Philipp-Gerlach Teßmer
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- Kasimir Bieber
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1 Philipp-Gerlach Teßmer Kanzlei Philipp-Gerlach Teßmer - Niddastr Frankfurt/Main Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg (LBGR) Inselstraße Cottbus Ursula Philipp-Gerlach Rechtsanwältin Fachanwältin für Verwaltungsrecht Dirk Teßmer Rechtsanwalt Tobias Kroll Rechtsanwalt Niddastraße Frankfurt/Main Tel.: 069 / Fax: 069 / kanzlei@pg-t.de Vorab per Fax: 0355 / und Mail: lbgr@lbgr.brandenburg.de in Kooperation mit Rechtsanwaltskanzlei: Franz Neukirch Rechtsanwalt, FA für Verwaltungsrecht info@ra-neukirch.de Ihr Zeichen Unser Zeichen Frankfurt am Main, den 2014 W Einleitung von gehobenen Grundwasser aus dem Bereich des Tagebaus Welzow Süd, räumlicher Teilabschnitt I, in Gewässer Anzeige einer Ordnungswidrigkeit und eines Umweltschadens sowie Antrag auf behördliches Einschreiten Sehr geehrte Damen und Herren, namens und in Vollmacht des BUND Brandenburg, Friedrich Ebert Strasse 114 a, Potsdam sowie des Greenpeace e.v., Hongkongstraße 10, Hamburg - entsprechende Vollmachten sind beigefügt - zeigen wir an, dass gehobenes Grundwasser aus dem Bereich des Tagebaus Welzow Süd, räumlicher Teilabschnitt I, in verschiedene Gewässer, die in der wasserrechtlichen Erlaubnis vom für Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Tagebaus Welzow Süd, räumlicher Teilabschnitt I, , zugunsten der Vattenfall Europe Mining AG (VEM) unter Nr genannten sind, unter Verstoß gegen die nach Nr und einzuhaltenden Einleitbedingungen eingeleitet wird. Bankverbindung: GLS Gemeinschaftsbank eg Frankfurt/Main Bankleitzahl Konto: Wegbeschreibung : 5 Minuten vom Hauptbahnhof Richtung Messe, Platz der Republik.
2 Rechtsanwälte Philipp-Gerlach Teßmer Seite 2 Der Sachverhalt wird nachfolgend unter 1. Näher dargelegt. Hieraus folgt einerseits die Anzeige einer Ordnungswidrigkeit (2.). Andererseits werden auf diesen Sachverhalt die Anzeige eines Umweltschadens (3.) sowie der Antrag auf behördliches Einschreiten (4.) gestützt. Darüber hinaus setzen wir Sie unter Verweis auf die als Anlagen beigefügten Schriftsätze darüber in Kenntnis, dass wegen des nachfolgend beschriebenen Sachverhaltes und der daraus in rechtlicher Hinsicht zu ziehenden Schlussfolgerungen ebenfalls mit Schreiben vom heutigen Tage auch Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Cottbus mit Blick auf den Straftatbestand des 324 StGB eingereicht wurde (Anlage 1), eine Ordnungswidrigkeitenanzeige gegenüber dem Landkreis Spree Neiße als untere Naturschutzbehörde im Hinblick auf den Verstoß gegen die Verordnung für das Landschaftsschutzgebiet Steinitz-Geisendorfer Endmoränenlandschaft erhoben wurde (Anlage 2) sowie eine Information des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz als oberster Landeswasserbehörde über den vorliegenden Sachverhalt und die entsprechenden Schreiben mit der Bitte um Überwachung erfolgt ist (Anlage 3). 1. Sachverhalt 1.1 Ausgangssituation Die wasserrechtliche Erlaubnis vom für Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Tagebaus Welzow Süd, räumlicher Teilabschnitt I, gestattet der Vattenfall Europe Mining AG (VEM) die Entnahme von Grundwasser aus dem Bereich des Tagebaus Welzow Süd, räumlicher Teilabschnitt I, sowie die Einleitung des gehobenen Grundwassers in verschiedene Gewässer, namentlich in - Kochsa, - Hühnerwasser, - Döbberner Graben, - Steinitzer Wasser, - Quelle Steinitz, - Petershainer Fließ und - Teichgruppe Haidemühl/Proschim Die Einleitstellen für diese Gewässer sind unter Nr der wasserrechtlichen Erlaubnis festgelegt:
