Stellungnahme. des Deutschen Hochschulverbandes (DHV) - Landesverband Hessen -

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1 Stellungnahme des Deutschen Hochschulverbandes (DHV) - Landesverband Hessen - zum Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der FDP für ein Erstes Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen (DRModG) (Stand: ) A. Allgemeines Da der Gesetzentwurf (E) einige besonders eilbedürftige Regelungen im Vorgriff auf die geplante vollständige Modernisierung des Hessischen Dienstrechts beinhaltet, finden sich hierin naturgemäß noch keine einschneidenden dienstrechtlichen Änderungen. Der Deutsche Hochschulverband Landesverband Hessen (DHV) beschränkt sich in seiner Stellungnahme daher auf die Änderungen des Hessischen Beamtengesetzes (Artikel 1 E), sowie auf die Änderungen des Beamtenversorgungsgesetzes (Artikel 4 E). Die Änderungen des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) beziehen sich in erster Linie auf die Anhebung der Altersgrenzen entsprechend dem Rentenrecht. Zugleich werden die Möglichkeiten zum freiwilligen früheren oder späteren Eintritt in den Ruhestand ausgeweitet. Im Grundsatz ist den Neuregelungen zuzustimmen (siehe im Folgenden unter B.I.).

2 2 Des Weiteren nimmt der hessische Gesetzgeber (erste) Veränderungen im übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) vor. Er begründet dies damit, dass aufgrund neuer Rechtsprechung kurzfristig Neuregelungen im Versorgungsrecht notwendig seien. Der DHV stimmt diesen Novellierungen des Beamtenversorgungsgesetzes im Grundsatz zu, allerdings hält er es für sinnvoll, weitere zum Teil ebenfalls aufgrund aktueller Rechtsprechung zu berücksichtigende Neuerungen bereits zum jetzigen Zeitpunkt in das Gesetz aufzunehmen (siehe näher unter B.II.). B. Im Einzelnen I. Artikel 1 (Änderung des Hessischen Beamtengesetzes) 1. Artikel 1 Nr. 3 ( 50 E) Die schrittweise Anhebung der Altersgrenzen entsprechend dem Rentenrecht folgt den beamtenrechtlichen Neuregelungen, die bereits in anderen Ländern getroffen wurden (beispielsweise in Nordrhein-Westfalen, vgl. LBG NRW vom 21. April 2009, GV. NRW. 2009, 224). Im Sinne eines weitgehend einheitlichen Föderalismus steht derzeit nicht zu erwarten, dass ein Land von der sukzessiven Anhebung der Altersgrenzen absehen wird. Diesem Vorgehen ist grundsätzlich zuzustimmen. Nach aller Erfahrung muss der jeweilige Landesgesetzgeber aber darauf achten, dass die Regelungen für den Eintritt in den Ruhestand auch im Ländervergleich attraktiv sind, um Beamtinnen und Beamte auch in Konkurrenzsituationen gewinnen zu können. In diesem Zusammenhang wäre alternativ zum vorliegenden Entwurf daran zu denken, zunächst eine vom geltenden Recht abweichende höhere einheitliche allgemeine Altersgrenze festzulegen (Vollendung des 67. Lebensjahres), und zugleich einen ab dem Erreichen eines bestimmten Alters (Vollendung des 65. Lebensjahres) abschlagsfreien vorzeitigen Ruhestand auf Antrag zuzulassen. Durch diese gegenüber der sukzessiven Anhebung der Regelaltersgrenze einfachere Systematik wird denjenigen Beamten, die bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres tätig sein wollen, dies unproblematisch ermöglicht, während andere

