Neue Anlagerichtlinien in der BVV 2, gültig ab 1. Juli 2014 Änderungen und Handlungsbedarf
|
|
- Astrid Müller
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Neue, gültig ab 1. Juli 2014 Änderungen und Handlungsbedarf / 1
2 Inhalt Warum neue Anlagerichtlinien? Seite 3 Die wichtigsten Änderungen in Kürze Seite 4 Die wichtigsten Begriffe in Kürze Seite 6 Art. 50 Abs. 4 BVV 2 Seite 8 Art. 53 BVV 2 Seite 9 Art. 55 BVV 2 Seite 14 Handlungsbedarf Seite 15 Dienstleistungen der Seite 17 Glossar Seite / 2
3 Warum neue Anlagerichtlinien? Die Finanzkrise: 2007 bis 2009 wurden komplexe Forderungen, wie beispielsweise besicherte Wertschriften (u.a. Mortgage Backed Securities), falsch eingeschätzt und erfordern deshalb eine Neubeurteilung ihres Risikoprofils und ihrer Zugehörigkeit zu einer Anlagekategorie. Eine der wichtigsten Änderungen der bezieht sich auf die Unterscheidung zwischen klassischen und komplexen Forderungen Die Rahmenbedingungen für die Vermögensanlage: 2008 hatte der Bundesrat entschieden, die Rahmenbedingungen für die Vermögensanlage in der beruflichen Vorsorge regelmässig zu überprüfen. Die Bericht über die Zukunft der zweiten Säule: 2012 legte der Bundesrat in diesem Bericht die Handlungsoptionen bezüglich Anlagevorschriften dar - mit der Absicht, sie weiterzuverfolgen / 3
4 Die wichtigsten Änderungen in Kürze Differenzierung zwischen zwei Forderungsarten: Klassische Forderungen, die weiterhin als Forderungen gelten Hauptrisikoquellen Zins-, Kredit- und/oder Fremdwährungsrisiko Art. 53 Abs. 1 lit. b BVV 2 enthält eine abschliessende Liste der klassischen Forderungen Komplexe Forderungen, die als alternative Anlagen gelten Hauptrisikoquellen Zins-, Kredit- und/oder Fremdwährungsrisiko Produktspezifische Risiken (Risiken in Zusammenhang mit der Komplexität und Intransparenz der angebotenen Anlageprodukte) Art. 53 Abs. 3 BVV 2 enthält eine nicht abschliessende Liste der problematischen Forderungen Präzisierung des Verbots der Nachschusspflicht: Bisher (bis ): Nachschusspflichtverbot bei alternativen Anlagen Neu (ab ): Nachschusspflichtverbot bei allen Anlagen mit Ausnahme von einzelnen Immobilienobjekten / 4
5 Die wichtigsten Änderungen in Kürze (2) Präzisierung der Anlagen, in welchen eine Hebelwirkung zulässig ist: Alternativen Anlagen Einzelne Immobilienobjekte: Belehnungsquote 30% des Verkehrswerts Regulierte Immobilien-Kollektivanlagen: durchschnittliche Belehnungsquote 50% des Verkehrswerts Derivative Finanzinstrumente: keine Hebelwirkung auf das Gesamtvermögen Regelung der Wertschriftenleihe und Pensionsgeschäfte: Die Wertschriftenleihe und Pensionsgeschäfte sind zulässig Die Bestimmungen des Kollektivanlagengesetzes und der Kollektivanlagenverordnung sind anwendbar Pensionskassen dürfen bei Pensionsgeschäften nicht als Pensionsgeberinnen fungieren, d.h. sie dürfen keinen Kredit aufnehmen Präzisierung der Anlagen und Geschäfte, bei welchen keine Erweiterungsmöglichkeit besteht: Hebel Wertschriftenleihe und Pensionsgeschäfte Belehnung einzelner Immobilienobjekte / 5
6 Die wichtigsten Begriffe in Kürze Nachschusspflicht Interpretation: Allfällige Wertverluste im Rahmen eines Anlagevehikels müssen sich auf das ins Anlagevehikel investierte Kapital beschränken. Hinweis: Ein im Voraus festgelegter Investitionsbetrag, der über eine vordefinierte Frist abgerufen werden kann, gilt nicht als Nachschusspflicht (z.b. nicht börsenkotierte Private-Equity-Anlagen). Hebelwirkung Definition für eine Investition (z.b. Immobilienobjekt): Die Steigerung der Eigenkapitalrendite der Investition durch den Einsatz von Fremdkapital, wenn der interne Zinsfuss dieser Investition grösser ist als der Fremdkapitalzinssatz Definition für eine Option (Long-Position zu einem bestimmten Zeitpunkt): Die überproportionale, prozentuale Veränderung des Options-Preises im Verhältnis zur prozentualen Veränderung des Basiswert-Preises Definition für ein Futures (Long-Position am Verfall): Die überproportionale, prozentuale Veränderung des Werts der Futures-Position im Verhältnis zur prozentualen Veränderung des Basiswert-Preises / 6
7 Die wichtigsten Begriffe in Kürze (2) Wertschriftenleihe Definition: Vereinbarung, bei der sich eine Pensionskasse verpflichtet, einem Finanzinstitut (z.b. Bank oder Hedge Fund) für eine bestimmte Zeit Wertschriften gegen Gebühr zu verleihen. Pensionsgeschäft Definition: Vereinbarung, bei der sich eine Pensionskasse (Pensionsnehmerin) verpflichtet, einem Finanzinstitut (Pensionsgeber) Wertschriften abzukaufen und ihm diese zu einem späteren Zeitpunkt gegen Zinszahlung wieder zu verkaufen Die Pensionskasse gilt als Pensionsnehmerin, weil sie die Wertschriften des Finanzinstituts während der Dauer des Geschäfts "in Pension nimmt" Das Finanzinstitut gilt als Pensionsgeber, weil es der Pensionskasse seine Wertschriften während der Dauer des Geschäfts "in Pension gibt" Hinweis: Pensionsgeschäft aus Sicht der Pensionskasse Gewährung eines mittels Wertschriften besicherten Kredits / 7
8 Art. 50 Abs. 4 BVV 2 Erweiterungsmöglichkeiten und Nachschusspflichtverbot Art. 50 Abs. 4: Sofern die Vorsorgeeinrichtung die Einhaltung der Absätze 1-3 im Anhang der Jahresrechnung schlüssig darlegt, kann sie gestützt auf ihr Reglement die Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53 Absätze 1-4, 54, 54a, 54b Absatz 1, 55, 56, 56a Absätze 1 und 5 sowie 57 Absätze 2 und 3 erweitern. Anlagen mit Nachschusspflichten sind verboten. Ausgenommen sind Anlagen nach Artikel 53 Absatz 5 Buchstabe c. Interpretation Art. 53: Erweiterungsmöglichkeit nur bei Abs. 1-4; das heisst keine Erweiterungsmöglichkeit bei Abs. 5: Hebelwirkung keine Erweiterungsmöglichkeit bei Abs. 6: Wertschriftenleihe und Pensionsgeschäfte Art. 54b: Erweiterungsmöglichkeit nur bei Abs. 1; das heisst Wichtige Neuerungen im Art. 50 Abs. 4 sind farbig markiert keine Erweiterungsmöglichkeit bei Abs. 2: Maximale Belehnungsquote von 30% des Verkehrswertes bei einzelnen Immobilienobjekten Das Nachschusspflichtverbot wird auf sämtliche Anlagen erweitert; das heisst, dass sich das Nachschusspflichtverbot nicht wie bisher ( ) auf alternative Anlagen beschränkt / 8
