CAS E-Commerce & Online-Marketing. Lukas Fässler MA Public Adminstration & Management

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1 CAS E-Commerce & Online-Marketing Recht im Internet Lukas Fässler MA Public Adminstration & Management CAS ECOM Kick Off Martina Dalla Vecchia 2009 Hochschule für Wirtschaft 1 1 CAS E-Commerce & Online-Marketing «Recht im Internet» 2010 Lukas Fässer, FSDZ

2 CWA 14842:2003 Regulatorische und selbstregulatorische Anforderungen CAS ECOM Kick Off Martina Dalla Vecchia 2009 Hochschule für Wirtschaft 2 2 CAS E-Commerce & Online-Marketing «Recht im Internet» 2010 Lukas Fässer, FSDZ

3 CEN CWA-Standard CAS ECOM Kick Off Martina Dalla Vecchia 2009 Hochschule für Wirtschaft 3 3 CAS E-Commerce & Online-Marketing «Recht im Internet» 2010 Lukas Fässer, FSDZ

4 Inhaltsverzeichnis CAS ECOM Kick Off Martina Dalla Vecchia 2009 Hochschule für Wirtschaft 4 4 CAS E-Commerce & Online-Marketing «Recht im Internet» 2010 Lukas Fässer, FSDZ

5 Selbstdeklaration CAS ECOM Kick Off Martina Dalla Vecchia 2009 Hochschule für Wirtschaft 5 5 CAS E-Commerce & Online-Marketing «Recht im Internet» 2010 Lukas Fässer, FSDZ

6 Phasenmodell Anforderungen an Informationsphase Anforderungen an Vereinbarungsphase Anforderungen an Abwicklungsphase Anforderungen an Durchsetzungsphase Phasenübergreifende Mindestanforderungen Datenschutz / Lauterkeitsrecht / Wettbewerbsrecht / Kinderschutz / Informations- phase Vereinbarungsphase Abwicklungsphase Durchsetzungs- phase CAS ECOM Kick Off Martina Dalla Vecchia 2009 Hochschule für Wirtschaft 6 6 CAS E-Commerce & Online-Marketing «Recht im Internet» 2010 Lukas Fässer, FSDZ

7 Phasenübergreifende EU-Regelungen CAS ECOM Kick Off Martina Dalla Vecchia 2009 Hochschule für Wirtschaft 7 7 CAS E-Commerce & Online-Marketing «Recht im Internet» 2010 Lukas Fässer, FSDZ

8 Phasenbezogene EU-Regelungen CAS ECOM Kick Off Martina Dalla Vecchia 2009 Hochschule für Wirtschaft 8 8 CAS E-Commerce & Online-Marketing «Recht im Internet» 2010 Lukas Fässer, FSDZ

9 Inhalt der Informationsphase Der Anbieter stellt alle notwendigen Informationen über sich seine Waren Seine Dienstleistungen bereit. Der Nachfrager beschafft sich alle Informationen, damit er weiss, mit wem er es zu tun hat und was er für eine Leistung gegen Geld erhält CAS ECOM Kick Off Martina Dalla Vecchia 2009 Hochschule für Wirtschaft 9 9 CAS E-Commerce & Online-Marketing «Recht im Internet» 2010 Lukas Fässer, FSDZ

10 Inhalt der Abwicklungsphase In der Abwicklungsphase laufen alle Prozesse und Aktivitäten, welche die Lieferung und die Bezahlung zum Inhalt haben CAS ECOM Kick Off Martina Dalla Vecchia 2009 Hochschule für Wirtschaft CAS E-Commerce & Online-Marketing «Recht im Internet» 2010 Lukas Fässer, FSDZ

11 Informationsphase CAS ECOM Kick Off Martina Dalla Vecchia 2009 Hochschule für Wirtschaft CAS E-Commerce & Online-Marketing «Recht im Internet» 2010 Lukas Fässer, FSDZ

12 Informationsaufmachung CAS ECOM Kick Off Martina Dalla Vecchia 2009 Hochschule für Wirtschaft CAS E-Commerce & Online-Marketing «Recht im Internet» 2010 Lukas Fässer, FSDZ

13 Informationsaufmachung CAS ECOM Kick Off Martina Dalla Vecchia 2009 Hochschule für Wirtschaft CAS E-Commerce & Online-Marketing «Recht im Internet» 2010 Lukas Fässer, FSDZ

14 Informationsaufmachung CAS ECOM Kick Off Martina Dalla Vecchia 2009 Hochschule für Wirtschaft CAS E-Commerce & Online-Marketing «Recht im Internet» 2010 Lukas Fässer, FSDZ