3 Rechtsanwälte Philipp-Gerlach Teßmer Seite 3 Einleitstelle Koordinaten HW RW Hühnerwasser Kochsa Döbberner Graben Einleitstellen Steinitz Steinitzer Quelle Petershainer Fließ Teichgruppe Haidemühl Nach der Nebenbestimmung darf bis zur Inbetriebnahme der neuen Grubenwasserreinigungsanlage ausschließlich Wasser in die oben bezeichneten Gewässer eingeleitet werden, welches nachfolgende Einleitbedingungen erfüllt: - ph-wert 6,5 8,5 - Eisen gesamt < 5 mg/l - Eisen gelöst < 2 mg/l - Abfiltrierbare Stoffe < 30 mg/l Ab dem Zeitpunkt des Dauerbetriebes der neuen Grubenwasserreinigungsanlage gelten gem. Nebenbestimmung Nr für die Gewässer Hühnerwasser, Döbberner Graben, Steinitzer Wasser und Petershainer Fließ folgende Überwachungswerte: - ph-wert 6,5 8,5 - Eisen gesamt < 3 mg/l - Eisen gelöst < 1 mg/l - Abfiltriebare Stoffe < 20 mg/l Für die anderen Gewässer (Kochsa, Quelle Steinitz, und Teichgruppe Haidemühl/Proschim gelten die Werte gem. Nr auch nach der Inbetriebnahme der Grubenwasserreinigungsanlage fort, vgl. Nebenbestimmung Nr Die Werte sind gem. Nebenbestimmung an den Einleitstellen in die Gewässer Kochsa, Hühnerwasser, Döbberner Graben, Steinitzer Wasser (Einleitstellen 2 bis 5),
4 Rechtsanwälte Philipp-Gerlach Teßmer Seite 4 Quelle Steinitz und Teichgruppe Haidemühl/Proschim im Rahmen der Selbstüberwachung monatlich und an den Einleitstellen Steinitzer Wasser 1 und Petershainer Fließ halbjährlich durch Probenahmen als Stichproben durchzuführen. Die Überwachung des Steinitzer Wassers (für die Einleitstelle 1) sowie des Petershainer Fließes ist monatlich mit gleichem Analysenumfang an nachfolgenden festgelegten Gütemessstellen (jeweils unterhalb der Einleitstelle) vorzunehmen: Überwachungsstelle Koordinaten HW RW Steinitzer Wasser (1) Petershainer Fließ Die Gewässer Pertershainer Fließ, Steinitzer Quelle und Steinitzer Fließ liegen bzw. durchlaufen das Landschaftsschutzgebiets Steinitz-Geisendorfer Endmoränenlandschaft. Dabei speist die Einleitung an der Einleitstelle Steinitz 2 den Görigker See, der ebenfalls im Landschaftsschutzgebiet liegt. Nach 3 Abs. 1 Nr. 3 LSG-VO dient die Unterschutzstellung des LSG für die Zone 1 u.a. auch der Erhaltung und Wiederherstellung des Naturhaushaltes, insbesondere des Wasserhaushaltes des Naturraumes Drebkauer Becken durch Wiederherstellung naturnaher Abflussverhältnisse im Grund- und Oberflächenwasser sowie des Göhrigker Sees und der Quellbereiche des naturnahen Baches Steinitzer Wasser. In diesem Bereich ist nach 4 Abs. 1 Nr. 3 LSG-VO verboten, Quellbereiche sowie Kleingewässer, Bachläufe, Alt- und Totarme nachteilig zu verändern, zu beschädigen oder zu zerstören. 1.2 Erkenntnisse des BUND Brandenburg Der BUND Brandenburg hat sich aufgrund von Hinweisen auf eine verstärkte Verockerung von Gewässern, die aus dem aktiven Tagebau Welzow-Süd I gespeist werden, und mit Blick auf die Ergebnisse, die in der Antwort auf eine Kleine Anfrage der Abgeordneten Sabine Niels in der Landtags-Drucksache 5/9058 gegeben werden, veranlasst gesehen, weitere Nachforschungen anzustellen. Nach einer Inaugenscheinnahme der verschiedenen Gewässer durch Mitarbeiter des BUND Brandenburg, konnte dieser selbst eine deutliche Verockerung der Einleitungsgewässer feststellen.
