UMSETZUNG DER NEUEN BVV-2-ANLAGEVORSCHRIFTEN Alles klar oder doch nicht?

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1 ERICH MEIER SILVAN LOSER UMSETZUNG DER NEUEN BVV-2-ANLAGEVORSCHRIFTEN Alles klar oder doch nicht? Mit Wirkung auf das Rechnungsjahr 2015 sind am 1. Juli 2014 revidierte Bestimmungen in der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) zur Vermögensanlage in Kraft getreten. Die zentrale Änderung betrifft die Abgrenzung zwischen traditionellen Forderungen und alternativen Anlagen. 1. EINLEITUNG Mit der Änderung der BVV 2 zieht der Bundesrat die Konsequenzen aus der Finanzkrise von Diese hatte aus Sicht der Investoren und damit auch der Vorsorgeeinrichtungen unter anderem in folgenden zwei Bereichen Mängel offengelegt: Überraschende Verluste aus nichttraditionellen Forderungen: Die Finanzkrise hat gezeigt, dass diverse als Forderungen klassifizierte Finanzinstrumente nicht dem Risikoprofil entsprochen haben, das mit dieser Kategorie gemeinhin in Verbindung gebracht wird. So wurden unter anderem mit verbrieften Forderungen, wie zum Beispiel Asset Backed Securities (ABS), Verluste erzielt, die auf diese Art und Weise nicht erwartet wurden. Ausfall Gegenpartei bei Wertschriftenleihe: In der Finanzkrise sind bei Securities Lending (und teilweise auch bei den verwandten Repo-Geschäften) unerwartet Gegenparteien ausgefallen. Es musste in Einzelfällen festgestellt werden, dass keine genügenden Sicherheiten vorhanden oder diese illiquid geworden waren, was zu Verlusten geführt hat. Entsprechend beziehen sich die wesentlichsten Punkte der Revision auf strengere Voraussetzungen für eine Klassifizierung von Finanzinstrumenten als Forderungen sowie auf die Festlegung von Mindestanforderungen für die Wertschriftenleihe. Neu wurde auch das Hebelverbot explizit verankert. 2. KERNELEMENTE DER NEUEN BVV-2-ANLAGEVORSCHRIFTEN 2.1 Klassifizierung von Finanzinstrumenten als Forderungen Grundprinzip. Den Kernpunkt der Revision bilden Art. 53 Abs. 1 lit. b und Art. 53 Abs. 3 BVV 2. Der erste Artikel enthält neu eine abschliessende Liste von Anlagen, die als Forderungen im Sinne der BVV 2 zu betrachten sind. Im zweiten Artikel wird festgelegt, dass sämtliche Forderungen, die nicht in Art. 53 Abs. 1 lit. b BVV 2 aufgelistet sind, automatisch als alternative Anlagen klassifiziert werden (vgl. dazu Abbildung 1). Zudem werden folgende Forderungen explizit als alternative Anlagen eingestuft: Forderungen, die nicht auf einen festen Geldbetrag lauten oder deren ganze oder teilweise Rückzahlung von Bedingungen abhängig ist. Dazu gehören unter anderem Pflichtwandelanleihen (Cotingent Convertible Bonds), Perpetuals (Forderungen ohne fixiertes Fälligkeitsdatum) und gewisse Arten von strukturierten Produkten. Verbriefte Forderungen wie Asset Backed Securities oder andere Forderungen, die aufgrund eines Risikotransfers zustande gekommen sind, wie Forderungen gegenüber einer Zweckgesellschaft oder Forderungen auf Basis von Kreditderivaten. Dazu zählen z. B. Collateralized Debt Obligations oder Credit Default Swaps [1]. Bei solchen Instrumenten besteht oft das Problem, dass die in die Konstruktion des Instruments involvierten Parteien asymmetrische Interessen am finanziellen Erfolg des Produkts haben und dies zu einem ungünstigen Chancen-Risiko-Profil für den Investor führen kann. Senior Secured ERICH MEIER, DIPL. WIRTSCHAFTSPRÜFER, DIRECTOR, MITGLIED SUBKOMMISSION BVG VON EXPERTSUISSE, MITGLIED AUSSCHUSS ANLAGEFRAGEN DER BVG-KOMMISSION, KPMG AG, ZÜRICH SILVAN LOSER, DR. OEC. HSG, DIPL. WIRTSCHAFTSPRÜFER, PARTNER, DEPARTMENT OF PROFESSIONAL PRACTICE (DPP), KPMG AG, ZÜRICH 326