15 Anbieterkennzeichnung CAS ECOM Kick Off Martina Dalla Vecchia 2009 Hochschule für Wirtschaft CAS E-Commerce & Online-Marketing «Recht im Internet» 2010 Lukas Fässer, FSDZ

16 Anbieterkennzeichnung CAS ECOM Kick Off Martina Dalla Vecchia 2009 Hochschule für Wirtschaft CAS E-Commerce & Online-Marketing «Recht im Internet» 2010 Lukas Fässer, FSDZ

17 Mindestanforderungen CAS ECOM Kick Off Martina Dalla Vecchia 2009 Hochschule für Wirtschaft CAS E-Commerce & Online-Marketing «Recht im Internet» 2010 Lukas Fässer, FSDZ

18 Anbieterkennzeichnung BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 228/03 Verkündet am: 20. Juli 2006 Die nach 5 Telemediengesetz beziehungsweise nach 55 Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (RStV) bestehende Impressumspflicht erfüllt ein ebay-händler auch dann, wenn er auf seiner Shopseite unter der Bezeichnung "mich" die Angaben bereithält. Dies hat das Kammergericht (KG) Berlin entschieden (Beschl. v , Az. 5 W 116/07). Dafür nahmen die Hauptstadtrichter Rückgriff auf die Entscheidung "Anbieterkennzeichnung im Internet" des Bundesgerichtshofs (BGH), wonach es ausreicht, "wenn die Anbieterkennzeichnung über zwei Links "Kontakt" und "Impressum" erreichbar ist". In diesem Zusammenhang könne für die Bezeichnung "mich" nichts anders gelten. Zum einen suche der geübte potenzielle Kunde unter dieser Bezeichnung gerade das Impressum und zum anderen werde ein unerfahrener Erstkäufer die Pflichtangaben unter der Bezeichnung "mich" vermuten und die Schaltfläche auch anklicken. Anbieterkennzeichnung im Internet BGB a) Die 312c Angabe Abs. einer 1 Satz Anbieterkennzeichnung 1; BGB-InfoV bei 1 Abs. einem 1; MDStV 10 Abs. Internetauftritt, 2; TDG die 6; über UKlaG zwei Links 2 Abs. erreichbar 1, Abs. ist (hier: 2 Nr. die 1 und Links "Kontakt" und "Impressum") ), kann den Nr. 2; UWG 3, 4 Nr. 11 Voraussetzungen entsprechen, die an eine leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit i.s. von 6 TDG und 10 Abs. 2 MDStV zu stellen sind. b) Um den Anforderungen des 312c Abs. 1 Satz 1 BGB an eine klare und verständliche Zurverfügungstellung der Informationen i.s. von 1 Abs. 1 BGB-InfoV im Internet zu genügen, ist es nicht erforderlich, dass die Angaben auf der Startseite bereitgehalten werden oder im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsläufig aufgerufen werden müssen. BGH, Urt. v. 20. Juli I ZR 228/03 - OLG München LG München I CAS ECOM Kick Off Martina Dalla Vecchia 2009 Hochschule für Wirtschaft CAS E-Commerce & Online-Marketing «Recht im Internet» 2010 Lukas Fässer, FSDZ

19 Auffindbarkeit CAS ECOM Kick Off Martina Dalla Vecchia 2009 Hochschule für Wirtschaft CAS E-Commerce & Online-Marketing «Recht im Internet» 2010 Lukas Fässer, FSDZ

20 Auffindbarkeit CAS ECOM Kick Off Martina Dalla Vecchia 2009 Hochschule für Wirtschaft CAS E-Commerce & Online-Marketing «Recht im Internet» 2010 Lukas Fässer, FSDZ

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23 Preisinformation CAS ECOM Kick Off Martina Dalla Vecchia 2009 Hochschule für Wirtschaft CAS E-Commerce & Online-Marketing «Recht im Internet» 2010 Lukas Fässer, FSDZ

24 Angebot CAS ECOM Kick Off Martina Dalla Vecchia 2009 Hochschule für Wirtschaft CAS E-Commerce & Online-Marketing «Recht im Internet» 2010 Lukas Fässer, FSDZ

25 Spezielle Informationspflicht CAS ECOM Kick Off Martina Dalla Vecchia 2009 Hochschule für Wirtschaft CAS E-Commerce & Online-Marketing «Recht im Internet» 2010 Lukas Fässer, FSDZ

26 Auswahl- und Bestellvorgang CAS ECOM Kick Off Martina Dalla Vecchia 2009 Hochschule für Wirtschaft CAS E-Commerce & Online-Marketing «Recht im Internet» 2010 Lukas Fässer, FSDZ