5 Rechtsanwälte Philipp-Gerlach Teßmer Seite 5 Daraufhin hat der BUND Brandenburg sich veranlasst gesehen, die Einleitbedingungen an den in der wasserrechtlichen Erlaubnis angegebenen Einleit- und Überwachungsstellen zu überprüfen und genommene Wasserproben vom Institut EUROFINS Umwelt Ost GmbH, Löbstedter Straße 78, Jena analysieren zu lassen. Die Ergebnisse werden nachfolgend unter und dargestellt. Im Rahmen der Vorbereitung der Aufsuchung der in der wasserrechtlichen Erlaubnis angegeben Einleit- und Überwachungsstellen war der BUND Brandenburg zunächst davon ausgegangen, dass die in der Landtags-Drucksache 5/9058 angegebenen Messstellen den Einleit- und Überwachungsstellen der wasserrechtlichen Erlaubnis entsprechen. Das hat sich bei dem Gang ins Feld jedoch teilweise als Irrtum herausgestellt. Tatsächlich stimmen einige der in der Landtags-Drucksache 5/9058 angegebenen Messstellen nicht mit den Messstellen überein, die in der wasserrechtlichen Erlaubnis als Einleit- und Überwachungsstellen angegeben werden. Zum Teil weichen diese stark von den Einleitund Überwachungsstellen ab. Dies betrifft insbesondere die in der Drucksache enthaltenen Angaben zu den Einleitstellen Steinitz 1 bis 5 sowie zum Petershainer Fließ und zur Teichgruppe Haidemühl. Zum Petershainer Fließ enthält die Landtags-Drucksache 5/9058 als Messstelle nur diejenige, die in der wasserrechtlichen Erlaubnis unter Nr als zusätzliche Gütemessstelle angegeben ist. Bei der tatsächlichen Vornahme von Messungen hat der BUND Brandenburg zudem festgestellt, dass die tatsächlichen Einleitungsstellen in die bezeichneten Gewässern teilweise nicht mit den Angaben zu den Gaus-Krüger Koordinaten der wasserrechtlichen Erlaubnis übereinstimmen. Dies betrifft die Einleit- und Überwachungsstelle Hühnerwasser, Kochsa, Döbbener Graben, Steinitzer Quelle, Petershainer Fließ und Teichgruppe Haidemühl. Zudem hat der BUND Brandenburg im Bereich der Steinitzer Quelle eine weitere in der wasserrechtlichen Erlaubnis nicht genannte, vermutlich illegale Einleitstelle mit den Gaus-Krüger Koordinaten RW: HW: vorgefunden. Proben genommen hatte der BUND Brandenburg am an den in der kleinen Anfrage angegebenen Stellen mit Ausnahme der Stelle Steinitz 3. Die für die Messstelle Steinitz 3 angegebenen Koordinaten aus der Kleinen Anfrage müssen falsch sein, da an den angegebenen Koordinaten überhaupt kein Wasser fließt. Diese Koordinaten zeigen vielmehr auf den Verlandungsbereich des Görigker Sees. Stattdessen wurden zusätzlich
