Eine Rechtswahlmöglichkeit kennt das griechische Recht weder für die allgemeinen Ehewirkungen noch für das eheliche Güterrecht.
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- Helga Fürst
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1 Griechenland Interpersonal gespaltenes Recht: Anwendung des islamischen religiösen Rechts in den Bereichen des Familien- und Erbrechts: Griechenland ist in den Bereichen des Personen- und Familienrechts sowie des gesetzlichen Erbrechts interpersonal gespalten: Es gelten Besonderheiten hinsichtlich griechischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens (vgl. Art. 4 Abs. 1 Gesetz 147/1914). Einzelheiten sind jedoch streitig. Hier wird jedoch davon ausgegangen, dass für Muslime, insbesondere solche, die aus Thrakien oder Thrazien (Ostgriechenland) stammen, religiöses Recht, d.h., islamisch-hanafitisches Recht anzuwenden ist, vgl. OLG Hamm, IPRax 2008, 353 zur Anwendung religiösen Rechts auf die Ehescheidung griechischer Eheleute muslimischen Glaubens sowie Aufsatz von Jayme/Nordmeier Griechische Muslime in Thrazien, IPRax 2008, 369. Aufschlussreich auch das u.g. Gutachten des DNotI vom Nr zur gesetzlichen Erbfolge nach griechischem Moslem (Thrakien). Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Mit Gesetz Nr. 3719/2008 betreffend Änderungen für die Familie, das Kind, die Gesellschaft und andere Vorschriften vom wurde die (registrierte) nichteheliche Lebensgemeinschaft erstmals im griechischen Zivilgesetzbuch (ZGB) als eigenständiges Rechtsinstitut geregelt. Danach können volljährige Personen verschiedenen Geschlechts bei Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften einen notariellen Lebensgemeinschaftsvertrag schließen (Art. 1-3). Diese Vereinbarung wird in einem speziellen Standesregister eingetragen (Registrierung). Die Auflösung erfolgt durch einseitige notarielle Erklärung eines Lebenspartners oder durch die Eheschließung von Partnern (Art. 4). Die Partner können ihre Vermögensbeziehungen und nachvertraglichen Unterhalt in einer Vereinbarung regeln. Soweit keine Vereinbarung getroffen ist, besteht bei Beendigung der Lebensgemeinschaft ein gesetzlicher Ausgleichsanspruch (Art. 6,7). Die elterliche Sorge für Kinder aus einer solchen Partnerschaft steht beiden Partnern gemeinsam zu, wie bei ehelichen Kindern. Endet die Partnerschaft, gilt hinsichtlich der elterlichen Sorge dasselbe wie im Falle der Ehescheidung (vgl. Art ZGB). Dem überlebenden Partner einer solchen nichtehelichen Lebensgemeinschaft gewährt Art. 11 des Gesetzes einen Erbanspruch in Höhe von 1/6 des Nachlasses neben Erben erster Ordnung (Kinder und weitere Abkömmlinge des Erblassers) und von 1/3 des Nachlasses neben anderen Verwandten. Existieren keine weiteren gesetzlichen Erben, wird der überlebende Lebenspartner gesetzlicher Alleinerbe. Der Pflichtteil beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils des Lebenspartners (Art. 11 des o.g. Gesetzes). Näheres hierzu auch in dem Beitrag von Tosounidis, Griechenland: Erbrechtliche Ansprüche nichtehelicher Lebenspartner, ZEV 2009, 503. Es gibt bis heute in Griechenland soweit ersichtlich - keine gesetzlichen Regelungen für die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft. Die Ehe selbst steht nur Personen verschiedenen Geschlechts offen. 1. Güterrecht 1.1 IPR Das Güterrechtsstatut bestimmt sich unwandelbar nach dem Recht, das die persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten unmittelbar nach der Eheschließung regelt (Art. 15 ZGB i.v. mit Art. 14 ZGB). Danach ist zunächst das Recht der gemeinsamen Staatsangehörigkeit unmittelbar nach der Eheschließung maßgebend, bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit gilt das Recht desjenigen Staates, in dem beide Ehegatten unmittelbar nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben, hilfsweise wird angeknüpft an das Recht der gemeinsamen engsten Verbundenheit. Eine Rechtswahlmöglichkeit kennt das griechische Recht weder für die allgemeinen Ehewirkungen noch für das eheliche Güterrecht. Das griechische IPR enthält Sachnormverweisungen unmittelbar auf das fremde materielle Recht, weshalb eine Rückverweisung nicht anerkannt wird (Art. 32 ZGB). Das deutsche und das griechische Recht kommen daher mit Ausnahme bei Doppelstaatern zu identischen Ergebnissen. Bei deutschgriechischen Doppelstaatern geht aus Sicht des griechischen Rechts nämlich die griechische Staatsangehörigkeit vor (Art. 31 ZGB). Aus deutscher Sicht würde nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB in einem solchen Fall die deutsche Staatsangehörigkeit vorgehen.