3 3 Beamte wie bisher die Möglichkeit haben, mit Vollendung eines bestimmten Lebensjahres ohne negativen Einfluss auf die Pension aus dem Dienst auszuscheiden. (Eine derartige in der Praxis bewährte Regelung existiert derzeit speziell für Hochschullehrer in Niedersachsen, vgl. 27 Abs. 2 Satz 4 Niedersächsisches Hochschulgesetz NHG vom 26. Februar 2007, Nds. GVBl. 2007, 69.) 2. Artikel 1 Nr. 4 ( 50 a E) Aus der Sicht des DHV ist vor dem Hintergrund der Konkurrenzfähigkeit des (hessischen) öffentlichen Dienstes zudem darauf zu achten, dass Bestimmungen, die es erlauben, über die Regelaltersgrenze hinaus im Dienst zu verbleiben, nicht zu eng gefasst sind. Insbesondere beim wissenschaftlichen und künstlerischen Personal ist der Wunsch zur Verlängerung der Dienstzeit erfahrungsgemäß weit verbreitet. 50 a Abs. 1 E normiert diesbezüglich, dass der Eintritt in den Ruhestand hinausgeschoben werden kann, wenn es unter anderem im dienstlichen Interesse liegt. Wollte der hessische Gesetzgeber sich für eine noch weitgehendere Flexibilisierung entscheiden, so wäre anzuregen, dass die Verlängerung der Dienstzeit unter der juristisch weicheren Voraussetzung hinausgeschoben werden kann, sofern dienstliche Gründe nicht entgegen stehen (vgl. etwa 32 Abs. 1 LBG NRW). Aus Sicht des DHV wären im Zusammenhang mit der Verlängerung der Dienstzeit zudem zwei weitere Punkte zu beachten, die sich in der Praxis erfahrungsgemäß als wichtig erweisen: Erstens sollte geregelt werden, dass der Beamte auf seinen Antrag hin im Verlängerungszeitraum jederzeit in den Ruhestand zu versetzen ist. Eine solche Regelung würde klarstellen, dass eine Verlängerung über die Regelaltersgrenze hinaus für Beamte nicht unabänderlich ist. Um von unvorhergesehenen diesbezüglichen Entscheidungen des Beamten nicht überrascht zu werden, könnte andererseits formuliert werden, dass die im Verlängerungszeitraum beantragte Versetzung in den Ruhestand aus zwingenden Gründen um bis zu drei Monate hinausgeschoben werden kann. Speziell im Hochschulbereich wäre in diesem Fall an ein Hinausschieben bis zum Ende des letzten Monats des Semesters (analog 50 Abs. 2 Nr. 2 E) zu denken.

4 4 Zweitens erscheint speziell für das Dienstrecht der Hochschulbeamten von Relevanz, dass die Regelung des 50 Abs. 2 Nr. 2 E, wonach Professoren, Hochschuldozenten, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben an den Hochschulen des Landes mit Ablauf des letzten Monats des Semesters, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand treten, auch auf die jährliche Verlängerung der Dienstzeit gemäß 50 a Abs. 1 E übertragen wird. Dies könnte durch den Zusatz erfolgen: 50 Abs. 2 Nr. 2 gilt entsprechend. Damit wäre zwar im Einzelfall auch eine Verlängerung der Dienstzeit über das 70. Lebensjahr verbunden. Die Praktikabilität im Hochschulbereich wäre allerdings höher zu bewerten. Die in 50 a Abs. 2 E genannte Frist für die Antragstellung scheint in den Augen des DHV als praktikabel und angemessen. II. Artikel 4 (Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes) Der DHV begrüßt, dass der hessische Gesetzgeber im Entwurf zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu versorgungsrechtlichen Fragen explizit aufnimmt. Dies führt zur Rechtsklarheit. Einige Fragen, die sich in der Praxis insbesondere bei dem beamteten wissenschaftlichen Personal stellen, werden zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht angesprochen. So findet sich etwa keine Umsetzung der bundesverwaltungsrechtlichen Rechtsprechung zur Benachteiligung bei Teilzeitbeschäftigungen. Zudem fehlt nach Auffassung des DHV eine explizite Besitzstandsregelung im Falle eines Übertritts in die W-Besoldung. Der DHV weist zudem auf die bisher lückenhaft geregelte Höhe des Übergangsgeldes für Juniorprofessoren hin. 1. Artikel 4 Nr. 4 ( 5 E) Konsequent ersetzt der Entwurf auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2007 (Az.: 2 BvL 11/04) die bisherige 3-Jahres- Frist durch eine 2-Jahres-Frist. Diese Änderung, die sich bereits im Hessischen Gesetz zur Ersetzung der Fristen nach 5 Abs. 3 und 5 des Beamtenversorgungsgesetzes und zur Aufhebung der Hinzuverdienstgrenze für Versorgungsberechtigte vom 6. Juni 2007 (GVBl. I, 302) fand, ist notwendig.

