Der Architekt und sein Auftraggeber ziemlich beste Freunde

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1 Ist eine enge und wiederholte Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber und Architekt ein Grund für eine Honorarvereinbarung abseits der HOAI? Kurzfassung Eine wiederholte Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber und Architekt rechtfertigt alleine keine Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI. Die Grundleistung des Architekten ist mit einem Honorar zwischen Mindestund Höchstsatz nach HOAI zu vergüten. Für Teilleistungen erhält der Architekt nur ein anteiliges Honorar. Arbeitserleichterungen für den Architekten können bei der Vergütung Berücksichtigung finden. Für die meisten Vertragsverhältnisse finden sich honorarmindernde Reglungen in der HOAI Bauträger und Generalunternehmer kaufen regelmäßig Architekten- und Ingenieurleistungen ein, die sie selbst nicht erbringen können oder für die sie keine eigenen Fachkräfte vorhalten möchten. Hierfür arbeiten sie mit demselben Planer wiederholt zusammen. Gleiches gilt für Investoren.

2 Wie ist die Vergütung von Grundleistungen der Architekten und Ingenieure zu honorieren? Kann der Mindestsatz der HOAI unterschritten werden? Wo verstecken sich Risiken? Gültigkeitsbereich der HOAI - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure Die HOAI ist eine Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen. Sie regelt das Honorar für die Grundleistungen, die regelmäßig von Architekten und Ingenieuren erbracht werden. Sie hat Gültigkeit für alle Planer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, die Planungsleistungen erbringen. Es ist also nicht relevant, ob der Architekt oder Ingenieur, Bautechniker oder Zeichner Mitglied der Architekten- oder Ingenieurkammer ist, welche Berufsbezeichnung er trägt oder welche Ausbildung er hat. Gemäß 7 HOAI richtet sich das Honorar nach den in dieser Verordnung festgesetzten Mindest- und Höchstsätzen, sofern die anrechenbaren Kosten des jeweiligen Objekts innerhalb der Honorartafeln. Erbringt ein Planer somit Grundleistungen nach HOAI, so ist die Planungsleistung mit einem Honorar innerhalb des Mindest- und Höchstsatzes zu vergüten. Bei vereinbarten Stundenhonoraren oder Pauschalen ohne HOAI-Bezug ist ein Nachweis über die ordnungsgemäße Vergütung zu führen. Auch der freie Mitarbeiter, der nicht arbeitnehmerähnlich beschäftigt ist, ist nach den Vorgaben der HOAI zu honorieren 1. Sind nur einzelne Grundleistungen, entweder einzelne Leistungsphasen oder einzelne Teilleistungen dieser, beauftragt, so ist das Honorar für diese Leistungen ebenfalls, und zwar anteilig der Leistung entsprechend, nach HOAI zu vergüten. 1 OLG Frankfurt, Urteil vom U 180/99 Dipl.-Ing. Elisabeth Heinemann, Honorarsachverständige Seite 2 von 7

3 Kostenberechnung als Honorarberechnungsgrundlage Als Grundlage für das Architekten und Ingenieurhonorar dient 7 HOAI. Ist der Architekt nicht für die Erstellung einer Kostenberechnung nach DIN 276 beauftragt, die gemäß 6 HOAI als Honorarberechnungsgrundlage heranzuziehen ist, so ist die fehlende Kostenberechnung keine Begründung für eine Honorierung abseits der HOAI-Regelungen. Denn, wird die Kostenberechnung nicht beauftragt, wird deren Erstellung zwar u.u. nicht vergütet, doch zur Ermittlung seines Honorars hat der Architekt sie dennoch zu erstellen. In Ermangelung einer Kostenberechnung kann er nicht auf Herstellungskosten o.ä. seines Auftraggebers zurückgreifen. Auch durch den Auftraggeber festgesetzte anrechenbare Kosten oder Vereinbarungen, bei der nur auf einer vom Auftraggeber genehmigten Kostenberechnung abgerechnet werden darf 2, ersetzen nicht die vom Architekten erstellte Kostenberechnung nach DIN 276 als Honorarberechnungsgrundlage. Eine enge und wiederholte Zusammenarbeit Ein Grund für einen Honorarvereinbarungen abseits der HOAI? 7 Abs. 3 HOAI lässt eine Abweichung der Vergütungsregelung in Ausnahmefällen zu und erlaubt somit eine Unterschreitung der Mindestsätze in besonderen Fällen. Zwar hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass eine enge wirtschaftliche Beziehung, wenn sich dadurch eine gewisse Sicherheit und Stabilität für den Architekten mit der wiederholten Zusammenarbeit einstellt, eine Unterschreitung des Mindestsatzes erlaubt. Auch eine enge rechtliche oder soziale oder Beziehung persönlicher Art zwischen den Parteien rechtfertigt eine solche. Jedoch, so wurde erst kürzlich vom OLG Düsseldorf 3 entschieden, ist bei einer engen und mehrfachen Zusammenarbeit keine wirtschaftliche Unabhängigkeit mehr gegeben und im Falle einer wiederholten Mindestsatzunterschreitung kann dadurch die Existenz des Architekten 2 BGH, Beschluss vom VII ZR 314/13 3 OLG Düsseldorf, Urteil vom U 73/14 Dipl.-Ing. Elisabeth Heinemann, Honorarsachverständige Seite 3 von 7

