Umplanung und Honorarnachträge
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- Alexander Schräder
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1 Umplanung und Honorarnachträge Weimar, den Dr. Heiko Fuchs Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbb
2 Überblick 1. Das Planungssoll: Die von der vereinbarten Vergütung abgegoltene Leistung 2. Änderung der Leistungsziele durch Anordnung oder Vereinbarung 3. Kein Nachtragspotential: Vergütungsneutrale Überarbeitung und Optimierung der Planung 4. Honorarfolgen geänderter Leistungsziele (wiederholte Grundleistungen und geänderte anrechenbare Kosten) 2
3 Planungssoll Systematisierung nach BGB 631 BGB: Abs. 1: Abs. 2: 633 BGB: Abs. 2 S. 1: Abs. 2 S. 2: Herstellung des versprochenen Werkes Herstellung oder Veränderung einer Sache [oder] ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann. 3
4 Planungssoll Systematisierung nach HOAI und BGB In Anlehnung an 3 Abs. 2 S. 2 HOAI 2009: Was ist zu planen? Leistungsziele Bedarf des AG nach Qualität/Quantität, Kosten und Zeit BGB: Beschaffenheit des Objektes Wie ist zu planen? Leistungsumfang Welche Grund- und Besonderen Leistungen aus welchen Leistungsbildern soll der Architekt zur Erreichung der Planungsziele erbringen? BGB: Beschaffenheit der Planung Unter welchen Umständen ist zu planen? isv. Rahmenbedingungen insbes. Leistungszeit bzw. Leistungsablauf BGB: 271 BGB und Anweisungen für die Ausführung 4
5 Planungssoll Systematisierung nach HOAI und BGB Planungssoll Planungsinhalt Planungsumstände Leistungsziele (objektbezogen) Qualität/Quantität Kosten Zeit Leistungsumfan g (leistungsbezogen) Grundleistungen Bes. Leistungen oder funktional Leistungsablauf (zeitlich) Planung der Planung Fertigstellung Objekt Sonst. Umstände (organisatorisch) Software-Vorgaben ( zb CAD- Standards, BIM) Baubüro 5
6 Planungssoll Konkretisierung der Leistungsziele LP 1 LP 2 LP 3 LP 4 LP 5 LP 6 LP 7 LP 8 LP 9 Leistungsziele Grundlagenermittlung Leistungsziele Vorplanung Leistungsziele Entwurf dynamische Leistungsziele? Dreistufenmodell: Konkretisierung 1. Stufe: vor LP 1 2. Stufe: vor LP 2 3. Stufe: vor LP 3 bedarfsbezogen objektbezogen 6
7 Überblick 1. Das Planungssoll: Die von der vereinbarten Vergütung abgegoltene Leistung 2. Änderung der Leistungsziele durch Anordnung oder Vereinbarung 3. Kein Nachtragspotential: Vergütungsneutrale Überarbeitung und Optimierung der Planung 4. Honorarfolgen geänderter Leistungsziele (wiederholte Grundleistungen und geänderte anrechenbare Kosten) 7
8 Änderung der Leistungsziele Abgrenzung VOB/B - und HOAI -Nachträge 1 VOB/B Art und Umfang der Leistung (1) [ ] (2) [ ] (3) Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen, bleibt dem Auftraggeber vorbehalten. (4) Nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden, hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers mit auszuführen, außer wenn sein Betrieb auf derartige Leistungen nicht eingerichtet ist. Andere Leistungen können dem Auftragnehmer nur mit seiner Zustimmung übertragen werden. 8
9 Änderung der Leistungsziele Abgrenzung VOB/B - und HOAI -Nachträge Anlage 10.1 HOAI LPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe Grundleistung c) Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Einzelpositionen oder Teilleistungen, Prüfen und Werten der Angebote zusätzlicher und geänderter Leistungen der ausführenden Unternehmen und der Angemessenheit der Preise Besondere Leistung Mitwirken bei der Prüfung von bauwirtschaftlich begründeten Nachtragsangeboten 9
