HANDREICHUNG FÜR ABSOLVENTEN DER SOZIALEN ARBEIT

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1 Abteilung 3, - Zentralstelle Jugendsachen - HANDREICHUNG FÜR ABSOLVENTEN DER SOZIALEN ARBEIT POLIZEILICHE BEARBEITUNG VON JUGENDSACHEN Hannover, Januar 2016

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3 HANDREICHUNG FÜR ABSOLVENTEN DER SOZIALEN ARBEIT Herausgeber: LANDESKRIMINALAMT NIEDERSACHEN, DEZERNAT 32 AM WATERLOOPLATZ 11, HANNOVER Landeskriminalamt Niedersachsen, Hannover, 2016 Nachdruck oder Auswertung auch auszugsweise nur mit Quellenangaben gestattet Redaktion: Olaf Maronde Otmar Brandes Doris Piszczan-Präger Telefon: (0511) und 3244 FAX: (0511) Druck: Landeskriminalamt Niedersachsen Internet: 1

4 Quellenhinweis: Diese Seite wurde von KHK Kobusynski (Polizei Hamburg / LKA) zur Verfügung gestellt. Diversion Täter-Opfer- Ausgleich Mit Auflagen Ohne Auflage Einstellung Verurteilung Freispruch Jugendstrafe Erziehungsmaßregeln Zuchtmittel Weisungen Hilfen zur Erziehung Verwarnung Auflagen Jugendarrest Freiheitsstrafe Aufenthaltsort Erziehungsbeistandschaft Schadenswiedergutmachung Freizeitarrest Mit Bewährung Heim / Familie Betreute Wohnform Entschuldigung Kurzarrest Ohne Bewährung Ausbildung, Arbeit Arbeitsleistungen Dauerarrest Arbeitsleistung Geldbetrag an gemeinnützige Einrichtung Betreuungshelfer Sozialer Trainingskurs Ausgleich mit dem Verletzten Verkehr mit Personen oder Besuch von Gaststätten unterlassen Verkehrsunterricht Erziehungsregister Zentralregister

5 HANDREICHUNG FÜR ABSOLVENTEN DER SOZIALEN ARBEIT Inhaltsverzeichnis Polizeiliches Abkürzungsverzeichnis Entstehung Allgemeines Ziel Grundlagen des Jugendstrafverfahrens Die Straftat Die rechtlichen Grundlagen Verfehlungen Verbrechen Vergehen Ordnungswidrigkeiten Altersgruppen Kinder Jugendliche Heranwachsende Diversionsorientierung Die polizeiliche Jugendsachbearbeitung Allgemeine Informationen zum polizeilichen Jugendstrafverfahren Polizeilicher Strafverfolgungszwang Organisation der Polizei Hinweis zum Verständnis der Polizeiorganisation Organisation der Polizei in Niedersachsen Polizeidienstvorschrift 382 (PDV 382), Ausgabe Grundprinzipien des polizeilichen Jugendstrafverfahrens Bedeutung des ersten Kontakts mit der Polizei Spezielle Grundprinzipien der Polizei Personen- und Täterorientierung Zusammenarbeit mit den Trägern der Kinder- und Jugendhilfe Konflikt- und Opferorientierung Ablauf der Ermittlungen Die Strafanzeige Erste Ermittlungen Der Tatbestand Die Verfahrensbeteiligten Das Ermittlungsziel Kinder Jugendliche Die Vorladung Die Vernehmung Bedeutung der polizeilichen Vernehmung Das Erzieherische Gespräch Der Täter-Opfer-Ausgleich Die Festnahme/Haftsache Die U-Haft-Vermeidung Schematischer Gang des Ermittlungsverfahrens der Polizei Mögliche Maßnahmen der Polizei

6 HANDREICHUNG FÜR ABSOLVENTEN DER SOZIALEN ARBEIT 5.6 Nebenfolgen im Ermittlungsverfahren Kriminalpolizeiliche Aktenhaltung Polizeiliches Auskunftssystem (POLAS) in Niedersachsen Was ist im POLAS über eine Person gespeichert? Erkennungsdienstliche Behandlung/DNA Entnahme und Speicherung von DNA-Material Durchsuchung/Einziehung von Gegenständen Zivilrechtliche Konsequenzen einer Straftat Bundeszentralregister/Führungszeugnis Erziehungsregister Führungszeugnis Polizeiliches Führungszeugnis Polizeiliche Erfahrungen aus der Arbeit mit Eltern Polizeiliche Vorgangsbearbeitung Gefährliche Körperverletzung Diebstahl geringwertiger Sachen Diebstahl Besondere Fallkonstellationen Fall mit besonderen Ermittlungsproblemen Populäre Gewissheiten Mein Kind ist vorbestraft! Kinder werden kriminalisiert! Da passiert nicht viel: Nur eine Jugendstrafe! Schlussappell Erlasse/Vorschriften/Richt- und Leitlinien Niedersachsen Bundesgebiet Anlagen Ermittlungsvorgänge Gefährliche Körperverletzung Diebstahl geringwertiger Sachen Diebstahl

7 HANDREICHUNG FÜR ABSOLVENTEN DER SOZIALEN ARBEIT Polizeiliches Abkürzungsverzeichnis AAK Atemalkoholkonzentration AF AF 4 BBS BePo BfJ BKA BPA BPOL BTM BTMG BZR DA DNA EMA ESD F.d.R.d.A.v.T. FK FK 6 Fustw JGG JSB KA KAN KDD KED KHK KK KOK KTU LBfJ LFK LFZ LKA MHH MI Nds Nds. SOG NIV NIVADIS OWI Aufgabenfeld Aufgabenfeld 4 (Jugend) Berufsbildende Schule Bereitschaftspolizei Beauftragter/Beauftragte für Jugendsachen Bundeskriminalamt Bundespersonalausweis Bundespolizei Betäubungsmittel Betäubungsmittelgesetz Bundeszentralregister Dienstabteilung Desoxyribonukleinsäure (eigentliche Abkürzung DNS, jedoch veraltet) Einwohnermeldeamt Einsatz- und Streifendienst Für die Richtigkeit der Abschrift vom Tonträger Fachkommissariat Fachkommissariat 6 (Jugend) Funkstreifenwagen Jugendgerichtsgesetz Jugendsachbearbeiterin/Jugendsachbearbeiter Kriminalakte Kriminalaktennachweis Kriminaldauerdienst Kriminal- und Ermittlungsdienst Kriminalhauptkommissarin/Kriminalhauptkommissar Kriminalkommissarin/Kriminalkommissar Kriminaloberkommissarin/Kriminaloberkommissar Kriminaltechnische Untersuchung Landesbeauftragte/er für Jugendsachen Leiter Fachkommissariat Leitfunkzentrale Landeskriminalamt Medizinische Hochschule Hannover Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport Niedersachsen Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung NIVADIS-Vordruck Niedersächsisches Vorgangs-, Auskunfts-, Daten- und Informationssystem Ordnungswidrigkeit 5