4 bedroht sein. Es kommt somit zu einer wirtschaftlichen Abhängigkeit, da der Architekt einseitig an seinen Auftraggeber gebunden ist, was der erforderlichen Sicherheit und Stabilität aber entgegensteht. Denn genau da greift die Schutzfunktion der HOAI. Zur Sicherung der Planungsqualität sind verbindliche Mindesthonorare erforderlich. So reicht eine wiederholte Zusammenarbeit allein nicht aus, eine Ausnahme von den Vergütungsvorschriften der HAOI zu begründen und zu vereinbaren. Vielmehr müssen sich Arbeitserleichterungen für den Architekten einstellen. Damit eine Ausnahme nach 7 Abs. 3 HOAI vorliegt, muss die wirtschaftliche Beziehung so ausgestaltet sein, dass eine Unterschreitung der Mindestsätze ausgeglichen wird. Auch das OLG Naumburg 4 hat entschieden, dass das Unterschreiten von Mindestsätzen nur dann gerechtfertigt ist, wenn z.b. die Planung einen besonders geringen Aufwand bedeutet oder sich das Vertragsverhältnis deutlich von anderen üblichen Vertragsverhältnissen unterscheidet, so dass ein Honorar unterhalb der Mindestsätze auch angemessen wäre. Es kommt dabei aber nicht darauf an, ob das Honorar des Planers tatsächlich auskömmlich ist, und auch nicht darauf, ob er aufgrund einer besonders wirtschaftlichen und optimierten Führung seines Büros die geforderten Leistungen günstiger erbringen kann. Der Ausnahmefall des 7 Abs. 3 HOAI kann also nur dann vorliegen wenn eine enge Beziehung der Vertragsparteien dadurch gegeben ist, dass durch Erleichterungen für den Architekten Vorteile entstehen, die nicht durch honorarmindernde Regelungen der HOAI abgegolten und berücksichtigt werden können. Für die Anwendung des Ausnahmefalls reichen also eine ständige Geschäftsbeziehung zwischen Auftraggeber und Architekt, ein Rahmenvertrag oder mehrere Aufträge über längere Zeit nicht aus. Die HOAI 2013 berücksichtigt bereits Regelungen für die gängigen Fälle von Arbeitserleichterungen, wie z.b. die Vergütung von Teilen der 4 OLG Naumburg, U 35/15 Dipl.-Ing. Elisabeth Heinemann, Honorarsachverständige Seite 4 von 7

5 Grundleistung, honorarmindernde Regelungen für mehrere Objekte u.v.m, die in solchen Fällen anzuwenden sind. Ausschöpfen der Vergütungsregelungen der HOAI Neben der Vergütung einzelner Leistungsphasen ist auch die Vergütung einzelner Grundleistungen in 8 HOAI Berechnung des Honorars in besonderen Fällen geregelt. Demzufolge sind die Grundleistungen anteilig zu vergüten, wenn nur einzelne oder mehrere Teilleistungen aus den preisrechtlich geregelten Grundleistungen der jeweiligen Leistungsbilder beauftragt werden. Eine Wertung dieser Grundleistungen ist anhand von Teilleistungstabellen vorzunehmen. Entstehen Arbeitserleichterungen, wie z.b. durch den Wegfall besonderer Koordinations- und Einarbeitungsarbeiten, die eine Grundleistung aus dem Leistungsbereich Gebäude darstellen, so wird das Architektenhonorar um den Anteil dieser Grundleistung gemindert. So können auch Teilleistungen, die aufgrund von Synergien nicht beauftragt oder nötig werden, in Abzug gebracht werden. Ist ein Auftrag für ein Gebäude, Ingenieurbauwerk oder ein Tragwerk bereits Gegenstand eines früheren Auftrags gewesen, umfasst ein Auftrag mehrere im wesentlichen gleiche Objekte oder Gebäude mit weitgehend gleichartigen Planungsbedingungen, so finden sich in 11 Abs. 2-4 entsprechende honorarmindernde Regelungen, die anzuwenden sind. Bei den allermeisten Vertragsverhältnissen können die Arbeitserleichterungen, die dem Architekten durch eine wiederholte und enge Zusammenarbeit entstehen, über die Regelungen in der HOAI abgegolten werden. Empfehlungen für die Praxis: Die Gerichte einschließlich des BGH haben mehrfach die Grenzen der Ausnahmeregelung 7 Abs. 3 HOAI deutlich gemacht. In den meisten Fällen werden Vertragsbeziehungen zwischen dem Bauträger, dem Generalunternehmer oder dem Investor auf der einen Seite und dem Dipl.-Ing. Elisabeth Heinemann, Honorarsachverständige Seite 5 von 7

