Schuldrecht AT 2. Schuldrecht AT Karteikarten von Alpmann Schmidt Examenswissen kompakt, komprimiert, komplett 10,90.
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1 ISBN: Karteikarten von Alpmann Schmidt Examenswissen kompakt, komprimiert, komplett Inhalt: Unzulässige Rechtsausübung gem. 242 Erfüllung Störung der Geschäftsgrundlage Hinterlegung, Selbsthilfeverkauf Verbraucherschutz Aufrechnung, 387 ff. Verbundene Verträge, 358 ff. Erlassvertrag, negatives Schuldanerkenntnis Vertrag zugunsten Dritter, 328 ff. Rücktritt vom Vertrag Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Kündigung von Dauerschuldverhältnissen nach 314 Drittschadensliquidation Einreden Abtretung (Zession), 398 ff. Einrede des nicht erfüllten Vertrags, 320 Schuldübernahme Einrede des Zurückbehaltungsrechts, 273 I Mehrheit von Gläubigern und Schuldnern 10,90 KK Schuldrecht AT KK Wirtz/Lüdde 8. Auflage 2016 Karteikarten Schuldrecht AT 2
2 Inhaltsverzeichnis Erfüllung Hinterlegung, Selbsthilfeverkauf , 5 Aufrechnung, 387 ff Erlassvertrag, negatives Schuldanerkenntis Rücktritt vom Vertrag Kündigung von Dauerschuldverhältnissen nach Einreden , 22 Einrede des nicht erfüllten Vertrags, , 24 Einrede des Zurückbehaltungsrechts, 273 I , 26 Unzulässige Rechtsausübung gem Störung der Geschäftsgrundlage Verbraucherschutz Verbundene Verträge, 358 ff Vertrag zugunsten Dritter, 328 ff Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter , 68 Drittschadensliquidation Abtretung (Zession), 398 ff Schuldübernahme Mehrheit von Gläubigern und Schuldnern Ü Definition ê! Beachte Beispiel
3 Unzulässige Rechtsausübung gem Der Gläubiger kann sein Recht nicht geltend machen, wenn die formale Rechtsposition durch 242 eingeschränkt wird. Nach h.m. ist 242 eine rechtshindernde Einwendung, die vom Gericht von Amts we - gen zu beachten ist. Wichtige Fälle: Unredlicher Rechts erwerb Das Recht wurde durch ein gesetz-, vertrags- oder sonst treuwidriges Ver hal ten des Gläubigers er worben. Widerspruch zu schuldrechtlicher Verpflichtung Ein Recht wird entgegen der schuldrechtlichen Ver pflich - tung, das Recht überhaupt nicht oder nicht in bestimmter Wei se geltend zu machen, ausgeübt. Venire contra factum proprium Die Ausübung eines Rechts steht im Wider spruch zu einem früheren Verhalten. Wichtigste Ausprägung ist die Verwirkung: n Ein Recht ist längere Zeit nicht geltend ge macht worden. n Infolge eines bestimmten Verhaltens des Be rech tig - ten durfte der Verpflichtete darauf vertrauen, dass das Recht nicht mehr geltend gemacht wird. n Der Verpflichtete hat tat - sächlich darauf vertraut. Dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est Es ist unzulässig, eine Leis - tung geltend zu ma chen, wenn sie aus einem anderen Rechtsgrund alsbald an den Schuldner zurückerstattet werden müsste.
