Ausgestaltung eines tariflichen Entgeltsystem am Beispiel ERA und die Auswirkungen auf die Mitbestimmung nach 99 BetrVG
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- Ingeborg Schulz
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1 Ausgestaltung eines tariflichen Entgeltsystem am Beispiel ERA und die Auswirkungen auf die Mitbestimmung nach 99 BetrVG Tübingen, 19. November 2013 RA Gabriel Berger
2 Ausgangsfall Arbeitgeber A möchte X als Gabelstaplerfahrer einstellen und beantragt beim Betriebsrat die Zustimmung zur Eingruppierung von X in die Entgeltgruppe 3 des bei ihm geltenden Entlohnungssystems. a) Der Betriebsrat verweigert die Zustimmung mit der Begründung, Gabelstaplerfahrer müssten mindestens in die EG 5 eingruppiert werden. b) Der Betriebsrat verweigert die Zustimmung mit der Begründung, im Betrieb gebe es keine Tätigkeiten, in denen nur das Staplerfahren anfallen würde. Vielmehr müsste in dieser Position auch das Warenlager verwaltet werden. Berücksichtige man diese Tätigkeiten mit, müsse eine Eingruppierung in die EG 6 erfolgen. Was ist die Rechtsgrundlage für eine Mitbestimmung des Betriebsrats im Hinblick auf eine Eingruppierung? Worin liegt der maßgebliche Unterschied der Alternativen a) und b)? Universität Tübingen Praktikerkolloquium
3 Überblick Grundlagen Darstellung des tariflichen Verfahrens ERA Verzahnung mit 99 BetrVG Universität Tübingen Praktikerkolloquium
4 Grundlagen Universität Tübingen Praktikerkolloquium
5 Grundlagen - Entgeltanspruch Entgeltanspruch des Arbeitnehmers kann sich ergeben aus einer individuell ausgehandelten vertraglichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus einem auf das Arbeitsverhältnis durch beiderseitige Tarifbindung durch Betriebsvereinbarung durch arbeitsvertragliche Abrede anzuwendenden kollektiven Entgeltsystem. In der Praxis werden kollektive Entgeltsysteme oft durch Tarifverträge vereinbart. Universität Tübingen Praktikerkolloquium
6 Grundlagen maßgebliche Rechtsnormen 1 TVG: Der Tarifvertrag [ ] enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen [ ] ordnen können. 87 Abs. 1 BetrVG: Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: Nr. 10: Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung Universität Tübingen Praktikerkolloquium
7 Grundlagen - Grundbegriffe Einstufung einer Arbeitsaufgabe: personenunabhängige Festlegung des Wertes einer Arbeitsaufgabe in der Regel durch ein kollektives Entgeltsystem vorgegeben Eingruppierung des Beschäftigten: Einordnung des Arbeitnehmers in ein kollektives Entgeltsystem Entgeltanspruch des Beschäftigten Ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag, ggf. in Verbindung mit betrieblichen oder tariflichen Vorschriften Korrespondiert in der Regel mit der Eingruppierung, falls ein kollektives Entgeltsystem angewendet wird. Universität Tübingen Praktikerkolloquium
8 Grundlagen Individual- und Kollektivarbeitsrecht Individualrechtliche Bedeutung: Die Einstufung einer Arbeitsaufgabe hat maßgebliche Auswirkungen auf die Eingruppierung des Beschäftigten. Die Eingruppierung kann unmittelbare Entgeltansprüche des Arbeitnehmers auslösen. Kollektivrechtliche Bedeutung: Kollektive Entgeltsysteme werden in der Regel durch Tarifverträge vereinbart, teilweise wenn kein Tarifvertrag gilt auch durch Betriebsvereinbarungen. Der Betriebsrat hat nach 99 Abs. 2 BetrVG ein Zustimmungsverweigerungsrecht, wenn er die Eingruppierung eines Beschäftigten für nicht zutreffend hält. Universität Tübingen Praktikerkolloquium
