G E M E I N D E B U N D - S E R V I C E. Hotline-Info 1/2016

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1 G E M E I N D E B U N D - S E R V I C E An alle Mitgliedsgemeinden in Oberösterreich 4. April 2016 Hotline-Info 1/2016 Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister! Sehr geehrte Frau Amtsleiterin, sehr geehrter Herr Amtsleiter! Am 17. März 2016 fand in Bad Schallerbach die Informationsveranstaltung zu steuerlichen Neuerungen bei Gemeinden statt. Dabei wurde insbesondere berichtet, was bei einem Wechsel von Kinderbetreuungseinrichtungen in die Gemeinnützigkeit zu beachten ist bzw unter welchen Umständen Immobilienertragsteuer ausgelöst wird. Weiters wurde zu den Anforderungen an die neue Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht referiert. Im nachfolgenden Erfahrungsbericht werden einige wesentliche Punkte zu diesen Themenbereichen nochmals zusammenfassend präsentiert. 1. Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht 1.1 Verfassungsgerichtshof zur Registrierkassenpflicht Der Verfassungsgerichtshof hatte in seiner März-Session über drei gegen die Registrierkassenpflicht gerichtete Anträge zu entscheiden. Von den Antragstellern wurde vorgebracht, dass die Registrierkassenpflicht nachteilig in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums sowie in die Freiheit der Erwerbstätigkeit eingreife, und überdies ein unverhältnismäßiger finanzieller Aufwand für den Einzelnen entstehe. Mit Erkenntnis vom entschied der Verfassungsgerichtshof, dass die Registrierkassenpflicht nicht verfassungswidrig ist. In seiner Begründung führte er aus, dass sie dazu geeignet ist, Manipulationsmöglichkeiten zu reduzieren und damit Steuerhinterziehungen zu vermeiden, womit die verpflichtende Verwendung einer Registrierkasse im öffentlichen Interesse liegt. Auch bei Kleinunternehmen bewirkt sie keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Freiheit der Erwerbsbetätigung. Jedoch sprach der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der die Registrierkassenpflicht auslösenden maßgeblichen Umsätze aus, dass die Bestimmung des 131b Abs 1 BAO erst mit in Kraft getreten ist, und dies sowohl die Regelung über die Anwendung der

2 - 2 - genannten Umsatzgrenzen, als auch jene betreffend die Rechtsfolge bei Überschreitung betrifft. Die Verpflichtung zur Verwendung einer Registrierkasse kann somit frühestens ab 1. Mai dieses Jahres bestehen. Das bedeutet, dass für ein etwaiges Überschreiten der Umsatzgrenze erst die Umsätze ab des jeweiligen Betriebes von Relevanz sind. Wird die Umsatzgrenze beispielsweise bereits im Jänner 2016 also im ersten maßgeblichen Voranmeldungszeitraum - überschritten, so ist die Verwendung einer Registrierkasse ab Mai 2016 verpflichtend. 1.2 Prämie bei Anschaffung einer Registrierkasse Erfolgt bis zum die Anschaffung eines Registrierkassensystems oder wird ein bereits bestehendes System umgerüstet, um den von 131b BAO geforderten Voraussetzungen an eine Registrierkasse zu entsprechen, so wird seitens des Finanzamtes eine Unterstützung zur Finanzierung gewährt. Beim Betriebsfinanzamt kann eine Prämie von EUR 200,00 pro Kassensystem, maximal jedoch EUR 30,00 pro Erfassungseinheit, beantragt werden. Die Prämie ist mit dem Formular E 108c unter der Bezeichnung des betreffenden Betriebes zu beantragen und wird im Zuge der Veranlagung dem Abgabenkonto gutgeschrieben. Darüber hinaus sind die Anschaffungs- bzw Umrüstkosten nicht über mehrere Jahre abzuschreiben, sondern können sofort im Jahr der Verausgabung in voller Höhe als Betriebsausgaben angesetzt werden. 1.3 Durchläufer und Gutscheine Bei der praktischen Anwendung der neuen Registrierkassenpflicht haben sich bereits zahlreiche Sonderfragen im Zusammenhang mit durchlaufenden Posten und dem Verkauf von Gutscheinen ergeben. Das BMF hat am ua zu diesen Themen in einem umfassenden Erlass Stellung genommen. Unter durchlaufenden Posten sind grundsätzlich Barbeträge zu verstehen, die im Namen und auf Rechnung eines anderen Unternehmers vereinnahmt werden. Sowohl die Vereinnahmung als auch die Verausgabung hat dabei in fremdem Namen und auf fremde Rechnung zu erfolgen. Ebenfalls muss dieser Umstand gegenüber dem Kunden ausdrücklich offengelegt werden. Zu beachten ist, dass durchlaufende Posten nicht zum Barumsatz zählen, und daher bei der Ermittlung der Grenzen für die Registrierkassenpflicht nicht zu berücksichtigen sind ( 131b Abs 1 Z 2 BAO). Sie sind jedoch verpflichtend als Bareingänge in der Registrierkasse einzeln zu erfassen. Betreibt beispielsweise eine Gemeinde ein Freibad, und werden die Freibadeintrittskarten vom Buffetbetreiber (zb Verein, Gastwirt) für die Gemeinde eingehoben, so stellen diese Einnahmen beim Buffetbetreiber einen durchlaufenden Posten dar. Sie sind also in der Registrierkasse des Buffetbetreibers als Bareingang zu erfassen, zählen jedoch bei der Ermittlung der für seine Registrierkassenpflicht maßgeblichen Gesamtumsätze nicht mit. Weiters ist zu beachten, dass mittels Registrierkasse ausgestellte Belege den Anforderungen an Registrierkassenbelege entsprechen müssen. Durchlaufende Posten

