FACHINFO: Bodenschutz und Altlasten. Haftung für Sanierungskosten Ausgleichsansprüche. Klaus Hoffmann Fachanwalt für Verwaltungsrecht. 2.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "FACHINFO: Bodenschutz und Altlasten. Haftung für Sanierungskosten Ausgleichsansprüche. Klaus Hoffmann Fachanwalt für Verwaltungsrecht. 2."

Transkript

1 FACHINFO: Bodenschutz und Altlasten Haftung für Sanierungskosten Ausgleichsansprüche 2. Auflage 2003 Klaus Hoffmann Fachanwalt für Verwaltungsrecht Rechtsanwälte Hoffmann & Greß Fürstenrieder Straße München Telefon: (089) Telefax: (089)

2 Hoffmann & Greß Rechtsanwälte Inhalt Inhaltsverzeichnis 1. Ausgangssituation 1 2. Kostentragung 1 3. Sanierungspflichtige Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers ( 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG) Eigentumsaufgabe Haftung des ehemaligen Eigentümers Handels- und gesellschaftsrechtliche Einstandshaftung für juristische Personen Eigentum einer juristischen Person Handels- oder gesellschaftsrechtliche Einstandspflicht 6 4. Auswahl unter mehreren Sanierungspflichtigen 8 5. Kostenpflichtige Maßnahmen Gefahrerforschungsmaßnahmen ( 9 Abs. 2 BBodSchG) Einzelfallanordnungen ( 10 Abs. 1 BBodSchG) Sonstige Anordnungen Haftungsbegrenzung Verjährung Ausgleichsanspruch unter den Herangezogenen Wertausgleich ( 25 BBodSchG) 15

3 Hoffmann & Greß Rechtsanwälte Seite 1 1. Ausgangssituation Bauträger B verkaufte 1980 eine Eigentumswohnanlage in M mit 23 Wohneinheiten an diverse private Wohnungskäufer erhält die WEG pünktlich zur ordentlichen Jahresversammlung einen Bescheid der Stadt M. Die Eigentümer werden darin umgehend aufgefordert, das gemeinschaftliche Wohngrundstück durch einen Sachverständigen auf Chlorkohlenwasserstoffe (CKW) untersuchen zu lassen. Die Stadt begründet den Bescheid damit, das Wasserwirtschaftsamt habe in der letzten Untersuchung erhöhte Schadstoffwerte im Grundwasser festgestellt. Aus dem von der Stadt M in den vergangenen Monaten neu eingerichteten Altlastenkataster gehe außerdem klar hervor, dass sich auf dem Grundstück vor circa 20 Jahren ein Reinigungsbetrieb befand. Deshalb bestehe der begründete Verdacht für eine Verunreinigung des Bodens. Der nunmehr von der WEG beauftragte Sachverständige bestätigt allerdings den behördlichen Verdacht nicht. Die Eigentümer möchten nun von der Stadt M die Kosten des Sachverständigengutachtens in Höhe von DM ,00 erstattet bekommen. Abwandlung: Der von der WEG beauftragte Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass ein Teil des gemeinschaftlichen Wohngrundstückes kontaminiert ist und schlägt verschiedene kostenintensive Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen vor. 2. Kostentragung Zentrale Vorschrift im Bundes-Bodenschutzgesetz ist die Regelung der Kostentragungspflichten in 24 BBodSchG. 24 Abs. 1 BBodSchG regelt die Kostentragung zwischen der anordnenden Behörde und den Verpflichteten oder an sich -Verpflichteten, die bestimmten behördlichen Anordnungen nicht oder nicht ausreichend nachgekommen sind; (1) Die Kosten der nach 9 Abs. 2, 10 Abs. 1, 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, 15 Abs. 2 und 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können. "

4 Hoffmann & Greß Rechtsanwälte Seite 2 3. Sanierungspflichtige Entscheidend ist zunächst, wer zur Sanierung verpflichtet ist und damit in Anspruch genommen werden kann. Das Bundes-Bodenschutzgesetz hat den Kreis der Verantwortlichen gegenüber den von der früheren Rechtsprechung und der Literatur allgemein anerkannten polizeirechtlichen Maßstäben erheblich ausgeweitet. Der Kreis der Verantwortlichen wird in 4 Abs. 3 S. 1, 4 Abs. 3 S. 4 und 4 Abs. 6 BBodSchG festgelegt. Nach 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG sind - der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast - der Grundstückeigentümer und - der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen der Gewässer so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Sanierungsverantwortlich sind aber auch - der Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers ( 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG) - der ehemalige Zustandsstörer, der sein Eigentum aufgegeben oder auf einen Dritten übertragen hat ( 4 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 6 BBodSchG), - derjenige, der aus handels- oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für den gegenwärtigen Zustandsstörer einzustehen hat ( 4 Abs. 3 Satz 4 BBodSchG). 3.1 Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers ( 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG) Die Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers setzt zweierlei voraus: - eine (juristische oder natürliche) Person muss die schädliche Bodenveränderung - oder Altlast verursacht haben und - eine andere Person muss deren Gesamtrechtsnachfolger geworden sein.

5 Hoffmann & Greß Rechtsanwälte Seite 3 Mit der ersten Voraussetzung knüpft das Gesetz an die traditionellen Maßstäbe der Handlungsstörerhaftung an. Eine Sanierungspflicht für den Gesamtrechtsnachfolger besteht nur in dem Umfang und zu den Bedingungen, in denen der Rechtsvorgänger verantwortlich war. Deshalb kommt es z. B. für die Ermittlung der Verhaltensverantwortlichkeit nicht auf die gegenwärtige, sondern auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des vorgeworfenen Verhaltens an. Begründete das Verhalten nach damaliger Rechtslage keine Gefahr, entstand keine Verhaltensverantwortlichkeit und damit auch keine Verantwortlichkeit des Gesamtrechtsnachfolgers. Mit der zweiten Voraussetzung macht das Gesetz einen zivilrechtlichen Tatbestand zum Anknüpfungspunkt einer öffentlich-rechtlichen Haftung. Gesamtrechtsnachfolger ist diejenige natürliche oder juristische Person, die Kraft gesetzlicher Anordnung oder Kraft Rechtsgeschäfts in die gesamten Rechte und Pflichten einer anderen Person nachfolgt. Typisches Beispiel ist der Erbe ( 1922 BGB). Auch Fälle der Unternehmensverschmelzung und -spaltung können zu einer Haftung nach 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG führen: Bei der Verschmelzung durch Aufnahme oder Neugründung ( 2 ff., 36 ff. UmwG) geht nach Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers im Wege der Gesamtrechtnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger über, 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG. So haftet beispielsweise eine Nachfolge-GmbH nach 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG, wenn sie als Gesamtrechtsnachfolgerin des Verursachers der Kontamination auch die Sanierungsverpflichtung übernimmt. Auch die partielle Gesamtrechtsnachfolge bei der Spaltung von Unternehmen ( 123 ff. UmwG) kann prinzipiell zu einer Haftung führen. Dies gilt jedenfalls, wenn die vom Verursacher nach 4 Abs. 3 S. 1 zu erfüllende Sanierungspflicht nach dem Spaltungs- und Übernahmevertrag auf eine andere Gesellschaft übergehen soll. Umstritten ist dagegen der Fall, wenn die Sanierungspflicht beim übertragenden Unternehmen verbleibt. Hier kommt allerdings eine Inanspruchnahme des übernehmenden Rechtsträgers nach 4 Abs. 3 S. 4 BBodSchG (gesellschaftsrechtliche Einstandshaftung, s. u. Ziff. 3.4) in Betracht, wenn der Verursacher einer Altlast bei einer solchen Spaltung seine finanzielle Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Sanierungspflicht verliert. Denn die gesamtschuldnerische Haftung der an einer Spaltung beteiligten Unternehmen nach 133 Abs. 1 S. 1 UmwG ist ein gesellschaftsrechtlicher Rechtsgrund für die Einstandspflicht des übernehmenden Unternehmens.