9 Darstellung des tariflichen Verfahrens ERA Universität Tübingen Praktikerkolloquium
10 tariflich geregelt Entgeltaufbau ERA situationsabhängiger Entgeltanteil Umgebungseinflüsse Sonderfall leistungsabhängiger Entgeltanteil ÜT/AT-Zulagen Belastungszulage Sockelbetrag Leistungsentgelt anforderungsabhängiger Entgeltanteil Grundentgelt Universität Tübingen Praktikerkolloquium
11 Grundentgelt: Einstufung der Arbeitsaufgabe Arbeitsaufgaben werden durch die Arbeitsorganisation bestimmt und vom Arbeitgeber beschrieben ( 4.2 ERA-TV) Die Arbeitsaufgaben werden nach den Regelungen des ERA-TV mit Punkten bewertet (Bewertungsgrundsätze 4-6 ERA-TV) Auf Grund der Bewertung (Punkte) werden diese Arbeitsaufgaben einer Entgeltstufe zugeordnet ( ERA-TV) (sog. Einstufung) Jeder Entgeltstufe ist ein tariflich vereinbarter Entgeltbetrag in zugeordnet (TV Entgelte mit Tabellen) Universität Tübingen Praktikerkolloquium
12 Grundentgelt: Einstufung anhand tariflicher Bewertungsmerkmale Wissen und Können Anlernen oder Ausbildung und Erfahrung Denken Handlungsspielraum / Verantwortung Kommunikation Mitarbeiterführung 3 bis 9 Punkte 10 bis 29 Punkte 1 bis 10 Punkte 1 bis 20 Punkte 1 bis 17 Punkte 1 bis 13 Punkte 2 bis 7 Punkte Universität Tübingen Praktikerkolloquium
13 Grundentgelt: Einstufung anhand tariflicher Bewertungsmerkmale Tariflich vorgegeben: Abstrakte abgestufte Beschreibung der Anforderungen in jedem Bewertungsmerkmal und verbindliche Festlegung eines Punktewertes Beispiel: A 3 (Anlernen) Kenntnisse, körperliches Können bzw. Fertigkeiten, die eine Arbeitsunterweisung und Übung über mehrere Wochen erfordern. 5 Punkte B 6 (Ausbildung) Abgeschlossenes Universitätsstudium. 29 Punkte E 3 (Erfahrung) mehr als 2 Jahre bis zu 3 Jahren. 5 Punkte D 6 (Denken) Neuartige Problemstellungen, die es erfordern, neue Lösungsmuster zu entwickeln. 16 Punkte Punktewerte aus den Bewertungsmerkmalen werden addiert und führen so zur Einstufung der Arbeitsaufgabe in einer der 17 Entgeltgruppen Universität Tübingen Praktikerkolloquium
14 Grundentgelt: Einstufung anhand tariflicher Bewertungsmerkmale Erzielbar sind Punktwerte zwischen 6 und 96 Punkten Im Tarifvertrag ist für jeden Punktwert die einschlägige Entgeltgruppe hinterlegt Entgeltgruppe Gesamtpunktzahl Entgeltgruppe Gesamtpunktzahl Universität Tübingen Praktikerkolloquium
15 Grundentgelt: Höhe entsprechend einschlägiger Einstufung Die Entgelthöhe für jede Entgeltgruppe wird im jeweiligen Entgelttarifvertrag festgelegt, indem der bisherige Entgeltwert um die ausgehandelte prozentuale Steigerung erhöht wird. Bsp. für derzeitige Entgeltwerte: EG 1: 2.075,00 EG 7: 2.804,00 EG 12: 3.884,00 EG 17: 5.230,00 Hierbei handelt es sich um das Grundentgelt auf Basis einer Arbeitszeit von 35 Stunden / Woche. Universität Tübingen Praktikerkolloquium