3 - 3 - sind dabei als nicht umsatzsteuerrelevant zu kennzeichnen (Erfassung als Null %-Umsatz) und ab zu signieren. Werden Wertgutscheine, die zum Bezug von Leistungen nach freier Wahl berechtigen, verkauft, handelt es sich dabei noch nicht um einen registrierkassen- und belegerteilungspflichtigen Barumsatz. Allerdings ist die Erfassung derartiger Bareingänge in der Registrierkasse dennoch zweckmäßig, weil damit eine lückenlose Aufzeichnung aller Bareingänge gewährleistet werden kann. Zudem erübrigt sich damit eine zusätzliche Aufzeichnung dieser Bareingänge. Wird der Verkauf von Wertgutscheinen in der Registrierkasse erfasst, so ist die Barzahlung mit der Bezeichnung Bonverkauf als sog. Null %-Umsatz zu behandeln. Erst im Zeitpunkt der Einlösung des Wertgutscheins ist die Erfassung als Barumsatz in der Registrierkasse vorzunehmen, weil erst dann die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht wird. Als Barumsatz ist dabei immer der Nominalwert des eingelösten Wertgutscheins anzusetzen. Anders wäre hingegen der Verkauf von Gutscheinen zu beurteilen, die die zugrundeliegende Leistung eindeutig konkretisieren (zb Eintrittskarte für eine konkrete Veranstaltung). Der Gutscheinverkauf ist hier bereits als Barumsatz anzusehen und daher sofort in der Registrierkasse zu erfassen und darüber ein ordnungsgemäßer Beleg auszustellen. 2. Steuersatzerhöhung izm Kinderbetreuungseinrichtungen 2.1 Allgemeines Im Rahmen der Steuerreform 2015/ 2016 wurde der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 10 % auf 13 % im Zusammenhang mit Kinderbetreuungsleistungen angehoben. Grundsätzlich sind Leistungen der Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-, Fortbildungs- und Erholungsheime gem. 6 Abs 1 Z 23 UStG unecht von der Umsatzsteuer befreit, soweit die Leistungen die Betreuung, Beherbergung, Verköstigung und übliche Nebenleistungen betreffen. Hat der Betreiber einer solchen Einrichtung zur Umsatzsteuerpflicht optiert, ist er seit von der Erhöhung des ermäßigten Steuersatzes von 10 % auf 13 % betroffen. Zur Frage, ob von der Steuersatzerhöhung auf 13 % auch Verpflegungsleistungen (zb Ausspeisung) erfasst sind, die im Rahmen der Kinderbetreuung erbracht werden, wurde von LeitnerLeitner kürzlich eine Anfrage an das BMF gestellt. Nach Ansicht des BMF steht bei Leistungen von Kinderbetreuungseinrichtungen regelmäßig die Kinderbetreuung im Vordergrund. Die Verpflegung der Kinder während der Betreuungszeit dient dazu, die Kinderbetreuungsleistung überhaupt längerfristig in Anspruch nehmen zu können. Somit werden Verpflegungsleistungen in der Regel im Rahmen einer einheitlichen Leistung als Nebenleistung erbracht und teilen das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung (der Kinderbetreuung). Das bedeutet, dass Verpflegungsleistungen, wie beispielsweise Essensbeiträge, seit ebenfalls mit 13 % zu versteuern sind.