6 Hoffmann & Greß Rechtsanwälte Seite Eigentumsaufgabe Nach 4 Abs. 3 S. 3 Fall 2 BBodSchG bleibt auch derjenige zur Sanierung verpflichtet, der sein Eigentum an einem belasteten Grundstück aufgibt ( 928 BGB), Dereliktion. Zweck dieser Regelung ist dabei insbesondere zu verhindern, dass sich der zustandspflichtige Grundstückseigentümer durch bloße Eigentumsaufgabe seiner Verantwortung zu Lasten der Allgemeinheit entzieht. 3.3 Haftung des ehemaligen Eigentümers Der Versuch, sich aus einer Zustandshaftung und der damit verbundenen Kostenverantwortung zu entziehen, etwa durch Übertragung des Grundstücks auf eine vermögenslose Kapitalgesellschaft, wurde bereits vor Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes von der Rechtsprechung teilweise als unzulässig angesehen. So hatte der VGH Mannheim den Verkauf und die Eigentumsübertragung eines erheblich mit Schadstoff verunreinigten Geländes von einem Bauträger auf eine weitgehende vermögenslose Kapitalgesellschaft in der Schweiz als sittenwidrig und damit nichtig ( 138 BGB) angesehen (Urteil vom , VBlBW 1998, 312 ff.). Nach 4 Abs. 6 BBodSchG wird nunmehr die Verantwortlichkeit auch dahingehend erweitert, dass im Fall der Übertragung des Eigentums der ehemalige Eigentümer weiterhin verantwortlich bleibt. Diese Regelung möchte verhindern, dass Spekulations- und Umgehungsgeschäfte getätigt werden, um sich der Sanierungsverantwortlichkeit nach 4 Abs. 3 BBodSchG zu entziehen. Der ehemalige Eigentümer ist nach 4 Abs. 6 BBodSchG jedoch nur unter drei Voraussetzungen verantwortlich: - Wegen des Rückwirkungsverbots gilt 4 Abs. 6 BBodSchG erst für Eigentumsübertragungen, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens am stattfinden. Abgestellt werden muss auf den Zeitpunkt der Rechtsänderung. Maßgeblich ist die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch, 873, 925 BGB. - Weitere Voraussetzung ist, dass der frühere Eigentümer die schädliche Bodenveränderung oder Altlast im Zeitpunkt des Erwerbs kannte oder kennen musste. Sind die Bodenverunreinigungen durch eine von ihm ermöglichte Nutzung verursacht worden, wird seine Kenntnis daher vorauszusetzen sein oder die Unkenntnis fällt zumindest in seinen Verantwortungsbereich.

7 Hoffmann & Greß Rechtsanwälte Seite 5 - Der ehemalige Eigentümer ist ausnahmsweise nur dann nicht verantwortlich, wenn er beim Erwerb des Grundstücks selbst gutgläubig darauf vertraut hat, dass schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist. Schutzwürdiges Vertrauen liegt dann nicht vor, wenn dem früheren Eigentümer bei der Eigentumsübertragung bekannt war, dass auf dem Gelände eine Nutzung stattgefunden hat, die typischerweise mit Bodenverunreinigungen verbunden war. Ob allein die Kenntnis von einer früheren gewerblichen Nutzung ohne besondere altlastenrechtliche Relevanz die Gutgläubigkeit ausschließt, ist fraglich. Die Regelung des 4 Abs. 6 BBodSchG zur Weiterhaftung des ehemaligen Eigentümers haben es Grundstückseigentümern damit erheblich erschwert, den Weg aus der Zustandsverantwortung durch Übertragung eines altlastenverdächtigen oder kontaminierten Grundstücks auf Dritte zu beschreiten. Gelingt der Nachweis, dass der Veräußerer und ehemalige Grundstückseigentümer Kenntnis von schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten hatte oder haben musste und er selbst beim Grundstückserwerb sich nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen kann, bleibt er in der Sanierungsverpflichtung. Der Käufer eines Grundstücks, das in der Vergangenheit gewerblich genutzt wurde oder bei dem aus anderen Gründen die Möglichkeit einer Kontamination nicht ausgeschlossen werden kann, sollte deshalb im eigenen Interesse Einblick in ein Altlastenkataster und Bodendatenbanken nehmen oder bei der zuständigen Behörde einen Antrag nach dem Umweltinformationsgesetz stellen, um sich abzusichern und später seine Gutgläubigkeit belegen zu können, sollte sich im Nachhinein doch eine Altlast auf dem Grundstück finden. Allerdings begegnet die gesetzliche Regelung in der Literatur erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken insbesondere im Hinblick auf die Verantwortlichkeit des Durchgangseigentümers, d. h. desjenigen, der das Grundstück bereits belastet erworben und dann weiterverkauft hat. Denn nach 4 Abs. 6 BBodSchG haftet der Durchgangseigentümer ohne zurechenbare Beziehung zur Umweltbelastung des Grundstücks mit seinem ganzen Vermögen. Auch hat er wegen der Regelung des 4 Abs. 3 Satz 3 BBodSchG nicht mehr die Möglichkeit, das Eigentum am Grundstück aufzugeben.

8 Hoffmann & Greß Rechtsanwälte Seite Handels- und gesellschaftsrechtliche Einstandshaftung für juristische Personen Nach 4 Abs. 3 Satz 4 BBodSchG ist auch verantwortlich, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück gehört. Diese Regelung wurde auf Betreiben des Bundesrates in das Gesetz eingefügt (vgl. BT -DR 13/670 1, Seite 51). Der Gesetzgeber wollte hier vor allem eine Umgehung von Sanierungspflichten durch handels- und gesellschaftlicher Gestaltungsformen verhindern. Diese Fallgruppe bereitet in der Praxis noch erhebliche Schwierigkeiten. Denn gesetzlich ist nicht näher bestimmt, wer denn aus handels- oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund haften soll. Der Verweis auf die Haftung nach Handels- oder Gesellschaftsrecht stellt einen Bezug zu den in der zivilrechtlichen Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen der Haftung bei qualifizierter Konzernabhängigkeit sowie zur gesellschaftsrechtlichen Durchgriffshaftung dar. Einer Haftung nach 4 Abs. 3 S. 4 BBodSchG kommt unter folgenden Voraussetzungen in Betracht: Eigentum einer juristischen Person Die Haftung des Einstandspflichtigen setzt voraus, dass das belastete Grundstück im Eigentum einer juristischen Person steht. Nicht erfasst werden also diejenigen, die für den bloßen Besitzer des Grundstückes oder für den Verursacher der Altlast einstehen müssen. In der Praxis werden die Kapitalgesellschaften wie AG oder GmbH die zentralen Anwendungsfälle der Neuregelung bilden. Die Einstandspflicht kann auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts (Körperschaften, Anstalten, Stiftungen) bestehen. Nicht in Betracht kommen dagegen Fälle, in denen das Eigentum bei einer OHG, KG, GmbH & Co. KG, GbR oder einer natürlichen Person liegt. Denn diese sind keine juristischen Personen Handels- oder gesellschaftsrechtliche Einstandspflicht Im Handels- und Gesellschaftsrecht sind Einstandspflichten die Ausnahme. Den Grundsatz bildet hier das Trennungsprinzip: Gesellschaft und Gesellschafter sind verschiedene Personen; für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet nur das Gesellschaftsvermögen. Ein Durchgriff auf die Gesellschafter ist grundsätzlich ausgeschlossen ( 13 Abs. 2 GmbHG, 1 Abs. 1 S. 2 AktG). Wann eine Durchgriffshaftung ausnahmsweise möglich ist, gehört zu den

9 Hoffmann & Greß Rechtsanwälte Seite 7 schwierigsten und umstrittensten Problemkreisen des Gesellschaftsrechts. Folgende Fallgruppen können bei der Altlastenhaftung nach 4 Abs. 3 Satz 4 BBodSchG relevant werden: a) Unterkapitalisierung Ein solcher Durchgriffstatbestand kann sich daraus ergeben, dass beispielsweise eine GmbH nur deshalb gegründet worden ist, damit sie das Eigentum an einem bereits kontaminierten Grundstück erhält. Dabei wird die gegründete GmbH nur mit der gesetzlichen Mindesthöhe des Haftungskapitals ausgestattet, die nicht ausreicht, um die Sanierungspflichten zu erfüllen. b) Vermögensvermischung Eine Vermögensvermischung liegt vor, wenn die Abgrenzung zwischen Gesellschafts- und Privatvermögen durch eine undurchsichtige Buchführung oder auf andere Weise verschleiert wurde. Denkbar wäre etwa die Konstellation, in der ein nur mit erheblichen Kosten sanierungsbedürftiges Privatgrundstück, z. B. eines Handwerksbetriebs auf eine GmbH umgeschrieben wird. Die Vermischung läge dann in der Übernahme privater Schulden durch die GmbH. c) Beherrschungsverhältnisse Beherrschungsverhältnisse liegen vor, wenn zwischen zwei Unternehmen ein Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag geschlossen wurde (vgl. 302 AktG) oder wenn zwar kein solcher Vertrag vorliegt, aber das eine (herrschende) Unternehmen ständige Leitungsmacht in dem anderen (abhängigen) Unternehmen ausübt und hierbei das eigene Interesse des abhängigen Unternehmens verletzt, wodurch diesem Nachteile entstehen (so genannte qualifizierte Konzernabhängigkeit ). Relevant könnte der Fall werden bei einer GmbH, die Eigentümerin eines kontaminierten Grundstückes und damit Zustandsstörerin ist, die zugleich Teil eines beherrschenden Konzerns ist. Liegen die Voraussetzungen der Durchgriffshaftung vor und ist die abhängige Gesellschaft aufgrund von Vermögenslosigkeit oder eines bereits erfolgten masselosen Konkurses nicht in der Lage, die Sanierungsverpflichtung zu erfüllen, so kann die zuständige Behörde das herrschende Unternehmen direkt auf Erfüllung der Sanierungspflichten in Anspruch nehmen.