6 Architekten und Ingenieur auf der anderen keinen Ausnahmefall darstellen. Was empfiehlt sich also für die Praxis: Bei Beauftragung sind die Vertragsparteien angehalten, die zu erbringende Leistung des Planers zu bestimmen. Es ist zu prüfen, welche Regelungen der HOAI anzuwenden sind und ob sich die honorarmindernden Paragrafen der HOAI anwenden lassen. Im Regelfall werden sich keine Gründe für eine Mindestsatzunterschreitung finden. Im Einzelfall ist dies dann bereits bei Beauftragung schriftlich zu vereinbaren und entsprechend darzulegen. Zwar dürfte eine genaue Honorarermittlung und Bestimmung der beauftragten Leistung etwas mehr Aufwand bedeuten. Für beide Vertragsparteien entsteht jedoch im Gegenzug mehr Sicherheit. Wichtig für den Auftraggeber Für den Auftraggeber ist Planungs-und Kostensicherheit von großer Bedeutung. Eine saubere und rechtssichere Vereinbarung erspart ihm spätere Überraschungen, denn der Architekt kann auch Jahre später noch ein Honorar gemäß den Mindestsätzen der HOAI nachfordern, um die preisrechtlich geregelten Leistungen auf Basis des Mindestsatzes vergütet zu bekommen. Trotz aller Preiseffizienz ist der Unternehmer auf eine gute und verlässliche Planungsqualität angewiesen. Außerdem kann im Schadensfall bei einer anderslautenden Honorarvereinbarung auch der Versicherungsschutz des Architekten gefährdet sein. Eine Insolvenz des Planers birgt für den Auftraggeber obendrein ein unkalkulierbares Risiko. Wichtig für den Architekten Auch der Architekt muss an einer auskömmlichen Honorierung interessiert sein. Kann er seine Planung aufgrund einer nicht angemessenen Vergütung nicht in der nötigen Qualität erbringen, entstehen Planungsmängel und Baufehler, die er sich u.u. zuzuschreiben hat. Auch die Berufshaftpflichtversicherungen verlangen eine Vergütung Dipl.-Ing. Elisabeth Heinemann, Honorarsachverständige Seite 6 von 7

7 von Architektenleistungen entsprechend der HOAI. Anderslautende Vereinbarungen können dem Planer im Falle einer notwendigen Schadensregulierung zum Verhängnis werden. So hat der Architekt darauf zu drängen, vertragliche Regelungen gemäß den Vorgaben der HOAI zu gestalten und für eine ordnungsgemäße Honorarberechnungsgrundlage zur Abrechnung der Architektenvergütung zu sorgen. Fazit Eine enge und wiederholte Zusammenarbeit zwischen dem Architekten und seinem Auftraggeber kann langfristig und zukunftsorientiert ausgestaltet sein, wenn die jeweiligen Vertragsverhältnisse einzelnen und auf die Situation des zu planenden Gebäudes, Ingenieurbauwerks oder Tragwerks abgestimmt gestaltet sind und im Interesse beider Vertragsparteien die Vergütung des Architekten und Ingenieurs auskömmlich gemäß den Vorgaben der HOAI vereinbart werden. Im Einzelfall ist eine fachliche und rechtliche Beratung hilfreich. Alles andere beutet für beide Vertragsparteien ein hohes wirtschaftliches Risiko. Dipl.-Ing. Elisabeth Heinemann Architektin Sachverständige für Architekten- und Ingenieurhonorare April 2017 Dipl.-Ing. Elisabeth Heinemann, Honorarsachverständige Seite 7 von 7

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