2 1.2 Materielles Recht Das griechische Zivilgesetzbuch vom (ZGB) gehört zum kontinental-europäischen Rechtskreis, genauer zum deutschen Rechtskreis. Es wurde seit seinem Inkrafttreten im Jahr 1940 mehrfach reformiert. Für das Familienrecht bedeutsam war insbesondere das Gesetz 1250/1982, in Kraft seit , mit dem die Zivilehe neben der bis dahin ausschließlich zugelassenen religiösen Eheschließungsform eingeführt wurde. Die kirchliche Trauung war bis dahin nämlich die einzige Form der Eheschließung. Erst das genannte Gesetz hat in Art ZGB die Zivilehe als Alternativform der Eheschließung neben der kirchlichen Trauung eingeführt (vgl. hierzu auch Koutsouradis, Das neue griechische Eheschließungsrecht, FamRZ 1983, 851). Mit Gesetz 1329/1983, welches am in Kraft getreten ist, wurde der Verfassungsgrundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau in das ZGB eingeführt, das gesetzliche Güterrecht geändert, insbesondere der Zugewinnausgleichsanspruch eingeführt, und darüber hinaus auch das Scheidungsrecht liberalisiert. Bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes am galt in Griechenland als gesetzlicher Güterstand der Güterstand der reinen Gütertrennung. Der neue gesetzliche Güterstand der Gütertrennung mit Zugewinnausgleich im Falle einer Eheauflösung gilt auch für Ehen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen wurden. Der Zugewinnausgleich umfasst auch Vermögen, das vor dem erworben wurde. Das Internationale Privatrecht Griechenlands ist in den Art ZGB enthalten und wurde durch das zuletzt genannte Gesetz 1329/1983 ebenfalls durchgreifend geändert. a) Gesetzlicher Güterstand: Seit dem gilt als gesetzlicher Güterstand die Gütertrennung (Art ZGB) mit einem Ausgleich des Zugewinns im Falle der Eheauflösung (Scheidung) oder nach dreijähriger Trennungszeit (Art ZGB). Stichtage für die Zugewinnausgleichsberechnung sind die Eheschließung (für das Anfangsvermögen) und die Rechtskraft des Scheidungsurteils (für das Endvermögen). Nach Art Abs. 3 ZGB unterfallen Erbschaften, Schenkungen und Erträge hieraus nicht dem Zugewinnausgleich. Voraussetzung für die Ausgleichspflicht ist, dass der Zugewinn auf Beiträgen des anderen Ehegatten beruht. Es besteht danach grundsätzlich ein gegenseitiger Geldanspruch in Höhe von einem Drittel des jeweiligen Zugewinns, sofern nicht ein höherer oder geringerer Beitrag des jeweils ausgleichsberechtigten Ehegatten nachgewiesen wird (Art Abs. 1 ZGB). Verstirbt ein Ehegatte, können dessen Erben keinen Zugewinnausgleich geltend machen, hingegen kann der überlebende Ehegatte einen Zugewinnausgleich beanspruchen, sofern ihm per Saldo ein Ausgleich zusteht. Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen allein (Art ZGB). Zulässig ist es jedoch, dem anderen Ehegatten die Verwaltung zu übertragen (Art ZGB). Im gesetzlichen Güterstand bestehen keinerlei Verfügungsbeschränkungen. Sicherheitsleistung kann ein Ehegatte vom anderen nur dann verlangen, wenn der Ausgleichsanspruch gefährdet ist (Art ZGB). b) Wahlgüterstände: Der Anspruch auf den Zugewinnausgleich kann vor dessen Entstehen nicht ausgeschlossen werden. Dies bedeutet insbesondere, dass eine reine Gütertrennung nicht vereinbart werden kann. Einziger Wahlgüterstand ist die Gütergemeinschaft nach Art ff. ZGB. Der Vertrag hierüber kann vor oder nach der Eheschließung in notariell beurkundeter Form geschlossen werden. Eine Eintragung in ein speziell hierfür vorgesehenes Register (Güterrechtsregister) ist nur erforderlich, um den Güterstand Dritten entgegenhalten zu können. Über Gesamtgut, das beiden Ehegatten gehört, kann nur gemeinschaftlich verfügt werden, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist (Art Abs. 3 ZGB).