16 Grundentgelt: Durch wen erfolgt die Einstufung der Arbeitsaufgabe? Beschreibung und Bewertung der Arbeitsaufgabe durch den Arbeitgeber ( vorläufige Einstufung ) Mitteilung an eine paritätisch mit Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern besetzte Kommission (sog. PaKo) Widerspruchsrecht jeder Seite der PaKo; bei Widerspruch Versuch der Einigung in der PaKo Falls keine Einigung gelingt: Bildung einer erweiterten PaKo mit Vertretern beider Tarifvertragsparteien Falls keine Einigung in der erweiterten PaKo gelingt: Bildung einer Schiedsstelle (erweiterte PaKo + neutraler Schiedsstellenvorsitzender) mit Entscheidungskompetenz Universität Tübingen Praktikerkolloquium
17 Grundentgelt: Verfahren der Einstufung der Arbeitsaufgabe Rechtsweg: Feststellung der Unverbindlichkeit der Entscheidung nur möglich, wenn ein Verfahrensfehler oder eine grobe Verkennung der tariflichen Bewertungsgrundsätze geltend gemacht werden kann Rechtsgrundlage für die Überantwortung der Festlegung der Einstufungen an die Pako: 315 ff BGB (Leistungsbestimmung an Dritte): (1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. (2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. (3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird. Universität Tübingen Praktikerkolloquium
18 Grundentgelt: Zusammenfassung Wichtig: Bis hierher geht es ausschließlich um die Festlegung des Wertes einer Arbeitsaufgabe (sog. Einstufung), aber noch nicht um den individuellen Entgeltanspruch des Beschäftigten Universität Tübingen Praktikerkolloquium
19 Praktisches Beispiel: Einstufung der Arbeitsaufgabe eines Berufsanfängers als Rechtsanwalt in einer Kanzlei nach Anlage 1 zum ERA-TV Universität Tübingen Praktikerkolloquium
20 Praktisches Beispiel mögliche Lösung Ausbildung und Erfahrung B 6 = 29 Punkte E 1 = 1 Punkt Denken D 4 = 8 Punkte Handlungsspielraum / Verantwortung H 3 = 5 Punkte Kommunikation K 3 = 5 Punkte Mitarbeiterführung Keine = 0 Punkte Summe: 48 Punkte = EG ,00 Grundentgelt Universität Tübingen Praktikerkolloquium
21 Entgeltanspruch des Beschäftigten 9 ERA-TV: Der Beschäftigte hat Anspruch auf das Grundentgelt derjenigen Entgeltgruppe, die der Einstufung der im Rahmen der festgelegten Arbeitsorganisation ausgeführten Arbeitsaufgabe entspricht. D.h. der Grundentgeltanspruch richtet sich immer nach der Einstufung der übertragenen Arbeitsaufgabe! Universität Tübingen Praktikerkolloquium
22 Tariflich vorgesehenes Überprüfungsverfahren: Reklamation Reklamationsmöglichkeit für Beschäftigten und Betriebsrat, 10 ERA-TV: Beschäftigte oder Betriebsrat können die mitgeteilte Entgeltgruppe schriftlich beim Arbeitgeber reklamieren Bei Reklamation: Überprüfung der Berechtigung durch den Arbeitgeber Falls kein Einverständnis über Ergebnis der Überprüfung erzielt wird: Durchführung des Reklamationsverfahrens vor der Pako, ggf. erweiterten Pako und Schiedstelle Eingeschränkte gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit: Verfahrensfehler oder grobe Verkennung der Bewertungsgrundsätze D.h. sowohl das personenunabhängige Einstufungsverfahren als auch der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers sind innerbetrieblich nach einem vergleichbaren Verfahren überprüfbar. Universität Tübingen Praktikerkolloquium
23 Verzahnung mit 99 BetrVG Universität Tübingen Praktikerkolloquium