8 HANDREICHUNG FÜR ABSOLVENTEN DER SOZIALEN ARBEIT OWIG PA PD PDV PDV 382 PHK PI PK PK PKS POK POLAS PolN PolN 15 PolN 38 PolN 39 PolN 136a PolN 137 PolN 202 PolN 203 PolN 288 PolN 377 PolN 379 ProPK PSt RTW SB StA SPI StGB StPO TOA TOG TV Uz VBS VP VU w.p.b. ZKD ZKI ZPD Ordnungswidrigkeitengesetz Polizeiakademie Polizeidirektion Polizeidienstvorschrift Polizeidienstvorschrift 382 (Bearbeitung von Jugendsachen) Polizeihauptkommissarin/Polizeihauptkommissar Polizeiinspektion Polizeikommissarin/Polizeikommissar Polizeikommissariat Polizeiliche Kriminalstatistik Polizeioberkommissarin/Polizeioberkommissar Polizeiliches Auskunftssystem Polizeivordruck Niedersachsen Formular Beschuldigtenvernehmung Formular Strafantrag Formular Strafanzeige Formular Jugendamtsbericht der Polizei Formular Erzieherisches Gespräch Formular Häusliche Gewalt Formular Platzverweisung (Wegweisung aus Wohnung) Formular Festnahmeanzeige Formular Zeugenvernehmung Formular Vorladung Programm Polizeiliche Kriminalprävention des Bundes und der Länder Polizeistation Rettungswagen Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter Staatsanwältin/Staatsanwalt/Staatsanwaltschaft Stiftung Sozialpädagogisches Institut Berlin Strafgesetzbuch Strafprozessordnung Täter - Opfer - Ausgleich Tatortgruppe Tatverdächtige/Tatverdächtiger Unterzeichnerin/Unterzeichner Vorgangsbearbeitungssystem Vermisste Person Verkehrsunfall weitere Personalien bekannt Zentraler Kriminaldienst Zentrale Kriminalinspektion Zentrale Polizeidirektion 6

9 HANDREICHUNG FÜR ABSOLVENTEN DER SOZIALEN ARBEIT 1 Entstehung Die Idee zu dieser Handreichung ergab sich in einem Gespräch bei einem Niedersächsischen Jugendgerichtstag zwischen Frau Prof. Dr. Höynck von der Universität Kassel und Vertretern der Zentralstelle Jugendsachen im LKA Niedersachsen. Es wurde festgestellt, dass Studentinnen und Studenten der Fachrichtung Soziale Arbeit oftmals keine oder geringe Vorstellungen von der polizeilichen Vorgangssachbearbeitung in Jugendsachen haben. Insbesondere Absolventen, die später in der Jugendhilfe, Jugendgerichtshilfe oder Jugendbewährungshilfe arbeiten, haben immer wieder mit polizeilichen Ermittlungsvorgängen zu tun. Die polizeilichen Berichte/Schriftsätze sind die Basis für Ihre spätere Arbeit. Von daher können ihnen polizeiliche Mustervorgänge mit pseudonymen Daten hilfreiche Erkenntnisse und Hintergründe zum Verständnis zur polizeilichen Arbeit vermitteln. 2 Allgemeines In vielen Lehrbüchern für die Einführung in die Soziale Arbeit wird die Arbeit der Polizei sehr knapp und inhaltlich nicht tiefgreifend dargestellt 1. Dies ist u. a. deshalb bedauerlich, weil strafrechtliche Ermittlungsvorgänge grundsätzlich ihren Beginn bei der Polizei nehmen. Bei der Polizei werden Maßnahmen getroffen, die entscheidenden Einfluss auf das weitere Verfahren haben (Durchsuchung, Sicherstellung, Vorladung, Vernehmung, Erzieherisches Gespräch u.s.w.). Erst nach der polizeilichen Intervention werden weitere Institutionen (Staatsanwaltschaft, Jugendhilfe, Jugendgerichtshilfe, Täter-Opfer-Ausgleichsstellen, u. a.) informiert. Das Kennenlernen der Aufgabengebiete und der Arbeitsweisen aller Professionen helfen Vertrauen auf- und Vorbehalte abzubauen. Zudem hat sich gezeigt, dass vermeintlich einfache Begriffe z. B. Erzieherisches Gespräch, Ersttäter, Intensivtäter, oder hinreichender Tatverdacht immer wieder von den Akteuren unterschiedlich interpretiert werden, was zu Konflikten oder zumindest Missverständnissen führen kann. Zudem werden innerhalb der Polizei bundesweit unterschiedliche Begriffe für die formell gleiche Maßnahme benannt, z. B. Normenverdeutlichendes Gespräch in Berlin und Erzieherisches Gespräch in Niedersachsen. 3 Ziel Polizei, Jugendhilfe, Sozialarbeit und Schule kommen mit unterschiedlichen Zielvorgaben, unterschiedlichen gesetzlichen Aufträgen, unterschiedlichen Struktur- und Arbeitsprinzipien, unterschiedlichen Zuständigkeiten und Befugnissen, unterschiedlichen Methoden, aus unterschiedlichen Anlässen, zu unterschiedlichen Zeiten mit dem gleichen Personenkreis (Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene) in beruflichen Kontakt 2. 1 Zum Beispiel: Lehrbuch Jugendstrafrecht, Janssen/Riehle, Verlag Veltz-Juventa, PJS Nürnberg; Gerhard Schlögl, PP Mittelfranken, Referat aus

10 HANDREICHUNG FÜR ABSOLVENTEN DER SOZIALEN ARBEIT Ein Kernpunkt der polizeilichen Jugendsachbearbeitung liegt in der Zusammenarbeit mit den anderen Institutionen. Diese Zusammenarbeit kann nur auf der Grundlage von gegenseitiger Akzeptanz, Respekt und Verständnis für die Arbeit der beteiligten Professionen erfolgen. Ziel dieser Handreichung ist die Darstellung der polizeilichen Vorgangsbearbeitung in eher einfachen und rechtlich klaren Fällen bis zur Abgabe an die Staatsanwaltschaft, um die Arbeitsweise der Polizei transparent zu machen. Hiermit soll ein weiterer Beitrag zur praktischen Zusammenarbeit geleistet werden. Ziel dieser Handreichung ist nicht, das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung oder die speziellen niedersächsischen Erlasse oder juristische Detailfragen umfassend zu erläutern. 4 Grundlagen des Jugendstrafverfahrens 4.1 Die Straftat Ein Straftatbestand ist verwirklicht, wenn alle Tatbestandsmerkmale (TBM) erfüllt und die Rechtswidrigkeit und Schuldfähigkeit gegeben sind. 4.2 Die rechtlichen Grundlagen 3 Strafprozessordnung (StPO) Strafgesetzbuch (StGB) und strafrechtliche Nebengesetze (z. B: BtMG, WaffG) Gefahrenabwehrgesetz (in Niedersachsen Nds. SOG) Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII/KJHG) Polizeidienstvorschrift 382, Ausgabe 1995 Länderspezifische Erlasse/Regelungen Jugendgerichtsgesetz (JGG) Verfehlungen von Jugendlichen und reifeverzögerten Heranwachsenden werden den Tatbeständen des allgemeinen Strafrechts untergeordnet. Die Rechtsfolgen und bestimmte Verfahrensvorschriften sind jedoch im Jugendgerichtsgesetz (JGG) speziell geregelt Verfehlungen Verbrechen Das sind Straftaten, die nach dem StGB im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind. Zum Beispiel: Raub, schwere Körperverletzung, Totschlag Vergehen Das sind Straftaten, die nach dem StGB mit Freiheitsstrafen unter einem Jahr oder mit Geldstrafe belegt werden. Zum Beispiel: Diebstahl, Betrug, Sachbeschädigung Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrigkeiten sind rechtswidrige Handlungen, die mit einem Verwarn- oder Bußgeld geahndet werden können, z.b. mit dem Fahrrad bei Dunkelheit ohne Licht fahren, das Rotlicht an einer Ampel missachten