2 Umsetzung der neuen BVV-2-Anlagevorschriften RECHNUNGSWESEN Abbildung 1: KLASSIFIZIERUNG VON FORDERUNGEN IM SINNE DER BVV 2 Anlagekategorie Forderungen Postcheck- und Bankguthaben, Geldmarktanlagen ( 12 Monate), Kassenobligationen Anleihensobligationen [3] (inkl. traditionelle Wandel- und Optionsanleihen, Floating Rate Bonds) Besicherte Anleihen (Haftung durch Emittenten sowie zusätzliche Sicherheiten, z. B. schweizerische Pfandbriefe) Schweizerische Grundpfandtitel (z. B. Hypotheken) Schuldanerkennungen (z. B. Darlehen) von schweizerischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften Rückkaufswerte aus Kollektivversicherungsverträgen Bond-Index-Anlagen Grundprinzip: In der Anlagekategorie Forderungen sind Bonitäts- und Zinsänderungsrisiken dominant und nicht Risiken aufgrund der Strukturierung. Anlagekategorie alternative Anlagen Forderungen ohne definierten Rückzahlungsbetrag bzw. mit Bedingungen für Rückzahlung wie: Pflichtwandelanleihen (Contingent Convertible Bonds) Perpetuals (Forderungen ohne fixiertes Fälligkeitsdatum) Gewisse Arten von strukturierten Produkten Verbriefte Forderungen und Forderungen gegenüber Zweckgesellschaften wie: Asset Backed Securities Collateralized Debt Obligations Synthetische Forderungen (auf Basis von Kreditderivaten) Senior Secured Loans Ausländische Grundpfandtitel (z. B. ausländische Hypotheken) Schuldanerkennungen (ohne hypothekarisch gedeckte Darlehen) von anderen Schuldnern als schweizerischen öffentlichrechtlichen Körperschaften (z. B. Darlehen an Arbeitgeber) [4] usw. Grundprinzip: Alle Forderungsinstrumente, die nicht explizit in die Anlagekategorie Forderungen fallen, werden als alternative Anlage bilanziert. Loans, die oft von einem Bankenkonsortium vergeben und anschliessend an Investoren weitergereicht werden. Dies kann zu vergleichbaren Problemen wie bei den verbrieften Forderungen führen. Gemäss den Erläuterungen zur Änderung der BVV 2 [2] soll mit dieser Regelung erreicht werden, dass in der Anlagekategorie Forderungen nur noch Anlagen zu finden sind, deren Hauptrisiken die Bonitäts- und Zinsänderungsrisiken darstellen. Weitere Forderungen, die zusätzlich Risiken aus der Strukturierung beinhalten, gelten als alternative Anlagen. Dies kann durchaus als Grundprinzip für die Klassifizierung von Forderungen verstanden werden. Damit wird das Universum der alternativen Anlagen ausgedehnt, was tendenziell zu einer Zunahme ihres Anteils am Gesamtvermögen führen wird. Gleichzeitig wird aber in der BVV 2 die Kategorienlimite für alternative Anlagen von 15% nicht angepasst. Die Folge davon ist eine indirekte Limitierung der Anlage in alternative Anlageklassen. Die Erweiterungsmöglichkeit gemäss Art. 50 Abs. 4 BVV 2 wird in Zukunft bei unverändertem Anlageverhalten häufiger in Anspruch genommen werden müssen Spezialfall: Klassifizierung als Bond-Portfolio. Grundsätzlich müssen Portfolios zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung der BVV 2 in traditionelle und alternative Teile aufgesplittet werden. Gemäss Art. 53 Abs. 1 lit. b Ziff. 9 BVV 2 können jedoch unter gewissen Voraussetzungen ganze Bond-Portfolios als eine traditionelle Forderung klassifiziert werden, selbst wenn darin alternative Anlagen vorhanden sind. Eine Aufteilung des Portfolios in traditionelle und alternative Elemente entfällt damit. Das Abstellen auf Ziff. 9 kann entsprechend erhebliche Erleichterungen bringen, die Beurteilung der möglichen Anwendung ist jedoch höchst herausfordernd. Zunächst muss sich das Bond-Portfolio auf einen gebräuchlichen, breit diversifizierten und weit verbreiteten Bond-In Abbildung 2: FALLBEISPIEL ANLEIHEN IM JUNK-BOND-STATUS Handelt es sich bei nachfolgendem Bond um eine traditionelle Forderung oder um eine alternative Anlage? Emittent: Hard Mining Ltd Kurs: 57% Restlaufzeit: 3 Jahre 10 Monate Coupon: 7,25% Rückzahlung: zum Nominalwert, keine Besicherung Währung: Liberia Dollar Rating: CC S&P (highly vulnerable to nonpayment) Traditionelle Forderung Art. 53 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BVV [2] ( traditionell sind Anleihensobligationen, einschliesslich solcher mit Wandel- oder Optionsrechten) Das Rating des Investments hat keinen Einfluss auf die Klassifizierung EXPERT FOCUS 327