10 Hoffmann & Greß Rechtsanwälte Seite 8 Bei der Anwendung der geschilderten Fälle der Durchgriffshaftung ist allerdings Zurückhaltung geboten, da diese eine eng aufzufassende Ausnahme von der Regel der Begrenzung der Haftung auf die juristische Person des Gesellschaftsrechts ist. Auch praktisch dürfte die Anwendung des 4 Abs. 3 S. 3 BBodSchG Schwierigkeiten bereiten, da die Behörden das Vorliegen der Voraussetzungen nur schwer nachweisen können. 4. Auswahl unter mehreren Sanierungspflichtigen Bei der Auswahl zwischen mehreren Verantwortlichen hat die zuständige Behörde ein Auswahlermessen. Das Bundes-Bodenschutzgesetz enthält keine Rangfolge des Sanierungsverpflichteten. Insbesondere wird kein Vorrang des Verursachers vor dem Zustandsstörer begründet. Das heißt aber nicht, dass die Behörde in ihrer Entscheidung frei ist. Sie muss die Auswahl vielmehr nach sachgerechten Gesichtspunkten treffen. Handlungsmaxime bei der Feststellung und Sanierung von Altlasten ist der Gesichtspunkt schneller und effektiver Gefahrenbeseitigung. Die Rechtsprechung hat für die Ermessensauswahl bei Vorhandensein mehrerer Störer folgende Kriterien entwickelt: - Nähe zur Gefahr - Beherrschbarkeit der Gefahr - zeitlich letzte Ursache - Maß der Verursachung - Verschulden - finanzielle Leistungsfähigkeit - Zumutbarkeit von Gefahren, Beseitigungsmaßnahmen - mangelnde Sicherung des Grundstücks - lange zurückliegender Zeitpunkt oder ungeklärte Umstände der Ablagerungen. Im jeweiligen Einzelfall ist einem in Anspruch Genommenen daher zu raten, die Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung der Behörde sorgfältig zu prüfen. Es empfiehlt sich auch, im Vorfeld behördlicher Verfügungen durch die Beibringung von zusätzlichen Informationen über Verursachung durch andere Verantwortliche oder die eigene finanzielle Leistungsfähigkeit die Ermessensentscheidung in die eine oder andere Richtung mitzugestalten.

11 Hoffmann & Greß Rechtsanwälte Seite 9 5. Kostenpflichtige Maßnahmen 24 Abs. 1 BBodSchG bestimmt die Maßnahmen, deren Kosten die Sanierungsverpflichteten zu tragen haben: 5.1 Gefahrerforschungsmaßnahmen ( 9 Abs. 2 BBodSchG) In der Rechtsprechung und Literatur war bis zum Inkrafttreten des BBodSchG heftig umstritten, ob die zuständigen Behörden bei Verdachtslagen den Sachverhalt im Wege der Amtsermittlung selbst aufzuklären haben oder Dritte auf eigene Kosten zur Sachverhaltaufklärung herangezogen werden können. 9 BBodSchG grenzt nunmehr bundseinheitlich die Verpflichtung zur Amtsermittlung von der Befugnis ab, Untersuchungsanordnungen zu erlassen. Untersuchungsanordnungen dürfen nach 9 Abs. 2 BBodSchG ergehen, wenn auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast besteht. Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die in 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG genannten verantwortlichen Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass Untersuchungen von Sachverständigen oder anerkannten Untersuchungsstellen ( 18 BBodSchG) durchgeführt werden. Die Verantwortlichen haben hierfür die Kosten zu tragen. Allerdings bestimmt 24 Abs. I S. 2 BBodSchG, dass den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten sind, soweit sich der Verdacht nicht bestätigt hat und wenn die Herangezogenen die den Verdacht begründenden Umstände nicht verursacht haben. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass eine Kostentragungspflicht nur dann die Herangezogenen treffen soll, wenn die durchgeführten Gefahrerforschungseingriffe den Verdacht bestätigen. Diese Regelung steht im Gegensatz zu einigen früheren Entscheidungen von Oberverwaltungsgerichten (z. B. VGH München, DÖV 1986,977; OVG Saarlouis, NuR 1986,216). Bestehen dagegen nur Anhaltspunkte oder Verdachtsmomente dafür, dass eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll die zuständige Behörde nach 9 Abs. 1 S. 1 BBodSchG zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Im Bereich der Amtsermittlung hat die zuständige Behörde die Kosten selbst zu tragen. 24 Abs. 1 BBodSchG verweist nur auf 9 Abs. 2 BBodSchG, nicht jedoch auf die in 9 Abs. 1 BBodSchG genannten Erkundungsmaßnahmen. Das BBodSchG stellt damit klar, dass, wenn die Länderbehörde auf Grund bloßer Vermutungen Untersuchungen auf schädliche Bodenveränderungen in Auftrag gibt, sie diese auch zahlen muss. Die Behörde bleibt auf

12 Hoffmann & Greß Rechtsanwälte Seite 10 diesen Kosten letztendlich sitzen, auch wenn sich der Verdacht auf Gefahr für den Boden tatsächlich bestätigt hat. 5.2 Einzelfallanordnungen ( 10 Abs. 1 BBodSchG) Nach 10 Abs. 1 S. 1 BBodSchG kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um - die Pflicht zur Gefahrenabwehr ( 4 BBodSchG) - die Pflicht zur Vorsorge ( 7 BBodSchG) sowie - die Pflichten aus den Rechtsverordnungen nach 5 S. 1 BBodSchG (Entsiegelung), 6 BBodSchG (Auf- und Einbringungen von Materialien auf oder in den Boden) und 8 BBodSchG durchzusetzen. Damit bildetet 10 Abs. 1 S. 1 BBodSchG die zentrale Rechtsgrundlage zum Erlass bodenschützender Maßnahmen. Während 9 Abs. 2 BbodSchG Maßnahmen zur Gefährdungsabschätzung und im Vorfeld zur Vorbereitung von Sanierungsmaßnahmen regelt, ist 10 Abs. 1 BBodSchG vor allem Rechtsgrundlage für die notwendigen bodenschützenden behördlichen Anordnungen (Sanierungsmaßnahmen, Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen). Hierzu regelt 5 der Bundesbodenschutzverordnung vom ergänzend, welche Maßnahmen ihrer Art nach geeignet sind und ergriffen werden können, beispielsweise Dekontaminationsmaßnahmen, Sicherungsmaßnahmen oder Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen. 5.3 Sonstige Anordnungen Für den Bereich der Sanierung von Altlasten wird 10 Abs. 1 BBodSchG durch die behördlichen Befugnisse in den 12, 13, 14, 15 Abs. 2 und 16 Abs. 1 BBodSchG ergänzt: 12 BBodSchG regelt eine Informationspflicht für die Eigentümer betroffener Grundstücke, die sonstigen betroffenen Nutzungsberechtigten und die betroffene Nachbarschaft. Die zur Sanierung Verpflichteten sollen diese über die bevorstehende Durchführung der geplanten Maßnahmen informieren.

13 Hoffmann & Greß Rechtsanwälte Seite 11 Nach 13 Abs. 1 BBodSchG soll die zuständige Behörde von den zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchungen) sowie die Vorlage eines Sanierungsplanes verlangen. Die Vorlage eines Sanierungsplans kommt bei besonders komplexen oder gefährlichen Altlasten in Betracht. Der Sanierungsplan muss unter anderem ein Sanierungsziel sowie die hierzu erforderlichen Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschränkungsund Eigenkontrollmaßnahmen sowie einen Zeitplan enthalten. Nach 14 S. 1 Nr. 1 BBodSchG kann die zuständige Behörde den Sanierungsplan auch selbst erstellen oder ergänzen oder durch einen Sachverständigen erstellen oder ergänzen lassen, wenn der Plan nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist oder fachlich unzureichend erstellt worden ist. Liegt eine Altlast vor, so kann die zuständige Behörde von den zur Sanierung verpflichteten nach 15 Abs. 2 BBodSchG die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen verlangen. Hierzu gehören insbesondere Boden und Wasseruntersuchungen sowie die Einrichtung und der Betrieb von Messstellen. Die Ergebnisse der Eigenkontrollmaßnahmen sind aufzuzeichnen und 5 Jahre lang aufzubewahren. 16 Abs. 1 BBodSchG regelt ferner eine ergänzende Anordnungsbefugnis der zuständigen Behörde, soweit nicht bereits in den 1 bis 15 BBodSchG spezielle Rechtsgrundlagen zum Erlass von bodenschutzrechtlichen Anordnungen enthalten sind. Neben dem 10 Abs. 1 BBodSchG als Rechtsgrundlage für Anordnung im Bezug auf Altlasten begründet damit 16 Abs. 1 BBodSchG die Befugnis, Anordnungen zur Erfüllung der ergänzenden rein altlastenbezogenen Verpflichtungen nach 13,14 und 15 BBodSchG zu treffen. 6. Haftungsbegrenzung Das Gesetz kennt keine öffentlich-rechtliche Haftungs- und damit Kostenbegrenzung für die Sanierungspflichtigen. Insbesondere enthält das Bundesbodenschutzgesetz keine ausdrückliche Bestimmung darüber, ob die Verantwortlichkeit des Zustandstörers, also des Grundstückseigentümers, begrenzt ist. Dies hat zur Konsequenz, dass ein Grundstückseigentümer, der keinen eigenen Verursachungsbeitrag geleistet hat, mit Sanierungskosten belastet werden kann, die über dem Verkehrswert seines Grundstücks liegen. In der Literatur wird im Ergebnis überwiegend eine Haftungsbegrenzung des Zustandstörers befürwortet (vgl. Schlabach/Heck, Verantwortlichkeit des Zustandstörers nach dem BBodSchG, VBlBW 1999, S. 406/ 414). Die Haftungsgrenze soll beim Wert des sanierten