6 Rechtsanwälte Philipp-Gerlach Teßmer Seite 6 Proben genommen an einer in der Nähe gelegenen Einleitstelle, die sich beim Abgleich der Koordinaten als Einleitstelle Steinitz 2 der wasserrechtlichen Erlaubnis herausgestellt hat. Am wurden nochmals ausschließlich die in der wasserrechtlichen Erlaubnis angegebenen Einleitstellen Steinitz 1 bis 4 an den in der wasserrechtlichen Erlaubnis angegebenen Koordinaten beprobt. Im Ergebnis liegen damit für einen Punkt, die Einleitstelle Steinitz 2, zwei Proben vor, einmal vom und einmal vom , ansonsten jeweils ein Probe Probenahmen vom Der BUND Brandenburg hat am an den bezeichneten Einleit- bzw. Überwachungsstellen gem. Drucksache 5/9058 eigene Proben aus den jeweiligen Gewässern genommen und diese auf folgende Parameter untersucht: - Wassertemperatur bei Probenahme, - ph-wert bei Probenahme, - Sulfat, - Eisen, - Eisen, gelöst Probenahmegewässer gem. EUROFINS Umwelt Temp. in C ph-wert Sulfat in mg/l Eisen gesamt in mg/l Eisen gelöst. in mg/l Hühnerwasser 19,9 7,3 48 0,6 0,12 Teichgruppe Kochsa 15,6 6, ,4 > 0,01 Döbberner Graben 13,8 7,8 57 0,94 0,098 Einleitstellen Steinitz 1 13,8 7,9 58 3,0 0, ,2 7,6 51 1,9 0,21 3* 13,8 6, ,3 4 13,9 7,3 57 6,0 0, ,5 6, ,5 Steinitzer Quelle 13,2 6,6 80 6,3 0,97 Steinitzer Quelle A 12,6 6, ,9 Petershainer Fließ 13,3 7,1 72 5,9 0,73 Teichgruppe Haidemühl 14,4 6,6 68 1,7 0,19 * Die hier angegebenen Messergebnisse für Steinitz 3 sind tatsächlich der in der wasserrechtlichen Erlaubnis angegebenen Einleitungsstelle Steinitz 2 zuzuordnen, siehe oben.
7 Rechtsanwälte Philipp-Gerlach Teßmer Seite 7 Die in der aufgeführten Tabelle angegebenen Werte zeigen an mehreren Stellen Überschreitungen der in der Erlaubnis festgelegten Einleitbedingungen, die entsprechend gekennzeichnet sind. Orange kennzeichnet Überschreitungen von Einleitbedingungen, die ohne Inbetriebnahme der Grubenwasserreinigungsanlage gem. Nebenbestimmung Nr der wasserrechtlichen Erlaubnis einzuhalten sind. Gelb kennzeichnet Überschreitungen von Einleitbedingungen, die bei Betrieb der Grubenwasserreinigungsanlage gem. Nebenbestimmung Nr der wasserrechtlihcen Erlaubnis eingehalten werden müssen. Darüber hinaus hat der BUND Brandenburg an der Einleitstelle mit den Gaus-Krüger Koordinaten RW: HW: einen Gehalt von Eisen gesamt von 13,00 mg/l festgestellt Probenahmen am Der BUND Brandenburg hat darüber hinaus am an vier ausgewählten Einleit- bzw. Überwachungsstellen gemäß Koordinaten der wasserrechtlichen Erlaubnis nochmals eigene Proben aus den jeweiligen Gewässern genommen und diese auf den Eisengehalt (Eisen gesamt und Eisen gelöst) untersuchen lassen. Dabei sind folgende Ergebnisse ermittelt worden: Probenahmegewässer gem. EUROFINS Umwelt Eisen gesamt in mg/l Eisen gelöst in mg/l Einleitstellen Steinitz 1 5,8 2,9 2 5,9 2,8 3 6,2 2,9 4 6,5 3,0 Orange kennzeichnet dabei wiederum Überschreitungen von Einleitbedingungen, die ohne Inbetriebnahme der Grubenwasserreinigungsanlage gem. Nebenbestimmung Nr der wasserrechtlichen Erlaubnis einzuhalten sind.