5 5 Nach Auffassung des DHV sollte der hessische Gesetzgeber aber auch die Gelegenheit nutzen, bereits zum jetzigen Zeitpunkt die Besitzstandswahrung im Falle eines Wechsels von einer anderen Besoldungsordnung in die Besoldungsordnung W explizit zu regeln. Im Falle eines Wechsels aus den Besoldungsordnungen A, B, C und R in die Besoldungsordnung W wird sich regelmäßig die Situation ergeben, dass die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der genannten Besoldungsordnungen höher sind als die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge in der W-Besoldung. Leistungsbezüge im Rahmen der W-Besoldung sind gemäß 33 Abs. 3 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz in der für die Länder geltenden Fassung vom 31. August 2006 (BBesG 2006) bis zur Höhe von zusammen 40 vom Hundert des jeweiligen Grundgehaltes ruhegehaltfähig, soweit sie unbefristet gewährt und mindestens drei Jahre bezogen worden sind. Ist das ruhegehaltfähige W-Grundgehalt niedriger als das zuvor bezogene ruhegehaltfähige Grundgehalt und tritt während der genannten Dreijahresfrist der Versorgungsfall ein, so können erhebliche versorgungsrechtliche Nachteile entstehen. Die bisher in den Ländern regelmäßig praktizierte (entsprechende) Anwendung von 5 Abs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes in der für die Länder geltenden Fassung vom 31. August 2006 (BeamtVG 2006) auf diesen Fall ist nicht unumstritten. Der genannte Besitzstandsschutz könnte in Analogie zum für den Bund geltenden BeamtVG vom 05. Februar 2009 (Fassung nach Änderung durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz) durch Einfügen eines sechsten Absatzes in 5 BeamtVG erreicht werden, der wie folgt lautet: Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern der Beamte die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten hat. Der DHV merkt an, dass in den Ländern, in denen das Beamtenversorgungsgesetz bereits zumindest teilweise novelliert wurde, der versorgungsrechtliche Besitzstandsschutz bereits Eingang gefunden hat. Verwiesen sei in diesem Zusammenhang z. B. auf das Bremische Beamtenversorgungsgesetz (BremBeamtVG) vom 23. Oktober 2007 (Brem. GBl. 2007, 480), 3 Abs. 2, sowie auf das BeamtVG in der Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein vom 20. Juli 2009 (GVOBl. 2009, 506), 5 Abs. 6. Die Einfügung des versorgungsrechtlichen Besitzstandsschutzes bedarf dringend der gesetzlichen Regelung.

6 6 2. Artikel 4 Nr. 5 ( 14 Abs. 3 E) Die novellierten Minderungsregelungen des Ruhegehaltes sind auf der Basis einer Verminderung von 3,6% pro Jahr für den vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand folgerichtig. Positiv zu bewerten ist, dass der hessische Gesetzgeber für bestimmte Fallkonstellationen keinen Versorgungsabschlag einführt ( 14 Abs. 3 Sätze 5 8 E). 3. Artikel 4 Nr. 11 ( 49 a E) Als sehr positiv erachtet es der DHV, dass die zuständige Dienstbehörde dem Beamten auf schriftlichen Antrag eine Auskunft zum Anspruch auf Versorgungsbezüge zu erteilen hat. In der Praxis stellt sich das immer wiederkehrende Problem, dass Beamtinnen und Beamte nicht ausreichend über ihre Versorgungssituation informiert sind. Daher können sie beispielsweise nicht planen, ob sie im Einzelfall noch privat vorsorgen sollten. Durch den Anspruch auf eine Versorgungsauskunft wird diesem Informationsdefizit sicherlich abgeholfen werden können. 4. Artikel 4 Nr. 13 ( 53 E) Als sehr positiv sieht der DHV auch die Übernahme der bisher im Hessischen Gesetz zur Ersetzung der Fristen nach 5 Abs. 3 und 5 des Beamtenversorgungsgesetzes und zur Aufhebung der Hinzuverdienstgrenze für Versorgungsberechtigte vom 6. Juni 2007 befindliche Regelung, dass die Hinzuverdienstregelung des 53 BeamtVG (Anrechnung von Erwerbseinkommen auf die Pension) nicht für Beamtinnen und Beamte Geltung erlangt, die mit Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand getreten sind. Die Regelung ist vorbildlich. Der Einsatz von Beamten nach ihrer Pensionierung im öffentlichen Dienst bedeutet nicht nur einen Hinzuverdienst zur während der aktiven Dienstzeit erworbenen Versorgung, sondern regelmäßig auch einen äußerst wertvollen Beitrag für den öffentlichrechtlichen Arbeitgeber. Der DHV erkennt jedoch eine Inkonsequenz in der Gesamtregelung des 53 E, die speziell in 53 Abs. 8 E ihren Ursprung hat. Die Bestimmung bedeutet für diejenigen Beamtinnen