4 - 4 - Weiters ist anzumerken, dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes Transportleistungen, die der Beförderung von Kindern zum Gemeindekindergarten dienen, eine Nebenleistung zur Hauptleistung also zur Kinderbetreuung darstellen, und deshalb ebenfalls mit 13 % zu versteuern sind. Wurde bzw wird die Kinderbetreuungseinrichtung allerdings gemeinnützig geführt, so ist weiterhin der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 10 % für sämtliche Leistungen izm der Kinderbetreuung anwendbar. 2.2 Gemeinnützige Kinderbetreuungseinrichtungen Wird eine von der Gemeinde geführte Kinderbetreuungseinrichtung als gemeinnütziger Betrieb ausgestaltet, um weiterhin den Steuersatz von 10 % anwenden zu können, ist zu beachten, dass aufgrund des Wechsels vom körperschaftsteuerpflichtigen Betrieb in den gemeinnützigen (steuerbefreiten) Betrieb stille Reserven in Grundstücken und Gebäuden aufzudecken sind. Betroffen sind davon sämtliche Grundstücke bzw Gebäude, die dem Betrieb der Betreuungseinrichtung dienen. Seitens des BMF wurde dazu nunmehr ein mehrseitiges, überaus komplexes Informationsschreiben veröffentlicht, wie die Ermittlung dieser stillen Reserven konkret zu erfolgen hat. Unter anderem sind darin verschiedene Vereinfachungen zur Ermittlung des Grundstücks- bzw Gebäudewertes (unter Verweis auf die Grundstückswertverordnung; BGBl II 2015/442) enthalten. Eine gesonderte Liegenschaftsbewertung ist somit nicht notwendig. Im ersten Schritt sind die in Grundstücken und Gebäuden enthaltenen stillen Reserven aufzudecken. Dafür ist der aktuelle Grund- bzw Gebäudewert sowie ihr Buchwert (Anschaffungs- bzw Herstellungskosten abzüglich Abschreibung) zu ermitteln, und in weiterer Folge daraus der Unterschiedsbetrag zu errechnen. Bei den Grundstücken ist grundsätzlich zu unterscheiden, ob es sich um Alt- oder Neuvermögen handelt. Beim Altvermögen werden dem Grundstückswert die pauschal ermittelten Anschaffungskosten als Buchwert gegenübergestellt. Stellt das Grundstück Neuvermögen dar, so sind die historischen Anschaffungskosten als Berechnungsgrundlage (Buchwert) heranzuziehen. Bei Gebäuden sind zur Ermittlung des Unterschiedsbetrages die historischen Anschaffungs- bzw Herstellungskosten reduziert, um die Abnutzung für Abschreibung in Höhe von 2 % als Berechnungsgrundlage anzusetzen. Vereinfachungen bestehen sowohl für Grundstücke als auch für Gebäude, wenn der Kauf bzw die Errichtung oder die Einlage in den Betrieb in den vergangenen 5 Jahren erfolgte. Ebenso kann als Vereinfachung für die Berechnung des Grund- oder Gebäudewertes auf die Grundstückswertverordnung zurückgegriffen werden. Im zweiten Schritt erfolgt die Verrechnung der ermittelten stillen Reserven mit dem laufenden Jahresergebnis (Einnahmen abzüglich Ausgaben) der Betreuungseinrichtung und allfälligen Verlusten aus Vorjahren. Resultiert aus der Berechnung dennoch insgesamt ein Gewinn, unterliegt dieser der Körperschaftsteuer von 25 %. Wir empfehlen für die Betreuungseinrichtung jedenfalls eine Steuererklärung (Formular K2) einzureichen.

5 - 5 - Im Zusammenhang mit der Berechnung der stillen Reserven möchten wir darauf hinweisen, dass nach Ansicht des BMF bereits durch die bloße Grundstückseinlage in den Kinderbetreuungsbetrieb Immobilienertragsteuer ausgelöst werden kann. Steht beispielsweise ein Grundstück seit 1980 im Eigentum der Gemeinde, und wird dieses Grundstück nach dem im Zuge der Errichtung eines Kindergartengebäudes in den Betrieb eingelegt, so unterliegt nach Meinung des BMF bereits dieser Vorgang der Immobilienertragsteuer. Dies gilt ungeachtet des nunmehr bei der Betreuungseinrichtung erfolgenden Wechsels in die Gemeinnützigkeit. Sollte ein solcher Anwendungsfalls vorliegen, empfehlen wir eine Abklärung im Einzelfall. Um bei künftigen Betriebseinlagen (geplante Neuerrichtungen) einen derartigen steuerlichen Nachteil zu vermeiden, sollte ebenfalls im Vorfeld eine steuerliche Beratung dazu eingeholt werden. Für weitere Informationen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. OÖ Gemeindebund: HR Dr. Hans Gargitter e.h. Direktor LAbg. Bgm. Hans Hingsamer e.h. Präsident Leitner + Leitner: Wolfgang Lindinger e.h. Andrea Huber e.h.

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