8 Rechtsanwälte Philipp-Gerlach Teßmer Seite 8 Gelb kennzeichnet Überschreitungen von Einleitbedingungen, die bei Betrieb der Grubenwasserreinigungsanlage gem. Nebenbestimmung Nr der wasserrechtlihcen Erlaubnis eingehalten werden müssen. 2. Ordnungswidrigkeit gem. 103 Abs. 1 Nr. 2 WHG Zunächst ist nach den vorgelegten Untersuchungswerten zu den Probenahmen festzustellen, dass die Einleitbedingungen der wasserrechtlichen Erlaubnis an mehreren Untersuchungsstellen überschritten werden. Diese Überschreitungen stellen eine Verletzung von Pflichten dar, die nach 103 Abs. 1 Nr. 2 WHG als Ordnungswidrigkeit zu ahnden sind. Denn der Erlaubnisinhaber bzw. die von ihm beauftragten Personen handeln den bezeichneten vollziehbaren Auflagen i.s.d. 13 Abs. 1 WHG dies sind auch Nebenbestimmungen zu wider. Denn an den in der wasserrechtlichen Erlaubnis bezeichneten Einleit- und Überwachungsstellen, die im Übrigen nicht alle mit den tatsächlichen Einleitstellen übereinstimmen, darf ausschließlich Wasser eingeleitet werden, das die Einleitbedingungen erfüllt. Die Nebenbestimmungen und der wasserrechtlichen Erlaubnis sind absolut formuliert. Das heißt, es kommt nicht auf einen monatlichen oder kalenderjährlichen Durchschnittswert an, sondern die Einleitbedingungen sind immer einzuhalten. Selbst wenn man aber, entgegen dem klaren Wortlaut der wasserrechtlichen Erlaubnis auf eine Durchschnittswertbildung abstellen wollte, sind die Werte teilweise so hoch, dass auch dann die Einhaltung der Grenzwerte nicht mehr möglich wäre. So ist ein Durchschnittswert für Eisen gesamt von 5 mg/l bei einer einmaligen Messung mit 79 mg/l selbst dann nicht mehr zu erreichen, wenn alle weiteren monatlichen Messungen 0 mg/l ergeben. Der Jahresdurchschnitt läge dann bei 6,58 mg/l Eisen gesamt. Wenn auch die Werte der Selbstüberwachung, die nur monatlich in Stichproben erhoben werden, bislang bis auf einen Fall keine Überschreitung haben erkennen lassen, so jedenfalls die Ergebnisse der Drucksache 5/9058 des Landtags Brandenburg zu den dort angegebenen Überwachungsstellen, die ihrerseits nicht mit den Angaben in der wasserrechtlichen Erlaubnis übereinstimmen, so bedeutet das nicht, dass die Einleitbedingungen immer eingehalten werden. Die vorgelegte Probenahme und Untersuchung des BUND Brandenburg gibt hier hinreichend Anhaltspunkte, die eine Ordnungswidrigkeit belegen und die Einleitung eines ent-
9 Rechtsanwälte Philipp-Gerlach Teßmer Seite 9 sprechenden Verfahrens rechtfertigen. Daneben besteht zumindest hinsichtlich der Einleitung von Wasser an der Position mit Gaus-Krüger Koordinaten RW: HW: der begründete Verdacht einer gänzlich unerlaubten Einleitung, welche gem. 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG ordnungswidrig ist. Für die Verfolgung und Ahndung ist ihr Haus nach 146 Satz 2 BbgWG zuständig. Es wird gebeten, uns über den weiteren Fortgang des Ordnungswidrigkeitenverfahrens zu informieren. 