Neue Anlagerichtlinien in der BVV 2, gültig ab 1. Juli 2014 Änderungen und Handlungsbedarf

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1 Neue, gültig ab 1. Juli 2014 Änderungen und Handlungsbedarf / 1

2 Inhalt Warum neue Anlagerichtlinien? Seite 3 Die wichtigsten Änderungen in Kürze Seite 4 Die wichtigsten Begriffe in Kürze Seite 6 Art. 50 Abs. 4 BVV 2 Seite 8 Art. 53 BVV 2 Seite 9 Art. 55 BVV 2 Seite 14 Handlungsbedarf Seite 15 Dienstleistungen der Seite 17 Glossar Seite / 2

3 Warum neue Anlagerichtlinien? Die Finanzkrise: 2007 bis 2009 wurden komplexe Forderungen, wie beispielsweise besicherte Wertschriften (u.a. Mortgage Backed Securities), falsch eingeschätzt und erfordern deshalb eine Neubeurteilung ihres Risikoprofils und ihrer Zugehörigkeit zu einer Anlagekategorie. Eine der wichtigsten Änderungen der bezieht sich auf die Unterscheidung zwischen klassischen und komplexen Forderungen Die Rahmenbedingungen für die Vermögensanlage: 2008 hatte der Bundesrat entschieden, die Rahmenbedingungen für die Vermögensanlage in der beruflichen Vorsorge regelmässig zu überprüfen. Die Bericht über die Zukunft der zweiten Säule: 2012 legte der Bundesrat in diesem Bericht die Handlungsoptionen bezüglich Anlagevorschriften dar - mit der Absicht, sie weiterzuverfolgen / 3

4 Die wichtigsten Änderungen in Kürze Differenzierung zwischen zwei Forderungsarten: Klassische Forderungen, die weiterhin als Forderungen gelten Hauptrisikoquellen Zins-, Kredit- und/oder Fremdwährungsrisiko Art. 53 Abs. 1 lit. b BVV 2 enthält eine abschliessende Liste der klassischen Forderungen Komplexe Forderungen, die als alternative Anlagen gelten Hauptrisikoquellen Zins-, Kredit- und/oder Fremdwährungsrisiko Produktspezifische Risiken (Risiken in Zusammenhang mit der Komplexität und Intransparenz der angebotenen Anlageprodukte) Art. 53 Abs. 3 BVV 2 enthält eine nicht abschliessende Liste der problematischen Forderungen Präzisierung des Verbots der Nachschusspflicht: Bisher (bis ): Nachschusspflichtverbot bei alternativen Anlagen Neu (ab ): Nachschusspflichtverbot bei allen Anlagen mit Ausnahme von einzelnen Immobilienobjekten / 4

5 Die wichtigsten Änderungen in Kürze (2) Präzisierung der Anlagen, in welchen eine Hebelwirkung zulässig ist: Alternativen Anlagen Einzelne Immobilienobjekte: Belehnungsquote 30% des Verkehrswerts Regulierte Immobilien-Kollektivanlagen: durchschnittliche Belehnungsquote 50% des Verkehrswerts Derivative Finanzinstrumente: keine Hebelwirkung auf das Gesamtvermögen Regelung der Wertschriftenleihe und Pensionsgeschäfte: Die Wertschriftenleihe und Pensionsgeschäfte sind zulässig Die Bestimmungen des Kollektivanlagengesetzes und der Kollektivanlagenverordnung sind anwendbar Pensionskassen dürfen bei Pensionsgeschäften nicht als Pensionsgeberinnen fungieren, d.h. sie dürfen keinen Kredit aufnehmen Präzisierung der Anlagen und Geschäfte, bei welchen keine Erweiterungsmöglichkeit besteht: Hebel Wertschriftenleihe und Pensionsgeschäfte Belehnung einzelner Immobilienobjekte / 5