3 1.3 Fundstellen Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Griechenland (Stand ) Süß/Ring, Eherecht in Europa, Griechenland, 1. Auflage, 2006 (Stamatiadis/Tsantinis) Schotten/Schmellenkamp, Das internationale Privatrecht in der notariellen Praxis, 2. Auflage, 2007 DNotI-Gutachten Nr vom zur gesetzlichen Erbfolge nach griechischem Moslem (Thrakien), auch Hinweise zum Güterrecht DNotI-Gutachten Nr vom Ehevertrag, gemeinschaftliches Testament und Pflichtteilsverzicht Schaal, International-Privatrechtliche Probleme der nichtehelichen Lebensgemeinschaft in der notariellen Praxis, ZNotP 2009, 290 ff. ; ZNotP 2010, 207 ff. und ZNotP 2010, 246 ff. 2. Erbrecht 2.1 IPR a) EU-Erbrechtsverordnung: Für Erbfälle ab dem ist die EU-ErbVO anwendbar. Diese knüpft das Erbstatut grundsätzlich an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers an (Art. 21 EU-ErbVO). Hinsichtlich des materiellen Erbrechts ist eine Rechtswahl möglich. Gewählt werden kann das Heimatrecht zum Zeitpunkt der Rechtswahl oder zum Zeitpunkt des Erbfalls. Bei mehrfacher Staatsangehörigkeit kann der Erblasser jedes seiner Heimatrechte wählen (Art. 22 EU-ErbVO). Zudem sind Rechtswahlen hinsichtlich der Zulässigkeit, materiellen Wirksamkeit, Bindungswirkungen und Voraussetzungen der Auflösung eines Erbvertrags möglich (Art. 25 EU-ErbVO). b) Altfälle: Für Erbfälle bis zum gilt folgendes: Griechenland ist Vertragsstaat des Haager Testamentsformübereinkommens vom 5. Oktober Das Erbstatut richtet sich nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes. Es gilt der Grundsatz der Nachlasseinheit. 2.2 Materielles Recht a) Gesetzliche Erbfolge: Fall 1: Der Ehegatte erbt neben Abkömmlingen ¼ des Nachlasses (Art ZG), die Kinder wobei seit keine Unterscheidung zwischen ehelich und nichtehelich mehr erfolgt erben die verbleibenden ¾ zu gleichen Teilen (Art ZGB). Adoptierte Kinder sind im Falle der Minderjährigenadoption ebenfalls gleichgestellt. Der überlebende Ehegatte erhält als gesetzliches Vorausvermächtnis die Möbel, Geräte, Kleider und ähnliche zum Haushalt gehörende Gegenstände, die entweder vom Überlebenden allein o- der von beiden Ehegatten benutzt wurden, und zwar unabhängig davon, neben welchen anderen Personen der überlebende Ehegatte zum Erben berufen ist. Lediglich auf berechtigte (Versorgungs-)Interessen der Kinder des Erblassers ist Rücksicht zu nehmen. Darüber hinaus kann der überlebende Ehegatte einen Zugewinnausgleich beanspruchen, sofern ihm per Saldo ein Ausgleich zusteht, wenn die Ehegatten im griechischen gesetzlichen Güterstand gelebt haben (siehe oben). Dieser güterrechtliche Anspruch ist vor Auseinandersetzung des Nachlasses vorab zu berücksichtigen.
