Die Ehegatten können gemäß dem Übereinkommen vor der Eheschließung wählen:

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1 Frankreich Frankreich hat im Gegensatz zu Deutschland kein eigenständiges Gesetz über das Internationale Privatrecht. Vielmehr finden sich einzelne Kollisionsnormen verstreut im Code Civil (Französisches Zivilgesetzbuch, nachstehend Code Civil oder CC ), andere wurden von der Rechtsprechung entwickelt. Daneben ist das am von Deutschland und Frankreich unterzeichnete Abkommen über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft zu beachten. Dieses bilaterale Abkommen soll auch weiteren Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum Beitritt offen stehen und schafft erstmals materielle Regelungen zum Ehegüterrecht. Der Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft ähnelt sehr dem deutschen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (allerdings ohne die deutsche Rechtsfolge in 1371 Abs. 1 BGB, der pauschalen Erhöhung des Ehegattenerbteils). Dieses Abkommen trat am in Kraft. Mit Gesetz vom wurde in Frankreich die registrierte Partnerschaft, der Pacte civil de solidarité (pacs) eingeführt. Dieses Rechtsinstitut steht sowohl gleichgeschlechtlichen als auch verschiedengeschlechtlichen Paaren offen. Es handelt sich hierbei um eine förmlich begründete Form des Zusammenlebens (registrierte Partnerschaft). Der pacs begründet keinen güterrechtlichen Anspruch und ändert nichts am Eigentum und an der Verfügungsbefugnis. Die Partner können jedoch durch Lebenspartnerschaftsvertrag an ihrem Vermögen Miteigentum, welches der Errungenschaftsgemeinschaft ähnelt, vereinbaren. Der überlebende Partner eines pacs hat weder ein gesetzliches Erbrecht, noch ist er pflichtteilsberechtigt. Mit Wirkung vom ist der überlebende Partner jedoch hinsichtlich des unentgeltlichen Nutzungsrechts an der Ehewohnung dem Ehegatten gleichgestellt worden. Seit ist in Frankreich auch die Eheschließung durch gleichgeschlechtliche Paare möglich. Diese hat im Wesentlichen dieselben Rechtsfolgen wie die Eheschließung durch verschiedengeschlechtliche Paare. 1. Güterrecht 1.1 IPR (für Eheschließungen ab dem ) Frankreich, Luxemburg und die Niederlande sind die Vertragsstaaten des am in Kraft getretenen Haager Übereinkommens vom 14. März 1978 über das auf Ehegüterstände anzuwendende Recht. Das Übereinkommen ist aus Sicht seiner Vertragsstaaten für alle ab seinem Inkrafttreten geschlossenen Ehen maßgeblich, und zwar selbst dann, wenn ein oder beide Ehegatten Staatsangehörige eines Nichtvertragsstaats sind oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Nichtvertragsstaat haben (Art. 2 des Übereinkommens). Nach Art. 3 des Übereinkommens unterliegt der Ehegüterstand primär dem von den Ehegatten vor Eheschließung gewählten Sachrecht: Die Ehegatten können gemäß dem Übereinkommen vor der Eheschließung wählen: - das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten zur Zeit der Rechtswahl besitzt, - das Recht des Staates, in dessen Gebiet einer der Ehegatten zur Zeit der Wahl seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, - das Recht des ersten Staates, in dessen Gebiet einer der Ehegatten seinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt unmittelbar nach der Eheschließung begründet. Mangels Rechtswahl ist Güterrechtsstatut grundsätzlich das Sachrecht (also keine Rückverweisung) des Staates, in dessen Gebiet sie unmittelbar nach der Eheschließung ihren ersten gewöhnlichen Aufenthalt begründen (Art. 4 des Übereinkommens). Begründen die Ehegatten nach der Eheschließung keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt, so richten sich ihre güterrechtlichen Beziehungen nach ihrem gemeinsamen Heimatrecht. Haben die Ehegatten weder einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt noch dieselbe Staatsangehörigkeit, so ist das Recht des Staates anzuwenden, zu dem unter Berücksichtigung aller Umstände die engsten Beziehungen bestehen. Grundsätzlich ist das Güterrechtsstatut nach Art. 7 Abs. 1 des Übereinkommens unwandelbar, vorbehaltlich einer nachträglichen Rechtswahl nach Art. 6 des Übereinkommens. Nach Art. 7 Abs.

