Hessischer Städtetag Verband der kreisfreien und kreisangehöriger Städte in Hessen
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1 Hessischer Städtetag Verband der kreisfreien und kreisangehöriger Städte in Hessen Hessischer Städtetag * Frankfurter Straße 2 * Wiesbaden An die Mitglieder des Innenausschusses zu Händen Herrn Vorsitzenden Horst Klee, MdL Hessischer Landtag Schlossplatz Wiesbaden Ihre Nachricht vom: Ihr Zeichen: I A 2.6 Unser Zeichen: TA Ba/Zi Durchwahl: (0611) baum@hess-staedtetag.de Datum: Stellungnahme Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der FDP für ein Erstes Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen Drucks. 18/2379 Sehr geehrter Herr Vorsitzender Klee, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, wir bedanken uns für die Übersendung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU und der FDP für ein Erstes Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen (DRModG), mit welchem ein Teil der Empfehlungen der Mediatorengruppe umsetzt werden. Dies gilt allen voran für die Anhebung der allgemeinen und besonderen Altersgrenze sowie für den Ruhestand auf Antrag mit der entsprechenden Anhebung des maximalen Versorgungsabschlags. Im Einzelnen nehmen wir zu dem Gesetzentwurf wie folgt Stellung: Zu Artikel 1: Altersteilzeit: 85 b HBG normiert die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Altersteilzeit. U.a. ist erforderlich, dass die Teilzeitbeschäftigung vor dem 1. Januar 2010 beginnt. Der nun vorliegende Gesetzentwurf sieht keine Nachfolgeregelung vor. Gleichwohl wird die Altersteilzeit im kommunalen Bereich unter den Aspekten der Personalentwicklung und der flexiblen Personalsteuerung als zweckmäßig und dringend erforderlich angesehen. Wir Wiesbaden Telefon: (0611) posteingang@hess-staedtetag.de Bank: Nassauische Sparkasse Wiesbaden Frankfurter Straße 2 Telefax: (0611) Internet: (BLZ ) Kto. Nr
2 - 2 - fordern daher die Aufnahme einer landesgesetzlichen Öffnungsklausel, die es den Kommunen (umfassend oder in einem vorgegebenen Rahmen) ermöglicht, Altersteilzeit für ihre Beamtinnen und Beamten zu genehmigen. Kommunale Öffnungsklausel für Leistungsentgelt: Wir bedauern, dass die im Mediatorenbericht empfohlene landesgesetzliche Öffnungsklausel, die es den Kommunen ermöglichen soll, ihre Beamtinnen und Beamten in die für die Tarifbeschäftigten nach 18 TVöD geschlossenen Dienst- und Betriebsvereinbarungen zur Zahlung eines Leistungsentgelts einzubeziehen, nicht in den Gesetzentwurf aufgenommen wurde. Eine entsprechende Regelung wäre, auch um den für die Akzeptanz vor Ort wichtigen Gleichklang zu den Tarifbeschäftigten herzustellen, bereits jetzt wünschenswert. Nr. 3, 5: Die gestaffelte Anhebung der allgemeinen Altersgrenze vollzieht die Anhebung der rentenrechtlichen Regelaltersgrenze nach und überträgt sie auf das Beamtenrecht. Auch wenn zu erwarten ist, dass nicht alle Beamtinnen und Beamten bis zum 67. Lebensjahr in der Lage sein werden Dienst zu leisten, ist dieser Schritt angesichts der demographischen Entwicklung nicht zu kritisieren. Nach dem Gesetzentwurf soll es für diejenigen Beamtinnen und Beamten bei der Beibehaltung der bisherigen Altersgrenze bleiben, die sich bereits in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden. Diese Regelung sollte sich unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes auch auf die Beamtinnen und Beamten erstrecken, die sich noch in der aktiven Phase der Altersteilzeit befinden. Mit dem Rentenrecht korrespondiert diese Regelung jedenfalls nicht, denn der Gesetzgeber hat in 235 Abs. 2 SGB VI eine Vertrauensschutzregelung getroffen. Nr. 4: Um eine höhere Flexibilität zu erreichen sieht der Gesetzentwurf die Möglichkeit vor, unter bestimmten Voraussetzungen den Eintritt in den Ruhestand hinauszuschieben. Die dadurch entstehende Flexibilität wird begrüßt.
3 - 3 - Nr. 10: Durch den Wegfall der bisher ab dem fünfzigsten Lebensjahr notwendigen Zustimmung wird der Laufbahnwechsel älterer Beamtinnen und Beamten erleichtert. Der Nachrangigkeit der Versetzung in den Ruhestand wird dadurch wirksam Rechnung getragen. Nr. 11: Der Gesetzentwurf sieht vor, dass auch für Beamtinnen und Beamte im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr die Altersgrenze angehoben wird. Lediglich für Beamtinnen und Beamte, die mindestens zwanzig Jahre im Schicht- oder Wechselschichtdienst tätig waren, wird in 194 Abs. 3 HBG eine Ausnahmeregelung im Sinne der Beibehaltung der bisherigen Altersgrenze normiert. Es ist festzustellen, dass die generelle Anhebung der besonderen Altersgrenze für die Personalgewinnung der Berufsfeuerwehr hinderlich ist, denn insbesondere Spezialisten in der Führungsebene der Berufsfeuerwehr lassen sich in der Praxis nur schwer finden. In Anbetracht der für die Beamtinnen und Beamten günstigeren Regelungen in anderen Bundesländern ist verstärkt mit Rekrutierungsproblemen zu rechnen. Wir regen daher an, die Altersgrenze von 60 Jahren für Beamtinnen und Beamte im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr undifferenziert beizubehalten. So könnte auch dem erheblichen Verwaltungsmehraufwand, der dadurch entstehen würde, dass das Kriterium mindestens zwanzig Jahre im Schicht- oder Wechselschichtdienst tätig, individuell zu überprüfen und festzustellen wäre, entgangen werden. Weiterhin erachten wir es für erforderlich, die für Beamtinnen und Beamte im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr in 194 Abs. 3 HBG normierte Ausnahmeregelung auch auf den Feldschutzdienst zu erstrecken. Seine Aufgaben und Belastungen sind denen der Vollzugspolizei und der Berufsfeuerwehr zwischenzeitlich vergleichbar. Zu Artikel 2: Nr. 1: Die Verkürzung der Wartefrist für den Erhalt der Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes von bislang 18 Monaten auf nunmehr 6 Monate und die damit verbundene zeitliche Annäherung an die tarifliche Regelung des 14 Abs. 1 TVöD (hier ein Monat) wird ausdrücklich begrüßt.
