, vgl. Gutachten Seite 310: Bei den angegebenen Prozentwerten ist die tatsächliche Honorarerhöhung im Jahr 2009 um 10 % nicht berücksichtigt. Würde man diese berücksichtigen, müssten die hier im Folgenden ausgewiesenen Werte um 10% reduziert werden.
22 Die wesentlichen Vorschläge der Gutachter: Honoraranpassung Ein besonderes Schmankerl haben sich die Gutachten in 12 ihres Entwurfes ausgedacht: Eine Preisanpassungsklausel, die jährlich aktualisiert werden soll.
23 Honoraranpassung: 12 Anpassung der Honorarwerte bei Flächenplanungen und der Planungsbegleitenden Vermessung Die Tafelwerte der Honorare, die nach 6 Absatz 1 Nummer 1 nach Flächengrößen oder Verrechnungseinheiten zu ermitteln sind, werden jährlich entsprechend dem veröffentlichten Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes angepasst. Die Anpassung erfolgt erstmals in dem Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
24 Die wesentlichen Vorschläge der Gutachter: Beschneidung von Freiräumen Keine Baukostenvereinbarung mehr: 6 Abs. 2 Satz HOAI soll ersatzlos gestrichen werden.
25 Keine Baukostenvereinbarung mehr: Zitat: Es bleibt ein unaufgelöster und wohl auch unauflösbarer Widerspruch, dass zum Zeitpunkt der Baukostenvereinbarung noch keine Planungen als Voraussetzung für eine Kostenschätzung oder Kostenberechnung vorliegen dürfen, andererseits die einvernehmlich festzulegenden Baukosten nachprüfbar sein müssen.
26 Die wesentlichen Vorschläge der Gutachter: Andere Leistungen Keine anderen Leistungen mehr, deren Vergütung frei vereinbart werden kann: 3 Abs. 2 Satz 2 HOAI soll ersatzlos gestrichen werden.
27 Die wesentlichen Vorschläge der Gutachter: Beratungsleistungen Die Beratungsleistungen nach Anlage 1 HOAI sollen wieder unter das Dach der HOAI geholt werden: Die Anlage 1 zur HOAI soll gestrichen werden und.
28 ZwingendePreisvorgaben sollen wieder eingeführt werden für: Umweltverträglichkeitsstudie Geotechnik Bauphysik: Wärmeschutz, Energiebilanzierung, Bau-und Raumakustik Ingenieurvermessung
29 Die Folge: Das Honorar für diese Beratungsleistungen soll nicht mehr frei vereinbart werden können. Auch hier sollen wieder Mindest-und Höchstsätze gelten.
30 RA Prof. Dr. M. Preussner Mail to:
31 Mindestsatz BGH, Urteil vom VII ZR 31/11: Pauschalhonorar für mehrere Gebäude
32 BGH, Urteil vom VII ZR 31/11: Mindestsatz Pauschalhonorar für mehrere Gebäude Der Fall: Der Architekt erhält den Vollauftrag für ein Feuerwehrgerätehaus mit freistehenden Garagen; zusätzlich beauftragt sind weitere Besondere Leistungen und Leistungen der Bauphysik. Das Honorar für alle Leistungen wird in einer Pauschale gebündelt. Dabei wird das Feuerwehrgebäude der Honorarzone II zugeordnet. Tatsächlich ist aber die Honorarzone III angemessen. Der Architekt meint deshalb, er könne für die Leistungen beim Feuerwehrgebäude den Mindestsatz der Honorarzone III verlangen. Zu recht?
33 Mindestsatz BGH, Urteil vom VII ZR 31/11: Pauschalhonorar für mehrere Gebäude Die Entscheidung: Das Berufungsgericht geht fehl, wenn es eine Unterschreitung der Mindestsätze schon darin sieht, dass die Parteien eine Abrechnung nach der Honorarzone II Mitte vereinbart hätten, die Teilleistung für die Sporthalle jedoch der Honorarzone III zuzuordnen sei.