2 2 des Übereinkommens kommt es jedoch in bestimmten dort näher aufgeführten Fallkonstellationen zu einem automatischen Wechsel des Güterstatuts in Fällen, in denen keine Rechtswahl getroffen wurde und die Ehegatten auch keinen Ehevertrag abgeschlossen haben. Zu beachten ist also, dass das Güterstatut aus französischer Sicht wenn keine Rechtswahl getroffen und kein Ehevertrag geschlossen wurde - wandelbar ist. Auch während der Ehe können die Ehegatten das Güterrechtsstatut wählen. Gewählt werden kann nur das Recht des Staates, dem einer der Ehegatten zur Zeit der Rechtswahl angehört oder in dem einer von ihnen zur Zeit der Rechtswahl seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sowie für unbewegliches Vermögen die lex rei sitae (Art. 6 des Übereinkommens). Die Rechtswahlmöglichkeiten des vorgenannten Übereinkommens bestehen auch für Ehen, die vor seinem Inkrafttreten am geschlossen wurden. 1.2 Materielles Recht a) Gesetzlicher Güterstand (Art CC): Errungenschaftsgemeinschaft (communauté réduite aux acquêts). Das Gesetz unterscheidet drei Vermögensmassen: das Eigengut des Ehemannes, das Eigengut der Ehefrau und das gemeinschaftliche Vermögen oder Gesamtgut. Das gemeinschaftliche Vermögen umfasst alle Gegenstände, die die Ehegatten einzeln oder gemeinsam während der Ehe erworben haben. Zum Gesamtgut gehört auch berufliches Einkommen beider Ehegatten und Erträge des Eigenguts, sowie Zuwendungen, soweit sie für beide Ehegatten bestimmt sind und Vermögen, dessen Zugehörigkeit zum Eigenvermögen eines Ehegatten nicht bewiesen ist (hieraus folgt die sog. Gesamthandsvermutung nach Art Abs. 1 CC). Eigenvermögen jedes Ehegatten ist insbesondere in die Ehe eingebrachtes Vermögen sowie durch Schenkung oder von Todes wegen erworbenes Vermögen. b) Wahlgüterstände: Das französische Recht kennt verschiedene Wahlgüterstände: die Fahrnisgemeinschaft, die bis 1965 gesetzlicher Güterstand war (Art CC), die allgemeine Gütergemeinschaft (Art CC), die Gütertrennung (Art CC), die Zugewinngemeinschaft (Art CC) und den Güterstand der deutsch-französischen Wahlzugewinngemeinschaft (siehe oben). Zulässig sind auch gewisse Modifikationen des gesetzlichen Güterstands der Errungenschaftsgemeinschaft. Eheverträge sind grundsätzlich nur vor der Ehe zulässig (Art CC). Wurde ein Ehevertrag vor der Ehe geschlossen, kann dieser erst zwei Jahre nach Eheschließung geändert werden. Eheverträge, die nach der Eheschließung abgeschlossen wurden, können frühestens zwei Jahre später im Interesse der Familie wieder abgeändert werden. Die Form des Ehevertrags entspricht der des 1410 BGB. Zur Wirksamkeit gegenüber Dritten ist die Beischreibung in der Heiratsurkunde oder Bekanntmachung in der örtlichen Zeitung erforderlich. Eine gerichtliche Genehmigung (Homologation) ist nur noch erforderlich, wenn die Ehegatten minderjährige Kinder haben oder wenn ein Gläubiger oder ein volljähriges Kind Einspruch erhebt. c) Verfügungsbeschränkung für Ehewohnung: Unabhängig vom Güterstand können die Ehegatten über die gemeinschaftliche Ehewohnung sowie über Hausrat nur gemeinsam verfügen. Ehevertraglich kann diese Verfügungsbeschränkung nicht abgeändert werden.

