In Frankreich gibt es damit drei gesetzlich geregelte familienrechtliche Institute, die eine Partnerschaft regeln:

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1 Frankreich Bearbeitungsstand: Frankreich hat im Gegensatz zu Deutschland kein eigenständiges Gesetz über das Internationale Privatrecht. Vielmehr finden sich einzelne Kollisionsnormen verstreut im Code Civil (Französisches Zivilgesetzbuch, nachstehend Code Civil oder CC ), andere wurden von der Rechtsprechung entwickelt. Grundnorm ist Art. 3 CC: Nach dessen Abs. 2 ( Grundstücke unterliegen, selbst wenn sie Ausländern gehören, dem französischen Recht ) gilt für alle Grundstücke in Frankreich die lex rei sitae (das Recht am Ort der belegenen Sache). Ferner richtet sich das Personalstatut nach der Staatsangehörigkeit, was durch Rechtsprechung und Lehre aus Art. 3 CC gefolgert wird. Hinsichtlich des Güterrechts ist das Haager Übereinkommen über das auf Ehegüterstände anzuwendende Recht vom , das am für Frankreich in Kraft getreten ist, zu beachten (siehe nachstehend unter Güterrecht). Daneben ist das am von Deutschland und Frankreich unterzeichnete Abkommen über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft zu beachten.. Dieses bilaterale Abkommen soll auch weiteren Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum Beitritt offen stehen und schafft erstmals materielle Regelungen zum Ehegüterrecht. Der Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft ähnelt sehr dem deutschen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (allerdings ohne die deutsche Rechtsfolge in 1371 Abs. 1, der pauschalen Erhöhung des Ehegattenerbteils). Dieses Abkommen bedarf noch der Ratifizierung in beiden Ländern und ist daher bis heute noch nicht in Kraft. Der Neue Wahlgüterstand soll in 1519 BGB aufgenommen werden, in dem auf das Abkommen verwiesen wird (näher hierzu: Jäger, Der neue deutsch-französische Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft, Inhalt und seine ersten Folgen für die Gesetzgebung und Beratungspraxis, DNotZ 2010, 804, sowie Pressemitteilung des BMJ vom ). Mit Gesetz vom wurde in Frankreich die registrierte Partnerschaft, der Pacte civil de solidarité (pacs Art CC Art CC) eingeführt. Dieses Rechtsinstitut steht sowohl gleichgeschlechtlichen als auch verschiedengeschlechtlichen Paaren offen. Es handelt sich hierbei um eine förmlich begründete Form des Zusammenlebens (registrierte Partnerschaft). Die Eingehung des pacs erfolgt durch Abgabe einer gemeinsamen Eingehungserklärung gegenüber dem tribunal d instance des Ortes, an dem die Partner ihren gemeinsamen Aufenthalt festlegen. Das Gericht veranlasst die Registrierung des pacs und die Veröffentlichung. Die Rechtswirkungen treten mit der Registrierung ein. Der pacs begründet keinen güterrechtlichen Anspruch und ändert nichts am Eigentum und an der Verfügungsbefugnis. Die Partner können jedoch durch Lebenspartnerschaftsvertrag an ihrem Vermögen Miteigentum, welches der Errungenschaftsgemeinschaft ähnelt, vereinbaren. Der überlebende Partner eines pacs hat weder ein gesetzliches Erbrecht, noch ist er pflichtteilsberechtigt. Mit Wirkung vom ist der überlebende Partner jedoch hinsichtlich des unentgeltlichen Nutzungsrechts an der Ehewohnung dem Ehegatten gleichgestellt worden. Damit steht dem überlebenden Partner unabhängig von der Erbfolge und damit auch gegenüber gesetzlichen Erben und Pflichtteilsberechtigten für ein Jahr das unentgeltliche Nutzungsrecht an der gemeinsam genutzten Wohnung zu. Dieses Nutzungsrecht kann jedoch vom Erblasser durch testamentarische Verfügung ausgeschlossen werden. In dem vorgenannten Gesetz zur Einführung des pacs ist auch die lediglich faktische Lebensgemeinschaft (Konkubinat, Art CC) geregelt. Diese Lebensform steht gleich- und verschiedengeschlechtlichen Personen offen und hat weder güter- noch erbrechtliche Folgen. Rechtsfolgen ergeben sich lediglich im Miet- und Sozialrecht. In Frankreich gibt es damit drei gesetzlich geregelte familienrechtliche Institute, die eine Partnerschaft regeln: - das Konkubinat bzw. die concubinage, (faktisches Zusammenleben hetero- oder homosexueller Paar ohne Registrierung, mit den schwächsten Rechtswirkungen ausgestaltet, vgl. oben) - die registrierte nichteheliche Lebensgemeinschaft, den pacs (ein der Ehe untergeordnetes Rechtsinstitut, das sowohl gleich- als auch verschiedengeschlechtlichen Paaren offen steht, eine 1