6 Die wichtigsten Begriffe in Kürze Nachschusspflicht Interpretation: Allfällige Wertverluste im Rahmen eines Anlagevehikels müssen sich auf das ins Anlagevehikel investierte Kapital beschränken. Hinweis: Ein im Voraus festgelegter Investitionsbetrag, der über eine vordefinierte Frist abgerufen werden kann, gilt nicht als Nachschusspflicht (z.b. nicht börsenkotierte Private-Equity-Anlagen). Hebelwirkung Definition für eine Investition (z.b. Immobilienobjekt): Die Steigerung der Eigenkapitalrendite der Investition durch den Einsatz von Fremdkapital, wenn der interne Zinsfuss dieser Investition grösser ist als der Fremdkapitalzinssatz Definition für eine Option (Long-Position zu einem bestimmten Zeitpunkt): Die überproportionale, prozentuale Veränderung des Options-Preises im Verhältnis zur prozentualen Veränderung des Basiswert-Preises Definition für ein Futures (Long-Position am Verfall): Die überproportionale, prozentuale Veränderung des Werts der Futures-Position im Verhältnis zur prozentualen Veränderung des Basiswert-Preises / 6

7 Die wichtigsten Begriffe in Kürze (2) Wertschriftenleihe Definition: Vereinbarung, bei der sich eine Pensionskasse verpflichtet, einem Finanzinstitut (z.b. Bank oder Hedge Fund) für eine bestimmte Zeit Wertschriften gegen Gebühr zu verleihen. Pensionsgeschäft Definition: Vereinbarung, bei der sich eine Pensionskasse (Pensionsnehmerin) verpflichtet, einem Finanzinstitut (Pensionsgeber) Wertschriften abzukaufen und ihm diese zu einem späteren Zeitpunkt gegen Zinszahlung wieder zu verkaufen Die Pensionskasse gilt als Pensionsnehmerin, weil sie die Wertschriften des Finanzinstituts während der Dauer des Geschäfts "in Pension nimmt" Das Finanzinstitut gilt als Pensionsgeber, weil es der Pensionskasse seine Wertschriften während der Dauer des Geschäfts "in Pension gibt" Hinweis: Pensionsgeschäft aus Sicht der Pensionskasse Gewährung eines mittels Wertschriften besicherten Kredits / 7

8 Art. 50 Abs. 4 BVV 2 Erweiterungsmöglichkeiten und Nachschusspflichtverbot Art. 50 Abs. 4: Sofern die Vorsorgeeinrichtung die Einhaltung der Absätze 1-3 im Anhang der Jahresrechnung schlüssig darlegt, kann sie gestützt auf ihr Reglement die Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53 Absätze 1-4, 54, 54a, 54b Absatz 1, 55, 56, 56a Absätze 1 und 5 sowie 57 Absätze 2 und 3 erweitern. Anlagen mit Nachschusspflichten sind verboten. Ausgenommen sind Anlagen nach Artikel 53 Absatz 5 Buchstabe c. Interpretation Art. 53: Erweiterungsmöglichkeit nur bei Abs. 1-4; das heisst keine Erweiterungsmöglichkeit bei Abs. 5: Hebelwirkung keine Erweiterungsmöglichkeit bei Abs. 6: Wertschriftenleihe und Pensionsgeschäfte Art. 54b: Erweiterungsmöglichkeit nur bei Abs. 1; das heisst Wichtige Neuerungen im Art. 50 Abs. 4 sind farbig markiert keine Erweiterungsmöglichkeit bei Abs. 2: Maximale Belehnungsquote von 30% des Verkehrswertes bei einzelnen Immobilienobjekten Das Nachschusspflichtverbot wird auf sämtliche Anlagen erweitert; das heisst, dass sich das Nachschusspflichtverbot nicht wie bisher ( ) auf alternative Anlagen beschränkt / 8