9 Art. 53 Abs. 1 lit. b BVV 2 Klassische Forderungen gelten als Forderungen Art. 53 Abs. 1 lit. b: Als Anlagen für das Vermögen einer Vorsorgeeinrichtung sind zulässig: folgende Forderungen, die auf einen festen Geldbetrag lauten: 1. Postcheck- und Bankguthaben, 2. Geldmarktanlagen mit einer Laufzeit von bis zu 12 Monaten, 3. Kassenobligationen, 4. Anleihensobligationen, einschliesslich solcher mit Wandel- oder Optionsrechten, 5. besicherte Anleihen, 6. schweizerische Grundpfandtitel, 7. Schuldanerkennungen von schweizerischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, 8. Rückkaufswerte aus Kollektivversicherungsverträgen, 9. im Falle von Anlagen, die auf einen gebräuchlichen, breit diversifizierten und weit verbreiteten Bond-Index ausgerichtet sind: die im Index enthaltenen Forderungen. Interpretation Neue Forderungen im Art. 53 Abs. 1 lit. b sind rot markiert Neu: Abschliessende Auflistung der Anlagen, die als Forderungen, welche auf einen festen Geldbetrag lauten, gelten. Die Zins-, Kredit- und/oder Währungsrisiken bilden die Hauptrisiken dieser Anlagen. Die Forderungen, die nicht im Art. 53 Abs. 1 lit. b BVV 2 als solche aufgelistet sind, gelten gemäss Art. 53 Abs. 3 BVV 2 als alternative Anlagen (vgl. Seite 11) / 9
10 Art. 53 Abs. 1 lit. e BVV 2 Infrastrukturen Art. 53 Abs. 1 lit. e: Als Anlagen für das Vermögen einer Vorsorgeeinrichtung sind zulässig: alternative Anlagen wie solche in Hedge Funds, Private Equity, Insurance Linked Securities, Rohstoffen und Infrastrukturen. Interpretation Neu: Definition von Infrastruktur als zulässige Anlage. Zuordnung von Infrastruktur zu den alternativen Anlagen / 10
11 Art. 53 Abs. 3 BVV 2 Komplexe Forderungen gelten als alternative Anlagen Art. 53 Abs. 3: Forderungen, die nicht in Absatz 1 Buchstabe b aufgeführt sind, gelten als alternative Anlagen, insbesondere: a. Forderungen, die nicht auf einen festen Geldbetrag lauten oder deren ganze oder teilweise Rückzahlung von Bedingungen abhängig ist; b. verbriefte Forderungen wie Asset Backed Securities oder andere Forderungen, die aufgrund eines Risikotransfers zustande gekommen sind, wie Forderungen gegenüber einer Zweckgesellschaft oder Forderungen auf Basis von Kreditderivaten; c. Senior Secured Loans. Interpretation Neu: Nicht abschliessende Auflistung der komplexen Forderungen, die als alternative Anlagen gelten. Neben den Zins-, Kredit- und/oder Währungsrisiken bilden produktspezifische Risiken im Zusammenhang mit der Komplexität und Intransparenz der Anlageprodukte ebenfalls zu berücksichtigende Hauptrisiken. Intransparenz und Komplexität sind zwei wichtige Merkmale von alternativen Anlagen! Da die obige Liste nicht abschliessend ist, sind weitere komplexe Forderungen durchaus denkbar / 11
12 Art. 53 Abs. 5 BVV 2 Hebelwirkung Art. 53 Abs. 5: Ein Hebel ist nur zulässig in: a. alternativen Anlagen; b. regulierten kollektiven Anlagen in Immobilien, wenn die Belehnungsquote auf 50 Prozent des Verkehrswertes begrenzt ist; c. einer Anlage in einer einzelnen Immobilie nach Artikel 54b Absatz 2; d. Anlagen in derivativen Finanzinstrumenten, wenn keine Hebelwirkung auf das Gesamtvermögen der Vorsorgeeinrichtung ausgeübt wird. Interpretation Neu: Präzisierung der zulässigen Hebelwirkung und Begrenzung der durchschnittlichen Belehnungsquote bei regulierten Immobilien-Kollektivanlagen auf 50 Prozent des Verkehrswerts. Immobilien-Kollektivanlagen mit einer Belehnungsquote von über 50% gelten als alternative Anlagen. Auch bisher ( ) war die Hebelwirkung bei alternativen Anlagen, derivativen Finanzinstrumenten und einzelnen Immobilienobjekten zulässig. Zu beachten ist, dass die Regelung von derivativen Finanzinstrumenten im Art. 56a BVV 2 unverändert ist. Auch in dieser Bestimmung wird das Verbot einer Hebelwirkung auf Stufe des Gesamtvermögens festgehalten / 12
13 Art. 53 Abs. 6 BVV 2 Wertschriftenleihe und Pensionsgeschäfte Art. 53 Abs. 6: Im Falle von Effektenleihe und Pensionsgeschäften gelten das Kollektivanlagegesetz vom 23. Juni 2006 und seine Ausführungsbestimmungen sinngemäss. Pensionsgeschäfte, bei denen die Vorsorgeeinrichtung als Pensionsgeberin handelt, sind unzulässig. Interpretation Neu: Definition der Wertschriftenleihe (oder Effektenleihe) und des Pensionsgeschäfts als zulässige Anlageformen. Regelung der Wertschriftenleihe und des Pensionsgeschäfts anhand der Bestimmungen des Kollektivanlagengesetzes (KAG) und der Kollektivanlagenverordnung (KKV). Beschränkung des Einsatzes von Pensionsgeschäften, so dass Pensionskassen Kredite gewähren aber nicht aufnehmen können / 13
14 Art. 55 BVV 2 Grundpfandtitel Art. 55: Für die einzelnen Anlagekategorien gelten bezogen auf das Gesamtvermögen folgende Begrenzungen: a. 50 Prozent für schweizerische Grundpfandtitel auf Immobilien, Bauten im Baurecht sowie Bauland; diese dürfen höchstens zu 80 Prozent des Verkehrswertes belehnt sein; Pfandbriefe werden wie Grundpfandtitel behandelt; b. 50 Prozent für Anlagen in Aktien; c. 30 Prozent für Anlagen in Immobilien, wovon maximal ein Drittel im Ausland; d. 15 Prozent für alternative Anlagen; e. 30 Prozent für Fremdwährungen ohne Währungsabsicherung. Interpretation Neu: Anpassung an Art. 53 Abs. 1 lit. b6 BVV 2 Schweizerische Grundpfandtitel gelten als Forderungen; im Gegensatz zu den übrigen Forderungen gilt nicht die implizite Obergrenze von 100%, sondern diejenige von 50%. Ausländische Grundpfandtitel gelten als alternative Anlagen; wie bei den übrigen alternativen Anlagen gilt die Obergrenze von 15% / 14