3. Umweltschadensanzeige nach 10 USchadG Ferner zeigen wir den Eintritt eines Umweltschadens i.s.d. 2 Nr. 1 lit. b USchadG i.v.m. 90 WHG an und beantragen gem. 10 USchadG das Tätigwerden Ihres Hauses zur Durchsetzung der Sanierungspflichten der 6 und 8 USchadG und zur Anordnung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen gem. 5, 7 Abs. 2 USchadG. Gem. 1 Abs. 2 der brandenburgischen Umweltrechtszuständigkeitsverordnung (UmweltrZV) ist Ihr Haus zuständig für die Bearbeitung der Umweltschadensanzeige. Als Umweltschaden gilt gem. 2 Nr. 1 b) USchadG i.v.m. 90 Abs. 1 WHG eine Schädigung eines Gewässer, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den ökologischen oder chemischen Zustand eines oberirdischen Gewässers oder das ökologische Potenzial oder den chemischen Zustand eines künstlichen oder erheblich veränderten oberirdischen Gewässers oder den chemischen oder mengenmäßigen Zustand des Grundwassers hervorruft. Nachteilige Auswirkungen, für die eine Ausnahme nach 31 Abs. 2 auch in Verbindung mit 44 oder 47 Absatz 3 Satz 1 WHG gilt, stellen zwar keinen Umweltschaden dar. Eine Ausnahme für die Einleitung des Sümpfungswasser ist aber nicht erteilt worden. Aus diesem Regelungsmechanismus ergibt sich, dass immer dann, wenn man von einer Verschlechterung eines Gewässers i.s.d. 27 WHG ausgehen muss, die nicht aus-
10 Rechtsanwälte Philipp-Gerlach Teßmer Seite 10 nahmsweise zugelassen worden ist, ein Umweltschaden vorliegt. Zwar stellt sich hinsichtlich des Parameters der Eisenhaltigkeit von Gewässern das Problem, dass es keine unmittelbar zu beachtende Norm gibt. Weder in der Oberflächengewässerverordnung noch in sonstigen Vorschriften und ebenso wenig in der aktuell gültigen Bewirtschaftungsplanung der FGG Elbe sind Eisenkonzentrationswerte einer bestimmten Einstufung des ökologischen Zustands oder Potentials zugeordnet. Auch die wasserrechtliche Erlaubnis selbst sowie die ihr zugrunde liegende Umweltverträglichkeitsprüfung und Umweltverträglichkeitsuntersuchung enthalten hierzu keine Angaben. Gleichwohl lässt sich die Veränderung des Gewässerzustands qualitativ einordnen und quantitativ belegen. Als erhebliche nachteilige Auswirkung auf den ökologischen oder chemischen Zustand bzw. das entsprechende Potential eines Gewässers ergibt sich vorliegend die durch die Einleitung von mit Eisen belastetem Wasser entstehende Verockerung der der Einleitung nachfolgenden Fließgewässer. Das Steinitzer Fließ (Steinitzer Wasser) ist durch Einleitung vollständig verockert, also mit Eisenschlamm geschädigt. Dies gilt auch für das Petershainer Fließ. Das Koselmühlenfließ ist ab der Einmündung der Steinitz verockert. Das Koselmühlenfließ mündet in die Spree unterhalb der Talsperre Spremberg. Die Einleitung trägt also mittelbar auch zur Verockerung der Spree bei. In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass keine Versorgung des Koselmühlenfließes durch das Petershainer Fließ vermittelt über das Radensdorfer Fließ erfolgt. Diese Verbindung ist schon seit längerer Zeit unterbrochen, das Radensdorfer Fließ ist völlig trocken. Schließlich wird auch der Görigker See durch die Einleitung an der Stelle Steinitz 2 mit hoch eisenhaltigem Sümpfungswassers beeinträchtigt. Das Eisenhydroxid (Ocker), das das Wasser optisch braun färbt, setzt sich an allen Oberflächen ab. Es bedeckt sowohl den Gewässergrund als auch die Kiemen von Wassertieren. Damit beeinträchtigt es nachhaltig die Lebensraumqualität der Gewässer für Pflanzen und Tiere. Die fortwährende Verockerung führt schließlich zu einer nachhaltigen Schädigung der aquatischen Biozönose. Die hier vom BUND Brandenburg festgestellten Werte für Eisen gesamt und Eisen gelöst bewegen sich dabei in einem Bereich der größtenteils der mäßigen bis starken Verockerung in Zwei Fällen deutlich über den Bereich der extremen Verockerung hinausgeht mit bereits deutlichen nachteiligen ökologischen Folgen verbunden ist.
