Grundlagen bilden. Tax Newsletter Italien. Neuerungen kurzgefasst: > Jährliche und vierteljährliche MwSt.- Erstattungsanträge

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1 Grundlagen bilden Tax Newsletter Italien Aktuelles aus dem italienischen Steuerrecht Ausgabe: Neuerungen kurzgefasst: > Jährliche und vierteljährliche MwSt.- Erstattungsanträge > Klarstellung zur Besteuerung der Agroenergie > Steuervorauszahlungen 2015 > Saldozahlung 2015 für IMU und TASI Themenschwerpunkte > Neuerungen für Jahresabschlüsse 2016: Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU > Reformen im Finanzstrafrecht und der Verwaltungsstrafen Neuerungen kurzgefasst: > Jährliche und vierteljährliche MwSt.- Erstattungsanträge Das Finanzamt hat mit dem Rundschreiben Nr. 35/E vom 27. Oktober 2015 Anweisungen zu den jährlichen und vierteljährlichen MwSt.-Erstattungsanträgen gemäß Art. 38-bis, D.P.R. 633/72, welche am Jahresanfang mit dem sog. Decreto Semplificazioni (Vereinfachungsdekret) geändert wurden, veröffentlicht. Die wichtigsten Klarstellungen betreffen: > Fristen für die Einreichung der berichtigenden Erklärung ( dichiarazione integrativa ) bei Änderung der Verwendung des Mehrwertsteuerguthabens (Erstattung/Verrechnung) oder fehlendem Bestätigungsvermerk ( visto di conformità ): die berichtigende Erklärung kann bis zur Einreichung der Erklärung des darauffolgenden Steuerjahres abgegeben werden; ist diese Frist bereits abgelaufen, kann der Bestätigungsvermerk durch eine Bescheinigung eines zugelassenen Freiberuflers ersetzt werden; > Fehlende Ersatzerklärung zur Bestätigung der Kreditund Zahlungswürdigkeit: die Ersatzerklärung kann nur nach Ablauf der Frist abgegeben werden, sofern zuvor eine berichtigende Erklärung eingereicht wurde oder die Erklärung innerhalb der Abgabefrist neuversendet wurde ( dichiarazione correttiva nei termini ); > Berechnung der Zinsen für die verspätete Auszahlung bei durch Staatsanleihen geleisteten Garantien: es wird bestätigt, dass bei der vereinfachten Erstattung, die Zinsen, welche aufgrund der verspäteten Auszahlung des Guthabens anfallen, nicht mehr durch eine Garantie gedeckt werden müssen (gemäß dem Vordruck, welcher mit der Verordnung des Finanzamtes vom 26. Juni 2015 genehmigt wurde); > Vor dem Jahr 2015 eingereichte Vordrucke TR (ohne Möglichkeit den sog. Bestätigungsvermerk zu setzen): die Erklärungen, welche sich auf vergangene Steuerjahre bis einschließlich 2014 beziehen und die Angaben zu den bereits eingereichten vierteljährlichen Erstattungen und dem Bestätigungsvermerk (oder eine dem Vermerk gleichgestellte Unterzeichnung sottoscrizione alternativa ) enthalten, erfüllen die Voraussetzungen gemäß Art. 38-bis, D.P.R. 633/72. Demzufolge ist die vierteljährliche Erstattung in diesem Fall ohne Sicherstellung (Bankbürgschaft) möglich. > Klarstellung zur Besteuerung der Agroenergie Das Finanzamt hat mit dem Beschluss Nr. 86/E vom 15. Oktober 2015 einige Klärungen bezüglich der korrek- 1