15 Handlungsbedarf für Pensionskassen Inkrafttreten der neuen Anlagerichtlinien am 1. Juli 2014 Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Vermögensanlage bis 31. Dezember 2014 insbesondere in den Anlagekategorien Obligationen und Alternative Anlagen Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung auf jeder Ebene der Vermögensanlage Anlagestrategie Einzelne Portfolios und entsprechende Verträge Anlagereglement Investment Controlling Erste Prüfung im Rahmen der Jahresrechnung / 15
16 Handlungsbedarf für Pensionskassen (2) Beispiel: Ein Portfolio Obligationen Fremdwährungen mit gebräuchlichem, breit diversifiziertem und weit verbreitetem Bond-Index (Benchmark) galt als Forderung gemäss bisherigem Art. 53 Abs. 1 lit. b BVV 2, d.h. bis Sind Anpassungen notwendig, damit das Portfolio ab immer noch als Forderung gemäss neuem Art. 53 Abs. 1 lit. b BVV 2 gilt? Aktives Portfolio Indexiertes Portfolio Nur klassische Forderungen im Portfolio Klassische und komplexe Forderungen im Portfolio Nur klassische Forderungen im Benchmark Klassische und problematische Forderungen im Benchmark Anpassungen nicht notwendig Anpassungen notwendig Anpassungen nicht notwendig Anpassungen nicht notwendig (bei echten Bond- Indizes) Aktive Portfolios können in Benchmark-Wertschriften gegebenenfalls mit anderen Gewichtungen als die Benchmark-Gewichtungen und eventuell ausserhalb des Benchmark investieren. Klassische Forderungen gelten immer noch (ab ) als Forderungen; komplexe Forderungen gelten neu (ab ) als alternative Anlagen / 16
17 Dienstleistungen der im Zusammenhang mit den neuen Anpassung und Ergänzung des Anlagereglements Teilnahme an Sitzungen des Stiftungsrats und/oder Anlageausschusses Präsentation des angepassten Anlagereglements Präsentation des vorliegenden Dokuments Unterstützung bei der Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Vermögensanlage / 17
18 Glossar Anleihensobligationen Definition: Schuldpapiere (i.d.r. 2 Jahre Laufzeit 15 Jahre) mit einem festen Zinssatz (Coupon), gelegentlich aber auch mit veränderlichem Zinssatz oder zinslos (Nullcoupon-Anleihe). Staats- und Unternehmensanleihen, Inflationsgeschützte Anleihen, Anleihen mit variabler Verzinsung, Wandel- und Optionsanleihen, hochverzinsliche Anleihen, Schwellenländerobligationen sowie kapitalgeschützte Anleihen mit Laufzeit 5 Jahre und garantierter Rückzahlung auf Verfall gelten als Forderungen. Kapitalgeschützte Anleihen mit Laufzeit > 5 Jahre und/oder ohne garantierte Rückzahlung auf Verfall sowie Pflichtwandelanleihen gelten als alternative Anlagen. Asset Backed Securities Definition: Forderungen gegenüber einer Zweckgesellschaft, die durch Vermögenswerte besichert werden (besicherte, verzinsliche Wertpapiere wie z.b. hypothekarisch gesicherte Wertpapiere). Asset Backed Securities gelten als alternative Anlagen / 18
19 Glossar (2) Besicherte Anleihen Definition: Anleihen, bei welchen eine Sicherheit (Collateral) hinterlegt wurde, die beim allfälligen Ausfall des Schuldners unter den Gläubigern verteilt wird. Anleihen, bei welchen der Schuldner und die Deckungsmasse als Sicherheit dienen, gelten als Forderungen (z.b. schweizerische Pfandbriefe). Anleihen, die verbrieft oder als besicherte Wertschriften verpackt werden, gelten als alternative Anlagen (Asset Backed Securities). Bond-Index Beispiel CHF-Obligationen: Swiss Bond Index AAA-BBB Beispiel FW-Obligationen: JP Morgan Bond Indizes, Barclays Bond Indizes Indexnahe Anlageformen gelten als Forderungen, auch wenn sie nicht nur Anlagen gemäss Art. 53 Abs. 1 lit. b1 bis b8 beinhalten. Aktive Anlageformen gelten als Forderungen, nur wenn sie nicht das Umgehen von Art. 53 Abs. 1 lit. b1 bis b8 beabsichtigen / 19
20 Glossar (3) Forderungen, die nicht auf einen festen Geldbetrag lauten oder deren ganze oder teilweise Rückzahlung von Bedingungen abhängig ist Beispiele (nicht abschliessende Liste) Strukturierte Anleihen (z.b. Credit Linked Notes, Insurance Linked Securities) Pflichtwandelanleihen (z.b. Contingent Convertible Bonds) Bestimmte Darlehen (ausländische Grundpfandtitel, Schuldanerkennungen von schweizerischen nicht-öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Schuldanerkennungen von ausländischen Körperschaften) Mezzanine Debt (Finanzierungsform aus Eigen- und Fremdkapital mit starkem Fremdkapitalcharakter, d.h. nachrangiges Darlehen) Die obigen Anlageformen gelten als alternative Anlagen Forderungen gegenüber Zweckgesellschaften Definition einer Zweckgesellschaft: Gesellschaft, die spezifische Forderungen einer Bank gegenüber Schuldnern (z.b. Hypothekarforderungen gegenüber Hauseigentümern) aus der Bilanz der Bank in die eigene Bilanz übernimmt und dieses Geschäft mit der Emission von Wertschriften (z.b. hypothekarisch gesicherte Wertpapiere) finanziert. Forderungen gegenüber Zweckgesellschaften gelten als alternative Anlagen / 20
21 Glossar (4) Forderungen auf Basis von Kreditderivaten Definition Kreditderivate: Derivative Finanzinstrumente mit Darlehen, Krediten oder Anleihen als Basiswert, die das darin liegende Ausfallrisiko absichern (z.b. Credit Default Swaps). Kreditderivate gelten als derivative Finanzinstrumente; Forderungen auf Basis von Kreditderivaten gelten als alternative Anlagen. Geldmarktanlagen Definition: kurzfristige Geldanlagen (i.d.r. Laufzeit 12 Monate) wie Termingelder bei Banken oder Schuldpapiere vom Staat oder von Firmen mit hoher Bonität. Geldmarktanlagen gelten als Forderungen. Grundpfandtitel Interpretation: Grundpfandtitel Hypothekardarlehen aus Sicht einer Pensionskasse Schweizerische Grundpfandtitel gelten als Forderungen Ausländische Grundpfandtitel gelten als alternative Anlagen / 21
22 Glossar (5) Infrastrukturanlagen Definition: Investitionen in öffentliche Einrichtungen oder Anlagen mit Versorgungscharakter, die für die Volkswirtschaft eine Basisleistung darstellen und daher deren Funktionieren ermöglichen (z.b. Autobahn, Spital). Anleihen bzw. Aktien von Infrastrukturunternehmen gelten als Forderungen bzw. Aktien. Nicht-börsenkotierte Anlageformen gelten als alternative Anlagen (z.b. Public Private Partnerships). Kassenobligationen Definition: Obligationen (i.d.r. 2 Jahre Laufzeit 8 Jahre), die durch Banken emittiert und nur intern (d.h. nicht an einer Börse) gehandelt werden und daher relativ zu vergleichbaren, herkömmlichen Obligationen weniger volatil sind. Kassenobligationen gelten als Forderungen / 22