3 1.3 Fundstellen Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Frankreich (Stand ), Schotten/Schmellenkamp, Das internationale Privatrecht in der notariellen Praxis, 2. Auflage, 2007, Würzburger Notarhandbuch, 4. Auflage 2015, Seite 2955 Rz. 213 ff., Süß/Ring Eherecht in Europa, 2. Auflage 2012, Länderteil Frankreich, Schaal, International-Privatrechtliche Probleme der nichtehelichen Lebensgemeinschaft in der notariellen Praxis, ZNotP 2009, 290 ff. ; ZNotP 2010, 207 ff. und ZNotP 2010, 246 ff., Das Haager Güterrechtsabkommen vom ist (in englischer Sprache) abrufbar im Internet unter: Jäger, Der neue deutsch-französische Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft, Inhalt und seine ersten Folgen für die Gesetzgebung und Beratungspraxis, DNotZ 2010, Erbrecht 2.1 IPR a) EU-Erbrechtsverordnung: Für Erbfälle ab dem ist die EU-ErbVO anwendbar. Diese knüpft das Erbstatut grundsätzlich an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers an (Art. 21 EU-ErbVO). Hinsichtlich des materiellen Erbrechts ist eine Rechtswahl möglich. Gewählt werden kann das Heimatrecht zum Zeitpunkt der Rechtswahl oder zum Zeitpunkt des Erbfalls. Bei mehrfacher Staatsangehörigkeit kann der Erblasser jedes seiner Heimatrechte wählen (Art. 22 EU-ErbVO). Zudem sind Rechtswahlen hinsichtlich der Zulässigkeit, materiellen Wirksamkeit, Bindungswirkungen und Voraussetzungen der Auflösung eines Erbvertrags möglich (Art. 25 EU-ErbVO). b) Altfälle: Für Erbfälle bis zum gilt folgendes: Es gilt der Grundsatz der Nachlassspaltung: Die Erbfolge in unbewegliches Vermögen unterliegt der lex rei sitae (Art. 3 Abs. 2 CC), während sich die Erbfolge in bewegliches Vermögen nach dem Recht des letzten Domizils des Erblassers richtet. Das Domizil wird in Art. 102 ff CC definiert als der Ort der hauptsächlichen Niederlassung einer Person, wobei man nur ein Domizil haben kann. Ob ein Gegenstand als beweglich oder unbeweglich zu qualifizieren ist, entscheidet aus französischer Sicht das französische Recht als lex fori. Rück- und Weiterverweisungen sind nach französischem Recht grundsätzlich zu beachten, wenngleich die Entscheidung des höchsten französischen Zivilgerichts (Cour de cassation) vom (Civ.1re, 11 février 2009, no ) eine Neuerung dahingehend brachte, dass ein Renvoi nur noch dann zu beachten sei, wenn er zur Anwendung einer einheitlichen Rechtsordnung für das gesamte Nachlassvermögen führen würde. Dies dürfte bedeuten, dass ein Renvoi (eine Rückverweisung) aus französischer Sicht abgelehnt wird, wenn eine Nachlassspaltung infolge einer Verweisung bestehen bliebe. Eine Rechtswahlmöglichkeit kennt das französische IPR nicht. 2.2 Materielles Recht (für Erbfälle ab ): a) Gesetzliche Erbfolge: Fall 1: Der Ehegatte erbt neben Kindern grundsätzlich 1/4 des Nachlasses; die Kinder wobei keine Unterscheidung mehr zwischen ehelich und nichtehelich erfolgt beerben den Erblasser untereinander zu gleichen Teilen (Art. 734 Nr. 1, 735, 757 CC). Sind außer dem Ehegatten nur gemeinschaftliche Kinder vorhanden, so kann er anstelle des 1/4-Erbteils den Nießbrauch am gesamten Nachlass wählen (Wahlrecht nach Art. 757 CC). In

4 diesem Fall können die anderen Erben den überlebenden Ehegatten schriftlich auffordern, innerhalb von drei Monaten eine Wahl zu treffen. Kommt der Ehegatte dieser Aufforderung nicht nach, so wird eine Wahl des Nießbrauchs angenommen. Dieses Wahlrecht ist höchstpersönlich und nicht formgebunden. Eine Umwandlung in eine Leibrente ist möglich (aufgrund Antrags der Erben oder des Ehegatten). Sind einseitige Kinder des Erblassers vorhanden, so hat der überlebende Ehegatte kein Wahlrecht, er erhält in diesem Fall nur ein Viertel am Gesamtnachlass. Der überlebende Ehegatte hat neben seinem Erbanspruch ggf. noch folgende weitere Ansprüche gegen den Nachlass: -Nach Art. 767 CC steht dem bedürftigen Ehegatten ein Unterhaltsanspruch