24 Eingruppierung eines Beschäftigten rechtliche Grundlagen 99 BetrVG: In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten. Begriff der Ein-/Umgruppierung durch die Rechtsprechung geprägt: Eingruppierung ist die - erstmalige oder erneute - Einreihung eines Arbeitnehmers in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung. Sie besteht in der Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer bestimmten Gruppe der Vergütungsordnung nach Maßgabe der dafür gültigen Kriterien [ ]. Eine Vergütungsordnung isv. 99 Abs. 1 BetrVG ist ein kollektives und - jedenfalls bei Geltung nur eines betrieblichen Vergütungssystems - mindestens zwei Vergütungsgruppen enthaltendes Entgeltschema, das eine Zuordnung der Arbeitnehmer zu einer der Vergütungsgruppen nach bestimmten generell beschriebenen Merkmalen vorsieht (BAG, Beschluss vom 12. Januar ABR 34/09, BAGE 136, ) Universität Tübingen Praktikerkolloquium
25 Eingruppierung eines Beschäftigten rechtliche Grundlagen Wesen des Mitbestimmungsrechts nach 99 BetrVG in Bezug auf Ein-/ Umgruppierungen: kein Gestaltungsrecht, sondern auf Wahrung der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit zielendes Mitbeurteilungsrecht dahingehend, ob der Arbeitgeber das geltende Entlohnungssystem in Bezug auf den Arbeitnehmer richtig angewendet hat (so z.b. BAG ABR 97/07). Gegenstand des als Mitbeurteilungsrecht ausgestalteten Mitbestimmungsrechts ist nicht die Bewertung des Arbeitsplatzes oder der Tätigkeit, sondern die sich daraus ergebende Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer Vergütungs- oder Entgeltgruppe (BAG , a.a.o.) Universität Tübingen Praktikerkolloquium
26 Ziel der Tarifvertragsparteien bei den Verhandlungen zum ERA-TV Vermeidung von Eingruppierungsstreitigkeiten, stattdessen innerbetriebliches Konfliktlösungsverfahren mittels Reklamation Protokollnotiz zu 9.1: Es besteht Einigkeit, dass der Grundentgeltanspruch des Beschäftigten ausschließlich davon bestimmt ist, wie die Arbeitsaufgabe im betrieblichen Verfahren nach den Bestimmungen des Tarifvertrages bewertet worden ist. Da ein besonderer Eingruppierungsvorgang, also die Zuordnung des Beschäftigten zu einer bestimmten Entgeltgruppe, nicht mehr stattfindet, gehen die Tarifvertragsparteien ebenso übereinstimmend davon aus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Verfahren nach 99 BetrVG bezüglich einer Eingruppierung / Umgruppierung nicht mehr vorliegen. Universität Tübingen Praktikerkolloquium
27 Ziel verfehlt! Kernaussage BAG vom ABR 34/09 und 1 ABR 35/09 Eingruppierung isv. 99 Abs.1 BetrVG sind stets personenbezogene Einzelmaßnahmen. Davon zu unterscheiden sind personenunabhängige Bewertungen von Tätigkeiten und Arbeitsplätzen können nicht in den Anwendungsbereich des 99 BetrVG fallen Universität Tübingen Praktikerkolloquium
28 Ziel verfehlt! Kernaussage BAG vom ABR 34/09 und 1 ABR 35/09 Die Tarifvertragsparteien haben mit 4-7 ERA-TV ein abschließendes tarifliches Konzept zur Bewertung von Arbeitsaufgaben geschaffen Zuordnung des einzelnen Arbeitnehmers zur Arbeitsaufgabe ist durch die Bewertung nicht entbehrlich Universität Tübingen Praktikerkolloquium