23 Glossar (6) Schuldanerkennungen Interpretation: Schuldanerkennungen Darlehen aus Sicht einer Pensionskasse Schuldanerkennungen von schweizerischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften gelten als Forderungen. Schuldanerkennungen von schweizerischen nicht-öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie Schuldanerkennungen von ausländischen Körperschaften gelten als alternative Anlagen. Senior Secured Loans Definition: Nicht börsenkotierte Darlehen an Unternehmen (Schuldner) mit folgenden Eigenschaften: - Vorrangige Bedienung der Gläubiger beim Konkurs der Schuldner, - Unterlegung von Sicherheiten, - Bonität der Schuldner im Nicht-Investment-Grade-Universum (< BBBgemäss Standard & Poorꞌs; < Baa3 gemäss Moodyꞌs), - Variable Verzinsung (regelmässige Anpassung an das Zinsumfeld). Senior Secured Loans gelten als alternative Anlagen / 23
24 Glossar (7) Verkehrswert (Immobilienobjekt) Der theoretische, faire Preis eines Immobilienobjekts oder der Preis, der im üblichen Geschäftsverkehr bei einer Veräusserung dieses Objekts zu erzielen wäre. Der Verkehrswert wird i.d.r. mittels der "Discouted-Cash-Flow-Methode" (DCF) berechnet: V 0 = Legende: T t=1 CF t 1+r t + RW T 1+r T V 0 = Verkehrswert des Immobilienobjekts r = Erwartete Rendite des Immobilienobjekts CF t = Erwartetes Cash-Flow in der Periode t RW T = Restwert des Immobilienobjekts nach Ablauf der Gesamtperiode / 24
19.11.2015. Neues aus der BVG- und Stiftungsaufsicht
19.11.2015 Neues aus der BVG- und Stiftungsaufsicht 1. Der Anhang nach neuem Rechnungslegungsrecht bei gemeinnützigen Stiftungen 2. Neue Anlagevorschriften im BVV 2 19.11.2015 2 1. Der Anhang nach neuem
MehrI Die Verordnung vom 18. April 1984 1 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:
Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Nicht Amtlichen löschen Sammlung bitte " "!! des Bundesrechts (www.admin.ch/ch/d/as) Generated by SR-Vorl.ASVorlDot, 14. Mai 2004,
MehrAnlagerichtlinien Vom Stiftungsrat genehmigt am 24. April 2015
Avadis Anlagestiftung 2 Anlagerichtlinien Vom Stiftungsrat genehmigt am 24. April 2015 Inhalt 1 Allgemeine Grundsätze 3 2 Aktien 4 2.1 Aktien Welt hedged Indexiert 2 4 2.2 Aktien Welt Indexiert 2 4 3 Immobilien
MehrAnlagerichtlinien AWi Immobilien Schweiz
Anlagerichtlinien AWi Immobilien Schweiz Anlagestiftung Winterthur für Personalvorsorge (AWi) Ausgabe 1. September 2014 Gestützt auf Art. 8 der Statuten der Anlagestiftung Winterthur für Personalvorsorge
MehrBeilage zum Bericht des Kommunal-Ausschusses, Ltg.-1199/A-1/93-2012 ANTRAG
Beilage zum Bericht des Kommunal-Ausschusses, Ltg.-1199/A-1/93-2012 ANTRAG des Abgeordneten Mag. Riedl zum Antrag der Abgeordneten Mag. Schneeberger, Mag. Leichtfried u.a., betreffend Änderung des NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetzes,
MehrBeilage zum Bericht des Kommunal-Ausschusses, Ltg.-1198/A-1/92-2012 ANTRAG
Beilage zum Bericht des Kommunal-Ausschusses, Ltg.-1198/A-1/92-2012 ANTRAG des Abgeordneten Mag. Riedl zum Antrag der Abgeordneten Mag. Schneeberg, Mag. Leichtfried u.a, betreffend Änderung der NÖ Gemeindeordnung
MehrVergabe von Eigenhypotheken
deutsch Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV Weisungen OAK BV W xx/2014 Vergabe von Eigenhypotheken Ausgabe vom: Letzte Änderung: xx.xx.2014 Erstausgabe Inhaltsverzeichnis 1 Vergabe von Hypotheken
MehrNeue BVV 2 Anlagevorschriften
Neue BVV 2 Anlagevorschriften Konferenz der Kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden Conférence des Autorités Cantonales de Surveillance LPP et des Fondations Dr. Ueli Mettler, Partner Dr. Alvin
MehrNumerische Mathematik I 4. Nichtlineare Gleichungen und Gleichungssysteme 4.1 Wo treten nichtlineare Gleichungen auf?
Numerische Mathematik I 4. Nichtlineare Gleichungen und Gleichungssysteme 4.1 Wo treten nichtlineare Gleichungen auf? Andreas Rieder UNIVERSITÄT KARLSRUHE (TH) Institut für Wissenschaftliches Rechnen und
MehrÄnderung der BVV 2-Anlagevorschriften Überblick über Interpretation und Auswirkungen
Änderung der BVV 2-Anlagevorschriften Überblick über Interpretation und Auswirkungen PPCmetrics AG Dr. Hansruedi Scherer, Partner Dr. Luzius Neubert, CFA, Senior Investment Consultant Zürich, Oktober 2014
MehrKlassifizierung von hybriden und strukturierten Instrumenten
Klassifizierung von hybriden und strukturierten Instrumenten Instrumentenklassifizierung aus Steuersicht Schweiz Randziffer gemäss Wegleitung der Eidg. Steuerverwaltung (vom 24.06.2005) Behandlung der
MehrWas ist eine Aktie? Detlef Faber
Was ist eine Aktie? Wenn eine Firma hohe Investitionskosten hat, kann sie eine Aktiengesellschaft gründen und bei privaten Geldgebern Geld einsammeln. Wer eine Aktie hat, besitzt dadurch ein Stück der
MehrWeisungen OAK BV W 05/2014
Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV Weisungen OAK BV W 05/2014 deutsch Vergabe von Eigenhypotheken Ausgabe vom: 28. November 2014 Letzte Änderung: Erstausgabe Inhaltsverzeichnis 1 Vergabe
MehrAttraktive Zinsen für Ihr Geld mit der Captura GmbH
Attraktive Zinsen für Ihr Geld mit der Captura GmbH Was wollen die meisten Sparer und Anleger? à Vermögen aufbauen à Geld so anlegen, dass es rentabel, besichert und kurzfristig wieder verfügbar ist Die
MehrGesetzesänderungen «Nominee», Entwurf
Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom
Mehr1. Risikohinweis für Investmentunternehmen für Wertpapiere und Investmentunternehmen für andere Werte
Wegleitung Erstellung des Risikohinweises 1. Risikohinweis für Investmentunternehmen für Wertpapiere und Investmentunternehmen für andere Werte Nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz über Investmentunternehmen
MehrMontessori Verein Kösching e.v.