4 Fall 2: Der überlebende Ehegatte wird Erbe zu ½, die Eltern und das Geschwisterteil erben nach Köpfen, damit vorliegend jeweils 1/6 (Art ZGB). Daneben steht dem überlebenden Ehegatten das gesetzliche Vorausvermächtnis an den Hausratsgegenständen (siehe vorstehend) zu und ggf. ein Anspruch auf Zugewinnausgleich. b) Gewillkürte Erbfolge, Erbverzicht, Pflichtteilsrecht: Verbot von Erbvertrag und gemeinschaftlichem Testament (materielles Verbot): Einzig zulässige Verfügung von Todes wegen ist das Einzeltestament. Der Erbvertrag ist verboten (Art. 368 ZGB; danach ist jeder Vertrag nichtig, durch welchen die Freiheit, ein Testament zu errichten, zu widerrufen oder abzuändern, eingeschränkt wird). Gemeinschaftliche Testamente sind nach Art ZGB ebenso verboten. Ein Erb- oder Pflichtteilsverzicht ist nicht möglich (Art. 368 ZGB). Einzige Ausnahme: ein nicht-griechischer Ehegatte kann im Ausland gegenüber seinem griechischen Ehegatten vor oder nach der Eheschließung in privatschriftlicher oder notarieller Urkunde auf seinen Erb- oder Pflichtteil verzichten, sofern beide Ehegatten zur Zeit des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz im Ausland haben. Ein gegenseitiger Verzicht (also auch ein Verzicht des Griechen gegenüber dem nicht-griechischen Ehegatten) in derselben Urkunde ist allerdings unzulässig. Diese Ausnahme beruht auf der Gesetzes-Verordnung Nr. 472/1974, die anlässlich der Eheschließung von Aristoteles Onassis und Jaqueline Kennedy im Jahr 1974 erlassen wurde und daher auch als lex Onassis bezeichnet wird (näher hierzu u.g. DNotI-Gutachten Nr ). Zulässige Form des Testaments: handschriftliches Testament (Art ZGB), notarielles Testament (Art ff. ZGB mit Besonderheiten im Verfahren z.b. 3 Zeugen oder 2. Notar) sowie das geheime Testament nach Art ff. ZGB, das durch Übergabe eines verschlossenen Schriftstücks an einen Notar errichtet wird. In Griechenland existiert ein Testamentsregister. Inhalt eines Testaments können sein: Erbeinsetzung und Ersatzerbeinsetzung (Art. 1712, 1800 ff. ZGB), Vor- und Nacherbfolge (Art 1923 ZGB), Vermächtnis (Art. 1714, 1967 ff. ZGB), das grundsätzlich als bloßer Anspruch gegen die Erben ohne unmittelbare dingliche Wirkung (Damnationslegat) ausgestaltet ist, in Ausnahmefällen erhält der Vermächtnisnehmer den Anspruch automatisch und von Amts wegen (Art ZGB). Auflagen sind ebenfalls zulässig, sowie die Anordnung einer Testamentsvollstreckung (Abwicklungs- oder Verwaltungsvollstreckung, Art ff. ZGB). Der Pflichtteil ist als Noterbrecht ausgestaltet, und schränkt die Testierfreiheit des Erblassers ein: über den Teil des Nachlasses, der den Anteil der Noterben ausmacht, kann der Erblasser daher testamentarisch nicht verfügen. Die Unwirksamkeit der testamentarischen Verfügungen tritt kraft Gesetzes ein, einer Herabsetzungsklage oder dergleichen bedarf es nicht. Der Pflichtteilsberechtigte ist daher automatisch Miterbe des Erblassers (Art ZGB). Sein Pflichtteilsrecht ist vererblich, er hat das Recht auf Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft und haftet wie ein Miterbe für die Nachlassverbindlichkeiten. Auf das Pflichtteilsrecht kann (erst) nach Anfall verzichtet werden. Nach Art ZGB besteht die Pflichtteilsquote in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Pflichtteilsberechtigt sind der Ehegatte des Erblassers, die Abkömmlinge und die Eltern. Besonderheit für Auslandsgriechen: nach Art. 21 des Gesetzes 1738/1987 gelten die Vorschriften des griechischen Pflichtteilsrechts nicht für das im Ausland belegene Vermögen eines griechischen Erblassers, der mindestens 25 Jahre vor seinem Tod ununterbrochen im Ausland seinen Wohnsitz hatte, soweit sich die testamentarischen Verfügungen auf im Ausland belegenes Vermögen beziehen. c) Übergang des Nachlasses auf die Erben, Erbengemeinschaft: Für den Übergang des Nachlasses auf die Erben gilt der Grundsatz des Vonselbsterwerbs (Art. 1846, 1711 ZGB), vorbehaltlich des Ausschlagungsrechts ( 1847 ZGB). Eine Annahme der Erbschaft ist nicht notwendig. Mehrere Erben bilden eine Miterbengemeinschaft, die eine Bruchteilsgemeinschaft darstellt. Die Bruchteile erstrecken sich auf jeden einzelnen Nachlassgegenstand. Jeder Miterbe kann nach Art ZGB über seinen Anteil an dem Nachlass und an einzelnen Nachlassgegenständen verfügen. Die Teilung kann jederzeit verlangt werden.