3 Umsetzung der neuen BVV-2-Anlagevorschriften Abbildung 3: FALLBEISPIEL DARLEHEN AN DIE ARBEITGEBERFIRMA Ist folgendes Darlehen als traditionelle Forderung oder als alternative Anlage zu bilanzieren? Blanko-Darlehen von CHF 10 Mio. an Arbeitgeber (Fredy Hinz Motoren AG) Konditionen ( at arm s length gegeben): 5 Jahre, 3,5% Zins, Rückzahlung zu 100%, keine Sicherheiten Bilanz Vorsorgeeinrichtung: CHF 500 Mio. verfügbares Vermögen (= Bilanzsumme minus Verbindlichkeiten minus Passive Rechnungsabgrenzung), CHF 20 Mio. Freie Mittel Keine Vorbehalte zur Gewährung dieses Darlehens/Bestimmungen in BVV 2 und Anlagereglement eingehalten Hinweise: Anlagen beim Arbeitgeber sind in der Bilanz mit allen Bestandteilen (Forderungen, Beteiligungen, alternative Anlagen usw.) separat auszuweisen (Swiss GAAP FER 26/7, Ziff. A). In der im Anhang der Jahresrechnung verlangten Darstellung der Vermögensanlagen nach Anlagekategorien (Swiss GAAP FER 26/9, Ziff. VI) sowie für die Beurteilung der Einhaltung der BVV- 2-Kategorienbegrenzungen sind Anlagen beim Arbeitgeber jedoch nicht als eigenständige Anlagekategorie zu betrachten, Alternative Anlage Art. 53 Abs. 1 lit. b Ziff. 7 BVV 2 ( traditionell sind Schuldanerkennungen von schweizerischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften) i. V. m. Art. 53 Abs. 3 BVV 2 ( alles, was nicht explizit traditionell ist, ist alternativ) Dieses Darlehen wäre nur traditionell, wenn der Arbeitgeber eine öffentlich-rechtliche Körperschaft wäre. sondern müssen unter die entsprechenden Anlagekategorien gemäss Art. 53 BVV 2 subsummiert werden. Nicht zu den Anlagen beim Arbeitgeber und damit nicht zu den alternativen Forderungen zählen Beitrags- und Kontokor rentforderungen, solange diese aufgrund ihrer Höhe bzw. Zahlungsfrist keinen Finanzierungscharakter aufweisen. Solche Forderungen sind Teil des operativen Vermögens und nicht der Vermögensanlagen. dex beziehen, was einen grossen Auslegungsspielraum zulässt. Indizes, die von international etablierten Fondsanbietern (z. B. Barclays) publiziert werden sowie länderspezifische Bondindizes (z. B. Swiss-Bond-Index) dürften diese Kriterien erfüllen. Des Weiteren muss das Portfolio tatsächlich auf den deklarierten Index ausgerichtet sein. Bei einem passiven Anlagestil wird dies in der Regel einfach nachzuweisen sein. Bei einem aktiven Management ist das Ganze nicht mehr so eindeutig. Gemäss Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) muss bei aktiv verwalteten Portfolios das Rendite- und Risikoverhalten ähnlich zum Index sein, und der Anteil an alternativen Forderungen im Portfolio darf nicht um mehr als fünf Prozentpunkte höher sein als im Referenzindex [5]. Das aktiv verwaltete Portfolio darf ergänzende traditionelle Forderungen enthalten, die nicht im Index sind, nicht jedoch zusätzliche alternative Forderungen. In der praktischen Anwendung bedeutet dies, dass ein aktiv verwaltetes Portfolio nach verschiedenen Kriterien analysiert werden muss. Zunächst muss jede darin enthaltene Position im Sinne der BVV 2 als traditionell oder alternativ klassifiziert werden. Dies stellt den eigentlichen Knackpunkt dar, weil die entsprechende Information in den üblichen Finanzportalen nicht verfügbar ist. Das Gleiche muss für die im Index enthaltenen Forderungen gemacht werden. Aufgrund dessen kann dann beurteilt werden, ob der Anteil alternativer Instrumente im Portfolio nicht um mehr als fünf Prozentpunkte höher ist als im Index und ob es alternative Positionen im Portfolio gibt, die nicht im Index enthalten sind. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Beurteilung der Klassifizierung eines Portfolios anspruchsvoll und aufwendig ist, wenn die notwendigen Angaben und Bestätigun Abbildung 4: FALLBEISPIEL HYPOTHEKARDARLEHEN FÜR AUSLÄNDISCHE LIEGENSCHAFTEN Ist folgendes Hypothekardarlehen als traditionelle Forderung oder als alternative Anlage zu bilanzieren? Hypothekardarlehen von CHF 0,4 Mio. an Wolfbert Krüger für dessen Liegenschaft in Baden-Württemberg/D Besicherung: Grundpfandrecht über EUR 0,6 Mio. Verkehrswert Liegenschaft: CHF 1 Mio. Hinweis: Ausländische Pfandbriefe gelten gemäss BSV als klassische Forderungen, wenn sie sich als besicherte Anleihen gemäss Art. 53 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BVV 2 qualifizieren. Der Emittent/Schuldner/ Kreditgeber und das Pfand müssen gemeinsam für die Erfüllung der Schuld haften, was bei Schweizerischen Pfandbriefen gegeben Alternative Anlage Art. 53 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BVV 2 ( traditionell sind «schweizerische Grundpfandtitel» und nicht ausländische) i. V. m. Art. 53 Abs. 3 BVV 2 ( alles was nicht explizit traditionell ist, ist alternativ) Ausländische Hypotheken gelten immer als alternative Anlagen. ist. Es dürfen insbesondere keine Forderungen sein, die den Charakter von Asset Backed Securities haben oder im Rahmen eines Risikotransfers an eine Zweckgesellschaft ausgelagert wurden [7]. 328

4 Umsetzung der neuen BVV-2-Anlagevorschriften RECHNUNGSWESEN Abbildung 5: FALLBEISPIEL PASSIVE BOND-INDEX-ANLAGEN Ist folgender Anlagefonds als traditionelle Forderung oder als alternative Anlage zu bilanzieren? Bank XY CH-CHF Bonds Tracker-Z Benchmark: Swiss-Bond-Index (SBI), Tracking Error: 0,07% (Dezember 2015) Anlageziel: Durch Replikation eine vergleichbare Performance wie der SBI erzielen. Dazu Anwendung eines Sampling-Ansatzes, um die Abweichungen (Tracking Error) zu minimieren. Auszug Fondsvertrag/ 13. Aufnahme und Gewährung von Krediten/Ziff. 2 (Februar 2015): «Die Fondsleitung darf für höchstens 25% des Nettovermögens eines Teilvermögens vorübergehend Kredite aufnehmen.» Grundsätzlich handelt es sich bei diesem Fonds als Folge von Art. 53 Abs. 5 BVV 2 um eine alternative Anlage, da die Möglichkeit zur Kreditaufnahme (= Hebel) besteht. Allerdings gilt es festzustellen, dass solche Klauseln für eine temporäre Fremdverschuldung in schweizerischen und ausländischen Anlagefonds üblich sind. Entsprechend wären alle diese Fonds infolge des Hebelverbots als alternative Anlagen zu betrachten. Diese enge Auslegung steht u.e. im Widerspruch zu Art. 53 Abs. 1 lit. b Ziff. 9 BVV 2. Daher erscheint die Klassifizierung als traditionelle Anlage als vertretbar. gen nicht vom Asset Manager geliefert werden. Gerade ausländische Anbieter bekunden hier grosse Mühe, den Sinn der Schweizer Vorschriften zu verstehen Erweiterung Anlagemöglichkeiten gemäss Art. 50 Abs. 4 BVV 2. Sobald eine einzelne Forderung als alternative Anlage eingestuft wird, müssen die Erweiterungsmöglichkeiten von Art. 50 Abs. 4 BVV 2 in Anspruch genommen werden. Alternative Anlagen dürfen gemäss Art. 53 Abs. 4 BVV 2 nur mittels diversifizierter kollektiver Anlagen, diversifizierter Zertifikate oder diversifizierter strukturierter Produkte vorgenommen werden. Einzelne Forderungen erfüllen dieses Diversifikationserfordernis nicht. Die Vorsorgeeinrichtung ist folglich gezwungen, auf