14 Hoffmann & Greß Rechtsanwälte Seite 12 Grundstückes liegen, eventuell auch darüber, wenn die Nutzungsmöglichkeiten des Grundstückes mitberücksichtigt werden. Nach wohl überwiegender Auffassung soll eine Haftungsbegrenzung aber nur bei Vorliegen einer Opferposition in Betracht kommen. Kennzeichnend für eine Opferposition sollen die Unkenntnis der maßgeblichen Umstände der Kontamination und eine unzumutbare Kostenbelastung sein. Auch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wurde ansatzweise eine Haftungsbegrenzung erwogen. Diese soll aber nur ausnahmsweise geboten sein, wenn eine Opferposition vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom , NVwZ 1991, s. 475). In den bislang entschiedenen Fällen blieb allerdings die Frage, wo die Grenze im Einzelnen zu ziehen ist, offen. ( vgl. BVerwG, NVwZ 1997, S. 577; VGH BW, VBlBW 1994,64). Bundesverfassungsgericht: Grenzen der Zustandsverantwortlichkeit bei Altlastensanierungen Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings zwischenzeitlich der finanziellen Belastung von Grundeigentümern, die von den Behörden als Zustandsverantwortliche bei Altlastensanierungen herangezogen werden, Grenzen gesetzt. Nach einer jüngeren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99) gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Beschränkung der Haftung von Grundeigentümern bei der Altlastensanierung. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu einen umfangreichen Kriterienkatalog entwickelt, der künftig für Behörden und Gerichte als Anhaltspunkt für eine Begrenzung der Belastung des Grundeigentümers dienen soll. Maßgeblich ist u. a. folgendes: Eine Belastung der Zustandsverantwortlichen mit Sanierungskosten bis zur Höhe des Verkehrswertes des Grundstücks kann in Fällen unzumutbar sein, in denen das zu sanierende Grundstück den wesentlichen Teil des Vermögens des Pflichtigen bildet. Dem Eigentümer ist es nicht zumutbar, mit Vermögen, das in keinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem sanierungsbedürftigen Grundstück steht, einzustehen. Die Zumutbarkeit kann deshalb nicht generell an der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Eigentümers gemessen werden.

15 Hoffmann & Greß Rechtsanwälte Seite 13 Für eine Begrenzung der Kostenbelastung spricht auch der Umstand, dass die Kontamination nicht von dem Grundeigentümer selbst verursacht wurde. Eine Kostenbelastung, die den Verkehrswert des sanierten Grundstücks übersteigt, kann dagegen zumutbar sein, wenn der Eigentümer des Grundstücks in Kenntnis von Altlasten erworben hat oder wenn er in fahrlässiger Weise die Augen davor geschlossen hat. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist die notwendige Konsequenz aus dem Fehlen gesetzlicher Haftungsbegrenzungen für Grundstückseigentümer im Bundesbodenschutzgesetz. Das Verfassungsgericht hat sich erneut als Ersatzgesetzgeber bestätigt. Es legt zwar keine absolute Obergrenze für Kostentragungspflichten fest, allerdings zeichnet sich ab, dass der Verkehrswert eines Grundstücks im Verhältnis zu den anfallenden Sanierungskosten in Zukunft für die Behörden wesentlicher Maßstab sein wird. Behördliche Sanierungsanordnungen, deren Kosten um ein mehrfaches den Verkehrswert des kontaminierten Grundstücks übersteigen, dürfen deshalb bei Grundeigentümern, die selbst die Altlast nicht verursacht haben, künftig unverhältnismäßig und damit rechtswidrig sein. 7. Verjährung Die öffentlich-rechtliche Haftung der Sanierungsverantwortlichen unterliegt nicht der Verjährung. Das BBodSchG enthält keine entsprechenden Regelungen. Der Gesetzgeber hat bewusst auf eine Verjährung von bodenschutzrechtlichen Handlungspflichten verzichtet. Gegen eine Verjährung von bodenschutzrechtlichen Handlungspflichten spricht, dass diese auf die Beseitigung eines fortdauernden Gefahrenzustandes gerichtet sind. Außerdem ginge eine möglich Verjährung zu Gunsten des Verursachers zu Lasten des Zustandstörers, was dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Artikel 3 Abs. 1 GG) und dem Prinzip der materiellen Gerechtigkeit widersprechen würde. Diese Grundprinzipien sind aber bei der Auswahl und Bestimmung von Störern im Polizei- und Ordnungsrecht anzuwenden. (so auch: VGH BW, UPR 1996, S. 239 f).

16 Hoffmann & Greß Rechtsanwälte Seite Ausgleichsanspruch unter den Herangezogenen 24 Abs. 2 BBodSchG begründet allerdings einen gesetzlichen Ausgleichsanspruch zwischen mehreren Sanierungspflichtigen. Mit der Regelung dieses gesetzlichen Ausgleichsanspruchs hat der Gesetzgeber auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes reagiert, der in der Vergangenheit gesetzliche Ausgleichsansprüche zwischen mehreren Störern abgelehnt hatte (vgl. BGH, NJW 1990, 2058). Der Ausgleichsanspruch besteht unabhängig davon, ob der einzelne Verpflichtete zur Sanierung herangezogen worden ist. Die Ausgleichspflicht bestimmt sich gemäß 24 Abs. 2 S. 2 BBodSchG nach dem jeweiligen Verursachungsbeitrag des Verpflichteten zu der Gefahr oder dem Schaden, soweit zwischen den Herangezogenen nichts anderes vereinbart ist. Insoweit findet die Regelung des 426 Abs. 1 S. 2 BGB entsprechende Anwendung ( 24 Abs. 2 S. 3 BBodSchG). Der in 24 Abs. 2 S. 2 BBodSchG Ausgleichsanspruchs kann vertraglich ausgeschlossen oder begrenzt werden. Bei 24 Abs. 2 BBodSchG handelt es sich um dispositives Recht. Die Vorschrift begründet damit insbesondere bei Grundstückskaufverträgen, Pacht oder Erbbaurechtsverträgen einen zusätzlichen Regelungsbedarf, wenn im Rahmen von Altlastenklauseln abweichende Vereinbarungen getroffen werden sollen. Es empfiehlt sich deshalb, in den jeweiligen Vertrag einen klarstellenden Hinweis aufzunehmen, wenn die gesetzliche Regelung außer Kraft gesetzt werden soll. Der Anspruch auf internen Kostenausgleich entsteht nach dem Willen des Gesetzgebers allerdings nur für Sanierungen, die nach Inkrafttreten des BBodSchG am begonnen wurden bzw. die nach dem beendet worden sind. Der Ausgleichsanspruch verjährt gemäß 24 Abs. 2 S. 3 BBodSchG in 3 Jahren, beginnend mit der Beitreibung der Kosten durch die Behörde, falls diese die Maßnahmen selbst durchführt. Die Verjährung beginnt in allen anderen Fällen, insbesondere bei der Sanierung durch den Verpflichteten, nach der Beendigung der Maßnahmen mit der Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen. Der Anspruch ist spätestens 30 Jahre nach Sanierungsende verjährt. Streitigkeiten zwischen Sanierungspflichtigen über Ausgleichsansprüche sind nach 24 Abs. 2 S. 6 BBodSchG vor den Zivilgerichten auszutragen. Folge dieser Zuständigkeitsverlagerung ist die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nach allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften. Derjenige, der seinen Ausgleichsanspruch einklagt hat die Verursachung von Kontaminationen durch den Beklagten darzulegen und trägt hierfür die Beweislast.