11 HANDREICHUNG FÜR ABSOLVENTEN DER SOZIALEN ARBEIT 4.3 Altersgruppen Kinder Kind ist, wer noch nicht 14 Jahre alt ist. Minderjährige unter 14 Jahren sind nicht schuldfähig ( 19 StGB) und strafrechtlich nicht zu belangen. Kinder können aber dennoch tatbestandsmäßig und rechtswidrig einen Straftatbestand verwirklichen, es fehlt allein das Merkmal Schuld. Das strafunmündige Kind kann nicht Beschuldigter sein. Strafprozessuale Maßnahmen, die an die Qualifikation Beschuldigter anknüpfen, sind damit ausgeschlossen. Dies bedeutet im Umkehrschluss jedoch nicht, dass die Polizei derartig gelagerte Vorgänge nicht bearbeiten darf. Polizei muss hier die ihr originär bzw. subsidiär zugewiesenen Aufgaben der Gefahrenabwehr und der Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche wahrnehmen ( 1 Abs. 1-3 Nds. SOG) Jugendliche Jugendlicher ist, wer mindestens 14 Jahre und noch nicht 18 Jahre alt ist. Straftaten durch Jugendliche werden nach dem Jugendstrafrecht geahndet ( 1 Abs. 2 JGG). Jugendliche sind strafrechtlich verantwortlich, wenn sie zur Zeit der Tat nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug sind, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln ( 3 JGG) Heranwachsende Heranwachsender ist, wer 18 bis 20 Jahre alt ist. Bei ihnen wird im Einzelfall entschieden, ob das Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht angewandt wird. Die Polizei ist angehalten, erkennbare Umstände zu dokumentieren, die für eine Anwendung von Jugendstrafrecht nach 105 JGG von Bedeutung sein können. 4.4 Diversionsorientierung Bestimmte Formen delinquenten Verhaltens Jugendlicher sind in der Regel entwicklungsbedingt und einmalig. Es besteht von daher nicht in jedem Fall das Erfordernis einer förmlichen jugendrichterlichen Verurteilung. Im Diversionsverfahren wird mit jugendlichen (Erst-)Tätern, die leichte Delikte begangen haben, im Zusammenhang mit ihrer polizeilichen Vernehmung ein erzieherisches Gespräch geführt, welches von der Staatsanwaltschaft als erzieherische Maßnahme im Sinne des 45 Abs. 1, 2 JGG gewertet werden kann, so dass es zu einer informellen Verfahrenserledigung kommen kann. Die Anwendung des Diversionsverfahrens hat sich in der Polizei Niedersachsen etabliert und wird von anderen beteiligten Akteuren als professionell bezeichnet. Näheres ist den Erlassen, Richtlinien und Leitfäden zu den Diversionsrichtlinien der Länder zu entnehmen. In Niedersachsen ist dies z. B. im Gem. RdErl. d. MJ, d. MI u. d. MS Richtlinien für die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren in Jugendstrafsachen bei jugendtypischem Fehlverhalten beschrieben. Hierin sind das Verfahren bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Jugendhilfe sowie die Zusammenarbeit der Behörden umfassend definiert. 9

12 HANDREICHUNG FÜR ABSOLVENTEN DER SOZIALEN ARBEIT 5 Die polizeiliche Jugendsachbearbeitung 5.1 Allgemeine Informationen zum polizeilichen Jugendstrafverfahren Auf Übersichten/Schemata zum Jugendstrafverfahren wird die Arbeit der Polizei meist nur mit einer Zeile oder einem Symbol abgebildet, z. B. Anzeige und Ermittlungen der Polizei 4 oder Abgabe der Akte an die Staatsanwaltschaft. In anderen Abhandlungen 5 ist die Arbeit der Polizei auf lediglich einer Seite von insgesamt vierzig Seiten beschrieben. Tatsächlich ist diese Arbeit sehr umfangreich und differenziert. Die Tätigkeit der Polizei steht bei der Bearbeitung von Straftaten stets am Beginn des Jugendstrafverfahrens und schafft hierdurch die Voraussetzungen für die Umsetzung des Ziels im Jugendstrafverfahren, das vom Erziehungsgedanken getragen wird Polizeilicher Strafverfolgungszwang Erhält die Polizei von einer Straftat Kenntnis, hat sie keinen Spielraum für etwaige Abwägungen zum Einschreiten, sondern muss nach dem Legalitätsprinzip ( 163 StPO, Strafverfolgungszwang) tätig werden und ein Strafverfahren einleiten. Anderenfalls könnte sich die Polizei selbst wegen Strafvereitelung ( 258 a StGB) strafbar machen Organisation der Polizei Polizei ist Ländersache und unterliegt föderalen Strukturen, jedes Bundesland ist anders strukturiert. Rahmenbedingungen und Strukturen der polizeilichen Jugendarbeit in der Bundesrepublik unterscheiden sich erheblich Länder und die Bundespolizei verfügen alle über verschiedene Erlasse, Empfehlungen, Verordnungen, Richt- und Leitlinien. Einzelne Modellprojekte (Häuser des Jugendrechts, Neuköllner Modell) sind teilweise lediglich regionale Besonderheiten, die in anderen Ländern bereits landesweit in die Organisation eingebunden sind. Verschiedene Bezeichnungen, wie Inspektion, Kommissariat, Direktion oder Präsidium und den dahinter stehenden Organisationen sind für Außenstehende oft schwer zu verstehen Hinweis zum Verständnis der Polizeiorganisation Fragen Sie bei der Polizei Ihres Bundeslandes nach, wie die Polizei organisiert ist. Für die Polizei ist übrigens die Organisation der Jugendhilfe mit freien Trägern und diversen Besonderheiten ebenfalls nicht immer ganz leicht nachvollziehbar. Von daher ist eine gegenseitige Information stets von Vorteil Organisation der Polizei in Niedersachsen Für Niedersachsen gilt mit Stand April 2015 folgende organisatorische Regelung: Es existieren feste Zuständigkeitsstrukturen Jugend mit besonderen Funktionsträgern und besonderen Dienststellen. Für die Repression wurden Jugendkommissariate und Aufgabenfelder Jugend, für die Prävention ein Präventionsteam mit einem Beauftragten für Jugendsachen eingerichtet. Mit der Zentralstelle Jugendsachen im LKA Niedersachsen wurde dazu eine übergreifende Stabsstelle für die Fachstränge Repression und Prävention geschaffen. 4 Grundzüge des Rechts, 4. Auflage, S. 725, Übersicht 61; Trenczek, Tammen, Behlert u. a. 5 Erwischt was nun?, Berliner Senat für Jugend, 3. Auflage 12/ Polizeiliche Jugendarbeit; Kriminalistik 8-9/2013, Seiten 550 ff, Piszczan-Präger/Brandes 10