2 Registrierung verlangt und das schwächere Wirkungen als die Ehe hat) - die Ehe mit ihren starken Rechtswirkungen im Familien- und Erbrecht, die nur für verschiedengeschlechtliche Paare möglich ist (im Gegensatz z.b. zu Belgien). Vergleiche hierzu die Ausführungen von Schaal, International-Privatrechtliche Probleme der nichtehelichen Lebensgemeinschaft in der notariellen Praxis, ZNotP 2010, , mit weiteren Verweisungen. 1. Güterrecht 1.1. IPR Frankreich, Luxemburg und die Niederlande sind die Vertragsstaaten des am 1. September 1992 in Kraft getretenen Haager Übereinkommens vom 14. März 1978 über das auf Ehegüterstände anzuwendende Recht. Das Übereinkommen ist aus Sicht seiner Vertragsstaaten für alle ab seinem Inkrafttreten geschlossenen Ehen maßgeblich, und zwar selbst dann, wenn ein oder beide Ehegatten Staatsangehörige eines Nichtvertragsstaats sind oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Nichtvertragsstaat haben (Art. 2 des Übereinkommens). Nach Art. 3 des Übereinkommens unterliegt der Ehegüterstand primär dem von den Ehegatten vor Eheschließung gewählten Sachrecht: Die Ehegatten können nach dem Übereinkommen nur wählen - das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten zur Zeit der Rechtswahl besitzt, - das Recht des Staates, in dessen Gebiet einer der Ehegatten zur Zeit der Wahl seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, - das Recht des ersten Staates, in dessen Gebiet einer der Ehegatten seinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt unmittelbar nach der Eheschließung begründet. Mangels Rechtswahl ist Güterrechtsstatut grundsätzlich das Sachrecht (also keine Rückverweisung) des Staates, in dessen Gebiet sie unmittelbar nach der Eheschließung ihren ersten gewöhnlichen Aufenthalt begründen (Art. 4 des Übereinkommens). Begründen die Ehegatten nach der Eheschließung keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt, so richten sich ihre güterrechtlichen Beziehungen nach ihrem gemeinsamen Heimatrecht (Art. 4 Abs. 2 des Übereinkommens). Haben die Ehegatten weder einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt noch dieselbe Staatsangehörigkeit, so ist das Recht des Staates anzuwenden, zu dem unter Berücksichtigung aller Umstände die engsten Beziehungen bestehen (Art. 4 Abs. 3 des Übereinkommens). Grundsätzlich ist das Güterrechtsstatut nach Art. 7 Abs. 1 des Übereinkommens unwandelbar vorbehaltlich einer nachträglichen Rechtswahl nach Art. 6 des Übereinkommens. Nach Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens kommt es jedoch in bestimmten dort näher aufgeführten Fallkonsteallationen zu einem automatischen Wechsel des Güterstatuts in Fällen, in denen keine Rechtswahl getroffen und die Ehegatten auch keinen Ehevertrag abgeschlossen haben. Zu beachten ist also, dass das Güterstatut aus französischer Sicht wenn keine Rechtswahl getroffen und kein Ehevertrag geschlossen wurde - wandelbar ist (im Gegensatz zur unwandelbaren Anknüpfung aus deutscher Sicht nach Art. 14, 15 EGBGB). Auch während der Ehe können die Ehegatten das Güterrechtsstatut wählen. Gewählt werden kann nur das Recht des Staates, dem einer der Ehegatten zur Zeit der Rechtswahl angehört oder in dem einer von ihnen zur Zeit der Rechtswahl seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sowie für unbewegliches Vermögen die lex rei sitae (Art. 6 des Übereinkommens). Die Rechtswahlmöglichkeiten des vorgenannten Übereinkommens bestehen auch für Ehen, die vor seinem Inkrafttreten am geschlossen wurden. Dabei ist die Form eines Ehevertrags nach dem gewählten materiellen Recht oder nach dem materiellen Recht des Abschlußorts einzuhalten. Eine notarielle Beurkundung eines Ehevertrags bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten bzw. ihrer 2