gegen den (leistungsfähigen) Nachlass zu, der innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden muss. - Stand die Ehewohnung im Eigentum beider Ehegatten, steht dem überlebenden Ehegatten kraft Gesetzes das unentgeltliche Nutzungsrecht an der Ehewohnung und am zugehörigen Mobiliar zu und zwar zwingend für ein Jahr und auch dann, wenn der überlebende Ehegatte die Erbschaft ausgeschlagen hat (zeitlich begrenztes Nutzungsrecht). Dieser ausschließlich güterrechtliche Anspruch kann auch testamentarisch nicht ausgeschlossen werden. - Darüber hinaus kann der überlebende Ehegatte ein lebenslängliches Wohnungs- und Nutzungsrecht an der ehelichen Wohnung samt Mobiliar beanspruchen, das jedoch innerhalb eines Jahres nach dem Erbfall geltend gemacht werden muss. Dieser Anspruch ist einer abweichenden Anordnung durch den Erblasser im Testament zugänglich. Auch wird dieses Recht auf die Erbschaft des überlebenden Ehegatten angerechnet. Ferner lässt das Gesetz eine Umwandlung in eine Rente oder eine Ablösung durch Geldzahlung zu. Fall 2: Der Ehegatte wird Erbe zu 1/2, die Eltern erben je 1/4 (Art Abs. 1 CC). Ist nur ein Elternteil vorhanden, so erbt der überlebende Ehegatte 3/4 und der Elternteil 1/4 des Nachlasses. Zusätzlich gewährt das französische Recht den Eltern einen Anspruch auf Rückgabe von 1/4 hinsichtlich lebzeitiger Schenkungen an den Erblasser; dieses Rückgaberecht ist zwingender Natur und muss auf den Erbteil der Eltern angerechnet werden. Daneben stehen dem überlebenden Ehegatten auch hier die vorstehend bei Fall 1 aufgeführten weiteren Ansprüche gegen den Nachlass zu. Der Ehegatte wird nach Art CC gesetzlicher Alleinerbe, wenn der Erblasser keine Eltern und keine Abkömmlinge hinterlässt. b) Gewillkürte Erbfolge, Erbverzicht, Pflichtteilsrecht: Verbot von Erbvertrag (materielles Verbot), und gemeinschaftlichem Testament (Formverbot). Einzig zulässige Verfügung von Todes wegen ist das Einzeltestament. Ausnahmen von den genannten Verboten stellen folgende Vereinbarungsmöglichkeiten dar, die ausdrücklich zugelassen sind: - Ehegatten können eine sog. Institution Contractuelle nach französischem Recht schließen. Es handelt sich hierbei um eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Ehegatten über eine Schenkung auf den Todesfall: Erfasst sie das gesamte Vermögen des Erblassers im Zeitpunkt des Todes, kommt diese Regelung einer Alleinerbeinsetzung des überlebenden Ehegatten gleich. Im Unterschied zur Alleinerbeinsetzung im Einzeltestament kann diese nicht frei widerrufen werden, wenn sie vor der Eheschließung in einem Ehevertrag geschlossen wurde. Die während bestehender Ehe in notarieller Urkunde geschlossene Institution Contractuelle ist dagegen jederzeit widerruflich. Das Verbot vertraglicher Erbeinsetzung gilt nicht für die Institution Contractuelle. Pflichtteilsberechtigte können solche Vereinbarungen aber u.u. im Wege der Herabsetzungsklage angreifen. - Ehegatten können ehevertraglich zugunsten des überlebenden Ehegatten Vorteile vereinbaren bei der Auseinandersetzung des gesetzlichen Güterstands der Errungenschaftsgemeinschaft oder einer vertraglichen Gütergemeinschaft. Es kann z.b. vereinbart werden, dass der überlebende Ehegatte das gesamte Gesamtgut erhält. Diese Vereinbarungen gelten nicht als Schenkung und unterliegen daher nicht der Herabsetzungsklage durch Pflichtteilsberechtigte. Zulässige Form des Testaments: handschriftliches Testament, notarielles oder öffentliches Testament (Art. 971 CC), notarielles Testament nach dem Washingtoner Übereinkommen vom