4 - 4 - Zu Artikel 4: Nr. 5: Der maximale Versorgungsabschlag für den vorzeitigen Ruhestand auf Antrag mit 62 Jahren wird auf 18 vom Hundert (fünf mal 3,6 vom Hundert) angehoben. Ein Versorgungsabschlag in dieser Höhe würde insbesondere Beamtinnen und Beamte der unteren Besoldungsgruppen hart treffen. Es wäre daher zu überlegen, ob man den hinzunehmenden Abschlag zwischen dem 65. und dem 67. Lebensjahr von 3,6 % auf 1,8 % halbiert. Von der vorgesehenen Härtefallregelung, die für die Abschlagsfreiheit das 65. bzw. 63. Lebensjahr und 45 bzw. 40 ruhegehaltsfähige Dienstjahre voraussetzt, werden in der Praxis jedenfalls nur sehr wenige Beamtinnen und Beamte Gebrauch machen können. Nr. 11: Der Rechtsanspruch auf Versorgungsauskunft folgt aus dem Informationsbedarf der Beamtinnen und Beamten und soll ihnen die notwendige Altersvorsorge erleichtern. Dies anerkennend sehen wir den Bedarf in der Umsetzung darauf zu achten, dass die Kommunen durch den entstehenden Verwaltungsaufwand nicht unverhältnismäßig stark belastet werden. Da zu erwarten ist, dass die zu erteilenden Auskünfte nur individuell und manuell bearbeitet werden können und dies insbesondere für unsere großen Mitgliedstädte zu erheblichen Belastungen führen wird, bitten wir darum, den Rechtsanspruch zu beschränken. So könnte beispielsweise festgelegt werden, dass nicht jederzeit, sondern nur alle fünf Jahre ein Antrag gestellt werden kann. Nr. 13 Die Hinzuverdienstmöglichkeiten für Versorgungsberechtigte werden vor dem Hintergrund der Anhebung der allgemeinen und besonderen Altersgrenze verbessert. Künftig wird bei Versorgungsberechtigten, die vorzeitig auf Antrag in den Ruhestand getreten sind, das Ruhegehalt nur noch um die Hälfte des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages gekürzt. Auch wenn diese Regelung grundsätzlich zu begrüßen ist, stellt sich die Frage, wie viele Beamtinnen und Beamte von ihr tatsächlich werden Gebrauch machen können.
5 - 5 - Zu Artikel 7: Nr. 2: Die Schaffung einer Störfallregelung zum Lebensarbeitszeitkonto für den Fall der Dienstunfähigkeit oder Krankheit im Freistellungszeitraum in Form einer stundenbezogenen Ausgleichszahlung wird zu finanziellen Mehrbelastungen und einem höheren Verwaltungsaufwand führen. Konkret ist eine Ausgleichszahlung vorgesehen, die sich aus dem individuell errechneten Stundensatz aus Grundgehalt, Familienzuschlag, Amtszulagen und allgemeinen Stellenzulagen errechnet. Wir geben zu bedenken, dass diese Ausgleichszahlung zusätzlich zu der weiter gewährten Besoldung während des Freistellungszeitraums erfolgt, so dass der Beamte für diese Zeit doppelte Bezüge erhält. Zu Artikel 8: Nr. 1: Im Zuge der Anhebung der allgemeinen und der besonderen Altersgrenze erscheint die moderate Anhebung der Höhe der Jubiläumszuwendungen zum Zwecke der Würdigung der längeren Dienstzeiten zweckmäßig und angemessen. Nr. 2: Erstmals wird eine eigenständige Regelung für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte aufgenommen und die Möglichkeit vorgesehen, das 60. Dienstjubiläum zu würdigen. Dies unterstreicht zu Recht die Bedeutung des ehrenamtlichen Engagements. Zu Artikel 9: Nr. 2: Die Regelung orientiert sich an der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Urlaubsübertragung im Krankheitsfall. Es ist vorgesehen, hinzugefügten Urlaub erst am Ende des folgenden Kalenderjahres verfallen zu lassen. Wir regen an, 9 Abs. 4 Satz 2 Hessische Urlaubsverordnung zu streichen. Dies hätte zur Folge, dass auch hinzugefügter Urlaub den Übertragungsfristen des Urlaubs aus dem laufenden Urlaubsjahr un-
6 - 6 - terliegen und nach 9 Abs. 2 Satz 2 Hessische Urlaubsverordnung bereits am 30. September des Folgejahres verfallen würde. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wäre eine einheitliche Übertragungsfrist wünschenswert. Mit freundlichen Grüßen Stephan Gieseler Direktor
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