3 Vertreter ist aus Sicht französischen und deutschen Rechts wirksam. Im Hinblick auf die komplizierte Regelung des Haager Übereinkommens insbesondere in seiner Wechselwirkung mit dem deutschen IPR wird daher eine ausdrückliche Rechswahl des Güterrechtsstatuts bzw. zumindest eine entsprechende Klarstellung empfohlen (Zum gesamten Problemkreis sehr instruktiv das u.g. DNotI- Gutachten Nr sowie Hertel in Würzburger Notarhandbuch, 2. Auflage 2010, Seite 3166 Rz. 196 ff.) 1.2. Materielles Recht Der französische Code Civil ist hinsichtlich des Güterrechts maßgebend durch Gesetze von 1965 und 1985 reformiert worden. Die für das Güterrecht maßgebenden Vorschriften finden sich in den Art Art CC. a) Gesetzlicher Güterstand (Art CC) Errungenschaftsgemeinschaft (communauté réduite aux acquêts). Das Gesetz unterscheidet drei Vermögensmassen: das Eigengut des Ehemannes, das Eigengut der Ehefrau und das gemeinschaftliche Vermögen oder Gesamtgut. Das gemeinschaftliche Vermögen umfasst alle Gegenstände, die die Ehegatten einzeln oder gemeinsam während der Ehe erworben haben. Zum Gesamtgut gehört auch berufliches Einkommen beider Ehegatten und Erträge des Eigenguts, sowie Zuwendungen, soweit sie für beide Ehegatten bestimmt sind und Vermögen, dessen Zugehörigkeit zum Eigenvermögen eines Ehegatten nicht bewiesen ist (hieraus folgt die sog. Gesamthandsvermutung nach Art Abs. 1 CC). Eigenvermögen jedes Ehegatten ist insbesondere in die Ehe eingebrachtes Vermögen sowie durch Schenkung oder von Todes wegen erworbenes Vermögen (Eigengut kraft Ursprungs, Art CC), ferner sind Eigengut Gegenstände, die ihrer Natur nach zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten dienen, wie beispielsweise Kleidungsstücke und Wäsche, Schadensersatzansprüche wegen eines Körpers- oder immateriellen Schadens sowie alle Gegenstände, die einen persönlichen Charakter haben, und alle Ansprüche, die ausschließlich an die Person geknüpft sind, also höchstpersönliche Rechte (Eigengut kraft Eigenart, Art CC). Das Eigenvermögen verwaltet jeder Ehegatte selbst (Art CC), das Gesamtgut kann nach Art CC von jedem Ehegatten ebenfalls allein verwaltet werden, was Verfügungen miteinschließt, jedoch nur unter dem Vorbehalt der Haftung für Fehler, die er bei der Vewaltung begeht. Die von einem Ehegatten ohne Arglist vorgenommenen Rechtshandlungen können dem anderen entgegengehalten werden. Nach den Vorschriften der Art CC 1425 CC ist die Zustimmung beider Ehegatten erforderlich zu einer Reihe vom Gesetz einzeln aufgeführter Rechtsgeschäfte, wie z.b. die Verfügung über oder die Belastung von Immobilien und Handelsgeschäften sowie für Schenkungen aus dem Gesamtgut. Bei der Auseinandersetzung des Gesamtguts nach beendeter Errungenschaftsgemeinschaft (infolge Todes eines Ehegatten oder Ehescheidung) erfolgt vorbehaltlich abweichender ehevertraglicher Vereinbarungen - eine hälftige Teilung des Gesamtguts. b) Das französische Recht kennt verschiedene Wahlgüterstände: die Fahrnisgemeinschaft, die bis 1965 gesetzlicher Güterstand war (Art CC), die allgemeine Gütergemeinschaft (Art CC), die Gütertrennung (Art CC) sowie die Zugewinngemeinschaft (Art CC). Zulässig sind auch Modifikationen des gesetzlichen Güterstands der Errungenschaftsgemeinschaft, z.b. die gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts (Art CC) oder ein Übernahmerecht hinsichtlich bestimmter Gegenstände gegen Wertersatz bei Auflösung des Güterstands (Art CC), zulässig sind auch Vereinbarungen, nach denen von der hälftigen Aufteilung des gemeinschaftlichen Vermögens abgewichen wird. 3