2 ten Ermittlung des Einkommens aus erneuerbaren Energiequellen (Photovoltaik und Biomasse) veröffentlicht. Mit Inkrafttreten des Art. 22, D.L. 66/2014, anwendbar ab der Steuerperiode 2014, wurde die Besteuerung im Landwirtschaftssektor fundamental geändert. Die Besteuerung der Katastererträge wurde abgeschafft und ein Pauschalsystem für die Ermittlung des Einkommens aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten eingeführt. Diese Besteuerungsmethode hätte mit 2015 in Kraft treten sollen. Durch das D.L. 192/2014 wurde diese jedoch bis zum Jahr 2016 aufgeschoben. Für die Steuerperioden 2014 und 2015 wurde eine Übergangsregelung eingeführt. Letztere sieht eine Freigrenze für die Besteuerung vor. Ab der Steuerperiode 2016 wird zur Ermittlung des Einkommens auf die Einkünfte, welche der MwSt. unterliegen, ein Rentabilitätskoeffizient von 25% angewandt. Laut obengenanntem Beschluss Nr. 86/E/2015 können landwirtschaftliche Unternehmen ab 2016 die Produktion und den Verkauf von Strom aus Photovoltaikanlagen bis zum Erreichen von 200kW (installierte Nennleistung) automatisch der Pauschalbesteuerung unterwerfen. Die Besteuerung der Erträge aus der Produktion, welche die 200kW übersteigen, hängt davon ab, ob die Voraussetzungen gemäß Rundschreiben Nr. 32/E/2009 des Finanzamts erfüllt werden (Vorrangigkeit der landwirtschaftlichen Erträge). Werden die Voraussetzungen erfüllt, können auch die restlichen Erträge des Stromes der Pauschalbesteuerung unterworfen werden; andernfalls wird die ordentliche Besteuerung für gewerbliche Einkünfte angewandt. Es wird darauf hingewiesen, dass der Entwurf zum Stabilitätsgesetz 2016 weitere Bestimmungen zu diesem Besteuerungssystem enthält. Die Änderungen werden bekannt gegeben, sobald sie in Kraft treten. > Steuervorauszahlungen 2015 Am 30. gelangt die Zahlung der zweiten Steuervorauszahlung für die direkten Steuern des Jahres 2015 zur Fälligkeit. Die Berechnung der Vorauszahlung kann auf zwei verschiedene Arten erfolgen: > historische Methode: die Höhe der Vorauszahlung wird auf Grundlage der Steuerschuld des Vorjahres (2014) prozentuell ermittelt; > Steuerschätzung: wird angenommen, dass die Steuerschuld für das Jahr 2015 geringer als im Vorjahr ausfällt, kann die Vorauszahlung auf Basis der geschätzten Steuerschuld für 2015 verringert werden. Wird jedoch eine zu geringe Vorauszahlung getätigt (wenn die effektive Steuerschuld die angenommene Steuerschuld übersteigt), kann das Finanzamt Strafen in Höhe von bis zu 30% verhängen (Herabsetzung auf 10 % bei Zahlung des Mahnbriefes), es sei denn, die geschuldete Steuervorauszahlung wird mit freiwilliger Berichtigung ravvedimento operoso nachgezahlt. > Saldozahlung 2015 für IMU und TASI Am kommenden 16. Dezember muss die Saldozahlung IMU und TASI für das Jahr 2015 getätigt werden. Die Steuerschuld wird auf Basis der neuen Steuersätze berechnet; die Vorauszahlungen im Juni wurden auf Grundlage der Steuersätze für 2014 durchgeführt. Sofern die Gemeinden innerhalb 28. Oktober die neuen Steuersätze veröffentlicht haben, muss die Steuerschuld für das ganze Jahr 2015 auf Basis dieser neuen Steuersätze berechnet und im Dezember die Ausgleichszahlung (gesamte Steuerschuld 2015 minus Vorauszahlungen vom Juni) durchgeführt werden. Ist die Veröffentlichung der Steuersätze nicht bis innerhalb 28.Oktober erfolgt, wird auch für die Saldozahlung der Steuersatz für 2014 herangezogen. Es wird darauf hingewiesen, dass im Zusammenhang mit dem Stabilitätsgesetz 2016 die Befreiung von IMU und TASI auf die Hauptwohnung und auf landwirtschaftliche Betriebsgebäude diskutiert wird. Sobald die Änderungen verabschiedet wurden, werden wir darüber berichten. Themenschwerpunkte > Neuerungen für Jahresabschlüsse 2016: Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU Mit den gesetzesvertretenden Verordnungen Nr. 136 und Nr. 139, beide vom 18. August 2015, hat der italienische Gesetzesgeber die EU-Richtlinie 2013/34/EU in nationales Recht aufgenommen. Unter anderem wurden Neuerungen zu Inhalt und Bewertungsgrundsätzen der Einzeljahresabschlüsse und der konsolidierten Abschlüsse eingeführt. Die Neuerungen betreffen die Jahresabschlüsse jener Gesellschaften, deren Geschäftsjahr mit 1. Jänner 2016 beginnt. 2