11 Rechtsanwälte Philipp-Gerlach Teßmer Seite 11 Zur Veranschaulichung wird auf nachfolgende Klassifikation der Eisenbelastung der Gewässer nach LUGV verwiesen: TFe [mg/l] < 0,125 < 0,25 < 0,5 < 1,5 < 3 < 6 < 12 > 12 Bedeutung Bewertung Optik ökologische Folgen Weniger als 25% des Salmonidengewässer- Grenzwerts Weniger als 50% des Salmonidengewässer- Grenzwerts Salmonidengewässer- Grenzwert nur noch im Jahresmittel eingehalten Weniger als 50% des Cypriniden-Grenzwerts Cypriniden-Grenzwert nur noch im Jahresmittel eingehalten Cypriniden-Grenzwert im Jahresmittel um bis zu 100% überschritten Cypriniden-Grenzwert im Jahresmittel um % überschritten Cypriniden-Grenzwert im Jahresmittel um >300% überschritten Fe-armes Quellwasser unbelastetes Bachwasser eisenreiches Bachwasser eisenreiches Flusswasser mäßige Verockerung starke Verockerung extreme Verockerung TFe (mg/l) = Gesamt-Eisengehalt in mg/l Salmoniden = forellenartige Fische / Forellen Cypriniden = karpfenartige Fische Weißfische glasklar leicht trübe milchig gelblich trübe hellbraun flockig dunkelbraun flockig Versauerung grell orange bis klar optimale Entwicklung für Forellen, Steinfliegen, Köcherfliegen, Eintagsfliegen gute Entwicklung für Forellen, Steinfliegen, Köcherfliegen, Eintagsfliegen Entwicklung für Forellen, Steinfliegen, Köcherfliegen, Eintagsfliegen eingeschränkt gute Entwicklung für Cypriniden und mehrere robuste Steinfliegen-, Köcherfliegen- und Eintagsfliegenarten eingeschränkte Entwicklung für Cypriniden und selbst für robuste Steinfliegen, Köcherfliegen, Eintagsfliegen schlechte Entwicklung für Cypriniden, nur noch wenige robuste Steinfliegen, Köcherfliegen, Eintagsfliegen grell orange Fischfauna tot nur noch wenige robuste Wasserinsekten (Schlammfliege) überleben Fauna tot; nur noch robuste Wasserpflanzen (Wasserstern, säurezeigende Kieselalgen) überleben (Quelle: Die vom BUND Brandenburg ermittelten Eisenwerte liegen zudem teilweise deutlich oder sehr deutlich über den bereits vormals festgestellten Eisenwerten, vgl. hierzu nachfolgende Darstellung aus der Umweltverträglichkeitsuntersuchung für die wasserrechtliche Erlaubnis:
12 Rechtsanwälte Philipp-Gerlach Teßmer Seite 12 (Quelle: Umweltverträglichkeitsuntersuchung zum Vorhaben Wasserrechtliche Erlaubnis für das Zutagefördern und Entnehmen von Grundwasser und das Einleiten in oberirdische Gewässer im Zusammenhang mit dem Betrieb des Tagebaus Welzow-Süd 2009 bis 2022, Bericht, Projekt-Nr. 2006_0142, Beak Consultants GmbH, vom , S. 40; Unterlage der Antragstellerin bzw. Begünstigten der wasserrechtlichen Erlaubnis) Da die Proben des BUND Brandenburg an den Einleit- und Überwachungsstellen (Gauß-Krüger Koordinaten) der wasserrechtlichen Erlaubnis genommen worden sind, an diesen Koordinaten aber nicht sämtlich Einleitstellen sind, sondern zum Teil an deutlich anderen Orten liegen, stellen die Probenergebnisse nicht bloß eine Relation zu den Einleitbedingungen her, die genau genommen, noch vor der Vermischung des Sümpfungswasser mit dem vorhandenen Fließgewässer gemessen werden müssten, sondern sie zeigen auch die tatsächlichen Verhältnisse nach Durchmischung. Allerdings dürften die Unterschiede zwischen dem im Fließgewässer vorhandenen Werten und den Werten des eingeleiteten Sümpfungswassers ohnehin nicht besonders voneinander abweichen, wenn die in der von VEM für die wasserrechtliche Erlaubnis vorgelegten Umweltverträglichkeitsuntersuchung enthaltenen Angaben über die Wasserführung der zur Einleitung genutzten Gewässer zutrifft.