Darlehensvertrag Zwischen dem Montessori Verein Kösching e.v. als Träger der Montessori-Schule Kösching - nachfolgend Schule genannt Und (Name, Vorname) (Straße, PLZ, Wohnort) - nachfolgend Darlehensgeber
MehrAnlagereglement. SECUNDA Sammelstiftung. der. Gültig ab 1. Januar 2011
Anlagereglement der SECUNDA Sammelstiftung Gültig ab 1. Januar 2011 Inhaltsverzeichnis 1. Ziele und Grundsätze... 3 1.1. Ziele... 3 1.2. Rahmenbedingungen... 3 1.3. Einschränkungen... 3 2. Organisation
MehrSerenity Plan Finanzierung Ihres Ruhestands. Die Lösung zur Sicherung Ihres Einkommens im Alter
Serenity Plan Finanzierung Ihres Ruhestands Die Lösung zur Sicherung Ihres Einkommens im Alter Die Vorteile von Serenity Plan Geniessen Sie Ihren wohlverdienten Ruhestand Sie haben sich entschieden, Ihr
Mehr(Wette auf eine Kurs- oder Indexentwicklung, mit oder ohne Hebelwirkung - ohne Rückzahlungsgarantie)
Geldanlage: Partizipationszertifikat (Wette auf eine Kurs- oder Indexentwicklung, mit oder ohne Hebelwirkung - ohne Rückzahlungsgarantie) Beschreibung Das Partizipationszertifikat ist einerseits eine bestimmte
MehrKONZEPT ACTIVE BOND SELECTION. Rentenmarktentwicklungen aktiv vorgreifen
KONZEPT ACTIVE BOND SELECTION Rentenmarktentwicklungen aktiv vorgreifen Buy-and-hold strategie hat sich ausgezahlt... Obligationäre streben Folgendes an ein regelmäßiger, jedoch sicherer Einkommensfluss
MehrDerivate und Bewertung
. Dr. Daniel Sommer Marie-Curie-Str. 0 6049 Frankfurt am Main Klausur Derivate und Bewertung.......... Wintersemester 006/07 Klausur Derivate und Bewertung Wintersemester 006/07 Aufgabe 1: Statische Optionsstrategien
MehrBundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen
Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 128 und 129 der Bundesverfassung 1 nach
MehrKapitalerhöhung - Verbuchung
Kapitalerhöhung - Verbuchung Beschreibung Eine Kapitalerhöhung ist eine Erhöhung des Aktienkapitals einer Aktiengesellschaft durch Emission von en Aktien. Es gibt unterschiedliche Formen von Kapitalerhöhung.
Mehr1 Allgemeine Grundsätze 2
CREDIT SUISSE ANLAGESTIFTUNG 2. SÄULE Anlagerichtlinien 1. April 2015 Inhaltsverzeichnis Artikel Seite 1 Allgemeine Grundsätze 2 2 Balanced Portfolios 4 2.1 CSA 2 Mixta-BVG 25 4 2.2 CSA 2 Mixta-BVG 25
MehrVorsorgestiftung für Gesundheit und Soziales. Reglement über die Bildung und Auflösung von technischen Rückstellungen
Vorsorgestiftung für Gesundheit und Soziales Reglement über die Bildung und Auflösung von technischen Rückstellungen Sarnen, 1. Januar 2006 Inhaltsverzeichnis 1. Grundsätze und Ziele 1 1.1 Einleitung 1
MehrTagung VPS-Impulse. Gestaltungsfreiheit und Gestaltungsverantwortung. Neuerungen in den Anlagevorschriften gemäss BVV 2
Tagung VPS-Impulse Gestaltungsfreiheit und Gestaltungsverantwortung Neuerungen in den Anlagevorschriften gemäss BVV 2 Dr. Dominique Ammann, Partner PPCmetrics AG Financial Consulting, Controlling & Research
MehrImmobilienfinanzierung Heimo Koch
Repetitorium Masterstudium Seite 1 Nach Frage der Nutzung, welche kommerziellen Immobilien sind bekannt? Seite 2 Bei den Finanzierungsarten wird unterschieden nach Befristung Stellung des Kapitalgebers
MehrPRIVOR Plus optimiert vorsorgen. Hohe Sicherheit und attraktive Renditechancen
PRIVOR Plus optimiert vorsorgen Hohe Sicherheit und attraktive Renditechancen Was ist PRIVOR Plus? Steht für Sie die finanzielle Sicherheit an erster Stelle und möchten Sie gleichzeitig von einer positiven
MehrUnabhängige Freizügigkeitsstiftung Zürich (UFZ) Anlagereglement. Unabhängige Freizügigkeitsstiftung Zürich
Unabhängige Freizügigkeitsstiftung Zürich (UFZ) Anlagereglement Unabhängige Freizügigkeitsstiftung Zürich Inhaltsverzeichnis 1 Zweck 2 Allgemeines 3 Grundsätze zur Bewirtschaftung der Vermögensanlagen
MehrGarantieverzinsung als Funktion der Gesamtverzinsung in der Lebensversicherung. 16. Mai 2014 Philip van Hövell
Garantieverzinsung als Funktion der Gesamtverzinsung in der Lebensversicherung 16. Mai 2014 Philip van Hövell Agenda Einführung Garantiezins & Überschuss Maximaler Garantiezins Gesamtverzinsung & Anlagerendite
MehrAnalysebogen gem. 31 Abs. 5 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
Analysebogen gem. 31 Abs. 5 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) Gemäß 31 Abs. 5 WpHG muß ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen vor der Erbringung anderer als der in 31. Abs. 4 WpHG genannten Wertpapierdienstleistungen
MehrCHECKLISTE zum Fremdwährungskredit
CHECKLISTE zum Fremdwährungskredit Diese Checkliste ist eine demonstrative Aufzählung von Tipps und Hinweisen für die Aufnahme und nachträgliche Kontrolle eines Fremdwährungskredites. I. Aufnahme 1. Aufnahme/Vergabe
MehrPensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013
Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013 Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat der Pensionskasse der Burkhalter Gruppe
MehrCheckliste für die Geldanlageberatung
Checkliste für die Geldanlageberatung Bitte füllen Sie die Checkliste vor dem Termin aus. Die Beraterin / der Berater wird diese Angaben im Gespräch benötigen. Nur Sie können diese Fragen beantworten,
MehrReglement Handelsaufnahme Beteiligungsrechte REGLEMENT FÜR DIE HANDELSAUFNAHME VON INTERNATIONALEN BETEILIGUNGSRECHTEN AN SIX SWISS EXCHANGE
Reglement Handelsaufnahme Beteiligungsrechte REGLEMENT FÜR DIE HANDELSAUFNAHME VON INTERNATIONALEN BETEILIGUNGSRECHTEN AN SIX SWISS EXCHANGE Zulassung von Effekten SIX Exchange Regulation 06/ Inhaltsverzeichnis
MehrVerordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge
Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVV 2) Änderung vom Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts
MehrWertpapiere in den Augen der Vorarlberger. Eine Studie von IMAS International im Auftrag von Erste Bank & Sparkassen
Wertpapiere in den Augen der Vorarlberger Eine Studie von IMAS International im Auftrag von Erste Bank & Sparkassen Studiendesign Auftraggeber: Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen Durchführungszeitraum:
MehrEndgültige Bedingungen. Indexzertifikates auf 5 europäische Staatsanleihen bis 30.01.2011
Endgültige Bedingungen des Indexzertifikates auf 5 europäische Staatsanleihen bis 30.01.2011 ISIN: AT0000440102 begeben aufgrund des Euro 3.000.000.000,-- Angebotsprogramms für Schuldverschreibungen der
MehrM a r k t r i s i k o
Produkte, die schnell zu verstehen und transparent sind. Es gibt dennoch einige Dinge, die im Rahmen einer Risikoaufklärung für Investoren von Bedeutung sind und im weiteren Verlauf dieses Abschnitts eingehend
MehrFinanzen im Plus! Dipl.-Betriebswirt (FH) Thomas Detzel Überarbeitet September 2008. Eigen- oder Fremdfinanzierung? Die richtige Mischung macht s!