4 Störung der Geschäftsgrundlage (4) 31 Voraussetzungen (Fortsetzung) Bestimmte Umstände sind zur Grundlage des Vertrags geworden (Fortsetzung) n Die andere Partei hätte sich redlicherweise darauf einlassen müssen (sog. normatives Element). Dies muss sie nicht, wenn der Umstand im Risikobereich der anderen Partei liegt. Bei der vertraglichen Risikoverteilung gilt grundsätzlich, dass der Gläubiger das sog. Verwendungsrisiko trägt, jede Par tei das Risiko einer Äquivalenzstörung bzw. das Risiko eines Motivirrtums. Schwerwiegende Änderung der Umstände Der Umstand, der zur Geschäftsgrundlage geworden ist, hat sich nach Vertragsschluss geändert. Nur eine schwerwiegende Änderung der Umstände, die zur Geschäftsgrundlage wurden, rechtfertigt eine Durch brechung des Grundsatzes pacta sunt servanda. Festhalten am unveränderten Vertrag unzumutbar 313 I bringt durch die Formulierung zum Aus druck, dass das Festhalten am unveränderten Vertrag im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls einer Partei nicht zumutbar ist. Eine Un - zumutbarkeit liegt vor, wenn das Festhalten am Vertrag zu einem mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden Ergebnis führen würde.
5 Störung der Geschäftsgrundlage (5) 32 Voraussetzungen (Fortsetzung) 313 II, Störung der anfänglichen (subjektiven) Geschäftsgrundlage 313 II greift ein, wenn die subjektive Geschäftsgrundlage von vornherein fehlt. Wenn wesentliche Vorstel - lun gen zur Grundlage des Vertrags gemacht worden sind und sich im nachhinein als falsch herausstellen, steht dies der Veränderung der Umstände i.s.d. 313 I gleich. Rechtsfolge Anspruch auf Vertragsanpassung n Anpassung erfolgt nicht kraft Gesetzes, sondern muss von den Parteien verhandelt werden. Scheitern die Verhandlungen, kann direkt auf Leistung aus dem angepassten Vertrag geklagt werden. n Anpassungsberechtigter Vertragspartner hat bei Inanspruchnahme durch den anderen Vertragspartner ein (anteiliges) Leistungsverweigerungsrecht nach 242 (dolo-agit-einrede). n Anspruch auf Vertragsanpassung unterliegt der Regelverjährung von 3 Jahren, 195; Fristbeginn ist bei einer nachträglichen Störung der Geschäftsgrundlage der Eintritt der Störung, bei anfänglichem Fehlen der Ge schäftsgrundlage der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Rücktritt Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten, 313 III 1. Die Rückabwicklung erfolgt dann nach 346 ff.
6 Störung der Geschäftsgrundlage (6) 33 Rechtsfolge (Fortsetzung) Kündigungsrecht Liegt ein Dauerschuldverhältnis vor (z.b. Mietvertrag), tritt an die Stelle des Rücktrittsrechts das Recht zur Kündi gung. Die Kündigung wirkt im Unterschied zum Rücktritt nur ex nunc. Typische Anwendungsfälle n Zweckstörung Zwar trägt i.d.r. der Gläubiger das Risiko dafür, dass er den Vertragsgegenstand zweckentsprechend ver - wen den kann. Allerdings können die Parteien im Vertrag zum Ausdruck bringen, dass der Gläu bi ger das Risiko nicht allein tra gen soll, indem eine Zweckbindung des Leistungsgegenstands vereinbart wird. Anzeichen für eine solche Zweckbindung sind: Die geschuldete Leistung wird ohne die Zweckeignung zu einer wirtschaftlich ganz andersartigen Leistung. Die Parteien haben ein gemeinsames Interesse an der Zweckerreichung. Es wird nur wegen der Zweckeignung ein erhöhtes Entgelt vereinbart. Abschluss eines Mietvertrags i.h.v über einen Balkonplatz anlässlich eines festlichen Umzugs und dieser Um zug fällt kurzfristig aus. n Äquivalenzstörung Wenn infolge wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse ein krasses Missverhältnis zwischen Leis tung und Gegen - leistung entsteht, kann es gerechtfertigt sein, den Vertrag den veränderten Ver hält nis sen anzupassen oder aufzulösen.