4 Eheverträge sind grundsätzlich nur vor der Ehe zulässig (Art CC). Wurde ein Ehevertrag vor der Ehe geschlossen, kann dieser erst zwei Jahre nach Eheschließung geändert werden. Eheverträge, die nach der Eheschließung abgeschlossen wurden, können frühestens zwei Jahre später im Interesse der Familie wieder abgeändert werden. Die Form des Ehevertrags entspricht der des 1410 BGB, zur Wirksamkeit gegenüber Dritten ist die Beischreibung in der Heiratsurkunde oder Bekanntmachung in der örtlichen Zeitung erforderlich. Eine gerichtliche Genehmigung (Homologation) ist nach der Gesetzesänderung zum nur noch erforderlich, wenn die Ehegatten minderjährige Kinder haben (Art Abs. 5 CC) oder wenn ein Gläubiger oder ein volljähriges Kind Einspruch erhebt (Art CC). c) Verfügungsbeschränkung für Ehewohnung Unabhängig vom Güterstand können die Ehegatten über die gemeinschaftliche Ehewohnung sowie über Hausrat nur gemeinsam verfügen (Art. 215 Abs. 3 CC i.v.m. Art. 226 Abs. 3 CC). Ehevertraglich kann diese Verfügungsbeschränkung nicht abgeändert werden (Art CC) Fundstellen Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Frankreich (Stand ) Schotten/Schmellenkamp, Das internationale Privatrecht in der notariellen Praxis, 2. Auflage, 2007, Anhang II, Frankreich Würzburger Notarhandbuch, 2. Auflage 2010, Seite 3164 Rz. 195 ff., Frankreich Süß/Ring Eherecht in Europa, 1. Auflage 2006, Länderteil Frankreich International-Privatrechtliche Probleme der nichtehelichen Lebensgemeinschaft in der notariellen Praxis, Schaal, ZNotP 2009, 290 ff. ; ZNotP 2010, 207 ff. und ZNotP 2010, 246 ff. DNotI-Gutachten Nr vom zum Güterstatut deutsch-französischer Ehegatten ohne gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt; Wechsel des Güterstatuts, vor allem vertiefte Ausführungen zum Haager Güterrechtsabkommen Das Haager Güterrechtsabkommen vom ist (in englischer Sprache) abrufbar im Internet unter: DNotI-Gutachten Nr vom zum Ehegüterstatut bei Heirat vor dem DNotI-Gutachten Nr vom zur Qualifikation einer Vereinbarung, wonach im Fall der Auflösung der Ehe durch den Tod eines Ehegatten das Gesamtgut insgesamt dem Überlebenden gehören soll (beim vertraglichen Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft) 2. Erbrecht 2.1. IPR a) Frankreich ist seit 19. November 1967 Vertragsstaat des Haager Testamentsformübereinkommens vom 5. Oktober b) Es gilt der Grundsatz der Nachlassspaltung: Die Erbfolge in unbewegliches Vermögen unterliegt der lex rei sitae (Art. 3 Abs. 2 CC), während sich die Erbfolge in bewegliches Vermögen nach dem Recht des letzten Domizils (Wohnsitz) des Erblassers richtet. Die Definition des letzten Domizils findet sich in Art. 102 ff CC: Ort der hauptsächlichen Niederlassung einer Person, wobei man nur ein Domizil haben kann, nicht mehrere. Ob ein Gegenstand als beweglich oder unbeweglich zu qualifizieren ist, entscheidet aus französischer Sicht das französische Recht als lex fori. Rück- und Weiterverweisungen sind 4

5 nach französischem Recht grundsätzlich zu beachten, wenngleich die Entscheidung des höchsten französischen Zivilgerichts (Cour de cassation) vom (Civ.1re, 11 février 2009, no ) eine Neuerung dahingehend brachte, dass ein Renvoi nur noch dann zu beachten sei, wenn er zur Anwendung einer einheitlichen Rechtsordnung für das gesamte Nachlassvermögen führen würde. Dies dürfte bedeuten, dass ein Renvoi (eine Rückverweisung) fortan abgelehnt wird, wenn eine Nachlassspaltung infolge einer Verweisung bestehen bliebe (vgl. hierzu Gnan, Anerkennung eines Renvois bei internationalen Erbfällen, ZEV 2009, 503). Zu den Problemen hinsichtlich eines möglichen Entscheidungsdissens in deutsch-französischen Erbfällen, die dadurch entstehen können, dass mit der Ermittlung des anwendbaren Rechts entweder im französischen Recht (aus französischer Sicht) oder im deutschen Recht (aus deutscher Sicht) begonnen wird, vgl. Döbereiner in u.g. Werk von Süß, Erbrecht in Europa, im Länderteil Frankreich, Rz. 14 ff. und Rz. 35 ff). Eine Rechtswahlmöglichkeit kennt das französische internationale Recht nicht. In internationalen Erbfällen gewährt Art. 2 des Gesetzes vom französischen Staatsangehörigen ein sog. Vorwegnahmerecht: umfasst der Nachlass Vermögen in Frankreich und im Ausland, wird solchen Miterben französischer Nationalität, die vom Recht des ausländischen Staates schlechter gestellt werden als bei Anwendung französischen Erbrechts, ein Vorwegnahmerecht an dem in Frankreich belegenen Vermögen gewährt. Die Anwendung dieser Regelung dürfte im Hinblick auf EU-Recht problematisch sein Materielles Recht Das französische materielle Erbrecht ist in den