Finanzen im Plus! Dipl.-Betriebswirt (FH) Thomas Detzel Überarbeitet September 2008 Eigen- oder Fremdfinanzierung? Die richtige Mischung macht s! Die goldene Bilanzregel! 2 Eigenkapital + langfristiges
MehrDas. TOP-Zins- Konto. TOP Vermögensverwaltung AG. 100% Einlagensicherung
TOP Vermögensverwaltung AG Das TOP-Zins- Konto 100% Einlagensicherung n Schluss mit der Jagd nach den besten Zinsen K ennen Sie das? Ihre Bank bietet attraktive Zinsen allerdings nicht für Sie als treuen
Mehr3.6Derivate Finanzinstrumente
3.6Derivate Finanzinstrumente S.1 Quelle: http://www.eurexchange.com/resources/web_based_training/futures_optionen/index.html S.2 Der Inhaber eines Optionsscheins(Warrant)hat das Recht, während einer bestimmten
MehrBanken und Börsen, Kurs 41520 (Inhaltlicher Bezug: KE 1)
1 Lösungshinweise zur Einsendearbeit 1: SS 2012 Banken und Börsen, Kurs 41520 (Inhaltlicher Bezug: KE 1) Fristentransformation 50 Punkte Die Bank B gibt im Zeitpunkt t = 0 einen Kredit mit einer Laufzeit
Mehrist die Vergütung für die leihweise Überlassung von Kapital ist die leihweise überlassenen Geldsumme
Information In der Zinsrechnung sind 4 Größen wichtig: ZINSEN Z ist die Vergütung für die leihweise Überlassung von Kapital KAPITAL K ist die leihweise überlassenen Geldsumme ZINSSATZ p (Zinsfuß) gibt
MehrSS 2014 Torsten Schreiber
SS 2014 Torsten Schreiber 204 Diese Lücken sollten nicht auch bei Ihnen vorhanden sein: Bei der Rentenrechnung geht es um aus einem angesparten Kapital bzw. um um das Kapital aufzubauen, die innerhalb
MehrBeleihung u. Belastung von Immobilien, TU Dresden Beleihung und Belastung von Immobilien
Beleihung und Belastung von Immobilien 1/16 Die Besicherung von Krediten an Grundstücken im Rahmen der Immobilienfinanzierung erfolgt in der Regel durch die Verpfändung des Grundstücks im Wege der Eintragung
MehrFinanzwirtschaft. Teil II: Bewertung. Zinssätze und Renten
Zinssätze und Renten 1 Finanzwirtschaft Teil II: Bewertung Zinssätze und Renten Agenda Zinssätze und Renten 2 Effektivzinsen Spot-Zinsen Forward-Zinsen Bewertung Kennziffern Zusammenfassung Zinssätze und
MehrSozialversicherungen: 2015
? BV Frage Eine arbeitslose Person, die ein Taggeld von CHF 120.00 der Arbeitslosenkasse erhält, wird bei der Auffangeinrichtung BVG-versichert. Welche Risiken werden in der 2. Säule versichert? Sozialversicherungen:
Mehr1. Grundsätze zu den Anlagestrategien
Anlagereglement Der Stiftungsrat erlässt gestützt auf Art. 5 BVV 3 resp. Art. 49a BVV 2 das folgende Anlagereglement. Es legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen im Bereich der beruflichen Vorsorge,
MehrBausteine einer langfristigen Anlagestrategie
Bausteine einer langfristigen Anlagestrategie Teil 1: Welche Anlagestrategie passt zu mir? Teil 2: Welche Formen der Geldanlage gibt es? Teil 3: Welche Risiken bei der Kapitalanlage gibt es? Teil 4: Strukturierung
MehrDekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt
ENTWURF Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt Vom Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 67 Absatz
MehrClever finanzieren Alternativen zum klassischen Kredit
Clever finanzieren Alternativen zum klassischen Kredit Info-Veranstaltung am 13. November im HWK-Bildungszentrum Weitere alternative Finanzierungsformen Leasing Mezzanine Finanzierung Business Angels/
MehrHypotheken Immobilienfinanzierung. Ein und derselbe Partner für Ihre Hypothek, Ihre individuelle Vorsorge und Ihre Gebäudeversicherung
Hypotheken Immobilienfinanzierung Ein und derselbe Partner für Ihre Hypothek, Ihre individuelle Vorsorge und Ihre Gebäudeversicherung Eine attraktive finanzielle Unterstützung nach Mass Sind Sie schon
MehrVermögensanlagen-Informationsblatt gemäß 13 Vermögensanlagengesetz
Vermögensanlagen-Informationsblatt gemäß 13 Vermögensanlagengesetz 1. Bezeichnung der Vermögensanlage Crowdinvesting (Schwarmfinanzierung) für die RAD Medical GmbH, Dorfstrasse 30, 14822 Niederwerbig 2.