13 HANDREICHUNG FÜR ABSOLVENTEN DER SOZIALEN ARBEIT Landesweit existieren 33 Polizeiinspektionen. Bei den Polizeiinspektionen sind wiederum Zentrale Kriminaldienste mit speziellen Fachkommissariaten eingerichtet worden, denen die Aufgabe einer spezialisierten Kriminalitätsbekämpfung obliegt. Hier sind die Fachkommissariate 6 (Jugend), welche ausschließlich für die Jugendsachbearbeitung zuständig sind, angegliedert. Zudem wird analog zu den Polizeiinspektionen in den nachgeordneten Polizeikommissariaten ebenfalls eine spezielle Jugendsachbearbeitung im Kriminal- und Ermittlungsdienst in den Aufgabenfeldern 4 durchgeführt. Den Polizeikommissariaten sind Polizeistationen nachgeordnet, in denen in Einzelfällen ebenfalls Ermittlungsvorgänge gegen Kinder und Jugendliche geführt werden, wenn speziell fortgebildete Jugendsachbearbeiter zur Verfügung stehen. Dies ist mittlerweile durchgehend der Fall Polizeidienstvorschrift 382 (PDV 382), Ausgabe 1995 Die PDV 382 (Bearbeitung von Jugendsachen) enthält z. B. Regelungen über die Durchführung von Gegenüberstellungen, Durchsuchungen, erkennungsdienstliche Behandlungen, Besonderheiten bei der Freiheitsbeschränkung bzw. Freiheitsentziehung, die körperliche Untersuchung, Spurensicherungen am Körper, zu Antrags- und Privatklagedelikten und der Anwendung von Zwangsmitteln. 5.2 Grundprinzipien des polizeilichen Jugendstrafverfahrens Der Erziehungsgedanke ( 2 Abs. 1 JGG) gilt auch bei der Polizei. Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegen wirken. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten Bedeutung des ersten Kontakts mit der Polizei Gerade der erste Kontakt mit einem Vertreter einer Strafverfolgungsbehörde - in aller Regel der Polizei ist von großer Bedeutung für das künftige Verhalten des jungen Menschen, seine Einstellung zur Polizei, zu sonstigen staatlichen Institutionen und den von diesen vertretenen Werten und Normen. Daher sollen nur geschulte Polizeibeamte mit der Bearbeitung von Jugendsachen betraut werden (PDV 382, Ziffer 1.2) Spezielle Grundprinzipien der Polizei Bundesweit ist bei der Polizei die Polizeidienstvorschrift (PDV) 382 anzuwenden. Daneben gilt es länderspezifische Regelungen zu beachten. In Niedersachsen sind zum Beispiel die Leitlinien für die polizeiliche Bearbeitung von Jugendsachen in Kraft, in denen folgende Hinweise und Regelungen enthalten sind: Bewegen sich die Vergehen Minderjähriger im Bagatellbereich oder bleibt es bei minderschweren Verstößen, sollte mit der gebotenen Gelassenheit und Entschlossenheit zugleich reagiert werden, die ihrem entwicklungstypischen, episodenhaften Verhalten entspricht. Derartige Straftaten können auch Signalcharakter haben und indirekt auf Defizite in der Familie oder im sozialen Umfeld hinweisen. Sie können ebenso Symptom für eine tief greifende Entwicklungsstörung sein, etwa für ein stark unterentwickeltes Selbstbewusstsein. Reaktionen allein mit den Mitteln des Strafrechts haben sich als problematisch erwiesen. Kriminologische Erkenntnisse belegen jedoch auch, dass ausbleibende staatliche Reaktionen jugendliche Straftäter zu weiteren Straftaten ermuntern können. 11

14 HANDREICHUNG FÜR ABSOLVENTEN DER SOZIALEN ARBEIT Der erste Schritt, um Kinder- und Jugenddelinquenz sowie Jugendgefährdungen zu minimieren, ist dabei nicht die Repression sondern die Prävention. Es gilt, bereits jugendliches Fehlverhalten - das noch keine Straftat darstellt - als Hilferuf wahrzunehmen Personen- und Täterorientierung Alle Jugendsachen, die sich gegen einen Minderjährigen als Beschuldigten oder Betroffenen richtet, sind grundsätzlich einem bestimmten Jugendsachbearbeiter zuzuordnen (Paten- und Betreuungsprinzip). In der Person dieses Jugendsachbearbeiters konzentriert sich das Wissen über die Person, ihr normabweichendes Verhalten, ihr Umfeld, ihre Lebenssituation sowie ggf. über ihre kriminellen Aktivitäten. Die täterorientierte und deliktsübergreifende polizeiliche Bearbeitung dieser Jugendsachen ermöglicht damit das Einbringen fundierten Hintergrundwissens in die Entscheidungsprozesse insbesondere von Staatsanwaltschaft, Jugendgericht und Jugendamt Zusammenarbeit mit den Trägern der Kinder- und Jugendhilfe Zur Vermeidung von Informationsdefiziten und um den Jugendämtern die Bewertung möglicher Gefährdungssachverhalte in Bezug auf Minderjährige sowie die Durchführung notwendiger Hilfemaßnahmen zu ermöglichen, werden den Jugendämtern mögliche Gefährdungen für Minderjährige mitgeteilt. Grundsätzlich erhalten in Niedersachsen die Jugendämter von allen eingeleiteten Strafverfahren und Gefährdungslagen Kenntnis, womit ein Frühwarnsystem der Jugendhilfe unterstützt wird. Weiteres regelt die Richtlinie Jugendamtsberichte der Polizei des LKA Niedersachsen vom Konflikt- und Opferorientierung Gegenstand der Ermittlungen nach Straftaten Minderjähriger muss auch die Situation der Opfer sein, insbesondere unter dem Aspekt, ob und inwieweit Schadenersatz oder Schmerzensgeld erlangt wurde, ob eine Entschuldigung seitens der/des Beschuldigten ausgesprochen oder den Opfern übermittelt wurde und ob Einrichtungen, z. B. die Opferhilfe, sich um diese bemüht haben. Da Opfer im Verfahren gegen Jugendliche grundsätzlich nicht als Nebenkläger auftreten können ( 80 III JGG), ist es von besonderer Bedeutung, die Situation der Opfer aktenkundig zu machen und so dem Gericht die Möglichkeit zu geben, diese Umstände in seine Entscheidungsfindung einzubeziehen. 5.3 Ablauf der Ermittlungen Die Strafanzeige Strafverfahren können über eigene polizeiliche Wahrnehmungen oder eigene Ermittlungen/Auswertungen oder durch Anzeige (schriftlich/mündlich) von Opfern/Geschädigten oder Zeugen eingeleitet werden Erste Ermittlungen Ermittlungen 7 sind alle Erhebungen von Beweisen. Dazu gehören Zeugenvernehmungen, insbesondere des Opfers der Straftat und die Sicherung aller Spuren am Tatort und der sonstigen Beweismittel. Im Ermittlungsverfahren sind eine Vielzahl von Maßnahmen, beispielsweise Personen- oder Wohnungsdurchsuchungen oder körperliche Untersuchungen möglich (siehe hierzu auch weiter bei Ziffer 5.5). Die Voraussetzungen für solche Maßnahmen und die Anordnungsbefugnis sind im Einzelnen in der Strafprozessordnung 7 Staatsanwaltschaft Niedersachsen Online 12