3 Die Durchführungsverordnungen ändern und erweitern sowohl die Bestimmungen im Zivilgesetzbuch als auch die gesetzesvertretende Verordnung Nr. 127/91, welche den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss regelt, um die nationalen Vorschriften für die Erstellung von Einzelabschlüssen und von konsolidierten Abschlüssen den Angaben der EU-Richtlinien anzupassen. Die Vorschriften über Abschluss und Informationspflichten sind von der Größe der Unternehmen abhängig. Es sind vier Größenklassen vorgesehen: Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen, mittlere Unternehmen und große Unternehmen. > Kleinstunternehmen (Micro Unternehmen): Im Zivilgesetzbuch wird ein neuer Art ter eingeführt. Dieser regelt die Jahresabschlusserstellung in vereinfachter Form (bezugnehmend auf die Form von Bilanz und G&V vom verkürzten Jahresabschluss) und sieht vor, dass Kleinstunternehmen von der Erstellung der Kapitalflussrechnung befreit sind. Außerdem muss weder der Anhang noch der Geschäftsbericht erstellt werden, wenn der Jahresabschluss Informationen bzgl. Haftungsverhältnisse und Eventualverbindlichkeiten (Durchlaufposten) und die Vergütungen an die Verwalter enthält. > Kleine Unternehmen: Die Möglichkeit zur Erstellung der Bilanz in verkürzter Form (laut Art bis Zivilgesetzbuch) wird bestätigt. Unternehmen, welche den Jahresabschluss in verkürzter Form aufstellen, sind von der Erstellung der Kapitalflussrechnung befreit. Kleine Unternehmen können nach wie vor freiwillig den ordentlichen Jahresabschluss aufstellen (inklusive Kapitalflussrechnung). > Große Unternehmen: Es bleibt die Pflicht zur Erstellung des ordentlichen Jahresabschlusses mit zusätzlicher Kapitalflussrechnung. Es folgt eine Darstellung der zahlreichen Änderungen am Zivilgesetzbuch: Eigene Aktien Der Art ter des Zivilgesetzbuches wurde in Übereinstimmung mit Art. 10 der EU-Richtlinie abgeändert und sieht nun vor, dass eigene Aktien nicht im Anlagevermögen sondern als Reduzierung des Eigenkapitals erfasst werden müssen. Auch eigene Aktien, welche nur kurzfristig gehalten werden, dürfen nicht mehr im Umlaufvermögen ausgewiesen werden, sondern müssen als Minusposten im Eigenkapital erfasst werden. Erstellung des Jahresabschlusses Der Artikel 2423 wird um einen Absatz (Abs. vier) erweitert. Dieser führt neue Elemente des Anhangs ein. Es ist vorgesehen, dass der Gesamtbetrag der Verpflichtungen, der Sicherungsleistungen sowie der Eventualverbindlichkeiten, welche nicht aus dem Jahresabschluss ersichtlich sind, unter Angabe der Art der gestellten Sicherheiten im Anhang angegeben werden müssen. Weiters müssen bestehende Verpflichtungen in Bezug auf Ruhestandbezüge und ähnliche Bezüge, sowie eingegangene Verpflichtungen im Zusammenhang mit Gruppenunternehmen (beherrschten, assoziierten Unternehmen, Schwestern- oder Muttergesellschaften), im Anhang gesondert angegeben werden. Des Weiteren wurde die Möglichkeit eingeführt, die Pflichten zur Erfassung, Bewertung, Darstellung und Information der Positionen nicht einhalten zu müssen, falls deren Einhaltung keine wesentlichen Auswirkungen hat (Prinzip der