9 Art. 53 Abs. 1 lit. b BVV 2 Klassische Forderungen gelten als Forderungen Art. 53 Abs. 1 lit. b: Als Anlagen für das Vermögen einer Vorsorgeeinrichtung sind zulässig: folgende Forderungen, die auf einen festen Geldbetrag lauten: 1. Postcheck- und Bankguthaben, 2. Geldmarktanlagen mit einer Laufzeit von bis zu 12 Monaten, 3. Kassenobligationen, 4. Anleihensobligationen, einschliesslich solcher mit Wandel- oder Optionsrechten, 5. besicherte Anleihen, 6. schweizerische Grundpfandtitel, 7. Schuldanerkennungen von schweizerischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, 8. Rückkaufswerte aus Kollektivversicherungsverträgen, 9. im Falle von Anlagen, die auf einen gebräuchlichen, breit diversifizierten und weit verbreiteten Bond-Index ausgerichtet sind: die im Index enthaltenen Forderungen. Interpretation Neue Forderungen im Art. 53 Abs. 1 lit. b sind rot markiert Neu: Abschliessende Auflistung der Anlagen, die als Forderungen, welche auf einen festen Geldbetrag lauten, gelten. Die Zins-, Kredit- und/oder Währungsrisiken bilden die Hauptrisiken dieser Anlagen. Die Forderungen, die nicht im Art. 53 Abs. 1 lit. b BVV 2 als solche aufgelistet sind, gelten gemäss Art. 53 Abs. 3 BVV 2 als alternative Anlagen (vgl. Seite 11) / 9

10 Art. 53 Abs. 1 lit. e BVV 2 Infrastrukturen Art. 53 Abs. 1 lit. e: Als Anlagen für das Vermögen einer Vorsorgeeinrichtung sind zulässig: alternative Anlagen wie solche in Hedge Funds, Private Equity, Insurance Linked Securities, Rohstoffen und Infrastrukturen. Interpretation Neu: Definition von Infrastruktur als zulässige Anlage. Zuordnung von Infrastruktur zu den alternativen Anlagen / 10

11 Art. 53 Abs. 3 BVV 2 Komplexe Forderungen gelten als alternative Anlagen Art. 53 Abs. 3: Forderungen, die nicht in Absatz 1 Buchstabe b aufgeführt sind, gelten als alternative Anlagen, insbesondere: a. Forderungen, die nicht auf einen festen Geldbetrag lauten oder deren ganze oder teilweise Rückzahlung von Bedingungen abhängig ist; b. verbriefte Forderungen wie Asset Backed Securities oder andere Forderungen, die aufgrund eines Risikotransfers zustande gekommen sind, wie Forderungen gegenüber einer Zweckgesellschaft oder Forderungen auf Basis von Kreditderivaten; c. Senior Secured Loans. Interpretation Neu: Nicht abschliessende Auflistung der komplexen Forderungen, die als alternative Anlagen gelten. Neben den Zins-, Kredit- und/oder Währungsrisiken bilden produktspezifische Risiken im Zusammenhang mit der Komplexität und Intransparenz der Anlageprodukte ebenfalls zu berücksichtigende Hauptrisiken. Intransparenz und Komplexität sind zwei wichtige Merkmale von alternativen Anlagen! Da die obige Liste nicht abschliessend ist, sind weitere komplexe Forderungen durchaus denkbar / 11

12 Art. 53 Abs. 5 BVV 2 Hebelwirkung Art. 53 Abs. 5: Ein Hebel ist nur zulässig in: a. alternativen Anlagen; b. regulierten kollektiven Anlagen in Immobilien, wenn die Belehnungsquote auf 50 Prozent des Verkehrswertes begrenzt ist; c. einer Anlage in einer einzelnen Immobilie nach Artikel 54b Absatz 2; d. Anlagen in derivativen Finanzinstrumenten, wenn keine Hebelwirkung auf das Gesamtvermögen der Vorsorgeeinrichtung ausgeübt wird. Interpretation Neu: Präzisierung der zulässigen Hebelwirkung und Begrenzung der durchschnittlichen Belehnungsquote bei regulierten Immobilien-Kollektivanlagen auf 50 Prozent des Verkehrswerts. Immobilien-Kollektivanlagen mit einer Belehnungsquote von über 50% gelten als alternative Anlagen. Auch bisher ( ) war die Hebelwirkung bei alternativen Anlagen, derivativen Finanzinstrumenten und einzelnen Immobilienobjekten zulässig. Zu beachten ist, dass die Regelung von derivativen Finanzinstrumenten im Art. 56a BVV 2 unverändert ist. Auch in dieser Bestimmung wird das Verbot einer Hebelwirkung auf Stufe des Gesamtvermögens festgehalten / 12