5 2.3 Fundstellen Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann (Georgiades), Internationales Erbrecht, Länderteil: Griechenland (Stand ) Staudinger-Dörner, Anhang 271 ff, Anhang zu Art. 25 ff. EGBGB, Stand 2007 Würzburger Notarhandbuch, 2. Auflage 2010, Seite 3108 ff. Griechenland Süß/Stamatiadis, Erbrecht in Europa, Griechenland, 2. Auflage, 2008 Mayer/Süß/Tanck/Bitter/Wälzholz, Handbuch Pflichtteilsrecht, November 2009 Schlitt/Müller, Handbuch Pflichtteilsrecht, 1. Auflage 2010, Griechenland DNotI-Gutachten Nr vom Miterben nach griechischem Erblasser in Bruchteilsgemeinschaft DNotI-Gutachten Nr vom Erbvertrag eines deutsch-griechischen Ehepaares DNotI-Gutachten Nr vom Ehevertrag, gemeinschaftliches Testament und Pflichtteilsverzicht ( lex Onassis ). DNotI-Gutachten Nr vom zur gesetzlichen Erbfolge nach griechischem Moslem (Thrakien), auch Hinweise zum Güterrecht Süß, Einige praktische Hinweise für deutsch-griechische Erbfälle, Zerb, 2002, 341 Lintz/Papadiomopoulos, Vererbung von Immobilien in Griechenland durch deutsche Staatsangehörige, MittBayNot 2009, 442 OLG München, ZEV 2011, 134 Noterbrecht nach griechischem Recht (Auslandsgrieche) Gottwald, Zur Intestaterbfolge nach griechischen Muslimen, IPRax 1995, Urkunden- und Legalisationsverkehr, Auslandsvertretungen Griechenland ist seit 18. Mai 1985 Vertragsstaat des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation, d.h. eine Apostille genügt. Das deutsch-griechische Abkommen über die gegenseitige Rechtshilfe in Angelegenheiten des bürgerlichen und Handelsrechts vom 11. Mai 1938 (RGBl. 1939, S 848, BGBl II 634) spielt daneben nur eine untergeordnete Rolle: danach ist für bestimmte Urkunden (Landgericht oder höheres Gericht) keinerlei Echtheitsnachweis erforderlich; hingegen ist für Urkunden von Amtsgerichten, Notaren, Grundbuchämtern etc. eine Überbeglaubigung durch den Präsidenten des jeweiligen Gerichtshofs erster Instanz in Griechenland bzw. für deutsche Urkunden Überbeglaubigung durch den Landgerichtspräsidenten erforderlich, was in der Praxis jedoch durch die Apostille ersetzt wird. Griechische Auslandsvertretung zuständig für Baden-Württemberg: Generalkonsulat der Hellenischen Republik Stuttgart, Hauptstätterstraße 54 Telefon , Fax Website: Deutsche Auslandsvertretung in der Republik Griechenland: PA: Embassy of the Federal Republic of Germany, P.O. Box 1175, Athen, Griechenland. F: ( ) FAX: ( ) info@athen.diplo.de Website: 4. Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen Griechenland ist seit 6. Januar 1978 Vertragsstaat des Europäischen Übereinkommen vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht. Empfangsstelle ist das Hellenic Institut for International and Foreign Law, Solones 73, Athens GR.
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