den Erweiterungsartikel zurückzugreifen und im Anhang der Jahresrechnung schlüssig darzulegen, dass auch die nicht diversifizierte alternative Anlage den Anforderungen an Sicherheit und Risikoverteilung (Art. 50 Abs. 1 3 BVV 2) genügt. Die Erweiterungsmöglichkeiten müssen im Anlagereglement explizit vorgesehen sein Darstellung in der Jahresrechnung. Die BVV 2 beinhaltet keine Gliederungsvorschriften für die Jahresrechnung, sondern verweist diesbezüglich in Art. 47 Abs. 2 BVV 2 auf den Standard Swiss GAAP FER 26. Gemäss Swiss GAAP FER 26 sind für die Darstellung der Vermögensanlagen in der Bilanz individuelle Ordnungskriterien, Gliederungen und Bezeichnungen zu bestimmen und stetig anzuwenden (Swiss GAAP FER 26/7, Ziff. A). Bei der von Swiss GAAP FER 26 im Anhang der Jahresrechnung verlangten «Darstellung der Vermögensanlage nach Anlagekategorien» (Swiss GAAP FER 26/9, Ziff. VI) erfolgt die Gliederung des Vermögens üblicherweise nach den Anlagekategorien, die durch das Anlagereglement vorgegeben werden. Die Tabelle dient entsprechend dem Nachweis der Einhaltung der Anlagebandbreiten gemäss Anlagereglement EXPERT FOCUS 329

5 Umsetzung der neuen BVV-2-Anlagevorschriften Die im Anlagereglement vorgegebenen Ordnungskriterien können allerdings von den Vorgaben der BVV 2 abweichen, etwa wenn das Anlagereglement eine andere Definition von «Schwierigkeiten in der Umsetzung bietet in erster Linie die Abgrenzung zwischen traditionellen Forderungen und alternativen Anlagen.» traditionellen und alternativen Forderungsinstrumenten beinhaltet. Zum Zweck des Nachweises der Einhaltung der BVV-2-Anlagevorschriften wird daher sinnvollerweise eine separate Aufstellung erstellt. Im Sinne einer weitergehenden Information kann eine pauschale Aussage zur Einhaltung der BVV-2-Anlagevorschriften (gegebenenfalls mit Verweis auf die Inanspruchnahme der Erweiterungsmöglichkeiten gemäss Art. 50 Abs. 4 BVV 2) in den Anhang aufgenommen werden. Für die Nachvollziehbarkeit einer solchen Aussage ist es unter Umständen angezeigt, zusätzliche Angaben oder Aufstellungen einzufügen. 2.2 Mindestanforderungen für die Wertschriftenleihe. In Art. 53 Abs. 6 BVV 2 wird auf das Kollektivanlagengesetz (KAG) verwiesen, wo bereits seit Längerem Mindeststandards zur Wertschriftenleihe bestehen. Detaillierte Vorgaben finden sich jedoch erst auf der darauf basierenden Kollektivanlagenverordnung-Finma (KKV-Finma). Die KKV-Finma enthält unter anderem Vorgaben zum Mindestinhalt des Vertrags, zur Sicherstellung und Qualität der Sicherstellung, zu Pflichten der Depotbank sowie zu weiteren Punkten. Damit fliesst in die BVV 2 ein, was die Aufsichtsbehörden seit einigen Jahren von den Vorsorgeeinrichtungen verlangen. 2.3 Explizite Verankerung des Hebelverbots. Mit Art. 53 Abs. 5 BVV 2 wird das für die Sicherheit der Anlagen zentrale Hebelverbot explizit aufgeführt und mit wenigen Ausnahmen auch auf Stufe der einzelnen Anlageprodukte verankert. Das Hebelverbot konnte bereits bisher aus Art. 56a Abs. 4 BVV 2 abgeleitet werden (Verbot der Erzeugung einer Hebelwirkung durch Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten), jedoch wurde der Geltungsbereich in der Auslegung teilweise als beschränkt auf das Gesamtvermögen angesehen. Zusammen mit dem neu stipulierten Hebelverbot werden in Art. 50 Abs. 4 BVV 2 Anlagen mit Nachschusspflichten explizit verboten. Nicht als Nachschusspflicht gilt eine im Voraus festgelegte Investitionssumme, die über eine definierte Frist abgerufen werden kann (sog. offene Kapitalzusage). Das Verbot der Nachschusspflicht bedeutet, dass das Verlustpotenzial einer Anlage zwingend auf das ins jeweilige Vehikel investierte Kapital beschränkt sein muss. Eine Ausnahme