15 HANDREICHUNG FÜR ABSOLVENTEN DER SOZIALEN ARBEIT geregelt. Je intensiver eine derartige Maßnahme in individuelle Rechte einer Person eingreift, desto strenger sind die Voraussetzungen für deren Anordnung. Viele dieser Maßnahmen setzen eine Entscheidung des Richters voraus. Das Ermittlungsverfahren bei der Polizei wird juristisch als Vorverfahren ( 43 JGG, Umfang der Ermittlungen) betrachtet Der Tatbestand Der Tatbestand wird grundsätzlich über die sieben W-Fragen herausgearbeitet: Wer hat (Täter) wem (Opfer/Geschädigter), wo (Tatort), wann (Tatzeit), was (Tatbestand/Schaden), wie (modus operandi), warum (Motiv/Persönlichkeit) angetan Die Verfahrensbeteiligten Im Verfahren gibt es verschiedenste Formen von Beteiligten: Täter, Opfer, Zeugen, Sachverständige, Verteidiger, Täter-Eltern, Opfer-Eltern, Zeugen-Eltern, Jugendgerichtshilfe, offene Jugendarbeit, freie Träger der Jugendhilfe, Schule, Schulsozialarbeit, Führerscheinbehörde, Ausländeramt und weitere Das Ermittlungsziel Kinder Wird ein Kind einer rechtswidrigen Tat verdächtigt, so sind die Ermittlungen darauf auszurichten, ob strafmündige Personen beteiligt sind, eine Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht vorliegt, vormundschaftsgerichtliche und behördliche Maßnahmen, (u. U. auch gegen Erziehungsberechtigte) anzuregen sind, die Identität von Personen zur Wahrung zivilrechtlicher Ansprüche festzustellen ist. Nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen muss auch die Ermittlungsakte mit einem kindlichen Täter der Staatsanwaltschaft vorgelegt werden. Diese prüft unter anderem, ob vielleicht andere strafmündige Personen eine Straftat begangen haben könnten und stellt letztlich beim Kind das Verfahren wegen Fehlen des Merkmals Schuld ( 19 StGB) ein. Weiteres regelt die Richtlinie Strafunmündige des LKA Niedersachsen vom Jugendliche Rechtswidrige Taten von Jugendlichen müssen grundsätzlich mit dem Ziel aufgeklärt werden, den Zusammenhang zwischen Tat und Täterpersönlichkeit (Anlass und Motiv der Tat, Einstellung zur Tat, Familienverhältnisse, persönliches und soziales Umfeld vor, bei/nach der Tatbegehung) festzustellen. Anhaltspunkte für den Grad ihrer sittlichen und geistigen Reife zu gewinnen, um ihrer Entwicklung entsprechend reagieren zu können Die Vorladung Vorladungen werden grundsätzlich an die Sorgeberechtigten (bei getrennt lebenden Sorgeberechtigten an beide) gesandt; 67 JGG). Es besteht keine Pflicht zum Erscheinen und zur Aussage bei der Polizei. Erscheint aber der/die vorgeladene Minderjährige nicht bei der Polizei, wird in Niedersachsen dennoch der Erhalt der Vorladung bei den Sorgeberechtigten geprüft. Es ist in der Vergangenheit tatsächlich vorgekommen, dass 13

16 HANDREICHUNG FÜR ABSOLVENTEN DER SOZIALEN ARBEIT Minderjährige die Vorladung aus dem Briefkasten genommen und vernichtet haben, so dass die Eltern lange Zeit nichts von den Ermittlungen gegen ihre Kinder wussten. Zeugen, Sachverständige oder Beschuldigte sind nicht verpflichtet, vor der Polizei zu erscheinen und auszusagen. Aber der Staatsanwalt kann diese Personen vorladen. Sie sind dann verpflichtet, dieser Vorladung zu folgen. Notfalls kann der Staatsanwalt auch eine zwangsweise Vorführung des/der Vorgeladenen durch Polizeibeamte anordnen Die Vernehmung Ein wichtiger Teil der Ermittlungen ist die Vernehmung des Beschuldigten. Dieser hat einen gesetzlichen Anspruch (Rechtliches Gehör) darauf, dass ihm vor Abschluss der Ermittlungen Gelegenheit gegeben wird, von dem Tatvorwurf, den bestehenden Verdachtsmomenten und den Beweismitteln zu erfahren, zu ihnen Stellung zu nehmen und ggf. zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen zu beantragen. In der Vernehmung wird somit dem Beschuldigten das Recht eingeräumt, sich zum Tatvorwurf zu äußern. Sie beginnt mit Fragen zur Person und zum Lebensumfeld und geht mit der Klärung des Tatvorwurfs weiter. Hierbei sollen die Motivlage und die innere Einstellung zur Tat unter Beachtung der Diversionsrichtlinien herausgearbeitet werden Bedeutung der polizeilichen Vernehmung Für die Mehrheit der minderjährigen Tatverdächtigen stellt die persönliche polizeiliche Vernehmung/Anhörung das entscheidende Erlebnis in der Strafverfolgung dar! Nur die Minderheit der Beschuldigten sieht Staatsanwälte oder Richter. Überwiegend werden dort die Entscheidungen nach Aktenlage getroffen. Die absolute Mehrheit der Beschuldigten hat im gesamten justiziellen Jugendverfahren nur persönlichen Kontakt mit der Polizei! Das Erzieherische Gespräch Von der Polizei werden insbesondere folgende für eine Diversionsentscheidung bedeutsamen Umstände erfragt und aktenkundig gemacht: Geleisteter Schadensersatz oder Entschuldigung; in geeigneten Fällen sind Beschuldigte und Geschädigte soweit sie Anzeige erstattet haben zu befragen, ob sie an einem Täter-Opfer-Ausgleich mitwirken wollen Getroffene oder zu erwartende Maßnahmen der Erziehungsberechtigten Nachteilige Folgen der Tat für die beschuldigte Person Verzicht auf Tatwerkzeuge Einwilligung in die Löschung unrechtmäßig erworbener oder hergestellter Ton- oder Bildaufzeichnungen, Software-Programme oder in die Herausgabe sonstiger durch die Tat erworbener Gegenstände. Bei Vorfällen im Umfeld der Schule sind von Bedeutung: Disziplinarmaßnahmen der Schule Verweis/Sonderaufträge/Klassenkonferenz Dem erzieherischen Gespräch durch die Polizei schließt sich eine Prognose und Empfehlung zur Diversionsentscheidung durch die Polizei für die Staatsanwaltschaft an. 14

17 HANDREICHUNG FÜR ABSOLVENTEN DER SOZIALEN ARBEIT Der Täter-Opfer-Ausgleich Der TOA ist eine Maßnahme zur außergerichtlichen Konfliktschlichtung und wird auch als Mediation in Strafsachen bezeichnet. Die Bereitschaft zu einer solchen Maßnahme ist gemäß der Diversionsrichtlinie bei Beschuldigten und Opfern zu erfragen und wird von der Polizei im Vorgang dokumentiert Die Festnahme/Haftsache Eine Festnahme von minderjährigen Beschuldigten kommt nur selten vor. Sie dient dazu, sicherzustellen, dass Beschuldigte sich nicht durch Flucht der Strafverfolgung entziehen oder auf Mitbeschuldigte oder Zeugen in unlauterer Weise einwirken oder sonst Beweismittel vernichten, beiseiteschaffen etc Die U-Haft-Vermeidung Untersuchungshaft gegen einen Jugendlichen darf gemäß 72 JGG nur verhängt und vollstreckt werden, wenn ihr Zweck nicht durch eine vorläufige Anordnung über die Erziehung oder durch andere Maßnahmen erreicht werden kann. Hierbei ist die Möglichkeit einer Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung der Jugendhilfe ( 71 Abs. 2 JGG) zu prüfen. Damit die Jugendgerichtshilfe dem Haftrichter ( 72 a JGG/ 128 StPO) entsprechende Vorschläge unterbreiten kann, hat die Polizei die Information über eine Festnahme der Jugendgerichtshilfe umgehend mitzuteilen, wenn der Entschluss bei der Staatsanwaltschaft, den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls anzuregen, feststeht. Für Niedersachsen wurde ein gemeinsames Grundkonzept zur einstweiligen Unterbringung von Jugendlichen in geeigneten Einrichtungen der Jugendhilfe erarbeitet ( 72 JGG i.v.m. 34 SGB VIII). 8 StA Niedersachsen Online 15