7 Verbraucherschutz (2) 36 Unternehmer, 14 Natürliche oder juristische Person oder rechts - fähige Personengesellschaft Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruf - lichen Tätigkeit ê! Der Unternehmerbegriff i.s.d. Verbraucherschutzrechts ( 14) darf nicht mit dem Begriff des Unter neh - mers i.s.d. Werkrechts ( 631 ff.) verwechselt werden! n Unternehmereigenschaft erfordert selbstständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt. n Gewinnerzielungsabsicht ist (jedenfalls i.r.d. 474 ff.) keine Voraussetzung. n Der Begriff des Unternehmers in 14 erfasst auch Freiberufler, Handwerker, Landwirte und Klein ge - wer be treibende, selbst wenn diese nicht im Handelsregister eingetragen sind. n Auch eine nur nebenberuflich ausgeübte unternehmerische Tätigkeit ist ausreichend. ebay-powerseller n Auch branchenfremde Nebengeschäfte eines Unternehmers führen (jedenfalls i.r.d. 474 ff.) zur An - wendung des Verbraucherschutzrechts (Arg.: 344 HGB analog) n Auch ein Scheinunternehmer, d.h. derjenige, der zwar objektiv die Voraussetzungen eines Unter neh - mers nicht erfüllt, der sich jedoch als Unternehmer bezeichnet, fällt unter 14. n Unternehmer kann auch eine rechtsfähige Personengesellschaft sein (z.b. die Außen-GbR)
8 Verbraucherschutz (6) 40 Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge I. Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge ð Der im Zuge der Reform zum eingeführte Begriff Außerhalb von Geschäftsräumen ge - schlos sene Verträge ersetzt die bisher vertrauten Haustürgeschäfte. Die Vorschriften sollen den Verbraucher davor schützen, dass er außerhalb von Geschäftsräumen und bei gleichzeitiger Anwesenheit des Unternehmers möglicherweise psychisch unter Druck steht oder einem Überraschungsmoment ausgesetzt ist. Außergeschäftsraumverträge Voraussetzungen Rechtsfolgen Allgemeine Voraussetzungen Besondere Voraussetzungen Widerrufsrecht, 312 g Informationspflichten, 312 d Besonderer Gerichtsstand, 29 c ZPO Verbrauchervertrag gem. 312 I Keine Ausnahmen gem. 312 II VI
9 Vertrag zugunsten Dritter, 328 ff. (3) 65 Rechtsfolgen für den Dritten n Dritter erhält eigenen Anspruch auf Primärleistung n Dritter wird nicht Vertragspartner n Rechte des Dritten bei Leistungsstörungen solche ohne Einfluss auf das Deckungsverhältnis: Anspruch auf Nacherfüllung (z.b. 437 Nr. 1, 439 oder 634 Nr. 1, 635) Surrogat, 285 Schadensersatz neben der Leistung, 280 I, 241 II Verzugsschaden, 280 I u. II, 286 Schadensersatz statt der Leistung nur bei Unmöglichkeit, 280 I u. III, 283 bzw. 311 a für den Versprechensempfänger n Versprechensempfänger hat Anspruch auf Primärleistung an Dritten, 335 n Versprechensempfänger bleibt Vertragspartner n Rechte des Versprechensempfängers bei Leistungsstörungen solche, die das Deckungsverhältnis ge - stal ten: Schadensersatz statt der Leistung, 280 I u. III, 281 (arg. 281 IV) Rücktritt, 323 ff. Anfechtung, Widerruf, Kündigung aber Zustimmung des Dritten erforderlich, wenn Recht unwiderruflich (Ausnahme: Anfechung)
10 Vertrag zugunsten Dritter, 328 ff. (4) 66 Rechtsfolgen (Fortsetzung) für den Versprechenden n Versprechender kann schuldbefreiend nur noch an Dritten leisten n Zurückbehaltungsrecht bis Versprechensempfänger geleistet hat, 320 n Sekundäransprüche grundsätzlich nur gegen den Versprechensempfänger n Versprechender kann Dritten in Annahmeverzug setzen ( 293 ff.) und Anspruch aus 304 geltend ma chen n Ausübung von Gestaltungsrechten ggü. dem Versprechensempfänger n Mit Versprechensempfänger vereinbarte Haftungsbeschränkungen gelten auch ggü. Drittem, 334 Der Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall, 328, 331 n Die Formwirksamkeit des Vertrags zugunsten Dritter richtet sich nur nach dem Deckungsverhältnis. Ist allerdings das Valutaverhältnis formnichtig, so muss der Dritte das Erlangte bereicherungsrechtlich herausgeben ( 812 I) bzw. er kann es nicht einfordern ( 821). n Der Dritte erwirbt das Recht mit dem Todesfall unwiderruflich. Dadurch wird ein evtl. formlos geschlossener Schen - kungs vertrag geheilt (vgl. 518 II). n h.m.: Der Vertrag im Valutaverhältnis, der den Rechtsgrund für den Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall ab gibt, ist ein Vertrag unter Lebenden. Für die Form des Vertrags im Valutaverhältnis gilt daher nicht 2301, sondern es gilt die für das Rechtsgeschäft unter Lebenden bestehende Formvorschrift; bei Schen kung also 518. n Der Schenkungsvertrag zwischen dem Versprechensempfänger und dem Dritten kann auch nach dem Tod des Erb - lassers zu stande kommen, wenn er den Versprechenden zur Übermittlung des Schenkungsangebots be auftragt und das Angebot dem Dritten zugeht, bevor die Erben den Auftrag widerrufen haben.