17 Hoffmann & Greß Rechtsanwälte Seite Wertausgleich ( 25 BBodSchG) Nach 25 BBodSchG können sanierungsbedingte Verkehrswerterhöhungen von Grundstücken abgeschöpft werden, sofern die Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen mit öffentlichen Mitteln finanziert worden sind. Soweit durch den Einsatz öffentlicher Mittel bei Maßnahmen zur Erfüllung der Pflichten nach 4 BBodSchG der Verkehrswert eines Grundstücks nicht nur unwesentliche erhöht wird und der Eigentümer die Kosten hierfür nicht oder nicht vollständig getragen hat, hat er einen von der zuständigen Behörde festzusetzenden Wertausgleich in Höhe der maßnahmebedingten Wertsteigerung an den öffentlichen Kostenträger zu leisten, 25 Abs. 1 S. 1 BBodSchG. Die Wertausgleichspflicht setzt eine nicht unwesentliche Verkehrswerterhöhung voraus. Diese besteht nach 25 Abs. 2 BBodSchG bei Sanierungsmaßnahmen in dem Unterschied zwischen dem Wert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn die Maßnahmen nicht durchgeführt worden wären (Anfangswert) und dem Verkehrswert, der sich für das Grundstück nach Durchführung der Erkundungs- und Sanierungsmaßnahmen (Endwert) ergibt. Der Ausgleichsbetrag wird nach 25 Abs. 3 BBodSchG fällig, wenn die Sicherung oder Sanierung abgeschlossen und der Betrag von der zuständigen Behörde festgesetzt worden ist. Die Pflicht zum Wertausgleich erlischt, wenn der Betrag nicht bis zum Ende des 4. Jahres nach Abschluss der Sicherung oder Sanierung festgesetzt wurde. Dieser Zeitraum entspricht der allgemeinen Festsetzungsverjährung. Die zuständige Behörde hat nach 25 Abs. 4 BBodSchG allerdings von dem Wertausgleich nach 25 Abs. 1 S. 1 BBodSchG die Aufwendungen abzuziehen, die der Eigentümer für eigene Maßnahmen der Sicherung oder Sanierung oder die er für den Erwerb des Grundstücks im berechtigten Vertrauen darauf verwendet hat, dass keine schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten vorhanden sind. Schließlich bestimmt 25 Abs. 6 BBodSchG, dass der Ausgleichsbetrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht, d. h. auch bei einem Eigentümerwechsel bleibt das Grundstück belastet. Hoffmann & Greß Rechtsanwälte München

Grenzen der Sanierungsverantwortlichkeit nach dem Bundes- Bodenschutzgesetz

Grenzen der Sanierungsverantwortlichkeit nach dem Bundes- Bodenschutzgesetz Grenzen der Sanierungsverantwortlichkeit nach dem Bundes- Bodenschutzgesetz vorgelegt von Yorck Schäling Zusammenfassung Die Arbeit untersucht die Voraussetzungen und Grenzen der Haftung der Verantwortlichen

Mehr

Rechtliche Grundlagen für die Bearbeitung von bodenrechtlichen Schadensfällen

Rechtliche Grundlagen für die Bearbeitung von bodenrechtlichen Schadensfällen Rechtliche Grundlagen für die Bearbeitung von bodenrechtlichen Schadensfällen Dr. Christian Stoll Landratsamt Rastatt AQS-Jahrestagung Stuttgart, 3. März 2016 I. Betroffene Rechtsbereiche Wasserrecht Abfallrecht

Mehr

Gesellschaftsrechtliche Haftung im Regime der Gefahrenabwehr

Gesellschaftsrechtliche Haftung im Regime der Gefahrenabwehr Andrea Menz Gesellschaftsrechtliche Haftung im Regime der Gefahrenabwehr Die Sanierungsverantwortlichkeit nach 4 Abs. 3 S. 4 Alt. 1 BBodSchG in der GmbH Berliner Umweltrechtliche Schriften - Band 6 Herausgegeben

Mehr

Die Sanierungs- und Kostenverantwortlichkeit nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz

Die Sanierungs- und Kostenverantwortlichkeit nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz Michael Steenbuck Die Sanierungs- und Kostenverantwortlichkeit nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz Verlag Dr. Kovac Die Sanierungs- und Kostenverantwortlichkeit nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz Teil 1.

Mehr

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Handels- und Gesellschaftsrecht Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 51952 Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Inhalt: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)... 1 1.

Mehr

Förderrichtlinie Altlasten-Gewässerschutz

Förderrichtlinie Altlasten-Gewässerschutz Erfahrungsaustausch 28.04.2016 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zum Schutz von Gewässern gegen Gefahren durch Altlasten Förderrichtlinie Altlasten-Gewässerschutz ( FAG ) Die gute Nachricht:

Mehr

Newsletter: 10 Jahre Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. - Bestandsaufnahme aus Sicht der Recht- sprechung- Klaus Hoffmann.

Newsletter: 10 Jahre Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. - Bestandsaufnahme aus Sicht der Recht- sprechung- Klaus Hoffmann. Newsletter: 10 Jahre Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - Bestandsaufnahme aus Sicht der Recht- sprechung- März 2008 Klaus Hoffmann Fachanwalt für Verwaltungsrecht Rechtsanwälte Hoffmann & Greß Fürstenrieder

Mehr

Bedeutung und Maßstab der Verhältnismäßigkeitsprüfung bei behördlicher Inanspruchnahme des Zustandsstörers

Bedeutung und Maßstab der Verhältnismäßigkeitsprüfung bei behördlicher Inanspruchnahme des Zustandsstörers Bedeutung und Maßstab der Verhältnismäßigkeitsprüfung bei behördlicher Inanspruchnahme des Zustandsstörers Rechtsanwalt Dr. Jens Nusser, LL.M. (Environmental Law) KOPP-ASSENMACHER & NUSSER Partnerschaft

Mehr

Umweltschadensgesetz. - rechtliche Auswirkungen von undichten Abscheidern für Betriebe und Behörden. Ulrich Rauscher Rechtsanwalt

Umweltschadensgesetz. - rechtliche Auswirkungen von undichten Abscheidern für Betriebe und Behörden. Ulrich Rauscher Rechtsanwalt Umweltschadensgesetz - rechtliche Auswirkungen von undichten Abscheidern für Betriebe und Behörden Ulrich Rauscher Rechtsanwalt 2 Fragestellungen Schutzgüter Schadensfall Pflichten Haftungsmaßstab Verantwortliche

Mehr

- Information zum Ausgleichsbetrag -

- Information zum Ausgleichsbetrag - Sehr geehrte Eigentümerinnen und Eigentümer, - Information zum Ausgleichsbetrag - seit 1993 hat die städtebauliche Sanierung unser Innenstadtgebiet unübersehbar verändert. Das Zentrum ist schöner und attraktiver

Mehr

Kommunale Vollstreckung

Kommunale Vollstreckung Kommunale Vollstreckung Vollstreckungsvoraussetzungen, Instrumente in der Praxis, aktuelle Rechtsprechung 1. Auflage 2016. Buch. ISBN 978 3 8111 1550 7 Recht > Öffentliches Recht > Verwaltungsrecht > Verwaltungsverfahren,

Mehr

des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches Bearbeitungsstand: 28.05.2018 12:00 Uhr Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

Mehr

Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung

Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Teil 1 A. Anspruch des H gegen die E-GmbH I. Anspruch aus 433 II BGB 1. Gegen die E-GmbH H könnte einen Anspruch gegen die E-GmbH auf Zahlung des Kaufpreises

Mehr

Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Nichteheliche Lebensgemeinschaft Zivilrecht Familienrecht Übersichten A. Anwendbares Recht Nichteheliche Lebensgemeinschaft I. Eherecht analog? Eherecht ist nicht analog anwendbar, da der besondere Schutz durch Art 6 GG dies ausschließt.

Mehr

Altlasten - wer zahlt - wem und wieviel?

Altlasten - wer zahlt - wem und wieviel? - und wieviel?, Ecosens AG 1 Neues Recht - altes Recht? recht im USG (Art. 32c - e) in Kraft seit 1. November 1997 verordnung in Kraft seit 1. Oktober 1998 - einziger publizierter Entscheid zum Thema Kostenverteilung

Mehr

Militärkonversion - Altlastenbearbeitung

Militärkonversion - Altlastenbearbeitung Militärkonversion - Altlastenbearbeitung Informationsgespräch Militärkonversion 13.11.2012, Regierung von Schwaben Dr. Ellenrieder-Woratschek StMUG, Ref. 86 Altlasten und Flächenrecycling Auswirkungen

Mehr

Dokument Nr. 4.1/ Stand:

Dokument Nr. 4.1/ Stand: Dokument Nr. 4.1/ 2015-07-14 Stand: 14.07.2015 Vorschläge zur Anpassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft TA

Mehr

Die Kostentragung für die Zustimmung zum Eigentumsübergang nach 12 WEG

Die Kostentragung für die Zustimmung zum Eigentumsübergang nach 12 WEG Die Kostentragung für die Zustimmung zum Eigentumsübergang nach 12 WEG 12 WEG Veräußerungsbeschränkung Ziel der Vorschrift : Gemeinschaft ist unauflöslich, daher berechtigtes Interesse an künftigen Miteigentümern

Mehr

PFC-Symposium - PFC-Belastung Mittelbaden und ihre Herausforderungen für das Wasserecht. Aktueller Stand der juristischen Debatte

PFC-Symposium - PFC-Belastung Mittelbaden und ihre Herausforderungen für das Wasserecht. Aktueller Stand der juristischen Debatte PFC-Symposium - PFC-Belastung Mittelbaden und ihre Herausforderungen für das Wasserecht Aktueller Stand der juristischen Debatte Rechtsanwalt Dr. Dominik Greinacher Rastatt, 19. September 2017 Überblick

Mehr

Umfang und Abgrenzung von Sanierungsuntersuchung und Sanierungsplanung. LLUR-Veranstaltung Altlastensanierung am

Umfang und Abgrenzung von Sanierungsuntersuchung und Sanierungsplanung. LLUR-Veranstaltung Altlastensanierung am Umfang und Abgrenzung von Sanierungsuntersuchung und Sanierungsplanung LLUR-Veranstaltung Altlastensanierung am 24.09.2015 Sanierungsuntersuchungen und Sanierungsplanung? Entwurfsplanung Schleswig-Holstein.