10 Änderung der Leistungsziele Anordnungsrechte des Auftraggebers Grundsatz:»pacta sunt servanda«(verträge sind einzuhalten) Einseitige Anordnungsrechte des Auftraggebers ergeben sich nicht aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (arg. ex. 311 Abs. 1 BGB) aus der HOAI aus der VOB/B (mangels Anwendbarkeit) HOAI 2009 setzt Anordnungsrechte voraus (bspw. in 3 Abs. 2 S. 2 oder 7 Abs. 5), begründet diese aber nicht HOAI 2013 geht nur noch indirekt von Anordnungsrecht aus (BL LPH 2: nach verschiedenen Anforderungen ) Ohne Vereinbarung hilft nur Treu und Glauben, vgl. BGH, BauR 1998, 354 Vorsicht vor der Annahme weitgehender ungeschriebener Anordnungsrechte in der Literatur, vgl. bspw. Motzke, NZBau 2010, 137, 139 [inzw. einschr. BauR 2014, 1839 (1851)]; Messerschmidt, NZBau 2014, 3, 6 Vertragliche Regelung dringend erforderlich, und zwar bezüglich des gesamten Planungssolls AGB-Festigkeit unklar, jedenfalls korrespondierender Honoraranspruch des Planers erforderlich 10
11 Änderung der Leistungsziele Doppelvereinbarungsmodell der HOAI Berechnung des Honorars bei vertraglichen Änderungen des Leistungsumfangs (1) Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer während der Laufzeit des Vertrages darauf, dass der Umfang der beauftragten Leistung geändert wird, und ändern sich dadurch die anrechenbaren Kosten oder Flächen, so ist die Honorarberechnungsgrundlage für die Grundleistungen, die infolge des veränderten Leistungsumfangs zu erbringen sind, durch schriftliche Vereinbarung anzupassen. (2) Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer über die Wiederholung von Grundleistungen, ohne dass sich dadurch die anrechenbaren Kosten oder Flächenändern, ist das Honorar für diese Grundleistungen entsprechend ihrem Anteil an der jeweiligen Leistungsphase schriftlich zu vereinbaren. 11
12 Überblick 1. Das Planungssoll: Die von der vereinbarten Vergütung abgegoltene Leistung 2. Änderung der Leistungsziele durch Anordnung oder Vereinbarung 3. Kein Nachtragspotential: Vergütungsneutrale Überarbeitung und Optimierung der Planung 4. Honorarfolgen geänderter Leistungsziele (wiederholte Grundleistungen und geänderte anrechenbare Kosten) 12
13 Kein Nachtragspotential Umplanung ohne Honoraranpassung Nicht jede wiederholte Grundleistung, nicht jede Überarbeitung der Planung, nicht jeder Mehraufwand (auch auf Anordnung des Auftraggebers) löst einen Mehrvergütungsanspruch aus, insb. nicht in den folgenden Fällen: Korrektur mangelhafter Planung (auch in wirtschaftlicher Hinsicht, vgl. 3 Abs. 4 HOAI) Mangelhafte Koordination und Überwachung der ausführenden Unternehmen Vorpreschender Planer (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom U 224/11) 13
14 Kein Nachtragspotential Umplanung ohne Honoraranpassung bei vertraglich geschuldeten Alternativleistungen, bspw. Untersuchen, Darstellen und Bewerten von Varianten nach gleichen Anforderungen in LP 2 Objektplanung für Gebäude, vgl. Anlage 10.1 zur HOAI soll Variantenanzahl begrenzt werden, ist dies nach h.m. zu vereinbaren! Abgrenzung zur Besonderen Leistung Analyse der Alternativen/Varianten und deren Wertung mit Kostenuntersuchung (Optimierung) aus LP 3 erforderlich Optimierungen vor Erreichung (Teil-) Leistungsziel bzw. Freigabe Leistungsphase nach Erörterung (letzte Grundleistung der LP 1-3) (str.) Wesentlichkeitsgrenze für Besondere Leistungen aus 5 Abs. 4 HOAI a.f. entfallen, daher keine (analoge) Berücksichtigung (mehr) 14