13 Art. 53 Abs. 6 BVV 2 Wertschriftenleihe und Pensionsgeschäfte Art. 53 Abs. 6: Im Falle von Effektenleihe und Pensionsgeschäften gelten das Kollektivanlagegesetz vom 23. Juni 2006 und seine Ausführungsbestimmungen sinngemäss. Pensionsgeschäfte, bei denen die Vorsorgeeinrichtung als Pensionsgeberin handelt, sind unzulässig. Interpretation Neu: Definition der Wertschriftenleihe (oder Effektenleihe) und des Pensionsgeschäfts als zulässige Anlageformen. Regelung der Wertschriftenleihe und des Pensionsgeschäfts anhand der Bestimmungen des Kollektivanlagengesetzes (KAG) und der Kollektivanlagenverordnung (KKV). Beschränkung des Einsatzes von Pensionsgeschäften, so dass Pensionskassen Kredite gewähren aber nicht aufnehmen können / 13

14 Art. 55 BVV 2 Grundpfandtitel Art. 55: Für die einzelnen Anlagekategorien gelten bezogen auf das Gesamtvermögen folgende Begrenzungen: a. 50 Prozent für schweizerische Grundpfandtitel auf Immobilien, Bauten im Baurecht sowie Bauland; diese dürfen höchstens zu 80 Prozent des Verkehrswertes belehnt sein; Pfandbriefe werden wie Grundpfandtitel behandelt; b. 50 Prozent für Anlagen in Aktien; c. 30 Prozent für Anlagen in Immobilien, wovon maximal ein Drittel im Ausland; d. 15 Prozent für alternative Anlagen; e. 30 Prozent für Fremdwährungen ohne Währungsabsicherung. Interpretation Neu: Anpassung an Art. 53 Abs. 1 lit. b6 BVV 2 Schweizerische Grundpfandtitel gelten als Forderungen; im Gegensatz zu den übrigen Forderungen gilt nicht die implizite Obergrenze von 100%, sondern diejenige von 50%. Ausländische Grundpfandtitel gelten als alternative Anlagen; wie bei den übrigen alternativen Anlagen gilt die Obergrenze von 15% / 14

15 Handlungsbedarf für Pensionskassen Inkrafttreten der neuen Anlagerichtlinien am 1. Juli 2014 Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Vermögensanlage bis 31. Dezember 2014 insbesondere in den Anlagekategorien Obligationen und Alternative Anlagen Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung auf jeder Ebene der Vermögensanlage Anlagestrategie Einzelne Portfolios und entsprechende Verträge Anlagereglement Investment Controlling Erste Prüfung im Rahmen der Jahresrechnung / 15

16 Handlungsbedarf für Pensionskassen (2) Beispiel: Ein Portfolio Obligationen Fremdwährungen mit gebräuchlichem, breit diversifiziertem und weit verbreitetem Bond-Index (Benchmark) galt als Forderung gemäss bisherigem Art. 53 Abs. 1 lit. b BVV 2, d.h. bis Sind Anpassungen notwendig, damit das Portfolio ab immer noch als Forderung gemäss neuem Art. 53 Abs. 1 lit. b BVV 2 gilt? Aktives Portfolio Indexiertes Portfolio Nur klassische Forderungen im Portfolio Klassische und komplexe Forderungen im Portfolio Nur klassische Forderungen im Benchmark Klassische und problematische Forderungen im Benchmark Anpassungen nicht notwendig Anpassungen notwendig Anpassungen nicht notwendig Anpassungen nicht notwendig (bei echten Bond- Indizes) Aktive Portfolios können in Benchmark-Wertschriften gegebenenfalls mit anderen Gewichtungen als die Benchmark-Gewichtungen und eventuell ausserhalb des Benchmark investieren. Klassische Forderungen gelten immer noch (ab ) als Forderungen; komplexe Forderungen gelten neu (ab ) als alternative Anlagen / 16