letzten Jahren mehrfach reformiert worden: Zunächst wurde mit Gesetz Nr vom , in Kraft seit , das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten gestärkt. Für Erbfälle bis galt hinsichtlich des Ehegatten folgendes: der überlebende Ehegatte erhielt neben (ehelichen oder vorehelichen) Kindern des Erblassers einen Nießbrauch in Höhe von ¼; neben nichtehelichen Kindern, Eltern, Geschwistern u.a. erhielt er einen Nießbrauch an der Hälfte. Erbberechtigt war der überlebende Ehegatte gesetzlich nur in Fällen, in denen der Erblasser weder Kinder noch Vorfahren und auch keine Geschwister und deren Abkömmlinge hinterließ. Zuletzt wurde mit Gesetz Nr vom , in Kraft seit , u.a. das Pflichtteilsrecht reformiert. Seither ist der Pflichtteilsanspruch nicht mehr als dinglich wirkendes, durch Herabsetzungsklage geltend zu machendes, Noterbrecht ausgestaltet, sondern es handelt sich nunmehr um einen bloßen schuldrechtlichen Geldanspruch (an der Rechtsnatur zweifelnd Döbereiner in u.g. Werk von Süß, Erbrecht in Europa, 2. Auflage 2008, Seite 645 Rz. 98) a) Gesetzliche Erbfolge (ab ) Fall 1: Der Ehegatte erbt neben Kindern ¼ des Nachlasses (Art. 757 CC), die Kinder wobei keine Unterscheidung mehr zwischen ehelich und nichtehelich erfolgt beerben den Erblasser untereinander zu gleichen Teilen (Art. 734 Nr. 1, 735 CC). Adoptivkinder im Falle der Volladoption sind gleichgestellt Wahlrecht des überlebenden Ehegatten, wenn nur gemeinsame Kinder vorhanden sind: Sind nur gemeinschaftliche Kinder vorhanden, so kann er anstelle des Viertels am Nachlass den Nießbrauch am gesamten Nachlass wählen (Art. 757 CC). In diesem Fall können die anderen Erben den überlebenden Ehegatten schriftlich auffordern, innerhalb von drei Monaten eine Wahl zu treffen. Kommt der Ehegatte dieser Aufforderung nicht nach, so wird nach Art S. 2 CC eine Wahl des Nießbrauchs angenommen. Gleiches gilt, wenn der Ehegatte vor 5

6 Fristablauf stirbt. Dieses Wahlrecht ist höchstpersönlich und nicht formgebunden. Eine Umwandlung in eine Leibrente ist möglich (aufgrund Antrags der Eigentümer-Erben wie nach bisherigem Recht und (neu) auf Antrag des überlebenden Ehegatten). Sind einseitige Kinder des Erblassers vorhanden, so hat der überlebende Ehegatte kein Wahlrecht, er erhält in diesem Fall nur ein Viertel am Gesamtnachlass. Der Nachlass des Erblassers besteht aus seinem Eigengut und seinem Anteil am Gesamtgut im Falle des gesetzlichen Güterstands der Errungenschaftsgemeinschaft. Wählt der überlebende Ehegatte den Nießbrauch, so ist dieser im Fremdrechtserbschein deutschen Rechts nicht zu vermerken. Das deutsche Sachenrecht kennt nämlich keine Nießbrauchsentstehung kraft Gesetzes (wie das französische Recht). Der Nießbrauch des überlebenden Ehegatten nach französischem Recht muss daher von den Erben jeweils einzeln an den verschiedenen Nachlassgegenständen (in der BRD) bestellt werden. Der überlebende Ehegatte hat neben seinem Erbanspruch ggf. noch folgende weitere Ansprüche gegen den Nachlass: -Nach Art. 767 CC steht dem bedürftigen Ehegatten ein Unterhaltsanspruch gegen den Nachlass zu, der innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden muss (Es muss auf Seiten des Nachlasses allerdings auch Leistungsfähigkeit vorliegen). - Stand die Ehewohnung im Eigentum beider Ehegatten, steht dem überlebenden Ehegatten kraft Gesetzes das unentgeltiche Nutzungsrecht an der Ehewohnung und am zugehörigen Mobiliar zu und zwar zwingend für ein Jahr und auch dann, wenn der überlebende Ehegatte die Erbschaft ausgeschlagen hat (zeitlich begrenztes Nutzungsrecht). War die Ehewohnung gemietet oder hatte der Erblasser hieran nur Miteigentum, so hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf die Miete oder auf die zu zahlenden Beträge aus dem Nachlass, ebenfalls für ein Jahr. Diese ausschließlich güterrechtlichen Ansprüche nach Art. 763 Abs. 3 und 4 CC können durch den Erblasser testamentarisch nicht ausgeschlossen werden. - Darüber hinaus kann der überlebende Ehegatte nach Art. 764 CC ein lebenslängliches Wohnungs- und Nutzungsrecht an der ehelichen Wohnung samt Mobiliar