15 Überblick 1. Das Planungssoll: Die von der vereinbarten Vergütung abgegoltene Leistung 2. Änderung der Leistungsziele durch Anordnung oder Vereinbarung 3. Kein Nachtragspotential: Vergütungsneutrale Überarbeitung und Optimierung der Planung 4. Honorarfolgen geänderter Leistungsziele (wiederholte Grundleistungen und geänderte anrechenbare Kosten) 15
16 Exkurs: Honorarfolgen geänderter Leistungsumfang Änderung des Leistungsumfangs der Leistungsziele Reduzierung Änderung Erweiterung mit Änderung der ABK ohne Änderung der ABK 649 BGB Kombination 6, 7, 8 HOAI 10 Abs. 1 HOAI 10 Abs. 2 HOAI Teilleistungsbewertung der neuen, geänderten oder entfallenen Grundleistungen (Besondere Leistungen nach 632 BGB oder ergänzender Vertragsauslegung) Sonstige Honorargrundlagen ( 6 HOAI) bleiben unverändert Wiederholte Grundleistungen 10 HOAI 16
17 Honorarfolgen geänderter Leistungsziele Honoraranpassung durch Änderung Kostenberechnung? LP 1 LP 2 LP 3 LP 4 LP 5 LP 6 LP 7 LP 8 LP 9 Planungsziele Grundlagenermittlung Planungsziele Vorplanung Planungsziele Entwurf These: Jede Änderung der Leistungsziele führt Planer automatisch zurück mind. in die LP 3 Daher ist auch die Kostenberechnung in der LP 3 jeweils anzupassen Planungszieländerung wird daher automatisch über anrechenbare Kosten vergütet (oder rückvergütet?) 17
18 Honorarfolgen geänderter Leistungsziele Honoraranpassung durch Änderung Kostenberechnung? Nein, sagt der BGH am (VII ZR 14/09, in: NZBau 2010, 706, m. Anm. Fuchs NZBau 2010, 671 ff.)! Nach dem Honorierungssystem der HOAI hängt demnach das Honorar von den anrechenbaren Kosten ab, die nach dem jeweiligen Planungsstand den Kostenermittlungen zugrunde zu legen sind. Änderungen dieses Planungsstandes können des-halb grundsätzlich nicht mehr zu einer Änderung der honorarrechtlich maßgeblichen Kostenermittlung führen. Auch bei Änderungen der Planungsziele mit der Folge der Überarbeitung des Entwurfes bleibt die für die Abrechnung aller Leistungsphasen maßgebliche Kostenberechnung daher unverändert! Lösung: Muss der Architekt im Zusammenhang mit Nachträgen an die Unternehmer erneute Grundleistungen erbringen, steht ihm ein weiteres Honorar hierfür zu. Diese Frage steht nicht im Zusammenhang mit der Beurteilung des Honorars für die nach dem Vertrag bereits geschuldeten Planungsleistungen. 18
19 Honorarfolgen geänderter Leistungsziele Systematik des 10 HOAI 10 Berechnung des Honorars bei vertraglichen Änderungen des Leistungsumfangs (1) Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer während der Laufzeit des Vertrages darauf, dass der Umfang der beauftragten Leistung geändert wird, und ändern sich dadurch die anrechenbaren Kosten oder Flächen, so ist die Honorarberechnungsgrundlage für die Grundleistungen, die infolge des veränderten Leistungsumfangs zu erbringen sind, durch schriftliche Vereinbarung anzupassen. (2) Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer über die Wiederholung von Grundleistungen, ohne dass sich dadurch die anrechenbaren Kosten oder Flächenändern, ist das Honorar für diese Grundleistungen entsprechend ihrem Anteil an der jeweiligen Leistungsphase schriftlich zu vereinbaren. 19