Wesentlichkeit gemäß Art. 6, Abs.1 der Richtlinie). Im Anhang müssen jedoch die Beweggründe, warum nicht sämtliche Formalitäten eingehalten wurden, angeführt werden. Die Einführung des Grundsatzes der Wesentlichkeit darf keinesfalls Einfluss auf die korrekte Buchführung eines Unternehmens haben. Gliederung der Bilanz Es wird der Artikel 2424 des Zivilgesetzbuches geändert, welcher die Gliederung der Bilanz regelt. Die Darstellung von Derivaten, Kosten für Forschung und Werbung und für eigene Aktien wurde abgeändert. Insbesondere wurden spezielle Posten für Geschäfte mit sog. Schwestergesellschaften eingeführt. Die Vorschriften des Art. 2424, Abs. 3, bzgl. der Durchlaufposten werden aufgehoben, da diese Informationen nun im Anhang angeführt werden müssen (laut Art. 16, Abs. 1, d) der Richtlinie). Bewertungsgrundsätze der Bilanzpositionen Mehrere Punkte des Art Zivilgesetzbuch, welche die Bewertungsgrundsätze der Bilanzpositionen betreffen, wurden abgeändert. Unter anderem wurde die Effektivzinsmethode nach fortgeführten Anschaffungskosten ( metodo del costo ammortizzato ) für die Bewertung von Forderungen, 3

4 Verbindlichkeiten und der Wertpapiere eingeführt. Bei Wertpapieren ist die Effektivzinsmethode nur anwendbar, wenn dies die Merkmale der Wertpapiere erlauben. In der neuen Fassung des Artikels wird darauf hingewiesen, dass die Forderungen und Verbindlichkeiten auch unter Berücksichtigung des Zeitfaktors bewertet werden müssen. Dies hat zur Folge, dass die Forderungen und Verbindlichkeiten, welche bei der Einschreibung unverzinslich sind (oder die anfallenden Zinsen unter dem marktüblichen Zinsen liegen) zum aktuellen Wert ausgewiesen werden müssen. Der Artikel 2435-bis befreit Kleinunternehmen von der Effektivzinsmethode. Auch Kleinstunternehmen sind davon befreit. Es wurden auch die Regelungen zu den mehrjährigen Kosten und zum Firmenwert geändert. Die Kosten für Errichtung und Erweiterung müssen innerhalb von fünf Jahren abgeschrieben werden. Entwicklungskosten werden über die Nutzungsdauer abgeschrieben; in Ausnahmefällen, wenn es nicht möglich ist die Nutzungsdauer zuverlässig festzusetzen, werden Entwicklungskosten über einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren abgeschrieben. Bis die Abschreibung von Kosten für Errichtung, Erweiterung und Entwicklung nicht abgeschlossen ist, können Dividenden nur dann ausgeschüttet werden, wenn genügend Rücklagen zur Verfügung stehen, um die noch nicht abgeschriebenen Kosten zu decken (Abänderung der Nummer 5, Abs. 1 des Artikels 2426, ZGB). Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Abschreibung des Firmenwert nach der Nutzungsdauer durchgeführt werden muss; in Ausnahmefällen, wenn die Nutzungsdauer nicht zuverlässig ermittelbar ist, wird der Firmenwert über einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren abgeschrieben. Im Anhang muss die gewählte Nutzungsdauer des Firmenwerts begründet werden. Durch die Abänderung von Abs. 1, Nr. 3 des Artikels 2426 ZGB, wird präzisiert, dass es nicht erlaubt ist Wertzuschreibungen auf Wertminderungen auf Firmenwerte zu tätigen, gemäß Artikel 12 Abs. 6 der Richtlinie. Roh- Hilfs- und Betriebsstoffe Punkt 12, Abs. 1 des Artikels 2426 ZGB, wird gestrichen. Dieser sah vor, dass Industrie- und Gewerbeanlagen sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe in der Bilanz mit gleichbleibendem Wert eingeschrieben werden können, sofern diese ständig erneuert werden und