Mehr

C. Personengesellschaften

C. Personengesellschaften C. Personengesellschaften Anwendbare Vorschriften bei Personengesellschaften GbR OHG KG 161 ff. 161 Abs. 2 Teilw. analog 105 ff. HGB 105 Abs. 3 HGB 705 ff. BGB Folie 57 Begriff der OHG Gesellschaft, deren

Mehr

Sanierungsverträge - ein hervorragendes Instrument zur Lösung von Altlastenproblemen. Rechtsanwalt Ulrich Steffen München

Sanierungsverträge - ein hervorragendes Instrument zur Lösung von Altlastenproblemen. Rechtsanwalt Ulrich Steffen München Sanierungsverträge - ein hervorragendes Instrument zur Lösung von Altlastenproblemen Rechtsanwalt Ulrich Steffen München Einerseits: rund 300.000 dokumentierte Altlastenverdachtsflächen großer Anteil an

Mehr

Wiederholungsfragen und Antworten II

Wiederholungsfragen und Antworten II Wiederholungsfragen und Antworten II Nennen Sie fünf Gesellschaftsformen! - AG, GmbH, KG, OHG, GbR Wodurch erlangen AG und GmbH Rechtsfähigkeit? - Eintragung in das Handelsregister Welche Möglichkeiten

Mehr

Fragen zu städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen

Fragen zu städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen Fragen zu städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Fragen zu städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 12. September 2017 Fachbereich: WD 7:

Mehr

it-recht kanzlei münchen

it-recht kanzlei münchen von Rechtsanwalt Patrick Prestel Vorteilhaft für Start-Ups und Existenzgründer: die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bietet sich vor allem für kleinere

Mehr

Mangelhafte Erstherstellung Was kommt auf den Verwalter zu? Dr. Martin Suilmann

Mangelhafte Erstherstellung Was kommt auf den Verwalter zu? Dr. Martin Suilmann Mangelhafte Erstherstellung Was kommt auf den Verwalter zu? Dr. Martin Suilmann I. Der Rechts- und Pflichtenkreis der Wohnungseigentümer 2 1. Übernimmt es ein Bauträger, ein Gebäude neu zu errichten, findet

Mehr

Basiswissen Polizei- und Ordnungsrecht Lektion 7. Ermessen und Verhältnismäßigkeit

Basiswissen Polizei- und Ordnungsrecht Lektion 7. Ermessen und Verhältnismäßigkeit 36 Lektion 7 Ermessen und Verhältnismäßigkeit A. Allgemeines und verfassungsrechtlicher Hintergrund Wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der polizei- und ordnungsrechtlichen Generaklausel (= Ermächtigungsgrundlage)

Mehr

Gefahrenabwehr und Gefahrerforschung durch den Grundeigentùmer

Gefahrenabwehr und Gefahrerforschung durch den Grundeigentùmer Wolfgang Mullensiefen Gefahrenabwehr und Gefahrerforschung durch den Grundeigentùmer Eine Untersuchung uber Reichweite und Grenzen der polizeirechtlichen Zustandsverantwortlichkeit im Falle von Boden-

Mehr

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. Vorblatt

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. Vorblatt Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches Vorblatt A. Problem und Ziel Mit dem Gesetz zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 4 B 7.12 OVG 1 KO 612/08 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

Zur Verfassungs- und Gesetzesmäßigkeit der Bahnprivatisierung

Zur Verfassungs- und Gesetzesmäßigkeit der Bahnprivatisierung Zur Verfassungs- und Gesetzesmäßigkeit der Bahnprivatisierung - Ausarbeitung - 2008 Deutscher Bundestag WD 3 3000-227/08 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Zur Verfassungs-

Mehr

Stuttgarter Verwaltertage 2015 Die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft

Stuttgarter Verwaltertage 2015 Die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft Folie 1 Stuttgarter Verwaltertage 2015 Die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft Prof. Dr. Florian Jacoby Stuttgart, 17. September 2015 Grundsätze Eine Wohnungseigentümergemeinschaft nach WEG mit - Kostenverteilung

Mehr

Beispiel 68a. Hat B als Kommanditist Vertretungsmacht und daher den Kaufvertrag mit der X-KG abschließen können? Folie 370

Beispiel 68a. Hat B als Kommanditist Vertretungsmacht und daher den Kaufvertrag mit der X-KG abschließen können? Folie 370 Beispiel 68a Die X-KG hat drei Gesellschafter: A ist Komplementär, B und C sind Kommanditisten. Der Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass allen Gesellschaftern die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht,

Mehr

it-recht kanzlei münchen

it-recht kanzlei münchen von Rechtsanwalt Patrick Prestel Die Kommanditgesellschaft (KG): wenn ein Gesellschafter nur beschränkt haften will Die Kommanditgesellschaft (KG) bietet sich an, wenn ein Teil der Gesellschafter nur bis

Mehr

Verwaltungsgerichtliche Praxis 7. Besprechungsfall: Altlastenfall (u.a. Sanierungspflicht des Gesamtrechtsnachfolgers) Sachverhalt

Verwaltungsgerichtliche Praxis 7. Besprechungsfall: Altlastenfall (u.a. Sanierungspflicht des Gesamtrechtsnachfolgers) Sachverhalt Dr. Werner Cordes Vors. Richter am Verwaltungsgericht SS 2003 Verwaltungsgerichtliche Praxis 7. Besprechungsfall: 10.07.2003 Altlastenfall (u.a. Sanierungspflicht des Gesamtrechtsnachfolgers) Sachverhalt

Mehr

Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für Erkundungs- und Sanierungsmaßnahmen bei stillgelegten gemeindeeigenen Hausmülldeponien

Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für Erkundungs- und Sanierungsmaßnahmen bei stillgelegten gemeindeeigenen Hausmülldeponien Gesellschaft zur Altlastensanierung in Bayern mbh (GAB) Innere Wiener Str. 11a 81667 München Seite 1 von 8 Antrag auf Gewährung eines Zuschusses Zutreffendes bitte ankreuzen. Eine Antragsbearbeitung setzt

Mehr

GrEStG. in der Fassung des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes Stand: 22. Dezember 2009

GrEStG. in der Fassung des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes Stand: 22. Dezember 2009 GrEStG in der Fassung des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes Stand: 22. Dezember 2009 Änderungen durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz sind in fett dargestellt. Dargestellt werden nur die betroffenen

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 9 B 12.13 VGH 8 B 12.305 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Einführung in die Wertermittlung bei kontaminierten Flächen

Einführung in die Wertermittlung bei kontaminierten Flächen Seite 1 Dipl.-Geol. Ralf Crocoll Crocoll Consult GmbH Bretten Von der IHK öffentlich bestellter vereidigter Sachverständiger für Altlasten, Schadensfälle Sanierungen im Boden Grwasser Altlasten / Kontaminationen

Mehr

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 7 AV 4.02 OVG 1 Bf 158/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. November 2002 durch die Richter

Mehr

Staatliche Kriegsführung private Kampfmittelbeseitigung?

Staatliche Kriegsführung private Kampfmittelbeseitigung? Fachtagung Kampfmittelbeseitigung am 27./28.02. 2012 in Bad Kissingen Staatliche Kriegsführung private Kampfmittelbeseitigung? Rechtsanwalt Wolfgang Baumann Fachanwalt für Verwaltungsrecht Würzburg I.

Mehr

1) Ansprüche des L gegen E auf Herausgabe der Maschine gemäß 985 BGB

1) Ansprüche des L gegen E auf Herausgabe der Maschine gemäß 985 BGB Lösung Fall 4: Wissender Empfänger I. Anspruch auf Herausgabe 1) Ansprüche des L gegen E auf Herausgabe der Maschine gemäß 985 BGB Da E Eigentümer der Sache ist, scheidet ein solcher Anspruch aus. 2) Anspruch

Mehr

AG 10. Sicheres Umgehen mit der Heimaufsicht aus juristischer Sicht

AG 10. Sicheres Umgehen mit der Heimaufsicht aus juristischer Sicht AG 10 Sicheres Umgehen mit der Heimaufsicht aus juristischer Sicht 1. Grundsätze und Begrifflichkeiten des Heimrechts 2. Verfahren der behördlichen Qualitätssicherung, Befugnisse der WTG-Behörden 3. Mittel

Mehr

BERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Recht der Gefahrenabwehr

BERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Recht der Gefahrenabwehr Klausur 1; Schwierigkeitsgrad: Lösungsskizze Formeller Teil Lt. Bearbeitungshinweis kommen keine spezialgesetzlichen Vorschriften als Eingriffsgrundlage in Betracht. Daher finden die Vorschriften des OBG

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 44.10 VGH 14 BV 08.2444 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

Anspruch des A gegen B auf Aufwendungsersatz gemäß 677, 683, 670 BGB

Anspruch des A gegen B auf Aufwendungsersatz gemäß 677, 683, 670 BGB Fall 8 Nutzlose Pläne Anspruch des A gegen B auf Aufwendungsersatz gemäß 677, 683, 670 BGB A könnte gegen B einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen gemäß 683, 670 BGB haben. Dies setzt zunächst voraus,