11 Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (1) 67 Beim Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter steht der Anspruch auf die geschuldete Leistung allein dem Gläubiger zu. Der Dritte ist jedoch in die vertraglichen Sorgfalts- und Obhutspflichten einbezogen, sodass er bei deren Verletzung vertragliche Schadensersatzansprüche geltend machen kann. Anspruchsgrundlage: 280 I, dort inzident (vor-)vertragliches Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Schuld ner i.v.m. ergänzender Auslegung ( 242) prüfen. Anspruch Gläubiger G vertraglicher Anspruch auf Hauptleistung oder vorvertragliches Schuldverhältnis S Schuldner Schaden Dritter D eigener Schadensersatzanspruch bei Verletzung von Obhuts- und Sorgfaltspflichten Voraussetzungen 1. Leistungsnähe: Der Dritte kommt mit der Leistung des Schuldners bestimmungsgemäß in Berührung. 2. Schutzinteresse des Gläubigers: Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten in den Vertrag (nach h.m.: jedes vertragliche Interesse ausreichend) 3. Erkennbarkeit (von Leistungsnähe und Schutzinteresse) für den Schuldner: Die Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich (also Leistungsnähe und Schutzinteresse) muss für den Schuldner erkennbar sein. 4. Schutzbedürftigkeit des Dritten: Der Dritte hat keine eigenen vertraglichen Ansprüche gleich gegen wen, die denselben oder zumindest einen gleichwertigen Inhalt haben.
12 Abtretung (Zession), 398 ff. (11) 82 Gesetzlicher Forderungsübergang (cessio legis) (Fortsetzung) M leistet an den Minderjährigen G Unter halts - leistungen. Später stellt sich heraus, dass nicht M, sondern S der Vater des G ist. G G hat einen Anspruch gegen S1 und S2, die als Gesamtschuldner haften. S2 zahlt den ge - samten Schuldbetrag. G S verletzt Arbeitnehmer G schuldhaft, sodass er einige Tage arbeitsunfähig ist. Arbeitgeber D zahlt das Arbeitsentgelt gem. 3 EFZG weiter. G Zahlung Zahlung 823 Zahlung, 3 EFZG S 1607 III: M war G ggü. nicht zum Unterhalt verpflichtet. Nach 1607 III geht der Unter - halts anspruch, den G gegen seinen Vater S hatte, auf M über. M S1 S2 426 II: Die Forderung des G geht auf S2 über, soweit er gem. 426 I 1 bei S1 Regress nehmen kann (im Zweifel schulden S1 und S2 zu gleichen Anteilen). S D 6 EFZG: Der Schadensersatzanspruch des G gegen S geht auf D über. Gem. 412 sind die meisten Normen der 398 ff. auf die cessio legis anwendbar. Wichtig ist vor allem der Verweis auf 401, er läutet den Wettlauf der Sicherungsgeber ein (2 98).
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