17 Dienstleistungen der im Zusammenhang mit den neuen Anpassung und Ergänzung des Anlagereglements Teilnahme an Sitzungen des Stiftungsrats und/oder Anlageausschusses Präsentation des angepassten Anlagereglements Präsentation des vorliegenden Dokuments Unterstützung bei der Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Vermögensanlage / 17

18 Glossar Anleihensobligationen Definition: Schuldpapiere (i.d.r. 2 Jahre Laufzeit 15 Jahre) mit einem festen Zinssatz (Coupon), gelegentlich aber auch mit veränderlichem Zinssatz oder zinslos (Nullcoupon-Anleihe). Staats- und Unternehmensanleihen, Inflationsgeschützte Anleihen, Anleihen mit variabler Verzinsung, Wandel- und Optionsanleihen, hochverzinsliche Anleihen, Schwellenländerobligationen sowie kapitalgeschützte Anleihen mit Laufzeit 5 Jahre und garantierter Rückzahlung auf Verfall gelten als Forderungen. Kapitalgeschützte Anleihen mit Laufzeit > 5 Jahre und/oder ohne garantierte Rückzahlung auf Verfall sowie Pflichtwandelanleihen gelten als alternative Anlagen. Asset Backed Securities Definition: Forderungen gegenüber einer Zweckgesellschaft, die durch Vermögenswerte besichert werden (besicherte, verzinsliche Wertpapiere wie z.b. hypothekarisch gesicherte Wertpapiere). Asset Backed Securities gelten als alternative Anlagen / 18

19 Glossar (2) Besicherte Anleihen Definition: Anleihen, bei welchen eine Sicherheit (Collateral) hinterlegt wurde, die beim allfälligen Ausfall des Schuldners unter den Gläubigern verteilt wird. Anleihen, bei welchen der Schuldner und die Deckungsmasse als Sicherheit dienen, gelten als Forderungen (z.b. schweizerische Pfandbriefe). Anleihen, die verbrieft oder als besicherte Wertschriften verpackt werden, gelten als alternative Anlagen (Asset Backed Securities). Bond-Index Beispiel CHF-Obligationen: Swiss Bond Index AAA-BBB Beispiel FW-Obligationen: JP Morgan Bond Indizes, Barclays Bond Indizes Indexnahe Anlageformen gelten als Forderungen, auch wenn sie nicht nur Anlagen gemäss Art. 53 Abs. 1 lit. b1 bis b8 beinhalten. Aktive Anlageformen gelten als Forderungen, nur wenn sie nicht das Umgehen von Art. 53 Abs. 1 lit. b1 bis b8 beabsichtigen / 19

20 Glossar (3) Forderungen, die nicht auf einen festen Geldbetrag lauten oder deren ganze oder teilweise Rückzahlung von Bedingungen abhängig ist Beispiele (nicht abschliessende Liste) Strukturierte Anleihen (z.b. Credit Linked Notes, Insurance Linked Securities) Pflichtwandelanleihen (z.b. Contingent Convertible Bonds) Bestimmte Darlehen (ausländische Grundpfandtitel, Schuldanerkennungen von schweizerischen nicht-öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Schuldanerkennungen von ausländischen Körperschaften) Mezzanine Debt (Finanzierungsform aus Eigen- und Fremdkapital mit starkem Fremdkapitalcharakter, d.h. nachrangiges Darlehen) Die obigen Anlageformen gelten als alternative Anlagen Forderungen gegenüber Zweckgesellschaften Definition einer Zweckgesellschaft: Gesellschaft, die spezifische Forderungen einer Bank gegenüber Schuldnern (z.b. Hypothekarforderungen gegenüber Hauseigentümern) aus der Bilanz der Bank in die eigene Bilanz übernimmt und dieses Geschäft mit der Emission von Wertschriften (z.b. hypothekarisch gesicherte Wertpapiere) finanziert. Forderungen gegenüber Zweckgesellschaften gelten als alternative Anlagen / 20