18 HANDREICHUNG FÜR ABSOLVENTEN DER SOZIALEN ARBEIT Schematischer Gang des Ermittlungsverfahrens der Polizei Polizeiliche Feststellung Einleitung Strafverfahren Folgemaßnahmen? o Durchsuchung o Sicherstellung o Blutentnahme/Festnahme o etc.... Vorladung (über Sorgeberechtigte) Prüfung U-Haft? - nein/ja? 72 a JGG - Info an JGH Vernehmung zur Person zur Sache Prüfung auf sofortigen Jugendhilfebedarf Eindrucksvermerk Diversionseignung? Erzieherisches Gespräch Diversionsempfehlung? Prognose? Abgabe des Vorgangs an Staatsanwaltschaft Parallele Information an Jugendamt Mögliche weitere polizeiinterne Maßnahmen Anlegen einer Kriminalakte o Speicherung von Personendaten ED-Behandlung o Fertigen von Lichtbildern o Fingerabdrücke o Körperliche Merkmale speichern o DNA - Material 16

19 HANDREICHUNG FÜR ABSOLVENTEN DER SOZIALEN ARBEIT 5.5 Mögliche Maßnahmen der Polizei Sachverhalt und Art der Beteiligung klären Personalien/Identität feststellen Festnahme Körperliche Untersuchung (z. B. Blutentnahme) Gegenüberstellung Mitnahme von Tatverdächtigen zur Dienststelle zur weiteren Klärung Strafanzeige fertigen Zeugenhinweise sichern (Personenbeweise) Sachbeweise sichern (Asservate) Durchsuchung der mitgeführten Gegenstände, der Wohnung/Kinderzimmer Benachrichtigung der Erziehungs- oder Sorgeberechtigten Erkennungsdienstliche Behandlung Sicherstellung/Beschlagnahme von bei der Tat genutzten Gegenständen (z. B. PC/Smartphone) zur Vorbereitung der Einziehung oder/und zur Beweissicherung Auswertung von Beweismitteln Vorladung zur Dienststelle Zeugenvernehmung Befragung eines Kindes (unter 14 Jahren) Beschuldigtenvernehmung (ab 14 Jahren) Prüfung der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht Berichte an das Jugendamt/andere Stellen/Familiengericht Abgabe der Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft Diese beispielhafte Aufzählung ist nicht abschließend. 17

20 HANDREICHUNG FÜR ABSOLVENTEN DER SOZIALEN ARBEIT 5.6 Nebenfolgen im Ermittlungsverfahren Kriminalpolizeiliche Aktenhaltung Die Polizei kann aus präventivpolizeilichen Gründen (z. B. 38, 39 Abs. 3 Nds. SOG), insbesondere zur Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten und/oder zur Verhütung von Straftaten, Daten in einer polizeilichen Kriminalakte sammeln. Der Zweck solch einer Akte besteht darin, im Rahmen der Gefahrenabwehr Hinweise zur Vorbereitung auf die Abwehr künftiger Gefahren, insbesondere zur Verhütung von Straftaten, zu geben. Kriminalakten sollen insbesondere bei Ermittlungen die Aufklärung des Sachverhaltes unterstützen, die Feststellung bislang unbekannter Tatverdächtiger fördern oder potentielle Opfer künftiger Straftaten schützen. Diese Akten sind somit notwendige Arbeitsunterlagen, derer sich die Polizei zur Erfüllung ihrer breit gefächerten präventiven und repressiven Aufgaben bedient. Sie enthalten Auskünfte zur Person sowie die begangenen Straftaten mit Tatort, Tatzeit, vermutliches Tatmotiv, der Persönlichkeit und des sozialen Umfeldes der oder des Tatverdächtigen. Eine Kriminalakte wird angelegt, wenn wegen der Art, Ausführung oder Schwere der Tat sowie der Persönlichkeit der tatverdächtigen Person dies als erforderlich angesehen wird. Zudem muss eine Wiederholungsprognose begründet werden, die sich u. a. aus der Art, Ausführung und Schwere der Tat sowie der Persönlichkeit der tatverdächtigen Person und auf die Gefahr der Wiederholung einer vergleichbaren Straftat beziehen muss. Wenn dies alles der Fall ist, wird über diese Person eine Kriminalakte angelegt und sie wird im polizeilichen Auskunftssystem gespeichert. Ziel und Zweck sind in einer bundesweiten Richtlinie KriminalAktenNachweis (KAN) und in Niedersachsen in einer Richtlinie über das Führen von Kriminalakten geregelt. In diesen Richtlinien sind dezidierte Regelungen über den betroffenen Personenkreis, die Rechtsgrundlagen, die Prüffristen und die Löschungen sowie weitere Verfahrensbeschreibungen (z. B. Anträge Betroffener über Auskünfte, Löschungen, Einsichtnahmen) enthalten. Eine Kriminalakte wird ausdrücklich nicht angelegt, wenn von der Polizei die Anwendung des Diversionsverfahrens empfohlen wird Polizeiliches Auskunftssystem (POLAS) in Niedersachsen In Niedersachsen wird das landesweite polizeiliche Auskunftssystem POLAS genannt. Dort werden u.a. die polizeilichen Kriminalakten hinterlegt. Anmerkung: 2014 sind in Niedersachsen etwa tatverdächtige Kinder delinquent geworden, in nur 135 Fällen wurden Speicherungen vorgenommen. Bei Jugendlichen betrug im gleichen Zeitraum das Verhältnis TV zu Speicherungen Was ist im POLAS über eine Person gespeichert? Über eine POLAS-Abfrage kann der Polizeibeamte/die Polizeibeamtin in Erfahrung bringen, ob über eine Person eine Kriminalakte hinterlegt ist. Diesem POLAS-Eintrag sind grundsätzlich zu entnehmen: Vorname, Familienname, Geburtsdatum und ort, Geschlecht, Geburtsland, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Wohnort, ausgeübte Tätigkeit, Beschäftigungsort (Schule) und das begangene Delikt. Weiterhin könnten spezifische Hinweise zu Mittätern, besondere Vorgehensweisen zu erkennen sein. Alle weiteren Dinge sind nur über die Einsichtnahme der vorstehend genannten Kriminalakten möglich. 9 Siehe weiterhin Abhandlung Nebenstrafen und Nebenfolgen jugendstrafrechtlicher Verurteilungen von StA in Friederike Bareis, Ingolstadt in ZJJ 4/2006, S. 272 ff 18