13 Rechtsanwälte Philipp-Gerlach Teßmer Seite 13 (Quelle: Umweltverträglichkeitsuntersuchung zum Vorhaben Wasserrechtliche Erlaubnis für das Zutagefördern und Entnehmen von Grundwasser und das Einleiten in oberirdische Gewässer im Zusammenhang mit dem Betrieb des Tagebaus Welzow-Süd 2009 bis 2022, Bericht, Projekt-Nr. 2006_0142, Beak Consultants GmbH, vom , S. 40; Unterlage der Antragstellerin bzw. Begünstigten der wasserrechtlichen Erlaubnis) Aus den vom BUND Brandenburg vorgelegten Untersuchungsergebnissen resultiert ganz offensichtlich eine Gefahrenabwehrpflicht seitens des Erlaubnisinhabers i.s.d. 5 USchadG, für die Ihr Haus gem. 7 Abs. 1 USchadG die Überwachungspflicht trifft. Dabei haben Sie auch die Vermeidung eines Umweltschadenseintritts zu überwachen, wie sich aus der Erwähnung von Vermeidungsmaßnahmen in 7 Abs. 1 USchadG ergibt. Ferner haben Sie die Möglichkeit gem. 7 Abs. 2 USchadG die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu treffen. Mit den Untersuchungen des BUND Brandenburg wird aber auch der Eintritt eines Umweltschadens, nämlich die Verschlechterung des Gewässerzustandes der betroffenen Gewässer, dargelegt. Damit ist der Erlaubnisinhaber gem. 6 USchadG, 90 Abs. 2 WHG auch zur Sanierung des Umweltschadens verpflichtet. Auch hinsichtlich der Umweltschadensanzeige wird darum gebeten, die Antragsteller über den Stand der Bearbeitung und die einzelnen getroffenen Maßnahmen zu informieren sowie einen Ansprechpartner/in, der/die diese Angelegenheit bearbeitet, zu benennen.
14 Rechtsanwälte Philipp-Gerlach Teßmer Seite Antrag auf behördliches Einschreiten Schließlich wird vor dem Hintergrund des zuvor beschriebenen Sachverhalts beantragt, dass Ihr Haus, materiell-rechtlich gestützt auf 13 Abs. 1 WHG, weitere nachträgliche Anordnungen bzw. Nebenbestimmungen trifft, um die Einhaltung der Einleitbedingungen effektiv zu kontrollieren, und darüber hinaus, um sicherzustellen, dass durch die Einleitung von gehobenen Grundwasser in die angegebenen Gewässer keine nachteiligen Umwelteinwirkungen, insbesondere keine Verschlechterungen an den Gewässern auftreten. Zur effektiven Absicherung weitergehender Nebenbestimmungen sollten Sie den Verstoß gegen die entsprechend zu treffenden Bestimmung mit der Androhung der Untersagung der Einleitung von Sümpfungswasser in die betroffenen Gewässer verbinden. Mit freundlichen Grüßen Kroll Rechtsanwalt Anlagen: - Schreiben an Landkreis Spree Neiße, Landkreis Spree-Neiße, Dezernat I - Planen, Bau, Umwelt Fachbereich Umwelt, Heinrich-Heine-Str. 1, Forst (Lausitz) - Schreiben Staatsanwaltschaft Cottbus, Karl-Liebknecht-Straße 33, Cottbus - Schreiben an Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, Abteilung Wasser und Bodenschutz, Referat 61, Heinrich-Mann-Allee 103, Haus 13, Potsdam
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