21 Glossar (4) Forderungen auf Basis von Kreditderivaten Definition Kreditderivate: Derivative Finanzinstrumente mit Darlehen, Krediten oder Anleihen als Basiswert, die das darin liegende Ausfallrisiko absichern (z.b. Credit Default Swaps). Kreditderivate gelten als derivative Finanzinstrumente; Forderungen auf Basis von Kreditderivaten gelten als alternative Anlagen. Geldmarktanlagen Definition: kurzfristige Geldanlagen (i.d.r. Laufzeit 12 Monate) wie Termingelder bei Banken oder Schuldpapiere vom Staat oder von Firmen mit hoher Bonität. Geldmarktanlagen gelten als Forderungen. Grundpfandtitel Interpretation: Grundpfandtitel Hypothekardarlehen aus Sicht einer Pensionskasse Schweizerische Grundpfandtitel gelten als Forderungen Ausländische Grundpfandtitel gelten als alternative Anlagen / 21

22 Glossar (5) Infrastrukturanlagen Definition: Investitionen in öffentliche Einrichtungen oder Anlagen mit Versorgungscharakter, die für die Volkswirtschaft eine Basisleistung darstellen und daher deren Funktionieren ermöglichen (z.b. Autobahn, Spital). Anleihen bzw. Aktien von Infrastrukturunternehmen gelten als Forderungen bzw. Aktien. Nicht-börsenkotierte Anlageformen gelten als alternative Anlagen (z.b. Public Private Partnerships). Kassenobligationen Definition: Obligationen (i.d.r. 2 Jahre Laufzeit 8 Jahre), die durch Banken emittiert und nur intern (d.h. nicht an einer Börse) gehandelt werden und daher relativ zu vergleichbaren, herkömmlichen Obligationen weniger volatil sind. Kassenobligationen gelten als Forderungen / 22

23 Glossar (6) Schuldanerkennungen Interpretation: Schuldanerkennungen Darlehen aus Sicht einer Pensionskasse Schuldanerkennungen von schweizerischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften gelten als Forderungen. Schuldanerkennungen von schweizerischen nicht-öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie Schuldanerkennungen von ausländischen Körperschaften gelten als alternative Anlagen. Senior Secured Loans Definition: Nicht börsenkotierte Darlehen an Unternehmen (Schuldner) mit folgenden Eigenschaften: - Vorrangige Bedienung der Gläubiger beim Konkurs der Schuldner, - Unterlegung von Sicherheiten, - Bonität der Schuldner im Nicht-Investment-Grade-Universum (< BBBgemäss Standard & Poorꞌs; < Baa3 gemäss Moodyꞌs), - Variable Verzinsung (regelmässige Anpassung an das Zinsumfeld). Senior Secured Loans gelten als alternative Anlagen / 23

24 Glossar (7) Verkehrswert (Immobilienobjekt) Der theoretische, faire Preis eines Immobilienobjekts oder der Preis, der im üblichen Geschäftsverkehr bei einer Veräusserung dieses Objekts zu erzielen wäre. Der Verkehrswert wird i.d.r. mittels der "Discouted-Cash-Flow-Methode" (DCF) berechnet: V 0 = Legende: T t=1 CF t 1+r t + RW T 1+r T V 0 = Verkehrswert des Immobilienobjekts r = Erwartete Rendite des Immobilienobjekts CF t = Erwartetes Cash-Flow in der Periode t RW T = Restwert des Immobilienobjekts nach Ablauf der Gesamtperiode / 24

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