7 7 und Beamten, die gerade nicht wegen Erreichens der für sie geltenden gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind, dass mit dem Erreichen dieser Altersgrenze Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst auf die Pension angerechnet wird. Es ist verständlich, dass Erwerbseinkommen im Zeitraum zwischen der vorzeitigen Zurruhesetzung und dem Erreichen der Regelaltersgrenze Einfluss auf die Pension nimmt. Dies lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass diejenigen Beamten, die vorzeitig in den Ruhestand treten, auch über das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus und damit abweichend von Beamten, die erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze in Ruhestand gehen mit einer Anrechnung von Verwendungseinkommen auf die Pension rechnen müssen. Hierfür ist kein sachlicher Grund ersichtlich. Insbesondere im Hochschulbereich bieten öffentlichrechtliche Arbeitgeber pensionierten Beamtinnen und Beamten häufig weitere Tätigkeiten von selbst an, mithin kommen die öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber gerade nicht auf die im Ruhestand befindlichen Beamtinnen und Beamte zu. Insofern geht eine solche Regelung auch an den aktuellen Verhältnissen vorbei. Der DHV plädiert daher für eine Streichung des 53 Abs. 8 Satz 1 E. Dabei verkennt der DHV nicht, dass für diejenigen Beamten, die die vorzeitige Antragsaltersgrenze nach 51 Abs. 2 E in Anspruch nehmen wollen, zugleich eine Erweiterung der Hinzuverdienstmöglichkeit normiert wurde, indem sich der Versorgungsbezug in diesen Fällen künftig nur noch um die Hälfte des bisherigen Ruhensbetrages vermindert ( 53 Abs. 9 E). Mit Erreichen der für den Beamten auf Lebenszeit geltenden Regelaltersgrenze allerdings sollte die Anrechnung von Erwerbseinkommen aus soeben genannten Gründen vollständig und für alle Beamten gleichsam aufgehoben werden. Entsprechend aktueller bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004, Az.: 2 C 20.03) sollte in 53 Abs. 7 E letztlich eingefügt werden, dass anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommenssteuergesetz nicht als Erwerbseinkommen gelten. Soweit keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten nachgewiesen werden, ist der jeweilige steuerrechtliche Pauschbetrag anrechnungsfrei zu stellen. Vorschlag: Erwerbseinkommen und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft abzüglich der Werbungskosten oder Betriebsausgaben.

8 8 5. Übergangsgeld ( 67 Abs. 4 BeamtVG i. d. am 31. August 2006 geltenden Fassung - BeamtVG ) Der hessische Gesetzgeber sollte die Novellierung des BeamtVG dazu nutzen, um Juniorprofessoren hinsichtlich des Übergangsgeldes nach 67 Abs. 4 BeamtVG 2006 ebenso zu stellen wie Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure und wissenschaftliche bzw. künstlerische Assistenten. Letztgenannte Beamte erhalten nach der zitierten (Spezial-) Vorschrift regelmäßig ein von 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 2006 abweichendes, regelmäßig höheres Übergangsgeld als andere Beamte. Diese privilegierenden Regelungen gelten für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren aber gerade nicht. Hierfür besteht kein sachlicher Grund, weil es sich bei Juniorprofessoren ebenfalls um Qualifikationsstellen handelt. Nach Überzeugung des DHV sollte daher für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren ein erhöhtes Übergangsgeld gezahlt werden. Die Einbeziehung von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren in das erhöhte Übergangsgeld, wie es für die oben genannte Personengruppe derzeit in 67 Abs. 4 BeamtVG 2006 geregelt ist, wurde vom Bundesgesetzgeber bei der Einführung der Juniorprofessur offenbar übersehen. Diese Lücke gilt es zu schließen. 6. Quotierung der Studien-, Ausbildungs- und Zurechnungszeiten zur Bestimmung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit für Teilzeitkräfte ( 6 Abs. 1 Satz 4; 12 Abs. 5; 13 Abs. 1 Satz 3 i. d. am 31. August 2006 geltenden Fassung - BeamtVG ) Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2010 (Az.: 2 C 72.08) ist die Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten bei der Versorgungsberechnung rechtswidrig. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes, die zu einer überproportionalen Schlechterstellung Teilzeitbeschäftigter führen, nicht weiter angewendet werden dürfen. Nach dem Beamtenversorgungsgesetz sind dienstliche Ausbildungszeiten und Studienzeiten ruhegehaltfähig. Bei Teilzeitbeschäftigungen werden diese Zeiten allerdings mit einem Kürzungsfaktor belegt, so dass das Ruhegehalt stärker gekürzt wird, als es dem zeitlichen Verhältnis der Teilzeit zur Vollzeit entspricht. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass diese Vorschriften nicht mehr anzuwenden sind, weil sie gegen den

9 9 europarechtlichen Grundsatz der Entgeltgleichheit verstoßen. Die Quotierungsvorschriften der 6 Abs. 1 Satz, 12 Abs. 5 und 13 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG 2006 sind daher insoweit wegen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht nicht anzuwenden (siehe bereits Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom , Az.: 1 UE 2279/07, vorgehend VG Gießen, 13. September 2007, Az.: 5 E 1313/06, Urteil). Die genannten Vorschriften sind daher ersatzlos zu streichen. gez. Professor Dr. iur. Hans-Detlef Horn - Vorsitzender des Landesverbandes Hessen im Deutschen Hochschulverband Juli 2010

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