besteht lediglich für den Fall, wenn im Rahmen einer temporären Fremdfinanzierung mittels Belehnung einzelner Immobilien der Verkehrswert der Immobilie um mehr als 70% sinkt [6]. Die Möglichkeit zur temporären Fremdfinanzierung bleibt auf maximal 30% des Verkehrswerts der Immobilie beschränkt, neu allerdings ohne Möglichkeit zur Erweiterung der Belehnungsgrenze unter Inanspruchnahme von Art. 50 BVV UMSETZUNGSFRAGEN: FALLBEISPIELE Die Abgrenzung zwischen traditionellen Forderungen und alternativen Anlagen ist nicht immer eindeutig. Als Hilfsmittel bei Auslegungsfragen stehen namentlich die folgenden Dokumente zur Verfügung: Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 138, Ziff. 915 (BSV, 16. März 2015); Leitfaden zu den neuen BVV-2-Anlagevorschriften (Schweizerischer Verband der Anlageexperten und Investment-Consultants in der Beruflichen Vorsorge [SWIC], Januar 2016). In den Abbildungen 2 bis 5 sind Fallbeispiele zu Abgrenzungsfällen dargestellt, die in der Praxis häufig anzutreffen sind. Neben der konkreten finden sich entsprechende svorschläge. 4. FAZIT Die neuen BVV-2-Anlagevorschriften sind eine Reaktion des Gesetzgebers auf die im Rahmen der Finanzkrise 2008 festgestellten Problembereiche und bringen in verschiedenen Bereichen Verschärfungen mit sich. Schwierigkeiten in der Umsetzung bietet in erster Linie die Abgrenzung zwischen traditionellen Forderungen und alternativen Anlagen. Die Grenzziehung ist hier in verschiedenen Fällen nicht eindeutig. Dies akzentuiert sich dadurch, dass die in der BVV 2 stipulierten Abgrenzungskriterien sonst nirgends auf der Welt zur Anwendung gelangen und die internationale Finanzindustrie daher nicht darauf vorbereitet ist. Aufgrund der unterschiedlichen Auslegungs- und Interpretationsmöglichkeiten ergibt sich für die Vorsorgeeinrichtungen ein gewisser Spielraum in der Anwendung. Dem Prüfer kommt hierbei mitunter die Funktion eines Schiedsrichters zu, der beurteilen muss, ob mit der Ausnützung des Spielraums die gesetzlichen Vorgaben noch eingehalten sind oder nicht. Anmerkungen: 1) Der Einsatz von Credit Default Swaps im Zusammenhang mit klassischen Anleihen führt dann zur Klassifizierung als alternative Anlage, wenn mittels dieser Kreditderivate engagement-erhöhend (risikoreichere) synthetische Forderungen konstruiert werden. Hingegen bleiben klassische Anleihen traditionelle Forderungen, wenn Kreditderivate engagement-reduzierend zur Absicherung eingesetzt werden (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 138, Ziff. 915, S. 8, Frage 5). In dieser Differenzierung kann durchaus eine gewisse Inkonsistenz gesehen werden. 2) Vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 138, Ziff. 915, S ) Unter Anleihensobligationen im Sinne der BVV 2 werden Wertpapiere verstanden, die an einer Börse kotiert sind oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden. 4) Vgl. dazu Fallbeispiel in Abbildung 3. 5) Vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 138, Ziff. 915, S. 7, Frage 1. Weiter gilt gemäss BSV ein aktiv verwaltetes Portfolio auch dann als nicht alternativ, wenn dieses auf einen breit diversifizierten Index ausgerichtet ist, «welcher grösstenteils aus nichtalternativen Forderungen gemäss Art. 53 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 8 BVV 2 besteht». Aus dem diesbezüglichen Verweis auf den Swiss-Bond-Index kann geschlossen werden, dass der Anteil alternativer Forderungen im Index vernachlässigbar klein (wenige Prozent) sein muss. 6) Vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 138, Ziff. 915, S ) Vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 138, Ziff. 915, S. 8, Frage

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