29 Ziel verfehlt! Kernaussage BAG vom ABR 34/09 und 1 ABR 35/09 PaKo Personenunabhängige Einstufung der Arbeitsaufgabe Arbeitgeber Zuweisung einer Arbeitsaufgabe Zuordnung des Beschäftigten zu einer Entgeltgruppe Betriebsrat Mitbeurteilung: Entspricht Entgeltgruppe der Einstufung der Arbeitsaufgabe? Welche Arbeitsaufgabe führt der Beschäftigte tatsächlich aus? Universität Tübingen Praktikerkolloquium
30 Ziel verfehlt! Kernaussage BAG vom ABR 34/09 und 1 ABR 35/09 1. Beschreibung der Arbeitsaufgabe durch Arbeitgeber (Abbildung der Arbeitsorganisation) 2. Bewertung (personenunabhängig) durch PaKo nach den tariflichen Stufenwertzahlverfahren 3. Übertragung einer bewerteten Arbeitsaufgabe an einen Beschäftigten BAG: Prüfung, ob Arbeitnehmer die bewertete Arbeitaufgabe tatsächlich ausübt = mitbeurteilungspflichtig nach 99 BetrVG 4. Mitteilung der Entgeltgruppe BAG: Zuordnung eines Beschäftigten zu eine Entgeltgruppe = mitbeurteilungspflichtig nach 99 BetrVG Universität Tübingen Praktikerkolloquium
31 Ziel verfehlt! Kernaussage BAG vom ABR 34/09 und 1 ABR 35/09 Betriebsrat kann Zustimmung zur Eingruppierung also nur verweigern, wenn Entgeltgruppe nicht mit Einstufung der Arbeitsaufgabe übereinstimmt oder die dem Entgelt zugrunde gelegte Arbeitsaufgabe nicht der tatsächlich übertragenen Arbeitsaufgabe entspricht Betriebsrat kann Zustimmung aber nicht verweigern, wenn er die Bewertung anzweifelt. Eine Richtigkeitskontrolle der Bewertung und der Einstufung der Arbeitsaufgabe findet im Mitbestimmungsverfahren nach 99 BetrVG nicht statt. Hier sind die Betriebsparteien an das Tarifverfahren gebunden. Universität Tübingen Praktikerkolloquium
32 Ausgangsfall Arbeitgeber A möchte X als Gabelstaplerfahrer einstellen und beantragt beim Betriebsrat die Zustimmung zur Eingruppierung von X in die Entgeltgruppe 3 des bei ihm geltenden Entlohnungssystems. a) Der Betriebsrat verweigert die Zustimmung mit der Begründung, Gabelstaplerfahrer müssten mindestens in die EG 5 eingruppiert werden. b) Der Betriebsrat verweigert die Zustimmung mit der Begründung, im Betrieb gebe es keine Tätigkeiten, in denen nur das Staplerfahren anfallen würde. Vielmehr müsste in dieser Position auch das Warenlager verwaltet werden. Berücksichtige man diese Tätigkeiten mit, müsse eine Eingruppierung in die EG 6 erfolgen. Was ist die Rechtsgrundlage für eine Mitbestimmung des Betriebsrats im Hinblick auf eine Eingruppierung? Worin liegt der maßgebliche Unterschied der Alternativen a) und b)? Universität Tübingen Praktikerkolloquium
33 Lösung Ausgangsfall Rechtsgrundlage für Mitbestimmung bei Eingruppierungen: 99 BetrVG Reichweite der Mitbestimmung Mitbeurteilungsrecht im Hinblick auf die Richtigkeit der Rechtsanwendung Im konkreten Fall: a) Falls die Arbeitsaufgabe des Staplerverfahrens im tariflichen Verfahren mit EG 3 bewertet wurde, kann der Betriebsrat über 99 BetrVG keine Korrektur einer vermeintlich fehlerhaften Einstufung der Arbeitsaufgabe durchsetzen. b) Der Einwand, dass nicht alle tatsächlich übertragenen Aufgaben bei der Eingruppierung berücksichtigt wurde, kann beachtlich sein. Stellt sich der Einwand als zutreffend heraus, muss die angereicherte Arbeitsaufgabe ggf. im tariflichen Verfahren neu bewertet und eingestuft werden. Universität Tübingen Praktikerkolloquium
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