MehrInformationen für Wealth Manager: www.private-banking-magazin.de
Trotz Niedrigzinsen Kaum ein Deutscher mag Aktien Ein Großteil der deutschen Sparer rechnet damit, dass die niedrigen Zinsen für die nächsten Jahre bleiben. Das ist aber kein Grund für sie, ihr Geld vom
MehrLeverage-Effekt = Hebelwirkung des Verschuldungsgrads bei der Eigenkapitalrendite, wenn die Gesamtkapitalrentabilität über dem Fremdkapitalzins liegt
Leverage-Effekt lever (engl.) = Hebel leverage (engl.= = Hebelkraft Leverage-Effekt = Hebelwirkung des Verschuldungsgrads bei der Eigenkapitalrendite, wenn die Gesamtkapitalrentabilität über dem Fremdkapitalzins
MehrInhalt. IFRS 2: Anteilsbasierte Vergütung
Inhalt 1. Ziele des Standards im Überblick... 2 2. Definitionen... 3 3. Anwendungsbereich... 4 4. Wesentliche Inhalte... 5 5. Beispiel... 7 www.boeckler.de August 2014 1/7 1. Ziele des Standards im Überblick
MehrAnlagerichtlinien. Inhaltsverzeichnis CREDIT SUISSE ANLAGESTIFTUNG. 1. April 2015
CREDIT SUISSE ANLAGESTIFTUNG Anlagerichtlinien 1. April 2015 Inhaltsverzeichnis Artikel 1 Allgemeine Grundsätze 3 2 Balanced Portfolios 5 2.1 CSA Mixta-BVG Basic 5 2.2 CSA Mixta-BVG Defensiv 5 2.3 CSA
MehrMan kann zwei Zielkonflikte bei einer Geldanlage unterscheiden:
Fallstudie Geldanlage 20.000,00 über 4 Jahre für das Fach Informationstechnologie 9. Jahrgangsstufe Grundlagen Betriebswirtschaftslehre/Rechnungswesen Das Magische Dreieck: Geldanlagen stehen in einem
MehrCheckliste für die Geldanlageberatung
Checkliste für die Geldanlageberatung Bitte füllen Sie die Checkliste vor dem Termin aus. Die Beraterin / der Berater wird diese Angaben im Gespräch benötigen. Nur Sie können diese Fragen beantworten,
MehrAllianz Suisse Anlagestiftung
Allianz Suisse Anlagestiftung Anlagerichtlinien der Allianz Suisse Anlagestiftung Gestützt auf Artikel 9 Ziffer X der Statuten und Artikel 17 Ziffer IV des Stiftungsreglements der Allianz Suisse Anlagestiftung,
MehrLösungshinweise zur Einsendearbeit 2 SS 2011
Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2 zum Kurs 41500, Finanzwirtschaft: Grundlagen, SS2011 1 Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2 SS 2011 Finanzwirtschaft: Grundlagen, Kurs 41500 Aufgabe Finanzierungsbeziehungen
MehrTeilliquidationsreglement. Gültig ab 1. Juni 2009
com Plan Teilliquidationsreglement Gültig ab 1. Juni 2009 Genehmigt am 29.November 2012 Dieses Reglement ist auch in französischer und italienischer Sprache erhältlich Inhaltsverzeichnis 4 Einleitung 4
MehrEin Cap ist eine vertragliche Vereinbarung, bei der der kaufenden Partei gegen Zahlung einer Prämie eine Zinsobergrenze garantiert wird.
Zinsoptionen Eine Option ist eine Vereinbarung zwischen zwei Vertragsparteien, bei der die kaufende Partei das Recht hat, ein bestimmtes Produkt während eines definierten Zeitraums zu einem vorher bestimmten
MehrWas taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation?
Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Panel 1 Rahmenbedingungen für Anlegerinformation und Anlegerschutz beim Wertpapiererwerb Verhältnis zu Beratung, Informationsblatt und Investorenpräsentation
MehrVerordnung über Investitionshilfe für Berggebiete
Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete (IHV) 901.11 vom 26. November 1997 (Stand am 1. Februar 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8 Absatz 3 und 21 Absatz 3 des Bundesgesetzes
MehrWarum Sie dieses Buch lesen sollten
Warum Sie dieses Buch lesen sollten zont nicht schaden können. Sie haben die Krise ausgesessen und können sich seit 2006 auch wieder über ordentliche Renditen freuen. Ähnliches gilt für die Immobilienblase,
Mehr(Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
Obligationenrecht Entwurf (Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien) Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des
MehrANLAGEFONDS Arbeitsauftrag
Verständnisfragen Aufgabe 1 Welcher Definition passt zu welchem Begriff? Tragen Sie bei den Definitionen die entsprechenden Buchstaben A H ein. A B C D E F G H Fondsvermögen Anteilschein Rendite Zeichnung
MehrDie beste Investment-Erfahrung Ihres Lebens: Optionen
Die beste Investment-Erfahrung Ihres Lebens: Optionen Rainer Heißmann, Frankfurt, 27.03.2015 Experten. Sicherheit. Kompetenz. Die beste Investment-Erfahrung Ihres Lebens Optionen (nicht Optionsscheine)
MehrFinanzierung für den Mittelstand. Leitbild. der Abbildung schankz www.fotosearch.de
Finanzierung für den Mittelstand Leitbild der Abbildung schankz www.fotosearch.de Präambel Die Mitgliedsbanken des Bankenfachverbandes bekennen sich zur Finanzierung des Mittelstands mit vertrauenswürdigen,
MehrDie Börse. 05b Wirtschaft Börse. Was ist eine Börse?
Die Börse 05b Wirtschaft Börse Was ist eine Börse? Was ist die Börse? Die Börse ist ein Markt, auf dem Aktien, Anleihen, Devisen oder bestimmte Waren gehandelt werden. Der Handel an der Börse wird nicht
MehrWarrants Investment mit Hebeleffekt.