21 HANDREICHUNG FÜR ABSOLVENTEN DER SOZIALEN ARBEIT Erkennungsdienstliche Behandlung/DNA Der Kriminalaktenhaltung ist auch zu entnehmen, ob bereits eine ED-Behandlung der Person erfolgt ist. Dazu gehören die Abnahme von Fingerabdrücken und die Aufnahme von Lichtbildern oder sonstigen Messungen vom Körper (z. B. Größe, Narben, Tätowierungen). Hierzu gibt es verschiedene Rechtsgrundlagen, dies kann 81 b Strafprozessordnung oder auch das Gefahrenabwehrgesetz eines Landes sein. Die ED-Behandlung dient in den allermeisten Fällen der Vorsorge für die künftige Strafverfolgung. Diese vorbeugende Straftatbekämpfung gehört zu den originären Polizeiaufgaben und dient der Gefahrenabwehr. Bei Kindern sind diese Maßnahmen ausdrücklich nur zur Gefahrenabwehr möglich Entnahme und Speicherung von DNA-Material Eine spezielle weitere Ergänzung der ED-Behandlung stellt die Entnahme von molekulargenetischem Material (DNA-Material) dar. DNA-Analysedaten können aus verschiedenen Gründen gesammelt werden, zum Beispiel zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren (vorbeugende DNA-Analyse 81 g StPO). Bei folgenden Straftaten können vorbeugende DNA-Daten erfasst werden: Straftaten von erheblicher Bedeutung, Sexualdelikten, sonstigen Delikten, wenn sie wiederholt begangen werden. Hierbei geht es um die Möglichkeit, bei zukünftigen Straftaten einen Täter/eine Täterin identifizieren zu können Durchsuchung/Einziehung von Gegenständen Die Durchsuchung der Person oder der Wohnung ( StPO) zum Zwecke des Auffindens von Beweismitteln ist eine der häufigsten Anschlussmaßnahmen nach der Tat. Sie führt oftmals dazu, dass bei der Tat genutzte Gegenstände, wie z. B. Smartphone, Kamera, PC und weitere Hardware sichergestellt, bzw. beschlagnahmt ( StPO) werden. Sie dienen bis zum Abschluss der Verfahrens der Beweissicherung. Manchmal kommt eine gerichtliche Einziehung und Verfall ( 74 StGB, 111 b StPO, Verkauf/Vernichtung) in Betracht Zivilrechtliche Konsequenzen einer Straftat Neben einer Verurteilung nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) oder auch ohne Verurteilung, kann das Zivilrecht (auch bei Kindern) zum Tragen kommen. Eine strafbare Handlung kann doppelte Auswirkungen haben. Denn neben den Folgen nach dem Jugendstrafrecht hat das Opfer/der Geschädigte einen Anspruch auf Schadenersatz. Selbst Verletzungen der Gesundheit, der Freiheit, des Eigentums oder sonstigen Rechts, die keine strafrechtlichen Folgen haben, können schadenersatzpflichtig sein. Kinder und Jugendliche im Alter von 7 18 Jahren haften für den von ihnen verursachten Schaden, wenn sie die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatten. Eltern haften nur bei Verletzung der Aufsichtspflicht für ihre Kinder. Haftungsansprüche bewirken, dass ein Jugendlicher mit Schulden belastet wird, noch bevor er ins Erwerbsleben eintritt. Zu den eigentlichen Forderungen können auch noch Anwalts- und Gerichtskosten dazukommen. 19

22 HANDREICHUNG FÜR ABSOLVENTEN DER SOZIALEN ARBEIT Bundeszentralregister/Führungszeugnis Das Bundeszentralregister (BZR) wird vom Bundesamt für Justiz geführt. Es ist ein zentrales öffentliches Register, in dem strafrechtliche Verurteilungen festgehalten werden. 10 Handlungen von Kindern werden nicht eingetragen. Es enthält exakte Regularien über Dauer der Eintragungen, Tilgungsfristen und Auskünfte. Die gesetzliche Grundlage des BZR ist das Bundeszentralregistergesetz (BZRG) Erziehungsregister Das Erziehungsregister ist Teil des Bundeszentralregisters. Straftaten von minderjährigen Tatverdächtigen (ab 14 Jahren) werden in ein Erziehungsregister (Unterordner des Bundeszentralregisters, 60 bis 64 BZRG) eingetragen. Dieses Register enthält alle nach dem JGG vorwerfbaren Verfahrensabschlüsse unterhalb der Jugendstrafe sowie Entscheidungen der Familien- und Vormundschaftsgerichte zu erzieherischen Maßnahmen oder zum Sorgerecht. 11 Wer nur einen Eintrag im Erziehungsregister hat, gilt nicht als vorbestraft! Auskunft aus diesem Register erhalten nur wenige staatliche Stellen: Die Justizbehörden, die Straf- und Familiengerichte, die Staatsanwaltschaft und die Jugendämter. Die Polizei erhält hieraus keine Auskünfte Führungszeugnis Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird gemäß 30 BZRG auf Antrag ein Führungszeugnis über den sie betreffenden Inhalt des Registers erteilt (Führungszeugnis). Der Inhalt des Führungszeugnisses ist im 32 BZRG beschrieben. Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten werden hier grundsätzlich nicht aufgeführt. Jugendstrafen von unter zwei Jahren werden nur dann berücksichtigt, wenn sie nicht zur Bewährung ausgesetzt waren. In das Führungszeugnis werden Eintragungen aus dem Zentralregister, nicht aber Eintragungen aus dem Erziehungsregister übernommen. Dies bedeutet, dass z. B. Personen, die zur Ableistung von Sozialstunden, Jugendarrest oder auch Jugendstrafe mit Bewährung verurteilt wurden, sich als unbestraft bezeichnen dürfen. Entgegen der umgangssprachlichen Bezeichnung wird ein Führungszeugnis nicht bei der Polizei, sondern bei den Städten und Kommunen beantragt. Fragen zum Führungszeugnis beantwortet das Bundesamt für Justiz: Polizeiliches Führungszeugnis Ein polizeiliches Führungszeugnis gibt es nicht. Umgangssprachlich wird es jedoch oft so benannt und es kommt auch heute noch vor, dass sich Personen bei der Polizei nach einem polizeilichen Führungszeugnis erkundigen. 10 Bundeszentralregister, Infoblatt Nr. 45, Clearingstelle Jugendhilfe/Polizei, Stiftung SPI, Berlin 11 Erziehungsregister, Auskunftserteilung aus dem BZR und Führungszeugnis, Infoblatt Nr. 46, Clearingstelle Jugendhilfe/Polizei, Stiftung SPI, Berlin 20

23 HANDREICHUNG FÜR ABSOLVENTEN DER SOZIALEN ARBEIT 5.7 Polizeiliche Erfahrungen aus der Arbeit mit Eltern In der täglichen Praxis macht die Polizei in der Arbeit mit Eltern unterschiedlichste Erfahrungen. Einige typische Erkenntnisse sind hier stichwortartig zusammengefasst: Schutzreflex da will jemand meinem Kind etwas Übles antun fehlende Information mein Kind ist dann vorbestraft, das kommt in das polizeiliche Führungszeugnis Sorgen und Versagensängste ich habe alles falsch gemacht, rutscht mein Kind ab kommt es auf die schiefe Bahn? was kommt als nächstes? Scham bei uns gibt es so etwas nicht mein Sohn/meine Tochter tut so etwas nicht wirtschaftliche Interessen wir sind nicht versichert Ignoranz/Desinteresse woher soll ich wissen, was mein Kind macht Unfähigkeit/Hilflosigkeit ich komme mit meinem Kind nicht mehr zurecht (schlechte) Erfahrungen wir hatten schon genug mit der Polizei zu tun mit Ihnen rede ich nicht Diversion (Welche Maßnahmen haben Sie im Elternhaus getroffen?)...was für Strafen gibt`s denn so? Was könnten wir denn so machen? 21