34 Mindestsatz BGH, Urteil vom VII ZR 31/11: Pauschalhonorar für mehrere Gebäude Die Entscheidung: Eine isolierte Prüfung, ob einzelne in der Honorarordnung vorgesehene Abrechnungseinheiten unterhalb der Mindestsätze honoriert werden, ist nicht zulässig.
35 Mindestsatz BGH, Urteil vom VII ZR 31/11: Pauschalhonorar für mehrere Gebäude Die Entscheidung: Eine Mindestsatzunterschreitung liegt vor, wenn das für die vertraglichen Leistungen insgesamt vereinbarte Honorar unterhalb des nach den Mindestsätzen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure ermittelten Honorars liegt.
36 Mindestsatz Daraus folgt weiter: Regeln die Parteien in Anlehnung an die HOAI mehrere Faktoren, nach denen die Vergütung des Architekten berechnet werden soll, kann nicht schon daraus, dass einer der vereinbarten Berechnungsfaktoren von der HOAI abweicht, geschlossen werden, dass die Honorarvereinbarung unwirksam ist. Es muss vielmehr eine Gesamtberechnung durchgeführt werden, um feststellen zu können, ob das Mindesthonorar unterschritten wird.
37 Mindestsatz BGH, Urteil vom VII ZR 195/09: Baukosten über Tafelhöchstwerten: Der Fall: Die anrechenbaren Kosten liegen überdem Tafelwert der HOAI ( bei Gebäuden). Das vereinbarte Pauschalhonorar liegt deutlich unterdem Mindestwert für Liegt eine Mindestsatzunterschreitung vor?
38 Mindestsatz BGH, Urteil vom VII ZR 195/09: Baukosten über Tafelhöchstwerten: Die Entscheidung: Es ist unerheblich, dass das vereinbarte Pauschalhonorar die nach den Mindestsätzen für den Tafelhöchstwert vorgesehene Vergütung erheblich unterschreitet.
39 Mindestsatz BGH, Urteil vom VII ZR 163/10: Bindung an Pauschalhonorar? Der Fall: Ein Ingenieur führt als Nachunternehmer über längere Zeit eine Vielzahl von Aufträgen zu einem unter dem Mindestsatz liegenden Pauschalhonorar aus. Liegt ein Ausnahmefall gemäß 7 Abs. 3 HOAI vor, der zur Unterschreitung der Mindestsätze berechtigt?
40 Mindestsatz BGH, Urteil vom VII ZR 163/10: Bindung an Pauschalhonorar? Die Entscheidung: Ein solcher Ausnahmefall lässt sich nicht daraus herleiten, dass die Parteien bereits siebzehn Mal zusammengearbeitet und jeweils auf der Basis einer Pauschalhonorarvereinbarung abgerechnet haben.
41 Höchstsatz BGH, Urteil vom VII ZR 200/10: Bonus vom Höchstsatz gedeckelt? Der Fall: Der Bauherr will sich gegen Kostenüberschreitungen absichern und vereinbart mit seinen Architekten eine Baukostengarantie. Zur Belohnung verspricht der Bauherr: "Bei Kostenunterschreitung erhalten die Architekten die Minderkosten als Prämie." Tatsächlich werden die Baukosten um unterschritten, die der Architekt verlangt. Der Bauherr verweigert die Zahlung mit Berufung darauf,dass der Höchstsatz überschritten werde.
42 Höchstsatz BGH, Urteil vom VII ZR 200/10: Bonus vom Höchstsatz gedeckelt? Die Entscheidung: Eine Vereinbarung zwischen den Parteien eines Architektenvertrags, wonach der Architekt eine Baukostengarantie übernimmt, während er bei Kostenunterschreitung die Minderkosten als Prämie erhält, unterliegt nicht der Preiskontrolle am Maßstab der HOAI.
43 Tendenz der Rechtsprechung 1. Der BGH nimmt die HOAI beim Wort. 2. Die HOAI kommt nur dann zur Anwendung, wenn ihr Regelungsbereich ausdrücklich angesprochen ist. 3. Eine weite Auslegung des Textes der HOAI findet nicht statt.
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