5 Inhalt eines Testaments: Das französische Recht kennt nur Vermächtnisse und keine Erbeinsetzungen: Erb- bzw. Universalvermächtnis (mit dem der Erblasser über sein gesamtes Vermögen zugunsten einer oder mehrerer Personen verfügt, vergleichbar der Erbeinsetzung im deutschen Recht), Bruchteils- oder Quotenvermächtnis und das Stückvermächtnis oder Einzelvermächtnis. Zulässig sind auch elterliche Teilungsanordnungen. Vor- und Nacherbfolge ist nach Art. 896 CC grundsätzlich unzulässig. Die Ernennung eines oder mehrerer Testamentsvollstrecker ist möglich, allerdings nur in Form einer Abwicklungsvollstreckung. Grundsätzlich sind die Befugnisse des Testamentsvollstreckers auf zwei Jahre begrenzt. Der Pflichtteil ist seit der Gesetzesänderung zum nicht mehr als Noterbrecht ausgestaltet, sondern wohl als schuldrechtlicher Geldanspruch, der allerdings nach wie vor durch Herabsetzungsklage geltend gemacht werden muss. Hinsichtlich der Rechtsnatur des Pflichtteils besteht in der Literatur Uneinigkeit. Hier wird jedoch von der schuldrechtlichen Rechtsnatur des Anspruchs ausgegangen. Die Herabsetzungsklage ist innerhalb von fünf Jahren seit Eröffnung der Erbschaft zu erheben. Seit dem sind nur noch Abkömmlinge und ggf. der überlebende Ehegatte pflichtteilsberechtigt, nicht mehr Verwandte in aufsteigender Linie. Ein Erb- oder Pflichtteilsverzicht ist seit dem entgegen dem früheren Recht - möglich (Art. 929, CC). Der Verzicht eines Abkömmlings wirkt auch gegen seine eigenen Abkömmlinge. Allerdings verlangt das französische Recht eine in Deutschland unbekannte Beurkundung durch zwei Notare gleichzeitig. c) Übergang des Nachlasses auf die Erben, Erbengemeinschaft: Für den Übergang des Nachlasses auf die Erben gilt der Grundsatz der Universalsukzession, wobei der gesetzliche Erbe und der Universal- oder Erbvermächtnisnehmern zusätzlich die Annahme der Erbschaft erklären muss. Die Annahme ist unbedingt oder unter Vorbehalt der Inventarerrichtung möglich. Ggf. ist unabhängig von der Erbschaftsannahme eine gerichtliche Besitzeinweisung erforderlich. Mehrere Erben bilden eine provisorische, grundsätzlich jederzeit auflösbare Gemeinschaft. Die Verwaltung des Nachlasses obliegt den Erben gemeinschaftlich. 2.3 Fundstellen Süß, Erbrecht in Europa, Frankreich, 2. Auflage 2008 (Autor: Döbereiner) Mayer/Süß/Tanck, Handbuch Pflichtteilsrecht, 2. Auflage 2010, Frankreich Schlitt/Müller, Handbuch Pflichtteilsrecht, 1. Auflage 2010, 15 Rz. 102 ff. Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 4. Auflage, 2010, S. 509 ff. Länderbericht Frankreich Klima; Reform des Erbrechts und der Vermögensübertragung in Frankreich, ZEV 2006, 440 Gresser, Grundzüge des geänderten französischen Erbrechts (ab ), Zerb 2006, 407 Frank/Wachter, Handbuch Immobilienrecht in Europa, 2. Auflage 2015, Frankreich. 3. Urkunden- und Legalisationsverkehr, Auslandsvertretungen Nach dem am in Kraft getretenen deutsch-französischen Abkommen vom 13. September 1971 über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl II 1074, 1100; 1975 II 353) bedürfen öffentliche Urkunden sowie Beglaubigungsvermerke von Gerichten und Notaren (u.a.) zum Gebrauch in dem Gebiet des anderen Staates keiner Legalisation, Apostille oder ähnlichen Förmlichkeit mehr. Französische Auslandsvertretung zuständig für Baden-Württemberg: Französisches Generalkonsulat Diemershaldenstraße 11, Stuttgart Telefon oder ; Fax stuttgart@botschaft-frankreich.de Website

6 Deutsche Auslandsvertretung in der Republik Frankreich: Botschaft der Bundesrepublik Deutschland 13/15, avenue Franklin D. Roosevelt, Paris, Frankreich. Postanschrift : Ambassade de la République fédérale d Allemagne, BP , Paris, CEDEX 08, Frankreich F: (0033 1) ; FAX: (0033 1) info@paris.diplo.de website Generalkonsulate in Bordeaux, Lyon, Marseille und Straßburg. 4. Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen Frankreich ist seit Vertragsstaat des Europäischen Übereinkommens vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht. Empfangsstelle ist das Bureau du Droit européen et international, Ministère de la Justice, dessen Anschrift wie folgt lautet: 13, place Vendôme, F Paris Cedex 01.

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