beanspruchen, das jedoch innerhalb eines Jahres nach dem Erbfall geltend gemacht werden muss. Dieser Anspruch ist einer abweichenden Anordnung durch den Erblasser im Testament zugänglich. Auch wird dieses Recht auf die Erbschaft des überlebenden Ehegatten angerechnet. Ferner lässt das Gesetz eine Umwandlung in eine Rente oder eine Ablösung durch Geldzahlung zu (vgl. hierzu sehr instruktiv die u.g. Arbeit von Gnan, ZEV 2008, 421). Fall 2: Der Ehegatte wird Erbe zu ½, die Eltern erben je ¼ (Art Abs. 1 CC). Ist nur ein Elternteil vorhanden, so erbt der überlebende Ehegatte ¾ und der Elternteil ¼ des Nachlasses. Zusätzlich gewährt das französische Recht den Eltern einen Anspruch auf Rückgabe von ¼ hinsichtlich lebzeitiger Schenkungen an den Erblasser; dieses Rückgaberecht ist zwingender Natur und muss auf den Erbteil der Eltern angerechnet werden. Daneben stehen dem überlebenden Ehegatten auch hier die vorstehend bei Fall 1 aufgeführten weiteren Ansprüche gegen den Nachlass zu. Der Ehegatte wird nach Art CC gesetzlicher Alleinerbe, wenn der Erblasser keine Eltern und keine Abkömmlinge hinterlässt. b) Gewillkürte Erbfolge, Erbverzicht, Pflichtteilsrecht Verbot von Erbvertrag (materielles Verbot) nach Art Abs. 2 CC, Art CC, und 6

7 gemeinschaftlichem Testament (Formverbot) nach Art. 968 CC. Einzig zulässige Verfügung von Todes wegen ist das Einzeltestament. Ein Erb- oder Pflichtteilsverzicht ist seit der am in kraft getretenen Reform nunmehr entgegen dem früheren Recht möglich (Art. 929, CC). Der Verzicht eines Abkömmlings wirkt auch gegen seine eigenen Abkömmlinge (Art CC). Allerdings verlangt das französische Recht eine in Deutschland unbekannte Beurkundung durch zwei Notare gleichzeitig (vgl. hierzu Art. 930 CC). Aus deutscher Sicht dürfte die Einhaltung des deutschen Ortsrechts für einen Pflichtteilsverzicht genügen (unsicher, vgl. Heggen in Schlitt/Müller, 1. Auflage 15 Rz. 139). Soweit Vermögen in Frankreich belegen ist, sollte aus Gründen der Rechtssicherheit zusätzlich ein Verzicht in Frankreich nach dem französischen (formellen) Recht erfolgen (vgl. hierzu Hertel, Würzburger Notarhandbuch, Seite 3175 Rz. 227 ff.). Ausnahmen von den genannten Verboten stellen folgende Vereinbarungsmöglichkeiten dar, die ausdrücklich zugelassen sind: - Ehegatten können eine sog. Institution Contractuelle nach französischem Recht (Art CC, 1091 ff. CC) schließen: Es handelt sich hierbei um eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Ehegatten über eine Schenkung auf den Todesfall: Erfasst sie das gesamte Vermögen des Erblassers im Zeitpunkt des Todes, kommt diese Regelung einer Alleinerbeinsetzung des überlebenden Ehegatten gleich. Im Unterschied zur Alleinerbeinsetzung im Einzeltestament kann diese nicht frei widerrufen werden, wenn sie vor der Eheschließung in einem Ehevertrag geschlossen wurde. Die während bestehender Ehe in notarieller Urkunde geschlossene Institution Contractuell ist dagegen jederzeit widerruflich. Das Verbot vertraglicher Erbeinsetzung gilt nicht für die Institution Contractuelle. Pflichtteilsberechtigte können solche Vereinbarungen u.u. im Wege der Herabsetzungsklage angreifen (Art CC). - Ehegatten können ehevertraglich zugunsten des überlebenden Ehegatten Vorteile vereinbaren bei der Auseinandersetzung des gesetzlichen Güterstands der Errungenschaftsgemeinschaft oder einer vertraglichen Gütergemeinschaft. Es kann z.b. vereinbart werden, dass der überlebende Ehegatte das gesamte Gesamtgut erhält (z.b. Art CC oder Art ff. CC). Diese Vereinbarungen gelten nicht als Schenkung und unterliegen daher nicht der Herabsetzungsklage durch Pflichtteilsberechtigte (Art CC). Zulässige Form des Testaments: handschriftliches Testament (das nach französischem Sachrecht eigenhändige ge- und unterschrieben sowie datiert sein muss, Art. 970 CC), notarielles oder öffentliches Testament (Art. 971 CC) weitreichende spezielle Formalien sind zu beachten, vgl. insbesondere Art CC, notarielles Testament nach dem Washingtoner Übereinkommen vom Inhalt eines Testaments können sein: das französische Recht kennt nur