20 Änderung der Leistungsziele Systematik 10 HOAI LP 1 LP 2 LP 3 LP 4 LP 5 LP 6 LP 7 LP 8 LP 9 Planungsstand ggf. wiederholte Leistungen 10 Abs. 2 HOAI Anordnung / Vereinbarung Änderung Leistungsziele ggf. Anpassung anrechenbare Kosten und Honorarzone 10 Abs. 1 HOAI 20
21 Änderung der Leistungsziele 10 HOAI als Anspruchsgrundlage? Problem: Regelt die HOAI einen Anspruch auf Honoraranpassung oder nur die preisrechtliche Möglichkeit hierzu? HOAI darf gem. 1,2 MRVG nur Honorar regeln Anspruchsgrundlage für die Vergütung des Architekten ist der Vertrag ivm. 631 BGB, nicht die HOAI (BGH, BauR 2009, 1162) aber: Wortlaut spricht für Anspruch: so ist die Honorarberechnungsgrundlage [ ] anzupassen Abs. 1 ist das Honorar [ ] zu vereinbaren - 10 Abs. 2 Anspruchsgrundlage bei Vereinbarung Berechnungshonorar! Keine Anspruchsgrundlage bei Vereinbarung Pauschalhonorar Berücksichtigung bei Kontrollberechnung zur Mindestsatzprüfung 21
22 Änderung der Leistungsziele Berechnung der Honorarauswirkungen Arbeitsbeispiel: Schön gerechnet Neubau Anrechenbare Kosten: 15 Mio. HZ III Entwurfsplanung abgeschlossen Forderung AG: Mehr Fläche! Lösungsvorschlag Architekt: Staffelgeschoss! Neues Objekt: Anrechenbare Kosten: 18 Mio. Umgeplant: 5 Mio. 3 Mio. Mehrkosten 2 Mio. untersuchte, aber unveränderte Bauteile (analog 4 Abs. 3) HZ IV (wg. höherem TGA-Anteil) Teilleistungsbewertung wiederholte Grundleistungen aus LP 1 bis 3: 19 von 24 %-Punkten 22
23 Änderung der Leistungsziele Berechnung der Honorarauswirkungen Lösung Erste Planung: ,24 Euro netto Wiederholungsleistungen Schritt 1: solche ohne Auswirkung auf ABK 2 Mio. untersuchte, aber unveränderte Bauteile 13,33% der ursprünglichen ABK Degressionsfaktor 13,33% x 19% (Wert Wiederholungsleistungen) = 2,53% ABK: 15 Mio. (altes Gebäude) HZ IV ,55 Euro netto Schritt 2: solche mit Auswirkungen auf ABK 5 Mio. Mehrkosten ( Bestand und Staffelgeschoss) 16,66% der ursprünglichen ABK Degressionsfaktor 16,66% x 19% (Wert Wiederholungsleistungen) = 2,53% ABK: 18 Mio. (neues Gebäude) HZ IV ,68 Euro netto 23
24 Änderung der Leistungsziele Berechnung der Honorarauswirkungen Lösung Summe nach 10 HOAI: ,47 Euro netto Problem: Bei anfänglicher Beauftragung mit Staffelgeschoss: ,36 Euro netto Differenzierung mag ungerechtfertigt sein, liegt aber in der Systematik des 10 begründet (Betrachtung nur von Wiederholungsleistungen) und ist hinzunehmen! 24
25 Änderung der Leistungsziele Abgrenzung zur Kündigung Leistungsziele reduziert? nein ja 649 BGB Vergütung der erbrachten Leistungen Vergütung der nicht erbrachten Leistungen voll (also wie vereinbart) abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigem Erwerb gesetzliche Vermutung: Anspruch ihv. 5% der Restvergütung 10 Abs. 1 HOAI Anspruch des AG auf Anpassung Vergütungs-vereinbarung Ermittlung des neuen Honorars nach neuen anrechenbaren Kosten Mehraufwand (bspw. entfallenes Geschoss) entgangener Gewinn? Wie 649 BGB? 25
26 Dem Geld darf man nicht nachlaufen, man muss ihm entgegengehen! (A. Onassis) Dr. Heiko Fuchs Rechtsanwalt Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Kapellmann und Partner Rechtsanwälte Viersener Straße Mönchengladbach Telefon +49 (0)2161 / Telefax +49 (0)2161 / heiko.fuchs@kapellmann.de Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbb
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