sich diese Bewertungsmethode im Verhältnis zum Rest der Aktivseite insgesamt gering auswirkt. Außerdem mussten Menge, Wert und Zusammensetzung der Anlagen und Vorräte vorwiegend unverändert bleiben. Die Aufhebung steht im Zusammenhang mit der Einführung des allgemeinen Grundsatzes der Wesentlichkeit. > Reformen im Finanzstrafrecht und der Verwaltungsstrafen Das D.Lgs. 158/2015 (Umsetzung der Bestimmungen des Ermächtigungsgesetzes zur Steuerreform) sieht umfassende und weitgreifende Änderungen der Regelungen des Finanzstrafrechtes und der verwaltungsrechtlichen Sanktionen vor. Die neuen Bestimmungen im Finanzstrafrecht sind mit 22. Oktober 2015 in Kraft getreten, während die Neuregelung der Verwaltungsstrafen mit 1. Januar 2017 angewandt werden. Der Entwurf der Stabilitätsgesetzes 2016 sieht das Inkrafttreten jedoch mit 1. Januar 2016 vor. In diesem Newsletter werden die wichtigsten Neuerungen zu den Sanktionen im Finanzstrafrecht erläutert. Auf die Änderungen der Verwaltungsstrafen wird im nächsten Newsletter näher eingegangen. Zu den wichtigsten Änderungen der Bestimmungen im Finanzstrafrecht zählt die Anhebung der Schwellen für säumige Zahlungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und Quellensteuer, welche einen Straftatbestand darstellen. Im Besonderen: > ein Straftatbestand liegt fortan bei unterlassener Zahlung von Mehrwertsteuer über einem Betrag von Euro vor (vorher Euro); > die unterlassenen Zahlungen von bestätigten Quellenund Lohnsteuern wird bei Überschreitung der Grenze von Euro (vorher Euro) strafrechtlich geahndet. Als bestätigt gelten die in der Steuererklärung angegebenen und geschuldeten Quellensteuern, sowie die Quellensteuern aus den von den Steuersubstituten ausgestellten Bestätigungen. Im Zusammenhang mit den neuen, für den Steuerzahler vorteilhafteren Bestimmungen sollte die sog. Vorteilsregel favor rei Anwendung finden. Die Vorteilsregel sieht die rückwirkende Anwendung der für den Steuerzahler vorteilhafteren Strafe auf frühere Vergehen vor, sofern das Verfahren noch nicht abgeschlossen und die Fristen für die Anfechtung nicht abgelaufen sind. Die vorteilhaftere Strafe kann auch angewandt werden, wenn bereits ein 4

5 neues, nachteilhafteres Gesetz vorgesehen ist, dieses aber noch nicht erlassen und in Kraft getreten ist. Bedeutend sind außerdem die neue Bestimmungen zur Regelung des Vorliegens eines Straftatbestands und die Strafausschließungsgründe: > Die unterlassenen Zahlungen der MwSt. und der Quellensteuer in der Höhe eines Betrages mit strafrechtlicher Relevanz können nicht mehr geahndet werden, wenn die Steuerschuld einschließlich der Zinsen und Verwaltungsstrafen, noch vor Beginn der erstinstanzlichen Verhandlung gänzlich nachgezahlt wird. Diese Regelung gilt auch für besondere Schlichtungsverfahren ( procedure conciliative ), Steuerkontrollen ( accertamenti ) und die freiwillige Berichtigung. > Wenn die Steuerschuld vor Eröffnung der erstinstanzlichen Verhandlung kurz vor der vollständigen Begleichung durch Ratenzahlung steht, muss die restliche Steuerschuld aufgrund der mildernden Umstände innerhalb von drei Monaten beglichen werden. Die Verjährungsfrist wird dabei ausgesetzt. Der Richter kann die Zahlungsfrist bei Notwendigkeit um weitere drei Monate verlängern; auch hier wird die Verjährungsfrist ausgesetzt. und nicht vorhandenen ( crediti non esistenti ) Guthaben ein: > bei der Verrechnung von nicht zustehenden Guthaben sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren vor; > bei der Verrechnung von nicht vorhandenen Guthaben beträgt die Freiheitsstrafe 18 Monate bis sechs Jahre. In diesem Zusammenhang wird nochmals auf die Strafausschließungsgründe verwiesen: die Verrechnung eines nicht zustehenden Guthabens wird, im Gegensatz zur Verrechnung eines nicht vorhandenen Guthabens, als ein Strafausschließungsgrund angesehen, wenn vor Eröffnung der erstinstanzlichen Verhandlung, die Steuerschuld einschließlich der Verwaltungsstrafen und Zinsen, vollständig beglichen wurde. Wichtige Änderungen betreffen auch die unrechtmäßige Verrechnung von Steuerguthaben gemäß Art. 10-quater des D.Lgs. 74/2000. Die unrechtmäßige horizontale Verrechnung von Steuerguthaben (Verrechnung von nicht gleichartigen Steuerguthaben, z.b. MwSt. Guthaben mit IRES Guthaben) bei einer Schwelle von über Euro stellt wie bisher ein Strafvergehen dar, jedoch führt das Dekret die Unterscheidung von nicht zustehenden ( crediti non spettanti ) Grundlagen bilden Unsere Expertise bildet das Fundament unserer Dienstleistungen. Darauf bauen wir gemeinsam mit unseren Mandanten auf. Rödl & Partner Nur mit einer soliden Grundlage am Fuß des Castells können unsere spektakulären Menschentürme entstehen. Castellers de Barcelona Jeder Einzelne zählt bei den Castellers und bei uns. Menschentürme symbolisieren in einzigartiger Weise die Unternehmenskultur von Rödl & Partner. Sie verkörpern unsere Philosophie von Zusammenhalt, Gleichgewicht, Mut und Mannschaftsgeist. Sie veranschaulichen das Wachstum aus eigener Kraft, das Rödl & Partner zu dem gemacht hat, was es heute ist. Força, Equilibri, Valor i Seny (Kraft, Balance, Mut und Verstand) ist der katalanische Wahlspruch aller Castellers und beschreibt deren Grundwerte sehr pointiert. Das gefällt uns und entspricht unserer Mentalität. Deshalb ist Rödl & Partner eine Kooperation mit Repräsentanten dieser langen Tradition der Menschentürme, den Castellers de Barcelona, im Mai 2011 eingegangen. Der Verein aus Barcelona verkörpert neben vielen anderen dieses immaterielle Kulturerbe. Herausgeber: Rödl & Partner Walther-von-der-Vogelweide-Platz Bozen Tel.: +39 (04 71) Verantwortlich für den Inhalt und das Layout: Thomas Giuliani Walther-von-der-Vogelweide-Platz 8 I Bozen Tel.: +39 (04 71) taxnewsletter@roedl.it Niederlassungen in Italien: Mailand, Rom, Padua, Bozen Tax Newsletter ist ein unverbindliches Informationsangebot von Rödl & Partner und dient allgemeinen Informationszwecken. Es handelt sich dabei weder um eine rechtliche, steuerrechtliche oder betriebswirtschaftliche Beratung, noch kann es eine individuelle Beratung ersetzen. Bei der Erstellung des Newsletters und der darin enthaltenen Informationen ist Rödl & Partner stets um größtmögliche Sorgfalt bemüht, jedoch haftet Rödl & Partner nicht für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Informationen. Rödl & Partner übernimmt keine Verantwortung für Entscheidungen, die der Leser aufgrund dieses Newsletters trifft. Unsere Ansprechpartner stehen gerne für Sie zur Verfügung. Nutzer dürfen den Inhalt des Newsletters nur für den eigenen Bedarf laden, ausdrucken oder kopieren. Jegliche Veränderungen, Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe des Inhalts oder von Teilen hiervon, egal ob on- oder offline, bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung von Rödl & Partner. 5

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