Vermächtnisse und keine Erbeinsetzungen: Erb- bzw. Universalvermächtnis (mit dem der Erblasser über sein gesamtes Vermögen zugunsten einer oder mehrerer Personen gemeinschaftlich verfügt, Art CC, vergleichbar der Erbeinsetzung im deutschen Recht), Bruchteils- oder Quotenvermächtnis (Art Abs. 1 CC) und das Stückvermächtnis oder Einzelvermächtnis (Art Abs. 2 CC). Zulässig sind auch elterliche Teilungsanordnungen. Vor- und Nacherbfolge ist nach Art. 896 CC grundsätzlich unzulässig, Ausnahmen finden sich jedoch seit der Gesetzesänderung zum in den Art CC (z.b. Einsetzung der Kinder als Vorerben und der Enkel als Nacherben). Die Bestimmungen über die Ernennung eines oder mehrerer Testamentsvollstrecker finden sich in den Art CC (nur Abwicklungsvollstreckung). Grundsätzlich sind die 7

8 Befugnisse des Testamentsvollstreckers auf 2 Jahre begrenzt (Art CC). Der Pflichtteil ist seit der Gesetzesänderung zum nicht mehr als Noterbrecht ausgestaltet, sondern als schuldrechtlicher Geldanspruch (Art. 924 CC), der allerdings nach wie vor durch Herabsetzungsklage geltend gemacht werden muss (Art. 912 ff. CC). Hinsichtlich der Rechtsnatur besteht in der Literatur wegen der unklaren Fassung des Gesetzes bislang kein einheitliches Bild. Hier wird jedoch von der schuldrechtlichen Rechtsnatur des Anspruchs ausgegangen (s.o.). Die Herabsetzungsklage ist innerhalb von 5 Jahren seit Eröffnung der Erbschaft zu erheben (Art. 921 Abs. 2 CC). Seit der Gesetzesreform zum sind nur noch Abkömmlinge und ggf. der überlebende Ehegatte Pflichtteilsberechtigt, nicht mehr Verwandte in aufsteigender Linie wie z.b. die Eltern. Geregelt ist im französischen Recht aufgrund der ursprünglichen Konzeption als echtes Noterbrecht - nicht die Höhe des Pflichtteils, sondern die Höhe der durch den Erblasser frei verfügbaren Quote seines Nachlasses (abhängig von Art und Zahl der Pflichtteilsberechtigten). Der Pflichtteil der Kinder richtet sich nach der Anzahl der vorhandenen Kinder: bei 1 Kind beträgt der Pflichtteil dieses Kindes ½ des Nachlasses bei 2 Kindern beträgt der Pflichtteil jedes Kindes 1/3 des Nachlasses bei 3 und mehr Kindern beträgt der Pflichtteil aller Kinder ingesamt ¾ des Nachlasses, untereinander nach Kopfteilen bzw. Stämmen auf die Kinder verteilt. Der nicht vom Erblasser geschiedene überlebende Ehegatte hat ein Pflichtteilsrecht nur, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hinterlässt. Der Pflichtteil des Ehegatten beträgt in diesem Fall ¼ des Nachlasses (Art. 914 CC). Daneben erhält der überlebende Ehegatte das einjährige Wohnrecht nach Art. 763 CC (durch Testament nicht entziehbar) und bei Bedürftigkeit den Anspruch auf Unterhalt nach Art. 767 CC. Anstelle eines Pflichtteilsrecht gewährt das französische Recht den Eltern des Erblassers ggf. ein sog. Rückfallrecht nach Art CC an Gegenständen, die diese dem Erblasser zu Lebzeiten geschenkt haben, wenn der Erblasser vor ihnen verstirbt. Gestaltungsmöglichkeiten, durch die Noterbrechte eingeschränkt werden können: Nach Art CC kann der Erblasser bei Vorhandensein von Abkömmlingen dem überlebenden Ehegatten zuwenden: - entweder den freien Erbteil nach Art. 913 CC - oder ¼ des Nachlasses zu Eigentum und ¾ als Nießbrauch - oder den Nießbrauch am gesamten Nachlass, (Solche Regelungen sind pflichtteilsfest gegenüber den Abkömmlingen). Die Vereinbarung einer allgemeinen Gütergemeinschaft zwischen Ehegatten. Gemäß Art ff. CC kann vereinbart werden, dass der überlebende Ehegatte mehr als die Hälfte des Vermögens des erstverstorbenen Ehegatten erhält. Darüber hinaus kann ehevertraglich dem überlebenden Ehegatten das gesamte Vermögen des zuerst sterbenden Ehegatten zugewiesen werden (damit das Gesamtgut insgesamt). Noterbrechte gemeinschaftlicher Abkömmling sind in einem solchen Fall ausgeschlossen. Sind allerdings Abkömmlinge vorhanden, die nicht vom überlebenden Ehegatten abstammen, können diese Abkömmlinge, also Stiefkinder des überlebenden Ehegatten, ihre Noterbrechte in Bezug auf solche ehevertraglichen Vereinbarungen geltend machen. c) Übergang des Nachlasses auf die Erben, Erbengemeinschaft Für den Übergang des Nachlasses auf die Erben gilt der Grundsatz des Vonselbsterwerbs (Gesamtrechtsnachfolge), vorbehaltlich einer Ausschlagungserklärung (Art. 784 CC). Die 8