27 Vorvertragsphase CAS ECOM Kick Off Martina Dalla Vecchia 2009 Hochschule für Wirtschaft CAS E-Commerce & Online-Marketing «Recht im Internet» 2010 Lukas Fässer, FSDZ

28 Vereinbarungsphase CAS ECOM Kick Off Martina Dalla Vecchia 2009 Hochschule für Wirtschaft CAS E-Commerce & Online-Marketing «Recht im Internet» 2010 Lukas Fässer, FSDZ

29 Kommerzielle Kommunikation Werbung und Informationen dürfen nicht vermischt dargestellt werden Werbung und Informationen müssen wahr sein Werbung und Information müssen aktuell sein Werbung und Information dürfen nicht täuschen (unterlassen von Angaben, die wichtig für Konsumenten wären) CAS ECOM Kick Off Martina Dalla Vecchia 2009 Hochschule für Wirtschaft CAS E-Commerce & Online-Marketing «Recht im Internet» 2010 Lukas Fässer, FSDZ

30 Preisnachlässe Preisnachlässe, Rabatte, Sonderaktionen etc. müssen im eshop klar als solche erkennbar sein. Sonderbedingungen für solche Aktionen müssen ausdrücklich bekannt gegeben werden (Einschränkungen in zeitlicher, inhaltlicher, örtlicher, umfangmässiger etc. Hinsicht) Sonderbedingungen müssen an leicht zugänglichem Ort auf der Homepage (direkt mit Aktion verbunden) abgerufen werden können. Sie müssen mit den übrigen Bestimmungen (Ausverkaufs-ordnung, Lotteriegesetz etc.) gesetzeskonform sein. Müssen allen Kunden gleich unterbreitet werden CAS ECOM Kick Off Martina Dalla Vecchia 2009 Hochschule für Wirtschaft CAS E-Commerce & Online-Marketing «Recht im Internet» 2010 Lukas Fässer, FSDZ

31 Wahl des Domain-Namens Der gewählte Domain-Name des eshops darf nicht unlauter sein (anlehnende Werbung; z.b. Der gewählte Domain-Name des eshops darf nicht Namensrechte (Firmennamen, Namen von Kantonen, Gemeinden etc.) Markenrechte (Markenregister) Firmenrechte (Handelsregister) Noch andere, bessere Rechte Dritter verletzen Umfassende Vorabklärungen vor Anmeldung (bei Switch etc.) sind dringend notwendig. CAS ECOM Kick Off Martina Dalla Vecchia 2009 Hochschule für Wirtschaft CAS E-Commerce & Online-Marketing «Recht im Internet» 2010 Lukas Fässer, FSDZ

32 Werbebriefe / Spam Frage 3.14 ff. einbauen CAS ECOM Kick Off Martina Dalla Vecchia 2009 Hochschule für Wirtschaft CAS E-Commerce & Online-Marketing «Recht im Internet» 2010 Lukas Fässer, FSDZ

33 Konformitätsvoraussetzungen eshop muss alle Mindestangaben gemäss CEN CWA-Standard /2 und 3:2003 umgesetzt haben eshop muss Prüfungsverfahren bestehen (Audit) eshop muss von Zertifizierungs-Kommission des Vereins Certifida anerkannt werden (Eintrag in Verifikations-Datenbank) CAS ECOM Kick Off Martina Dalla Vecchia 2009 Hochschule für Wirtschaft CAS E-Commerce & Online-Marketing «Recht im Internet» 2010 Lukas Fässer, FSDZ

34 Vorteile einer Konformitätsprüfung eshop erfüllt alle EU-Anforderungen, ist vorbereitet für CH-Gesetzgebung, Erfüllt die Erwartungen der Konsumenten (und der Konsumentenschutzorganisationen) Einhaltung der Sorgfaltspflichten des VR und GL werden von unabhängigen Dritten überprüft Reduziert die Haftung infolge Sorgfaltspflichtverletzung CAS ECOM Kick Off Martina Dalla Vecchia 2009 Hochschule für Wirtschaft CAS E-Commerce & Online-Marketing «Recht im Internet» 2010 Lukas Fässer, FSDZ

35 Was erhält eshop als Identifikator Nutzungsrechte an Marke e-comtrust mit Eintrag in elektronische Verifikations-Datenbank zwecks Validierung gegenüber Dritten Verlinkung aus digitalisierter Marke in Verifikations-Datenbank Möglichkeit zur Verbreitung der Marke auf allen Broschüren, Unterlagen, Werbemitteln CAS ECOM Kick Off Martina Dalla Vecchia 2009 Hochschule für Wirtschaft CAS E-Commerce & Online-Marketing «Recht im Internet» 2010 Lukas Fässer, FSDZ

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