Mehr

7. Besprechungsfall. Was ist Venus zu raten?

7. Besprechungsfall. Was ist Venus zu raten? 7. Besprechungsfall Walter Venus verkauft seinen Pkw an den Autohändler Kaspar Kern, der den Kaufpreis nicht sofort bezahlt, sondern umgehende Überweisung verspricht. Venus übergibt Kern das Fahrzeug,

Mehr

Instandsetzung an der Grenze von Gemeinschafts- und Sondereigentum

Instandsetzung an der Grenze von Gemeinschafts- und Sondereigentum Instandsetzung an der Grenze von Gemeinschafts- und Sondereigentum 42. Fachgespräch des ESWiD Evangelischer Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis vom 26. bis 28. Oktober 2016 in

Mehr

Wegrechte auf Grundstücken. Rechtsanwalt Daniel Schneuwly 23. Februar 2011

Wegrechte auf Grundstücken. Rechtsanwalt Daniel Schneuwly 23. Februar 2011 Wegrechte auf Grundstücken Rechtsanwalt Daniel Schneuwly Wegrechte auf Grundstücken Inhalt I. Fuss- und Fahrwegrechte II. Notweg III. Wegrechte im Zusammenhang mit Baubewilligungsverfahren IV. Öffentlicher

Mehr

10. Besprechungsfall

10. Besprechungsfall 10. Besprechungsfall V ist im Grundbuch zu Unrecht als Eigentümer des dem E gehörenden Grundstücks eingetragen. Er verkauft und veräußert dieses an A, und zwar durch einen notariellen Vertrag, in dem der

Mehr

Wiederholungsfragen und Antworten I

Wiederholungsfragen und Antworten I Wiederholungsfragen und Antworten I Gehört das zum Privatrecht oder zum Öffentlichen Recht, warum? - Privatrecht, da die Beziehungen unter Privaten geregelt werden, Regelungen nicht spezifisch die öffentliche

Mehr

VERTRAULICHKEITSVEREINBARUNG

VERTRAULICHKEITSVEREINBARUNG Arbeitsbeispiel WAYNE VAN DALSUM Copyright Wayne van Dalsum 2006 VERTRAULICHKEITSVEREINBARUNG zwischen XXX "Empfänger", und YYY GmbH, eine nach deutschem Recht gegründete Gesellschaft mit beschränkter

Mehr

Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung 7: Teure Altlasten

Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung 7: Teure Altlasten Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung 7: Teure Altlasten Verfassungsprozessrecht; Verfassungsrecht (UNI-065/WS05/06) Sachverhalt Die A-GmbH, ein florierendes

Mehr

Umwandlung rechtsfähiger Vereine

Umwandlung rechtsfähiger Vereine Umwandlung rechtsfähiger Vereine Beratungs- und Prüfungsgesellschaft BPG mbh Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Nevinghoff 30 48147 Münster Telefon: 0251-48204 - 0 Fax: 0251-48204 40 E-Mail: sekretariat@bpg-muenster.de

Mehr

Mandantenveranstaltung Muss ich oder muss ich nicht (handeln) Peter Hesse

Mandantenveranstaltung Muss ich oder muss ich nicht (handeln) Peter Hesse Mandantenveranstaltung 2019 Muss ich oder muss ich nicht (handeln) Pflichten des Verwalters bei Wohngeldrückständen, bei Beendigung des Bestellungszeitraums und bei gerichtlicher Anforderung der Eigentümerliste

Mehr

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot Nachvertragliches Wettbewerbsverbot Ausgangslage Sie sind Arbeitgeber und haben einen Mitarbeiter, der eine so zentrale Position in Ihrem Unternehmen einnimmt, dass er mit den dort erworbenen Kenntnissen

Mehr

Jura Online - Fall: Die süße Susi - Lösung

Jura Online - Fall: Die süße Susi - Lösung Jura Online - Fall: Die süße Susi - Lösung M könnte gegen H einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Einlage in Höhe von Euro 800,- haben. A. Vertragliche Ansprüche Ein vertraglicher Rückzahlungsanspruch

Mehr

Gewinnabführungsvertrag

Gewinnabführungsvertrag 26. Oktober 2016 Gewinnabführungsvertrag zwischen KWS SAAT SE Organträgerin KWS Services Deutschland GmbH Organgesellschaft (1) KWS SAAT SE mit Sitz in Einbeck, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts

Mehr

Kommanditgesellschaft

Kommanditgesellschaft Kommanditgesellschaft Kommanditgesellschaft Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Personenhandelsgesellschaft. Ihr Gesellschaftszweck muss auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 B 174/10 1 L 203/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der vertreten durch die prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin

Mehr

VIII. Gesellschafterwechsel

VIII. Gesellschafterwechsel VIII. Gesellschafterwechsel 1. Eintritt a) Grundsatz OHG ist Personengesellschaft, also grds. vom unveränderten personellen Fortbestand abhängig. b) Aufnahmevertrag Aufnahmevertrag wird zwischen eintretendem

Mehr

Die Große Haverei nach den Vorschriften des HGB

Die Große Haverei nach den Vorschriften des HGB Die Große Haverei nach den Vorschriften des HGB Dr. Klaus Ramming www.lebuhn.de Einleitung traditionelles, uraltes Rechtsinstitut seerechtliches Spezialgebiet Berechtigung wird immer wieder in Frage gestellt

Mehr

Die Beziehungen der GbR im Außenverhältnis. Ist die GbR (teil-)rechtsfähig, d.h. kann sie Trägerin von Rechten und Pflichten sein?

Die Beziehungen der GbR im Außenverhältnis. Ist die GbR (teil-)rechtsfähig, d.h. kann sie Trägerin von Rechten und Pflichten sein? Die Beziehungen der GbR im Außenverhältnis Rechtsgeschäftliche Vertretung der GbR Haftung der GbR Hierfür von elementarer Bedeutung: Ist die GbR (teil-)rechtsfähig, d.h. kann sie Trägerin von Rechten und

Mehr

Jura Online - Fall: Die Gartenmöbel-KG - Lösung

Jura Online - Fall: Die Gartenmöbel-KG - Lösung Jura Online - Fall: Die Gartenmöbel-KG - Lösung Teil 1 L könnte gegen F einen Anspruch auf Zahlung der Euro 300.000,- aus 433 II BGB i.v.m. 171 I HGB haben. Ein solcher setzte voraus, dass eine Gesellschaftsverbindlichkeit

Mehr

Die Umsetzung der Industrie-Emissionen-Richtlinie im deutschen Wasserrecht

Die Umsetzung der Industrie-Emissionen-Richtlinie im deutschen Wasserrecht Die Umsetzung der Industrie-Emissionen-Richtlinie im deutschen Wasserrecht 20. Wasserwirtschaftlicher Gesprächskreis Mainz, 7. Mai 2012 Prof. Dr. Ekkehard Hofmann Die wichtigsten Neuerungen im Überblick

Mehr

Bachelor of Laws Musterlösung zur Klausur Kurs WS 2009/ ) Ist der Verwaltungsrechtsweg für die Klage des N eröffnet?

Bachelor of Laws Musterlösung zur Klausur Kurs WS 2009/ ) Ist der Verwaltungsrechtsweg für die Klage des N eröffnet? Kurs 55111 WS 2009/2010 1 Musterlösung 1) Ist der Verwaltungsrechtsweg für die Klage des N eröffnet? Eine Spezialzuweisung für die Klage des N ist nicht ersichtlich. Damit ist hier die allgemeine Regelung

Mehr

ANLAGE A BÜRGERLICHES GESETZBUCH. Artikel 267

ANLAGE A BÜRGERLICHES GESETZBUCH. Artikel 267 - 1 - ANLAGE A BÜRGERLICHES GESETZBUCH Artikel 267 (1) In der Hypothekenurkunde kann vereinbart werden, dass der Hypothekengläubiger berechtigt ist, die Verwaltung über die hypothekarisch belastete Sache

Mehr

Referat von Oliver Elzer, Dr., Richter am Kammergericht, Berlin

Referat von Oliver Elzer, Dr., Richter am Kammergericht, Berlin Kostenverteilung bei Instandhaltung und Instandsetzung nach der Neuregelung des 16 WEG welche Möglichkeiten gibt es seit dem 1.7.2007? Referat von Oliver Elzer, Dr., Richter am Kammergericht, Berlin Münsteraner

Mehr

Formwechsel und Gesamtrechtsnachfolge bei Umwandlungen

Formwechsel und Gesamtrechtsnachfolge bei Umwandlungen Formwechsel und Gesamtrechtsnachfolge bei Umwandlungen Einschließlich Verschmelzung und Spaltung Von Joachim Hennrichs Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis A. Thema der Untersuchung 11 I. Unternehmen

Mehr

Das Umweltschadensgesetz (USchadG) im Bereich des Bodenschutzes

Das Umweltschadensgesetz (USchadG) im Bereich des Bodenschutzes Das Umweltschadensgesetz (USchadG) im Bereich des Bodenschutzes Auslegungshilfe der LABO Beschluss 35. LABO, 9./10.März 2009 http://www.labo-deutschland.de/pdf/ausgelegehilfe.pdf UBA-Workshop am 12.10.2009

Mehr

Was Unternehmer bei der Nutzung von kostenpflichtigen Kundenservice-Rufnummern beachten sollten:

Was Unternehmer bei der Nutzung von kostenpflichtigen Kundenservice-Rufnummern beachten sollten: Was Unternehmer bei der Nutzung von kostenpflichtigen Kundenservice-Rufnummern beachten sollten: I. Die Entscheidung des EuGH II. Gesetzeslage Was ist unter Entgelt und Grundtarif zu verstehen? Folgen

Mehr

2. Bundesverfassungsgericht

2. Bundesverfassungsgericht Nochmals: "Privateigentum und Denkmalschutz" Zur Vereinbarkeit denkmalschutzrechtlicher Regelungen mit der Eigentumsgarantie Ministerialrat Dr. Ernst-Rainer Hönes, Mainz Im DSI 3/4 1999, S. 111 ff. hat

Mehr

INNENAUSGLEICH ZWISCHEN MUTTER- UND TOCHTERGESELLSCHAFT BEI GESAMTSCHULDNERISCH VERHÄNGTER GELDBUßE

INNENAUSGLEICH ZWISCHEN MUTTER- UND TOCHTERGESELLSCHAFT BEI GESAMTSCHULDNERISCH VERHÄNGTER GELDBUßE INNENAUSGLEICH ZWISCHEN MUTTER- UND TOCHTERGESELLSCHAFT BEI GESAMTSCHULDNERISCH VERHÄNGTER GELDBUßE Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs in Sachen Calciumcarbid-Kartell II vom 18. November 2014 Dr. Birgit

Mehr

Jura Online - Fall: Hardy's Bikes - Lösung

Jura Online - Fall: Hardy's Bikes - Lösung Jura Online - Fall: Hardy's Bikes - Lösung A. Anspruch B gegen R auf Herausgabe des Choppers gemäß 985 BGB B könnte gegen R einen Anspruch auf Herausgabe des Choppers gemäß 985 BGB haben. I. Besitz des

Mehr

VIII. Gesellschafterwechsel

VIII. Gesellschafterwechsel VIII. Gesellschafterwechsel 1. Eintritt a) Grundsatz OHG ist Personengesellschaft, also grds. vom unveränderten personellen Fortbestand abhängig. b) Aufnahmevertrag Aufnahmevertrag wird zwischen eintretendem

Mehr

Umweltschutz durch Umwelthaftung Das Umweltschadensgesetz

Umweltschutz durch Umwelthaftung Das Umweltschadensgesetz Das Umweltschadensgesetz Michael Marty Umweltbundesamt Fachgebiet Rechtswissenschaftliche Umweltfragen Veranstaltung UPPW Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, 25.05.2010 25.05.2010 UPPW, Universität

Mehr

Auszug aus dem. Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG)

Auszug aus dem. Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG) Rechtlich verbindlich ist die im jeweiligen Gesetzblatt veröffentlichte Fassung des Gesetzes Auszug aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG)

Mehr

C Ansätze gegen eine ungeschriebene Haftung wegen materieller Unterkapitalisierung

C Ansätze gegen eine ungeschriebene Haftung wegen materieller Unterkapitalisierung INHALTSVERZEICHNIS Abkürzungsverzeichnis 15 Zeitschriften und Schriftensamnüungen 17 I Einleitung 19 A Ziel der Arbeit 19 B Gang der Untersuchung 19 1) Aufriss der Problematik 20 2) Wirtschaftliche Implikationen

Mehr

Die Auswirkungen von Umwandlungen auf Unternehmensvertrâge nach 291, 292 AktG und die Rechte aubenstehender Aktionâre

Die Auswirkungen von Umwandlungen auf Unternehmensvertrâge nach 291, 292 AktG und die Rechte aubenstehender Aktionâre Stefan Gutheil Die Auswirkungen von Umwandlungen auf Unternehmensvertrâge nach 291, 292 AktG und die Rechte aubenstehender Aktionâre Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Inhaltsverzeichnis Abkûrzungsverzeichnis

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 14.10 OVG 6 A 10546/09 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Die Bedeutung des neuen 16 Abs. 8 WEG und die Zwickmühle des Verwalters bei der Streitwertvereinbarung. Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Gottschalg

Die Bedeutung des neuen 16 Abs. 8 WEG und die Zwickmühle des Verwalters bei der Streitwertvereinbarung. Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Gottschalg Die Bedeutung des neuen 16 Abs. 8 WEG und die Zwickmühle des Verwalters bei der Streitwertvereinbarung Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Gottschalg Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht a.d. JHL Rechtsanwälte

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 W 36/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 O 192/00 Landgericht Cottbus Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben,

Mehr

Risikomanagement für den Architekten

Risikomanagement für den Architekten Risikomanagement für den Architekten RM 2.2 Vertragspartner - Vertragssubjekte - 1 Parteien des Architektenvertrages Auftraggeber Auftragnehmer 2 Bezeichnung der Parteien Natürliche / juristische Person

Mehr

Muster Antrag Normenkontrolle gem. 47 VwGO gegen einen Bebauungsplan. Muster: Normenkontrollantrag nach 47 VwGO gegen Bebauungsplan

Muster Antrag Normenkontrolle gem. 47 VwGO gegen einen Bebauungsplan. Muster: Normenkontrollantrag nach 47 VwGO gegen Bebauungsplan Muster Antrag Normenkontrolle gem. 47 VwGO gegen einen Bebauungsplan Muster: Normenkontrollantrag nach 47 VwGO gegen Bebauungsplan An das Oberverwaltungsgericht / den Verwaltungsgerichtshof In Sachen Antrag

Mehr

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 5 hat die Klage abgewiesen.

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 5 hat die Klage abgewiesen. -1- Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung von Wohnraum Der Anspruch des Wohnungsmieters auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung setzt nicht voraus, dass der Mieter in der Wohnung seinen Lebensmittelpunkt

Mehr

Persönliche Haftung des Geschäftsführers in Altlastenfällen

Persönliche Haftung des Geschäftsführers in Altlastenfällen Persönliche Haftung des Geschäftsführers in Altlastenfällen von Rechtsanwalt und Notar Dr. Egon A. Peus, FAVerwR im Rahmen der AAV-Veranstaltung 11. Juni 2008 Aktuelle Rechtsprobleme bei der Altlastenbearbeitung

Mehr

Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene

Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Prof. Dr. Gerhard Robbers Sommersemester 2002 Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Fall 2 Sachverhalt A ist Besitzer eines Eigenheimes in einer typischen Siebziger-Jahre-Wohnsiedlung in der

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT NEUSTADT AN DER WEINSTRASSE

VERWALTUNGSGERICHT NEUSTADT AN DER WEINSTRASSE 7 L 2396/04.NW VERWALTUNGSGERICHT NEUSTADT AN DER WEINSTRASSE BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der Beratung vom 20.

Mehr

Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip. Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5.

Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip. Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5. Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5. Beispielsfall: A betritt eine Bäckerei und bestellt zwei Brötchen. Die Verkäuferin

Mehr

Personengesellschaftsrecht II. # 13 Die GbR im Grundbuch

Personengesellschaftsrecht II. # 13 Die GbR im Grundbuch Personengesellschaftsrecht II # 13 Die GbR im Grundbuch Fall A und B sind Gesellschafter der Gohliser Immobilien GbR. Für diese hatten Sie ein Grundstück in der Nähe des Leipziger Zoos erworben. Nach langen

Mehr

Mangelbeseitigungsmaßnahmen und deren Kosten sowie Minderwerte

Mangelbeseitigungsmaßnahmen und deren Kosten sowie Minderwerte 8. Kolloquium Verbesserung der Qualität in Gerichtsverfahren erstatteter Gutachten 24.11.2014 Hannover/Isernhagen Rechtsanwalt Stefan Obst Mangelbeseitigungsmaßnahmen und deren Kosten sowie Minderwerte

Mehr

HVF LUDWIGSBURG. Materielle Privatisierung eines Weihnachtsmarktes? BVErwG, Urt. v BVerwG 8 C 10.08

HVF LUDWIGSBURG. Materielle Privatisierung eines Weihnachtsmarktes? BVErwG, Urt. v BVerwG 8 C 10.08 1 Stadt Offenbach Durchführungsvertrag Weihnachtsmarkt Materielle Privatisierung W-Verein Vertrag über die Durchführung des Weihnachtsmarktes Gittes- Grillhütte Antrag auf Weihnachtsmarktzulassung Ablehnung

Mehr

BEHERRSCHUNGS- UND GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG. GAG Immobilien AG mit Sitz in Köln, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 901,

BEHERRSCHUNGS- UND GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG. GAG Immobilien AG mit Sitz in Köln, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 901, BEHERRSCHUNGS- UND GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG zwischen der GAG Immobilien AG mit Sitz in Köln, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 901, - nachstehend Organträgerin genannt - und

Mehr

Personengesellschaftsrecht II. # 12 Tod eines Gesellschafters

Personengesellschaftsrecht II. # 12 Tod eines Gesellschafters Personengesellschaftsrecht II # 12 Tod eines Gesellschafters Tod eines Gesellschafters Was passiert nach dem Tod eines Gesellschafters mit der Gesellschaft? Auflösung oder Fortbestehen? mit seinem Anteil

Mehr