9 Ausschlagung kann bis zu 10 Jahre nach dem Erbfall erklärt werden, sofern die Erbschaft nicht vorher ausdrücklich oder konkludent angenommen wurde (Art. 780 CC). Eine ausdrückliche bzw. formgebundene Annahme der Erbschaft ist nicht notwendig. Die Annahme der Erbschaft kann jedoch unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung erfolgen (siehe Art CC). Mehrere Erben bilden eine provisorische, grundsätzlich jederzeit auflösbare Gemeinschaft ( indivision, Art. 815 ff. CC). Es handelt sich hierbei weder um eine Gesamthandsgemeinschaft noch um eine bloße Bruchteilsgemeinschaft, sondern um eine Gemeinschaft sui generis Fundstellen Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann (Paintner), Internationales Erbrecht, Länderteil: Frankreich (Stand , also veraltet, jedoch finden sich vor dem eigentlichen Text 8 Seiten Hinweise zu der Gesetzesänderung vom mit Übersicht zum geänderten Erbrecht des Ehegatten) Staudinger-Dörner, Anhang 239 ff. zu Art. 25 ff. EGBGB, Stand 2007 Würzburger Notarhandbuch, 2. Auflage 2010, Seite 3164 Rz. 195 ff. Frankreich Erbrecht in Europa, Süß, Frankreich, 2. Auflage 2008 (Autor: Döbereiner) Mayer/Süß/Tanck, Handbuch Pflichtteilsrecht, 2. Auflage 2010, Frankreich Schlitt/Müller, Handbuch Pflichtteilsrecht, 1. Auflage 2010, 15 Rz. 102 ff. Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 4. Auflage, 2010, S. 509 ff. Länderbericht Frankreich Klima; Reform des Erbrechts und der Vermögensübertragung in Frankreich, ZEV 2006, 440 Gresser, Grundzüge des geänderten französischen Erbrechts (ab ), Zerb 2006, 407 Gnan, Das französiche Ehegattenerbrecht bei Vererbung einer Immobilie, ZEV 2008, 421 DNotI-Gutachten Nr vom zur Qualifikation der clause d`attribution au survivant (Vereinbarungen im Rahmen einer Gütergemeinschaft) DNotI-Gutachten Nr vom zur Qualifikation einer donation entre époux (institution contractuelle Schenkung von Todes wegen) allerdings noch unter Geltung des dinglich wirkenden Noterbrechts DNotI-Gutachten Nr vom zum gemeinschaftlichen Testament deutscher Ehegatten mit Immobiliarvermögen in Frankreich - allerdings noch unter Geltung des dinglich wirkenden Noterbrechts DNotI-Gutachten Nr vom zum gemeinschaftlichen Testament deutschfranzösischer Ehegatten - allerdings noch unter Geltung des dinglich wirkenden Noterbrechts (Diese Internetseite bietet Informationen zum Erbrecht in 27 europäischen Ländern, darunter auch Frankreich). 3. Urkunden- und Legalisationsverkehr, Auslandsvertretungen Nach dem am 1. April 1975 in Kraft getretenen deutsch-französischen Abkommen vom 13. Sepember 1971 über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl II 1074, 1100; 1975 II 353) bedürfen öffentliche Urkunden sowie Beglaubigungsvermerke von Gerichten und Notaren (u.a.) zum Gebrauch in dem Gebiet des anderen Staates keiner Legalisation, Apostille oder ähnlichen Förmlichkeit mehr. Daneben ist Frankreich seit auch Vertragsstaat des Haager Abkommens (BGBl II, S. 106). Französische Auslandsvertretung zuständig für Baden-Württemberg: Französisches Generalkonsulat Diemershaldenstraße 11, Stuttgart Telefon oder

10 Fax Website Deutsche Auslandsvertretung in der Republik Frankreich: Botschaft der Bundesrepublik Deutschland 13/15, avenue Franklin D. Roosevelt, Paris, Frankreich. Postanschrift : Ambassade de la République fédérale d Allemagne, BP , Paris CEDEX 08, Frankreich F: (0033 1) FAX: (0033 1) info@paris.diplo.de website Generalkonsulate in Bordeaux, Lyon, Marseille und Straßburg. 4. Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen Frankreich ist seit 11. Juli 1972 Vertragsstaat des Europäischen Übereinkommens vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht. Empfangsstelle ist das Bureau du Droit européen et international, Ministère de la Justice, dessen Anschrift wie folgt lautet: 13, place Vendôme, F Paris Cedex 01. Bearbeitungsstand:

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