Warrants Investment mit Hebeleffekt. Kapitalschutz Ertragsoptimierung Zertifikate Produkte mit Hebelwirkung Kleiner Kick grosse Wirkung. Mit einem Warrant erwerben Sie das Recht, aber nicht die Pflicht,
MehrTechnischer Zinssatz (Diskontierungssatz für die Berechnung des Gegenwartswertes zukünftiger Leistungen der Pensionskassen)
Technischer Zinssatz (Diskontierungssatz für die Berechnung des Gegenwartswertes zukünftiger Leistungen der Pensionskassen) Arbeitsgruppe Prüfung des Umwandlungssatzes auf seine technische Grundlagen Hearing
MehrPioneer Investments Substanzwerte
Pioneer Investments Substanzwerte Wahre Werte zählen mehr denn je In turbulenten Zeiten wollen Anleger eines: Vertrauen in ihre Geldanlagen. Vertrauen schafft ein Investment in echten Werten. Vertrauen
MehrNRW EONIA-Anleihe. Schatzanweisung des Landes Nordrhein-Westfalen
NRW EONIA-Anleihe Schatzanweisung des Landes Nordrhein-Westfalen EONIA Beschreibung EONIA = Euro OverNight Index Average Stellt den offiziellen Durchschnittstageszinssatz dar, der von Finanzinstituten
MehrGeldanlage 2014/2015. Ergebnisse einer repräsentativen Umfrage im Auftrag des Bankenverbandes. Dezember 2014
Geldanlage 2014/2015 Ergebnisse einer repräsentativen Umfrage im Auftrag des Bankenverbandes Dezember 2014 Anleger 2014 nach Altersgruppen 57 47 3 55 53 3 alle 18-29 Jahre 30-39 Jahre 40-49 Jahre 50-59
MehrVerordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung
Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) Änderung vom Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom
MehrLS Servicebibliothek 2: BONDS RENTENHANDEL
LS Servicebibliothek 2: BONDS RENTENHANDEL Mit aktuellen News kann der Rentenhandel spannend werden. 20 Schweizer Franken: Arthur Honegger, französischschweizerischer Komponist (1892-1955) Warum ist außerbörslicher
Mehr.DXIPlQQLVFKHV5HFKQHQ =LQVUHFKQHQ. Für jeden Kaufmann unentbehrlich und vielseitig einsetzbar ist die Zinsrechnung. :DVVLQG=LQVHQ"
=LQVUHFKQHQ Für jeden Kaufmann unentbehrlich und vielseitig einsetzbar ist die Zinsrechnung. :DVVLQG=LQVHQ" =LQV =LQVVDW]=LQVIX =HLW -DKU 0RQDW der Preis für die Nutzung eines Kapitals während einer bestimmten
MehrAnlageempfehlung. Anlageempfehlung
GVA Vermögensaufbau Volkmar Heinz, Richard-Strauss-Straße 71, 81679 München Anlageempfehlung Ihr Berater: GVA Vermögensaufbau Volkmar Heinz Richard-Strauss-Straße 71 81679 München Telefon +49 89 5205640
MehrDarlehensvertrag. zwischen der. Bürger-Energie ProRegion eg, Rathausstr. 1a, 95236 Stammbach. (im Folgenden Darlehensnehmerin genannt) und
Darlehensvertrag zwischen der Bürger-Energie ProRegion eg, Rathausstr. 1a, 95236 Stammbach (im Folgenden Darlehensnehmerin genannt) und (im Folgenden Darlehensgeber genannt) 1 Zweck Zweck des Darlehens
MehrAnlagerichtlinien AWi Immobilien Schweiz
Anlagestiftung Winterthur AWi Anlagestiftung Winterur AWi Anlagestif-tung Winterthur AWi Anlagestiftung Winterthur für Personalvorsorge AWi Anlagestiftung Anlagerichtlinien AWi Immobilien Schweiz Winterthur
MehrReglement der Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen zur Bildung von technischen Rückstellungen
85.03 Reglement der Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen zur Bildung von technischen Rückstellungen vom 3. Dezember 006 Die Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse
MehrÜbungsaufgaben Tilgungsrechnung
1 Zusatzmaterialien zu Finanz- und Wirtschaftsmathematik im Unterricht, Band 1 Übungsaufgaben Tilgungsrechnung Überarbeitungsstand: 1.März 2016 Die grundlegenden Ideen der folgenden Aufgaben beruhen auf
MehrPFS Pensionskassen Monitor Resultate und Entwicklungen 2014
PFS Pensionskassen Monitor Resultate und Entwicklungen 2014 PFS Pension Fund Services AG Sägereistrasse 20 CH-8152 Glattbrugg T +41 43 210 18 18 F +41 43 210 18 19 info@pfs.ch www.pfs.ch Inhalt PFS Pensionskassen
MehrKlassierungsrichtlinien (KR) Klassierungsrichtlinien (KR) 2012
Klassierungsrichtlinien (KR) 2012 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Zweck der Klassierungen... 3 Art. 2 Zuständigkeit... 3 Art. 3 Art. 4 Klasseneinteilung... 3 Grundlagen der Klassierungsberechnung... 3 Art. 5
MehrEin gutes Gefühl Beim Anlegen und Vorsorgen. Baloise Fund Invest (BFI)
Ein gutes Gefühl Beim Anlegen und Vorsorgen Baloise Fund Invest (BFI) Baloise Fund Invest (BFI) bietet Ihnen eine vielfältige Palette an Anlagefonds. Dazu gehören Aktien-, Obligationen-, Strategieund Garantiefonds.
MehrBausparen vermögensaufbau. Die eigene. Immobilie einfach. bausparen. Weil jeder seinen FREIraum braucht.
Bausparen vermögensaufbau Die eigene Immobilie einfach bausparen. Weil jeder seinen FREIraum braucht. Schaffen Sie jetzt den FREIraum für Ihre eigenen Ideen. Ein eigenes Dach über dem Kopf gibt Ihrer Kreativität
Mehrecoconsort AG Nachtrag 1 vom 23. Mai 2012 Basisprospekt für Orderschuldverschreibungen Stand 24. August 2011
ecoconsort AG Nachtrag 1 vom 23. Mai 2012 Basisprospekt für Orderschuldverschreibungen Stand 24. August 2011 Nach 16 Abs. 3 Wertpapierprospektgesetz können Anleger, die vor der Veröffentlichung des Nachtrags
MehrLV-Umschichtung. Kurzgutachtliche Stellungnahme zu Ihrer Lebensversicherung (LV)
LV-Umschichtung Kurzgutachtliche Stellungnahme zu Ihrer Lebensversicherung (LV) 1 Inhalt Seite 1. Einleitung 3 2. Freizeichnung 5 3. Legende 6 4. Anmerkungen 7 15.02.2010 Hartmann + Hübner 2 1. Einleitung
MehrAnspar-Darlehensvertrag
Anspar-Darlehensvertrag Zwischen Name: Straße: PLZ, Ort: Tel.: Mobil: E-Mail: Personalausweisnummer: - nachfolgend Gläubiger genannt und der Wilms, Ingo und Winkels, Friedrich, Florian GbR vertreten durch:
MehrAnlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01.
1 Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2 Stand 01.01.2012 Leistungen und Kombinationsmöglichkeiten der Tagespflege
Mehrabcdefg Medienmitteilung
abcdefg Kommunikation Postfach, CH-8022 Zürich Telefon +41 44 631 31 11 communications@snb.ch Zürich, 4. Januar 2012 SNB veröffentlicht internes Reglement über Eigengeschäfte und Prüfungsbericht von PWC
MehrInhalt. IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung
Inhalt 1. Ziele des Standards im Überblick... 2 2. Definitionen... 3 3. Anwendungsbereich... 5 4. Negativabgrenzung... 6 5. Wesentliche Inhalte... 7 6. Beispiel... 8 www.boeckler.de August 2014 1/8 1.
MehrGÜNSTIG EINSTEIGEN. Discount-Zertifikate. Den Basiswert mit Rabatt erwerben und zusätzlich vom Risikopuffer profitieren!
GÜNSTIG EINSTEIGEN Discount-Zertifikate Den Basiswert mit Rabatt erwerben und zusätzlich vom Risikopuffer profitieren! Discount-Zertifikate Wenn Sie ein zusätzliches Renditepotenzial für Marktphasen mit
MehrDerivate und Bewertung
. Dr. Daniel Sommer Marie-Curie-Str. 30 60439 Franfurt am Main Klausur Derivate und Bewertung.......... Wintersemester 2008/09 Klausur Derivate und Bewertung Wintersemester 2008/09 Aufgabe 1: Zinsurven,
Mehrgestützt auf die Artikel 14, 23 Absatz 3 und 40 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (KKG) 1,
Verordnung zum Konsumkreditgesetz (VKKG) Entwurf vom... Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 14, 23 Absatz 3 und 40 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über den Konsumkredit
MehrVerordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft
Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV) vom 4. Juli 2012 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 408 Absatz 3 des Zivilgesetzbuches 1,
Mehr