24 HANDREICHUNG FÜR ABSOLVENTEN DER SOZIALEN ARBEIT 6 Polizeiliche Vorgangsbearbeitung Nachstehend werden nun beispielhafte Sachverhalte mit Formularen der Polizei Niedersachsen dargestellt: Die Formulare in dieser Handreichung stammen aus der Schulungsdatenbank des niedersächsischen Vorgangsbearbeitungssystems (VBS NIVADIS). Die Formulare sind in Niedersachsen landesweit einheitlich. Sie sehen in den übrigen Bundesländern meist anders aus, haben aber grundsätzlich gleiche Inhalte. Die polizeiliche Vorgangsbearbeitung wird anhand folgender Straftaten dargestellt: Gefährliche Körperverletzung Diebstahl geringwertiger Sachen (klassischer Ladendiebstahl) Diebstahl Es handelt sich dabei um Taten, die jugendtypisch sind und in der Relation zu den anderen Deliktsarten häufig vorkommen. Hinweise zu den Darstellungen, den Personen und den Örtlichkeiten: Die Darstellungen (Sachverhalte) sind frei erfunden, sind aber in ähnlicher Form vorgekommen. Die Örtlichkeiten wurden verfremdet oder es wurden zentrale Orte in Hannover gewählt, an denen sich Dienstgebäude befinden. Das PK Weststadt und die Namen der eingesetzten Polizeibeamten existieren derzeit nicht (außer KHK Maronde und KHK Brandes). Die Postleitzahlen stimmen oftmals mit den Orten absichtlich nicht überein. Mit diesen Maßnahmen möchten die Verfasser möglichst alle möglichen Zufälle ausschließen, die auf eventuell tatsächlich real existierende Personen oder Sachverhalte schließen lassen. Lediglich das Landeskriminalamt Niedersachsen ist mit Anschrift, Telefonund Faxnummer real dargestellt, dazu wurden technisch bedingt die korrekten Anschriften der PI Mitte, der Staatsanwaltschaft Hannover und des Jugendamtes der Region Hannover verwandt. Die Ermittlungsvorgänge sind dieser Ausarbeitung als Anlagen beigefügt. 22

25 HANDREICHUNG FÜR ABSOLVENTEN DER SOZIALEN ARBEIT 6.1 Gefährliche Körperverletzung Tatort: Tatzeit: Tatbestand: Beteiligte: Sachverhalt: Hannover, Brückenstraße, , h Gefährliche Körperverletzung, 224 StGB 1 Beschuldigter (Jugendlicher) 1 Opfer (Erwachsener) 2 Zeugen (Jugendlicher/Erwachsener) 1 Anrufer (Meldender/Zeuge) Der Beschuldigte schlägt dem Opfer mehrfach mit der Faust ins Gesicht und tritt mit dem beschuhten Fuß gegen dessen Kopf. Der Straftatbestand der gefährlichen Körperverletzung, 224 StGB (1) Wer die Körperverletzung 1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, 2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, 3. mittels eines hinterlistigen Überfalls, 4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder 5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. Zur Erklärung: Der Tatverdächtige tritt mit dem beschuhten Fuß zu. Das klingt zunächst etwas merkwürdig, ist aber juristisch von erheblicher Bedeutung. Der Schuh gilt in diesem Fall aufgrund seiner Beschaffenheit als gefährliches Werkzeug nach Absatz 1, Ziffer 2 des Tatbestandes. Allein die Tritte gegen den Kopf könnten bereits den Tatbestand des Abs. 1 Nr. 5 erfüllen. Besonderheiten: Nach Auswerten der ersten Angaben der Personen vor Ort sind gegensätzliche Aussagen feststellbar, auf die in den späteren Vernehmungen eingegangen werden muss, um wahrheitsgemäße Angaben zu erlangen. Das Opfer ist ohne festen Wohnsitz, bzw. ist nur über ein Männerwohnheim erreichbar und erscheint nicht auf polizeiliche Vorladung. Die Eltern der Jugendlichen leben getrennt, sie werden alle von der Polizei über die Vorladung informiert. Der Beschuldigte sagt vor der Polizei zur Sache nichts aus. Der Ermittlungsvorgang umfasst 42 Seiten! Ermittlungsvorgang: Siehe Anlage

26 HANDREICHUNG FÜR ABSOLVENTEN DER SOZIALEN ARBEIT 6.2 Diebstahl geringwertiger Sachen Tatort: Tatzeit: Tatbestand: Beteiligte: Sachverhalt: Diebhausen, OT Kleinhausen , 16:20 h Diebstahl geringwertiger Sachen 242, 248a StGB 1 Jugendlicher als Beschuldigter 1 Kind als Tatverdächtiger (nicht strafmündig) 1 Geschädigter/Firma 1 Anrufer (Meldender/Zeuge) Beide Personen betreten gemeinsam ein Geschäft und beide stecken Artikel in ihre Jackentaschen, ohne diese an der Kasse zu bezahlen. Hierbei werden sie von einem Detektiv beobachtet, der sie anschließend zur Rede stellt. Beide Personen sind Ersttäter. Der Straftatbestand des Diebstahls, 242 StGB (1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. Der Straftatbestand des Diebstahls geringwertiger Sachen, 248 a StGB Der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen werden in den Fällen der 242 und 246 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Besonderheiten: Ein Strafantrag ist nur gegen den Jugendlichen, nicht aber gegen das Kind möglich. Beim Jugendlichen wird ein formales Erzieherisches Gespräch mit einer Empfehlung für die Staatsanwaltschaft (Anwendung des Diversionsverfahrens) geführt, beim Kind entfällt diese Formalität. Die Polizei empfiehlt eine Einstellung des Strafverfahrens beim Jugendlichen. Dennoch könnte Bedarf zu erzieherischen Hilfen aufgrund der familiären Situation beim Jugendlichen gegeben sein. Ermittlungsvorgang: Siehe Anlage

27 HANDREICHUNG FÜR ABSOLVENTEN DER SOZIALEN ARBEIT 6.3 Diebstahl Tatort: Tatzeit: Tatbestand: Beteiligt: Hannover, Kaufhaus Muster Mittwoch, d , h Diebstahl 242 StGB 1 Jugendliche als Beschuldigte (Wiederholungstäterin) 1 Geschädigter/Warenhaus 1 Anrufer (Meldender/Zeuge) Sachverhalt: Die Beschuldigte entwendet sieben Artikel in einem Kaufhaus. Sie ist Wiederholungstäterin. Es besteht zudem die begründete Annahme, dass die Mutter ihr Kind zum Stehlen anstiftet, bzw. ihr Verhalten toleriert. Zum Straftatbestand des 242 StGB siehe vorhergehendes Delikt. Besonderheit: Die Jugendliche hat erhebliche Vortaten als Kind begangen. Die Eltern sind ebenfalls delinquent. Das Jugendamt ist dabei den Eltern das Sorgerecht zu entziehen. Ermittlungsvorgang: Siehe Anlage

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